Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Im Streit ist die Frage, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene in der
§ 7Nr.
21;
§ 7Nr.
17). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl.
§ 7Nr.
21;
§ 7Nr.
17). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl.
§ 7Nr.
15; BSG Urteil vom 31.03.2015 B 12 KR 17/13 R). Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensgebende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (vgl.
§ 7Nr.
1 m. w. N.). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (vgl.
§ 7Nr.
4 ). Ein maßgeblicher Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 v. H. des Stammkapitals innehat und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Darüber hinaus besteht ein Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft dann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer umfassenden Sperrminorität (etwa durch eine Einstimmigkeitsklausel) Weisungen an sich jederzeit verhindern kann (vgl. BSG Urteil vom 08.08.1990 11 RAr 77/89 in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 ). Ist das der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 ). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden Umständen deutlich überwiegen.
- Ausgangspunkt der Prüfung ist der nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen maßgebliche Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 01.05.
- Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthält zahlreiche Elemente, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch und für das Gesamtbild einer Beschäftigung wesentlich mitbestimmend sind. Der Vertrag sieht die Zahlung eines monatlichen Gehaltes in Höhe von 2.300 EUR brutto vor. Die Zahlung eines festen monatlichen Gehaltes ist ebenso arbeitnehmertypisch wie der Umstand, dass dem Kläger bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die monatlichen Bezüge für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses unter Anrechnung von Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente fortzuzahlen sind (§ 7 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages). Gleiches gilt für die vertraglichen Regelungen, wonach der Witwe für den Fall des Versterbens des Klägers ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes für den Sterbemonat und die drei folgenden Kalendermonate zusteht (§ 7 Abs. 5), für den Anspruch auf Erstattung aller geschäftsführer- und betriebsbedingter Kosten und Aufwendungen (§ 8 Abs. 1), für den Anspruch auf Ersatz der Reisespesen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen (§ 8 Abs. 2) und für die vertragliche Regelung, nach der dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, dessen Betriebs- und Unterhaltungskosten von der Beigeladenen getragen werden (§ 9). Arbeitnehmertypisch ist ferner der Umstand, dass dem Kläger nach § 10 des Geschäftsführervertrages ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr zusteht. Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes, die Fortzahlung der Vergütung bei vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten und der Anspruch auf bezahlten Urlaub stellen gewichtige Indizien dar, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 ;
§ 7Nr.
8 ). Soweit in dem Anstellungsvertrag geregelt ist, dass der Kläger als Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft führt und die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes habe sowie als Geschäftsführer die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahrnehme, spricht dies nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Übertragung der verantwortlichen Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes wird dadurch erheblich eingeschränkt, dass gleichzeitig geregelt wird, dass dies nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erfolgen habe. In § 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wird dies dahingehend konkretisiert, dass der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft nur im Umfang der ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erteilten und in der Vorbemerkung genannten Vertretungsberechtigung führt und der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 7 lit.
- a)bis
- n)der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Darüber hinaus sind in § 1 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zahlreiche Einzelheiten geregelt, die der Kläger in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zu beachten und zu erfüllen hat und die verpflichtenden Charakter haben. Soweit in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart ist, dass der Kläger als Geschäftsführer an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden ist und eine Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertags- und sonstiger Mehrarbeit nicht erfolgt, ist dies Ausfluss des Umstandes, dass es sich bei der Tätigkeit eines Geschäftsführers um Dienste höherer Art handelt, bei denen sich das Weisungsrecht zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Dementsprechend ist nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die freie Gestaltung der Arbeitszeit durch den Kläger dahingehend eingeschränkt, dass sich die Arbeitszeit des Klägers nach den betrieblichen Erfordernissen zu richten hat. Der Umstand, dass der Kläger nach § 1 Abs. 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages als Geschäftsführer die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahrnimmt, stellt kein wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber der Belegschaft eines Betriebes ist für leitende Angestellte, die im Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines leitenden Angestellten im Personalbereich, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG in SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 und Nr. 18; LSG NRW Urteil vom 17.10.2012 L 8 R 545/11 ). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsbefugnisse des Klägers in Personalangelegenheiten dadurch eingeschränkt waren, dass er nach § 4 Abs. 7 lit.
- j)die Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss einholen musste, wenn über die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Arbeitnehmern zu entscheiden war, deren jährliche Vergütung 15.000 EUR überschritt, und wenn über die Erteilung von Versorgungszusagen jeder Art zu entscheiden war. Dagegen sprechen die Regelungen, nach denen der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ebenso für eine selbständige Tätigkeit wie die Vereinbarung, dass dem Kläger eine Tantieme nach Maßgabe einer gesonderten Tantieme-Vereinbarung des Geschäftsführers zusteht. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass solche Vertretungsregelungen auch für einen abhängig beschäftigten Geschäftsführer nicht untypisch sind (vgl.
§ 7Nr.
17;
§ 7Nr.
28) und die Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, so dass beiden Gesichtspunkten im Rahmen der im Vordergrund stehenden Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit eher ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R; LSG NRW Urteil vom 17.10.2012 L 8 R 545/11 ). Insgesamt enthält der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag im Wesentlichen arbeitnehmertypische Regelungen und nur in geringem Maße Regelungen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. 2. Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger in einem fremden Betrieb, nämlich dem Betrieb der Beigeladenen tätig geworden. Die alleinige Betriebs- und Unternehmensinhaberin war und ist die Beigeladene, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen und natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl. BSG Urteil vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R; BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R). Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit ist der Kläger in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 in den Betrieb der Beigeladenen und damit in eine ihm vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Dieser Sichtweise kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Organisationsstruktur gerade durch die drei Gesellschafter-Geschäfts¬führer, d. h. durch den Kläger, den Bruder Fabian S. und den Vater Gregor S. gestaltet worden sei, denn es handelt sich unabhängig davon um die Organisationsstruktur der Beigeladenen als eigenständiger juristischer Person (vgl. LSG NRW Urteil vom 07.02.2018 L 8 R 234/17 ). 3. Obwohl der Kläger als Geschäftsführer eigene Entscheidungsbefugnisse hatte, lag in dem streitigen Zeitraum eine Weisungsgebundenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vornehmlich bei Diensten höherer Art die Weisungsgebundenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsleben verfeinert sein kann (vgl. BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 m. w. N.). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter im Rechtssinne entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Regelungen zum Nichtbestehen von Versicherungspflicht bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Diese Personen sind insoweit sozialversicherungsrechtlich den für Beschäftigte geltenden Regelungen unterworfen, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft des Unternehmens Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 ; BSG in SozR 4-2800 § 1 Nr. 3).
- a)Der Kläger unterlag in dem streitigen Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Dieses Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Kläger ergibt sich aus den §§ 37 Abs. 1, 46 GmbHG. Dementsprechend ist in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt, dass der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung führt. Das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung wird konkretisiert durch § 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages, in dem dort geregelt ist, dass der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, dass der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft im Umfang der ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erteilten und in der Vorbemerkung genannten Vertretungsberechtigung führt und dass die Gesellschafterversammlung jederzeit berechtigt ist, die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zu beschränken, zu erweitern und zu ergänzen. Dies korrespondiert mit den Regelungen in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen, wonach die Geschäftsführer verpflichtet sind, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte auch nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. In § 4 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ist unter lit.
- a)bis
- n)eine Vielzahl von besonders wichtigen Rechtsgeschäften aufgeführt, bei denen immer die Zustimmung der Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss einzuholen ist. Der Kläger unterlag in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 einem Weisungsrecht der Beigeladenen, da er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht in der Lage war, jederzeit ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Entscheidend ist insoweit, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer umfassenden Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abwenden zu können (vgl. BSG Urteil vom 11.11.2015 B 12 KR 10/14 R;
§ 7Nr.
7 ;
§ 7Nr.
17). Der Kläger verfügte über einen Anteil von 33,33 v. H. des Stammkapitals. In § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrage ist geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgebebenen Stimmen gefasst werden, wenn nicht gesetzlich oder nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist, wobei jeder Geschäftsanteil eine Stimme gewährt. Damit bestand für den Kläger aufgrund seiner Beteiligung von 33,33 v. H. am Stammkapital nicht die rechtliche Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen der beiden anderen Gesellschafter zu verhindern, weil die beiden anderen Gesellschafter zusammen über 66,66 v. H. der Stimmen, d. h. über die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfügten.
- b)Soweit der Kläger geltend gemacht hat, eine Weisungsgebundenheit liege nicht vor, weil der Gesellschaftsvertrag in § 6 Abs. 3 vorsehe, dass Beschlüsse, die die Zustimmung zu Geschäftsführerhandlungen nach § 4 Abs. 7 lit.
- a)bis
- g)zum Gegenstand haben, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassen seien, ergibt sich daraus keine Rechtsposition des Klägers, jederzeit ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Weisungsgebundenheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur dann zu verneinen, wenn er in der Lage ist, sich "umfassend" gegenüber Weisungen der Gesellschafterversammlung zur Wehr zu setzen. Der Kläger hatte für eine Vielzahl von wirtschaftlich bedeutsamen Rechtsgeschäften keine Sperrminorität, da in den in § 4 Abs. 7 lit.
- h)bis
- n)aufgeführten Angelegenheiten eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgte. Dazu gehörten beispielsweise der Abschluss und die Änderung von Miet- und Pachtverträgen über Immobilien, Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Arbeitnehmern, deren jährliche Vergütung 15.000 EUR überschreitet, Erteilung von Versorgungszusagen jeder Art, Investitionen über einen Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall hinaus sowie Abschluss, Änderung und Aufhebung von Dauerschuldverträgen, die die Beigeladene im Einzelnen mit mehr als 10.000 EUR oder jährlich mit mehr als 10.000 EUR belasten, die Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten oder Sicherheitsleistungen jeglicher Art, Änderungen der Bankverbindungen, Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie Übernahme von Wechselverbindlichkeiten jeder Art, die Zeichnung von Wechselakzepten sowie Erklärungen im Scheck-Wechsel-Verfahren und die Änderung der Geschäftspolitik. Insoweit verfügte der Kläger nicht über eine echte Sperrminorität, die uneingeschränkt die gesamte Unternehmertätigkeit erfasste.
- c)Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dessen Weisungsfreiheit auch nicht aus dem Umstand, dass in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 lit.
- g)des Gesellschaftsvertrages eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen vorgesehen ist für die Kündigung und Änderung aller Verträge mit den Gesellschaftern der Beigeladenen. Soweit der Kläger daraus herleitet, dass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht befolgen müsse, da ohne seine Zustimmung eine ordentliche Kündigung seines Geschäftsführervertrages nicht möglich gewesen sei, so dass die Nichtbeachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht die Konsequenz der Entlassung des Geschäftsführers zur Folge gehabt hätte, ist dies nicht zutreffend, weil § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vorsieht, dass ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Die Entscheidung über die Abberufung trifft die Gesellschafterversammlung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages mit einer 2/3-Mehrheit, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist. Somit hatte der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 nicht die Rechtsmacht, seine Abberufung als Geschäftsführer wegen Nichtbeachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
- d)Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine Weisungsfreiheit nicht daraus herleiten, dass der Kläger Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung dadurch hätte verhindern können, dass er zu den jeweiligen Gesellschafterversammlungen nicht erschienen wäre. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung voraussetzte, dass mindestens 75 v. H. des Stammkapitals anwesend oder vertreten sind, so dass bei Abwesenheit des Klägers mit seinem Geschäftsanteil von 33,33 v. H. eine Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung nicht vorlag. Soweit der Kläger jedoch zielgerichtet in Kenntnis der Tagesordnungspunkte, die ihm nach § 5 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung bekannt zu geben waren, einer Gesellschafterversammlung ferngeblieben wäre und auch an einer dann notwendigerweise erneut einberufenen Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Gesellschaftsvertrag) zielgerichtet nicht teilgenommen hätte, um eine Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu verhindern, hätte er rechtsmissbräuchlich gehandelt mit der Folge, dass die Gesellschafterversammlung ohne seine Mitwirkung Beschlüsse hätte fassen können. Dem Kläger wäre eine Berufung auf die fehlende Beschlussfähigkeit wegen Nichterreichens des nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Quorums von 75 v. H. wegen treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB verwehrt gewesen, weil er die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt hätte, um den Gesellschafterbeschluss zu verhindern (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 09.11.1990 11 U 92/90 ; LG Münster Urteil vom 24.01.2018 26 O 52/17 ; Baumbach / Hueck Kommentar zum GmbHG 21. Auflage § 48 Rn. 4; Lutter / Hommelhoff Kommentar zum GmbHG 20. Auflage § 48 Rn. 20 m. w. N.). Wer einer Gesellschafterversammlung fernbleibt, um auf diese Art und Weise Beschlüsse zu verhindern, die er bei einer Teilnahme an der Gesellschafterversammlung wegen seiner Minderheitsposition nicht hätte verhindern können, nutzt eine formale Rechtsposition entgegen deren Regelungszweck aus und handelt nach § 242 BGB treuwidrig. 4. Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spricht schließlich auch der Gesichtspunkt, dass ein wesentliches unternehmerisches Risiko für den Kläger im Rahmen der zu beurteilenden Geschäftsführertätigkeit nicht besteht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Dies ist jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbständigkeit, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2011 B 12 KR 17/09 R; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m. w. N.). Der Kläger setzte seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein. Er hatte in dem streitigen Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 einen Anspruch auf Zahlung einer festen monatlichen Vergütung. Daneben hatte er einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Monaten bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder einen nicht von ihm zu vertretenden Grund eintritt, sowie Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Tagen im Kalenderjahr. Der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass er für Verbindlichkeiten der Beigeladenen bis zu dem Betrag von 50.000 EUR eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe, begründet kein mit der Geschäftsführertätigkeit verbundenes unternehmerisches Risiko des Klägers. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für die Bestellung der Bürgschaft sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw. des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl. BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R m. w. N.). Bezüglich der Bewertung wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten ist zudem zu beachten, dass die Übernahme einer Bürgschaft nicht mit der Gewährung eines Darlehens zu vergleichen ist, denn bei letzterem hat es der Darlehensgeber durch die Kündigung des Darlehens in der Hand, unmittelbar auf die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers Einfluss zu nehmen. Daran fehlt es bei der Übernahme einer Bürgschaft, da diese in der Regel nur der Absicherung weiterer Verbindlichkeiten dient und selbst im Fall ihrer Kündigung bzw. Rücknahme allenfalls mittelbare Auswirkungen haben kann (BSG Urteil vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R). Bezogen auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer hatte der Kläger somit kein Unternehmerrisiko zu tragen, da ihm als Gegenleistung für seine Tätigkeit, unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen, ein Anspruch auf Zahlung seines regelmäßigen Entgeltes zustand. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger wie jeder andere Beschäftigte auch allein das Risiko des Entgeltausfalles in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen (vgl. BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R m. w. N.). 5. Insgesamt sind die in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehenden, für eine Selbständigkeit des Klägers sprechenden Umstände (Alleinvertretungsbefugnis, Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, Anspruch auf Zahlung von Tantiemen) in deutlich geringerem Maße vorhanden als die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen fremden Betrieb, fehlendes unternehmerisches Risiko, arbeitnehmertypische Rechte wie monatliche Gehaltszahlung, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Jahresurlaub). Die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Klägers sprechenden Indizien überwiegen erheblich und geben im Rahmen der Gesamtabwägung den Ausschlag. Das Gericht konnte von der vom Kläger angeregten Beiladung seines Steuerberaters absehen, weil es sich nicht um eine notwendige Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG handelte. Eine Beiladung ist notwendig und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (BSG SozR 4-3200 § 82 Nr. 1 ; Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 75 Rn. 10). Eine Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung wie hier nur eine Vorfrage zum Verhältnis zwischen einem Hauptbeteiligten und dem Dritten betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen der Kostenentscheidung war nicht nur das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten einzubeziehen, sondern auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 193 Rn. 12 b d). Für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2018 kommt eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht in Betracht, da der Bescheid der Beklagten hinsichtlich dieses Zeitraumes rechtmäßig war und die Beklagte insoweit obsiegt hat. Bezüglich des Zeitraumes ab dem 01.08.2018 hat die Beklagte zwar nicht obsiegt und ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach ab diesem Zeitpunkt aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in allen Zweigen der Sozialversicherung vorliegt. Die Beklagte hat den Rechtsstreit insoweit jedoch nicht veranlasst, so dass auch eine teilweise Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht auszusprechen war. Der Beklagten war vor Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 seitens des Klägers nicht mitgeteilt worden, dass mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.07.2018 der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert worden war, dass eine Einstimmigkeit für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung geregelt worden war. Auch über die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister zum 01.08.2018 wurde die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt. Somit konnte dieser Umstand bei Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht berücksichtigt werden. Nachdem die Beklagte während des Klageverfahrens Kenntnis von diesen Umständen erhalten hatte, hat sie den Änderungsbescheid vom 11.12.2018 erlassen und das Teilanerkenntnis vom 03.01.2019 erklärt. Da die Beklagte der Änderung des Gesellschaftsvertrages von sich aus Rechnung getragen und die fehlende Versicherungspflicht anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass sie die Versicherungsfreiheit des Klägers auch im Widerspruchsverfahren ab dem maßgeblichen Zeitpunkt 01.08.2018 zugrunde gelegt hätte, wenn sie über die Änderung der Verhältnisse in Kenntnis gesetzt worden wäre. Die Beklagte hat insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass eine teilweise Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht der Billigkeit entspricht. Vielmehr hat der Kläger durch sein Verhalten unnötige Kosten verursacht, indem er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt hat. Permalink: https://openjur.de/u/2240176.html ( https://oj.is/2240176 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c