Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit des rückwirkenden Einbehalts höherer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen nach Neuberechnung von Überbrückungsgeld als Leistung an den Kläger aus der bei der Beklagten bestehenden Seemannskasse im Zeitraum vom 12.01.2016 bis 28.02.
(432), mwN). Die gesetzlichen Ermächtigungen, früher in § 891a Reichversicherungsordnung (RVO), nachfolgend § 143 SGB VII und nunmehr § 137b SGB VI, ermöglichen es der Selbstverwaltung für den seemännischen Bereich, zusätzliche Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung zu schaffen und den Begünstigten damit den Übergang in eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auf dem Lande zu erleichtern ( BSG - Urt.v. 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R , juris). Nach der dies konkretisierenden Satzungsregelung in §§ 11, 9 23 SSmk steht das Überbrückungsgeld älteren Seeleuten zu, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Zugrunde gelegt wird dafür im Einzelnen u.a. der Stand des Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns des Überbrückungsgeldes. Für die Leistung selbst sind kraft Gesetzes dann allerdings auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB V und SGB XI zu zahlen. Entweder werden diese direkt von der Seemannskasse einbehalten und abgeführt oder der Versicherte zahlt selbst. Das entspricht zudem den von der Beklagten selbst nebst aktueller Fassung der Satzung gegebenen Angaben auf ihrer Homepage www.kbs.de. Die Voraussetzungen für den Einbehalt so definierter Versorgungsbezüge hat die Beklagte nach den o.g. Vorschriften des SGB V bzw. SGB XI zur Überzeugung der Kammer hier auch im Übrigen zutreffend angewandt. Unstreitig ist der Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Voraussetzungen einer Nacherhebung lagen ebenfalls nach Meldung der Knappschaft als gesetzlicher Krankenkasse des Klägers im Januar 2017 vor. Auch ist die Berechnung der rückständigen Beiträge nicht zu beanstanden. Die Zahlung der Beiträge ist für Versorgungsbezüge in § 256 SGB V normiert. Daran anschließend wird in § 255 Abs. 2 Satz 1,
- Halbsatz SGB V für die Durchführung auf die allgemeine sozialrechtliche Aufrechnungsnorm in § 51 SGB I Bezug genommen. Damit ist der Nacherhebung von Beiträgen auch eine Bedürftigkeitsberücksichtigung Einzelfallimmanent. Das hat das OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2020 12 U 101/19 , juris , betreffend die rechtsähnliche Konstellation des Einbehalts rückständiger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes VBL zeitnah anschaulich ausgeführt und das auf § 256 SGB V gestützte spezielle Verrechnungsrecht der Zahlstelle - unter Beachtung des Erhalts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten - zutreffend im Zusammenhang auch mit § 255 SGB V konkretisiert (vgl. auch bereits BSG Urt. vom 23.03.1993 12 RK 50/92 , juris Rn. 15, Peters in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Auflage 2016, § 256 Rn. 30). Dass die Grenze des § 51 Abs. 2 SGB I überschritten ist, d.h. dass der Kläger durch die vorgenommene Verrechnung (sozialhilfe-)bedürftig geworden wäre, trägt er schon selbst nicht vor. Die Einwendung des § 51 Abs. 2 a.E. SGB I greift nach ihrem Wortlaut tatsächlich auch nur dann ein, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i.S.d. Vorschriften des Zwölften Buches (Sozialhilfe, SGB XII ) als Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch - SGB II -wird (vgl. dazu Schäfer in: Luchterhand - Wolters Kluwer online Kommentar SGB I, Stand 02.02.2020, § 51 Rn. 3, mwN). Als Rechtsverteidigung gegen die Verrechnung ist dies faktisch bei der Einkommenssituation des Klägers mit wechselnden Vollzeitbeschäftigungen in diversen Unternehmen, z.T. übernational, insgesamt auch vom Gericht nicht erkennbar. Auf ein Verschulden des Versicherten oder der Zahlstelle kommt es anders als nach der früheren Rechtslage unter Geltung der RVO bereits seit 01.01.1989 (Inkrafttreten des SGB V) i.d.R. nicht (mehr) an. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den nachträglichen Beitragseinbehalt davon abhängig zu machen ( BSG Urt. v. 23.03.1993 - 12 RK 50/92 = Die Beiträge 1993, 500 = USK 9307). Nach §§ 256 Abs. 2, 255 Abs. 2 SGB V ist zur Abrechnung des Beitragsanspruchs, anders als vom Kläger angenommen, weder (fehlendes) Verschulden der Zahlstelle noch etwaiges Fehlverhalten der Krankenkasse bedeutsam (siehe BSG Urt. v.23.03.1993 - 12 RK 62/92 , juris Rn. 15) ... Das hält sich auch im Rahmen der in § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelten Überwachung der Beitragszahlung durch die Krankenkasse. Denn neben den Hoheitsträgern gehört jeder, der Versorgungsbezüge auszahlt, auch zu den Zahlstellen (ebenso Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl. (Stand: 01.08.2019), § 256 SGB V, Rn. 29, 30, mwN). Mithin sind hier die rückwirkend einbehaltenen Ansprüche gegen den Kläger auf höhere Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge dem Grund und auch ihrer nicht existenzgefährdenden monatlichen Höhe nach so zu Recht erhoben worden. Diese nacherhobenen Ansprüche waren auch durchsetzbar, d.h. vollumfänglich durch Verrechnung wirksam zu realisieren(OLG Karlsruhe Urt. v. 20.03.2020 12 U 101/19 , juris Rn. 38 ff. bis 42). Insbesondere greift hier nämlich keine Verjährung, keine andere Einrede oder auch Verwirkung ein. Für Beitragsansprüche gilt gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V und nach § 60 Abs. 1 SGB XI die allgemeine Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. BSG Urt. v. 23.05.1989 - 12 RK 66/87 , juris). Danach verjähren Ansprüche auf Pflichtversicherungsbeiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (Bundesgerichtshof -BGH - Beschl. v. 03.04.2019 IV ZR 299/17 , juris Rn. 36, LSG NRW Beschluss vom 28.06.2019 L 11 KR 523/16 , juris Rn. 42). Durch die streitigen Bescheide wurde im Jahr 2017 - in danach unverjährter Zeit der Beitragsrückstand des Klägers ab Januar 2016 gegen fällig gewordene Überbrückungsleistungen der Beklagten zu Recht noch nachträglich verrechnet (vgl. §§ 390 , 215 BGB). Daher scheidet zugleich die vom Kläger postulierte Geltung von Jahresfristen in § 48 VwVfG bzw. § 45 SGB X bereits deshalb aus, weil § 255 SGB V im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung als speziellere Norm diese allgemeinen Regelungen verdrängt (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.09.2013 L 1 R 337/11 -,juris Rn. 19; Hessisches LSG Urt. v.16.11.2010 L 2 R 161/10 -, juris Rn. 56). Im Übrigen geht es hier nicht um eine rückwirkende Herabsetzung von Versorgungsbezügen, sondern um die nachträgliche Erhebung höherer - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Einbehaltung von damals laufenden Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen selbst und ihre Berechnungselemente bleiben davon unberührt (vgl. ebenso bereits BSG Urt. v.
- 05.1989 12 RK 66/87 -,juris Rn. 22, noch zu § 393a RVO). An § 393a Abs. 2, § 381 Abs. 2 Satz 2 RVO knüpft im Übrigen die durch das Gesundheitsreformgesetz ab 01.01.1989 eingeführte Vorschrift des § 256 SGB V an ( Klose in: Sommer, Haufe Kommentar zum SGB V , § 256 Rn. 1). Zudem hat die Beklagte ihr Recht zum Beitragsabzug nicht verwirkt. Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist setzt voraus, dass der Berechtigte unter Umständen untätig gewesen ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Bundearbeitsgericht - BAG - Urt. v. 12.12.2006 3 AZR 806/05 , juris Rn. 31, BGH Urt. v. 15.11.1995 IV ZR 297/93 , juris Rn. 14). Die Berufung auf Zeitablauf genügt nicht. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment ,ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 05.
- 2011 XI ZR 306/10 , juris Rn. 42). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere rechtfertigt die häufig wechselnde Einkommenssituation des Klägers mit diversen Beschäftigungen in unterschiedlichen Betrieben, z.T. auch übernational, gegenüber den Berechnungen der Beklagten gerade kein besonderes Vertrauen seitens des Klägers hinsichtlich des Bestandes der Beitragshöhe. Auf weitere Grundsätze des Vertrauensschutzes als besonderer Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. dazu für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst z.B. BGH Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 , juris Rn. 23 ff.) kann sich der Kläger ebenso wenig berufen. Eine Nacherhebung von Beiträgen wie hier verstößt nicht gegen Treu und Glauben iSv § 242 BGB, wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt ( so auch BGH Beschluss vom 03.04.2019 - IV ZR 299/17 -, juris Rn. 35, ebenso schon BSG Urteil vom 23.05.1989 12 RK 66/87 , juris Rn. 22 f). Zudem enthält § 255 Abs. 2 SGB V - als Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung der Interessen der Versicherten und der Versichertengemeinschaft entgegen der Meinung des Klägers keinerlei Ermessensspielraum und keine Regelung über Vertrauensschutz, sondern stellt eben die zwingende gesetzlich Pflicht zur Nacherhebung von Beiträgen klar (BGH Beschluss vom 03.04.2019 , aaO. ). Durch die mit den hier streitbefangenen Bescheiden erfolgte nachträgliche Anrechnung, d. h. den Einbehalt der an die Kranken- und Pflegekasse noch zu erbringenden Beiträge, hat die Beklagte nach alledem allein ihre öffentlichrechtliche Verpflichtung als Zahlstelle gegenüber den beiden Kassen zu Recht wahrgenommen (vgl. auch Landesarbeitsgericht -LAG-Schleswig-Holstein Urt. v. 04.07.2006 5 Sa 119/06 , juris Rn. 35). Abschließend verweist das Gericht zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG ergänzend auf den Inhalt bzw. die zutreffenden Ausführungen in dem hier angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten, folgt nach eigener Überprüfung diesen Verwaltungsentscheidungen und stellt dies hiermit, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2241546.html ( https://oj.is/2241546 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c