, § 3 ZPO. Der Berufungsstreitwert setzt sich gemäß § 39 Abs. 1, § 47
zusammen aus dem Wert der in der Berufungsbegründung gestellten Anträge zu 1 bis 3 (Schadensersatz wegen nicht fristgerechter Einreichung von Jahresabschlüssen, Herausgabe von Unterlagen) und aus dem Wert des klageerweiternd gestellten Antrags zu 4 (Feststellung von Verzug und Schadensersatzpflicht wegen Nichtherausgabe der Unterlagen). 1. Gemäß § 39 Abs. 1
werden in demselben Verfahren und Rechtszug die Werte mehrerer (wirtschaftlich nicht identischer) Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet. Ob diese Addition nur stattfindet, soweit die Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten (offen gelassen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom
Komm-ZPO/Becker-Eberhard,
spreche dafür, dass nur etwas gleichzeitig Vorhandenes zusammengerechnet werden könne. Vor dieser Vorschrift ergab sich die Zusammenrechnung aus der Verweisung in § 12 Abs. 1
aF auf § 5 Halbsatz 1 ZPO. Mit der Einstellung in § 39 Abs. 1
(durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004) sollte die Regelung für alle Gerichtsbarkeiten Geltung erlangen ( BT-Drucks. 15/1971, S. 154 ). Inhaltlich sei aber keine Änderung beabsichtigt gewesen; die in § 5 Halbsatz 1 ZPO vorausgesetzte Gleichzeitigkeit (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 5 Rn. 5) müsse also auch im Rahmen des § 39 Abs. 1
gelten. Der Gesetzgeber habe insoweit nicht zwischen Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert differenzieren wollen. Eine Streitwertänderung im laufenden Verfahren sei möglich und müsse zu einer zeitlich gestaffelten Streitwertbestimmung führen. Außerdem sei für die Gebührenwertbemessung das sachliche Interesse der Parteien maßgeblich, das bei einer Auswechslung des Streitgegenstands nur auf eine Bescheidung des zuletzt gestellten Antrags gerichtet sei. Das Argument nicht vergüteter Arbeit sei nicht tragfähig, denn § 45 Abs. 1 Satz 2
sehe eine Werterhöhung durch einen Hilfsantrag auch nur dann vor, wenn über diesen entschieden wurde, obwohl Rechtsanwälte und Richter ihre Tätigkeit nicht auf den Hauptantrag beschränkten. 1.
enthalte den Grundsatz der Streitwertaddition innerhalb eines Verfahrens und Rechtszugs. Anders als für Hilfsansprüche und Hilfsaufrechnungen (§ 45
) fehle eine Ausnahmevorschrift für Fälle der Klageänderung. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach § 39 Abs. 1
wie § 5 Halbsatz 1 ZPO auszulegen sei, habe im Gesetz keinen Ausdruck gefunden; eher sei der Wortlaut des
(in "demselben Verfahren") weiter als der in der ZPO ("in einer Klage geltend gemachte Ansprüche"). Bei der Frage der Zuständigkeit (§ 5 ZPO) sei es sinnvoll, auf die Gleichzeitigkeit abzustellen, weil nicht mehr anhängige Ansprüche keine Verweisung erforderten. Dagegen spreche im Rahmen des Gebührenstreitwerts für eine Wertaddition die in der Regel anfallende Mehrarbeit, die unabhängig davon sei, ob die Ansprüche gleichzeitig oder nacheinander geltend gemacht werden; der gleiche Gedanke gelte nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 , NJW 2007, 769 Rn. 17) bei der Mehrvertretungsgebühr des Anwalts gemäß Nr. 1008 VV-RVG (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a. a. O. Anh. VI Rn. 342 f). Wie der Rechtsanwalt (§ 22 Abs. 1 RVG) müsse auch das Gericht nicht unentgeltlich einzelne Streitgegenstände bearbeiten, nur weil deren Verfolgung später wieder aufgegeben wird. Ein Umkehrschluss aus Nr. 1211 KV-
zeige, dass eine - auch teilweise - Reduzierung der Klageforderung den nach § 40
mit Anhängigkeit entstandenen Streitwert nicht vermindere. Zudem sei der Streitwert konsequenterweise so zu bemessen, wie es auch Grundlage der Kostenverteilung sei, bei der die Kosten eines zurückgenommenen (oder durch Klageänderung ausgetauschten) Teils den Kläger zu treffen hätten. 1.3. Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Meinung an, nach der eine Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1
nicht voraussetzt, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut die Zusammenrechnung der Werte aller Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug an. Eine Begrenzung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche findet im Wortlaut keine Stütze (insoweit auch OLG Schleswig, SchlHA 2012, 351). Eine Ausnahmevorschrift wie § 45
fehlt hierfür. Die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 154 ) zeigt zwar, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Zusammenrechnung für alle Gerichtsbarkeiten verankern wollte, nicht aber, dass er diesen im Einzelnen so verstanden haben wollte, wie es zuvor durch die Anknüpfung an den Zuständigkeitsstreitwert des § 5 ZPO vorgegeben war. Gegenüber dieser Vorschrift ist der Wortlaut des § 39 Abs. 1
weiter, und die Einführung einer eigenen Vorschrift für den Gebührenstreitwert, die gegenüber der allgemeinen Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1
vorrangig ist, ermöglicht ebenfalls ein von der früheren Auffassung abweichendes Verständnis, auch wenn es in der - naturgemäß knappen - Gesetzbegründung keine Anhaltspunkte für einen positiven Willen des Gesetzgebers dahingehend gibt. Dem Gebührenstreitwert kommt eine andere Funktion zu als dem Zuständigkeitsstreitwert. Für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts (§ 5 ZPO) wäre es sinnwidrig, früher anhängige, dann aber nicht mehr geltend gemachte Ansprüche einer Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht zugrunde zu legen. Der Gebührenstreitwert dagegen dient der Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühren, die sich durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigterklärung oder andere unstreitige Erledigungen zwar vermindern lassen, dies jedoch nicht auf der Ebene des Streitwerts, sondern des Gebührensatzes (vgl. Nr. 1211 KV-
). Die Rücknahme einer Klage mit einem Streitwert von beispielsweise 10.000 € senkt den Streitwert nicht auf null, sondern belässt ihn bei 10.000 €. Ebenso bleibt es bei diesem Streitwert, wenn die Klage nur teilweise zurückgenommen wird. Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen (so auch Fölsch, NZM 2016, 500, 501), denn die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1
dient lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren (Hartmann, KostG, 43. Aufl.,
16; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 8). Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV-
) ist aber bereits nach dem Streitwert im Zeitpunkt der Anhängigkeit (§ 40
) angefallen. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts kann sich zwar nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richten; dann liegt jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor, keine Änderung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (LAG Baden-Württemberg, AGS 2014, 562 unter 2.b.bb.bbb., juris Rn. 27 ff). Ein Verfahren mit einem Streitwert von ursprünglich 10.000 € ist nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 5.000 € immer noch mit 10.000 € für die Gerichtsgebühren zu bewerten, da sich diese (Nr. 1210 KV-
) aus diesem Wert berechnen. Dann ist aber nicht einzusehen, warum eine nach der teilweisen Klagerücknahme angebrachte Klageerweiterung um beispielsweise 12.000 € nicht zu einem Streitwert von 22.000 € führen sollte (10.000 € + 12.000 €), sondern nur zu einem Streitwert von 17.000 € (5.000 € + 12.000 €). Letzteres käme einer streitwertreduzierenden Wirkung der teilweisen Klagerücknahme gleich, die ohne spätere Klageerweiterung nicht einträte. Vor diesem Hintergrund ist auch dem Argument nicht zu folgen, die Parteien begehrten keine Doppelbescheidung, sondern nur eine Bescheidung des zuletzt gestellten Antrags, darin liege das für die Gebührenbemessung maßgebliche sachliche Interesse der Parteien. Für den Gebührenstreitwert kommt es zwar auf das geltend gemachte Interesse an, jedoch nicht in Gestalt des zuletzt gestellten Antrags, sondern des bei Einleitung des Rechtszugs gestellten (§ 40
). Das wären im Beispiel 10.000 € für die ursprüngliche Klage und 12.000 € für die Erweiterung (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer,
,
2). Zusammenfassend spricht nach Auffassung des Senats der Wortlaut des § 39 Abs. 1
gegen das Erfordernis der gleichzeitigen Geltendmachung. Auch systematische Gründe sprechen dagegen: Die Vorschrift ist vorrangig gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1
, so dass § 5 Halbsatz 1 ZPO gerade keine Anwendung (mehr) findet; eine Vorschrift, welche die Zusammenrechnung wie § 45
von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt. Die historische Auslegung liefert keinen klaren Anhaltspunkt für einen im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und steht einer Anwendung auf nacheinander anhängige Streitgegenstände nicht entgegen. Die teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift schließlich spricht ebenfalls dafür, § 39 Abs. 1
auch auf nacheinander anhängige Ansprüche anzuwenden, denn anders als bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit, die in § 5 ZPO geregelt ist, gibt es bei der Bemessung der Gerichtsgebühren anhand der anhängig gewordenen Streitgegenstände (§§ 40 , 47
) keinen Grund, die Zusammenrechnung auf gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche zu beschränken. Dem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des (Gebühren-) Streitwerts im Verlauf des Verfahrens vielmehr fremd. Es kann letztlich dahinstehen, ob dem die Überlegung zugrunde liegt, wie der Anwalt beschäftige sich auch das Gericht mit den einmal anhängig gewordenen Streitgegenständen unabhängig davon, ob diese zur Entscheidung gelangten, so dass - bei Fehlen einer Ausnahmevorschrift wie § 45
- diese Arbeit auch vergütet werden müsse (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
3) ausgeschlossen ist. Der Antrag zu 1 betrifft einen bereits bezifferten Schaden, der Antrag zu 2 den darüber hinausgehenden, schon entstandenen und zukünftigen Schaden aus einer nicht fristgerechten Einreichung von Jahresabschlüssen. Auch der Antrag zu 3 auf Herausgabe von Unterlagen und der Antrag zu 4 auf Feststellung des Verzugs und einer sich daraus ergebenden Schadensersatzpflicht betreffen wirtschaftlich nicht das gleiche Interesse: Das Interesse an der Herausgabe liegt darin, das Eigentum an den Unterlagen auszuüben und mit ihnen arbeiten zu können, während die Schadensersatzpflicht die Folgen abdecken soll, die sich ergeben, wenn die Unterlagen nicht zur Verfügung stehen. Beide Interessen können sich zwar unter Umständen teilweise decken; dies ist aber vorliegend mangels näherer Anhaltspunkte nicht eingrenzbar, so dass von wirtschaftlicher Teilidentität nicht ausgegangen werden kann. 3. Der Senat bewertet die Berufungsanträge im Rahmen der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1
, § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung wie folgt: Der Antrag zu 1 ist als bezifferter Zahlungsantrag mit 20.475,57 € zu bewerten. Der Wert des Antrags zu 2 wird auf 3.500,00 € geschätzt, der Wert des Antrags zu 3 auf 1.000,00 €. Dies entspricht weitestgehend der von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts (Beschluss vom 28.04.2016, Bl. 103/104 d. A.), das für die Anträge zu 1 bis 3 insgesamt einen Wert von 25.000,00 € geschätzt hat. Den Wert des Antrags zu 4 schätzt der Senat auf 5.000,00 €, wobei er der unwidersprochenen Schätzung des Klägervertreters aus der Sitzung vom 30.11.2016 (Prot. Bl. 160/165 d. A., S. 6) folgt, die auch dem Senat plausibel erscheint. Die Bewertung der Feststellungsanträge (Anträge zu 2 und 4) steht in angemessenem Verhältnis zu dem im Termin erörterten ungefähren Umsatz und Gewinn der Klägerin, von dem ein etwaiger Schaden abhängig wäre. In der Summe ergibt sich damit ein Berufungsstreitwert von 29.975,57 €. 4. Ein überschießender Vergleichswert (Nr. 1900 KV-
) besteht nicht. Maßgeblich dafür sind nur streitige, bisher nicht anhängige Ansprüche (Hartmann, KostG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.