G lägen ebenfalls nicht vor. Der Zitatzweck sei überschritten. Die Autorin der Beklagten habe die Werke des Beklagten nicht als Beleg einer eigenständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich mit den Werken nicht argumentativ auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zitatrecht überschritten worden, weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern vollständig bereitgestellt habe, und zwar in einer selbständigen, unabhängig von der Berichterstattung aufrufbaren Form von PDF-Dateien. Die grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten könne bei verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weitergehende Beschränkung des Urheberrechts des Klägers rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten, sich wegen seiner geänderten Überzeugung gegen eine Verwertung des (unveränderten) Textes als Online-Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presse dadurch hinreichend
kommen können, dass sie sich im Wege der Gegen- überstellung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unveränderten Passagen mit den Äußerungen des Klägers und der Wandlung seiner politischen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die Veröffentlichung der vollständigen Werke auf der Webseite des Klägers hinzuweisen und darauf zu verlinken. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung und für das Abschlussschreiben sind unbegründet. Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG, dazu unter B II). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann zudem das Eingreifen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG nicht verneint werden (dazu unter B III). I. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG) und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008, § 257 BGB) und für das Abschlussschreiben (§§ 677 , 683 , 670 , 257 BGB) setzen voraus, dass die Beklagte durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich und - soweit der Schadensersatzanspruch in Rede steht - auch schuldhaft verletzt hat. II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Manuskript und der Buchbeitrag als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und ihre Bereitstellung auf der Internetseite der Beklagten einen Eingriff in das dem Kläger als Urheber ausschließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG). III. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die öffentliche Zugänglichmachung des Manuskripts und des Buchbeitrags auf dem Internetportal der Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen einer Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG. 1.
G ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes
G vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht
Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. 2. Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen.
3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. 3. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht und der unionsrechtskonformen Auslegung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere
Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 , GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien). Dieser Spielraum ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien). Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die
deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien). Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien). Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien). b) Für den angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten, der bei der Auslegung der zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen geschaffenen Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sicherzustellen ist, gelten
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts folgende Grundsätze: aa)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der EU-Grundrechtecharta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien). bb)
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I). Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert - schwierige Abgrenzungsfragen
der Reichweite der unionsrechtlichen Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 81 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II). c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien). Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16 , GRUR 2017, 895 Rn. 51 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III, mwN). 4.
diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung vor.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom
3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online). Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht. bb) Die öffentliche Zugänglichmachung der Texte des Klägers durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Informationsziel zu erreichen. Das mit dem angegriffenen Bericht verfolgte Ziel der Beklagten bestand im Streitfall darin, ihre Leser über die zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf zu informieren. Die von der Beklagten per Link zur Verfügung gestellten Dokumente dienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang über den Umfang der an seinem Ursprungstext durch den Herausgeber der Buchausgabe vorgenommenen inhaltlichen Änderungen getäuscht. Die über den Link erreichbaren Werke ermöglichten es dem Leser, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin
zuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei - entgegen seinen zuvor öffentlich gemachten Äußerungen - von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. cc) Die Verlinkung der Texte des Klägers war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte des Klägers eingreift.
prüfung nicht stand.
der Lebenserfahrung erschweren jedoch die jeweils prominent auf jeder Textseite angebrachten pauschalen Distanzierungsvermerke des Klägers dem durchschnittlichen Leser eine unbefangene Kenntnisnahme und unbeeinflusste Bildung einer eigenen Meinung. Damit wird das Informationsziel der Beklagten beeinträchtigt, dem Leser durch die Verlinkung der vollständigen Originaltexte einen objektiven Vergleich als Grundlage für die Bildung einer unbeeinflussten eigenen Meinung zum Gegenstand des Onlineberichts zu bieten. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine bloße Verlinkung auf die Internetseite des Klägers die Kontrolle über das Ob und Wie der Veröffentlichung der Originaltexte aus der Hand gegeben und in das Belieben des Klägers als dem Betroffenen der kritischen Berichterstattung gestellt hätte. Dies kann angesichts des Erfordernisses, die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse in einer Weise auszulegen, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online), von einem Presseorgan nicht verlangt werden.
den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei
dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 , 260 f.; 41, 29 , 50; 52, 223 , 247, 251; 93, 1 , 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 , GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud). Im Streitfall sind
diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht ("Beck räumt ein, dass seinem Beitrag der falsche Gedanke zugrunde liege, dass es theoretisch gewaltfreien und einvernehmlichen Sex zwischen Erwachsenen und Kindern geben könne. Dafür entschuldigt er sich."). Sie hat der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistigpersönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.
5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 , GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit dargelegt, ist die beanstandete Zugänglichmachung der Texte des Klägers im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers im Sinne der dritten Stufe. g) Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche Quellenangabe liegt im Streitfall ebenfalls vor. Wenn - wie hier - im Fall des § 50 UrhG ein Werk öffentlich wiedergegeben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte dies erfordert. Unter Quelle im Sinne der genannten Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (BGH, Urteil vom
G ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes
G vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht
Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen.
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Bei der unionsrechtskonformen Auslegung sind die bereits im Hinblick auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG wiedergegebenen Grundsätze des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich (vgl. dazu oben Rn. 22 ff.). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die Voraussetzungen für das Eingreifen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG nicht verneinen. a)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10 , GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I). Diese Grundsätze stehen mit den unionsrechtlichen Grundlagen der Schutzschranke des Zitatrechts gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang. Danach besteht das wesentliche Merkmal des Zitats darin, dass ein Werk ganz oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 78 - Spiegel Online). Dabei muss der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen. Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers ist akzessorischer Natur, weil das Zitat
5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 79 - Spiegel Online).
der Abschaffung des Sexualstrafrechts oder jedenfalls der Straftatbestände der §§ 174 , 176 StGB, sondern die Strafunwürdigkeit gewaltfreier sexueller Handlungen von Erwachsenen an Kindern stelle die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers dar.
zuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des Klägers war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine bloß informierende Berichterstattung gerichtet.
prüfung nicht stand.
zuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Auf den Umstand, dass die Dokumente durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren könnten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht "[Kläger] täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" über die Internetseite "www.spiegel.de" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der ersten mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also der besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohenden Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 58 - Reformistischer Aufbruch I). 3. Ob die weiteren Voraussetzungen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG im Streitfall vorliegen, kann offenbleiben. Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt ferner voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online). Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Streitfall greift - wie oben dargelegt wurde (vgl. unter B II) - zugunsten der Beklagten bereits die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse ein. IV. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.