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OLG Köln, Urteil vom 29. September 1995 - Az. 26 U 11/95

Inkrafttreten des allgemeinen Veräußerungsverbots

  1. Erläßt das Gericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein allgemeines Veräußerungsverbot, das nach Tag und Stunde datiert ist, so treten die Wirkungen des Verbots nicht erst mit Zustellung an den Gemeinschuldner, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses ein. Die für einen Fall nach der Gesamtvollstreckungsordnung entwickelten Grundsätze der Entscheidung BGH ZIP 1995, 40 f. gelten insoweit auch für das Konkursverfahren.
  2. Mit der Hereinnahme eines vom Schuldner zur Verrechnung auf seinem debitorischen Konto eingereichten Kundenschecks erwirbt die Bank ein Sicherungsrecht - Sicherungseigentum oder Pfandrecht - an dem Scheck, welches zur abgesonderten Befriedigung nach § 48 KO berechtigt. Für die Anfechtbarkeit des Erwerbs eines solchen Sicherungsrechts ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (im Anschluß an BGH ZIP 1992, 778ff.). Tatbestand Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R.L. Abwasserleitungsbau GmbH gegen die Beklagte Erstattungsansprüche geltend. Die spätere Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Beklagten seit Ende Dezember 1992 ein Geschäftsgirokonto unter der Nr. ... Wegen der einzelnen Umsätze auf diesem Konto in der Zeit von Eröffnung bis Ende Dezember 1993 wird auf die Ablichtungen der Kontoauszüge Bl. 40-64 d.A. verwiesen. Im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung räumte die Beklagte der Gemeinschuldnerin einen Óberziehungskredit in Höhe von 100.000,00 DM ein, der bis April 1993 befristet war. Sicherheiten für diesen Kredit wurden von der Gemeinschuldnerin nicht gestellt und von der Beklagten auch nicht beansprucht. Im Oktober 1993 fragte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge H., bei der Beklagten erneut wegen eines Óberziehungskredits in Höhe von 100.000,00 DM an. Die Beklagte war hierzu gegen Gestellung einer Höchstbetragsbürgschaft von 50.000,00 DM, die der Zeuge H. und seine Ehefrau als Gesamtschuldner übernahmen, bereit. Wegen der Einzelheiten der Bürgschaft wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bl. 171 d.A. Bezug genommen. Nachdem die Gemeinschuldnerin der Beklagten unter dem
  3. Dezember 1993 noch eine Aufstellung über Außenstände der Gemeinschuldnerin per
  4. November 1993 übersandt hatte, die mit einem Forderungsbetrag von insgesamt 440.000,00 DM abschloß (Bl. 65, 66 d.A.), wurde der Gemeinschuldnerin der beantragte Kredit aufgrund eines Beschlusses der Beklagten vom
  5. Dezember 1993 (Ablichtung Bl. 172 d.A.) bewilligt. Es wurde vereinbart, daß die Kreditlinie ab
  6. Februar 1994 auf 50.000,00 DM verringert werden und der Kredit hinsichtlich des Restbetrages bis
  7. Februar 1994 befristet sein sollte. In der Zeit vom
  8. bis
  9. Januar 1994 reichte der Zeuge H. bei der Beklagten drei Kundenschecks über insgesamt 89.696,27 DM zur Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein, und zwar am
  10. Januar 1994 einen Scheck über 13.000,00 DM, am
  11. Januar 1994 einen Scheck über 16.496,27 DM und am
  12. Januar 1994 einen Scheck über 60.200,00 DM. Der erste Scheck wurde am
  13. Januar 1994 mit Wertstellung per
  14. Januar 1994, der zweite Scheck am
  15. Januar 1994 mit Wertstellung per
  16. Januar 1994 und der dritte Scheck am
  17. Januar 1994 mit Wertstellung per
  18. Januar 1994 dem Konto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ausweislich der Empfangsbestätigungen erfolgten die Gutschriften jeweils ,E.v.". Insoweit wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bl. 16-19 d.A. Bezug genommen. Bei Einreichung des ersten Schecks wies das Konto der Gemeinschuldnerin einen Debetsaldo von 81.809,87 DM auf (Bl. l4, 16 d.A.). Aufgrund der Gutschriften verringerte sich der Saldo - unter Berücksichtigung weiterer Buchungen - auf 4.469,61 DM (Bl. 19 d.A.). Zuvor hatte die Beklagte am
  19. Januar 1994 mit dem Zeugen H. und dessen Ehefrau unter Aufhebung des Bürgschaftsvertrages vom
  20. Dezember 1993 einen neuen Bürgschaftsvertrag über eine Höchstbetragsbürgschaft von 5.000,00 DM zur Sicherung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten abgeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob der Gemeinschuldnerin von der Beklagten ein neuer Óberziehungskredit in geringerem Umfang eingeräumt wurde und die Bürgschaft vom
  21. Januar 1994 der Sicherung dieses Kredits dienen sollte. Mit Schreiben vom
  22. Januar 1994 stellte der Zeuge H. beim Amtsgericht Euskirchen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin. Der Antrag ging am
  23. Januar 1994 beim Amtsgericht ein. Mit Beschluß vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Euskirchen die Sequestration des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin an und erließ um 12.00 Uhr ein allgemeines Veräußerungsverbot, wobei Datum und Stunde des Veräußerungsverbots in dem Beschluß angegeben waren. Zum Sequester wurde der Kläger bestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 11-13 d.A. verwiesen. Der Beschluß wurde der Gemeinschuldnerin am
  24. Januar 1994 zugestellt. Mit Schreiben vom
  25. Mai 1994 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum
  26. Mai 1994 auf, einen Betrag von 89.696,27 DM an ihn zu erstatten. Am
  27. Mai 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt (20 N 97/94 AG Euskirchen). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Gutschrift der erlösten Scheckbeträge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin und die Saldierung mit dem Debet schon aufgrund des allgemeinen Veräußerungsverbotes gemäß § 55 Nr. 1 KO analog unzulässig gewesen sei, zumindest hinsichtlich des zuletzt gutgeschriebenen Scheckbetrages über 60.200,00 DM. Jedenfalls habe die Beklagte die drei Scheckbeträge über insgesamt 89.696,27 DM deshalb zu erstatten, weil die Verrechnungsvorgänge anfechtbare Handlungen im Sinne der §§ 30 ff. KO darstellten. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe bereits zum
  28. August 1993 einen Verlust in Höhe von 142.498,16 DM ausgewiesen und im Dezember 1993 ihre Zahlungen eingestellt. Die Krise der Firma sei der Beklagten durch Gespräche mit dem Zeugen H. bekannt gewesen. So habe der Zeuge dem für die Beklagte tätigen Zeugen J. in den ersten Tagen des Monats Januar 1994 eröffnet, daß ihm - H. - und seiner Ehefrau angesichts der angespannten finanziellen Lage der Firma das Risiko der von ihnen übernommenen Bürgschaft zu groß geworden sei und er versuchen wolle, die Verbindlichkeiten der Firma bei der Beklagten abzudecken, um dadurch aus der Bürgschaft entlassen werden zu können. Nach entsprechender Zusage des Zeugen J. seien die in Rede stehenden Schecks zur Verrechnung eingereicht und die Bürgschaft durch eine erheblich niedrigere ausgetauscht worden. Der Beklagten sei darüber hinaus auch bekannt gewesen, daß andere Gläubiger mit erheblichen Forderungen existierten, deren Begleichung in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89.696,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
  29. Mai 1994 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sämtliche Verrechnungen seien zulässig gewesen, da sie am
  30. Januar 1994 bereits vor Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt seien. Ein Anfechtungsrecht des Klägers gemäß §§ 30 ff. KO bestehe nicht, weil ihr die finanzielle Krise der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen sei. Sie habe weder Informationen von dritter Seite über Zahlungsschwierigkeiten oder eine Óberschuldung der Firma erhalten, noch habe es Anhaltspunkte hierfür aus den Gesprächen mit dem Zeugen H. gegeben. Vor dem
  31. Januar 1994 habe auch kein ausführliches Gespräch über die Ablösung der Bürgschaft über 50.000,00 DM stattgefunden. Der Gemeinschuldnerin sei am
  32. Januar 1994 noch ein Óberziehungskredit in Höhe von 20.000,00 DM eingeräumt. worden. Das Landgericht hat gemäß Beschluß vom
  33. Oktober 1994 (Bl. 101-103 d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen H., B. (Steuerberater der Gemeinschuldnerin) und J. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
  34. Dezember 1994 (Bl. 131-145 d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr gemäß §§ 812 BGB, 37 KO bestehe nicht. Die Beklagte sei zur Verrechnung der streitgegenständlichen Kundenschecks mit dem Debetsaldo auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin befugt gewesen. Die Verrechnungen seien nicht gemäß § 55 KO analog unzulässig, weil das vom Amtsgericht erlassene allgemeine Veräußerungsverbot erst nach der Saldierung durch die Beklagte mit der Zustellung des Beschlusses an die Gemeinschuldnerin am
  35. Januar 1994 und nicht schon mit Beschlußerlaß am
  36. Januar 1994 um 12.00 Uhr wirksam geworden sei. Dem Kläger stehe auch ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 30 ff. KO nicht zu. Er habe nicht den ihm obliegenden Nachweis dafür erbracht, daß die streitgegenständlichen Verrechnungen im Sinne des § 30 Nr. 1 KO nach Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien. Auch die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO seien nicht gegeben. Zwar seien die Saldierungen innerhalb von zehn Tagen vor dem Konkursantrag erfolgt und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten betreffend den Óberziehungskredit in Höhe von 100.000,00 DM zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen. Die Beklagte habe aber nachgewiesen, daß sie die Begünstigungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe. Ebensowenig bestehe ein Anfechtungsrecht nach § 31 KO. Gegen dieses ihm am
  37. Januar 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am
  38. Februar 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
  39. April 1995 mit am
  40. April 1995 (Dienstag nach Ostern) eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend, die Saldierung des Schecks über 60.200,00 DM sei bereits gemäß §§ 55 analog, 106 KO i.V.m. §§ 135 , 136 BGB unwirksam. Denn die Saldierung sei nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots durch das Amtsgericht Euskirchen erfolgt. Insoweit habe das Landgericht verkannt, daß das Veräußerungsverbot nicht erst mit der Zustellung an die Gemeinschuldnerin am
  41. Januar 1994 wirksam geworden sei, sondern bereits mit dem Erlaß des Beschlusses, weil das Amtsgericht das Verbot nach Tag und Stunde datiert habe. In einem solchen Falle sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Veräußerungsverbot bereits mit dem Erlaß des Beschlusses wirksam (BGH, ZIP 1995, S. 40 f.). Darüber hinaus habe das Landgericht unzutreffenderweise die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung abgelehnt. Zumindest hinsichtlich des Anfechtungstatbestandes des § 30 Nr. 2 KO sei die Begründung fehlerhaft. Der Beklagten sei der ihr obliegende Entlastungsbeweis nach § 30 Nr. 2 KO nicht gelungen. Insoweit wendet sich der Kläger gegen die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 89.696,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
  42. Mai 1994 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs ( ZIP 1995, S. 40 f.), das einen Fall aus der Gesamtvollstreckung betreffe, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne. Ebenso könne dahinstehen, ob § 55 Nr. 1 KO bei Vorliegen eines Veräußerungsverbots gemäß § 106 KO entsprechend anzuwenden sei. Selbst wenn insoweit der Argumentation des Klägers gefolgt werde, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen hätten sich sämtliche von ihr beeinflußbaren Umstände in bezug auf die Gutschrift des Schecks über 60.200,00 DM im Zeitraum vor dem Erlaß des Veräußerungsverbot zugetragen. Sie habe den Scheck am
  43. Januar 1994 entgegengenommen und ihn am
  44. Januar 1994 vor 12.00 Uhr gutgeschrieben. Dem Tage der Wertstellung komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, er spiele nur für die Zinsberechnung eine Rolle. Noch entscheidender sei aber, daß bei der Óbergabe des Schecks vom Kunden an seine Bank neben dem Auftrag, diesen Scheck einzuziehen, eine Sicherungsübereignung des Schecks an die Bank stattfinde. Dies gelte vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - das Konto des Kunden einen Debetsaldo aufweise. Im vorliegenden Fall brauche für die Annahme einer Sicherungsübereignung nicht einmal auf schlüssiges Verhalten der Parteien zurückgegriffen zu werden, vielmehr liege sogar eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts vor. Insoweit sei auf Nr. 25 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen zu verweisen. Wenn keine Sicherungsübereignung, so habe die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls ein Pfandrecht an dem Scheck erlangt. In beiden Fällen habe sie das Recht gehabt, sich aus dem Scheck im Wege der Absonderung zu befriedigen. Aus diesem Grund komme es für die Zulässigkeit der Verrechnung des Scheckbetrages mit einem Debetsaldo nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Gegenwert des Schecks bei ihr eingegangen sei, vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schecks abzustellen. Soweit es um den Anfechtungstatbestand nach § 30 Nr. 2 KO gehe, sei das Landgericht unter zutreffender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß ihr der Entlastungsbeweis gelungen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom
  45. Juli 1995 und des Klägers vom
  46. August 1995 Bezug genommen. Die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom
  47. August und
  48. September 1995 sind, soweit sie neuen Tatsachenvortrag enthielten, gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben und haben auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten. Gründe Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
  49. Was die Anfechtbarkeit der Verrechnung der streitgegenständlichen Kundenschecks angeht, könnte allerdings aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes noch keine Entscheidung getroffen werden. Denn insoweit ist bisher der maßgebliche Zeitpunkt, der für die Anfechtungsvoraussetzungen und insbesondere die Feststellung der Gutgläubigkeit der Beklagten zugrunde zu legen wäre, nicht geklärt. Das Landgericht geht davon aus, daß es hierbei auf den Zeitpunkt der vorläufigen Gutschriften der Scheckbeträge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin ankommt. Dies trifft indessen nicht zu. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Entstehung der Verrechnungslage (vgl. insbesondere BGH ZIP 1992, 778 ff. m.w.N.). Reicht - wie im vorliegenden Falle die spätere Gemeinschuldnerin - ein Schuldner seiner Bank einen Kundenscheck zur Einziehung ein, so erteilt die Inkassobank dem Konto des Einreichers im Regelfalle eine Gutschrift unter Vorbehalt des Eingangs der Deckung (E.v.). So ist es auch hier geschehen. Diese Buchung ist aber nur eine vorläufige. Daß der Scheckeinreicher über den Scheckbetrag meist sofort verfügen kann, ändert daran nichts. Wenn der Scheck im Einzugswege zu der bezogenen Bank gelangt, wird zunächst deren Konto, ebenfalls unter Vorbehalt, mit dem Scheckbetrag belastet. Zum Ausgleich belastet sie, wenn Deckung vorhanden ist, das Konto des Ausstellers. Erst damit werden die auf dem Inkassowege unter Vorbehalt erteilten Gutschriften und die Belastungsbuchungen endgültig. Deshalb ist die Belastungsbuchung auf dem Konto des Scheckausstellers der entscheidende Vorgang bei der Einlösung eines Schecks im Inkassowege (BGH ZIP 1986, 1537 ff.

(1540)). Erst mit diesem Vorgang entsteht der verrechnungsfähige Anspruch des Scheckeinreichers gemäß §§ 675 , 667 BGB gegen die Inkassobank (vgl. BGH ZIP 1992, 778 ff., 780 m.zahlr.w.N.). Demnach käme es für die Frage der Anfechtbarkeit der Verrechnungen auf die Zeitpunkte an, in denen die fraglichen Schecks von den bezogenen Banken durch Belastung der jeweiligen Ausstellerkonten eingelöst wurden. Diese Zeitpunkte sind aber bisher nicht geklärt. Insoweit fehlt es an entsprechendem Sachvortrag der Parteien. 10 Permalink: http://openjur.de/u/223987.html Kommentare
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