Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin verlangt Vergütung für Bauleistungen. Die Beklagten zu 1-3, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 4), beauftragten die O.-GmbH als Generalunternehmerin mit Bauleistungen an zuvor von ihnen erworbenen Gebäuden. An der O.-GmbH ist die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin beteiligt, der Beklagte zu 3 war dies bis zum 8. November 1999. Die O.-GmbH übertrug im Juni 1999 der Klägerin Dämmund Malerarbeiten. Die Klägerin erstellte acht Abschlagsrechnungen, die sie an die Beklagte zu 4 adressierte. Nach ihrem Vortrag geschah dies auf eine nach der zweiten Abschlagsrechnung geäußerte Bitte des Beklagten zu 3. Die ersten beiden Abschlagsrechnungen wurden von der O.-GmbH bezahlt, die restlichen von der Beklagten zu 4. Die Arbeiten der Klägerin wurden am 19. Januar 2000 von der O.-GmbH abgenommen. Neben Vertretern der Bauvertragsparteien war auch der Beklagte zu 2 anwesend. Er unterschrieb ebenfalls das Abnahmeprotokoll, nach dem Vortrag der Klägerin als Auftraggeber. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 20. Januar 2000 wies eine Restwerklohnforderung von 94.750,27 DM (= 48.090,72 €) aus. Sie wurde von der O.-GmbH nicht beglichen. Am 1. September 2000 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 48.090,72 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. Sie hat die zunächst gegen alle Beklagten eingelegte Revision hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 zurückgenommen. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden Ansprüche weder aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu. Eine Vertragsübernahme scheitere schon daran, daß die Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH nichts vorgetragen habe. Die Umstände belegten auch keinen Schuldbeitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner nicht fest, daß der Beklagte zu 2 am Ende des Abnahmetermins eine rechtlich verbindliche Erklärung dahin abgegeben habe, daß er oder die Beklagte zu 4 neben der O.-GmbH für die Werklohnforderungen der Klägerin einstehen wollten. Ein Schuldbeitritt sei auch nicht darin zu sehen, daß der Beklagte zu 2 nach dem Vortrag der Klägerin bei einem mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Telefonat erklärt habe, er werde sich für die Zahlung einsetzen und sich vergleichen. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Handele es sich bei den Werkleistungen um ein eigenes Geschäft der Klägerin, fehle es an dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, das Geschäft auch für die Beklagten zu führen. Die Adressierung der Rechnungen an die Beklagte zu 4 reiche hierfür nicht aus. Handele es sich um ein auch fremdes Geschäft, würde die Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag die im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung unterlaufen und sei daher jedenfalls innerhalb intakter vertraglicher Leistungsbeziehungen abzulehnen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden wegen Vorrangs der Leistungskondiktion aus. Die Revision werde im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 8. März 2001 - 12 U 107/00 zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Rahmen bauvertraglicher Rechtsverhältnisse Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer bestehen können, weil letzterer Rechnungen anstatt an den Hauptunternehmer an den Bauherrn adressiert. II. Die Revision ist nicht begründet. 1. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO. 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin.
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