Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J " in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "L J " in K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins Q Direkt Zwei Q Direkt Emissionsgesellschaft" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26 und "Q Direkt J Financial Group" in K
Klägers zu
Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen Suchergebnisse, die in der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine auf der Internetseite www.google.de bei der Eingabe verschiedener Suchbegriffe angezeigt wurden (vgl. Anlage K 6, K 20, K 26). Der Kläger zu 1) ist Mitglied
Verwaltungsrats der J Asset Management SA sowie Präsident der J International Business & Portfolio Consulting AG. Zusammen mit der J AG - die mittlerweile gelöscht ist (Anlage B 39) - und der J Family & Friends SA bilden diese Gesellschaften die J Financial Group, die Finanzdienstleistungen anbietet (z.B. sog. Asset Management, Privat Equity, etc.). Der Kläger zu 1) ist der Inhaber der Aktien der J Asset Management SA, die wiederum die Aktien der J Asset Management AG hält, und der J International Business & Portfolio Consulting AG.
Weiteren ist der Kläger zu 1) Alleingesellschafter der W Ltd., während er noch zum Zeitpunkt der Berichterstattung deren Miteigentümer war. Die W Ltd. besteht nach wie vor und deren Löschung wurde nicht am 25.06.2015 offiziell bestätigt. In dem sog. "Abbreviated Balance Sheet" (verkürzte Bilanz) für das Geschäftsjahr 01.01.-31.12.2014 ist unter "Debtors" (Schuldner) ein Betrag von 889.772 £ und unter "Cash in hand" (Barbestand) ein Betrag von 1 £ eingetragen. Für die weiteren Einzelheiten
Jahresabschlussberichts wird auf Anlage B 6 verwiesen. Die Kläger behaupten hierzu, was die Beklagte mit Nichtwissen und unter Verweis auf Anlage B 36 bestreitet, die W Ltd. verfüge über ein Eigenkapitalrücklage in Höhe von 1.164.333,30 € und halte Beteiligungen im Wert von 175.000,00 €. Dem stünden Verbindlichkeiten gegenüber, für die eine Rangrücktrittserklärung bestehe (im Einzelnen: Bl. 541 ff. d.A.). Im April 2013 wurde H als Geschäftsführer für die W Ltd. ernannt und nahm diese Funktion bis zum 25.06.2015 ein. Herr H ist für die C Limited tätig, die unterschiedliche Dienstleistungen für Unternehmen (z.B. Sekretariatsdienst und Organstellung) anbietet. In einem Auszug
"Companies House" (britisches Handelsregisteramt) ist für den 26.06.2015 "Termination of appointment of Centrum Secretaries Limited as a secretary on 25 June 2015” eingetragen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 6 verwiesen. Die W Ltd. ist die alleinige Gesellschafterin der Q Direkt Service GmbH, die zuvor unter der J Service GmbH und davor unter G GmbH firmierte. Alleingesellschafterin war die W Ltd. auch schon, als die Q Direkt Service GmbH noch unter G GmbH firmierte (Anlage K 29). Für die Q Direkt Service GmbH ist u.a. folgender Unternehmensgegenstand Handelsregister eingetragen: "Die Vermittlung von Versicherungen und Darlehen sowie Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 34c Abs. 1 Nr. 1b) GewO, § 1 Abs. 1 a) Satz 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. [...]" Bis zum Frühjahr 2006 war die W Ltd. auch die alleinige Gesellschafterin der Q Emissionsgesellschaft mbH. Nunmehr hält die Q Direkt Service GmbH 60 % der Anteile an der Q Emissionsgesellschaft mbH, die restlichen Anteile hält die H1 Unternehmerkapital GmbH (15 %) und die I Vermögensverwaltungs GmbH (25 %). 100 %ige Tochtergesellschaften der Q Emissionsgesellschaft mbH sind die Q Direkt Eins GmbH, Q Direkt Zwei GmbH, Q Direkt Drei GmbH und die Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH. Herr F ist der Geschäftsführer der Q Emissionsgesellschaft mbH in ihrer Tochtergesellschaften. Für die Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH ist u.a. folgender Unternehmensgegenstand im Handelsregister eingetragen: "Die Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, insbesondere der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und/oder ausländischen Unternehmen, die überwiegend unmittelbar oder mittelbar im Geschäftsbereich Finanzdienstleistungen tätig sind und die strategische Führung, Steuerung und Koordination dieser Unternehmen einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten [...]." Für die Tochtergesellschaften der Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH ist jeweils folgender Unternehmensgegenstand im Handelsregister eingetragen: "Die Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, insbesondere der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und/oder ausländischen Unternehmen." Für Kunden, die in die Q Direkt-Gesellschaften investieren möchten, ist unter dem Stichwort "Kontakt Anlagenkunden" auf der Internetseite www.Q -direkt.de die Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH als Ansprechpartner genannt. Weiter wird der Nutzer unter den Stichworten "So werden Sie Kunde" wie folgt informiert: "Q Direkt bietet Anlegern exklusive Bausteine für die Vermögensverwaltung. Daher erhalten Sie Ihre Premium-Verzinsung nur bei ausgesuchten Vermögensberatern und -verwaltern. Wir nennen Ihnen gerne einen Partner in Ihrer Nähe." Die Unternehmen der Q -Gruppe haben keine eigenen Vertriebsabteilungen. Die Q Direkt Eins GmbH vertreibt ihre Anleihe über externe Vertriebspartner. Bei der Anleihe der Q Direkt Zwei GmbH handelt es sich um eine börsengelistete Kapitalmarktanleihe, die über Vermögensverwaltungsgesellschaften vermittelt wird, wobei die Kunden das Produkt über die Börse öffentlich zeichnen. Das Emissionsvolumen betrug 120 Millionen Euro. Die Q Direkt Eins GmbH warb bis Ende 2015 mit der von ihr emittierten Anleihe einen Betrag von 2.607.454,25 € ein. Die Q Direkt Zwei GmbH warb bis Ende 2015 mit der von ihr emittierten Kapitalmarktanleihe einen Betrag von 4.352.000,00 € ein (Bl. 245). Die Zeichnungsfrist für die letztgenannte Kapitalmarktanleihe lief bis zum 04.07.2016. Das verwaltete Vermögen der J Asset Management SA sowie der J Asset Management AG liegt insgesamt im zweistelligen Millionenbereich. Die Klägerin zu 2) ist die Lebensgefährtin
Klägers zu 1). Sie war bis Mai 2015 als Prokuristin mit einem Freier-Mitarbeiter-Vertrag bei der Q Direkt Service GmbH tätig. Als Prokuristin verfügte sie über eine Einzelprokura mit der Befugnis, mit sich selbst oder als Vertreter Dritte Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bei der J Financial Group wurden am 04.06.2015 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Untersuchungsbeauftragte eingesetzt, die ermächtigt sind, anstelle der Organe der Gesellschaften allein zu handeln. Gleichzeitig wurde den Organen der Gesellschaften untersagt, weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. Die FINMA beschreibt ihren Aufgabenbereich wie folgt: "[...] Die FINMA hat den Auftrag, Gläubiger, Anleger und Versicherte zu schützen und einen Beitrag zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu leisten. Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, überwacht sie die bewilligten Institute, insbesondere Banken, Börsen, Effektenhändler, kollektive Kapitalanlagen und Versicherungen. Andere professionelle Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter, Kreditfirmen oder Leasinggesellschaften werden beaufsichtigt, ob sie die Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei einhalten. [...] Liegen konkrete Hinweise auf eine schwere Verletzung von Finanzmarktrecht vor und kann der rechtmässige Zustand nicht anders wiederhergestellt werden, eröffnet die FINMA ein Enforcementverfahren gegen den jeweiligen Anbieter und unter Umständen auch gegen involvierte natürliche Personen. In einem solchen Verfahren stellt die FINMA mit ihren hoheitlichen Befugnissen den Sachverhalt fest und ordnet Massnahmen gegen die fraglichen Gesellschaften und Personen an. Um den Sachverhalt festzustellen kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person als Untersuchungsbeauftragten einsetzen und eine Kontrolle vor Ort veranlassen. In einer Verfügung legt die FINMA die Aufgaben
Untersuchungsbeauftragten und seine Kompetenzen fest. Zudem versucht sie, die noch vorhandenen Kundenguthaben zu sichern. Besteht der Verdacht, dass nicht nur Finanzmarktrecht verletzt, sondern gemeinrechtliche Verbrechen oder Vergehen begangen wurden, koordiniert die FINMA ihr Vorgehen mit den kantonalen Strafbehörden. Bisweilen kommt es sogar zu einem gemeinsamen Einsatz vor Ort. [...]" Die Beklagte bietet auf der Internetseite www.google.de die Internetsuchmaschine Google an. Wie in Anlage K 6, K 20 und K 26 zu sehen ist, konnten die Nutzer der Google-Suchmaschine die in den Klageanträgen genannten Links anklicken, wenn sie die in Anlage K 6, K 20 und K 26 gezeigten Suchbegriffe eingaben. Zudem waren, wie in Anlage K 6 zu sehen, bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe die streitgegenständlichen Bilder als sog. Thumbnails in der Bildersuche der Beklagte zu sehen. Dies ist mittlerweile nicht mehr der Fall. Die streitgegenständlichen Links führen sämtlich zu Unterseiten der Internetseite www.H2.net. Im Impressum dieser Seite ist das Unternehmen H2 & Partners Consulting LLC mit Sitz in New York (USA) ("H2") genannt. Laut ihren eigenen Angaben hat dieses Unternehmen sich zum Ziel gesetzt, "durch aktive Aufklärung und permanente Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen" (siehe Anlage B 1). In verschiedenen Veröffentlichungen wird kritisch über das Geschäftsmodell der H2 berichtet, d.h. u.a. über den Vorwurf, dass H2 auch im Zusammenarbeit mit Herrn Wolfgang Zimmermann versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentlichen und danach anbieten, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw., die negative Berichterstattung zu verhindern (für die weiteren Einzelheiten siehe S. 6f. und 9ff. der Klageschrift (Bl. 6f. und 9ff. GA)). Die Kläger gehen davon aus, dass sie ebenfalls auf diese Weise erpresst werden sollen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Über den Link Link wurde entfernt und den Link Link wurde entfernt war jeweils das erste auf S. 14 der Klageschrift abgebildete Foto (= erstes Bild d. nunmehrigen Antrags zu 3. a) abrufbar, das den Kläger zu 1) zeigt. Das Foto ist bei einem Event in 2012 entstanden, zu dem der Kläger zu 1) auf Empfehlung eines Geschäftspartners eingeladen wurde und die Klägerin zu 2) ihn begleitete. Über den Link Link wurde entfernt war das letzte auf S. 14 der Klageschrift abgebildete Foto (= zweites Bild d. nunmehrigen Antrags zu 3. a) abrufbar, das den Kläger zu 1) zeigt. Das Foto entstand bei einem 120 € teuren Hubschrauber-Rundflug über New York. Über den Link Link wurde entfernt war das auf S. 15 der Klageschrift abgebildete Foto (= drittes Bild d. nunmehrigen Antrags zu 3. a) abrufbar, das den Kläger zu 1) zeigt. Das Foto entstand auf dem Flughafen-Gelände von St. Gallen, während der Kläger zu 1) auf einen Geschäftspartner wartete und sich vor der Cessna Citation II fotografieren ließ. Über den Link Link wurde entfernt war das mittlere auf S. 14 der Klageschrift abgebildete Foto (=Bild d. nunmehrigen Antrags zu 3. b) abrufbar, das die Klägerin zu 2) zeigt. Das Foto ist bei einem Event in 2012 entstanden, zu dem der Kläger zu 1) auf Empfehlung eines Geschäftspartners eingeladen wurde und die Klägerin zu 2) ihn begleitete. Über den Link Link wurde entfernt sowie den Link Link wurde entfernt ist der kostenlose Teil
Artikels vom 04.06.2015 mit der Überschrift "Q Direkt / J Financial Group: Wo ist das Geld der Anleger?" abrufbar; für den Inhalt
kostenlos abrufbaren Teils
Artikels wird auf Anlagenkonvolut B 5 verwiesen. Den vollständigen Artikel können nur registrierte Nutzer - unter einer anderen URL - erhalten. Für den vollständigen Artikel wird auf Anlage K 4 verwiesen. Über den Link Link wurde entfernt sowie den Link Link wurde entfernt ist der kostenlose Teil
Artikels vom 16.06.2015 mit der Überschrift "FINMA übernimmt Kontrolle über die J Financial Group" abrufbar. Der kostenlos abrufbare Teil enthält die von den Klägern beanstandeten Äußerungen. Den vollständigen Artikel können nur registrierte Nutzer erhalten. Für den vollständigen Artikel wird auf Anlage K 10 verwiesen. Über den Link Link wurde entfernt ist kostenlos ein Teil
Artikels vom 01.07.2015 mit der Überschrift "J -Skandal erreicht deutsche Q -Gesellschaft" abrufbar. Der kostenlos abrufbare Teil enthält die von den Klägern beanstandeten Äußerungen. Den vollständigen Artikel können nur registrierte Nutzer erhalten. Für den vollständigen Artikel wird auf Anlage K 10 verwiesen. Über den Link Link wurde entfernt ist kostenlos ein Teil
Artikels vom 27.04.2015 mit der Überschrift "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH: Nachrangdarlehen ins Anlageuniversum" abrufbar; für den Inhalt
kostenlos abrufbaren Teils
Artikels wird auf Anlagenkonvolut B 5 verwiesen. Den vollständigen Artikel können nur registrierte Nutzer- unter einer anderen URL - erhalten. Für den vollständigen Artikel wird auf Anlage K 3 verwiesen. Hosting-Provider für die Internetseite www.H2 .net ist die Amazon Web Service Inc. Mit E-Mail vom 19.08.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die im ursprünglichen Klageantrag zu 1) an erster, zweiter und fünfter Stelle genannten URLs zu den Bildern sowie die im ursprünglichen Klageantrag zu 1. b) an erster und zweiter Stelle genannten URLs zu den Artikeln nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen. Für die weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Anlage B 17 verwiesen. Mit E-Mail vom 20.08.2015 bat die Beklagte den Kläger um weitere Nachweise und detaillierte Erläuterungen, um das Anliegen
Klägers bearbeiten zu können. Für die weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Anlage B 18 verwiesen. Mit E-Mail vom 18.09.2015 forderte der damals von dem Kläger zu 1) bevollmächtigte Rechtsanwalt T die Beklagte auf, die vorgenannten URLs nicht mehr in den Suchergebnissen zu verlinken und stellte weitere Informationen zur Verfügung. Für die weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Anlage B 19 verwiesen. Mit E-Mail vom 21.09.2015 bat die Beklagte Herrn Rechtsanwalt T zu den im ursprünglichen Klageantrag zu 1a) an zweiter und fünfter Stelle genannten URLs die verwendete Suchanfrage und jeweils die URL der Internetseite, die das Bild enthält, sowie die genaue URL
Bildes anzugeben. Daraufhin übersendete Herr Rechtsanwalt T mit Email vom 24.09.2015 weitere Informationen zu den im ursprünglichen Klageantrag zu 1. a) an erster, zweiter, vierter und fünfter Stelle genannten URLs. Für die weiteren Einzelheiten dieser Korrespondenz wird auf Anlagenkonvolut B 21 verwiesen. Mit E-Mail vom 24.09.2015 informierte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt T , dass sie wegen der bisher beanstandeten URLs keine Maßnahmen treffen werde. Die Kläger behaupten, dass auch die Beklagte das an die Google Germany GmbH versandte anwaltliche Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2015, das er auch per Email an die Adressen rechtsabteilungde@google.com und removals@google.com versandte, erhalten habe. In diesem Schreiben wird auf die bisher seitens
Klägers zu 1) beanstandete Verlinkungen hingewiesen, und es wurden weitere Informationen zu den in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1.
Systems" bezeichnet werde und er die Kontrolle über die Geschäfte der Q direkt indirekt ausübe. Zum anderen ergebe sich dies aus dem Umstand, dass er für die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich (mit-)verantwortlich sei und auch Äußerungen über Betriebsangehörige das Unternehmen und mithin den Kläger zu 1) negativ kennzeichnen können. Die Klägerin zu 2) sei durch ihre Abbildung und durch ihre namentliche Nennung in dem Artikel vom 04.06.2015 betroffen. Die Kläger behaupten, dass es sich bei den auf S. 14f. der Klageschrift (Bl. 14f. GA) abgebildeten Fotos um private Aufnahmen der Kläger handele und diese ohne ihr Wissen auf H2 .net veröffentlicht wurden und ohne ihr Wissen sowie ihre Zustimmung von den Servern der J -Gruppe entwendet worden seien. Sie mutmaßen derzeit, dass ein ehemaliger Mitarbeiters der Gruppe, der im Rahmen seiner Befugnisse rechtmäßig Zugriff auf diese Fotos gehabt habe, diese mitnahm, als sein Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Sie sind der Ansicht, dass sie auf den Fotos erkennbar seien und der Zusammenhang angegeben sei, da diese als Thumbnails bei der Eingabe der jeweiligen Suchbegriffe entsprechend der Funktionsweise der Google-Suchmaschine korrespondierend mit den Artikeln in der "allgemeinen Websuche" wiedergegeben worden seien. Sie sind Auffassung, dass die beanstandeten Äußerungen in den verlinkten Berichten ihre Persönlichkeitsrechte rechtswidrig verletzen, da es unwahre Tatsachenbehauptungen seien oder sie auf einen unwahren Tatsachenkern gestützt seien. Die Beklagte hafte als Störerin auch für die Inhalte der Berichte, die nur registrierten Nutzern zugänglich sind, da die registrierten Nutzer über die Google-Suchmaschine auf die betreffenden Inhalte gelangen. Insoweit handele es sich nur um zwei unterschiedliche Adressatenkreise und die Beklagte bediene beide Adressatenkreise. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte als Störerin für die Verknüpfung
streitgegenständlichen Artikels nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe hafte, da sie nach Kenntniserlangung von den konkreten Hinweisen auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verlinkens zu den Bildern und Artikeln mit Email vom 14.10.2015 diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt habe. Die Kläger behaupten, dass der Vertrieb der Q Direkt Angebote ausschließlich über ausgewählte externe Vertriebspartner erfolge und es daher weder "Q Direkt-Vertriebstruppen" noch eigene Vertriebsumsätze gebe. Die Kläger behaupten, sie hätten sich mit außergerichtlichen Schreiben sowohl an den Betreiber der Seite H2 als auch an Amazon als den Webhoster (Anlage K 23) gewandt, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Amazon habe auch - insoweit unstreitig - geantwortet, eine Haftung allerdings abgelehnt (Anlage K 27). Von der Beklagten wird insbesondere folgender Vortrag der Kläger mit Nichtwissen bestritten: weder ein Mitarbeiter der Unternehmensgruppe besitze einen C1 noch die Klägerin zu 2) besitze einen C1 ; das dritte Foto, das auf S. 14 der Klageschrift (Bl. 14 GA) abgebildet ist, sei bei einem privat gebuchten Hubschrauberrundflug entstanden; die Unternehmensgruppe verfüge nicht über ein Flugzeug oder habe ein solches nicht für private Geschäftsreisen gechartert; die eigentliche Macht über die W Ltd. werde nicht von einer "D Limited" ausgeübt (im Einzelnen: Bl. 544 ff. d.A.); den an 31.12.2104 offenen Forderungen i.H. von ca. 886.000 Pfund haben werthaltige Forderungen aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften gegenübergestanden; die Klägerin sei für die meisten der geschilderten Unternehmen nicht tätig gewesen; sie sei lediglich einmal weisungsabhängig als freie Mitarbeiterin bei der Q Direkt Service GmbH tätig gewesen und habe keine Geschäftsführungstätigkeit übernommen (im Einzelnen: Bl. 539 f. d.A.); die Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH sei keine Emittentin und kein Emissionshaus und werbe keine Anlegergelder an; es gebe nur zwei Emittenten unter den Q Direkt-Gesellschaften und nicht mehr als zwei Q Direkt-Gesellschaften sammeln Gelder von Anlegern ein; die J International Business & Portfolio Consulting AG zahle keinen "geheimen" Zinssatz, sondern teile den Zinssatz jedem Produktinteressenten mit. die Q Direkt-Gesellschaften seien Teil der J Financial Group die J -Gruppe sei wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen und Herr F nehme eine wichtige Position im Rahmen dieser Gruppe wahr. bei der Tätigkeit der FINMA stelle sich nicht die Frage, wo das Geld der Anleger sich befinde, sondern es gehe um die Frage, ob die betroffenen Gesellschaften genehmigungspflichtige Bankgeschäfte vorgenommen haben. die Anleger haben nicht ansatzweise bis zu 500 Millionen Euro in Produkte der Q direkt und J Financial Group investiert und die Zahl sei frei erfunden; weder auf dem Fact Sheet der Q Direkt Eins GmbH (Auszug K 11) noch auf dem Kapitalanlage-Informationsblatt befinde sich die Aussage von Herrn F , dass das Hauptrisiko der Kapitalanlage in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin liege; die Investitionsquote der Q Direkt Eins GmbH in Nachrangdarlehen betrage 100%, was sich aus rechtsanwaltlich verbrieften Produktunterlagen entnehmen lasse; durch den Einsatz der Untersuchungsbeauftragten der FINMA in der J Financial Group habe es keine "Umbrüche" bei den Q Direkt-Gesellschaften gegeben. die Kläger versuchen auf außergerichtlichem und gerichtlichem Wege eine Löschung der beanstandeten Berichterstattung zu erwirken und ein Vorgehen gegen die H2 sei aussichtslos, da es an einer zustellungsfähigen Adresse in Deutschland fehle und H2 jede gerichtliche Entscheidung ignoriere; der Vertriebsvertrag mit E24 sei am 7.4.2015 gekündigt worden (Anlage K 16); Q Direkt habe dieser verboten, für sie zu werben und habe sie aufgefordert, ihre Angebote zu entfernen Die Kläger haben in der Klageschrift beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) Über die Suchmaschine google.de folgende Links in der Bildersuche anzuzeigen: Link wurde entfernt bei einer Suche nach dem Namen
Klägers zu 1) und/oder "L J " und/oder "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" und/oder "J Asset Management AG" und/oder "J Asset Management" und/oder "J International Business & Portfolio Consulting AG" und/oder "J Asset Management SA", Link wurde entfernt bei einer Suche nach dem Namen
Klägers zu 1) und/oder "L J " und/oder "U " und/oder "Q Direkt" und/oder "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" und/oder "Q Direkt Eins GmbH" und/oder "Q Direkt Zwei GmbH", Link wurde entfernt bei einer Suche nach "Q Direkt" und/oder "Q Direkt Eins GmbH" und/oder "U " und/oder "W Limited" und/oder "J Financial Group", Link wurde entfernt bei einer Suche nach "Q Direkt Eins GmbH" und/oder "J Financial Group" und/oder "J Asset Management AG" und/oder "J Asset Management SA" und/oder "U " Link wurde entfernt bei einer Suche nach dem Namen der Klägerin zu 2 "J Financial Group" und/oder " "Q Direkt" und/oder "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" und/oder "Q Direkt Eins GmbH" und/oder "Q Direkt Zwei GmbH" und/oder "J Asset Management" und/oder "J Asset Management AG" und/oder "J Asset Management SA" und/oder "J International Business & Portfolio Consulting AG". b) Über die Suchmaschine google.de folgende Links in den Suchergebnissen anzuzeigen: Link wurde entfernt bei einer Suche nach dem Namen
Klägers zu 1) und/oder "L J " und/oder "Q DIREKT" und/oder "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" und/oder "Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH" und/oder "J Financial Group" und/oder "J Asset" und/oder "J Asset Management" und/oder "J Asset Management AG" und/oder "J Asset Management SA", Link wurde entfernt bei einer Suche nach dem Namen
Klägers zu 1) und/oder "L J " und/oder "Q Direkt Zwei GmbH" und/oder "W Limited" und/oder "F " und/oder "J Financial Group" und/oder "J International Business & Portfolio Consulting AG" und/oder "J Asset Management AG", Link wurde entfernt bei einer Suche nach "L J " Link wurde entfernt bei einer Suche nach "Q Direkt" "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" und "Q Direkt Eins GmbH" und/oder "Q Direkt Zwei GmbH" und/oder "W Limited".
Klägers zu 1) und/oder "Q dirket" und/oder "Q Direkt Eins" und/oder "Q Direkt Zwei" und/oder "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" und/oder "Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH" und/oder "J International Business Portfolio Consulting AG" und/oder "J International Business Portfolio Consulting" und/oder "J International Business Portfolio" und/oder "J International Business" und/oder "J " und/oder "J Financial Group" und/oder "J Asset" und/oder "J Asset Management" und/oder "J Asset Management AG" und/oder "J Asset Management SA" über die unter www.google.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange diese eine oder mehrere der folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen beinhalten "Im Fact Sheet für die Ausgabe von 20 Millionen Euro Nachrangdarlehen bringt es der Münchener Bankbetriebswirt Hubert F
Emissionshauses Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt [...]." "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die Q Direkt Vertriebstruppen unter Regie
Münchener Bankbetriebswirts F
Systems soll Dr. L sein." "Die Kontrolle über die Geschäft der Q Direkt übte L hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin U ." "Seit zwei Wochen gibt es Umbrüche bei der Q Direkt und J " "Am 4. Juni 2015 stellten sich [...] die Schweizer Finanzmarktaufsicht die selbe Frage über die Teilschuldverschreibungen der Q Direkt aus dem Hause der J Financial Group: ‚Wo ist das Geld der Anleger?‘." "Mit der zweiten Q Direkt Anleihe planten die Hintermänner der J Financial Group den Sprung in Champions League
Grauen Marktes." "Am Stichtag
Geschäftsführers der Gesellschaften
Klägers zu 1), Herrn Thomas F , bei der Dr. T1 GmbH berichten, ohne klarzustellen, dass dieser das Unternehmen zum fraglichen Zeitpunkt bereits verlassen hatte, und/oder eines oder mehrere der folgenden Bildnisse beinhalten: Es wurden drei Bilddateien entfernt wie geschehen durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter google.de vom 27.11.2015 (Anlage K 6) und in Bezug auf die URLs Link wurde entfernt und Link wurde entfernt wie geschehen durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter google.de vom 27.11.2015 (Anlage K 6) und 12.10.2016 (Anlage K 20).
Klägers zu 1) drei Bilddateien wurden entfernt bezüglich der Klägerin zu 2) eine Bilddatei wurde entfernt. Auf einen daraufhin ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 25.1.2017 (Bl. 384 ff d.A.) beantragen die Kläger - nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zu einer Teilklagerücknahme erteilt hat - nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 1) zu unterlassen, a. den Link Link wurde entfernt bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe, " L ", "Dr. L ", "Dr. L Q Direkt", "Q Direkt", "Dr. L Q Direkt Eins", "Dr. L Q Direkt Zwei", "Q Direkt Zwei", "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH", "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH", "Dr. L Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH", "Dr. L J International Business Portfolio Consulting AG", "Dr. L J International Business Portfolio", "J International Business Portfolio Consulting AG", "J International Business Portfolio Consulting ", "Dr. L J International Business", "J International Business", " Dr. L J ", "L J ", "J Financial Group", " Dr. L J Asset", " Dr. L J Asset Management", " Dr. L J Asset Management AG", " J Asset Management", " Dr. L J Asset Management SA", " J Asset Management SA", "Dr. L Q Direkt Eins", "Dr. L Q Direkt Eins Q Direkt Zwei Q Direkt Emissionsgesellschaft", "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group", "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group", "Q Direkt J Financial Group", "Q Direkt Zwei GmbH J Asset Management", "Q Direkt Eins GmbH J Asset Management", "Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH J Asset Management", "Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH", "Q Direkt J Asset Management SA", "Q Direkt J International Business Portfolio Consulting AG ", "J Asset”, "J Asset Management AG” über die unter www.google.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden Behauptungen - "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der Q Direkt und J Financial Group investiert haben." - "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren in Luxus - inklusive Learjets und Luxus-Karossen." - "Die Geschäfte der C2 Q Direkt Gruppe, die seit der Gründung
Emissionshauses Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, sind eng mit der J Financial Group, die Gesellschaften in Steueroasen wie Liechtenstein oder der Schweiz betreibt, verwoben." - "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die Q Direkt Vertriebstruppen unter Regie
Münchener Bankbetriebswirts F
Systems soll Dr. L sein." - "Die Kontrolle über die Geschäfte der Q Direkt übte L hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin U ." - "Seit zwei Wochen gibt es Umbrüche bei der Q Direkt und J " und/oder eines oder mehrere der folgenden Bildnisse beinhaltet: drei Bilddateien wurden entfernt wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter google.de am 27.11.2015 (K6), und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich, und zwar hinsichtlich
Suchergebnisses für " L " in Anlage K6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L " in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt" in Anlagen K26 und K6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Zwei" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Zwei" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" in Anlagen K26 und K6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J International Business Portfolio Consulting AG" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J International Business Portfolio" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J International Business Portfolio Consulting AG" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J International Business Portfolio Consulting" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J International Business" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J International Business" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J " in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "L J " in Anlage K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J Financial Group" in Anlage K 26 und K6, hinsichtlich
Suchergebnisses für " Dr. L J Asset" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für " Dr. L J Asset Management" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Asset Management AG" in Anlage K 26, " J Asset Management" (K26 und K6), hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Asset Management SA" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J Asset Management SA" in Anlage K 26 und K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins Q Direkt Zwei Q Direkt Emissionsgesellschaft" in ANlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt J Financial Group" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Zwei GmbH J Asset Management" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Eins GmbH J Asset Management" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH J Asset Management" in Anlage K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Investitionsgesellschaft mbH" in Anlage K6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt J Asset Management SA" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt J International Business Portfolio Consulting AG" in Anlage K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J Asset” in Anlage K 6 und hinsichtlich
Suchergebnisses für "J Asset Management AG” in Anlage K
Grauen Marktes." - "Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die W Ltd. einen Kontostand von nur einem britischen Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet." - "Die eigentliche Macht über die W Ltd. wird allerdings seit mittlerweile zehn Jahren von der D Limited ausgeübt." - "Der 120 Millionen Euro Plan der J -Chefs ging nicht auf." wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter google.de am 27.11.2015 (K6), 12.10.2016 (K20) und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich, hinsichtlich
Suchergebnisses für " L " in K6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L " in K26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins" in K 26, "Q Direkt Zwei GmbH" in K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J International Business Portfolio Consulting AG" in K 26, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "J International Business Portfolio Consulting AG" in K 20, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "L J " in K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "J Financial Group" in K 26 und K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Financial Group" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Asset" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Asset Management" in K 26 , hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Asset Management AG" K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L J Asset Management SA" in K 26, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "Q Direkt J International Business Portfolio Consulting AG" in K 26 und hinsichtlich
Suchergebnisses für "J Asset Management AG” in K
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt" in K 26, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH" in K 26, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "L J " in K 6, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Eins Q Direkt Zwei Q Direkt Emissionsgesellschaft" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26, hinsichtlich
Suchergebnisses für "Dr. L Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26 und "Q Direkt J Financial Group" in K 26. d. den Link Link wurde entfernt bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe, "Q Direkt" "Q Direkt Eins", "Q Direkt Eins GmbH", "Q Direkt Zwei", "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH", "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" über die unter www.google.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden Behauptungen beinhaltet: - "Im Fact Sheet für die Ausgabe von 20 Millionen Euro Nachrangdarlehen bringt es der Münchener Bankbetriebswirt F
Suchergebnisses für "Q Direkt" in K 26 und K 6, hinsichtlich
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Suchergebnisses für "Q Direkt Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K
Links in den Suchergebnissen unter google.de am 27.11.2015 geschehen und in Anlage K6 ersichtlich. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), zu unterlassen, die folgenden Bilder über die Bildersuche der unter www.google.de erreichbaren Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen und dort als "Thumbnail" anzuzeigen: a) bezüglich
Klägers zu 1.) drei Bilddateien wurden entfernt. b) bezüglich der Klägerin zu 2.) Bilddatei wurde entfernt wie durch die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter google.de am 27.11.2015 geschehen und in Anlage K6 ersichtlich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die zunächst vorgenommene Änderung der Klageantrage habe der Kläger zu 1) die Klage bezüglich der ursprünglichen Klageanträge zu 1a) insgesamt und zu 1b) hinsichtlich bestimmter Suchergebnisse zurückgenommen. Die Klägerin zu 2) habe die Klage bezüglich der ursprünglichen Klageanträge zu 1a) und 1b) insgesamt und zu 1c) in Bezug auf einen Suchbegriff zurückgenommen (Bl. 372 d.A.). Im Übrigen sei hierdurch eine Klageerweiterung vorgenommen worden, der sie nicht zustimme. Zu den zwischenzeitlich mit den Klageanträgen zu 1b) und 1f) genannten URLs fehle jeder Vortrag, dass diese in Suchergebnissen angezeigt worden seien. Der vorherige Antrag bezüglich der Bilder-URLs sei vom Kläger zurückgenommen worden. Darüber hinaus sei die Klage nicht schlüssig. Aus Anlage K 6 und K 20 gehe nicht hervor, dass bei der Suche nach bestimmten Suchbegriffen die streitgegenständlichen Thumbnails und Snippets angezeigt werden (Bl. 163f. sowie 374 d.A.). Hinsichtlich der beanstandeten Bildveröffentlichung (Antrag zu 3.) sei der Vortrag unschlüssig, da Vortrag der Kläger zu dem Kontext der Bildveröffentlichungen fehle und die Rechtmäßigkeit einer Bildveröffentlichung - selbst wenn die Bilder rechtswidrig erlangt worden seien - nur beurteilt werden könne, wenn auch der Kontext bekannt sei. Jedenfalls sei aber ein Unterlassungsanspruch zu verneinen. Die Kläger seien auf den Thumbnails nicht erkennbar. Soweit die Bilder in die beanstandeten Wortberichterstattungen eingebunden seien, seien die Berichte nicht über die Google-Suchmaschine, sondern nur über eine kostenpflichtige Registrierung auf der Internetseite www.H2 .net veröffentlicht worden. Zudem ergebe sich im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung, dass es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handele. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Thumbnails im Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Antragsanpassung abrufbar gewesen seien. Im Übrigen haben die Kläger nach Auffassung der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass die beanstandeten Berichte unauffindbar gemacht werden. Überwiegend fehle es an einer individuellen Betroffenheit der Kläger, da kein Bezug der Kläger zu den als Suchbegriffe aufgenommenen und auf S. 21 der Klageerwiderung (BL. 164 GA) genannten Unternehmen, Finanzprodukten und Herrn F ersichtlich sei. Unerheblich sei, ob der Kläger zu 1) "wirtschaftlich Berechtigter" an den in den Berichten genannten Unternehmen ist, denn mögliche oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen seien nicht ausreichend, um seine Betroffenheit zu begründen. Auch fehle eine stichhaltige Begründung für die Annahme, dass der Ruf der Klägerin zu 2) als freischaffende Architektin durch die Berichterstattung beeinträchtigt werde. Die beanstandeten Äußerungen seien zudem - die Betroffenheit unterstellt - weder herabwürdigend noch unwahr und enthielten teilweise zulässige Meinungsäußerungen. Schließlich ist sie der Auffassung, dass sie grundsätzlich nicht als Störerin für die in den Suchergebnissen angezeigten Verknüpfungen hafte, da das gesamte Verfahren bei den Betrieb der Suchmaschine vollkommen automatisiert ablaufe und die Präsentation der Suchergebnisse inhaltlich neutral und ohne manuelle redaktionelle Kontrolle bzw. Bearbeitung erfolge. Aufgrund dieser Vermittlerposition seien Suchmaschinenanbieter von einer Haftung nach §§ 8 , 9 TMG befreit. Dies gelte aufgrund der anstehenden Änderung
TMG auch für Unterlassungsansprüche (Bl. 506 f. d.A.). Auch seien die Voraussetzungen der Störerhaftung nicht erfüllt, da die Kläger weder noch durch die Klage die erforderlichen konkreten Hinweise erteilt hätten und keine offensichtliche Rechtsverletzung zu entnehmen gewesen sei. Sie habe auch nicht die Pflicht herauszufinden, ob die Behauptungen in den verlinkten Artikeln sich verifizieren lassen. Im Übrigen ergebe sich vorliegend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung etwaiger Prüfungspflichten eine nur subsidiär mögliche Inanspruchnahme der Beklagten als Störerin. Für die weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die letztendlich gestellten Klageanträge sind trotz der zwischenzeitlichen Anpassungen der Entscheidung zugrunde zu legen. 1. Die Änderung
ursprünglichen Klageantrags zu
halb stellt jeder Link - unabhängig von den dort hinterlegten Inhalten - einen eigenständigen Streitgegenstand dar.
halb auch eine Klagerücknahme dar. Da dies nach Beginn der mündlichen Verhandlung geschah, musste die Beklagte zustimmen, § 269 Abs. 1 ZPO, was sie getan hat (Protokoll Bl. 515r d.A.). 5. Die zwischenzeitliche Angabe aller Suchbegriffe bei allen angegriffenen Links stellte keine Klageänderung dar, da sich der Streitgegenstand nicht geändert hat. Die Kammer ist nämlich anhand der Klagebegründung stets davon ausgegangen, dass das klägerische Begehren nicht dem entsprach, was bei wörtlicher Auslegung beantragt worden wäre (vgl. Hinweisbeschluss, Bl. 384r d.A.). Das Gericht ist zwar nach § 308 ZPO an die Klageanträge gebunden, diese sind aber - auch und gerade unter Berücksichtigung
klägerseits dargestellten Sachverhalts - der Auslegung zugänglich (Musielak/Musielak/Voit,
Antrags zu
gesamten Artikels untersagt werden soll, obwohl dem Verfasser
Artikels lediglich bestimmte Äußerungen untersagt wurden. Folglich würde der Verfügungsbeklagten mehr untersagt werden als dem Verfasser, obwohl sie nur als Störerin in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung
BGH (Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14 , Rn. 40) muss allerdings "die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben". Im konkreten Fall hat die Beklagte jedoch rein tatsächlich - und unstreitig - nur die Möglichkeit, die Verknüpfung und damit die Anzeige im Rahmen der Suchergebnisse zu entfernen, da sie den Artikel inhaltlich weder rechtlich noch tatsächlich ändern kann.
halb ist die gewählte Formulierung
Antrages, der die für die Beklagte allein mögliche Beseitigungshandlung beschreibt, zulässig (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 ). III. Die Klage ist im tenorierten Umfang, nämlich hinsichtlich
Klageantrags zu
unbefangenen Lesers. Kommen mehrere als Betroffene in Betracht, steht der Anspruch grundsätzlich jedem zu. Es genügt dass die Identität sich für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder ermitteln lässt (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11.77, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund gilt für die Betroffenheit der Kläger auch unter Berücksichtigung der (in-)direkten Beteiligungen und Funktionen
Klägers zu 1) in den in den verlinkten Artikeln genannten Gesellschaften Folgendes. Sie sind jedenfalls betroffen, wenn sie in einer Äußerung namentlich genannt sind und/oder sich eine Äußerung auf ihre Person bezieht. Wenn jedoch ein Unternehmen der J - oder Q -Gruppe genannt wird, folgt daraus nicht automatisch eine Betroffenheit
Klägers zu 1). Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger zu 1) als Person mit dem jeweiligen genannten Unternehmen in einem Maße identifiziert wird, dass das unternehmerische Verhalten (auch der einzelnen Mitarbeiter
Unternehmens) sich als sein persönliches Verhalten darstellt oder ihm zugerechnet wird (vgl. Korte, Praxis
Presserechts, 2014, § 2 Rn. 143). Alleine eine leitende Funktion oder wirtschaftliche Beteiligung an einem Unternehmen reicht nicht aus, damit eine solche Identifikation mit einer juristischen Person angenommen werden kann. Denn gerade die wirtschaftlichen Beteiligungen sind in der Öffentlichkeit und oftmals auch im privaten Bekanntenkreis weithin unbekannt. Die leitende Funktion kann zwar dazu führen, dass zum Beispiel der Inhaber einer Firma oder der Vorstandsvorsitzende mit einem Unternehmen unweigerlich identifiziert wird. Dies dürfte aber nur der Fall sein, wenn dieser öffentlichkeitswirksam auftritt oder aus sonstigen Gründen in der Öffentlichkeit bekannt ist. Dies ist für den Kläger zu 1) nicht der Fall. Für die einzelnen Äußerungen in den Artikeln gilt vor diesem Hintergrund Folgendes: a) Der Kläger zu 1. ist durch den Artikel vom 27.4.2015 (Antrag zu 1. d.) nicht betroffen. In dem Teil
Artikels vom 27.04.2015 mit der Überschrift "Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH: Nachrangdarlehen ins Anlageuniversum", der über den beanstandeten Link unmittelbar abrufbar ist, wird der Kläger zu 1) nicht namentlich benannt. So beziehen sich auch keine der in diesem Teil beanstandeten folgenden Äußerungen auf ihn: "Im Fact Sheet für die Ausgabe von 20 Millionen Euro Nachrangdarlehen bringt es der Münchener Bankbetriebswirt F
Nutzers. Erst in dem nach der Registrierung sichtbaren Teil wird der Kläger namentlich genannt. Es kann dann jedoch offen bleiben, ob der Kläger durch diese Äußerungen betroffen ist. Denn jedenfalls haftet die Klägerin nicht für diese Äußerungen, da sie diese nicht durch das Verlinken
Teils
Artikels, der für nicht registrierte Nutzer sichtbar ist, verbreitet. Die Beklagte bedient zwar beide Adressatenkreise (auf der H2 -Seite registrierte und nicht registrierte Nutzer). Die Beklagte hat - durch den Kläger nicht hinreichend bestritten und in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt - vorgetragen, dass sie nur auf die Vorschauseite und nicht den vollständigen Bericht verlinkt. Auch der registrierte Nutzer wird nur auf die Vorschauseite weitergeleitetet und kann ohne weitere Eingaben - die nicht mehr der Beklagten zuzurechnen sind - den vollständigen Bericht nicht lesen. b) Die Kläger sind von dem Artikel vom 4.6.2015 (Anträge zu 1. a. und 2.) betroffen. In dem Artikel vom 04.06.2015 wird der Kläger zu 1) namentlich genannt und als "J -Hintermann" sowie "Hintermann und Kopf
Systems" bezeichnet. Dies dürfte der interessierte und unvoreingenommene Durchschnittsleser dahingehend verstehen, dass er sich die Geschäftsidee ausgedacht hat und für deren Umsetzung verantwortlich ist. Soweit in dem Artikel daher eine Handlung eines Unternehmens oder Unternehmensmitarbeiters Gegenstand der Äußerungen ist, versteht der Leser dies grundsätzlich dahingehend, dass dies dem vom Kläger zu 1) ausgedachten Plan entspricht oder unter seiner Verantwortung geschieht. Ferner wird in dem Artikel vom 04.06.2015 die Klägerin zu 2) namentlich benannt und über sie wird behauptet, dass der Kläger zu 1) die Kontrolle über die Geschäfte über sie ausübte. Der interessierte und unvoreingenommene Durchschnittsleser dürfte dies dahingehend verstehen, dass sie wissentlich das "System" und mithin dem Plan
Klägers zu 1) umsetzte, so dass ihr aus Sicht der Leser ebenfalls grundsätzlich die Handlung der genannten Unternehmen zugerechnet werden. Vor diesem Hintergrund gilt für die einzelnen Äußerungen Folgendes: "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der Q Direkt und J Financial Group investiert haben." Der Leser bezieht diese Äußerung auf den Kläger zu 1), der als "Hintermann" oder "Kopf
Systems" für die Investitionen in dieser Höhe als Verantwortlicher dargestellt wird. Da die Klägerin zu 2) als Ausübende dargestellt wird, bezieht er die Äußerung ebenfalls auf sie. "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren in Luxus - inklusive Learjets und Luxus-Karossen." Der Leser bezieht diese Äußerung auf die Kläger, die in dem Artikel als "Hintermänner und Initiatoren" namentlich benannt werden. "Die Geschäfte der C2 Q Direkt Gruppe, die seit der Gründung
Emissionshauses Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, sind eng mit der J Financial Group, die Gesellschaften in Steueroasen wie Liechtenstein oder der Schweiz betreibt, verwoben." Auch dies ist aus Sicht
Lesers ein Teil
"Systems"
Klägers zu 1), das die Klägerin zu 2) praktisch umsetzt, so dass er die Äußerung auf die Kläger bezieht. "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die Q Direkt Vertriebstruppen unter Regie
Münchener Bankbetriebswirts F
Lesers auch die beschriebene "Aufgabenteilung" Teil
"Systems"
Klägers zu 1) ist, das die Klägerin zu 2) praktisch umsetzt, bezieht er auch diese Äußerung auf die Kläger. "Aus Vertriebskreisen erfuhr H2 .net, dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der J Financial Group eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. Hintermann und Kopf
Systems soll Dr. L sein." Der Leser bezieht die Äußerungen auf den Kläger zu 1), da dieser namentlich benannt wird. Da die Klägerin zu 2) als Ausübende dargestellt wird, bezieht er die Äußerung ebenfalls auf sie. "Die Kontrolle über die Geschäfte der Q Direkt übte L hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin U ." In dieser Äußerung werden die Kläger namentlich benannt. "Seit zwei Wochen gibt es Umbrüche bei Q Direkt und J ." Mit diesem Satz soll aus der Sicht
Lesers seine Neugier geweckt werden, um den Rest
Artikels zu lesen. Er versteht dies dahin gehend, dass die "Umbrüche" etwas mit den millionenschweren Investitionen und dem "System" der Kläger zu tun haben, so dass er auch die Äußerung auf die Kläger bezieht. c) Der Kläger zu 1. ist vom Artikel vom 16.6.2015 (Antrag zu 1.b.) nur teilweise betroffen. In dem Artikel vom 16.06.2015 wird der Kläger zu 1) namentlich benannt und als "deutsche[r] Kopf" bezeichnet. Entsprechend der vorgenannten Gründe bezieht der Leser daher alle Äußerungen, in denen auf die Führungspersonen von Unternehmen Bezug genommen wird, auf den Kläger, da sie den "Plan" der "Chefs der J Financial Group" bzw. "Hintermänner der J Financial Group" und mithin auch
Klägers zu 1) betreffen. Vor diesem Hintergrund gilt für die einzelnen Äußerungen Folgendes: Durch die abschließende Äußerung "Der 120 Millionen Euro Plan der J -Chefs ging nicht auf" stellen sich aus Sicht
Lesers grundsätzlich die vorherigen Äußerungen über die Unternehmen als Teil
"Plans" dar. Mithin bezieht der Leser auch die Äußerungen, die bestätigen sollen, dass der "Plan" nicht aufging, auf die "J -Chefs", von denen der Kläger zu 1) namentlich genannt wird. Der Leser bezieht daher die Äußerung auch auf ihn. "Am 4. Juni 2015 stellten sich [...] die Schweizer Finanzmarktaufsicht die selbe Frage über die Teilschuldverschreibungen der Q Direkt aus dem Hause der J Financial Group: ‚Wo ist das Geld der Anleger?‘" Da aus Sicht
Lesers der Kläger zu 1) als "Kopf" und mithin auch einer der "Hintermänner der J Financial Group" namentlich benannt wird und mit dieser Äußerung deren "Plan" einleitend in Frage gestellt wird, bezieht er auch diese Äußerung auf die Kläger. "Mit der zweiten Q Direkt Anleihe planten die Hintermänner der J Financial Group den Sprung in Champions League
Grauen Marktes." Der Leser bezieht diese Äußerung auch auf den Kläger zu 1), da er als einer der "Hintermänner" namentlich benannt wird. "Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die W Ltd. einen Kontostand von nur einem britischen Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet." "Die eigentliche Macht über die W Ltd. wird allerdings seit mittlerweile zehn Jahren von der D Limited ausgeübt." Alleine der Umstand, dass hier ein Unternehmen genannt wird,
sen Anteile der Kläger zu 1) hält, führt aus den oben genannten Gründen nicht dazu, dass er durch die Äußerungen betroffen ist. Eine Verbindung zwischen der W Ltd. und ihren finanziellen Schwierigkeiten einerseits und andererseits dem "Plan der J -Chefs" wird in dem Artikel nicht ausdrücklich genannt, so dass die Betroffenheit zu verneinen ist. d) Von den Äußerungen im Artikel vom 1.7.2015 (Antrag zu
"J -Skandals" ist, für den der Kläger zu 1) als "J -Chef" als Verantwortlicher dargestellt wird bzw. die Frage nach seinem Beitrag aufgeworfen wird. "Die Q Direkt Services GmbH, die Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH und die Q Direkt Eins GmbH haben auf einen Schlag ihren einzigen Gesellschafter verloren." Der Leser bezieht diese Äußerung auch auf den Kläger zu 1), da dies laut dem Artikel mittelbare Folge
"J -Skandals" sein soll, für den der Kläger zu 1) als "J -Chef" als Verantwortlicher dargestellt wird bzw. die Frage nach seinem Beitrag aufgeworfen wird.
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen offenen Tatbestand, d.h., die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände
konkreten Einzelfalles und Beachtung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich sind, zeichnen sich Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme,
Meinens und Dafürhaltens aus. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung
Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047 ). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung
sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 598 ). Bei Mischtatbeständen - eine Äußerung enthält sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Elemente der Meinungsäußerung - ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme,
Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung, BVerfG, NJW 1983, 1415 ) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln
Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung, BGH, NJW 1994, 2614 - "pleite gemacht"). An den Inhalt der Äußerungen werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und
halb zu unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 , 248 f.; 93, 266 , 293 f.). a) Die Äußerungen im Artikel vom 4.6.2015 (Anträge zu 1. a. und 2.) verletzen die Kläger nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der Q Direkt und J Financial Group investiert haben." Es handelt sich nach dem Sach- und Streitstand im Schluss der mündlichen Verhandlung um eine wahre Tatsachenbehauptung. Der Leser versteht die Äußerung dahingehend, dass annähernd 500 Millionen Euro - also zumindest ein dreistelliger Millionenbetrag - investiert wurde. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn bisher nicht einmal ein Betrag über 10 Millionen Euro investiert wurde. Jedoch haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass zwei Q -Unternehmen mit Emissionen unter 10 Millionen Euro eingenommen haben. Gleichzeitig haben sie aber von einem Emissionsvolumen von 120 Millionen Euro gesprochen. Unklar bleibt zum einen, ob dieser Betrag nur in den zwei genannten Q -Unternehmen eingenommen werden sollte und dies nicht geschah, oder ob weitere Q -Unternehmen auch Emissionen haben. Jedenfalls wurde zu Investitionsvolumen der weiteren Unternehmen nicht vorgetragen, insbesondere nicht bzgl. der Unternehmen Q Emissionsgesellschaft mbH und Q Direkt Drei GmbH. Gleiches gilt bezüglich der J -Unternehmen. Auch hier haben die Kläger nur vorgetragen, dass zwei der Unternehmen insgesamt einen zweistelligen Millionenbetrag verwalten. Ob sich in der Zusammenschau aller Unternehmen ein verwaltetes und investiertes Vermögen von annähernd 500 Millionen Euro ergibt, haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend deutlich widerlegt. "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren in Luxus - inklusive Learjets und Luxus-Karossen." Dabei handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich nur um eine Probefahrt mit einem C1 handelte und es ein privater Hubschrauber-Flug für 120 € war, kann dies auch als "im Luxus schwelgen" bezeichnet werden. Denn eine Probefahrt mit einem C1 macht man entweder, um ein solches Luxusgut zu erwerben oder um - ohne den Erwerb - zumindest für kurze Zeit ein Luxusgut zu besitzen. Auch ein Hubschrauberrundflug kann im Rahmen der Meinungsfreiheit als ein Im-Luxus-Schwelgen bezeichnet werden, da die Ausgaben hierfür die üblichen Lebenshaltungskosten übersteigen. Dies greifen die Kläger aber auch nicht mehr an. Für die streitige Tatsache, ob die Unternehmen
Klägers zu 1) keinen Firmenjet besitzen oder für ihre Mitarbeiter chartern, haben die Kläger keinen Beweis angeboten. "Die Geschäfte der C2 Q Direkt Gruppe, die seit der Gründung
Emissionshauses Q Direkt Emissionsgesellschaft mbH Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, sind eng mit der J Financial Group, die Gesellschaften in Steueroasen wie Liechtenstein oder der Schweiz betreibt, verwoben." Die tatsächlichen Behauptungen, auf welche die Äußerung gestützt ist, sind wahr. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es nicht darauf an, ob die Q Emissionsgesellschaft mbH selbst Emittentin ist oder der Vertrieb über externe Partner erfolgt. Denn selbst wenn man ihren eigenen Vortrag zugrunde legt, dass über die Internetseite www.Q -direkt.de Anlagekunden angesprochen und ihnen die externen Partner genannt werden, damit sie in die Finanzprodukte der Q -Gruppe investieren, kann dies wie geschehen umschrieben werden. Einwerben wird in diesem Kontext von einem interessierten und unvoreingenommenen Durchschnittsleser nicht in dem von dem Kläger angenommenen engen Sinne verstanden. Sondern der Leser versteht dies dahingehend, dass durch die Werbung der Q -Gruppe Anlegergelder in ihre Finanzprodukte investiert werden, was zutrifft. Zudem haben die Kläger nicht ausdrücklich dargelegt, dass die Q Direkt Service GmbH nicht die Finanzprodukte der Q -Gruppe vermittelt. "Die Aufgabenteilung sieht vor, dass die Q Direkt Vertriebstruppen unter Regie
Münchener Bankbetriebswirts F
Systems soll Dr. L sein." Hinsichtlich
ersten Teils der Äußerung liegt aus den oben genannten Gründen eine wahre Tatsachenbehauptung vor, da bisher allein in zwei Q -Unternehmen unter 10 Millionen Euro investiert wurden und zwei J -Unternehmen einen zweistelligen Millionenbetrag verwalten. Die Kläger haben darüber hinaus nicht dargelegt, dass sich dies mit dem verwalteten Vermögen der übrigen Unternehmen nicht auf einen mindestens mehrfachen dreistelligen Millionenbetrag summiert. Bei der Äußerung "Hintermann und Kopf
Systems soll Dr. L sein" handelt es sich um eine zulässige Spekulation, die von der Meinungsfreiheit geschützt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) Führungspostionen innerhalb der J -Gruppe einnimmt und in erheblichem Maße wirtschaftlich an der Q -Gruppe beteiligt ist, kann diese Vermutung geäußert werden. "Die Kontrolle über die Geschäfte der Q Direkt übte L hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin U ." In dieser Äußerung vermischen sich wertende und tatsächliche Elemente, soweit geäußert wird, dass die Kläger zu 1) die "Kontrolle nicht direkt ausübte" und die Klägerin zu 2) für ihn "agierte". Der Tatsachenkern, der auf seine Wahrheit hin überprüfbar ist, besteht in der Aussage, dass die Klägerin zu 2) für die Q -Gruppe tätig wurde und im Rahmen dieser Tätigkeit in die fraglichen Geschäfte involviert war. Dies war der Fall, da sie bis Mai 2015 als Prokuristin mit einem Freier-Mitarbeiter-Vertrag bei der Q Direkt Service GmbH, die zuvor unter der J Service GmbH und davor unter G GmbH firmierte, tätig war und in dieser Funktion auch Verträge für die Q Direkt Service GmbH abschließen konnte. Es kommt auch nicht darauf ab, ob die Klägerin zu
streitgegenständlichen Artikels ihre Tätigkeit beendete, da der Artikel sprachlich durch Verwendung
Präteritums bereits einen vergangenen Geschehensablauf beschreibt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ein konkreter Hinweis, der erst die Beklagte verpflichtet, den beanstandeten Link zu sperren, bisher nicht erfolgt, da die Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht nicht eindeutig dargelegt wurde. "Seit zwei Wochen gibt es Umbrüche bei Q Direkt und J ." Der Durchschnittsleser versteht diese Äußerung für sich allein als Ausdruck einer subjektiven Stellungnahme ohne Tatsachengehalt. Eine derartige Äußerung wäre nur dann als Tatsachenbehauptung zu werten, wenn und soweit es um konkrete Vorgänge ginge, mit denen der Vorwurf belegt wird und die als solche der Überprüfung mit den Mitteln
Beweises zugänglich sind (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1058 ). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Äußerung lässt sich bei der vom Kläger favorisierten isolierten Betrachtung der Äußerung - erkennbar - eine konkretgreifbare Tatsache nicht entnehmen. Der Satz ist vielmehr sehr pauschal formuliert. In welcher Art und Weise es "Umbrüche" gegeben hat, ergibt sich aus der Äußerung nicht. Dies wird deutlich, wenn man versucht, eine Beweisfrage zu formulieren, die mit den Mitteln
zivilprozessualen Beweisrechts bewiesen werden könnte. Der verwendete Begriff "Umbrüche" ist nicht derart auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, dass ihm eine eindeutige, beweisbare Tatsachengrundlage nicht entnommen werden kann. Wenn allerdings eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr die Behauptung wenigstens einer konkretgreifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt, tritt ein möglicher tatsächlicher Gehalt gegenüber der Wertung zurück. Bei einer derartig substanzarmen Äußerung kann
halb auch im Rahmen der Abwägung dem Wahrheitsgehalt möglicher tatsächlicher Elemente keine Bedeutung zukommen (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 411 ). Es handelt sich bei dieser Äußerung um eine derartig substanzarme Äußerung, da mit dem Wort "Umbrüche" keine konkrete Tatsachengrundlage in Bezug genommen wird. Dementsprechend können auch die Kläger nur pauschal vortragen, dass es keine solche Umbrüche bzw. keine Veränderungen gab. Im Übrigen war die Klägerin zu 2. seit Mai 2015 - also kurz vor Erscheinen
Artikels am 4.6.2015 - nicht mehr Prokuristin, was als Tatsachengrundlage ausreichen dürfte, um von Umbrüchen zu sprechen.
halb kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Einsatz der Untersuchungsbeauftragten an sich als "Umbrüche" bezeichnet werden kann, der indes nicht "seit zwei Wochen" vor Erscheinen
Artikels am 04.06.2015 geschah. Es kommt auch nicht entscheidend auf den Inhalt
restlichen Beitrags an, der nur für registrierte Nutzer einsehbar ist, da die Beklagte den Link ohne diesen weiteren Inhalt verbreitet. Die im Übrigen beanstandeten Äußerungen dieses Artikels werden nicht angezeigt, wenn der auf der von der Beklagten angezeigte Link angeklickt wird, sondern erst nach einer Registrierung
Nutzers. Für diese haftete die Beklagte aus den oben genannten Gründen mangels Betroffenheit der Kläger nicht. Da in dem Teil
Artikels, für den die Beklagte im Wege der Störerhaftung verantwortlich sein könnte, keine rechtsverletzenden Inhalte zu finden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte als Störerin haftet. Das Verbreiten der den Kläger zu
Abgebildeten i.S.
2 KUG verletzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12 ). Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Bildnisse ohne die jeweilige Einwilligung der Kläger verbreitet wurden. Die Beklagte kann sich nicht auf ein Bestreiten der Umstände, unter denen die Bilder rechtswidrig erlangt oder veröffentlicht worden sein sollen, beschränken, da sie für das Vorliegen der jeweiligen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet ist. Bei den Bildern handelt es sich aber im Kontext der Berichterstattung um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S.
1 Nr. 1 KUG. Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten
Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 261/07 , juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07 , juris Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 09.02.2010 - VI ZR 243/08 , juris Rn. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff
Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urteil vom 13.04.2010 - VI ZR 125/08 , juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Gewichtung
Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010 - VI ZR 243/08 , juris Rn. 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13 , juris Rn. 10). Daneben sind für die Gewichtung der Belange
Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13 , juris Rn. 10 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 78/08, juris Rn. 14 m.w.N.). Trotz
etwaigen rechtswidrigen Erlangens der Bilder ist das Zeigen der streitgegenständlichen Bilder nicht rechtswidrig, da das Veröffentlichungsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiegt. Die Bilder dienen nämlich dem Beleg der - nicht rechtswidrigen - Aussagen der Artikel aus dem Klageantrag zu 1. c und 2. Das C1 -Bild
Klägers zu
Klägers zu 1) nicht abwegig ist. Jedenfalls hat der Kläger zu 1) nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die Aufgaben
Untersuchungsbeauftragten und seine Kompetenzen eine solche Frage ausschließen. Vor diesem Hintergrund ist auch der an die Beklagte bisher ergangene Hinweis nicht konkret genug, um in tatsächlicher Hinsicht die Rechtsverletzung eindeutig feststellen zu können. "Mit der zweiten Q Direkt Anleihe planten die Hintermänner der Invesys [sic] Financial Group den Sprung in Champions League
Grauen Marktes." Der Vortrag
Klägers zu 1), dass es keine "zweite Q Direkt Anleihe" gebe, da es keine "erste Anleihe" gab und dementsprechend keine "zweite Anleihe" ist bereits widersprüchlich zu dem eigenen Vortrag. So ist auf S. 13 der Replik (Bl. 245 d. A.) folgendes ausgeführt: "Die Q Direkt Eins GmbH hatte bis zum Ende
Jahres 2015 mit der von ihr emittierten Anleihe lediglich 2.607.454,24 € eingeworben." Neben dieser Anleihe gab es also noch eine "zweite", d.h. die der Q Direkt Zwei GmbH. Ferner ist die Aussage wertneutral. Es ist für den Kläger zu 1) nicht ehrbeeinträchtigend, dass es keine "erste Anleihe" gab. "Der 120 Millionen Euro Plan der J -Chefs ging nicht auf." Diese Äußerung ist unstreitig wahr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es liegt auch keine bewusst unvollständige Berichterstattung vor. Dies erscheint zunächst möglich, da der Leser die Äußerung im Zusammenhang mit dem Datum
Artikels (16.06.2015) lesen könnte und die Zeichnungsfrist für die Kapitalmarktanleihe bis zum 04.07.2016 lief. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung liegt vor, wenn dem Leser einerseits wahre Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei aber andererseits wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH, NJW 2006, 601 , 603 m.w.N.). Wenn es nahe liegt, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und
halb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (BGH a.a.O. m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung
Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (BGH a.a.O. m.w.N.). Es dürfen also bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung
Gesamtvorgangs hätte führen können (BGH a.a.O. m.w.N.). In 2015 hat Q Direkt Zwei GmbH für ihre Kapitalmarktanleihe 4.352.000,00 € erhalten (s. Bl. 245). Da es recht unwahrscheinlich ist, dass innerhalb von ca. 2,5 Wochen demgegenüber noch über 115 Millionen Euro investiert worden wären, handelt es sich nicht um eine wesentliche Tatsache, die dem geschilderten Vorgang ein ganz anderes Gewicht gegeben hätte. Hinzu kommt, dass die Q Direkt Eins GmbH bis zum Ende
Jahres 2015 mit der von ihr emittierten Anleihe lediglich 2.607.454,24 € eingeworben hatte und sich - nach klägerischem Vortrag das Gesamtvolumen aller verwalteten Vermögen lediglich im zweistelligen Millionenbereich bewegt. Die im Übrigen beanstandeten Äußerungen dieses Artikels betreffen den Kläger nicht. Mangels rechtsverletzender Inhalte kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte als Störerin haftet. c) Die Äußerungen im Artikel vom 1.7.2015 (Antrag zu
Klägers zu 1. im C1 darf zur Bebilderung der rechtswidrigen Behauptungen nicht genutzt werden. Es liegt weder eine Einwilligung noch ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die Beklagte haftet grundsätzlich als Störerin für die von ihr nach Eingabe bestimmter Suchworte angezeigten Suchergebnisse, sofern sie von dem Betroffenen auf der Rechtswidrigkeit der Inhalte der verknüpften Internetseiten hinreichend konkret hingewiesen wurde und gleichwohl die beanstandete Verknüpfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung entfernt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 ; Kammer, Beschluss vom 13.8.2015 - 28 O 75/15 ). Im konkreten Fall haftet die Beklagte als Störerin, da sie den beanstandeten Link zu dem Artikel nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernte. Mit der Zusendung der Löschungsaufforderungen ist der Kläger zu 1) seiner Obliegenheit, die Beklagte von der Rechtswidrigkeit der von ihr verknüpften Inhalte in Kenntnis zu setzen, nachgekommen. Die Löschungsaufforderung muss hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsverletzung so konkret sein, dass sie für den Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 ). Sie muss so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die in Bezug genommene Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung
Betroffenen auf der Hand liegt (OLG Köln a.a.O.). Aufgrund
sen darf sich der Betroffene nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Es kann für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich
verlinkten Artikels vom 01.07.2015 offen bleiben, ob die Beklagte bereits die E-Mail
Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2015 erhalten hat. Jedenfalls hat sie, auch nachdem sie den Entwurf der Klageschrift mit Email vom 09.12.2015 erhielt, den Link nicht gesperrt. Ein konkreter Hinweis, um die Beklagte von der Rechtswidrigkeit der von ihr verknüpften Inhalte in Kenntnis zu setzen und eine Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen, war in dieser Klageschrift enthalten. Denn die Löschungsaufforderung der Verfügungskläger enthielt die eindeutige Kennzeichnung
Streitgegenstandes, da der Beklagten der Gegenstand der Beanstandung mitgeteilt wurde, die Angabe der konkreten Verletzungshandlung bzw. URL und die Vornahme einer rechtlichen Würdigung. Der Haftung der Beklagten steht auch nicht der Gedanke der Subsidiarität entgegen. Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen
OLG Köln an (Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 ): "Zweifel an der Zulässigkeit eines grundsätzlichen Subsidiaritätseinwands von Seiten
Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf eine vorrangige Inanspruchnahme
Autors der entsprechenden Äußerung oder
Seiteninhabers bestehen im Hinblick auf die Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 ( C-131/12 ). Dieser hat ausgeführt, dass die von einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheide, die von den Herausgebern der Websites ausgeführt werde, zusätzlich zu dieser erfolge und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtige. Insofern habe der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den datenschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Da die auf einer Internetseite veröffentlichten Informationen leicht auf anderen Seiten wiedergegeben werden könnten und die für die Veröffentlichung Verantwortlichen nicht immer dem Unionsrecht unterlägen, könne ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Seite die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten. Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand
Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche könne die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie könne mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung
Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite. Aus diesen Gründen sei der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet, von der Ergebnisliste einer Namenssuche Links zu Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen. Dies gelte auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig sei (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.12014 - C-131/12 ). Im Hinblick auf diese Erwägungen zweifelt der Senat an einer generellen Subsidiarität der Haftung der Beklagten zu 1) und hält es für vorzugswürdig, diesen Aspekt - bei Feststellung einer im Rahmen der konkreten Prüfpflichten sich ergebenden rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung - im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung der beiderseits betroffenen Rechtspositionen zu berücksichtigen." Nach Auffassung der Kammer kann sich die Beklagte aufgrund der genannten Zweifel und Erwägungen nicht darauf berufen, dass die Kläger zunächst den Betreiber und/der Hosting-Provider der Internetseite www.H2 .de in Anspruch nehmen muss. Sie verfolgt als Betreiberin einer Suchmaschine, den Zweck, Information für ihre Nutzer auffindbar zu machen. Eine Internetseite wie www.H2 .de wäre ohne ihre Dienste für Internetnutzer nur auffindbar, wenn die Seite dem Nutzer persönlich auf anderen Wegen bekannt gemacht wird. Von weiten Teilen der Bevölkerung in Deutschland wird die Suchmaschine der Beklagten gerade genutzt, um einerseits die eigene Internetseite bekannt zu machen und andererseits eine bestimmte Internetseite zu finden. Sie bietet daher eine Dienstleistung an, die den Zugang zu einer Internetseite vielfach erst ermöglicht. Zur Wahrung der Rechte der Betroffenen, über die auf Internetseiten berichtet wird, muss es daher möglich sein, die Beklagte zu verpflichten, bestimmte Internetseiten, die z.B. unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, nicht mehr zu verlinken. Der vorrangigen Inanspruchnahme
für den Inhalt der Internetseite Verantwortlichen stehen vielfach praktische Hindernisse entgegen, wenn er sich - wie hier - im Ausland befindet. Einem Betroffenen ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, ein kostspieliges Verfahren gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen zu führen und einen rechtskräftigen Titel zu erlangen, bevor die Internetseite in den Suchergebnissen der Google-Suchmaschine nicht mehr angezeigt wird. Insoweit überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit, Informationen zu recherchieren, nicht das Interesse
Einzelnen, der in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Auch kann dem Argument der Beklagten, dass die auf einer Haftung basierende Inanspruchnahme von Suchmaschinenbetreibern einer faktischen Zensur im Internet Tür und Tor geöffnet werden, kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn dabei werden nur einseitig die Interessen
jenigen berücksichtigt, der Informationen im Internet veröffentlicht, und nicht die Interessen
jenigen, über den berichtet wird. Dem steht auch nicht das Urteil
OLG Köln vom 10.8.2017, Az. 15 U 188/16 , entgegen. Dort hat das OLG zwar eine grundsätzliche Subsidiarität
Suchmaschinenbetreibers angenommen, dies aber vor allem im Rahmen der Beweislast berücksichtigt. Zum einen liegt, soweit das OLG dort weiter eine Subsidiarität angenommen hat, weil nur einzelne Äußerungen rechtswidrig seien, aber die ganze Verlinkung untersagt werden soll, der Fall hier anders. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass - gerichtsbekannt - die H2 von den Klägern in zumutbarer Weise erfolgreich in Anspruch genommen werden könnte. Auch der Host-Provider kann von den Klägerin nicht effektiv in Anspruch genommen werden, da dieser ebenfalls die behaupteten Rechtsverletzungen trotz Aufforderung nicht eingestellt hat, sondern lediglich ein bislang nicht erfolgreiches Prüfverfahren eingeleitet hat (Anlage K 27). Zudem hat das OLG Köln in zwei neueren Entscheidungen (Urteile vom 19.10.2017, Az. 15 U 42/17 und 15 U 33/17 ) vor dem Hintergrund der Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 ( C-131/12 , MMR 2014, 455 ) zumindest dann eine Subsidiarität der Haftung
Suchmaschinenbetreibers angezweifelt, wenn der Betroffene nicht vor
sen Inanspruchnahme zumindest den im Inland ansässigen Sich-Äußernden auf Unterlassung in Anspruch genommen hat (in diesem Sinne OLG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2017 - 9 U 30/17 ). Denn der EuGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sein kann, Links mit Informationen zur Person
Betroffenen zu entfernen, "auch wenn der Name oder Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und ggf. auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist". 3. Der Kläger haben hinsichtlich
Klageantrags zu 3. keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 , 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die angezeigten Bildnisse. Es liegen Bildnisse der Kläger vor, da diese zumindest als verkleinerte Thumbnails abgerufen werden konnten. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Bildnisse ohne die jeweilige Einwilligung der Kläger verbreitet wurden. Bei den Bildern handelt es sich indes im Kontext der Berichterstattung um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S.
1 Nr. 1 KUG. Bei der im Antrag angegebenen konkreten Verletzungsform - Anlage K 6 - werden die Bilder einmal als kleine Thumbnails kontextlos mit weiteren Bildern angezeigt, zum anderen werden sie aber auch auf der "normalen" Suchseite zwischen Suchergebnissen angezeigt. Nach der Antragstellung stellen die Kläger auf diese Bilder, die im Kontext auf der "normalen" Suchseite zwischen Suchergebnissen angezeigt werden, nicht ab, sondern nur auf die "Thumbnails" in der Bildersuche, wo die Bilder eben kontextlos angezeigt werden. Gleichwohl ist auch bei diesen Bildern auf den Kontext
dahinterstehenden Artikels abzustellen. Zum einen wird der Durchschnittsrezipient nämlich, sofern er sich für die streitgegenständlichen Bilder interessiert, diese anklicken, sodass ein größeres Vorschaubild mit Quelle und kurzer Seitenvorschau angezeigt wird, die Bilder mithin nicht mehr kontextlos sind; durch einen weiteren Klick gelangt der interessierte Durchschnittsrezipient sodann zu den streitgegenständlichen Artikeln. Zum anderen ist zu beachten, dass der Durchschnittsrezipient bei der Bildersuche der Beklagten davon ausgeht, dass diese nicht nur die Bilder selbst sucht und anzeigt, sondern sie passende Bilder zu den eingegebenen Suchbegriffen sucht, was sich im Regelfall nur anhand
Kontextes, in das das Bild eingebunden ist, bestimmen lässt. Trotz
etwaigen rechtswidrigen Erlangens der Bilder ist das Zeigen der streitgegenständlichen Bilder nicht rechtswidrig, da das Veröffentlichungsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiegt (vgl. o.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.