Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD (VKA) Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.05.2017 nach Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA zu vergüten und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 7 und 5 TVöD-VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Stadt. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.741,48 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die richtige Entgeltgruppe. Der Kläger ist ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur (Prüfungszeugnis Bl. 30 d.A.) und seit dem 01.09.2007 bei der beklagten Stadt als Schulhausmeister beschäftigt. Eingesetzt ist er an der Realschule W. Auf den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 28 f d.A.) sowie den Inhalt der Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt W. vom 01.10.2008 (Bl. 13 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 19.06.2007 (Bl. 11 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TVöD, Stufe 5. Mit seiner Klage verlangt er Vergütung nach Entgeltgruppe 7 (Stufe 4). Die Differenz beträgt seit April 2019 monatlich 103,93 € brutto. Unter Ziffer XXIII. „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ der Entgeltordnung zum TVöD-VKA heißt es in Ziffer 1 der Vorbemerkungen: Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen. Die Entgeltgruppen 5 und 7 sind wie folgt beschrieben: Entgeltgruppe 5Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.(…) Entgeltgruppe 7Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich auf Grund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.(Eine erhebliche Heraushebung auf Grund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.) Die Realschule W. verfügt über eine elektronisch zu steuernde Schließanlage, eine elektronisch zu steuernde Alarmanlage sowie eine weitere elektronische Anlage zur Steuerung der Heizung und Lüftung. Der Kläger ist der Einzige, der in der Schule für die Bedienung und Einstellung der Anlagen verantwortlich ist. Bei der Schließanlage handelt es sich um das Modell BlueControlStart (BCS) der Firma Winkhaus. Mittels der Systemsoftware vergibt der Kläger für die jeweiligen Türen im Schulgebäude unterschiedliche Schließberechtigungen für einzelne Personen und Zeiträume. Mit Hilfe seiner Programmierkarte und dem Programmiergerät weist der Kläger den jeweiligen Schlüsseln der Nutzer die entsprechenden Berechtigungen zu. Dabei setzt er die Vorgaben der Schulleitung um. Diese entscheidet, welche Personen zu welchen Zeiträumen berechtigt sind, das Schulgebäude zu betreten. Der Kläger ist ferner dafür zuständig, Fehler zu beheben. So kommt es beispielsweise vor, dass ein Lehrer nicht mehr in seinen Klassenraum gelangen kann, weil die Schließberechtigung fehlschlägt. Der Kläger überwacht auch Meldungen des Programms, wenn z.B. die Schließberechtigung eines Lehrers endet. Der Kläger ist darüber hinaus verantwortlich für die elektronische Alarmanlage in der Realschule W., eine Siemens S 11420 Sintony Einbruchmeldezentrale mit einem SAK 41 LCD Bedienteil. Dabei hat der Kläger die Möglichkeit, nicht nur den Haupteingang „scharf“ zu stellen, sondern auch einzelne Bereiche der Schule sowie das Mensagebäude. Dieses wird zusätzlich von wechselnden Veranstaltern und Vereinen zu Sonderzeiten genutzt. Hierzu nutzt der Kläger ein sog. Touchcenter in Form eines Displays an der Wand. Dort stellt er die Alarmanlage scharf bzw. unscharf, setzt einen Alarm zurück und bearbeitet Störungen. Solche, die auf dem Display angezeigt werden, überprüft er und gibt Informationen weiter. Die Realschule W. verfügt darüber hinaus über eine Gebäudeleittechnik mit der Steuerungsanlage (SPS) und Visualisierung über die Basissoftware (Wonderware InTouch 9.5) kombiniert mit zwei fest installierten Mitsubishi Kabelfernbedienungen PAR-21MAA. Ein Touchpanel befindet sich am Schaltschrank der Technikzentrale der Schule. Darüber hinaus ist die Bedienung über den zentralen Leitrechner im Büro des Klägers möglich. Hier stellt der Kläger die Heizung der Realschule und der Sporthalle sowie die Lüftungsanlagen ein. Insgesamt gibt es 14 Heizkreise sowie zwei Einzellüftungsanlagen. Der Kläger kann Anlagenausfälle und -störungen nach Priorität ordnen, um sicherzustellen, dass schwerwiegende Ausfälle sofort behoben werden. Im Bereich des Energiemanagements besteht die Möglichkeit, eine Langzeitarchivierung von Daten vorzunehmen und diese unter anderem graphisch darzustellen und auszuwerten. Dies dient der Optimierung und der Einsparung von Betriebskosten. Ferner können Fehlermeldungen identifiziert und abgestellt werden. Die Gebäudeleittechnik ist vom Hersteller mit einer Grundprogrammierung im Hinblick auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt der jeweiligen Räume eingerichtet. Entsprechend des konkreten Bedarfs nimmt der Kläger hier Einstellungen für die einzelnen Räume vor. Zum Beispiel stellt der Kläger über das Display in der Technikzentrale die Nutzungszeiten für die Lüftung und die Heizung ein. Ferner bearbeitet er Störungen. Mit Schreiben vom 02.11.2017 machte der Kläger seinen Anspruch auf Eingruppierung und Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge gegenüber der beklagten Stadt geltend. Diese lehnte die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2018 (Bl. 31 d.A.) ab. Der Kläger meint, ihm stehe Vergütung nach Entgeltgruppe 7 (Stufe 4) zu. Er bediene, überwache und konfiguriere die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie die Anlage der Gebäudeleittechnik in der Realschule W. eigenverantwortlich und diese hätten erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 aus der Entgeltgruppe EG 7 TVöD-VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe EG 7 und der Entgeltgruppe EG 5 TVöD beginnend mit dem 1. Februar 2017 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche Steuerungsmöglichkeiten bei elektronischen Schieß- und Alarmanlagen sowie Anlagen der Gebäudetechnik üblicherweise bestünden und welche erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung im Vergleich zu üblichen Anlagen demgegenüber bei den Anlagen in der Realschule W. bestünden. Die Schließanlage in der Realschule befinde sich nicht auf dem neuesten Stand. Sie sei ca. zehn Jahre alt. Die Firma Winkhaus biete neben dem System BlueControlStart auch das System BlueControlProfessional an, das eine Vielzahl zusätzlicher Steuerungsmöglichkeiten biete. Darüber hinaus bestünde keine Anlage der Gebäudeleittechnik in der Realschule. Bei einer Software handele es sich nicht um eine Anlage. Darüber hinaus bediene der Kläger die Schließ- und Alarmanlage nicht eigenverantwortlich. Der Schließplan werde durch die Schulleitung erstellt. Es handele sich bei den Tätigkeiten des Klägers auch nicht um Konfigurationen im Sinne der Entgeltgruppe 7, sondern um bloßes Bedienen der Anlagen. Der Kläger nehme lediglich Einstellungen vor, ohne dass ein Eingriff in die Programmier- und Servicesoftware erforderlich sei. Sobald Probleme mit der Software aufträten, kümmere sich nicht der Kläger um die Behandlung, sondern die IT-Abteilung. Darüber hinaus nähme er diese Aufgaben jedenfalls nicht in einem für die Eingruppierung relevanten rechtlich erheblichen Ausmaß wahr. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schließ- und Alarmanlage sowie der Anlage der Gebäudeleittechnik nähmen jedenfalls weniger als fünf Prozent der Arbeitszeit des Klägers ein. Gründe Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und größtenteils begründet (II.). I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, der zufolge eine Eingruppierungsfeststellungsklage trotz der Möglichkeit, für die Vergangenheit eine Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 05.09.2002, 8 AZR 620/01 , NJOZ 2003, 2103 , 2105; BAG, Urteil vom 19.03.1986, 4 AZR 470/84 , AP Nr. 114 zu § 22, 23 BAT 1975), wie es vorliegend der Fall ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zinsantrag (s. BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 308/08 , NZA-RR 2010, 494 , 495 unter Berufung auf das Urteil des BAG vom 23.08.2006, 4 AZR 417/05 , NZA 2007, 516 ). II. Die Klage hat auch in der Sache größtenteils Erfolg. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA eingruppiert (hierzu unter 1.). Nachzahlungsbeträge stehen ihm allerdings erst ab Mai 2017 zu (2.). Auch der Zinsanspruch ist begründet (3.). 1. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA setzt nach § 12 Abs. 2 und Abs. 1 TVöD-VKA voraus, dass die gesamte von dem Kläger nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit deren Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 erfüllen. Um bestimmen zu können, ob danach Vorgänge anfallen, die die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen, ist die Tätigkeit des Klägers zunächst in Arbeitsvorgänge einzuteilen. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.1993, 4 AZR 45/93 , NZA 1994, 560 f.; BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08 , NJOZ 2009, 4933 , 4935). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen des beanspruchten Entgelts erfüllt werden, obliegt der klagenden Partei (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09 , abrufbar in der Datenbank juris). Die Tätigkeiten des Klägers stellen vorliegend einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Der Schulhausmeister hat nach Ziffer 2 der Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt W. für die Instandhaltung, Ordnung, Sicherheit, Reinigung, Heizung und Lüftung des Schulgebäudes sowie des übrigen Schulgrundstückes zu sorgen. Alle weiteren dem Schulhausmeister zugewiesenen Aufgaben dienen diesem Zweck. Es handelt sich daher um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht in Streit und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 12.02.1997, 4 AZR 330/95 , NZA 1997, 1119 , 1120; BAG, Urteil vom 27.11.1985, 4 AZR 436/84 , AP Nr. 111 zu §§ 22, 23 BAT 1974). Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung TVöD-VKA. Er wird von der beklagten Stadt als Schulhausmeister, d.h. als Hausmeister an einer Schule, die keine Akademie, Kunsthochschule, Musikhochschule, Musikschule oder verwaltungseigene Schule ist, beschäftigt. Er hat darüber hinaus eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung – als Gas- und Wasserinstallateur – abgeschlossen. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch die Anforderungen der Entgeltgruppe 7. Seine Tätigkeiten heben sich auf Grund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraus. Er bedient, überwacht und konfiguriert nämlich die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie die Anlage der Gebäudeleittechnik der Realschule W. mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe 7. Im Gebäude der Realschule W. existieren sowohl eine Schließ- und Alarmanlage als auch eine Anlage der Gebäudeleittechnik (hierzu unter
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