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LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2020 - 14 Sa 521/19

Mit einer Änderungsschutzklage gegenüber einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung macht der Arbeitnehmer zugleich die Ansprüche auf Nachzahlung der Entgeltansprüche nach § 37 TV-L geltend. Teno

§ 20TV L i.H.v.

2171,22 € brutto zu (Z. 1b) des Tenors). Gemäß § 20 TV-L hat die Klägerin Anspruch auf eine Jahressonderzahlung i.H.v. 80 % der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TV-L. Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer auch schlüssig. Die Kammer hat als Bemessungsgrundlage gemäß § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TV-L nicht nur die tatsächlich gezahlten Beträge aus dem Jahr 2010 zugrundegelegt, sondern die Beträge, auf die die Klägerin im November 2011 einen Anspruch gehabt hätte. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 betrug in den Monaten Juli bis September 2010 unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 20 TV-L i.H.v. 50,40 € 3618,71 €. Das Teilzeitentgelt der Klägerin (Teilzeitanteil von 75 %) betrug somit 2714,03 € und die Sonderzahlung i.H.v. 80 % 2171,22 € brutto. Zwar stellt § 20 TV-L von seinem Wortlaut her auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen ab. In der Rechtsprechung des BAG ist aber anerkannt, dass auch nachträglich geleistete Zahlungen für diese Monate zu berücksichtigen sind (BAG vom 16.11.2011 - 10 AZR 549/10 , BeckRS 2012, 65116 ). Nach Auffassung der Kammer sind auch Entgeltansprüche, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hatte, die aber vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht gezahlt wurden, als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (so wohl auch BeckOK TV-L/Schwill, 46. Ed. 1.9.2019, TV L § 20 Rn. 21ba). Nur dies führt zu einem vernünftigen, sachgerechten und widerspruchsfreien Auslegungsergebnis. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien es dem Arbeitgeber ermöglichen wollten, die Höhe der Sonderzahlung durch rechtswidrigen Einbehalt von Vergütungsbestandteilen zu beeinflussen. dd) Für den Zeitraum April 2011 bis Dezember 2011 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 297,55 € brutto monatlich zu (Z. 1 d) des Tenors). Dieser Betrag errechnet sich aus dem ursprünglichen Einbehalt i.H.v. 250,87 € brutto sowie der Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2011 i.H.v. 46,68 € brutto. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 betrug für einen vollzeitbeschäftigten Lehrer unter Berücksichtigung des Abzugs gemäß § 20 TV-L i.H.v. 43,20 € brutto ab dem 01.04.2011 3680,95 € brutto. Das Tabellenentgelt für einen Teilzeitbeschäftigten mit dem Arbeitszeitanteil von 75 % betrug somit 2760,71 € brutto, was gegenüber dem vorherigen Teilzeitentgelt i.H.v. 2714,03 € brutto eine Tariferhöhung i.H.v. 46,68 € brutto bedeutet. ee)Für das Jahr 2011 steht der

§ 20TV L i.H.v.

2208,57 € brutto zu (Z. 1e) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 2760,71 € brutto). ff)Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 368,77 € brutto zu (Z. 1 f) des Tenors). Dieser Betrag errechnet sich aus dem ursprünglichen Einbehalt i.H.v. 250,87 € brutto sowie der Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2011 i.H.v. 46,68 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2012 in Höhe von 71,22 € brutto. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 betrug für einen vollzeitbeschäftigten Lehrer unter Berücksichtigung des Abzugs gemäß § 20 TV-L i.H.v. 36,00 € brutto ab dem 01.01.2012 3775,91€ brutto. Das Tabellenentgelt für einen Teilzeitbeschäftigten mit dem Arbeitszeitanteil von 75 % betrug somit 2831,93 € brutto, was gegenüber dem vorherigen Teilzeitentgelt i.H.v. 2760,71 € brutto eine weitere Tariferhöhung i.H.v. 71,22 € brutto bedeutet. gg)Für das Jahr 2012 steht der

§ 20TV L i.H.v.

2265,55 € brutto zu (Z. 1g) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 2831,93 € brutto). hh)Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 449,95 € brutto zu (Z. 1 h) des Tenors). Dieser Betrag errechnet sich aus dem ursprünglichen Einbehalt i.H.v. 250,87 € brutto sowie der Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2011 i.H.v. 46,68 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2012 in Höhe von 71,22 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2013 in Höhe von 81,17 € brutto. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 betrug für einen vollzeitbeschäftigten Lehrer unter Berücksichtigung des Abzugs gemäß § 20 TV-L i.H.v. 28,80 € brutto ab dem 01.01.2013 3884,13 € brutto. Das Tabellenentgelt für einen Teilzeitbeschäftigten mit dem Arbeitszeitanteil von 75 % betrug somit 2913,10 € brutto, was gegenüber dem vorherigen Teilzeitentgelt i.H.v. 2831,93 € brutto eine weitere Tariferhöhung i.H.v. 81,17 € brutto bedeutet. ii)Für das Jahr 2013 steht der

§ 20TV L i.H.v.

2330,48 € brutto zu (Z. 1i) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 2913,10 € brutto). jj)Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 541,92 € brutto zu (Z. 1 j) des Tenors). Dieser Betrag errechnet sich aus dem ursprünglichen Einbehalt i.H.v. 250,87 € brutto sowie der Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2011 i.H.v. 46,68 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2012 in Höhe von 71,22 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2013 in Höhe von 81,17 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2014 in Höhe von 91,98 € brutto. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 betrug für einen vollzeitbeschäftigten Lehrer unter Berücksichtigung des Abzugs gemäß § 20 TV-L i.H.v. 21,60 € brutto ab dem 01.01.2014 4006,76 € brutto. Das Tabellenentgelt für einen Teilzeitbeschäftigten mit dem Arbeitszeitanteil von 75 % betrug somit 3005,07 € brutto, was gegenüber dem vorherigen Teilzeitentgelt i.H.v. 2913,10 € brutto eine weitere Tariferhöhung i.H.v. 91,98 € brutto bedeutet. kk)Für das Jahr 2014 steht der

§ 20TV L i.H.v.

2404,06 € brutto zu (Z. 1k) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 3005,07 € brutto). ll)Für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 541,92 € brutto monatlich zu (Z. 1

  1. l)des Tenors). Dieser monatliche Betrag errechnet sich wie die unter Ziffer 1j) ausgeurteilten Beträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014. mm)Für den Zeitraum März bis Dezember 2015 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 610,77 € brutto monatlich zu (insgesamt 6.107,70 € brutto, Z. 1
  2. m)des Tenors). Dieser Betrag errechnet sich aus dem ursprünglichen Einbehalt i.H.v. 250,87 € brutto, der Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2011 i.H.v. 46,68 € brutto, der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2012 in Höhe von 71,22 € brutto, der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2013 in Höhe von 81,17 € brutto, der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.01.2014 in Höhe von 91,98 € brutto sowie der weiteren Tariflohnerhöhung ab dem 01.03.2015 in Höhe von 68,85 € brutto. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 betrug für einen vollzeitbeschäftigten Lehrer unter Berücksichtigung des Abzugs gemäß § 20 TV-L i.H.v. 14,40 € brutto ab dem 01.03.2015 4098,56 € brutto. Das Tabellenentgelt für einen Teilzeitbeschäftigten mit dem Arbeitszeitanteil von 75 % betrug somit 3073,92 € brutto, was gegenüber dem vorherigen Teilzeitentgelt i.H.v. 3005,07 € brutto eine weitere Tariferhöhung i.H.v. 68,85 € brutto bedeutet. nn)Für das Jahr 2015 steht der

§ 20TV L i.H.v.

2459,14 € brutto zu (Z. 1n) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 3073,92 € brutto). oo)Für den Zeitraum Januar bis Februar 2016 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 610,77 € brutto monatlich zu (Z. 1

  1. o)des Tenors). Dieser monatliche Betrag errechnet sich wie die unter Ziffer 1m) ausgeurteilten Beträge für den Zeitraum März bis Dezember 2015. pp)Für den Zeitraum März bis Dezember 2016 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 518,04 € brutto monatlich zu (insgesamt 5180,40 € brutto, Z. 1
  2. p)des Tenors). Tatsächlich stand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine höhere Differenz von 610,77 € brutto monatlich zu, die sich durch die weitere Tariferhöhung ab dem 01.03.2016 noch erhöhte. Gemäß § 308 ZPO war der Klägerin nur der beantragte Teil von 518,04 € brutto monatlich zuzusprechen, wobei sich der Betrag gemäß der von ihr im Kammertermin angegebenen Rangfolge zunächst auf die ursprüngliche Kürzung von 250,87 € und sodann auf die weiteren Tariferhöhungen bezieht. qq)Für das Jahr 2016 steht der

§ 20TV L i.H.v.

2520,22 € brutto zu (Z. 1q) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 3150,27 € brutto). rr)Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 587,73 € brutto monatlich zu (Z. 1 r) des Tenors). Tatsächlich stand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine höhere Differenz zu (s.o., Ziffer pp). Gemäß § 308 ZPO war der Klägerin nur der beantragte Teil von 587,73 € brutto monatlich zuzusprechen, wobei sich der Betrag gemäß der von ihr im Kammertermin angegebenen Rangfolge zunächst auf die ursprüngliche Kürzung von 250,87 € und sodann auf die weiteren Tariferhöhungen bezieht. ss)Für das Jahr 2017 steht der

§ 20TV L i.H.v.

1623,46 € brutto zu (Z. 1s) des Tenors). Die Beklagte ist der Berechnung der Sonderzahlung durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Berechnung der Klägerin ist auch schlüssig (80 % von 3218,78 € brutto = 2.575,03 € brutto), nach § 308 ZPO waren allerdings nur 1623,46 € brutto zuzusprechen. tt)Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2018 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von jeweils 714,22 € brutto monatlich zu (insgesamt 7142,20 € brutto, Z. 1 t) des Tenors). Tatsächlich stand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine höhere Differenz zu (s.o. Ziffer pp). Gemäß § 308 ZPO war der Klägerin nur der beantragte Teil von 714,22 € brutto monatlich zuzusprechen, wobei der Betrag gemäß der von ihr im Kammertermin angegebenen Rangfolge zunächst auf die ursprüngliche Kürzung von 250,87 € und sodann auf die weiteren Tariferhöhungen bezieht. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 TV-L. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei einem Gesamtkostenstreitwert in Höhe von 72.535,56 € lag der Anteil des Unterliegens der Klägerin mit einem Streitwert von 6.504,44 € unter 10 % und verursachte zudem keinen Gebührensprung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen für die Beklagte vor. Die teilweise entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine Änderungsschutzklage eine Ausschlussfrist für die später zu beziffernden Entgeltansprüche wahrt, ist soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden. Gleiches gilt für die Auslegung des TV-L im Hinblick auf die Berechnung der Jahressonderzahlung nach den tatsächlich geschuldeten Beträgen. Soweit die Klägerin im Rechtsstreit unterlag, ist ein Revisionsgrund nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. GoetzelerGehrmannBremer-Glaser Permalink: https://openjur.de/u/2240570.html ( https://oj.is/2240570 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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