1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge seien begründet. Hierzu hat es ausgeführt: Der gegen die Gestaltung des App-Zentrums gerichtete Unterlassungsantrag zu 1 sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs
1 UWG begründet. Diese Gestaltung sei als unlautere geschäftliche Handlung
F und § 3a UWG verstoße. Die Beklagte habe durch die angegriffene Gestaltung des "App-Zentrums" gegen § 28 Abs. 3 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG sowie gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen. Diese datenschutzrechtlichen Vorschriften dienten auch dem Verbraucherschutz und seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG. Der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte in Irland ansässig sei.
1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sei maßgeblich, ob die Beklagte eine Niederlassung in Deutschland habe und die in Rede stehende Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit stattfinde. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die deutsche Schwestergesellschaft der Beklagten (Facebook Germany GmbH) vor. Die beanstandete Präsentation der Spiele im App-Zentrum entspreche nicht den Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung
2 Satz 1 und 2 BDSG. Durch die angegriffene Ausgestaltung des App-Zentrums bleibe unklar, welche Daten für den weiteren Transfer freigegeben würden und welchem Zweck die Übertragung diene. Die Weitergabe der Nutzerdaten an die jeweiligen Spielebetreiber auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des App-Zentrums verstoße damit gegen §§ 4 , 28 Abs. 3 BDSG. Der gegen die Verwendung des Hinweises "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten" bei der Präsentation des Spiels "Scrabble" gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 sei
G begründet. Dieser Hinweis sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Nutzer
Der auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Antrag sei
1 Satz 2 UWG begründet. II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge mit Recht für begründet erachtet. Für den Erfolg der Revision der Beklagten ist es deshalb maßgeblich, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage stellt sich eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Es ist fraglich, ob qualifizierten Einrichtungen wie dem im Streitfall klagenden Verbraucherverband nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679
G die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs
G oder der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
G im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. 1. Der Kläger macht die Verletzung von Informationspflichten
1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG geltend und stützt die mit der Klage gestellten Anträge damit auf die Verletzung einer Vorschrift, die mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 durch in dieser Verordnung geregelte Bestimmungen (Art. 12 und 13 der Verordnung) ersetzt worden ist. Dadurch könnte die ursprünglich bestehende Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der Verletzung dieser Informationspflichten durch eine Klage vor den Zivilgerichten entfallen sein. a) Eine Auslegung der Klageanträge unter Berücksichtigung des dazu gehaltenen Vorbringens ergibt, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte
1 TMG treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht. b) Die auf die Verletzung von § 13 Abs. 1 TMG gestützten Klageanträge waren vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig und begründet. aa)
1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit den Klageanträgen angegriffenen Angaben im App-Zentrum diesen Anforderungen nicht genügen. bb) Danach war der Klageantrag zu 1 begründet. Durch die Verletzung der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG ergebenden Informationspflichten hat die Beklagte gegen § 3a UWG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG verstoßen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen
Zudem handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Buchst. a UKlaG die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer regeln, die zu Zwecken der Werbung erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind. Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts nicht entgegensteht, dass die Beklagte in Irland ansässig ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu dem auch im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in Irland ansässigen, für die Verarbeitung der im Streitfall maßgeblichen Daten verantwortlichen Beklagten zu ihrer in Deutschland ansässigen, lediglich für die Förderung des Verkaufs von Werbung in Deutschland zuständigen Schwestergesellschaft bereits entschieden, dass die deutsche Schwestergesellschaft als Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist ( C-210/16 , WRP 2018, 805 Rn. 55 - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein). Die Beklagte hat außerdem eine wegen des Verstoßes gegen die im Streitfall maßgeblichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen
G verwendet. Daraus ergibt sich die ursprüngliche Begründetheit des Klageantrags zu 2. cc) Die Klage war ursprünglich auch zulässig. Insbesondere war der Kläger vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 befugt, die Klageanträge im Wege der Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen.
3 Nr. 3 UWG steht ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung einer
UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Der klagende Verbraucherverband ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Als eine solche Einrichtung war der Kläger unter Geltung der Richtlinie 95/46/EG befugt, im Wege der Unterlassungsklage
1 und 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG Verstöße gegen das Datenschutzrecht (hier: Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als unzulässige geschäftliche Handlung zu verfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17 , GRUR 2019, 977 Rn. 63 = WRP 2019, 1146 - Fashion-ID). Die Befugnis des Klägers zur klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsantrags zu 1 ergab sich zudem aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Danach können qualifizierte Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift Ansprüche auf Unterlassung wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze geltend machen, zu denen
G auch Vorschriften gehören, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung zum Gegenstand haben.
G auf Unterlassung der Verwendung von nach § 307 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 konnten qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG mithin
G im Wege der Unterlassungsklage gegen den Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen, die nach § 307 BGB wegen Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksam war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 , GRUR 2018, 96 Rn. 1 und Rn. 12 - Cookie-Einwilligung I).
3 Nr. 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs
a) Eine Auffassung geht von einer abschließenden Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an (vgl. LG Bochum, WRP 2019, 1535 [juris Rn. 15]; LG Wiesbaden, ZD 2019, 367 [juris Rn. 39]; LG Stuttgart, WRP 2019, 1089 [juris Rn. 32 bis 35]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.40a ff.; ders. in WRP 2018, 1269; 1272; ders. in WRP 2018, 1517; ders. in WRP 2019, 1279, 1283 Rn. 33 bis 38 und Rn. 64; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 273 f.; Werkmeister in Gola, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 17; Büscher/Hohlweck, UWG, § 3a Rn. 284; Ohly, GRUR 2019, 686, 688 f.; vgl. auch den vom Freistaat Bayern vorgeschlagenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drucks. 304/18). Andere halten die in der Verordnung (EU) 2016/679 zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, Verbände und Einrichtungen auch weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen (vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 54 bis 57]; OLG Stuttgart, WRP 2020, 509 [juris Rn. 40 bis 62]; Wolff, ZD 2018, 248, 251 f.; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371, 373; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555, 559; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535; Aßhoff, CR 2018, 720, 726 Rn. 38 ff.). Wieder andere verneinen eine Klagebefugnis für Mitbewerber, bejahen aber eine Klagebefugnis für Verbände im Sinne von § 3 UKlaG zur Verfolgung von Verstößen
G, sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 84; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 22 und 24). Ansprüche nach § 3a UWG könnten von diesen Verbänden dagegen nicht verfolgt werden (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 84). Vertreten wird schließlich, dass die Verordnung (EU) 2016/679 an der Klagebefugnis von Mitbewerbern
3 Nr. 1 UWG nichts geändert habe, während eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen bestehe (Uebele, GRUR 2019, 694, 697 f.). Die Streitfrage lässt sich nicht eindeutig entscheiden.
der Verordnung in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Um eine solche Klage im Auftrag und Namen einer betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer persönlichen Rechte geht es bei der im Streitfall in Rede stehenden Klagebefugnis
3 Nr. 3 UWG nicht. Dort ist vielmehr eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand
UWG eine objektivrechtliche, von einer Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und deren Beauftragung unabhängige Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 erlaubt. bb) Eine Verbandsklagebefugnis zur objektivrechtlichen Durchsetzung des Datenschutzrechts ist ferner nicht in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt. Danach können die Mitgliedstaaten zwar vorsehen, dass jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der
der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 der Verordnung aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen. Erforderlich ist jedoch außerdem, dass die Rechte einer betroffenen Person
der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. Mithin lässt die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nach ihrem Wortlaut ebenfalls keine Klagebefugnis von Verbänden zu, die - wie im Streitfall gestützt auf §§ 3a , 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte einer konkreten betroffenen Person objektive datenschutzrechtliche Verstöße geltend machen (Köhler, WRP 2018, 1269, 1273 Rn. 33; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 14; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 11). Entsprechendes ergibt sich aus Satz 2 des Erwägungsgrundes 142 der Verordnung (EU) 2016/679, der ebenfalls das Erfordernis der Verletzung der Rechte einer betroffenen Person als Voraussetzung für eine vom Auftrag der Person unabhängige Verbandsklagebefugnis nennt.
2 der Verordnung (EU) 2016/679 könnte mit Blick auf diese umfassenden Regelungen der Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden eine Ausnahmevorschrift darstellen. Vor diesem Hintergrund begegnet eine extensive Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Außerachtlassung der in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzung der "Rechte einer betroffenen Person" Bedenken (vgl. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 36; ders. in WRP 2018, 1517 Rn. 2). Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt (Schlussantrag des Generalanwalts Bobek vom 19. Dezember 2018 - C-40/17 , juris Rn. 47).
3 Nr. 3 UWG könnte sprechen, dass damit eine nach dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") wünschenswerte zusätzliche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten bliebe, um
dem Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ein möglichst hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten (vgl. Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535). bb) Andererseits könnte die Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Verbandsklagebefugnis
3 Nr. 3 UWG mit dem vom Unionsgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnung (EU) 2016/679 verfolgten Harmonisierungsziel unvereinbar sein. Unter der Geltung der Richtlinie 95/46/EG bestand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht nur ein unterschiedliches Datenschutzniveau, sondern gab es auch Unterschiede in der Durchsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz (vgl. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24). Aus den Erwägungsgründen 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die Zielsetzung des Unionsgesetzgebers, im Hinblick auf beide Gesichtspunkte Abhilfe zu schaffen und damit auch das Durchsetzungsniveau innerhalb der Union zu vereinheitlichen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24 f.). Eine über die in der Verordnung geregelten Instrumente hinausgehende Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Private, also durch Mitbewerber, Unternehmens- und Verbraucherverbände im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG könnte diesem Vereinheitlichungsziel entgegenstehen (Köhler, WRP 2018, 1517 Rn. 5; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 274). Es ist auch nicht zweifelsfrei, dass eine Schutzlücke im Durchsetzungssystem der Verordnung vorliegt, die durch die Zulassung der wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnis Privater im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG geschlossen werden müsste (Köhler, WRP 2019, 1279 Rn. 38).
3 EU-Grundrechtecharta wird die Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten einer Person durch eine unabhängige Stelle überwacht. Dementsprechend regelt die Verordnung (EU) 2016/679 umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Es könnte die Gefahr bestehen, dass eine Konkurrenz der Durchsetzung des objektiven Datenschutzrechts durch die Aufsichtsbehörden einerseits und die Zivilgerichte andererseits zu einer Ausschaltung der differenzierten Befugnisse der Aufsichtsbehörden und zu Unterschieden bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts innerhalb der Europäischen Union führt. Vor diesem Hintergrund könnte der Effektivitätsgrundsatz auch gegen die Annahme einer Verbandsklagebefugnis sprechen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 45 f.; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 16). 3. Ebenfalls umstritten und daher klärungsbedürftig ist die Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestimmten qualifizierten Einrichtungen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 befugt sind, Verstöße gegen die in der Verordnung geregelten Bestimmungen zum Schutz von Daten unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung von Verstößen gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG zu verfolgen.
G steht qualifizierten Einrichtungen ein auf die Unterlassung der Verwendung von nach § 307 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteter Anspruch
G zu. b) Es ist nicht eindeutig zu beantworten, ob
G anspruchsberechtige Stellen wie der Kläger zur klageweisen Geltendmachung einer gegen die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (noch) befugt sind, wenn diese Klage auf die Verletzung von in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen zum Datenschutz gestützt ist.
G in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sei bei unionsrechtskonformer Auslegung eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sehen. a) Allerdings wird die Ansicht vertreten, es bestehe zwar keine Klagebefugnis des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und der Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Verfolgung von Verstößen gegen § 3a UWG in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, wohl aber eine Klagebefugnis der Verbände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG zur Verfolgung von Verstößen
G, sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllten (vgl. Schaffert in Münch-Komm.UWG aaO § 3a Rn. 84 aE; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 22 und 24). In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 U-KlaG sei eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sehen (Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 13; Karg in Wolff/Brink, BeckOK/Datenschutzrecht aaO Art. 80 Rn. 20). Mit dieser Argumentation kann eine Klagebefugnis des Klägers im Streitfall allerdings nicht angenommen werden. b) Selbst wenn man mit der vorstehend wiedergegebenen Ansicht eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich für möglich hielte (dagegen Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 49 bis 59; Frenzel in Paal/Pauly aaO Art. 82 Rn. 13; Werkmeister in Gola, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 18), setzte die Annahme einer Klagebefugnis
G bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf Art. 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 voraus, dass die Anforderungen erfüllt sind, von denen der Verordnungsgeber die Schaffung einer Verbandsklagebefugnis durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht hat. Daran fehlt es im Streitfall. Die
2 der Verordnung (EU) 2016/679 den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, für Verbände eine Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, umfasst nur solche Rechtsbehelfe, mit denen eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung die Verletzung der Rechte einer betroffenen Person
der Verordnung infolge einer Verarbeitung rügt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Allerdings fehlt es entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht nicht bereits an der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bei der "Verarbeitung" von Daten.
2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff der Verarbeitung auch Vorgänge im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Abfragen von personenbezogenen Daten und damit auch die im Streitfall in Rede stehenden Informationspflichten im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung in die angestrebte spätere Datennutzung. Im Streitfall wird vom Kläger jedoch keine Verletzung der Rechte einer betroffenen Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht. Gegenstand des Klagebegehrens ist vielmehr die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts, ohne dass der Kläger die Verletzung von Rechten einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgetragen hat. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2014 - 16 O 60/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2017 - 5 U 155/14 - Permalink: https://openjur.de/u/2241869.html ( https://oj.is/2241869 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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