H i. L. .......(künftig: GmbH) wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung nehmen kann. Der 1966 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben
Beruf Kaufmann. Er war vor Beginn der Streitjahre als Geschäftsführer einer D... GmbH .... sowie anschließend als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer E... GmbH ......tätig. Über das Vermögen der E... GmbH wurde anschließend ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft, die ursprünglich die Firmenbezeichnung "F... GmbH" hatte, wurde mit Vertrag vom xx. April 2008 ......gegründet und am xx. Mai 2008 in das Handelsregister .... eingetragen ..... Die GmbH hatte anfänglich zwei Gesellschafter: Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil in Höhe
95 v. H. des Stammkapitals der Gesellschaft war die .... nunmehrige Ehefrau des Klägers, die damals noch H... hieß. Die Eheschließung des Klägers mit Frau H... erfolgte im Mai 2009 ...... Zweiter Gesellschafter war der 1965 geborene I... . Frau H... übernahm das Amt der alleinigen Geschäftsführerin. Unternehmenszweck war "..." (Anmerkung des Dokumentars: bestimmte Bautätigkeiten). Mit Vertrag vom
Rohbauarbeiten auf dem Grundstück der Baustelle M ..... Die AG war Generalauftragnehmerin für den Rohbau. Es wurden Lohnleistungen beauftragt, d. h. das Baumaterial wurde im Wesentlichen
der AG gestellt. Die Auftragssumme aus diesem Projekt betrug - nach zahlreichen Erweiterungen des Auftrags - zuletzt insgesamt ..... EUR netto (vgl. Schreiben der AG an die GmbH vom
insgesamt ..... EUR beim Beklagten an und führte diese Beträge auch an den Beklagten ab. Unter dem Datum "20. Oktober 2008" unterschrieb der Kläger als einziger Vertreter der GmbH eine "Niederschrift zur Auftragsverhandlung - Kurzfassung -" betr. die Durchführung
Stahlverlegearbeiten durch die GmbH im Rahmen der Baustelle M ...... Unter Punkt 11 der o. g. Niederschrift (= Auftragserteilung) ist ausgeführt: "Der Auftrag wird hiermit erteilt und angenommen". Außerdem unterzeichnete der Kläger als alleiniger Vertreter der GmbH folgende weitere schriftliche Vereinbarungen bzw. Verträge: - Vereinbarung vom
Arbeitsentgelt) ein. Am
Lohnsteuer III. und IV. Quartal 2008 sowie Januar bis Juni 2009 und der Hinterziehung
Körperschaft- und Gewerbesteuer 2008 ein. Außerdem leitete das HZA V... am 7. Januar 2009 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den 1986 geborenen W... als Inhaber eines einzelunternehmerisch geführten Bauunternehmens wegen des Verdachts des Vorenthaltens
Arbeitsentgelt ein. ...... Am
Sozialversicherungsbeiträgen sowie des Mindestlohnverstoßes ein. ....... Laut den Ermittlungsergebnissen des HZA V... (vgl. dessen Schlussbericht vom 8. März 2011) verbuchte die GmbH im Streitjahr 2008 hinsichtlich des Bauvorhabens Baustelle 1 Rechnungen des Einzelunternehmens W... als Subunternehmer. Entsprechend der Rechnungslegung solle die gesamte Arbeitsleistung der GmbH
diesem Einzelunternehmen ausgeführt worden sein. Die Rechnungssummen würden sich um einen vereinbarten Preisabschlag
10 v. H. unterscheiden. Gleiches gelte für eine Y... GmbH als vermeintliche Subunternehmerin des Einzelunternehmens W... . Entsprechend der Rechnungslegung seien angeblich ausschließlich Arbeitnehmer der Y... GmbH auf der Baustelle 1 zum Einsatz gekommen, was aber in Wirklichkeit nicht zutreffend sei (Tz. 4.1.1 des o. g. Schlussberichts). ....... Während es sich bei den Rechnungen der Unternehmen AE..., AB..., AD... GmbH, AF..., AH..., AI... sowie AJ... um tatsächlich leistungshinterlegte Rechnungen in einem Gesamtumfang
..... EUR gehandelt habe ......, habe es sich bei den o. g. Rechnungen der Z... GmbH (Geschäftsführer: W...) sowie der Y... GmbH um Scheinrechnungen gehandelt. Das Einzelunternehmen W... sei am 7. Februar 2008 mit dem Unternehmenszweck "Hochbau" in das Gewerberegister eingetragen worden. Es habe für das Streitjahr 2008 einen Jahresumsatz in Höhe
..... Mio. EUR erklärt. Es würden in diesem Unternehmen gewerbsmäßig Rechnungen zur Abdeckung
Schwarzlohnzahlungen anderer Unternehmen erstellt. Nach Auffassung des HZA V... habe Herr W... in seinem Unternehmen keine eigenen unternehmerischen Aktivitäten entfaltet. Alle Arbeitnehmer seien als Teilzeitmitarbeiter mit einem Lohn
unter 1 000 EUR monatlich angemeldet gewesen. Größter Empfänger
Rechnungen sei die streitgegenständliche GmbH gewesen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des HZA AK... gegen die Verantwortlichen einer AL... GmbH seien Blanko-Quittungen des Einzelunternehmens für Rechnungen für die Zeit ab Oktober 2008 sichergestellt worden. Tatsächlich sei das Einzelunternehmen durch den Kläger sowie die Zeugen AM... und C... geführt worden. Letztere seien zeitgleich auch Angestellte der streitgegenständlichen GmbH gewesen (Tz. 4.2.2 des o.g. Schlussberichts). Alle Rechnungen des Einzelunternehmens W... gegenüber der streitgegenständlichen GmbH seien Scheinrechnungen gewesen. (Zu den Einzelheiten siehe Tz. 4.2.2.1 des o. g. Schlussberichts.) Der Geschäftszweck der am xx. Mai 2007 mit dem Unternehmenszweck "Hochbau" in das Gewerberegister eingetragenen Y... GmbH ..... habe einzig und allein darin bestanden, Gefälligkeitsrechnungen auszustellen. Arbeitnehmer dieses Unternehmens seien bis zum April 2009 nicht auf der Baustelle M in Erscheinung getreten. Die Rechnungen dieses Unternehmens seien offenbar erst ab dem Zeitpunkt verwendet worden, ab dem das Einzelunternehmen W... vom zuständigen Finanzamt keine Freistellungsbescheinigungen mehr erhalten habe. Ein am 30. Oktober 2009 beim Amtsgericht AX... eingegangener Antrag des Beklagten auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y... GmbH sei vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 mangels Masse abgewiesen worden. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Q. (vgl. S. 3 des "Steuerlichen Berichts" dieser Behörde vom 11. August 2011) seien einige Arbeitnehmer der streitgegenständlichen GmbH mit weniger Arbeitsstunden als tatsächlich geleistet zur Sozialversicherung gemeldet worden. Andere Arbeitnehmer der GmbH seien bei angeblichen Subunternehmen zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Arbeitnehmer der GmbH hätten ihren Lohn in Höhe
9,50 bis 16 EUR pro Stunde jeweils in bar erhalten. Die FKS V... habe nur bruchstückhaft Feststellungen bezüglich tatsächlicher Lohnzahlungen treffen können. Bis einschließlich Mai 2009 seien Scheinrechnungen im Umfang
.... Mio. EUR in die Buchführung der GmbH eingeflossen. ...... Dem stehe im selben Zeitraum ein Umsatz der GmbH (= Umsatz laut Kontogutschriften abzüglich der nicht angezweifelten Nachunternehmerleistungen) in Höhe
..... EUR gegenüber. Das bedeute, es seien für mehr als zwei Drittel des Umsatzes Scheinrechnungen
der GmbH verbucht worden. Am
Dies habe auch die Befragung der Bauarbeiter durch das HZA V... ergeben. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme des Klägers führte der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, dass der Kläger doch Verfügungsberechtigter der GmbH i. S.
Es sei deshalb ermessensfehlerfrei gewesen, ihn auf der Grundlage des § 69 AO neben seiner Ehefrau als ordentliche Geschäftsführerin hinsichtlich der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten der streitgegenständlichen GmbH persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Der Kläger habe in einer Vielzahl
Fällen Aufträge selbständig verhandelt und unterzeichnet. Er sei auch ständiger Ansprechpartner auf der Baustelle 1 gewesen. Wegen der Einzelheiten der Nachweise für das Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung durch den Kläger sei auf den Schlussbericht des HZA V... vom 8. März 2011 zu verweisen. Für die GmbH seien monatliche Lohnsteueranmeldungen bei ihm, dem Beklagten, eingereicht worden. Die Anmeldungen für das Jahr 2008 würden Lohnsteuerabzugsbeträge für ein bis ... Arbeitnehmer enthalten. Für das Streitjahr 2009 seien Lohnsteuerabzugsbeträge für ....bis .... Arbeitnehmer angemeldet worden. Anhand der vorliegenden Beweismittel und der Ermittlungen des HZA V... sei jedoch festgestellt worden, dass die GmbH weit mehr als die angemeldeten Arbeitnehmer beschäftigt habe. .... ...... Zur Verschleierung der Schwarzlohnzahlungen seien regelmäßig Scheinrechnungen verwendet worden, um im Rahmen der Buchführung buchhalterisch den Beweis des ersten Anscheins zu erbringen, dass Drittfirmen bzw. Subunternehmer die Arbeitsleistungen erbracht hätten. Die Scheinrechnungskette sei im o. g. Schlussbericht des HZA V... unter Tz. 4.1 dargestellt. Die streitgegenständliche GmbH habe Rechnungen des Einzelunternehmens W... (nachfolgend ab März 2009: Rechnungen der Z... GmbH) als Subunternehmerrechnungen für die Baustelle M gebucht. Danach solle die gesamte Arbeitsleistung
diesem Einzelunternehmen ausgeführt worden sein. Gleiches gelte für die Y... GmbH als vermeintliche Subunternehmerin des vorgenannten Einzelunternehmens. Entsprechend der Vertragsgestaltung und Rechnungslegung seien ausschließlich Arbeitnehmer der Y... GmbH auf der Baustelle M zum Einsatz gekommen. Dies sei aber nach den Ermittlungen des HZA V... nicht zutreffend. Bei den vorgenannten Unternehmen handele es sich um sog. Servicegesellschaften. Wegen der ausführlichen Darstellung sei auf Tz. 4.2 ff. des Berichts des HZA V... zu verweisen. Danach hätten weder der vermeintliche Auftragnehmer W... noch deren vermeintliche Nachunternehmerin, die später als direkte "Subunternehmerin" agierende Y... GmbH die Leistungen an die GmbH erbracht. Hinsichtlich der Y... GmbH seien Arbeitnehmer bis zum April 2009 auf der Baustelle ... überhaupt nicht bekannt gewesen, obwohl die GmbH ab Januar 2009 Rechnungen der Y... GmbH als direkte Nachunternehmerin verbucht habe. Insofern sei die Behauptung des Klägers unzutreffend, dass die Y... GmbH keinen Bezug zur GmbH gehabt haben solle. Auch die angeblichen Leistungen des Bauunternehmens W... seien bereits mit dessen Novemberrechnung erfüllt gewesen. Trotzdem habe sich das auf der Baustelle ... eingesetzte Personal nicht geändert. Die im o. g. Schlussbericht des HZA V... benannten Zeugen AP... und AQ... seien beispielsweise bei den verschiedenen vermeintlichen Nachunternehmern der GmbH gemeldet gewesen. Ihren Arbeitslohn hätten die beiden Zeugen aber stets direkt durch die Verantwortlichen der GmbH erhalten. Das ergebe sich zweifelsfrei aus den sichergestellten Notizbüchern und sei auch
Zeugen (u.a. einem Polier der GmbH, Herr AR...) als zutreffend bestätigt worden. Bei dem Zeugen AR... seien mehrere Notizbücher vorgefunden worden, in denen sämtliche Lohnzahlungen an alle Arbeitnehmer ohne Unterscheidung der gemeldeten Firmen festgehalten worden seien. Außerdem seien Arbeitsverträge im Original auch
Arbeitnehmern der angeblichen Nachunternehmen im Büro der GmbH und ein Stempel der Z... GmbH sichergestellt worden. Die tatsächlichen Lohnzahlungen seitens der GmbH würden sich erheblich
den gemeldeten Lohnzahlungen unterscheiden. Dass ausgerechnet der Zeuge AR... nicht der GmbH zugerechnet werden könne, weil er keinen Baustellenausweis der GmbH besessen habe, sei ein klarer Widerspruch zu der Einspruchsbegründung des Klägers vom
der GmbH zugeschriebenen Bauleistungen nicht erbracht haben könne, sei die Person des Inhabers dieses Unternehmens. Herr W... sei nicht in der Lage gewesen, das Unternehmen zu führen. Er besitze keine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstigen kaufmännischen Kenntnisse. Tatsächlich sei die Firma W... durch den Kläger und Frau H... geführt worden. Auch anhand der Kalkulation des HZA V... sei nachvollziehbar, dass keine Nachunternehmer beschäftigt worden sein könnten. Der Stundenverrechnungssatz der GmbH gegenüber der AG als Hauptauftraggeberin sei als sehr niedrig anzusehen und habe nur durch den Einsatz
Schwarzarbeitern finanziert werden können (Hinweis auf Tz. 4.5 des o. g. Schlussberichts des HZA V...). Dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe könne nicht gefolgt werden. Es seien nur unzureichende und unvollständige Unterlagen der betrieblichen Nachweisführung sowie der Anmeldung der Arbeitnehmer und der Stundenaufzeichnungen vorhanden. Es lasse sich nicht mehr nachprüfen, in welchem Umfang und für welche Zeiträume einzelne Arbeitnehmer gearbeitet hätten. ........ Die Ermittlung der tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen seitens der streitgegenständlichen GmbH sei anhand der laufend verbuchten Umsätze erfolgt. Dabei habe er, der Beklagte, sich
dem Gedanken leiten lassen, dass Entlohnungen
Arbeitnehmern nur möglich gewesen seien, wenn auch entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten (Hinweis auf ständige Rechtsprechung der Strafsenate des BGH). Dem Kläger sei dahin gehend zu folgen, dass sich so sehr hohe tatsächliche Lohnzahlungen in den streitgegenständlichen Lohnsteueranmeldungszeiträumen ergeben würden. Ein anderer Ansatz sei es, zu unterstellen, dass die Arbeitnehmer dauerhaft auf der Baustelle 1 beschäftigt gewesen seien und die Lohnzahlungen seitens der GmbH kontinuierlich erfolgt seien. Das würde bedeuten, die ermittelten Löhne gleichmäßig auf den gesamten strafbefangenen Zeitraum zu verteilen. Eine solche andere Verteilung führe jedoch zu keiner Änderung an den festgestellten Lohnzahlungen, somit auch zu keiner Änderung an der
den Behörden ermittelten Lohnsteuer. Bei der Berechnung der Höhe der hinterzogenen Lohnsteuern sei gemäß der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Eingangssteuersatz der Lohnsteuerklasse VI zugrunde zu legen. Demgemäß sei im vorliegenden Fall
einer Lohnsteuerbelastung in Höhe
15 v. H. bzw. ab dem VZ 2009 in Höhe
14 v. H. der Lohnsumme auszugehen. Die Inanspruchnahme des Klägers im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO) neben der GmbH und der Geschäftsführerin, Frau A..., sei auch ermessensfehlerfrei, da der Kläger als faktischer Geschäftsführer die GmbH geleitet habe und die GmbH zahlungsunfähig sei. Zu den weiteren Inhalten der Einspruchsentscheidung wie auch des Haftungsbescheides wird auf die in der Haftungsakte des Beklagten befindlichen Bescheide verwiesen. ........ Im Rahmen seiner gegen den Haftungsbescheid gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen zum einen geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt faktischer Geschäftsführer der streitgegenständlichen GmbH gewesen sei. Zum anderen sei die Steuerfahndungsstelle und das HZA V... im Rahmen ihrer Schätzung der angeblich hinterzogenen Lohnsteuern
vollkommen unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgegangen und deshalb zu einem völlig unzutreffenden Ergebnis gelangt. Nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH sei als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung eines Unternehmens mit dem Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen habe, tatsächlich ausübe und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnehme oder zumindest das deutliche Übergewicht habe. Es reiche aber für sich genommen nicht aus, dass tatsächlich ein erheblicher Einfluss gegenüber dem bestellten Geschäftsführer bestehe. Hierzu seien vielmehr in der Regel die für eine organschaftliche Stellung typischen Befugnisse notwendig, etwa eine Bankvollmacht oder die Übernahme
Pflichten im Außenverhältnis, die typischerweise mit der Stellung eines Organs verbunden seien (z. B. gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden). Im Einzelfall soll es ausreichen können, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen könne und er durch ihn die Geschäftspolitik des Unternehmens tatsächlich bestimme. Beruhe die Macht des Dritten aber allein darauf, dass er sich gegenüber dem formellen Geschäftsführer in den wesentlichen unternehmerischen Fragen durchsetzen könne, bedürfe das Verhältnis zwischen ihm und der Gesellschafterebene "vertiefter Betrachtung" (Hinweis auf Beschluss des BGH vom 13. Dezember 2012 5 StR 407/12 , GmbH-Rundschau - GmbHR - 2013, 257 sowie Entscheidungen
Zivilsenaten des BGH vom
der GmbH erhalten, sei unzutreffend. Es habe lediglich während der wirtschaftlichen Krise des Einzelunternehmers W... Direktzahlungen an einige wenige Personen unter gleichzeitigen buchhalterischen Verrechnungen mit Forderungen dieses Einzelunternehmens gegenüber der GmbH aus dem laufenden Bauvorhaben gegeben. Die entsprechenden Dokumente seien in Abstimmung mit dem Steuerberater der GmbH erstellt worden. Er, der Kläger, habe keine Zahlungen an die Y... GmbH, an die Z... GmbH, an den Einzelunternehmer W... oder an einen anderen Nachunternehmer vorgenommen. Gezielt werde durch die Finanzverwaltung nicht nur die Aussage des Zeugen AT... verschwiegen, der im Rahmen seiner Vernehmung durch das HZA V... u. a. die ordnungsmäßige Durchführung der Einschaltung der Subunternehmen bestätigt habe. Verschwiegen werde auch, dass die Buchhalterin der GmbH, die Zeugin AU..., im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt habe, die drei fraglichen Unternehmen seien als Subunternehmen auf der Baustelle 1 tatsächlich tätig gewesen. Auch die korrekte Rechnungsabwicklung sowohl gegenüber der AG als auch gegenüber den Subunternehmen sei
ihr erläutert worden. Die Y... GmbH sei keine Scheinfirma gewesen, sondern habe real am Geschäftsleben teilgenommen. Das gehe z. B. daraus hervor, dass sie sich nachweislich gegenüber dem "Sächsischen Ausschreibungsdienst" um die Vergabe
Aufträgen im Freistaat Sachsen beworben habe. Darüber hinaus sei das vorgenannte Unternehmen im September 2009 schriftlich aufgefordert worden, sich für die Teilnahme an einem Bauvorhaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu bewerben. Außerdem sei diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom Arbeitsgericht Z. mit Ladungsverfügung vom 4. August 2009 in einem Arbeitsrechtsstreit geladen worden. Alle Nachunternehmen hätten nach dem Eindruck der GmbH über eine ordnungsgemäße Verwaltung (Büro, Sekretariat etc.) verfügt, wo Schreibarbeiten, Telefondienste und Aktenverwaltung etc. vorgenommen worden seien. Die Subunternehmer hätten auch die notwendigen Betriebsgrundlagen besessen, um die gegenüber der GmbH geschuldeten und in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich zu erbringen. Dass die Rechnungen der Nachunternehmen formal korrekt gewesen seien, hätten die Zeugen AV... und AW... bereits bestätigt. Zweifelsfragen oder Streitpunkte in der Umsetzung des Vertragsverhältnisses seien - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - auf der Baustelle M durch die Bauleitung geklärt worden. Die Tatsache, dass Subunternehmer für die GmbH tätig geworden seien, sei im Übrigen der AG mitgeteilt worden. Die AG habe gegenüber der GmbH die Einreichung bestimmter Unterlagen hinsichtlich des geplanten Einsatzes
Sub-Subunternehmern verlangt. Diesem Verlangen habe die GmbH entsprochen. Daraufhin habe sich die AG mit dem Einsatz der fraglichen Firmen als Sub-Subunternehmen einverstanden erklärt. Die GmbH habe ihre Arbeitnehmer, die auf der Baustelle tätig gewesen seien, ordnungsgemäß gegenüber dem Beklagten und den Sozialkassen abgemeldet. Es lägen für diese Arbeiter auch ordnungsgemäße Entgeltabrechnungen vor, die durch einen externen Steuerberater erstellt worden seien. Ob und inwieweit sich Mitarbeiter anderer Unternehmen mit Baustellenausweisen, die ursprünglich für die GmbH oder die namensähnliche AA... ausgestellt worden seien (z. B. auch für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen der Arbeitsagentur, ohne dass gesonderte sozialrechtliche Anmeldungen erforderlich gewesen seien), auf die Baustelle 1 begeben hätten und dort für Dritte tätig geworden seien oder einzelne Baustellenausweise auch missbräuchlich eingesetzt worden seien, könne
ihm, dem Kläger, nicht bewertet werden. Wenn die GmbH hiervon Kenntnis erlangt hätte, hätte sie dies nicht toleriert. Im täglich erstellten Bautagebuch, welches im Jahr 2009 insbesondere durch den Zeugen AT... geführt worden sei, sei die Zahl der Arbeiter auf .... der Baustelle M, auf dem die GmbH tätig gewesen sei, unabhängig davon erfasst worden, ob die einzelnen Arbeiter als Beschäftigte der GmbH oder als Beschäftigte eines Sub-Subunternehmens tätig gewesen seien. Die zoll- und finanzbehördliche Behauptung, die Gewinnkalkulation der Baustelle .... habe nur durch den Einsatz
Schwarzarbeitern bewerkstelligt werden können, entspreche nicht dem Verständnis und der Kenntnislage der GmbH. Auch die Staatsanwaltschaft ... erachte entsprechende Überlegungen als geradezu abwegig und habe es dementsprechend abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen AY... einzuleiten. Der GmbH seien die vertraglichen Beziehungen und Absprachen zwischen Herrn W... und der Y... GmbH nicht bekannt. Erst nachdem Herr W... wegen persönlicher Schwierigkeiten mit seinem Einzelunternehmen ab Anfang 2009 keine Leistungen mehr habe erbringen können, sei es zu einem direkten vertraglichen Kontakt zur Y... GmbH gekommen. Bei der Vernehmung des Zeugen AW... sei deutlich geworden, dass dieser im Rahmen seiner Befassung mit dem Streitfall keine eigenen Feststellungen zu seiner, des Klägers, angeblichen Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der GmbH getroffen habe. Er habe ebenfalls keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bestimmte Arbeitnehmer, die mit der Errichtung der Baustelle M befasst gewesen seien, Arbeitnehmer der GmbH oder anderer Unternehmen gewesen seien. Der Beklagte sei nicht in der Lage, auch nur eine Person aus der Sphäre der GmbH namentlich zu benennen, die - selbst unter Berücksichtigung an sie geleisteter Vorschüsse - angeblich mehr Geld bekommen haben soll als in der durch den Steuerberater erstellten Lohnabrechnung ausgewiesen sei. ......... Der Kläger rügt die nicht vollständige Durchführung aller
ihm beantragten Beweiserhebungen. Er ist der Ansicht, dass die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale einer Haftungsinanspruchnahme
ihm, dem Kläger, durch den Beklagten bei diesem liege. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten im hiesigen Klageverfahren Bezug genommen. Der Kläger beantragt,den Haftungsbescheid vom
Subunternehmern habe der Kläger nicht dargetan. Eine kostendeckende Durchführung der
der GmbH gegenüber der AG zugesagten Lohnarbeiten sei nach Ansicht der Baufachverbände erst ab einem Stundensatz pro Arbeitsstunde in Höhe
45 EUR möglich (Aktenvermerk des Zeugen AV... - HZA V... - vom 1. März 2011). Die bisherigen Zeugenvernehmungen durch das FG hätten den Vorwurf der Hinterziehung
Lohnsteuern zugunsten der GmbH belegt. Auch die Eigenschaft des Klägers als faktischer Geschäftsführer der GmbH sei ausreichend nachgewiesen. Ausweislich
Vernehmungsprotokollen betr. auf der Baustelle ... tätiger Bauarbeiter habe der Kläger u. a. seit Juli 2008 Einstellungen
Arbeitnehmern namens und in Vollmacht der GmbH vorgenommen. Dass es sich bei der Y... GmbH um eine Scheinfirma gehandelt habe, ergebe sich u. a. daraus, dass in deren Geschäftsräumen ein Raum mit ca. 20 Telefondosen ausgestattet gewesen sei, welche mit verschiedenen Telefonnummern beschriftet gewesen seien. Ansonsten habe es dort wenig Mobiliar und geringe Mengen an Geschäftsunterlagen gegeben. Dabei habe es sich größtenteils um ungeöffneten Posteingang gehandelt. Die faktische Geschäftsführerstellung des Klägers in der GmbH sei u. a. anhand der schriftlichen Vollmachtserklärung seiner Ehefrau vom
Frau A... sowie des Steuerfahndungsbeamten AW... Beweis zu erheben hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die GmbH und zur Tätigkeit der GmbH selbst. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Senat hat in der zweiten mündlichen Verhandlung am
einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht) wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Senat hatte zu diesem vierten Termin Herrn X... als früheren Geschäftsführer der Y... GmbH als Zeugen zu folgendem Beweisthema geladen: "Tätigkeit der Y... GmbH" für die streitgegenständliche GmbH "auf der Baustelle M in den Jahren 2008 und 2009". Die Ladung kam mit dem Vermerk des Zustellers zurück: "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Eine schriftliche Anfrage der Senatsgeschäftsstelle beim ...... ergab, dass der bis zum
der Haftung umfasst sind und wie hoch der zu zahlende Gesamtbetrag ist (vgl. dazu allgemein: FG Münster, rkr. Beschluss vom
Bedeutung sind, muss das Ermessen folglich auch bei einer ursprünglich fehlerfrei getroffenen Ermessensentscheidung überprüft und ggf. erneut ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1993 VI R 79/91 , BStBl II 1993, 692 ). Erstmals nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vorgetragene Umstände können hingegen bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamtes durch das FG nicht mehr berücksichtigt werden. c.) Der Kläger hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 69 i. V. m. § 35 AO dadurch erfüllt, dass er als sog. Verfügungsberechtigter der GmbH i. S.
H für den Zeitraum
Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt (vgl. BFH-Urteil vom
Fällen mittels mündlicher Bevollmächtigung seitens seiner nunmehrigen Ehefrau H... als alleiniger, ordentlich bestellter Geschäftsführerin sowie Mehrheitsgesellschafterin der GmbH wirtschaftlich bedeutsame Verträge mit bindender Wirkung für die GmbH abgeschlossen (siehe dazu die schriftlich gegenüber der AG erteilte Vollmachtserklärung der Ehefrau des Klägers vom 19. November 2009, aus der hervorgeht, dass der Kläger bereits ab Juni 2008 mündlich
ihr bevollmächtigt gewesen ist, Vertragsabschlüsse namens und im Auftrag der GmbH gegenüber Dritten vorzunehmen). Als Beispiele seien folgende Vertragsabschlüsse genannt, die typischerweise in die Kompetenz eines GmbH-Geschäftsführers fallen: - Niederschrift zur Auftragsverhandlung - Kurzfassung - betr. die Durchführung
Stahlverlegearbeiten durch die GmbH im Rahmen der Baustelle M vom
einem Vertreter der AG dem Kläger als Angestelltem der GmbH am
H (mit Bevollmächtigung seitens der ordentlichen Geschäftsführerin) im streitgegenständlichen Zeitraum ist es entscheidungsunerheblich, ob der Kläger zusätzlich auch noch Kontovollmacht hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäftskonten der GmbH innegehabt und
dieser Vollmacht ggf. Gebrauch gemacht hat. Ebenso entscheidungsunerheblich ist die Frage, ob der Kläger im Zeitraum Juni 2008 bis
ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau Gebrauch gemacht hat (vgl. § 84 Abs. 1 FGO i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AO). Ihre schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat vom selben Tag, wonach der Kläger u. a. wegen einer schweren Erkrankung daran gehindert gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum an der Geschäftsführung der GmbH mitzuwirken, wird widerlegt durch den Inhalt der o. g. Verträge. Indem der erkennende Senat die in den Sitzungsprotokollen niedergelegten Ergebnisse der Beweiserhebungen aus den ersten drei mündlichen Verhandlungen mit abweichender Besetzung der Richterbank bei seiner Entscheidungsfindung mitberücksichtigt, verstößt er nicht in unzulässiger Weise gegen den Grundsatz der formellen Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (vgl. dazu § 81 Abs. 1 FGO). Dieser Grundsatz wird durch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Ausnahme durchbrochen, dass bei mündlicher Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Beweisaufnahme und Vertagung unschädlich ist. In einem solchen Fall brauchen die Beweise nicht nochmals erhoben zu werden, sondern können im Wege des Urkundenbeweises in den Prozess eingeführt werden, wenn das erkennende Gericht sich nur mit der sachlichen Glaubhaftigkeit (Beweiskraft) der Zeugenaussagen auseinandersetzt. Erforderlich ist jedoch, dass sich die neue Richterbank anhand der Akten über das Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichten kann; entscheidend ist daher, dass die Zeugenaussagen vom Gericht vollständig protokolliert worden sind (vgl. zu allem Vorstehenden: BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 72/90 , BFH/NV 1992, 115 und vom 23. April 1996 VIII R 70/93 , BFH/NV 1997, 31 ; Herbert, in: Gräber, a.a.O., § 81 Rz. 9; Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 81 Rz. 24, jeweils m. w. N.). Die vorstehenden,
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Verwertung der Zeugenaussagen aus den früheren mündlichen Verhandlungen hat der erkennende Senat im vorliegenden Fall beachtet: Die Aussagen der Zeugen in den ersten drei mündlichen Verhandlungen sind vollständig protokolliert worden und den drei neu am Verfahren mitwirkenden Richtern ..., ... sowie ... sind diese Protokolle für ihre Lektüre zugänglich gemacht worden; den beiden ehrenamtlichen Richtern sind die Protokolle am Sitzungstag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden. Der erkennende Senat stellt bei seiner Entscheidung im hiesigen Klageverfahren nur auf die sachliche Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in den drei mündlichen Verhandlungen ab, die bereits im Vorjahr stattgefunden haben. Dies ist für die Entscheidungsfindung auch ausreichend (auf die persönliche Glaubwürdigkeit der damals vernommenen Zeugen kommt es nicht an), da dem erkennenden Senat außer den Zeugenaussagen aus den ersten drei mündlichen Verhandlungen auch noch die Aussage des Zeugen AY... aus der letzten mündlichen Verhandlung sowie eine Vielzahl
Schriftstücken als weitere Beweismittel für die erforderliche Beweiswürdigung zur Verfügung stehen. Die Richterbank war an allen vier Sitzungstagen vorschriftsmäßig besetzt. Insbesondere war es rechtmäßig, am zweiten und am dritten Sitzungstag mit denselben ehrenamtlichen Richtern weiter zu verhandeln, weil zwischen den ersten drei Sitzungstagen jeweils nur eine Zeitspanne
weniger als einem Monat gelegen hat und am Ende des ersten Verhandlungstages der Beschluss des amtierenden Vorsitzenden ergangen ist, dass die Sitzung unterbrochen sei und an zwei bereits fest vereinbarten weiteren Sitzungstagen fortgesetzt werden solle, was auch geschehen ist. Da zwischen dem dritten und dem vierten Verhandlungstag (u. a. wegen weiterer Ermittlungen des Senats zum Sachverhalt) eine Zeitspanne
mehr als einem Jahr vergangen ist, entspricht es der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, dass am vierten Verhandlungstag andere ehrenamtliche Richter als zuvor mitgewirkt haben (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2010 V B 57/10 , BFH/NV 2011, 615 m. w. N.). ........ e.) Die Einwendungen des Klägers gegen Grund und Höhe der sog. Primärschulden der GmbH (hier: Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschläge hierzu im Umfang
insgesamt ..... EUR) greifen inhaltlich nicht durch. Für die Haftungsinanspruchnahme des Klägers ist es unschädlich, dass aufgrund der Ergebnisse der Steuerfahndungsprüfung keine nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerfestsetzungen vorgenommen worden sind. Denn nach der BFH-Rechtsprechung ist für den Erlass eines Haftungsbescheids i. S.
1 Satz 1 AO eine förmliche Steuerfestsetzung nicht erforderlich; es genügt vielmehr das materiell-rechtliche (Fort-) Bestehen der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten (BFH-Urteile vom
drei vermeintlichen Subunternehmern der GmbH erstellte und vom HZA V... beanstandete Rechnungen über Fremdleistungen in Höhe
rund .... Mio. EUR netto im Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Mai 2009 nicht leistungshinterlegt gewesen sind, sondern lediglich zum Schein ausgestellt worden sind und damit die Qualität sog. Abdeckrechnungen besessen haben. Dies betrifft Rechnungen des Einzelunternehmens W... sowie Rechnungen der Z... GmbH und der Y... GmbH. Der Vorwurf der Einbeziehung
Scheinrechnungen in die Buchführung der GmbH betrifft längst nicht alle
der Gesellschaft geltend gemachten Subunternehmerleistungen: Leistungen in Höhe
.... EUR netto sind unstreitig
den Unternehmen AE..., AB... GmbH, AD... GmbH, AF..., AH..., AI... sowie AJ... als Nachunternehmer der GmbH tatsächlich ausgeführt worden ...... Die Tatsache, dass Rechnungen in der Buchführung der GmbH über mindestens ... Mio. EUR netto Scheinrechnungen darstellen, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass diesen Rechnungen betreffend die Durchführung
Rohbauarbeiten auf der Baustelle 1 keine schriftlich abgeschlossenen (Werk-) Verträge zugrunde gelegen haben. Lediglich in Bezug auf die behauptete Einschaltung des Einzelunternehmers W... wurde
den ermittelnden Behörden eine schriftliche "Vereinbarung" vom 4. Juli 2008 zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen über ein Auftragsvolumen in Höhe
..... EUR aufgefunden, welche aber nur die Unterschrift des Vertreters eines der beiden Vertragspartner (des Einzelunternehmens) aufweist und damit unvollständig ist. Zudem sind Dokumentationen über die Bauausführung nicht vorhanden. Dies ist im allgemeinen Geschäftsverkehr - auch in der Baubranche - unüblich (vgl. dazu allgemein: FG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 2 V 4/14 , veröffentlicht in juris). Dem erkennenden Senat erschließt sich insoweit nicht, wie die GmbH ohne schriftlich fixiertes Aufmaß zur jeweiligen Leistungsbeschreibung der
ihren Subunternehmern geforderten Leistungen den Leistungsumfang ihrer Subunternehmer definiert, überwacht und abgerechnet haben will. Ohne eine solche Dokumentation können auch kaum Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden (vgl. FG Hamburg, a.a.O.). Die Zweifel des erkennenden Senats an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die o. g. vermeintlichen Sub-Subunternehmer werden zudem durch weitere Sachverhaltsumstände verstärkt: Der am xx. Dezember 1986 geborene W..., der damals zunächst als Inhaber des Einzelunternehmens W... und anschließend als alleiniger Geschäftsführer der Z... GmbH als einer der Hauptverantwortlichen an der Erbringung
Sub-Subunternehmerleistungen zugunsten der GmbH auf der Baustelle 1 mitgewirkt haben soll, war im damaligen Zeitraum erst 21 bzw. 22 Jahre alt und hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat bei seiner Vernehmung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 nach entsprechender Belehrung durch das Gericht die Aussage im Hinblick auf "gelaufene oder drohende Strafverfahren" verweigert. Alle vorgenannten Umstände sind Indizien dafür, dass sowohl das Einzelunternehmen W... als auch anschließend die Z... GmbH die vom Kläger behaupteten Subunternehmerleistungen gegenüber der GmbH nicht erbracht haben. ..... Alle drei vorgenannten vermeintlichen Sub-Subunternehmen der GmbH sind ...gegenüber einer Vielzahl
Bauunternehmen als Scheinrechnungsaussteller in Erscheinung getreten. Der Versuch des erkennenden Senats, den damaligen alleinigen Geschäftsführer der Y... GmbH, X..., als Zeugen zu den streitgegenständlichen Fragen zu vernehmen, ist misslungen, weil der Zeuge .... seit Januar 2010 als "unbekannt verzogen" registriert ist. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen AW... wurde bei der Durchsuchung der vermeintlichen Geschäftsräume der Y... GmbH (die am 7. Oktober 2009 stattgefunden hat) eine Situation vorgefunden, die nicht auf das Vorhandensein eines regulären Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens hindeutete (nur ein einziger Aktenordner mit Geschäftsunterlagen vorhanden). Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen den "Hintermann" bei der Y... GmbH, Herrn BZ..., sind nach Aussage des Zeugen USB-Sticks sichergestellt worden, auf denen Scheinrechnungen im Umfang
..... Mio. EUR gespeichert seien. In ihrer Gesamtheit bilden die einzelnen Indizien im Streitfall zur Überzeugung des erkennenden Senats eine in sich schlüssige Beweiskette und lassen den sicheren Rückschluss darauf zu, dass die in den Rechnungen der jeweiligen Nachunternehmen ausgewiesenen Leistungen gegenüber der GmbH faktisch nicht erbracht worden sind. Aufgrund der Vielzahl, der Genauigkeit und der Wertigkeit der
den Ermittlungsbehörden und dem erkennenden Gericht herausgearbeiteten Einzelfeststellungen ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass die GmbH in großem Umfang den Einkauf
Subunternehmerleistungen vorgetäuscht und damit die tatsächlichen Gegebenheiten rund um die Abwicklung ihres Bauauftrages auf der Baustelle 1 permanent zu verschleiern versucht hat (vgl. dazu allgemein: FG Münster sowie FG München, a.a.O.; zum Indizienbeweis als zulässige Form der mittelbaren Beweisführung: Seer, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 96 FGO Rz. 35 f.). Der Umstand, dass die GmbH unstreitig die
den streitgegenständlichen drei Unternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen jeweils zeitnah an diese entrichtet hat, ist ebenfalls nicht geeignet, die tatsächliche Leistungserbringung zu beweisen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld - wie bei Scheinrechnungslegungen in anderen Fällen
den ermittelnden Behörden schon vielfach nachgewiesen worden ist - anschließend wieder an die GmbH als Empfängerin der Rechnungen zurückgeflossen ist. ....... Die vom Kläger vorgelegten "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" und ähnliche Schriftstücke
Finanzämtern, Krankenkassen und anderen Organisationen in Bezug auf das Einzelunternehmen W..., die Z... GmbH sowie die Y... GmbH (vgl. S. 20 ff. im Tatbestand dieses Urteils) haben keinen unmittelbaren Beweiswert hinsichtlich der zwischen den Prozessbeteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens
Scheinrechnungen. Denn die Frage, ob die drei vorgenannten Unternehmen im gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Sinn tatsächlich existiert haben (was im vorliegenden Zusammenhang entscheidungsunerheblich ist; der erkennende Senat kann den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellen), ist strikt
der allein entscheidungserheblichen Frage zu trennen, ob die drei o. g. Unternehmen die vom Kläger behaupteten Subunternehmerleistungen in einem Volumen
... Millionen EUR im Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Mai 2009 auch tatsächlich gegenüber der GmbH erbracht haben. Hinsichtlich der letztgenannten Streitfrage sind die eingereichten Bescheinigungen nach der Überzeugung des erkennenden Senates nicht dazu geeignet, die tatsächliche Leistungserbringung durch die drei vermeintlichen Subunternehmen zu beweisen. Nachdem der erkennende Senat in einem ersten Schritt zu der Überzeugung gelangt ist, dass die
der GmbH in ihrer Finanzbuchhaltung erfassten Fremdleistungen der Firmen W..., Y... GmbH und Z... GmbH tatsächlich nicht erbracht worden sind, ist er - darauf aufbauend - in einem zweiten Schritt der Überzeugung, dass die GmbH das durch die Abdeckrechnungen verschleierte Kapital für Schwarzlohnzahlungen an eigene Arbeitnehmer verwendet hat. Diese Überzeugung hat der Senat aufgrund der Gesamtheit folgender Erwägungen erlangt: Die gegenüber der AG versprochenen Bauleistungen mit einem Auftragsvolumen
zuletzt rund .... Mio. EUR netto sind
der GmbH unstreitig tatsächlich erbracht worden. Da die sog. Mindestlohnquote in der Baubranche 66,67 Prozent des Umsatzes beträgt, die GmbH selbst aber nach ihren eigenen Angaben in ihren Lohnsteueranmeldungen nur Löhne in Höhe
weniger als zehn Prozent ihres Umsatzes gezahlt hat, müssen die nicht erklärten Arbeitsleistungen
der GmbH "schwarz" vergütet worden sein. Der erkennende Senat verkennt bei seiner Entscheidung über die Zurechnung
Schwarzarbeit zu Lasten der GmbH grundsätzlich nicht, dass das über Scheinrechnungen diverser Serviceunternehmen verschleierte Kapital im illegalen Sektor der Baubranche theoretisch zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann, nämlich einerseits zur Zahlung
Schwarzlöhnen an eigene Arbeitnehmer, andererseits aber auch zur Entlohnung
auf eigene Rechnung arbeitenden dritten Personen (weitere Subunternehmer oder sog. Kolonnenschieber, vgl. FG Münster a.a.O.). Er hält die theoretische Möglichkeit einer alternativen Leistungserbringung durch Dritte in Bezug auf die Projekte und Baustellen der GmbH jedoch aus mehreren Gründen für nicht wahrscheinlich. Es entspricht zunächst allgemeinen Gepflogenheiten im illegalen Bereich der Baubranche, dass Abdeckrechnungen in erster Linie dazu genutzt werden, um buchhalterisch Schwarzgeld zu generieren, welches dann wiederum zum Einsatz
eigenen Arbeitnehmern als Schwarzarbeiter (deren Aufwand naturgemäß keinen Eingang in die Finanzbuchhaltung finden kann) genutzt wird. Auf diese Weise wird versucht, den aus einem legalen Arbeitnehmereinsatz resultierenden Lohnnebenkosten, Lohnzusatzkosten und arbeitnehmerbedingten Fixkosten aus besonders aufwandsintensiven Faktoren aus dem Wege zu gehen. Die Abdeckrechnungen erteilenden Serviceunternehmen besitzen dabei typischerweise das rechtliche Gerüst einer offiziell am Markt agierenden Firma (Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag, Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.), sind tatsächlich jedoch - oft - wirtschaftlich inaktiv (FG Münster, a.a.O.). Durch das Verbuchen entsprechender Abdeckrechnungen (fingierter Fremdleistungen) werden die eigenen (schwarz eingesetzten) Arbeitnehmer eines Unternehmens dann zu Arbeitnehmern eines Nachunternehmens, Lohnaufwand wird mithin in vermeintlich bezogene Fremdleistungen umdeklariert. Diese Vorgehensweise hat nicht nur die skizzierten wirtschaftlichen Vorteile, sondern bietet den die Abdeckrechnungen nutzenden Unternehmen im Falle etwaiger Kontrollen durch die Zoll-, Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zusätzlich die Möglichkeit, bei der Frage nach der konkreten Ausführung der gegenüber den eigenen Auftraggebern tatsächlich erbrachten Leistungen auf eine außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs liegende Kette
Nachunternehmen zu verweisen. Bei genauer Betrachtung widerspricht eine derartige Argumentation jedoch der wirtschaftlichen Vernunft. Denn es dürfte aus der Sicht des die Nachunternehmerkette in Gang setzenden Unternehmens (hier: der GmbH)
vorneherein unrealistisch sein, auf legalem Wege erbrachte Subunternehmerleistungen zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen einkaufen zu können (erst Recht angesichts des in der Baubranche tariflich vorgeschriebenen Mindestlohnes). Vor diesem Hintergrund spricht - wirtschaftlich betrachtet - vieles dafür, dass der Verwender
rechtswidrig eingekauften Abdeckrechnungen das darin verschleierte Kapital selbst zum Einsatz
Schwarzarbeitern nutzt, um die skizzierten wirtschaftlichen Vorteile im eigenen Betrieb zur Geltung kommen zu lassen (FG Münster, a.a.O.). Die Schätzung der Höhe der durch die GmbH verkürzten Lohnsteuern durch den Beklagten gemäß § 162 Abs. 1 AO ist ebenfalls zutreffend (vgl. dazu allgemein: BGH-Urteil vom
Schwarzarbeit davon aus, dass grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Lohnsumme - und zwar als Nettolohnsumme - zu veranschlagen seien. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die GmbH nach den mit der AG getroffenen Vereinbarungen - anders als vergleichbare Bauunternehmen - praktisch keinerlei Ausgaben für Baumaterial wie z. B. Beton, Eisengeflechte etc. aufwenden musste: Das Baumaterial für die vertraglich vereinbarten Rohbauarbeiten wurde - was zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig ist - fast ausnahmslos
der AG gestellt. Dieser Gesichtspunkt würde im vorliegenden Fall dafür sprechen, den prozentualen Lohnaufwand der GmbH noch höher zu schätzen als der BGH a.a.O. Dies hat der Beklagte im angefochtenen Haftungsbescheid aber nicht getan, was für die Rechtmäßigkeit seiner Schätzung der Lohnsumme spricht. Im Übrigen hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass Sub-Subunternehmerleistungen
dritter Seite zugunsten der GmbH im Umfang
rund ... Mio. EUR unstreitig erbracht worden sind. Der Beklagte hat einen Netto-Umsatz der GmbH im Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Juli 2009 in Höhe
....EUR ermittelt .... und
diesem Betrag zwei Drittel als Lohnaufwand geschätzt (..... EUR). Dies entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung und ist damit rechtmäßig. In Schätzungsfällen wie dem vorliegenden entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass auf die Arbeitslöhne die Lohnsteuerklasse VI anwendbar ist (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 18. September 2012 VI B 9/12 , BFH/NV 2012, 1961 m. w. N.). Dass die schwarz entlohnten Arbeitnehmer nicht individualisiert werden können, liegt angesichts der Verschleierung ihres Einsatzes durch nicht erbrachte Fremdleistungen (Abdeckrechnungen) in der Natur der Sache. Der erkennende Senat hat
der Erhebung der
den Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten weiteren Beweise abgesehen, weil diese nach den Vorschriften der FGO nicht zu erheben waren. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt
Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der erkennende Senat ist nach § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Gleichwohl darf es substantiierten Vortrag und substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Beweisermittlungsanträge oder Beweisausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen dem Gericht regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02 , BFH/NV 2005, 564 und vom 19. März 2014 XI B 144/13 , BFH/NV 2014, 1064 ). ........ g.) Anders als bei den sog. Betriebssteuern haftet ein Haftungsschuldner i. S.
AO nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, für rückständige Verbindlichkeiten betr. Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen hierzu unabhängig
der finanziellen Leistungsfähigkeit der GmbH im sog. Haftungszeitraum. Denn
den für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH Verantwortlichen wird erwartet, dass sie die gesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung und Abführung
Lohnsteuern unbedingt einhalten, notfalls im Wege einer Kürzung der Nettolohnzahlungen an die Arbeitnehmer, um mit den hierdurch frei werdenden finanziellen Mitteln die anzumeldenden Lohnsteuern vollständig und fristgerecht entrichten zu können (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98 , BFH/NV 1999, 745 m. w. N.). h.) Der Beklagte hat das ihm beim Erlass eines Haftungsbescheides nach § 69 i. V. m. § 35 AO zustehende sog. Entschließungs- und Auswahlermessen i. S.
Juli 2012 ermessensfehlerfrei ausgeübt, was für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme ausreichend ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 29. September 1987 VII R 54/84 , BStBl II 1988, 176 , Gersch, in: Klein, a.a.O., § 5 Rz. 13). 2.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3.Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund i. S.
2 FGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/2241613.html ( https://oj.is/2241613 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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