Übergabe des Fahrzeugs M..., Fahrgestellnummer W... .
Rückgabe es Fahrzeugs gemäß Ziffer
Auf die allgemeinen Darlehensbedingungen könne dabei nicht abgestellt werden. Diese seien auch so klein gedruckt, dass sie für einen durchschnittlichen Empfänger kaum oder nur mit großer Mühe zu lesen seien. Auch sei der
dem Widerruf zu zahlende Tageszins unzutreffend mit 2,49 € statt richtig 2,45 € angegeben. Im Übrigen treffe diese Angabe in der Widerrufsinformation angesichts der Regelung in Ziffer IX.5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten nicht zu. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht angegeben. Der Vertrag sei mangels Angabe wesentlicher Pflichtangaben nichtig. Ihm seien auch nicht die erforderlichen Vertragsunterlagen übergeben worden, insbesondere kein auch seine Unterschrift enthaltendes Dokument. Ein Wertersatzanspruch stehe der Beklagten ohne den notwendigen Hinweis auf sein Widerrufsrecht nicht zu. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Widerruf verfristet erfolgt sei. Die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Musterinformation bestünden nicht. Der Widerruf sei zudem verwirkt. Ihr stehe jedenfalls eine Nutzungsentschädigung und ein Anspruch auf Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlustes am Fahrzeug zu. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf welches auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Klage sei, soweit sie zulässig sei, unbegründet. Zwar habe dem Kläger ein Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehens zugestanden. Er habe den Widerruf aber nicht fristgerecht erklärt. Er verfüge über eine Abschrift der Vertragsurkunde, was § 356b BGB genüge. Sie enthalte auch die Pflichtangaben
2 BGB. Im Hinweis auf das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückführung sei § 501 BGB nicht besonders zu erwähnen. Das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren sei transparent und inhaltlich zureichend dargestellt. Auf ein außerordentliches Kündigungsrecht sei nicht besonders hinzuweisen gewesen; die entsprechende Forderung der Gesetzesbegründung sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem sei auf das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in den Darlehensbedingungen hingewiesen. Diese seien in zwar kleiner, aber noch lesbarer Schrift gedruckt. Auch der Tageszins sei zutreffend angegeben; die Beklagte habe zulässigerweise die 360-Tage-Berechnungsmethode wählen dürfen. Die Angabe sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil
den allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Sollzinsen zu entrichten hat. Maßgeblich sei, dass die Belehrung formal und inhaltlich richtig sei, zumal der Beklagten beim verbundenen Geschäft kein Zinsanspruch zustehe. Schließlich seien auch die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung richtig und verständlich. Eine komplexe finanzmathematische Formel sei nicht erforderlich; maßgeblich sei, dass der Verbraucher seine maximale Belastung abschätzen könne. Aus diesem Grunde habe der Kläger weder einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm Geleisteten, auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten oder auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche noch darauf, dass die Beklagte das Fahrzeug abnehme. Gegen dieses, dem Kläger am 28. Dezember 2018 zugestellte, Urteil richtet sich seine am 21. Januar 2019 erhobene und innerhalb der auf seinen rechtzeitig eingegangenen Antrag bis zum 28. März 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ihm hätte eine auch seine Unterschrift tragende Vertragsurkunde ausgehändigt werden müssen, und zwar
Auszahlung der Darlehensvaluta. Denn erst damit sei der wegen des Fehlens oder Mitteilung unrichtiger wesentlicher Pflichtangaben
2 Satz 1 BGB schwebend unwirksame Vertrag geheilt worden. § 492 Abs. 3 BGB fordere aber eine Aushändigung der Vertragsurkunde "
Vertragsschluss". Vor allem aber sei die Annahme des Landgerichts falsch, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß sei: Sie sei schon nicht, was jedenfalls europarechtlich erforderlich sei, im Vertrag selbst enthalten, sondern diesem nur -
seiner Unterschrift - beigefügt, zumal ohne ausdrückliche Bezugnahme. Die "Kaskadenverweisung" auf § 492 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Fristbeginns entspreche nicht der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG; dies sei zumindest durch Vorlage an den EuGH zu klären. Auch die Widerrufsfolgen seien unzutreffend angegeben. So habe der Kläger keine Verpflichtung, das - dem Verkäufer zugeflossene - Darlehen zurückzuzahlen. Der Sollzinssatz sei schon deshalb falsch (mit täglichen 2,49 €) angegeben, weil
Ziffer IX.5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen gerade keine Sollzinsen geschuldet seien. Auch sei der Sollzins nicht bis zur Rückzahlung, sondern nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs zu entrichten. Die parallel zwischen den Parteien abgeschlossenen Ratenschutzversicherungen seien nicht verbundene, sondern zusätzliche Leistungen, was die Belehrung ebenso falsch angebe. Zudem fehlten wesentliche Pflichtangaben: In der Angabe zum Recht der vorzeitigen Rückzahlung hätten auch § 501 BGB erwähnt und die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitszinsentschädigung angegeben werden müssen. Die vorgenommene Pauschalierung sei unzulässig. Auch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
Das in den allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot könne den Verbraucher ebenso von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abhalten wie die Klausel, wonach ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden könne, wenn es nicht "auf dem Darlehensvertrag" beruht. Die Auszahlungsbedingungen seien unzureichend, nämlich an versteckter Stelle, angegeben. Wertersatz für das finanzierte Kfz schulde der Kläger nicht. Die einen Wertersatz anordnende Vorschrift des § 357a BGB sei nicht anwendbar,
dem der verbundene Vertrag kein Fernabsatzgeschäft sei. Auch sei er nicht, was erforderlich sei, vollständig und zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Ein Widerrufsformular sei ihm nie ausgehändigt worden. Ohnehin komme als zu ersetzen allenfalls der Wertverlust in Betracht, der auf seinem "Umgang" mit dem Fahrzeug beruhe, nicht auch der auf die allgemeine Alterung des Fahrzeugs oder den Dieselskandal zurückzuführende; dies gelte jedenfalls bei dem - hier vorliegenden - Annahmeverzug der Beklagten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
Übergabe des Fahrzeugs M..., Fahrgestellnummer W... .
Rückgabe es Fahrzeugs gemäß Antrag zu
dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ergänzt mit Blick auf das Berufungsvorbringen des Klägers: Die erteilte Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Anforderungen, wie inzwischen auch mehrfach obergerichtlich festgestellt worden sei. Ihr komme die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, da sie nicht vom Muster abweiche und auch wirksam Vertragsbestandteil geworden sei, wenn auch
der Unterschrift des Klägers. Die Ratenschutzversicherungen seien tatsächlich mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge. Die im Fall des Widerrufs zu zahlenden täglichen Sollzinsen seien zutreffend
der 360-Tage-Methode berechnet und angegeben. Der - zeitlich beschränkte - Zinsverzicht in den Allgemeinen Darlehensbedingungen ändere hieran nichts. Eine eventuell unwirksame Klausel in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zum Aufrechnungsverbot oder zur Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts könne die Widerrufsinformation nicht unrichtig machen. Die Angabe zu den Auszahlungsbedingungen sei ebenso zutreffend wie diejenige zur Vorfälligkeitsentschädigung. Ohnehin sei der Widerruf verwirkt bzw.
Treu und Glauben ausgeschlossen. Jedenfalls sei der Kläger im Falle des berechtigten Widerrufs verpflichtet, Ersatz für den Wertverlust am finanzierten Fahrzeug zu leisten. II.
Empfang der von dem Kläger zu erbringenden Gegenleistung beschränken, ohne dass es darauf ankäme, ob er tatsächlich zur Vorleistung verpflichtet ist, was die Beklagte im Wege der Zurückhaltung
BGB geltend machen müsste, oder ob die wechselseitigen Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 322 BGB stehen, so dass er von vornherein nur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs verlangen kann. Auch der Feststellungsantrag zu 3 ist zulässig, ohne dass es auf die Klärung der genannten Frage ankäme. Zwar gehören rechtliche Vorfragen grundsätzlich nicht zu den
nur Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 ZPO Rdnr. 2). Anders ist dies jedoch
allgemeiner Auffassung beim Annahmeverzug, soweit der Kläger der gerichtlichen Feststellung mit Blick auf die §§ 756 und 765 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bedarf (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 , NJW 2000, 2280 /2281). Das ist aber gemäß § 322 BGB bei einer Klage auf Leistung
Empfang der Gegenleistung nicht anders als bei der Zug-um-Zug-Verurteilung. Denn
3 BGB findet in beiden Fällen auf die Zwangsvollstreckung § 274 Abs. 2 BGB Anwendung, nicht anders als bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
b) Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der von dem Kläger erklärte Widerruf war nicht verfristet, da die ihm erteilen Vertragsinformationen nicht vollständig und zutreffend waren. Entsprechend ist er der Beklagten nicht mehr aus dem Darlehensvertrag verpflichtet und kann von ihr Zahlung des von ihm auf diesen Vertrag Geleisteten sowie Rückabtretung der sicherheitshalber abgetretenen Ansprüche und - als Verzugsschaden - Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, diese allerdings in nur geringerem Umfang als geltend gemacht. aa)Der Kläger ist der Beklagten nicht mehr aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag verpflichtet. Er hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig und wirksam widerrufen. Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB zu.
dieser Vorschrift steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wie dem Vorliegenden dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss,
BGB aber nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Diese muss die Pflichtangaben
2 BGB enthalten; anderenfalls beginnt die dann einmonatige Frist erst mit
holung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Die 14-tägige Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers im August 2017 noch nicht abgelaufen. Denn sie hatte wegen des Fehlens wesentlicher Pflichtangaben im Sinne der §§ 356b Abs. 2 Satz 1 und 492 Abs. 2 BGB noch nicht zu laufen begonnen.
folgt. Denn die den Vertrag ausmachenden Seiten bilden
der Art ihrer Gestaltung wie
ihrem Inhalt eine einheitliche Urkunde, bei der es auf den konkreten Ort des Unterschriftsfeldes nicht entscheidend ankommt. Die Widerrufsinformation muss neben den Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs auch einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese Vertragsklausel
2 Satz 3 EGBGB diesen Anforderungen. Das ist bei der in Rede stehenden Widerrufsinformation in gestalterischer nicht anders als in inhaltlicher Hinsicht der Fall. Sie entspricht vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung vom 11. März 2016 ( BGBl. I 396 /430), so dass ihr jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion
Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift zugute kommt. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit entsprechend dem gesetzlichen Muster angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Zwar ist es richtig, dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an den Unternehmer geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen (so ausdrücklich Staudinger/Herresthal
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters nur ein, wenn der Darlehensgeber dieses richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen führen ebenso zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion wie Ergänzungen. Will der Darlehensgeber - wie hier - für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts über die bloße Information hinausgehende Rechtsfolgen vereinbaren, so ist dies - soweit rechtlich zulässig - nur an anderer Stelle möglich ( BT-Drs. 17/1394 S. 22 , zu Art 247 § 6 Abs 2 EGBGB). Ein in den Allgemeinen Darlehensbedingungen erklärter Verzicht der Bank auf die Pflicht des widerrufenden Verbrauchers zur Zinszahlung im Falle des Widerrufs ändert aber nichts an der Höhe des allgemein vereinbarten Sollzinssatzes, der daher im Muster anzugeben ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rdnr. 58 ff). Denn der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des Musters ganz offensichtlich von dem Normalfall der Zinszahlungspflicht aus. In § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es, im Falle des Widerrufs "hat der Darlehensnehmer ... den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten". Entsprechend fordert Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB einen Hinweis darauf, dass "Zinsen zu vergüten" seien, weshalb "der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag" anzugeben ist. Das übernimmt das Muster der Anlage 7 in Satz 1 des Absatzes unter der Unterüberschrift "Widerrufsfolgen", in dem es heißt, der Darlehensnehmer habe "den vereinbarten Sollzins zu entrichten". Nur hierauf, das heißt auf den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Sollzins, bezieht sich daher die Angabe des folgenden Satzes, pro Tag sei ein "Zinsbetrag in Höhe von [3] Euro" zu zahlen.
Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Übereinstimmung zu bringen. Die in Rede stehenden Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" angeben muss. Das dort angesprochene "Recht auf Kündigung" kann jedoch
der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs - darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge - von der Richtlinie nicht berührt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit nicht nur den vielen und sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheidenden Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, als solchen Rechnung getragen werden sollte, sondern sich auch die weiteren Regelungen der Richtlinie nicht auf diese unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs beziehen sollten. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten
der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe
2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je
dem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann - entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung - zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom
1 Nr. 3 EGBGB anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Diese Angabe ist erforderlich, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. So war es hier. Denn die Beklagte beabsichtigte, diesen Anspruch geltend zu machen, wie sich aus der Passage im Darlehensvertrag ergibt,
der der Darlehensgeber "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung [...] eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen [kann]". Die Angabe in der genannten Klausel, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Sie gibt weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wieder. Die Parteien haben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht so wie angegeben vereinbart. Weder das Vertragsformular noch die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten hierzu eine ausdrückliche Abrede. Eine solche kann auch nicht der angegebenen Passage selbst entnommen werden. Denn in dieser Form verstieße die Festlegung jedenfalls gegen § 309 Nr. 5 BGB. Es ist anerkannt, dass die in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ausdrücklich als Schadensersatzforderung bezeichnete Vorfälligkeitsentschädigung zumindest in ihrer praktischen Ausgestaltung den Grundsätzen des Schadensersatzrechts unterliegt (vgl. K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 490 BGB Rdnr. 34). Entsprechend haben sich Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe
festlegen, an § 309 Nr. 5 BGB bzw. an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen zu lassen (BGH, Urteil vom
2 BGB pauschalierte Vorfälligkeitsentschädigung über dem
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Sinne des § 309 Nr. 5 lit. a BGB liegt (vgl. BGH, Urteil vom
weis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, wie § 309 Nr. 5 lit. b BGB verlangt. Die Passage gibt auch nicht die "Berechnungsmethode" (so Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBG) bzw. die "Art der Berechnung" (so BT-Drs. 16/11643 S. 128 in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 lit. r der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG; im Französischen "le mode de calcul" und im Englischen "the way in which that compensation will be determined") des gesetzlichen Anspruchs auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung wieder. Sie nennt vielmehr nur den gesetzlich zulässigen Maximalbetrag. Das entspricht weder dem nationalen Recht noch den Vorgaben der Richtlinie.
1 Satz 1 BGB kann der Darlehensgeber in bestimmten Fällen "eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung" für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Diese darf bei Allgemein-Verbraucherdarlehen die in Absatz 3 der Vorschrift näher bestimmten Beträge jeweils nicht überschreiten. Die Vorschrift unterscheidet damit deutlich zwischen der "angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung" des Absatzes 1 und den in Absatz 3 genannten Höchstgrenzen, in denen allein sie verlangt werden kann. Auch
Absatz 3 stellen diese Beträge nur eine "Höhenbegrenzung" des eigentlichen Entschädigungsbetrages dar, der für sich
vollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten bzw. dem entgangenen Gewinn orientieren muss ( BT-Drs. 16/11643 S. 87 ). Das entspricht dem Verständnis der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 39 der Richtlinie: "Die Berechnung der [von] dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung sollte transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden." Hieraus kann aber, anders als teils in der Rechtsprechung angenommen wird, nicht geschlussfolgert werden, die Richtlinie ermögliche eine Pauschalierung der Entschädigung oder zumindest ihrer Angabe in Form der zulässigen Maximalbeträge (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 - Rdnr. 71). Im Gegenteil unterscheidet der Gemeinschaftsgesetzgeber bereits hier zwischen der anzugebenden "Berechnung" auf der einen Seite und dem "Höchstbetrag der Entschädigung" auf der anderen Seite, den er in Art. 16 der Richtlinie selbst festzulegen für erforderlich erachtete. Auch Artikel 16 der Richtlinie unterscheidet in seinem Absatz 2 zwischen der "angemessenen und objektiv gerechtfertigten Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten"
Unterabsatz 1 und den hierfür in Unterabsatz 2 gesetzten Höchstgrenzen. Diese Unterscheidung ist nicht deshalb obsolet, weil die dem Darlehensgeber
1 BGB zustehende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung stets über den Grenzwerten des § 502 Abs. 3 BGB läge. Nur dann wäre tatsächlich die weitere Angabe einer faktisch ohnehin nie zum Tragen kommenden Berechnungsmethode entbehrlich. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist nicht durch Tatsachen unterlegt. Die von ihr angeführte Gesetzesbegründung macht lediglich deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit nicht nur der dem Darlehensgeber entstehenden unmittelbaren Kosten, sondern auch die seines entgangenen Gewinns als von der Richtlinie gedeckt ansieht, insbesondere von ihrer Öffnungsklausel in Art. 16 Abs. 4 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Dass dieser Gewinn stets über den Grenzen des § 502 Abs. 3 BGB liegt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Jedenfalls theoretisch kann in Zeiten steigender Wiederanlagezinsen der mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zusammenhängende Verlust des Darlehensgebers auf die erhöhten Verwaltungskosten beschränkt sein und damit unter den prozentualen Maximalbeträgen liegen. Die dem Fehlen der Angabe gleichstehende Falschangabe (vgl. nur Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht,
geholt werden, weil der Anspruch durch das Fehlen der Angabe bereits weggefallen sei und auch durch
holung nicht mehr zum Entstehen gebracht werden könne. Aus diesem Grunde sei die
geholte Angabe zwingend falsch und mithin unnötig (OLG Stuttgart, Urteil vom
2 Nr. 2 BGB sei die einzige gesetzlich vorgesehene Sanktion für unzulängliche Angaben zu der maßgeblichen Methode ihrer Berechnung. Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken und § 356b BGB vorgehen soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18 -, VuR 2019, 142 , Rdnr. 54 bei juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/22643 S. 88). Es trifft auch nicht zu, dass infolge des Anspruchsausschlusses eine
holung der Angabe zwingend falsch und mithin unnötig wäre. Denn richtigerweise kann, worauf die Berufung mit Recht hinweist, der Verbraucher auch noch
träglich über genau diesen Umstand aufgeklärt werden (vgl. Maier, VuR 2019, 146/147 f.). Das kann zwar den Anspruch nicht wieder begründen, aber den Fristanlauf für den Widerruf ermöglichen.
belehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (OLG Köln, Urteil vom
ZPO kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Der Kläger ist der Beklagten aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 sowie 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Rückgewähr des von dem Unternehmer empfangenen Vertragsgegenstandes verpflichtet, hier des finanzierten Kraftfahrzeuges. Die Beklagte hat diese Leistung weder angenommen noch auch nur erklärt, dass sie hierzu bereit sei. Sie hat vielmehr den Widerruf insgesamt wegen Ablaufs der Widerrufsfrist zurückgewiesen und damit deutlich gemacht, dass sie auch an der Gegenleistung kein Interesse hat. Das aber machte zugleich ein (weiteres) wörtliches Angebot des Klägers auf Herausgabe des finanzierten Kraftfahrzeuges an sie Zug um Zug gegen Zahlung (und nicht nur, wie geschehen,
Zahlung) entbehrlich. Denn eines solchen bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn - wie erwähnt hier - offenkundig ist, dass der Schuldner auf seiner Weigerung beharren werde (BGH, Versäumnisurteil vom
1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Kläger hat den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zugleich zur Rückzahlung des durch sie Empfangenen aufgefordert. Die Beklagte hat dies unter Zurückweisung des Widerrufs ernsthaft und endgültig verweigert und sich zugleich wie erwähnt in Annahmeverzug mit der ihr angebotenen Gegenleistung gesetzt. Erst hierauf beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenvertretung. Allerdings erscheint dem Senat eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht als angemessen; der Kläger hat nicht dargetan, dass sein Bevollmächtigter gerade für das vorliegende Mandat überdurchschnittlich tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -, NJW 2012, 2813 ). Bei einem Gegenstandswert von bis zu 45.000 € ergibt dies einen Zahlbetrag insoweit von brutto 1.706,94 €. 2. Die unter die Bedingung des zumindest teilweisen Obsiegens des Klägers gestellte Hilfswiderklage ist im Ergebnis der notwendigen Auslegung zulässig und begründet. a) Der Antrag zu 1 ist bei der gebotenen Auslegung des Gewollten zulässig. In der gestellten Form ist der Antrag unzulässig.
ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Gegenstand der Klage kann also nur ein feststellfähiges Rechtsverhältnis sein, das heißt die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 256 ZPO, Rdnr. 3). Hierzu können
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses ebenso gehören wie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (BGH, Urteil vom
welcher Bezugsgröße (Nennwert, "wahrer Wert", Verkehrswert) ein Entgelt zu berechnen sei (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 -, Rdnr. 7).
diesen Maßstäben ist die Hilfswiderklage im Antrag zu 1 zu weit gefasst, soweit die Beklagte nicht nur das Bestehen der Leistungspflicht des Klägers dem Grunde
festgestellt haben möchte.
dem Wortlaut des Antrags soll sich die Feststellung vielmehr darüber hinaus auf die konkrete Art der Berechnung erstrecken und die beiden hierbei zu vergleichenden Werte festlegen, nämlich einerseits den Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger
dem Kauf und andererseits dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung. Das aber sind lediglich mögliche Bezugsgrößen zur Bestimmung des dem Grunde
festzustellenden Anspruchs. Der Antrag ist allerdings - wie allgemein Klageanträge - im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 , NJW 2016, 863 /864 Rdnr. 9). Das entspricht hier der Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde
in einem Umfang, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat diese mögliche Auslegung in der Verhandlung vor dem Senat am 7. August 2019 als zutreffend bestätigt. b) Der so verstandene Antrag ist auch begründet. Der Kläger ist der Beklagten zum Ersatz für den Wertverlust verpflichtet, der auf seinen - über die Prüfung hinausgehenden - Umgang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückzuführen ist. Anspruchsgrundlage ist § 358 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB.
4 Satz 1 BGB ist auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 357 BGB entsprechend anzuwenden, wenn Gegenstand des verbundenen Vertrages eine Warenlieferung oder die Erbringung von Dienstleistungen ist (vgl. Müller-Christmann, in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB,
dem oben Gesagten wirksam - widerrufenen Darlehensvertrag war ein Vertrag über eine Warenlieferung verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, und zwar der Vertrag über die Lieferung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges.
dieser Vorschrift sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. So liegt der Fall - unstreitig - hier. Der Darlehensvertrag diente der teilweisen Finanzierung des im Übrigen durch eine von dem Kläger erbrachte Anzahlung in Höhe von 10.000 € finanzierten Pkw-Kaufs. Die wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge ist schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte als Darlehensgeberin sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der als Unternehmerin handelnden Verkäuferin bediente. Gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Ob und inwieweit dies der Fall ist, ist
dem oben Gesagten nicht festzustellen und bleibt somit dem eventuellen Betragsverfahren vorbehalten. Es kann dahinstehen, welche weiteren Voraussetzungen sich im Einzelnen aus der - im Falle des Widerrufs nur des verbundenen Darlehensvertrages hier vorliegenden Art ebenfalls nur gebotenen - entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ergeben, da diese jedenfalls erfüllt sind.
dieser Vorschrift setzt der Ersatzanspruch zusätzlich voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung seines Widerrufsrechts
1 BGB unterrichtet hat. Mit Blick auf diese Regelung ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob eine Verpflichtung zum Wertersatz auch infolge des Widerrufs des mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung verbundenen Darlehensvertrages eine in jeder Hinsicht einwandfreie Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht und darüber hinaus einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht erfordert (vgl. zum Streitstand ausführlich Herresthal, ZIP 2019, 49/51 ff). Die dazu streitigen Rechtsfragen bedürfen im vorliegenden Fall schon deshalb keiner Entscheidung, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation - wie oben unter 1 b aa
246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB), nicht hingegen allein infolge der von § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwendung des § 357 BGB. In Fällen dieser Art sind Art. 247 § 6 und 12 EGBGB die vorrangig anzuwendenden spezielleren Normen (so zutreffend Herresthal, ZIP 2019, 49/51). Entsprechend war dem Kläger auch nicht das Muster-Widerrufsformular
Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auszuhändigen.
3 GKG in der Berufungsinstanz ergänzend zu berücksichtigende Hilfswiderklage ist mangels näherer Angaben mit 7.200 € für den Antrag zu 1 und mit 1.600 € für den nicht mehr aufrechterhaltenen Antrag zu 2 zu bemessen, § 3 ZPO. Insoweit ist - ausdrücklich allein für eine überschlägige Streitwertbemessung - davon auszugehen, dass die Schlussrate von nahezu 20.000 € im Darlehensvertrag dem erwarteten Restwert des Fahrzeugs entspricht, so dass die monatliche Zins- und Tilgungsleistung des Klägers von 283 € den bei Vertragsschluss angenommenen linearen Wertverlust des Fahrzeugs widerspiegelt. Von der Übergabe Ende 2016 bis August 2019 sind 32 Monate anzusetzen, mithin 9.056 €. Dieser Betrag ist mit Blick auf den bloßen Feststellungsantrag zu 80 % anzusetzen (BGH MDR 2008, 829 ; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 3 ZPO Rdnr. 16 zum Stichwort "Feststellungsklagen"). Mit dem Hilfswiderklageantrag zu 2 hingegen begehrt die Beklagte letztlich die Vertragszinsen; bis zum möglichen Gesamtausgleich sind dies ca. 2.000 €, die wiederum zu 80 % anzusetzen sind. Permalink: https://openjur.de/u/2241954.html ( https://oj.is/2241954 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 7 Referenzen 11 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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