der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist. Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom
dem dieser
Abklingen der vorerwähnten Nasennebenhöhlenvereiterung überhaupt erst möglich gewesen sei und dabei eine nekrotische Zersetzung der Zahnwurzel unter der abgebrochenen Zahnkrone festgestellt worden sei - eine Wucherung des Kieferknochens an derselben Stelle ergeben, die in einem weiteren OP-Eingriff habe entfernt werden müssen. Es stehe zu erwarten, dass der Kläger auf längere Zeit hin auf die Gabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, insbesondere von Naturheilmitteln in Form von pflanzlichen und homöopathischen Arzneimitteln, angewiesen sein werde. Alternative chemische - in der Regel verschreibungspflichtige - Mittel einzusetzen verbiete sich oft - diese dürften beim Kläger wegen der beschriebenen Risiken nur in Maßen und besonders kontrolliert eingesetzt werden. Bei der Vielzahl der jeweils akuten Beschwerdebilder und Erkrankungen könne der Einsatz von chemischen Arzneimitteln gar zu einer Vergiftung des Organismus führen, wie gerade der Befund mit ausgeprägter Vasculitis der Haut beweise. Die Anwendung leichter/sanfter Arzneistoffe stelle im Falle des Klägers daher eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. Für das Jahr 2014 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) im Rahmen des an den Kläger gerichteten bestandskräftigen Beihilfebescheides vom
3, Abs. 4 BVO NRW in der seit dem
Teilerledigung verbliebenen Antrag nur in äußerst geringem Maße, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; insoweit ist die zulässige Klage begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat nur in Höhe von 45,23 EUR einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu den im Jahr 2014 entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel über die durch Bescheid des LBV NRW vom 16. November 2015 bereits bewilligte Beihilfe hinaus. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die von Ärzten
Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind und (2.) für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind, was gemäß Satz 3 der Vorschrift nicht für Personen bis zum vollendeten
üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht
gewiesen ist. Zusammengefasst waren aufgrund dieses Normgefüges Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Nordrhein-Westfalen (auch) im Jahr 2014 bei einigen Rückausnahmen von der Gewährung von Beihilfen an Beamte im Krankheitsfalle grundsätzlich ausgenommen. Formellgesetzliche Grundlage für die Möglichkeit eines derartigen Beihilfeausschluss war für das Jahr 2014 § 77 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der zwischen dem 1. April 2009 und dem 30. Juni 2016 geltenden Fassung (LBG NRW 2009),
dessen Abs. 8 Satz 1 das Finanzministerium das Nähere in Bezug auf Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch Rechtsverordnung regelt und
dessen Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d in einer derartigen Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden können hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen u.a. durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel. Einen derartigen Ausschluss auch notwendiger und angemessener Aufwendungen in Krankheitsfällen von der Beihilfefähigkeit lässt das Grundgesetz (GG) grundsätzlich zu. Ein solcher Ausschluss widerspricht insbesondere vom Ansatz her nicht der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Dabei gebietet die Fürsorgepflicht zwar nicht, dass Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen ohne Deckungslücken bleiben; weder müssen die Aufwendungen durch Gewährung von Beihilfe in Ergänzung der privaten Krankenversicherung vollständig gedeckt werden noch müssen umgekehrt die von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten vollständig versicherbar sein. Allerdings muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dieser Pflicht kann er durch entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, durch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise
kommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
abstraktgenerellen Kriterien bestimmten Härtefallregelung, die die von der Beihilfe grundsätzlich nicht getragenen notwendigen und angemessenen Kosten in ihrer Gesamtheit erfasst und der Höhe
begrenzt. Besonderheiten, die annehmen ließen, der Fürsorgepflicht sei auch schon ohne eine solche Härtefallregelung zur Abwehr finanzieller Überforderungen unter Einschluss der Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Genüge getan, enthält das Beihilferecht des beklagten Landes nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
stationärer Behandlungen sowie für zahntechnische Leistungen zusammen 2 % der Jahresdienst- bzw. -versorgungsbezüge des Vorjahres nicht übersteigen dürfen. Ergänzend hierzu hat der nordrheinwestfälische Verordnungsgeber durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Dezember 2014 § 15 BVO NRW durch die Absätze 3 bis 5 ergänzt, welche eine gegenüber der in Abs. 1 der Vorschrift für die dort genannten Faktoren statuierten Belastungsgrenzenregelung eigenständige Belastungsgrenzenregelung für Aufwendungen für verordnete nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem Jahr 2014 enthalten.
3 BVO NRW in der zwischen dem
träglich Beihilfen zu Aufwendungen für verordnete nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel gezahlt, soweit die im Grundsatz nicht beihilfefähigen Aufwendungen
Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 Nummer 2 im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) und die Belastungsgrenze
Absatz 4 überschritten haben (Satz 1). Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 5) bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Aufwendungen, die
Anlage 2 Nummer 7 ausgeschlossen sind (Satz 2). Der Antrag kann frühestens
Ablauf des Kalenderjahres und muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind (Satz 3).
4 Satz 1 BVO NRW beträgt die Belastungsgrenze abweichend von Abs. 1 der Vorschrift für Aufwendungen
Absatz 3 0,5 Prozent der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Belastungsgrenze) des Beihilfeberechtigten; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5 BVO NRW sind die Aufwendungen
Absatz 3 und 4 zum entsprechenden Bemessungssatz
Mit diesem Regelungsgefüge wird der nordrheinwestfälische Verordnungsgeber für das hier zu beurteilende Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstraktgenerelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW führt.
der Rechtsprechung des OVG NRW bedarf es einer einheitlichen, die Kostendämpfungspauschale, Selbstbehalte im Rahmen stationärer Behandlungen und für zahntechnische Leistungen sowie Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einbeziehenden Belastungsgrenze, deren absolute Obergrenze - unabhängig von der Frage einer niedrigeren Obergrenze für sog. Chroniker - jedenfalls bei 2 % der Brutto-Vorjahresbezüge erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
Auslegung der Absätze 3 und 4 BVO NRW wäre bei deren Anwendung sogar ein erhebliches Überschreiten dieser zweiprozentigen Gesamtobergrenze möglich. Da die Regelung für die Arzneimittel-Belastungsgrenze einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 200 EUR mit einem einkommensabhängigen Betrag von 0,5 % der Bruttojahresdienst- bzw. -versorgungsbezüge kombiniert, hängt die diesbezügliche prozentuale Belastungsgrenze von der konkreten Höhe der Bruttobezüge ab. Ein Beamter mit den geringstdenkbaren Besoldungsbezügen der Besoldungsordnung A (A 2 Stufe 1) erreichte im Jahr 2013 einschließlich Sonderzahlung eine Jahresgesamtbesoldung von 21.656,63 EUR, ein Beamter mit den demgegenüber höchstdenkbaren Besoldungsbezügen der Besoldungsordnung A (A 16 Stufe 12) einschließlich Sonderzahlung eine Jahresgesamtbesoldung von 75.726,11 EUR. Legt man § 15 Abs. 3 BVO NRW (beihilfeberechtigtenfreundlich) dahin aus, dass die Belastungsgrenze für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich 0,5 % der jeweiligen Bruttovorjahresbezüge beträgt, mindestens aber 200,00 EUR, betrug die Belastungsgrenze für Aufwendungen im Kalenderjahr 2014 für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 Stufe 1 200,00 EUR, was 0,92 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht, und für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 12 378,63 EUR, was 0,5 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht. Legt man § 15 Abs. 3 BVO NRW hingegen - zusammen mit dem Beklagten - (beihilfeberechtigtenunfreundlich) dahin aus, dass die Belastungsgrenze für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel 200,00 EUR zuzüglich 0,5 % der jeweiligen Bruttovorjahresbezüge beträgt, betrug die Belastungsgrenze für Aufwendungen im Kalenderjahr 2014 für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 Stufe 1 308,28 EUR, was sogar 1,42 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht, und für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 12 578,63 EUR, was 0,76 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht. Egal welcher der beiden Auslegungen man folgt, ergäbe sich eine maximal denkbare Belastungsgrenze, die im Falle der vorgenommenen Rechenbeispiele die zu beachtende maximale Belastungsobergrenze von 2 % des Bruttovorjahreseinkommens selbst bei beihilfeberechtigtenfreundlicher Auslegung um mindestens 0,5 Prozentpunkte (0,5 % für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel + 2 % für Sonstiges = 2,5 %) und damit in einem erheblichen, evident fürsorgepflichtwidrigen Maße überschreitet. Für Bezieher niedrigerer Bezüge wäre die Belastung bei Anwendung dieser Regelung prozentual betrachtet sogar noch höher: Gegenüber den errechneten 2,92 % für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 Stufe 1 könnten sich für Versorgungsbezieher der unteren Besoldungsgruppen sowie Beamtenanwärter prozentual sogar noch höhere Werte ergeben. Insgesamt benachteiligt die Regelung durch die einkommensunabhängige Komponente damit Bezieher geringer Bezüge gegenüber Beziehern höherer Bezüge, indem diese prozentual betrachtet viel höhere Kosten für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbst zu tragen haben, bevor die Belastungsgrenze erreicht wird. Dass eine derartige sozial ungerechte Staffelung dem Auftrag, normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, jedenfalls für Beihilfeberechtigte mit vergleichsweise geringen Bezügen nicht gerecht wird, liegt auf der Hand. Vgl. demgegenüber etwa die die in § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfenverordnung im Rahmen der Belastungsgrenze für Selbstbehalte pro Arzneimittel vorgenommene Staffelung, die Bezieher geringer Bezüge gegenüber Beziehern höherer Bezüge begünstigt; diese Differenzierung
sozialen und wirtschaftlichen Kriterien - weil sie typisierend berücksichtigt, dass Angehörige höherer Besoldungsgruppen im Allgemeinen aus ihrer laufenden Regelalimentation bzw. daraus gebildeten Rücklagen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel besser kompensieren können als Beamte niedrigerer Besoldungsgruppen - als mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz in Einklang ansehend BVerwG, Urteil vom
teil entsteht, weil dann der Erstattungsanspruch zumindest für eine Übergangszeit unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann. Die Situation ist dann vergleichbar mit dem Fall des Fehlens einer abstraktgenerellen Härtefallregelung. Vgl. dazu die Überlegungen des BVerwG, Urteil vom
eigenen Ausführungen des OVG NRW vor seinem Urteil vom
der v. g. Entscheidung vom Verordnungsgeber vorgenommene Ausgestaltung der abstraktgenerellen Härtefallregelung den Anforderungen an die Fürsorgepflicht entspricht, liegt bisher noch nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Verordnungsgeber in § 15 BVO NRW auch für die Zeit ab 2015 getroffene Härtefallregelung nicht die vom OVG NRW verschiedentlich vertretene Auffassung berücksichtigt, wonach die Belastungsgrenze einheitlich (d. h. Kostendämpfungspauschale, Selbstbehalte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) 2 % nicht überschreiten darf; ebenso fehlt die Festlegung einer unter 2 % liegenden Belastungsgrenze für chronisch Kranke, für deren Erforderlichkeit das OVG NRW sich im Rahmen nicht entscheidungstragender Überlegungen in dem o.g. Urteil vom 12. September 2014 (Rz. 81) ausgesprochen hat. Dennoch ist die Rechtslage nicht vergleichbar mit dem im Urteil des OVG NRW vom 20. Juni 2013 zum damaligen Bundesbeihilferecht entschiedenen Fall, in dem der Verordnungsgeber bewusst eine Rechtslage geschaffen hatte, die entgegen der eindeutigen Rechtsprechung dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Geltung verschaffen sollte. Auch unter Berücksichtigung dieser Überlegungen spricht
Auffassung des Gerichts nichts dagegen, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit bei unterstellter Unwirksamkeit der abstraktgenerellen Härtefallregelung zumindest übergangsweise wirksam ist und Härtefälle unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ausgeglichen werden, bis eine mit höherrangigem Recht in Einklang stehende Härtefallregelung vorliegt." VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 K 1046/16 -, juris, Rn. 24 ff. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht nunmehr an mit der Konsequenz eines wegen Unwirksamkeit des § 15 BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Härtefallanspruchs des Klägers auf Bewilligung von Beihilfe zu den im Jahr 2014 entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel. Aus der Fürsorgepflicht folgt nämlich, dass ein Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel besteht, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker
der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist, so die Annahme des OVG NRW im Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 44 jedenfalls für die Übergangszeit bis zu einer normativen Regelung, die nunmehr zwar erfolgt, aber - wie ausgeführt - rechtswidrig ist. Unter dieser Annahme besteht ein Beihilfeanspruch des Klägers grundsätzlich, soweit dessen Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten im Jahr 2014 die Grenze von 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge überschritt, denn bei ihm handelte es sich im Jahr 2014 um einen Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie, da er in diesem Jahr an einer schwerwiegend chronischen Krankheit (bzw. mehreren schwerwiegend chronischen Krankheiten) gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Chroniker-Richtlinie litt.
letztgenannter Vorschrift ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch (u.a.) dann, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich ist, ohne die
ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Dass die multiplen Krankheiten, an denen der Kläger (auch) im Jahr 2014 litt, diese Voraussetzungen erfüllen, geht aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom
dem gegenwärtigen gesetzlichen Beihilfesystem nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, vgl. BVerfG, Beschluss vom
dieser Vorschrift werden Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zur AMVerkRV bezeichnet sind,
näherer Bestimmung dieser Anlage - wobei die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden dürfen, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist - für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Die Anlage 1a (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1) der AMVerkRV benennt sodann den Wirkstoff Natriumhydrogencarbonat, und zwar als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel. Bei Natriumhydrogencarbonat handelt es sich um den einzig arzneilich wirksamen Bestandteil des Präparats B. U. , wie sich aus der vom Kläger selbst vorgelegten Gebrauchsinformation dieses Präparats (Bl. 72 GA) ergibt. Darüber hinaus ausgenommen von diesem grundsätzlich gegebenen Beihilfeanspruch des Klägers sind sämtliche Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen, denn der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW geregelte Ausschluss derartiger Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit erstreckt sich auch auf einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitenden Beihilfeanspruch und ist zugleich gemessen an der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 208/17 -, Rn. 46. Soweit unter Beachtung der vorbenannten Einschränkungen ein Beihilfeanspruch des Klägers besteht, soweit dessen Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten im Jahr 2014 die Grenze von 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge überschritten, sind begrifflich von den Brutto-Vorjahresbezügen die Versorgungsbezüge des Klägers für das Jahr 2013 unter Außerachtlassung der gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wegen des Versorgungsausgleichs
erfolgter Ehescheidung des Klägers erfolgten Kürzung erfasst. Wie oben ausgeführt, wurzelt der hier in Rede stehende Beihilfeanspruch des Klägers unmittelbar in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. In solchen Lebenslagen gebietet auch die Fürsorgepflicht, dass Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 24. Januar 2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris, Rn. 15. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten selbst liegt. Ein solcher Fall liegt u.a. dann vor, wenn die Regelalimentation aus Gründen, die nicht den Dienstherrn, sondern den Beamten selbst betreffen, gekürzt zur Auszahlung gelangt und darin die Ursache für den ungedeckten Bedarf liegt, namentlich im Fall einer aufgrund familienrechtlichen Versorgungsausgleichs
erfolgter Ehescheidung durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge
VG. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
gerechnet). Dass auch der Kläger selbst von dieser Gesamtaufwendungssumme ausgeht, ergibt sich daraus, dass er in seiner im Tatbestand bereits in Bezug genommenen Auflistung (Bl. 23 VV) den prozentualen Anteil von 70 % der nicht erstatteten Aufwendungen auf 2.693,90 EUR beziffert, was - abgesehen von Rundungsdifferenzen im geringfügigen Cent-Bereich - tatsächlich 70 % der oben genannten Summe entspricht. Nicht beihilfefähig und damit von dieser Summe abzuziehen sind sämtliche Aufwendungen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, d.h. homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel (in der Anlage Bl. 114 - 120 GA in Spalte "bes. Fachrichtung" jeweils mit "Ja" gekennzeichnet) nicht apothekenpflichtige Arzneimittel (in der Anlage Bl. 114 - 120 GA in Spalte "AP" jeweils mit "nAp" gekennzeichnet) nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW erfasste Medizinprodukte (in der Anlage Bl. 114 - 120 GA in Spalte "AP" jeweils mit "Mp" gekennzeichnet), gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW i.V.m. Anlage 2 Nr. 7 Buchstabe a zur BVO NRW von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene diätetische Lebensmittel (in der Anlage Bl. 114 - 120 GA in Spalte "AP" jeweils mit "D" gekennzeichnet). Es ergibt sich damit rechnerisch eine Summe im Rahmen des vorliegenden Härtefallanspruchs beihilfefähiger Arzneimittel von 544,65 EUR. Dies entspricht der vom beklagten Land in der Anlage Bl. 114 - 120 GA in Spalte "Beträge für A" ausgewiesenen Summe (692,75 EUR) unter Abzug sämtlicher Aufwendungen für das Präparat B. U. (in der Summe 148,10 EUR; Einzelbeträge 5 x 4,70 EUR, 7 x 17,80 EUR), die in dieser Spalte zusätzlich ausgewiesen, im Ergebnis aber nicht beihilfefähig sind. Zu berücksichtigen für den vorliegenden Härtefallanspruch sind die Aufwendungen für diese Arzneimittel mit dem für den Kläger maßgeblichen Beihilfebemessungssatz von 70 %, also mit 381,26 EUR. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die für das Jahr 2014 bestandskräftig festgesetzte Kostendämpfungspauschale von 190,00 EUR, so dass sich insgesamt zu berücksichtigende 571,26 EUR ergeben. Die in Relation zum Jahr 2014 bestehenden "Brutto-Vorjahresbezüge" des Klägers, also die Bruttobezüge des Jahres 2013, betrugen 31.471,88 EUR. Diese Summe setzt sich zusammen aus den Bruttoversorgungsbezügen des Klägers im Jahr 2013 unter Außerachtlassung der gemäß § 57 BeamtVG wegen des Versorgungsausgleichs
erfolgter Ehescheidung des Klägers erfolgten Kürzungen. Rechnerisch folgt das Gericht dabei den vom beklagten Land im Schriftsatz vom
den oben dargelegten generellen Maßgaben errechneten, unmittelbar in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnden Härtefallanspruchs zu führen, liegen möglicherweise beachtliche Einzelfallumstände im Falle des Klägers jedenfalls erkennbar nicht vor. Dies gilt namentlich für die vom Kläger
eigenen Angaben auf freiwilliger Basis über rechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen hinaus erbrachte Unterstützungsleistungen gegenüber seinen Töchtern, denn dem Kläger steht es bzw. stand es im hier maßgeblichen Jahr 2014 frei, die ihm zur freien Verfügung stehenden finanziellen Mittel für die Finanzierung der von der Beihilfe nicht erstatteten Medikamente anstelle der freiwillig gegenüber seinen Töchtern erbrachten Unterstützungsleistungen zu verwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
dieser Vorschrift können, wenn - wie hier - ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Von dem
dieser Vorschrift eröffneten Ermessen macht das Gericht hier Gebrauch, weil dem Teilklageerfolg nur äußerst geringes Gewicht von weniger als 2 % gegenüber dem mit der Klage erstrebten, aber im Ergebnis nicht erreichten Gesamtziel zukommt. Die Zulassung der Berufung basiert auf den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die Regelungen des § 15 BVO NRW zur Belastungsgrenze in ihrem Gesamtgefüge einschließlich der durch die Absätze 3 bis 5 der Vorschrift rückwirkend für das Kalenderjahr 2014 eingeführte Belastungsgrenze für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.414,68 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2242366.html ( https://oj.is/2242366 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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