← Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1643/95

gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone. Die Beschwerdeführer sind Erben und Erbeserben des 1973 verst

§ 12Abs.

2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB, den das Oberlandesgericht angewandt hat, ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen wird, dass das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich war, seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom

  1. März 1990 auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem
  2. März 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte. Zur Begründung kann auf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom
  3. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99 - verwiesen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zeigt in diesem Zusammenhang keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung gebieten. Dass das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Art. 233 § 11 Abs.

§ 12Abs.

2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

  1. b)Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
  2. aa)Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar geltend gemacht werden, dass die Bodenreformabwicklungsvorschriften mit einer durch Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporierten allgemeinen Regel des Völkerrechts, das heißt mit einem universell geltenden Völkergewohnheitsrechtssatz oder einem anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz, nicht im Einklang stehen und von ihr verdrängt werden (vgl. BVerfGE 31, 145 <177> m.w.N.; 95, 96 <128 f.>). Einzelne Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags stellen aber grundsätzlich keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG dar (vgl. BVerfGE 31, 145 <177 f.>). Sie werden in solche Regeln mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht auch nicht durch den Grundsatz "pacta sunt servanda" verwandelt, der selbst als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG anzusehen ist (vgl. BVerfGE 31, 145 <178>). Schon danach handelt es sich bei den einzelnen Bestimmungen des Vertrags vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (BGBl II S. 889; im Folgenden: EV), der als völkerrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist (vgl. zur Stellung der Deutschen Demokratischen Republik als Völkerrechtssubjekt BVerfGE 92, 277 <320>; 95, 96 <129>), nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts. Die Beschwerdeführer können daher eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG nicht unter Berufung auf Art. 25 GG mit einem vermeintlichen Verstoß des Art. 233 § 11 Abs.

§ 12Abs.

2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB gegen Art. 41 Abs. 1, 3 EV begründen. Ob ein solcher Verstoß gegeben ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. bb) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stellt ebenfalls keine allgemeine Regel des Völkerrechts dar. Er folgt insbesondere aus der Präambel des Grundgesetzes, aus Art. 1 Abs. 2 und den Art. 24 bis 26 GG und verpflichtet außerhalb der von Art. 25 GG erfassten allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu besonderer Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. Jarass, in: Ders./Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 25 Rn. 4). Hier kommt ein Verstoß des bundesdeutschen Gesetzgebers gegen den Grundsatz völkerrechtsfreundlichen Verhaltens nicht in Betracht. Dieser Grundsatz gebietet zwar, Rechtsordnungen und -anschauungen anderer Staaten zu achten (vgl. BVerfGE 18, 112 <121>; 75, 1 <17>). Dies gilt aber nur für Rechtsordnungen und -anschauungen noch existierender Staaten. Deshalb besteht für den bundesdeutschen Gesetzgeber seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik keine generelle Verpflichtung zur Achtung der früheren Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik mehr. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Permalink: https://openjur.de/u/224250.html ( https://oj.is/224250 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.