Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 sowie die Regelungen im Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) bzw. im Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 zur Einreichung von Wahlvorschlägen. 1.
(1)Der Grundsatz der gleichen Wahl sichert - gemeinsam mit dem Grundsatz der allgemeinen Wahl - die Egalität der Staatsbürger. Er ist neben seiner Verankerung in Art. 78 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch Ausprägung des Demokratieprinzips, das auf der Ebene des Landesverfassungsrechts durch Art. 2 LV garantiert ist (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom
- November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 38 f. m. w. N., und vom
- Dezember 2019- VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 150). Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme aller Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wählenden sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
- September 2017 - 2 BvC 46/14 , BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 59). Der Grundsatz der Chancengleichheit im Zusammenhang mit Wahlen findet für politische Parteien seine bundesverfassungsrechtliche Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG, dessen Grundsätze unmittelbar auch in den Ländern gelten (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2008 - 2 BvK 1/07 , BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 103; VerfGH NRW, Urteile vom
- Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81, vom
- November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 37, und vom
- Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 152). Er gilt in gleicher Weise aber auch originär kraft Landesverfassungsrechts, da es sich um wesentliche Grundsätze der in der Landesverfassung konstituierten demokratischen Ordnung auf Landesebene wie auf der kommunalen Ebene handelt. Der Grundsatz der Chancengleichheit findet auch für andere Gruppen oder Kandidierende, die mit den politischen Parteien in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, gleichermaßen Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2008 - 2 BvL 4/05 , BVerfGE 121, 108 = juris, Rn. 49 m. w. N.; VerfGH NRW, Urteil vom
- Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81). Er gilt mithin auf der kommunalen Ebene kraft der Vereinigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 9 GG) auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1988 - 2 BvR 638/84 , BVerfGE 78, 350 = juris, Rn. 28). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern und -bewerberinnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2014- 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50; Beschlüsse vom
- September 2017 - 2 BvC 46/14 , BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 60, und vom
- April 2019 - 2 BvQ 28/19 , KommJur 2019, 212 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Urteile vom
- Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81, vom
- November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 37, und vom
- Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 152). Er gilt also nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für dessen Vorfeld (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1988 - 2 BvR 638/84 , BVerfGE 78, 350 = juris, Rn. 29). Sowohl der Grundsatz der gleichen Wahl als auch das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sind wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2012 - 2 BvC 3/11 , BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 55; Urteile vom
- Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50, und vom
- Februar 2018 - 2 BvE 1/16 , BVerfGE 148, 11 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N; VerfGH NRW, Urteile vom
- Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 82, vom
- November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 67, und vom
- Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 153). Sie gebieten jedoch nicht, die sich im Hinblick auf Größe, politisches Gewicht und Leistungsfähigkeit ergebenden Unterschiede zwischen den konkurrierenden Parteien, Wählergruppen und Kandidierenden auszugleichen, um allen dieselbe Ausgangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen. Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage aber nicht in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise verändern oder gar verfälschen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- Dezember 2001 - 2 BvE 3/94 , BVerfGE 104, 287 = juris, Rn. 64, vom
- Juni 2004 - 2 BvR 383/03 , BVerfGE 111, 54 = juris, Rn. 232, und vom
- September 2017 - 2 BvC 46/14 , BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 53; VerfGH NRW, Urteile vom
- Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 82, VerfGH 3/09 , OVGE 52, 297 = juris, Rn. 38, und vom
- Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 153), etwa durch eine Verschärfung bestehender faktischer Ungleichheiten, und zwar auch dann nicht, wenn dies nur mittelbar, durch die praktischen, ungleichen Auswirkungen einer Regelung geschieht (vgl. BVerfG, Urteile vom
- Juni 1958 - 2 BvF 1/57 , BVerfGE 8, 51 = juris, Rn. 69, und vom
- Juli 1979 - 2 BvF 1/78 , BVerfGE 52, 63 = juris, Rn. 90). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien folgt den gleichen Maßstäben. Die Grundsätze unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus ihrem formalen Charakter, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt. Differenzierungen bedürfen daher zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes. Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahl- bzw. Chancengleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2017 - 2 BvC 46/14 , BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 61 m. zahlr. w. N.; VerfGH NRW, Urteil vom
- Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 161). Es ist indes nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet. Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 1997 - 2 BvC 3/96 , BVerfGE 95, 408 = juris, Rn. 44 m. w. N.). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele. Differenzierende Regelungen bzw. die getroffenen Maßnahmen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2008 - 2 BvK 1/07 , BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 109 f. m. w. N.;VerfGH NRW, Urteil vom
- Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 162). Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge beschränkt die Möglichkeit der Wähler und Wählerinnen, ihr aktives und passives Wahlrecht in möglichst gleicher Weise auszuüben. Es bewirkt, dass sich nicht alle Wählbaren, sondern nur diejenigen zur Wahl stellen können, die für ihre Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung mehrerer anderer Wahlberechtigter finden; insoweit beschränkt es die Allgemeinheit der Wahl bei Durchführung des Wahlaktes. Es führt außerdem zur Nichtberücksichtigung der Wahlvorschläge aller, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben, und beschränkt insoweit die Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts und die Chancengleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1982 - 2 BvL 1/81 , BVerfGE 60, 162 = juris, Rn. 18). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht wahlrechtliche Unterschriftenquoren in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Kandidierende zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- März 1982 - 2 BvL 1/81 , BVerfGE 60, 162 = juris, Rn. 26, vom
- Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 , 2 BvE 7/90 , BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34 m. w. N., und vom
- Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 , BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 77). Die Zahl der Unterschriften darf allerdings nur so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Sie darf der Wählerentscheidung möglichst nicht vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 , BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 83 m. w. N.).
(2)Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beibringung der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die davon betroffenen Parteien, Wählervereinigungen sowie Einzelbewerber und -bewerberinnen für die Kommunalwahl 2020 mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist als im Normalfall. Zum einen stand ihnen ein kürzerer Zeitraum für die Unterschriftensammlung zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst nach der Einteilung der Wahlbezirke die nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW erforderlichen Aufstellungsversammlungen durchgeführt werden können, in denen die Kandidierenden der einzelnen Parteien und Wählervereinigungen für die Wahlvorschläge in den Wahlbezirken gewählt werden (vgl. § 17 Abs. 4 KWahlG NRW). Erst nach dieser Wahl kann mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften begonnen werden. Die Einteilung der Wahlbezirke muss regulär für die Gemeinden spätestens 52 Monate, für die Kreise spätestens 53 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode - mithin acht bzw. sieben Monate vor Ende der Wahlperiode - erfolgt sein (vgl. § 4 Abs. 1 KWahlG NRW). In diesem Jahr endete die Frist für die Einteilung der Wahlbezirke wegen der einmalig längeren Wahlperiode Ende Februar 2020 für die Gemeinden und Ende März 2020 für die Kreise (Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften). Mithin hätte der Zeitraum vom 1. März bzw. vom 1. April 2020 bis zum 17. Juli 2020 (dem 59. Tag vor der Wahl, § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW) - also etwa dreieinhalb bzw. viereinhalb Monate - zur Durchführung der Aufstellungsversammlung und der nachfolgenden Sammlung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum wurde dadurch verkürzt, dass am 23. März 2020 umfangreiche Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsverbote in Kraft traten. Es kann dabei dahinstehen, ob die Aufstellungsversammlungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung vom Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO in der Fassung vom 22. März 2020 erfasst waren, nach dem vom Versammlungs- und Veranstaltungsverbot solche Veranstaltungen ausgenommen waren, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt waren. Die Durchführung der Aufstellungsversammlungen in dieser "Hochphase" der Einschränkungen des öffentlichen Lebens und gleichzeitig der Anzahl der täglich registrierten Neuinfektionen war von den Parteien und Wählervereinigungen nicht zu erwarten. Auch im Erlass des Ministeriums des Innern vom 19. März 2020 brachte der Landeswahlleiter zum Ausdruck, dass er einen Verzicht auf die Durchführung der Aufstellungsversammlungen bis zum 19. April 2020 für dringend geboten erachte. Wenn man davon ausgeht, dass nach diesem Termin - als durch die Neufassung der Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020 bereits rechtliche Sicherheit über die Zulässigkeit herrschte - Aufstellungsversammlungen in zumutbarer Weise durchgeführt werden konnten, muss dabei konzediert werden, dass diese eines gewissen weiteren Vorlaufs bedurften. So mussten die Ladungsfristen eingehalten und ausreichend große Räumlichkeiten gefunden werden, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsregeln ermöglichten. Vor Ende April/Mitte Mai 2020 war mit der Durchführung der Aufstellungsversammlungen daher bei realistischer Einschätzung nicht zu rechnen. Insofern verblieb für die Sammlung der Unterschriften - ausgehend von der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW - ein Zeitraum von etwa zwei Monaten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch die Sammlung der Unterstützungsunterschriften an sich durch die weiter bestehenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen erschwert ist. Zwar dürfen Wahlkampfveranstaltungen durchgeführt werden, sodass etwa einem Info-Tisch in der Fußgängerzone bzw. an anderen zentralen Orten des jeweiligen Wahlbezirks oder ähnlichen Aktivitäten zur Sammlung rechtlich nichts im Wege steht. Allerdings dürften sich - zumindest zunächst - noch deutlich weniger Menschen in der Öffentlichkeit aufgehalten haben als sonst. Außerdem mag die Bereitschaft der Menschen, in der Öffentlichkeit oder an der eigenen Haustür mit unbekannten Mitmenschen in Kontakt zu treten, aus Angst vor einer Infektion reduziert (gewesen) sein. Die Situation dürfte sich zwar zunächst ab Ende Mai 2020 zunehmend verbessert haben; allerdings sind insofern auch die Auswirkungen lokal begrenzter Infektionsschwerpunkte in Rechnung zu stellen. So betreffen etwa die ab dem 23. Juni 2020 erneut strengeren Infektionsschutzmaßnahmen in den Kreisen Gütersloh und Warendorf den Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar; eine gewisse Ausstrahlungswirkung auf das Verhalten der Menschen im nicht allzu weit entfernten Greven ist jedoch möglich. Diese einzuräumenden Erschwernisse machen das Sammeln der Unterstützungsunterschriften - und damit die Teilnahme an der Wahl - allerdings nicht gänzlich oder nahezu unmöglich. Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 waren bereits zahlreiche Lockerungen in Kraft getreten. So durften Geschäfte und Restaurants wieder öffnen und die Beschränkungen für Ansammlungen im öffentlichen Raum waren reduziert worden. Diese Maßnahmen haben dazu geführt, dass soziale Kontakte und das öffentliche Leben insgesamt - wenn auch unter Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregeln und mit nunmehr möglicherweise deutlichen Einschränkungen in den Kreisen Gütersloh und Warendorf - wieder zunehmen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Möglichkeiten für die Wahlvorschlagsträger bestehen, die aufgezeigten Nachteile durch kontaktlose bzw. kontaktarme Kommunikationsformen zu kompensieren. So können die Parteien und Wählervereinigungen etwa auf Homepages, über soziale Medien und über Postwurfsendungen auf sich aufmerksam machen und Informations- und Kontaktangebote für Interessierte zur Verfügung stellen. Die Formblätter, auf denen die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften beizubringen sind, können ebenfalls per Post verschickt oder im Internet zum Download bereitgestellt und dann per Post zurückgesendet werden. Angesichts dessen und ausgehend von der Situation, die sich dem Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 darbot und dem Verfassungsgerichtshof sich im Wesentlichen noch im Entscheidungszeitpunkt darstellt, sind die verbleibenden Erschwernisse bei der Unterschriftensammlung mit der Senkung des Quorums auf 60 % und der um elf Tage verlängerten Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge hinreichend ausgeglichen worden. Der dadurch für die Durchführung der Aufstellungsversammlung und die Unterschriftensammlung zur Verfügung stehende, auf etwa zehn Wochen (beginnend Mitte Mai 2020) verlängerte Zeitraum ist auch für junge und kleine Parteien und Wählervereinigungen - sofern sie über einen hinreichenden Rückhalt in der Wählerschaft verfügen - ohne weiteres ausreichend, um die für die Teilnahme an der Wahl erforderlichen Unterschriften zu sammeln. In der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst ein Zeitraum von neun Wochen, von denen sechs Wochen in die Sommerferien fielen, als ausreichend angesehen worden (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 155/01, NVwZ-RR 2003, 466 = juris, Rn. 27). Unter dieser Prämisse hat der Gesetzgeber auch auf die dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Erschwernisse bei der Kontaktaufnahme mit den Wahlberechtigten und deren ggf. verminderte Bereitschaft zu persönlichen Gesprächen durch die Senkung sämtlicher Quoren auf 60 % in geeigneter Weise reagiert. Diese deutliche Absenkung erscheint angemessen. Eine weitere Absenkung oder gar ein gänzlicher Verzicht auf die Beibringung der Unterschriften war verfassungsrechtlich nicht geboten.
- b)Die Durchführung der Kommunalwahlen am Ende der regulären Wahlperiode verletzt oder gefährdet den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seiner Wahlrechts- und Chancengleichheit. Mögliche Beeinträchtigungen dieses Rechts, die sich aus dem Wahltermin im September 2020 in Anbetracht der pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens ergeben, sind jedenfalls gerechtfertigt.
- aa)Es kann dabei offen bleiben, ob in der Durchführung der Wahlen am Ende der regulären Wahlperiode eine Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und des Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt, weil die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet sind, eine maßgebliche Verschiebung der Wettbewerbslage herbeizuführen. Grundsätzlich gilt, dass die Festlegung eines Wahltermins keine Veränderung der vorgefundenen Wettbewerbslage begründet, weil von einem solchen Termin alle politischen Gruppierungen und Wahlbewerber gleichermaßen betroffen sind (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 3/09 , OVGE 52, 297 = juris, Rn. 40 m. w. N.). Indes kann vorliegend die besondere, von den rechtlichen Einschränkungen der Coronaschutzverordnung und den tatsächlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie geprägte Situation nicht außer Acht gelassen werden. Insoweit ist nicht vollkommen auszuschließen, dass die geltenden Beschränkungen sich auf die Wettbewerbslage der verschiedenen Parteien und sonstigen Kandidierenden in unterschiedlichem Ausmaß auswirken. Die Durchführung der Wahl bzw. der Wahlvorbereitung und des Wahlkampfes in einem Zeitraum, in dem diese Einschränkungen greifen, könnte die vorgefundene Wettbewerbslage insoweit, ggf. sogar in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise, verändern. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufstellungsversammlungen (vgl. § 17 KWahlG NRW) ist in Anknüpfung an die obigen Ausführungen Folgendes zu berücksichtigen: In rechtlicher Hinsicht sind diese Veranstaltungen spätestens seit dem 20. April 2020 wieder möglich, als die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 16. April 2020, von der die Aufstellungsversammlungen ausdrücklich vom Veranstaltungsverbot ausgenommen wurden, in Kraft trat. Auch die späteren Fassungen behielten diese Ausnahme bei. Verbleibende Erschwernisse, die sich etwa aus der notwendigen Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln und dem daraus ggf. folgenden Erfordernis der Anmietung größerer Räumlichkeiten ergeben, betreffen alle Parteien und Wählervereinigungen in gleicher Weise. Im Übrigen dürften dafür insbesondere kommunale Einrichtungen, wie Sporthallen, Schulaulen oder Stadthallen aufgrund des allgemeinen Veranstaltungsverbots ausreichend zur Verfügung gestanden haben bzw. zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist auch der an die Gemeinden gerichtete Erlass des Ministeriums des Innern vom 20. Mai 2020 zu berücksichtigen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung das Betreten von Schulen für die Durchführung von Aufstellungsversammlungen zulässig war und es wurde aufgefordert, die infektionsschutzrechtlichen Vorkehrungen bei diesen Versammlungen durch das Angebot geeigneter Räumlichkeiten zu unterstützen. Es wurde ferner hervorgehoben, dass bei der Vergabe der Räumlichkeiten das Gebot der Chancengleichheit zu berücksichtigen war und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wahlvorschlagsträger Rücksicht genommen werden sollte, sofern keine kostenlose Überlassung erfolge. Ausgehend davon ist nicht erkennbar, dass die Durchführung der Veranstaltungen für kleinere Parteien und Wählervereinigungen mit nennenswert größeren Schwierigkeiten verbunden war bzw. ist als für die größeren Parteien. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine konkreten Umstände vorgetragen, die ihm die Durchführung der Gründungs- und Aufstellungsversammlung vor dem 22. Juni 2020 unmöglich gemacht hätten. Selbst wenn er unter Hinweis auf die Teilnahme zahlreicher Personen aus der Risikogruppe diese Veranstaltungen ausschließlich im Freien abhalten wollte, wäre dies auch zu einem früheren Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen. Auch die Gefahr, dass aufgrund der mit einer Menschenansammlung einhergehenden Infektionsrisiken möglicherweise potentiell Kandidierende den Aufstellungsversammlungen fern bleiben, trifft alle politischen Gruppierungen. Allerdings mögen die Folgen für kleinere Parteien und Wählervereinigungen möglicherweise insoweit gravierender sein, als es ihnen dadurch an einer ausreichenden Anzahl von Kandidierenden fehlen kann, was unmittelbare Auswirkungen auf die Wählbarkeit im jeweiligen Wahlbezirk hat (vgl. § 31 Satz 1 und 2 KWahlG NRW). Dies hat seine Ursache aber nicht nur darin, dass die Kommunalwahlen termingerecht durchgeführt werden, sondern wurzelt maßgeblich auch in der Struktur der kleineren Parteien und Wählervereinigungen sowie dem System des Kommunalwahlrechts. Jedenfalls ist eine Teilnahme an Aufstellungsversammlungen nicht als gänzlich unzumutbar zu bewerten. Die Zahl der nachweislich akut mit Covid-19 Infizierten in Nordrhein-Westfalen hatte ihren Höchststand am 5. April 2020 mit 14.052 Personen erreicht. Ab dem 13. April 2020 sank die Zahl zunächst kontinuierlich. Am 20. April 2020 lag sie bereits bei 10.285 und am 30. April 2020 bei 7.096 Infizierten. Bis zum 5. Mai 2020 war ein weiterer deutlicher Rückgang auf 3.796 akut Infizierte zu verzeichnen. Am 15. Juni 2020 lag die Zahl bei 1.361 infizierten Personen. Erst seit dem 18. Juni 2020 ist - im zeitlichen Zusammenhang mit der Entwicklung des Infektionsschwerpunktes in Gütersloh - ein erneuter Anstieg zu verzeichnen; am 23. Juni 2020 lag die Zahl bei 2.549 akut Infizierten (Quelle: Robert-Koch-Institut, zitiert nach: Rheinische Post Online, Wo sich das Coronavirus in NRW ausbreitet, 23. Juni 2020, im Internet abrufbar unter https://rponline.de/panorama/coronavirus/coronazahlennrwaktuellkartezeigtcoronavirus -infiziertetoteundgenesene_aid-49470887 [zuletzt abgerufen am: 25. Juni 2020]). Bei einer Gesamtbevölkerung von 17,93 Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen war angesichts dessen jedenfalls ab der zweiten Aprilhälfte das Infektionsrisiko für den Einzelnen statistisch gesehen - auch unter Berücksichtigung einer nicht zu vernachlässigenden Dunkelziffer an Infizierten - vertretbar (vgl. zur Einschätzung des Ansteckungsrisikos einer Grundschullehrerin auch VGH HE, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 B 1308/20 , juris, Rn. 17 ff.). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass der Verordnungsgeber mit der Coronaschutzverordnung zeitlich gestufte Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat und insofern gerade auch für die Durchführung der Aufstellungsversammlung zum Schutz der Teilnehmenden und der Gesamtbevölkerung die Pflicht vorsieht, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m sicherzustellen. Die pandemiebedingten Einschränkungen können allerdings - wie bereits dargestellt - zur Folge gehabt haben, dass die notwendigen Aufstellungsversammlungen zeitlich erst später durchgeführt werden konnten, etwa weil bereits vorgesehene Räume sich als zu klein erwiesen oder die Hochphase des Infektionsgeschehens abgewartet werden sollte. Gleichwohl verblieb den Parteien und Wählervereinigungen ausreichend Zeit für deren Durchführung, weil die Wahlvorschläge gemäß § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen erst am 27. Juli 2020 - und damit elf Tage später als nach der regulären Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW - beim Wahlleiter eingereicht werden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen im Vergleich zur regulären Wahl etwa auch bei erforderlich werdenden Neuwahlen ggf. deutlich verkürzen können (vgl. insoweit § 42 Abs. 4 KWahlG NRW; auf Landesebene siehe dazu nochmals VerfGH BE, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 155/01, juris, Rn. 25 ff., wo ein Zeitraum von ca. neun Wochen für die Durchführung der Aufstellungsversammlung, das Sammeln der Unterschriften und die Einreichung der Wahlvorschläge als ausreichend angesehen wurde). Indes erscheint es nicht ausgeschlossen, dass bestehende Wettbewerbsnachteile insbesondere der kleineren, unbekannteren und in aller Regel nur örtlich agierenden Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerberinnen und -bewerbern durch die eingeschränkten Möglichkeiten des Wahlkampfs verstärkt werden. Diese Gruppen dürften in größerem Maß auf lokale (Präsenz-)Wahlkampfveranstaltungen angewiesen sein als die bundesweit agierenden Großparteien, um auf sich und ihre kommunalpolitischen Positionen aufmerksam zu machen und um Stimmen zu werben. Insoweit dürfte zum Tragen kommen, dass insbesondere die im Bundestag und im Landtag vertretenen Parteien und deren politische Grundausrichtung den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel aus überörtlichen Zusammenhängen bekannt sind und über eine deutlich stärkere Medienpräsenz verfügen. Während die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen auf diese Medienpräsenz und die dadurch bewirkten Wahrnehmungsmöglichkeit keinen Einfluss haben, erschweren sie die Durchführung von lokalen Wahlkampfveranstaltungen mit direktem Bürgerkontakt. Zwar sind auch solche Veranstaltungen ausdrücklich vom Versammlungs- und Veranstaltungsverbot ausgenommen, allerdings sind dabei geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Dies verursacht einen erhöhten organisatorischen Aufwand, der von den lokalen Wählervereinigungen, die ggf. nicht über vergleichbare Organisationsstrukturen wie die größeren politischen Parteien verfügen, schwerer zu bewältigen sein dürfte. Zudem erscheint es möglich, dass die Menschen mit Rücksicht auf mögliche Ansteckungsgefahren örtliche Wahlkampfveranstaltungen nicht im gleichen Umfang besuchen wie sonst. Allerdings dürften die daraus ggf. resultierenden Nachteile auch von kleineren Parteien und Wählervereinigungen durch ein Ausweichen auf die vielfältigen Möglichkeiten des "kontaktlosen" Wahlkampfs in gewissem Maße kompensiert werden können, etwa unter Nutzung von Internet und E-Mail-Verkehr, Postwurfsendungen, Haustürbesuchen u. ä. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kommunalwahlen um selbständige Wahlen handelt, bei denen - wenngleich in gewissem Maße auch bundes- oder landespolitisch "überlagert" - vorwiegend lokalpolitische Themen für die Wahlentscheidung ausschlaggebend sind. Insoweit sind auch die im Bundes- und Landtag vertretenen Parteien in hohem Maße darauf angewiesen, für ihre lokalpolitischen Positionen - die regelmäßig nicht Gegenstand etwa von überörtlicher Fernsehberichterstattung sind - durch örtliche Wahlkampagnen zu werben. Insgesamt dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die Nachteile, die kleinere Parteien und Wählervereinigungen ggf. infolge der pandemiebedingten Einschränkungen und Erschwernisse im Vergleich zu größeren Parteien zu verzeichnen haben, den strukturellen, aus Größe, politischem Gewicht und Leistungsfähigkeit resultierenden Unterschieden zwischen den konkurrierenden Parteien, Wählergruppen und Kandidierenden zuzuordnen sind, die der Staat auszugleichen nicht verpflichtet ist. Ferner bestehen begründete Zweifel, ob diese möglichen Nachteile ein Ausmaß erreichen, das die vorgefundene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise verändert.
- bb)Jedenfalls ist eine unterstellte Beeinträchtigung der Wahlrechts- und Chancengleichheit durch den Grundsatz der Periodizität gerechtfertigt. Die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungen des kommunalen Wahlrechts müssen den Homogenitätsvorgaben von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG und damit insbesondere den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes genügen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 57, vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 63, und vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 104; kritisch zur Bedeutung der Gliedstaatenklausel als Rezeptionsnorm Heusch, NWVBl. 2020, 177, 181 f.). Hierzu zählen zumindest die Erfordernisse, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes entwickelt worden sind, sowie die durch Art. 79 Abs. 3 GG auf Bundesebene verfassungsfesten Grundsätze, wie sie in Art. 1 und 20 GG niedergelegt sind. Die mithin auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern vorgegebene Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt verlangen, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen und grundsätzlich ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 , BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 197 m. w. N.; VerfGH NRW, Urteile vom 18. Februar 2009 - VerfGH 24/08 , OVGE 51, 310 = juris, Rn. 46, vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 57, und vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 104). Das Demokratieprinzip ist auf der Ebene des Landesverfassungsrechts ferner durch Art. 2 LV garantiert (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 38 f. m. w. N., und vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 150). Die Landesverfassung schreibt in Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LV vor, dass die Organe gemeindlicher Selbstverwaltung gewählt werden müssen. Die in Art. 78 Abs. 1 Satz 2 LV genannten Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl im Bereich der Kreise und Gemeinden werden zusätzlich durch das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dessen Geltung als Landesverfassungsrecht Art. 1 Abs. 1 LV vermittelt (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 u. a., OVGE 47, 304 = juris, Rn. 54, vom 18. Februar 2009 - VerfGH 24/08 , OVGE 51, 310 = juris, Rn. 43, vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 55, und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 , NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 38). Die Grundentscheidung des Art. 2 LV für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt verlangen, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen und grundsätzlich ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. - im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 GG - BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 , BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 197 m. w. N.; vgl. ferner VerfGH NRW, Urteile vom 18. Februar 2009- VerfGH 24/08 , OVGE 51, 310 = juris, Rn. 46, vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 , OVGE 52, 280 = juris, Rn. 57, und vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 , KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 104). Weil Demokratie stets "Herrschaft auf Zeit" ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 , BVerfGE 119, 247 = juris, Rn. 47), müssen Wahlen in der repräsentativen Demokratie in im Voraus bestimmten Abständen periodisch wiederkehrend stattfinden, um dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, die Möglichkeit zu geben, seinen Willen kundzutun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1964 - 2 BvR 230/64 , BVerfGE 18, 151 = juris, Rn. 7, und Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 , BVerfGE 20, 56 = juris, Rn. 148). Zu den Gewährleistungen des demokratischen Rechtsstaats, dem die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts nach dem Gesagten gerecht werden muss, gehört ausgehend davon auch, dass den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen oder verkürzt wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 , BVerfGE 1, 14 = juris, Rn. 83, und vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83 u. a., BVerfGE 62, 1 = juris, Rn. 91). Das Wahlrecht wird deshalb auch dann beeinträchtigt, wenn fällige Wahlen hinausgeschoben werden. Denn Bestandteil der vom Volk getroffenen kommunalrechtlichen Wahlentscheidung sind die zum Wahlzeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Wahlperiode. Diese Entscheidung darf vom Parlament daher in der Regel nicht nachträglich auf dem Gesetzgebungsweg korrigiert werden (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Februar 1958 - Vf. 148-VI-56, DÖV 1958, 300, 301). Aus dem demokratischen Prinzip folgt aber nicht ausnahmslos, dass eine Wahlperiode nicht - etwa aus wichtigen Gründen - verlängert werden darf (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 , BVerfGE 1, 14 = juris, Rn. 83). Wenngleich ganz überwiegend vertreten wird, dass eine Selbstverlängerung der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen ist, weil es insofern an der demokratischen Autorisation durch den Wählerwillen fehlt (vgl. etwa Dreier, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 20 [Demokratie] Rn. 73 und die dortigen zahlr. N., vgl. ferner etwa BT-Drs. 13/9393, S. 1 ; differenzierend aber Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 16 Rn. 10), wird in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verlängerung der laufenden Wahlperiode kommunaler Vertretungen durch den Landesgesetzgeber - dem der genannte Einwand nicht ohne weiteres entgegengehalten werden kann - unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig betrachtet. Die Landesverfassungsgerichte halten ein solches Vorgehen für verfassungsgemäß, wenn die Verlängerung im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlzeit gering ist und durch wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1972 - Nds. MBl. 1972, 1212, 1213; StGH BW, Urteil vom 15. Juni 1974 - Reg.Nr. 1/74, DÖV 1975, 58, 60; VerfGH HE, Urteil vom 7. April 1976 - P.St. 789 , ESVGH 26, 22 , 29; vgl. ferner VerfGH BY, Entscheidung vom 22. April 1959 - Vf. 34-VII-58 , VGHE 12, 37, 44 ff.; vgl. zur Dauer der Übergangszeit mit der Folge der Verschiebung von Wahlterminen vom Zeitpunkt der Neugliederung bis zur Neuwahl von Gemeinderäten VerfGH NRW, Urteil vom 4. Juli 1970 - VerfGH 2/70 , OVGE 26, 299, 305). Ob die pandemiebedingten Einschränkungen und Schwierigkeiten bei der Wahlvorbereitung und -durchführung einen wichtigen Grund darstellen, der eine Verlängerung der Wahlperiode um wie beantragt bis zu sechs Monate nach den dargestellten Grundsätzen ausnahmsweise gerechtfertigt hätte, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls besteht keine Pflicht des Gesetzgebers zu einem solchen Vorgehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NI, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 2 OVG A 103/78 , OVGE 35, 420, 424 f.). Die Einhaltung der im Zeitpunkt der letzten Wahl gesetzlich geregelten Wahlperiode - die die Durchführung der Kommunalwahlen spätestens im Oktober 2020 erfordert - ist ein im Demokratieprinzip wurzelndes und damit mit Verfassungsrang ausgestattetes, der Wahlrechts- und Chancengleichheit mindestens ebenbürtiges Rechtsgut, das zur Rechtfertigung der allenfalls als geringfügig einzustufenden Beeinträchtigung herangezogen werden kann. Das Ziel, termingerecht Wahlen durchzuführen und damit dem Wahlrecht der Bürgerinnen und Bürger Geltung zu verschaffen, das der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 verfolgt, ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive legitim - wenn nicht gar geboten - sowie geeignet und erforderlich, um dem Grundsatz der Periodizität der Wahlen gerecht zu werden. Die Aufrechterhaltung der wesentlichen demokratischen Einrichtungen undAbläufe bei gleichzeitig größtmöglichem Gesundheitsschutz und der Gewährleistung der Chancengleichheit ist ein Akt wertender Abwägung. Das Ergebnis der Abwägung samt der Begründung durch den Landesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor. Permalink: https://openjur.de/u/2241550.html ( https://oj.is/2241550 ) Volltext Druckansicht Zitate 57 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.