GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen
teilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zudem darf durch den Erlass der einstweiligen Regelungsanordnung grundsätzlich nicht die Hauptsache des Rechtsstreites vorweggenommen werden noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert werden. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann die Vorwegnahme der Hauptsache in den Fällen, in denen Rechtsschutz in der Hauptsache schlicht zu spät käme, zu der Vermeidung irreparabler Schäden zulässig sein. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom
2 NJAVO kann das Oberlandesgericht im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar. Diese Voraussetzungen liegen
der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Die Kammer vermag dem Vortrag des Antragstellers keinen „sonstigen zwingenden Grund“ im Sinne von § 31 Abs. 2 NJAVO zu entnehmen. Der durch die Corona-Pandemie bedingte Ausfall sämtlicher Präsenzveranstaltungen ab Anfang März 2020 stellt für den Antragsteller fraglos eine Erschwerung der Examensvorbereitung dar. Gleichwohl wäre es auch bei vollständiger Durchführung der Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare und bei Fortsetzung seiner Wahlstation in der Anwaltskanzlei für Medienrecht ganz überwiegend Sache des Antragstellers gewesen, seine Examensvorbereitung zu organisieren und selbst gezielt den Lernstoff zu wiederholen. Ohnehin ist es unter Referendarinnen und Referendaren üblich gegen Ende der 4. Pflichtstation zu „tauchen“ oder Urlaub zu nehmen, um sich gezielt und vollständig auf die Vorbereitung der Examensklausuren konzentrieren zu können. Zutreffend verweist der Antragsgegner auch auf die Möglichkeit, online Klausuren zu üben. Darüber hinaus hat für den Antragsteller auch die Möglichkeit bestanden, sich etwa per Videokonferenz gemeinsam mit anderen Referendarinnen und Referendaren vorzubereiten oder Übungsklausuren von Zuhause aus zu schreiben und gegebenenfalls auch von Repetitoren bewerten zu lassen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei durch Baustellenlärm gehindert, sich von Zuhause aus vorzubereiten, so ist er auf Hilfsmittel wie etwa Kopfhörer oder Ohrstöpsel zu verweisen. Letztlich bleibt es in seiner eigenen Verantwortung, auch bei widrigen Umständen eine für ihn persönlich geeignete Examensvorbereitung durchzuführen. Die von ihm geschilderten Probleme und Schwierigkeiten mögen hinderlich sein, sie stellen aber keine unumgänglichen Hindernisse dar und stehen keineswegs dem in § 31 Abs. 1 NJAVO genannten Fall der mehr als 40 Arbeitstage dauernden Dienstunfähigkeit gleich. Der Antragsteller ist vielmehr nicht zwingend an einer wirkungsvollen Examensvorbereitung gehindert, auch wenn er dazu andere als die gewohnten Wege beschreiten muss. Die Fähigkeit, das eigene Lernen auch ohne fremde Hilfe selbstverantwortlich effektiv zu organisieren, ist indes ohnehin Voraussetzung für eine erfolgreiche Examensteilnahme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2240951.html ( https://oj.is/2240951 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.