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BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

Tenor 1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (Beschluss des Bundestages vom 10. März 2017, Plenarprotokoll 18/221, S.

Artikel 79Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht ( Bundestagsdrucksache 18/11137 , Beschluss des Bundestages vom 10. März 2017, Plenarprotokoll 18/221, S. 22262) ist mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ-ZustG), mit dem die Voraussetzungen für die Ratifikation des genannten Übereinkommens (ABl EU Nr. C 175 vom 20. Juni 2013, S. 1 ff.) geschaffen werden sollen ( BTDrucks 18/11137 ; BRDrucks 202/17 ). Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ausschließlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union offensteht (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Buchstabe b EPGÜ). Mit ihm soll ein von der Mehrheit der Mitgliedstaaten getragenes Einheitliches Patentgericht errichtet werden. Es ist Teil eines umfassenderen europäischen Regelungspakets zum Patentrecht, dessen Kern die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als neues Schutzrecht auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 20 EUV, Art. 326 ff. AEUV (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 1 ) ist. Zu dem Regelungspaket gehören auch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 1; Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, S. 83) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 89). Diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. 1.

  1. a)Patente sind nach überkommenem (deutschem) Verständnis staatlich gewährte subjektive Ausschlussrechte (vgl. Ann, in: Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1 ff.; Bacher, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 2) für neue technische Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 PatG). Sie werden in einem Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt erteilt und stellen nach ihrer Erteilung mit dem Eigentum vergleichbare absolute Rechte dar (vgl. Bacher, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 2a ff.), die Dritten gegenüber vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können. Der Patentschutz unterliegt dem Grundsatz der Territorialität, wonach ein für ein bestimmtes Hoheitsgebiet erteiltes Patent nur dort Wirkung entfaltet (vgl. BGHZ 49, 331 <333 f.>).
  2. b)Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 - EPÜ (vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 < BGBl 1979 II S. 349 > sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 < BGBl 1993 II S. 242 > und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird. Dessen Träger, die Europäische Patentorganisation, ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist (vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79). Das Europäische Patentamt verleiht jedoch kein einheitliches Schutzrecht, sondern stellt ein einheitliches Erteilungsverfahren für die beteiligten Vertragsstaaten zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird (vgl. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15). Das europäische Patent wird insoweit auch als "Bündelpatent" bezeichnet (vgl. etwa Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>). Für bestimmte Erzeugnisse, die zu einem bereits erteilten Patent akzessorisch sind, kann der Patentschutz mit "ergänzenden Schutzzertifikaten" zeitlich erweitert werden (vgl. Verordnung <EG> Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ABl EU Nr. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1; Verordnung <EG> Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl EG Nr. L 198 vom 8. August 1996, S. 30). 2. Das EPGÜ bildet aus der Sicht der Bundesregierung den Schlussstein einer seit den 1960er Jahren angestrebten Reform des europäischen Patentsystems (vgl. BTDrucks 18/11137, S. 79 ; geschichtlicher Überblick bei Augen-stein/Haertel/Kiefer, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK PatR, EPGÜ, Rn. 9 ff. <15. Januar 2020>; Jaeger, IIC 2017, S. 254 <255 ff.>).
  3. a)Schon nach Verabschiedung des EPÜ gab es Versuche, durch Übereinkommen auf Ebene der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen einheitlichen Patentschutztitel zu schaffen, unter anderem mit einer ab dem Jahr 2000 verfolgten Initiative der Europäischen Kommission zur sekundärrechtlichen Einführung eines Gemeinschaftspatents (vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, KOM<2000> 412 endg.; vgl. Ann, in: Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn. 90 ff.; Adam/Grabinski, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Vor Präambel Rn. 33 ff.). Der Vorschlag sah die Errichtung einer gerichtlichen Kammer (Art. 225a EGV <Fachgericht im Sinne von Art. 257 AEUV>) für Patentstreitigkeiten vor, führte jedoch nicht zum Erfolg (vgl. Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 154). Parallel hierzu gab es Anläufe zur Schaffung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch durch eine Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation, die ein Übereinkommen der Vertragsstaaten des EPÜ (European Patent Litigation Agreement - EPLA) anstrebte (vgl. Adam/Grabinski, in: Benkard, Europäisches Patentüberein-kommen, 3. Aufl. 2019, Vor Präambel Rn. 36, 39 ff.).
  4. b)Im Herbst 2007 gab es sodann neue Entwürfe für ein Übereinkommen für eine europäische Patentgerichtsbarkeit (vgl. Gaster, EuZW 2011, S. 394 <398 f.>; ferner Augenstein/Haertel/Kiefer, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK PatR, EPGÜ, Rn. 27 <15. Januar 2020>). Am 20. März 2009 empfahl die Europäische Kommission dem Rat auf der Grundlage der bis dahin geführten Diskussionen, sie zu Verhandlungen über den Abschluss eines Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems zu ermächtigen (vgl. SEK<2009> 330 endg.). Angestrebt wurde insoweit der Abschluss eines mit dem EPÜ verknüpften gemischten Übereinkommens von Mitgliedstaaten, Europäischer Union und Drittstaaten über eine Patentgerichtsbarkeit (vgl. Ratsdokument 7928/09 vom 23. März 2009, S. 2). Gleichzeitig wurde auch das Vorhaben eines Gemeinschaftspatents - nunmehr Patent der Europäischen Union - weiterverfolgt (vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Patent der Europäischen Union, Ratsdokument 16113/09 Add. 1 vom 27. November 2009). Auf politischer Ebene wurden beide Projekte zu einem einheitlichen "Gesetzgebungspaket" verknüpft, das zusammenfassend als "Europäische Patentreform" (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 15 ) oder "Europäisches Patentpaket" (vgl. Augenstein/Haertel/Kiefer, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK PatR, EPGÜ, Rn. 5 <15. Januar 2020>) bezeichnet wird.
  5. c)Der Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente (GEPEUP) wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Begutachtung vorgelegt (ABl EU Nr. C 220 vom 12. September 2009, S. 15). In seinem Gutachten vom 8. März 2011 stellte der Gerichtshof fest, dass das geplante Abkommen mit den europäischen Verträgen nicht vereinbar sei (vgl. EuGH, Gutachten vom 8. März 2011, Gutachten 1/09 , EU:C:2011:123 , Rn. 89). Zwar stünden Art. 262 und Art. 344 AEUV der Übertragung von Zuständigkeiten auf das zu errichtende Gericht nicht entgegen, so dass die Schaffung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit auch außerhalb von Art. 262 AEUV möglich sei (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61 ff.). Die Bildung einer neuen gerichtlichen Struktur scheitere jedoch an den grundlegenden Elementen der Rechtsordnung und des Gerichtssystems der Europäischen Union. Auch wenn das betreffende Gericht außerhalb des Gerichtssystems der Europäischen Union angesiedelt werden solle (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 71), sehe das in Aussicht genommene Übereinkommen vor, dass es Unionsrecht auszulegen habe und an die Stelle der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten trete, wodurch diesen die Möglichkeit der Vorlage genommen werde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 72 ff.). Es handele sich auch nicht um ein dem Benelux-Gerichtshof vergleichbares gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten, das zur Auslegung des Übereinkommens geschaffen sei, durch das es errichtet werde, und das in das Gerichtssystem der Mitgliedstaaten eingebunden sei (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 82). Zudem gebe es keine Möglichkeit, eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht zur Grundlage einer vermögensrechtlichen Haftung der Mitgliedstaaten oder zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens zu machen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 82 ff.). Zusammenfassend stellte der Gerichtshof fest, dass das geplante Übereinkommen einem außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehenden internationalen Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine beträchtliche Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent und zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich übertragen würde. Dadurch würden den Gerichten der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie dem Gerichtshof seine Zuständigkeit, auf die von diesen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten, genommen und damit die Zuständigkeiten verfälscht, die die Verträge den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zuwiesen und die für die Wahrung der Natur des Unionsrechts wesentlich seien (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 89).
  6. d)Als Reaktion auf das Gutachten des Gerichtshofs wurde das Patentpaket dahingehend geändert, dass Vertragsstaaten des EPGÜ nur noch Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sollten, nicht hingegen die Europäische Union selbst oder sonstige Vertragsstaaten des EPÜ. Zur Sicherung der Autonomie des Unionsrechts und zur Ermöglichung eines Zusammenwirkens des Einheitlichen Patentgerichts mit dem Gerichtshof wurden weitere Regelungen in die Entwürfe aufgenommen, insbesondere eine Regelung, nach der es sich ausdrücklich um ein gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten handele, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchstabe b EPGÜ (vgl. Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 155). Im parallel dazu durchgeführten Rechtsetzungsverfahren für das einheitliche Patent konnte aufgrund von Einwänden gegen die Sprachen- beziehungsweise Übersetzungsregelung seitens Italiens und Spaniens keine Einigung erzielt werden. Daher wurde das Verfahren im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit fortgeführt (vgl. Beschluss 2011/167/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl EU Nr. L 76 vom 22. März 2011, S. 53). Nachdem man sich Ende 2012 politisch geeinigt hatte, wurden die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 im Dezember 2012 vom Europäischen Parlament und Rat beschlossen. Das Europäische Parlament rief die Vertragsstaaten am 11. Dezember 2012 zum Abschluss des internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht auf (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012, 2011/2176<INI>).
  7. e)Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht einschließlich der dazugehörigen Satzung wurde am 19. Februar 2013 von 25 Mitgliedstaaten - nicht allerdings von Spanien, Polen und Kroatien - unterzeichnet (vgl. Ratsdokument 6572/13). Gemäß seinem Art. 89 Abs. 1 tritt das Übereinkommen in Kraft, wenn es mindestens 13 der 25 Vertragsstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Zwingend erforderlich ist eine Ratifikation der Mitgliedstaaten (im Sinne des Art. 2 Buchstabe b EPGÜ), in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung die meisten europäischen Patente gab. Dies sind Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (vgl. BTDrucks 18/11137, S. 94 ). Aktuell ist das EPGÜ durch insgesamt 16 Staaten ratifiziert (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich; vgl. die Auflistung unter http://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2013001 <zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020>). Das Ungarische Verfassungsgericht erklärte das Ungarische Zustimmungsgesetz mit Entscheidung vom 26. Juni 2018 für verfassungswidrig, weil es in den Verträgen über die Europäische Union keine Grundlage habe (vgl. Ungarisches Verfassungsgericht, Entscheidung 9/2018 <VII. 9.> vom 26. Juni 2018, offizielle englische Übersetzung: https://hunconcourt.hu/uploads/sites/3/2018/07/dec-on-unified-patent-court.pdf). Die Integrationsermächtigung in Art. E Abs. 2 und Abs. 4 Ungarische Verfassung finde auf Rechtsakte der Verstärkten Zusammenarbeit nur Anwendung, wenn sie ihre Grundlage in den Gründungsverträgen hätten; ob dies der Fall sei, sei von der Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichts nicht umfasst, sondern von der Regierung im Rahmen der Ratifikation zu klären (vgl. Ungarisches Verfassungsgericht, Entscheidung 9/2018, Rn. 32). Ein Zustimmungsgesetz nach den allgemeinen Regeln der Verfassung über völkerrechtliche Verpflichtungen Ungarns verstoße gegen die Vorschriften der ungarischen Verfassung über die Gerichtsverfassung, die einer exklusiven Übertragung der Anwendung ungarischen Rechts ab der Eingangsinstanz für bestimmte privatrechtliche Streitigkeiten auf internationale Gerichte unter Ausschluss nationaler Gerichte sowie der vorgesehenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung entgegenstünden (vgl. Ungarisches Verfassungsgericht, Entscheidung 9/2018, Rn. 49 ff.). 3. Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um einem vom Europäischen Patentamt erteilten europäischen Patent einheitliche Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11 ). Das "europäische Patent mit einheitlicher Wirkung" bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz und hat dort die gleiche Wirkung (Art. 3 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012). Grundlage hierfür ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben und im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012). Dies beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wonach eine Gruppe von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die in einem "besonderen Übereinkommen" bestimmt haben, dass europäische Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitlich sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle Staaten gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als "besonderes Übereinkommen" in diesem Sinne verstanden (Art. 1 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012). Nach dem IX. Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird. Die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes erforderlichen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11 ). Sie stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Zusätzliche Übersetzungen sind in der Regel nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012), für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012). Künftig sollen Anmeldungen in den Amtssprachen der Europäischen Union möglich sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein "Kompensationssystem" für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtssprachen der Europäischen Union vorgesehen werden, die nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind (Art. 5 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012). Die Wirksamkeit beider Verordnungen hängt von der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts ab. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 tritt die jeweilige Verordnung am 1. Januar 2014 oder dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Beide Verordnungen waren bereits Gegenstand von Nichtigkeitsklagen vor dem Gerichtshof. Mit diesen hatte Spanien neben Kompetenzfragen auch Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Rechtsschutzerfordernisse geltend gemacht, insbesondere gegen die Prinzipien der Einheit und Autonomie des Unionsrechts. Der Gerichtshof wies beide Klagen ab (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13 und C-147/13 , EU:C:2015:298 und EU:C:2015:299 ). Im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 zur Errichtung des Patents mit einheitlicher Wirkung verneinte er einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze durch die Anknüpfung des Einheitspatents an die Patenterteilung durch das Europäische Patentamt, auch wenn dieses keinem Rechtsschutz durch Unionsgerichte unterliege. Denn die Erteilung der europäischen Patente werde nicht durch die angefochtene Verordnung geregelt und das Erteilungsverfahren auch nicht durch die akzessorische Anknüpfung in das Unionsrecht integriert (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13 , EU:C:2015:298 , Rn. 28 ff.). Die Verordnung könne trotz der Verweisung auf das EPGÜ für wesentliche Fragen des materiellen Rechts auf Art. 118 Abs. 1 AEUV gestützt werden, da dieser keine Vollharmonisierung erfordere. Sie sei nicht ermessensmissbräuchlich und stelle auch keinen Verstoß gegen die Voraussetzungen zur Delegation von Kompetenzen auf selbständige Agenturen oder Mitgliedstaaten dar (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 33 ff., 54 ff., 60 ff.). Die Verordnung verstoße ferner nicht gegen die Autonomie des Unionsrechts. Der Gerichtshof sei für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des EPGÜ oder seiner Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten im Wege der Nichtigkeitsklage im Übrigen nicht zuständig; die Verknüpfung der Verordnung mit dem EPGÜ sei nicht zu beanstanden, da der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Umsetzung durch Maßnahmen im Rahmen des EPÜ überlassen habe (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 89 ff., 101, 106). Im Urteil zur Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 verneinte der Gerichtshof darüber hinaus eine Diskriminierung aufgrund der Sprachenregelung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen nicht hinreichender Übersetzungen in alle Amtssprachen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-147/13 , EU:C:2015:299 , Rn. 22 ff., 76 ff.). 4.
  8. a)Das EPGÜ sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor (Art. 1 EPGÜ). Es soll in jedem Vertragsmitgliedstaat (vgl. Art. 2 Buchstaben b und c EPGÜ) eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Art. 4 Abs. 1 EPGÜ). Nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ soll es in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g EPGÜ - europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung - die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Das EPGÜ bestimmt hierzu - auszugsweise - Folgendes: Teil I Allgemeine und institutionelle Bestimmungen KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Einheitliches Patentgericht Es wird ein Einheitliches Patentgericht für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet. Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
  9. a)"Gericht" das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird,
  10. b)"Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  11. c)"Vertragsmitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
  12. d)"EPÜ" das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen,
  13. e)"europäisches Patent" ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat,
  14. f)"europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung" ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung hat,
  15. g)"Patent" ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung,
  16. h)"ergänzendes Schutzzertifikat" ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009

(1)oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96
(2)erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat,
  1. i)"Satzung" die als Anhang I beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,
  2. j)"Verfahrensordnung" die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.
(1)Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.
(2)Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) mit allen nachfolgenden Änderungen. Artikel 3 Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt
  1. a)für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung,
  2. b)für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind,
  3. c)unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden und
  4. d)unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Artikel 4 Rechtsstellung
(1)Das Gericht besitzt in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2)Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird. (...) KAPITEL II Institutionelle Bestimmungen Artikel 6 Gericht
(1)Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
(2)Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr. (...) Artikel 8 Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
(1)Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sind multinational zusammengesetzt. Unbeschadet des Absatzes 5 und des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe a bestehen sie aus drei Richtern.
(2)Jeder Spruchkörper einer Lokalkammer in einem Vertrags-mitgliedstaat, in dem vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich weniger als fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, besteht aus einem rechtlich qualifizierten Richter, der Staatsangehöriger des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die nicht Staatsangehörige dieses Vertragsmitgliedstaats sind und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 von Fall zu Fall aus dem Richterpool zugewiesen werden.
(3)Ungeachtet des Absatzes 2 besteht jeder Spruchkörper einer Lokalkammer in einem Vertragsmitgliedstaat, in dem vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich mindestens fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige des Vertragsmitgliedstaats sind, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsmitgliedstaats ist und der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool zugewiesen wird. Dieser dritte Richter ist langfristig in der Lokalkammer tätig, wo dies für eine effiziente Arbeit von Kammern mit hoher Arbeitsbelastung notwendig ist.
(4)Jeder Spruchkörper einer Regionalkammer besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die aus einer regionalen Liste mit Richtern ausgewählt werden und Staatsangehörige eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten ist und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool zugewiesen wird.
(5)Auf Antrag einer der Parteien ersucht jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Überdies kann jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative ein solches Ersuchen unterbreiten, wenn er dies für angezeigt hält. Wird ihm ein solcher technisch qualifizierter Richter zugewiesen, so darf ihm kein weiterer technisch qualifizierter Richter nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesen werden.
(6)Jeder Spruchkörper der Zentralkammer besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem technisch qualifizierten Richter, der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool zugewiesen wird und über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Jeder Spruchkörper der Zentralkammer, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i befasst ist, besteht jedoch aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind.
(7)Ungeachtet der Absätze 1 bis 6 und im Einklang mit der Verfahrensordnung können die Parteien vereinbaren, dass ihre Rechtsstreitigkeit von einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter entschieden wird.
(8)Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Gerichts erster Instanz führt ein rechtlich qualifizierter Richter. Artikel 9 Berufungsgericht
(1)Jeder Spruchkörper des Berufungsgerichts tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus fünf Richtern. Er besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und zwei technisch qualifizierten Richtern, die über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügen. Die technisch qualifizierten Richter werden dem Spruchkörper vom Präsidenten des Berufungsgerichts aus dem Richterpool gemäß Artikel 18 zugewiesen.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 besteht ein Spruchkörper, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i befasst ist, aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind.
(3)Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.
(4)Die Spruchkörper des Berufungsgerichts werden im Einklang mit der Satzung gebildet.
(5)Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. (...) Artikel 11 Ausschüsse Zur Sicherstellung einer effektiven Durchführung und Funktionsweise dieses Übereinkommens werden ein Verwaltungsausschuss, ein Haushaltsausschuss und ein Beratender Ausschuss eingesetzt. Diese nehmen insbesondere die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr. Artikel 12 Verwaltungsausschuss
(1)Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Die Europäische Kommission ist bei den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter vertreten.
(2)Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
(3)Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Artikel 13 Haushaltsausschuss
(1)Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.
(2)Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme. (...) Artikel 14 Beratender Ausschuss
(1)Der Beratende Ausschuss
  1. a)unterstützt den Verwaltungsausschuss bei der Vorbereitung der Ernennung der Richter des Gerichts,
  2. b)unterbreitet dem in Artikel 15 der Satzung genannten Präsidium Vorschläge zu den Leitlinien für den in Artikel 19 genannten Schulungsrahmen für Richter und
  3. c)übermittelt dem Verwaltungsausschuss Stellungnahmen zu den Anforderungen an die in Artikel 48 Absatz 2 genannte Qualifikation.
(2)Dem Beratenden Ausschuss gehören Patentrichter und auf dem Gebiet des Patentrechts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Rechtsberufe mit der höchsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig.
(3)Die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses muss ein breites Spektrum an einschlägigem Sachverstand und die Vertretung eines jeden Vertragsmitgliedstaats gewährleisten. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.
(4)Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Der Beratende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. KAPITEL III Richter des Gerichts Artikel 15 Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter
(1)Das Gericht setzt sich sowohl aus rechtlich qualifizierten als auch aus technisch qualifizierten Richtern zusammen. Die Richter müssen die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation bieten und über nachgewiesene Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten verfügen.
(2)Die rechtlich qualifizierten Richter müssen die für die Berufung in ein richterliches Amt in einem Vertragsmitgliedstaat erforderliche Qualifikation haben.
(3)Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesenen Sachverstand auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen. Artikel 16 Ernennungsverfahren
(1)Der Beratende Ausschuss erstellt im Einklang mit der Satzung eine Liste der Kandidaten, die am besten geeignet sind, um zu Richtern des Gerichts ernannt zu werden.
(2)Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts.
(3)Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt. Artikel 17 Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
(1)Das Gericht, seine Richter und der Kanzler genießen richterliche Unabhängigkeit. Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind die Richter an keine Weisungen gebunden.
(2)Rechtlich qualifizierte Richter und technisch qualifizierte Richter, die Vollzeitrichter des Gerichts sind, dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, der Verwaltungsausschuss hat eine Ausnahme von dieser Vorschrift zugelassen.
(3)Ungeachtet des Absatzes 2 schließt die Ausübung des Richteramtes die Ausübung einer anderen richterlichen Tätigkeit auf nationaler Ebene nicht aus.
(4)Die Ausübung des Amtes eines technisch qualifizierten Richters, bei dem es sich um einen Teilzeitrichter des Gerichts handelt, schließt die Ausübung anderer Aufgaben nicht aus, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
(5)Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende Richter nicht am Verfahren teil. Die Vorschriften für die Behandlung von Interessenkonflikten werden in der Satzung festgelegt. Artikel 18 Richterpool
(1)Nach Maßgabe der Satzung wird ein Richterpool eingerichtet.
(2)Dem Richterpool gehören alle rechtlich qualifizierten Richter und alle technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz an, die Vollzeitrichter oder Teilzeitrichter des Gerichts sind. Dem Richterpool gehört für jedes Gebiet der Technik mindestens ein technisch qualifizierter Richter mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung an. Die technisch qualifizierten Richter des Richterpools stehen auch dem Berufungsgericht zur Verfügung.
(3)Wenn in diesem Übereinkommen oder in der Satzung vorgesehen, werden die Richter aus dem Richterpool vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz der betreffenden Kammer zugewiesen. Die Zuweisung der Richter erfolgt auf der Grundlage ihres jeweiligen rechtlichen oder technischen Sachverstands, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer einschlägigen Erfahrung. Die Zuweisung von Richtern gewährleistet, dass sämtliche Spruchkörper des Gerichts erster Instanz mit derselben hohen Qualität arbeiten und über dasselbe hohe Niveau an rechtlichem und technischem Sachverstand verfügen. (...) KAPITEL IV Vorrang des Unionsrechts sowie Haftung und Verantwortlichkeit der Vertragsmitgliedstaaten Artikel 20 Vorrang und Achtung des Unionsrechts Das Gericht wendet das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet seinen Vorrang. Artikel 21 Vorabentscheidungsersuchen Als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und Teil ihres Gerichtssystems arbeitet das Gericht - wie jedes nationale Gericht - mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts insbesondere im Einklang mit Artikel 267 AEUV zusammen. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für das Gericht bindend. (...) KAPITEL V Rechtsquellen und materielles Recht Artikel 24 Rechtsquellen
(1)Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 stützt das Gericht seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach diesem Übereinkommen angerufen wird, auf a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012
(1),
  1. b)dieses Übereinkommen,
  2. c)das EPÜ,
  3. d)andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und
  4. e)das nationale Recht.
(1)Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89) mit allen nachfolgenden Änderungen. (...) Artikel 25 Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
  1. a)ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
  2. b)ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anzubieten;
  3. c)ein durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Artikel 26 Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
(1)Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.
(3)Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis e genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 1. Artikel 27 Beschränkungen der Wirkungen des Patents Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf
  1. a)Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  2. b)Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
  3. c)die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten;
  4. d)erlaubte Handlungen nach Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/82/EG
(1)oder Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG
(2), im Hinblick auf alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne einer dieser Richtlinien erfassen;
  1. e)die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
  2. f)den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von Schiffen derjenigen Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder Mitglieder der Welthandelsorganisation, die nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehören, in denen das Patent Wirkung hat, im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer eines Vertragsmitgliedstaats gelangen, in dem das Patent Wirkung hat, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet;
  3. g)den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln derjenigen Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder Mitglieder der Welthandelsorganisation, die nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehören, in denen das Patent Wirkung hat, oder des Zubehörs solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsmitgliedstaats gelangen, in dem das Patent Wirkung hat;
  4. h)die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(1)genannten Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines Vertragsstaats jenes Abkommens betreffen, der nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehört, in denen das Patent Wirkung hat; i) die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
(2);
  1. j)die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden. Diese Verwendung erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken;
  2. k)Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG
(3), insbesondere den Bestimmungen betreffend Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind und l) Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG
(4)erlaubt sind.
(1)Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.
(2)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) mit allen nachfolgenden Änderungen.
(1)Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), "Abkommen von Chicago", Dokument 7300/9 (9. Ausgabe, 2006).
(2)Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.
(3)Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) mit allen nachfolgenden Änderungen.
(4)Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13) mit allen nachfolgenden Änderungen. Artikel 28 Recht des Vorbenutzers der Erfindung Wer in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat in diesem Vertragsmitgliedstaat die gleichen Rechte auch in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat. (...) Artikel 30 Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten Das ergänzende Schutzzertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen. KAPITEL VI Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts Artikel 31 Internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)
(5)bestimmt.
(5)Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, beschlossen am 30. Oktober 2007 in Lugano, mit allen nachfolgenden Änderungen. Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichts
(1)Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für
  1. a)Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen,
  2. b)Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten,
  3. c)Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen,
  4. d)Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate,
  5. e)Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate,
  6. f)Klagen auf Schadensersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt,
  7. g)Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsrecht,
  8. h)Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und
  9. i)Klagen gegen Entscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat.
(2)Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen, sind weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig. (...) Artikel 34 Räumlicher Geltungsbereich von Entscheidungen Die Entscheidungen des Gerichts gelten im Falle eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat. (...) Teil III Organisation und Verfahrensvorschriften KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 40 Satzung
(1)In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt.
(2)Die Satzung ist diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt. Die Satzung kann auf Vorschlag des Gerichts oder auf Vorschlag eines Vertragsmitgliedstaats nach Konsultation des Gerichts durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Diese Änderungen dürfen jedoch weder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, noch zu seiner Änderung führen.
(3)Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des Gerichts so effizient und kostenwirksam wie möglich organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist. Artikel 41 Verfahrensordnung
(1)Die Verfahrensordnung regelt die Einzelheiten der Verfahren vor dem Gericht. Sie steht mit diesem Übereinkommen und der Satzung im Einklang.
(2)Die Verfahrensordnung wird nach eingehender Konsultation der Beteiligten vom Verwaltungsausschuss angenommen. Zuvor ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit der Verfahrensordnung mit dem Unionsrecht einzuholen. Die Verfahrensordnung kann auf Vorschlag des Gerichts und nach Konsultation der Europäischen Kommission durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Diese Änderungen dürfen jedoch weder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder der Satzung stehen, noch zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Satzung führen.
(3)Die Verfahrensordnung gewährleistet, dass die Entscheidungen des Gerichts höchsten Qualitätsansprüchen genügen und dass die Verfahren so effizient und kostenwirksam wie möglich durchgeführt werden. Sie gewährleistet einen fairen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen aller Parteien. Sie verschafft den Richtern den erforderlichen Ermessensspielraum, ohne die Vorhersagbarkeit des Verfahrens für die Parteien zu beeinträchtigen. Artikel 42 Verhältnismäßigkeit und Fairness
(1)Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch.
(2)Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren. Artikel 43 Fallbearbeitung Das Gericht leitet die bei ihm anhängigen Verfahren aktiv nach Maßgabe der Verfahrensordnung, ohne das Recht der Parteien zu beeinträchtigen, den Gegenstand und die ihren Vortrag stützenden Beweismittel ihrer Rechtsstreitigkeit zu bestimmen. (...) Artikel 45 Öffentlichkeit der Verhandlungen Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. (...) KAPITEL III Verfahren vor dem Gericht Artikel 52 Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren
(1)Das Verfahren vor dem Gericht umfasst nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren und ein mündliches Verfahren. Alle Verfahren werden auf flexible und ausgewogene Weise durchgeführt.
(2)Im Rahmen des sich an das schriftliche Verfahren anschließenden Zwischenverfahrens obliegt es gegebenenfalls und vorbehaltlich eines Mandats des gesamten Spruchkörpers dem als Berichterstatter tätigen Richter, eine Zwischenanhörung einzuberufen. Dieser Richter prüft zusammen mit den Parteien insbesondere die Möglichkeit eines Vergleichs, auch im Wege der Mediation, und/oder eines Schiedsverfahrens unter Inanspruchnahme der Dienste des in Artikel 35 genannten Zentrums.
(3)Im Rahmen des mündlichen Verfahrens erhalten die Parteien Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Argumente. Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden. Artikel 53 Beweismittel
(1)In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
  1. a)Anhörung der Parteien;
  2. b)Einholung von Auskünften;
  3. c)Vorlage von Urkunden;
  4. d)Vernehmung von Zeugen;
  5. e)Gutachten durch Sachverständige;
  6. f)Einnahme des Augenscheins;
  7. g)Vergleichstests oder Versuche;
  8. h)Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).
(2)Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß. Artikel 54 Beweislast Die Beweislast für Tatsachen trägt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 die Partei, die sich auf diese Tatsachen beruft. Artikel 55 Umkehr der Beweislast
(1)Ist der Gegenstand eines Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 bis zum Beweis des Gegenteils jedes identische ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
(2)Der Grundsatz des Absatzes 1 gilt auch, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das identische Erzeugnis nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde und es dem Patentinhaber trotz angemessener Bemühungen nicht gelungen ist, das tatsächlich für solch ein identisches Erzeugnis angewandte Verfahren festzustellen.
(3)Bei der Führung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt. KAPITEL IV Befugnisse des Gerichts Artikel 56 Allgemeine Befugnisse des Gerichts
(1)Das Gericht kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen nach Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig machen.
(2)Das Gericht trägt den Interessen der Parteien gebührend Rechnung und gewährt den Parteien vor Erlass einer Anordnung rechtliches Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Durchsetzung der Anordnung nicht vereinbar. (...) Artikel 60 Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
(1)Auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2)Diese Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der verletzenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
(3)Das Gericht kann selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Ersuchen des Antragstellers, der Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, die Inspektion von Räumlichkeiten anordnen. Eine Inspektion von Räumlichkeiten wird von einer vom Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung bestellten Person vorgenommen.
(4)Der Antragsteller ist bei der Inspektion der Räumlichkeiten nicht zugegen; er kann sich jedoch von einem unabhängigen Fachmann vertreten lassen, der in der gerichtlichen Anordnung namentlich zu nennen ist.
(5)Die Maßnahmen werden nötigenfalls ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Inhaber des Patents wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
(6)Werden Maßnahmen zur Beweissicherung oder Inspektion von Räumlichkeiten ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, so sind die betroffenen Parteien unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen Parteien findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden müssen.
(7)Die Maßnahmen zur Beweissicherung können davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine angemessene Kaution stellt oder eine entsprechende Sicherheit leistet, um gemäß Absatz 9 eine Entschädigung des Antragsgegners für den von diesem erlittenen Schaden sicherzustellen.
(8)Das Gericht stellt sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist - die 31 Kalendertage oder 20 Arbeitstage nicht überschreitet, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt - bei dem Gericht eine Klage anstrengt, die zu einer Sachentscheidung führt.
(9)Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, so kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessen Ersatz für einen aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat. (...) Artikel 69 Kosten des Rechtsstreits
(1)Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
(2)Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen.
(3)Eine Partei, die dem Gericht oder einer anderen Partei unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen.
(4)Auf Antrag des Beklagten kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten, die der Antragsteller möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheiten zu leisten hat, insbesondere in den in den Artikeln 59 bis 62 genannten Fällen. (...) KAPITEL VI Entscheidungen (...) Artikel 82 Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen
(1)Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Eine Anordnung zur Vollstreckung einer Entscheidung wird der Entscheidung des Gerichts beigefügt.
(2)Gegebenenfalls kann die Vollstreckung einer Entscheidung davon abhängig gemacht werden, dass eine Sicherheit oder gleichwertige Garantien gestellt werden, die insbesondere im Falle von Verfügungen eine Entschädigung für erlittenen Schaden sicherstellen.
(3)Unbeschadet dieses Übereinkommens und der Satzung unterliegt das Vollstreckungsverfahren dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt. Entscheidungen des Gerichts werden unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie Entscheidungen, die in dem Vertragsmitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erfolgt, ergangen sind.
(4)Leistet eine Partei einer Anordnung des Gerichts nicht Folge, so kann sie mit an das Gericht zu zahlenden Zwangsgeldern belegt werden. Das einzelne Zwangsgeld muss im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung stehen und lässt das Recht der Partei, Schadenersatz oder eine Sicherheit zu fordern, unberührt. Teil IV Übergangsbestimmungen Artikel 83 Übergangsregelung
(1)Während einer Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden ist, weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden.
(2)Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Gericht anhängig sind, werden durch den Ablauf der Übergangszeit nicht berührt.
(3)Ist noch keine Klage vor dem Gericht erhoben worden, so kann ein Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents, das vor Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 5 erteilt oder beantragt worden ist, sowie ein Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts ausschließen. Zu diesem Zweck muss er der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit eine Mitteilung über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung zukommen lassen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entsprechenden Mitteilung in das Register wirksam.
(4)Sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist, können Inhaber oder Anmelder europäischer Patente oder Inhaber ergänzender Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 in Anspruch genommen haben, jederzeit von dieser Ausnahmeregelung zurücktreten. In diesem Fall setzen sie die Kanzlei davon in Kenntnis. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entsprechenden Mitteilung in das Register wirksam.
(5)Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Verwaltungsausschuss eine eingehende Konsultation der Nutzer des Patentsystems und eine Erhebung durch, um die Zahl der europäischen Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind, derentwegen weiterhin nach Absatz 1 Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung bei den nationalen Gerichten erhoben werden, die Gründe dafür und die damit verbundenen Auswirkungen zu ermitteln. Auf Grundlage dieser Konsultation und einer Stellungnahme des Gerichts kann der Verwaltungsausschuss beschließen, die Übergangszeit um bis zu sieben Jahre zu verlängern. Teil V Schlussbestimmungen Artikel 84 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten am 19. Februar 2013 zur Unterzeichnung auf.
(2)Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden "Verwahrer") hinterlegt.
(3)Jeder Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, notifiziert der Europäischen Kommission seine Ratifikation des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
(4)Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 85 Aufgaben des Verwahrers
(1)Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
(2)Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,
  1. a)jede Unterzeichnung;
  2. b)die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  3. c)den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
(3)Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. Artikel 86 Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Artikel 87 Revision des Übereinkommens
(1)Entweder sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Überein-kommens oder sobald 2000 Verletzungsverfahren vom Gericht entschieden worden sind - je nachdem, was später eintritt - und sofern erforderlich in der Folge in regelmäßigen Abständen, führt der Verwaltungsausschuss eine eingehende Konsultation der Nutzer des Patentsystems durch, die folgenden Aspekten gewidmet ist: Arbeitsweise, Effizienz und Kostenwirksamkeit des Gerichts sowie Vertrauen der Nutzer des Patentsystems in die Qualität der Entscheidungen des Gerichts. Auf Grundlage dieser Konsultation und einer Stellungnahme des Gerichts kann der Verwaltungsausschuss beschließen, dieses Übereinkommen zu überarbeiten, um die Arbeitsweise des Gerichts zu verbessern.
(2)Der Verwaltungsausschuss kann dieses Übereinkommen ändern, um es mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.
(3)Ein aufgrund der Absätze 1 und 2 gefasster Beschluss des Verwaltungsausschusses wird nicht wirksam, wenn ein Vertragsmitgliedstaat binnen zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses auf Grundlage seiner einschlägigen nationalen Entscheidungsverfahren erklärt, dass er nicht durch den Beschluss gebunden sein will. In diesem Fall wird eine Überprüfungskonferenz der Vertragsmitgliedstaaten einberufen. Artikel 88 Sprachen des Übereinkommens
(1)Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2)Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsmitgliedstaaten erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtliche Fassungen betrachtet, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Wortlauten sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend. Artikel 89 Inkrafttreten
(1)Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.
(2)Jede Ratifikation bzw. jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
  1. b)Die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts ist gemäß Art. 2 Buchstabe i EPGÜ Bestandteil des Übereinkommens und diesem gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EPGÜ als Anhang beigefügt. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Ernennung und Rechtsstellung der Richter sowie über das Präsidium. 5.
  2. a)Am 20. Juni 2016 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zum EPGÜ ein und übermittelte dem Bundestag den "Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht" (vgl. BTDrucks 18/8826 ) sowie den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform" (vgl. BTDrucks 18/8827 ). Beide Gesetzentwürfe waren zuvor dem Bundesrat als besonders eilbedürftig nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG zugeleitet worden (vgl. BRDrucks 280/16 und 282/16).
  3. b)Der Gesetzentwurf zu dem angegriffenen Vertragsgesetz wurde am 9. Dezember 2016 - wie der Beschwerdeführer vorträgt, als Reaktion auf seinen Hinweis, dass aufgrund der Übertragung von Hoheitsrechten die Behandlung der Vorlage als besonders eilbedürftig gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG nicht zulässig sei - erneut dem Bundesrat zugeleitet (vgl. BRDrucks 751/16 ). Das Begleitschreiben der Bundeskanzlerin zu dem neu eingebrachten Entwurf enthielt nunmehr den Hinweis "Hier werden nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen". Der Bundestag nahm den Entwurf des Zustimmungsgesetzes ( BTDrucks 18/11137 ) am 10. März 2017 in dritter Lesung einstimmig an (vgl. PlenProt der 221. Sitzung der 18. Wahlperiode vom 9. März 2017, S. 22262). Anwesend waren, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Videoaufzeichnung unwidersprochen vorträgt, etwa 35 Abgeordnete. Nach der entsprechenden Videodatei lassen sich einschließlich der amtierenden Präsidentin und der Schriftführer bis zu 38 Abgeordnete identifizieren (vgl. die aus der Mediathek des Bundestages abrufbare Videodatei unter http://www.bundestag.de/mediathekoverlay?videoid=7083109&mod=mod442356 <zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020>). Eine Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 GO-BT erfolgte ebenso wenig wie die Feststellung des Bundestagspräsidenten, dass das Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sei (§ 48 Abs. 3 GO-BT). Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 31. März 2017 einstimmig zu (vgl. BRDrucks 202/17 ; Protokoll der 956. Sitzung des Bundesrates vom 31. März 2017, S. 174).
  4. c)Der "Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht" (vgl. BTDrucks 18/11137, S. 7 ) enthält folgende Regelungen: Artikel 1
(1)Dem in Brüssel am
  1. Februar 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht sowie dem in Luxemburg am
  2. Oktober 2015 unterzeichneten Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
(2)Die Bundesregierung ist verpflichtet, einer Änderung des Übereinkommens durch Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 1 des Übereinkommens nach Artikel 87 Absatz 3 des Übereinkommens zu widersprechen, sofern sie nicht hinsichtlich der Änderung zuvor durch Gesetz zur Zustimmung ermächtigt wurde. Artikel 2 Die Änderungen des Übereinkommens durch Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 2 des Übereinkommens sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 3
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 89 Absatz 1 sowie das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Text des Übereinkommens sowie seine Anhänge, eine Erklärung der "vertragschließenden Mitgliedstaaten zu den Vorbereitungen für die Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts" und ein Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung sind dem Gesetz als Anlagen beigefügt. Das in Art. 1 Abs. 1 EPGÜ-ZustG in Bezug genommene Protokoll sieht die vorläufige Anwendung vorwiegend institutioneller und organisatorischer Vorschriften des EPGÜ und der Satzung (im Folgenden: EPG-Satzung) vor, wodurch der Aufbau des Einheitlichen Patentgerichts schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens ermöglicht und seine Arbeitsfähigkeit ab dem Tag des Inkrafttretens gesichert werden soll (vgl. BTDrucks 18/11137, S. 1 , 83 f.).
  1. Die Vertragsmitgliedstaaten richteten im März 2013 zur Vorbereitung für die Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ( BTDrucks 18/11137, S. 70 f.) einen "Vorbereitenden Ausschuss" ein, der im Rahmen der vorläufigen Anwendung des EPGÜ die für die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts notwendigen Arbeiten und Entscheidungen vorbereiten sollte (vgl. Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz,
  2. Aufl. 2015, Internationaler Teil, Rn. 187). Dazu gehörten unter anderem die Erarbeitung der Verfahrens-, Kanzlei-, Schieds- und Mediationsordnungen, die Geschäftsordnungen der Ausschüsse, Vertretungsregelungen für Patentanwälte, ein Personalstatut sowie die Ausschreibungen für die Besetzung der Richterstellen und die Koordination des Aufbaus der Kammern in den Vertragsmitgliedstaaten. Diese Arbeiten sind abgeschlossen. Der "Vorbereitende Ausschuss" erarbeitete einen Entwurf für die künftige Verfahrensordnung, der seit dem
  3. Juli 2015 in einer "endgültigen" (18.) Fassung vorliegt, die indes noch mehrfach, zuletzt am
  4. März 2017, geändert worden ist (vgl. Entwurf der Verfahrensordnung vom
  5. März 2017, https://www.unified-patent-court.org/documents <zuletzt abgerufen am
  6. Januar 2020>). Sie soll schon während der vorläufigen Anwendung des EPGÜ durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden, ebenso sollten die für die Richterauswahl zuständigen Gremien besetzt werden, damit das Einheitliche Patentgericht mit dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens arbeitsfähig sein wird (vgl. BTDrucks 18/11137, S. 94 ff.). Der Vorbereitende Ausschuss hat zudem Entwürfe für Beschlüsse des Verwaltungsausschusses in Bezug auf die Gerichtsgebühren und erstattungsfähige Kosten (vgl. Entwurf vom
  7. Februar 2016, https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/agreed_and_final_r370_subject_to_legal_scrubbing_to_secretariat.pdf <zuletzt abgerufen am
  8. Januar 2020>) sowie hinsichtlich der Höchstbeträge der Kostenerstattung (vgl. Entwurf vom
  9. Juni 2016, https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/recoverable_costs_2016.06.pdf <zuletzt abgerufen am
  10. Januar 2020>) erstellt.
  11. Am
  12. Juni 2016 wurde von den Vertragsmitgliedstaaten ergänzend ein "Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts" unterzeichnet (vgl. die Mitteilung unter https://www.unified-patent-court.org/news/protocol-privileges-and-immunities), das die derzeit in Art. 8 EPG-Satzung enthaltene Regelung konkretisieren soll (vgl. BTDrucks 18/11238, S. 58 , 82 f.). Der Bundestag beschloss das Zustimmungsgesetz zu diesem Protokoll am
  13. April 2017 (vgl. PlenProt der
  14. Sitzung der
  15. Wahlperiode vom
  16. April 2017, S. 23229 f.). II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom
  17. März 2017 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG durch das Zustimmungsgesetz zum EPGÜ. Zudem hält er das EPGÜ für unionsrechtswidrig und regt die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV an. 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.

  1. a)Die Verfassungsbeschwerde richte sich gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht und sei zulässig; das Gesetzgebungsverfahren für das Zustimmungsgesetz sei bis auf Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen.
  2. b)Er sei auch beschwerdebefugt. Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG begründeten für den Bürger einen Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, der es ihm erlaube, sich gegen eine substanzielle Minderung der Gestaltungsmacht des Bundestages ebenso zur Wehr zu setzen wie gegen hinreichend relevante Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union. Internationale Übereinkommen, die eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse vorsehen würden, habe das Bundesverfassungsgericht einer materiell-rechtlichen Kontrolle unterworfen, wobei die Grenzen für die Übertragung von Hoheitsrechten durch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG) und durch das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm markiert würden (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Zustimmungsgesetz könne einen Rechtsanwendungsbefehl für das supranationale Recht daher nur in Übereinstimmung mit der Verfassung erteilen. Dies betreffe die Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte ebenso wie die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze. Das Rechtsstaatsprinzip mit seinen Kernelementen wie beispielsweise der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte, der Gewährung rechtlichen Gehörs oder der Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung gehöre zu dieser Verfassungsidentität. Der Bürger habe insbesondere einen Anspruch darauf, dass die Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Formen erfolge. Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsrechten korrespondiere ein Anspruch des Bürgers gegenüber den Staatsorganen, die Integrität der Staatsgewalt zu wahren und zu schützen und der Beeinträchtigung der Verfassungsidentität beziehungsweise des änderungsfesten Kerns der Verfassung durch eine Übertragung von Hoheitsrechten vorzubeugen. Insoweit werde durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG berührt. Die Verfassungsorgane seien infolge ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, bei der Übertragung von Hoheitsrechten für die Einhaltung der Vorgaben des Art. 23 GG Sorge zu tragen.

  1. c)Diese Rechtsprechung müsse ebenfalls auf das EPGÜ Anwendung finden, da dieses auch nach Ansicht der Bundesregierung zu den Angelegenheiten der Europäischen Union gehöre. Zwar sei das EPGÜ kein Vertrag im Sinne des Art. 48 EUV und das Einheitliche Patentgericht formal keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine supranationale Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 EPGÜ). Es sei jedoch eng mit der Europäischen Union verzahnt. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht im Kontext der Informationspflichten nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG bereits entschieden, dass zu den Angelegenheiten der Europäischen Union auch völkerrechtliche Verträge gehörten, die in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zum Unionsrecht stünden. Ein solches Näheverhältnis liege auch hier vor: Das Abkommen sei bewusst im Rahmen der Europäischen Union und als Bestandteil des "Gesetzespakets" zur Europäischen Patentreform verhandelt worden, der Kreis der teilnahmeberechtigten Staaten sei auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt und das Einheitliche Patentgericht unterliege dem Unionsrecht. 2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das EPGÜ verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, da bei seiner Ratifizierung das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG nicht eingehalten worden sei. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG gebiete bei einer Übertragung von Hoheitsrechten im Kontext der Europäischen Union die Beachtung des dort niedergelegten prozeduralen Erfordernisses einer Zwei-Drittel-Mehrheit, während Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG dem einzelnen Bürger zur Sicherung demokratischer Einflussmöglichkeiten auch einen Anspruch auf Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften vermittle. Diese Anforderungen zu achten, sei Gegenstand der Integrationsverantwortung.
  2. a)Mit der Übertragung von Rechtsprechungszuständigkeiten liege eine Übertragung von Hoheitsrechten vor. Diese sei verfassungsrelevant, da eine vertragliche Grundlage für die Übertragung der Rechtsprechungshoheit insoweit nicht ersichtlich sei; materiell gehe es daher um eine Verfassungsänderung, die vom Bundestag ausweislich der Sitzungsaufzeichnung nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden sei.
  3. b)Die Verfassungsidentität des Grundgesetzes werde ferner aufgrund der unzureichenden Rechtsstellung der Richter verletzt. Für deren Auswahl und Ernennung fehle es ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Ermächtigung zur Vornahme von Grundrechtseingriffen durch die richterliche Tätigkeit. Das Auswahl- und Ernennungsverfahren sei unzureichend, da sich ein Näheverhältnis zu den im Beratenden Ausschuss vertretenen Patentpraktikern ergeben könne. Der Beratende Ausschuss stelle die Kandidatenliste auf, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Kanzleien als Rechts- und Patentanwälte vor den von ihnen ausgewählten Richtern aufträten. Die Unabhängigkeit der Richter werde zudem durch die Kürze der Amtszeit von nur sechs Jahren und die Möglichkeit der Wiederernennung sowie das Fehlen von Rechtsschutz gegen Eingriffe in ihre Stellung gefährdet. Der Beschwerdeführer sieht seine Ausführungen durch die Entscheidung des Zweiten Senats vom 22. März 2018 zum Richter auf Zeit (vgl. BVerfGE 148, 69 ff.) bestätigt.
  4. c)Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG würden auch dadurch verletzt, dass das Übereinkommen Grundrechtseingriffe ohne hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage ermögliche. So werde die Verfahrensordnung durch den Verwaltungsausschuss erlassen, wobei Art. 41 EPGÜ als insoweit einschlägige Rechtsgrundlage keine parlamentarische Beteiligung vorsehe und keine ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme von Grundrechtseingriffen durch die Richter des Einheitlichen Patentgerichts enthalte. Art. 41 Abs. 2 EPGÜ sei jedenfalls zu unbestimmt. Es handele sich insoweit um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässige Blankettermächtigung. Da es der Regelung auch an der erforderlichen Transformation in innerstaatliches Recht fehle, sei zudem der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) berührt. Vergleichbares gelte für die unzureichende Regelung der maximalen Erstattungsbeträge für Vertretungskosten (Art. 69 Abs. 1 EPGÜ). Die Regelung sei willkürlich, nicht begründet und ihr Ausmaß für die Beteiligten nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei durch das Vertragsgesetz auch gegenwärtig, unmittelbar und selbst betroffen. Die Selbstbetroffenheit ergebe sich aus seiner Eigenschaft als Inhaber des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG. Dass die vorstehend beschriebene Rechtsbetroffenheit mit Abschluss des Ratifikationsverfahrens eintreten werde, sei bereits ohne Weiteres abzusehen. Eines weiteren Um-setzungs- oder Vollzugsaktes bedürfe es dafür nicht. 3. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. März 2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt, mit der dem Bundespräsidenten aufgegeben werden sollte, das EPGÜ-ZustG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht auszufertigen und zu verkünden und das EPGÜ nicht zu ratifizieren. 4. Im Hinblick auf die Frage der Unionsrechtskonformität des EPGÜ regt der Beschwerdeführer zudem ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof an. Das EPGÜ verstoße gegen Unionsrecht und verletze damit zugleich die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Da der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den Mitgliedstaaten die Ratifikation unionsrechtswidriger Abkommen verbiete, seien auch Hoheitsrechtsübertragungen nur im Rahmen von unionsrechtskonformen Übereinkommen zulässig. Dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Unionsrecht keine verfassungsrechtlichen Anforderungen an nationale Gesetze ergäben, stehe dem nicht entgegen, weil es in den entschiedenen Fällen um die Frage des Anwendungs- oder Geltungsvorrangs des Unionsrechts gegangen sei, hier jedoch die Frage beantwortet werden müsse, ob die Übertragung von Hoheitsrechten durch unionsrechtswidrige Übereinkommen zugelassen werden dürfe. Dem stünden die Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setze die Übertragung von Rechtsprechungsgewalt auf ein internationales Gericht voraus, dass dieses auf die Anwendung des Übereinkommens beschränkt sei, die nationalen Gerichte nicht ersetze und mit dem Gerichtshof interagiere. Das Einheitliche Patentgericht erfülle diese Voraussetzungen nicht, so dass das EPGÜ die Autonomie des Unionsrechts und das System der Rechtsbehelfe beeinträchtige. Das EPGÜ verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 2 AEUV, das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Satz 1 EUV) sowie das Recht auf effektive Verteidigung (Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 GRCh). III. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und allen Landesregierungen unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. Zudem ist der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.), der European Patent Lawyers Association, der European Patent Litigators Association und dem Bundesverband der Deutschen Industrie nach § 27a BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundesrat, die Landesregierungen und der Bundesverband der Deutschen Industrie haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. 1. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).

  1. a)Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine. Die Gewährleistungsinhalte von Art. 38 GG könnten durch das Übereinkommen nicht verletzt werden. Diese umfassten den Schutz vor einer zu weitgehenden Hoheitsrechtsübertragung im Hinblick auf die demokratische Legitimation, die Sicherung von Verfassungsgehalten des Grundgesetzes unter dem Aspekt der Identitätskontrolle, die demokratiebedrohende Übernahme haushaltswirksamer Verpflichtungen sowie den Schutz vor einer kompetenzüberschreitenden Handhabung bereits übertragener Hoheitsrechte ("ultra vires"). Insoweit sei zwischen den vor und nach einer Hoheitsrechtsübertragung anzuwendenden Maßstäben zu unterscheiden. Vor der Übertragung könne sich eine Kontrolle nur darauf beziehen, ob dem Bundestag Aufgaben von hinreichendem Gewicht verblieben oder änderungsfeste Verfassungsgehalte von der Hoheitsrechtsübertragung beeinträchtigt würden; letzteres sei mit Blick auf Art. 38 GG nur relevant, wenn die Übertragung der Hoheitsrechte einen Demokratiebezug aufweise. Eine Beeinträchtigung der genannten Gewährleistungsgehalte komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Eine Entleerung der demokratischen Substanz des Bundestages drohe nicht, da die im Lissabon-Urteil genannten Bereiche nicht berührt würden; eine Verselbständigung der durch das Übereinkommen zu errichtenden Einrichtungen sei nicht zu besorgen, da sichergestellt sei, dass Änderungen des Abkommens durch den Verwaltungsausschuss nicht ohne Zustimmung des Bundestages erfolgten und die Normsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses in Bezug auf Satzung und Verfahrensordnung thematisch definiert und begrenzt seien. Die Verfassungsidentität werde ferner nicht durch die von dem Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Abkommens, durch Verfahrensfehler im Gesetzgebungsverfahren oder durch eine unzureichende Gewähr für die richterliche Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit im Anwendungsbereich des EPGÜ verletzt. Unabhängig davon, dass der Vorwurf der Unionsrechtswidrigkeit gegen das Einheitliche Patentgericht nicht zutreffe, verkenne die Behauptung, hierdurch werde gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verstoßen, dass die Wahrung des Unionsrechts selbst nicht Teil der Verfassungsidentität sei und Verstöße gegen das Unionsrecht mit der Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar gerügt werden könnten. Auch in der Nichteinhaltung des qualifizierten Mehrheitserfordernisses liege kein Verstoß gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, da diese auf die Identifikation des Unübertragbaren gerichtet sei. Eine im Grundsatz zulässige Hoheitsrechtsübertragung könne die Verfassungsidentität des Grundgesetzes nicht verletzen. Anderes sei auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Art. 79 Abs. 2 GG vermittle als Regel objektiven Verfassungsrechts keine subjektiven Rechte, da die Substanz des Wahlrechts nicht von den Mehrheiten einer Beschlussfassung im Bundestag berührt werde. Soweit eine Verletzung des zur Verfassungsidentität gehörenden Grundsatzes der Volkssouveränität geltend gemacht werde, sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Einzelnen auf demokratische Selbstbestimmung strikt auf den Menschenwürdekern des Demokratieprinzips beschränkt sei, ein genereller Anspruch auf eine allgemeine Verfassungsmäßigkeitskontrolle gesetzgeberischer Entscheidungen ausscheide und lediglich strukturelle Veränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge überprüft werden könnten. Soweit die Verfassungsbeschwerde schließlich als Teil des Rechtsstaats-prinzips die richterliche Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit sowie Kosten- und Verfahrensregelungen des Einheitlichen Patentgerichts zur Verfassungsidentität rechne, sei ihr ebenfalls nicht zu folgen. Auch hier lege sie den erforderlichen spezifischen Demokratiebezug nicht dar. Ließe man die von der Verfassungsbeschwerde über den Art. 38 GG hinaus mit Hilfe des Rechtsstaatsprinzips geschlagene Brücke zu anderen verfassungsrechtlichen Gehalten für die Beschwerdebefugnis ausreichen, könnten völkerrechtliche Vereinbarungen von Jedermann ohne eigene grundrechtliche Betroffenheit zur Überprüfung gestellt werden. Der Sache nach handele es sich dann um eine Normenkontrolle.
  2. b)Die verfassungsrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers erwiesen sich auch als unbegründet. Das EPGÜ-ZustG sei kein Anwendungsfall des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG. Zwar würden mit ihm Hoheitsrechte übertragen; aufgrund des unübersehbaren Näheverhältnisses zum Unionsrecht sei auch Art. 23 GG vorrangig anzuwenden. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG erfordere jedoch eine qualifizierte Hoheitsrechtsübertragung mit struktureller Verfassungsrelevanz. Ausweislich der Begründung zu Art. 23 GG sei ein maßgeblicher Gesichtspunkt insbesondere, ob es um einen Vorgang gehe, der vom Gewicht her der Gründung der Europäischen Union vergleichbar sei und insoweit die Geschäftsgrundlage des Primärrechts betreffe. Der Vorgang müsse sich als materielle Verfassungsänderung darstellen, die an keinen weiteren Zustimmungsakt gebunden sei. Das sei beim EPGÜ-ZustG nicht der Fall. Dieses habe keine verfassungsändernde Qualität, da zwar Rechtsprechungs- wie auch Rechtsetzungsbefugnisse übertragen würden, es sich bei der Gerichtsbarkeit jedoch um eine punktuelle, thematisch eng abgegrenzte Übertragung von Hoheitsrechten handele, die Normsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses eng gefasst seien und daher weder in der Breite noch in der Qualität der übertragenen Befugnisse eine Bedeutung erreichten, die einer Änderung des Primärrechts vergleichbar sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Zuweisung der rechtsprechenden Gewalt an die Richter in Art. 92 GG. Diese regele nur die innerstaatliche Rechtsprechungsfunktion, nicht jedoch die Errichtung von Gerichten im internationalen Kontext. Das ergebe sich aus der Offenheit des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit und insbesondere aus Art. 24 Abs. 3 GG, der einen Beitritt Deutschlands zu einer allgemeinen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sogar ausdrücklich vorsehe. Bei keiner Beteiligung Deutschlands an bestehenden völkerrechtlichen Gerichten sei bislang der Gedanke einer Verfassungsdurchbrechung aufgekommen. Die Regelungen über die Auswahl und Rechtsstellung der Richter begründeten im Übrigen auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie folgten etablierten und erprobten Verfahrensweisen, wie sie bei anderen europäischen Gerichten seit langem bestünden. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter durch die Beteiligung einzelner Juristen (wohl gemeint: Angehöriger der rechtsberatenden Berufe) im Beratenden Ausschuss erscheine in Anbetracht der Ausgestaltung des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Die Prüfung der fachlichen Eignung folge dem beim Gericht für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union erprobten Ansatz. Die konkrete Auswahl der Kandidaten bleibe dem Verwaltungsausschuss vorbehalten. Die richterliche Unabhängigkeit sei gewährleistet, eine Lebenszeiternennung hierfür nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV lägen nicht vor. Da die vom Beschwerdeführer gerügten Verstöße gegen das Unionsrecht verfassungsrechtlich unerheblich seien, seien die Auslegungsfragen nicht entscheidungserheblich und eine Vorlage daher unzulässig. Zudem seien die Fragen hinreichend geklärt und eine Verletzung des Unionsrechts nicht ersichtlich. 2. Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 zum Verfahren Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis und hinreichend substantiierter Begründung ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls für unbegründet (b).
  3. a)Es fehle schon an einer substantiierten Darlegung der Beschwerdebefugnis. Der Abschluss eines - unterstellt - unionsrechtswidrigen völkerrechtlichen Vertrags könne keine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen, da Unionsrecht und innerstaatliches Verfassungsrecht unterschiedliche Maßstäbe darstellten; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Unionsrechtsfreundlichkeit. Selbst wenn man dies anders sähe, sei damit kein Verstoß gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verbunden. Der Geltungs- und Vorranganspruch des Unionsrechts könne nicht einerseits Teil der Verfassungsidentität sein und andererseits zugleich die äußersten Grenzen des Unionsrechts im deutschen Verfassungsraum markieren. Dadurch entstünde eine identitätsinterne Kollisionslage, durch die Art. 79 Abs. 3 GG seine Absolutheit und die auf seine Verletzung gestützten Rügen ihre tatbestandliche Begrenzung verlören. Jedenfalls hätte eine solche Rüge mit dem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nichts mehr zu tun. Ein entsprechender Zusammenhang werde nicht plausibel behauptet, da jede Begründung für einen Bezug zur Durchbrechung des Legitimationszusammenhangs fehle. Die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des "Rechts auf Demokratie" seien nicht einschlägig; eine Fortentwicklung in Richtung eines Rechts auf allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle würde die Grenzen zwischen demokratischer Legitimation und Legalität auflösen und jeden beliebigen Rechtsverstoß über Art. 38 Abs. 1 GG rügefähig machen. Der Senat habe jedoch stets betont, dass es bei dem "Grundrecht auf Demokratie" gerade nicht um eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle politischer Prozesse gehe. Insoweit bestehe keine vollständige Übereinstimmung zwischen den Integrationsgrenzen aus Art. 79 Abs. 3 GG und dem unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG rügefähigen Bereich. Ein Ausbau des Rechts auf Demokratie zu einem "Grundrecht auf Identitätsbewahrung" sei fernliegend, da dann kein Zusammenhang zum Demokratieprinzip mehr hergestellt werden könne. Dieser Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats; eine entsprechende Rechtsfortbildung würde zudem die Gewaltenbalance zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den anderen Verfassungsorganen verschieben. Im Übrigen bestehe für eine derartige Ausweitung der Rügemöglichkeiten kein Bedürfnis, da eine eventuelle Schutzlücke über Art. 2 Abs. 1 GG geschlossen werden könne. Auch die Rüge, das für das EPGÜ-ZustG erforderliche Quorum sei verletzt, sei unzulässig. Zwar finde Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf den vorliegenden Fall Anwendung, da eine Übertragung von Hoheitsrechten auf das Einheitliche Patentgericht erfolge und das EPGÜ in einem besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehe. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG sei auf die vorliegende Konstellation der Übertragung von Hoheitsrechten auf eine andere supranationale Einrichtung jedoch nicht anwendbar. Hierfür spreche die Entstehungsgeschichte, die allein auf Erweiterungen des Integrationsprogramms ohne förmliche Vertragsänderungen - insbesondere Evolutivklauseln - abstelle. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf völkerrechtliche Zusammenschlüsse wie den vorliegenden werde durch ein Verständnis von Art. 23 Abs. 2 GG nahegelegt, nach dem es sich bei einem völkerrechtlich und institutionell von der Europäischen Union getrennten Vorhaben trotzdem um eine Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG handeln könne. Dieses Verständnis von Absatz 2 gehe auf ein spezielles Informations- und Mitwirkungsbedürfnis der gesetzgebenden Körperschaften zurück, sei in dem offenen Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union angelegt und decke sich mit historischen und systematischen Argumenten. Der Umstand, dass es zugleich die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als Zustimmungsgrundlage nahelege, beruhe auf der Vorstellung, dass zwischen der informierten Mitwirkung des Bundestages im Vorfeld des Vertragsschlusses und der materiellen Grundlage des Zustimmungsgesetzes ein Gleichlauf bestehen müsse, also ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages. Vergleichbares gelte für die Mitwirkung des Bundesrates. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG führe demgegenüber, verglichen mit Art. 24 Abs. 1 GG, zwar zu keinen zusätzlichen materiellen Anforderungen, wohl aber zu einer erheblichen Abweichung von der Entscheidung des Verfassungsgebers, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz übertragen zu können. Dies könne nicht allein deshalb umgangen und die Übertragung von Hoheitsrechten dem Erfordernis verfassungsändernder Mehrheiten unterworfen werden, weil eine spezifische Nähe zum Unionsrecht bestehe. In diesen Fällen würden keine zusätzlichen Hoheitsrechte der Europäischen Union begründet und ihre rechtlichen Grundlagen nicht verändert. Dies zeige sich besonders deutlich daran, dass in Art. 262 AEUV die Möglichkeit einer Hoheitsrechtsübertragung auf die Europäische Union bereits angelegt sei, man sich jedoch stattdessen dafür entschieden habe, ein Patentgericht auf völkerrechtlicher Grundlage zu errichten, das außerhalb des institutionellen Rahmens der Europäischen Union stehen werde. Vor diesem Hintergrund könne Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG als die im Verhältnis zu Art. 24 Abs. 1 GG speziellere Regelung auf völkerrechtliche Zusammenschlüsse in einem Näheverhältnis zur Europäischen Union keine Anwendung finden. Einem solchen Automatismus habe auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Art. 23 Abs. 2 GG eine Absage erteilt (unter Hinweis auf BVerfGE 131, 152 <199>). Jedenfalls sei das "Recht auf Demokratie" des Beschwerdeführers durch die Verfehlung verfassungsrechtlicher Mehrheitsanforderungen nicht verletzt. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Deutsche Bundestag eine in seiner Zuständigkeit liegende Entscheidung wie beim EPGÜ selbst treffe. Zwar habe die Frage der erforderlichen Mehrheit auch legitimatorischen Gehalt; dieser beziehe sich jedoch ausschließlich auf die repräsentative, binnenwirksame Legitimation, nicht auf die Rückbindung des Gesetzes an Bürgerinnen und Bürger. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht nur eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 GG ausgeschlossen, sondern auch festgehalten habe, dass insoweit nicht geltend gemacht werden könne, dass eine bestimmte Entscheidung mit verfassungsändernder Mehrheit getroffen werden müsse. Im Urteil zum Europäischen Stabilitätsmechanismus - ESM (unter Hinweis auf BVerfGE 135, 317 <387 f.>) habe der Senat festgestellt, dass Art. 79 Abs. 2 GG generell - auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG - keine subjektiven Rechte vermittle, da die Substanz des Wahlrechts nicht von der Mehrheit abhänge, mit der der Bundestag seine Entschlüsse fasse. Der im Urteil zum OMT-Programm formulierte Anspruch auf Einhaltung der Formen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG werde vom Beschwerdeführer unzulässig aus seinem Kontext gelöst. Der Senat habe insoweit Hoheitsrechtsübertragungen im von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Bereich und die Eröffnung einer Kompetenz-Kompetenz der Europäischen Union im Blick gehabt. Im Übrigen unterschreite die Begründung der Verfassungsbeschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Rüge, das Wahlrecht werde durch die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse und die Bestellung der Richter des Einheitlichen Patentgerichts verletzt, sei unzulässig. Eine Betroffenheit des "Rechts auf Demokratie" durch rechtsstaatliche Defizite des Einheitlichen Patentgerichts scheide von vornherein aus. Es sei insoweit auch kein hinreichend substantiierter Vortrag sowohl für einen spezifischen Legitimationsbezug der Rechtsstellung der Richter als auch für eine Berührung von Art. 79 Abs. 3 GG vorhanden. Es fehle an jeder Auseinandersetzung mit der Frage, welche rechtsstaatlichen Standards bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf ein internationales Gericht zu stellen seien. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten könne jedenfalls nicht erwartet werden, dass alle rechtsstaatlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die rechtsprechende Gewalt stelle, auch auf supranationaler Ebene eingehalten werden müssten. Insoweit lasse die Verfassungsbeschwerde die notwendige Differenzierung zwischen den üblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen und den "Kerngehalten" vermissen. Zwar besitze die Rüge, dass es an einer Rechtsgrundlage für Auswahl und Ernennung der Richter fehle, einen demokratischen Gehalt. Der Beschwerdeführer lege jedoch weder dar, welchem Legitimationsniveau die Hoheitsgewalt einer supranationalen Organisation genügen müsse, noch führe er aus, wie demokratische Legitimation in einer solchen Organisation generell vermittelt werden könne. Dies wäre mit Blick auf das Maastricht- und das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen. Dass die Legitimation des EPGÜ-ZustG insoweit nicht ausreiche, stütze der Beschwerdeführer allein auf die Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 80 Abs. 1 GG, der jedoch nicht für völkerrechtliche Verträge gelte. Eine Betroffenheit in dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sei auch mit Blick auf die Kompetenzen des Verwaltungsausschusses nicht dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend mache, fehle es an einer substantiierten Darlegung.
  4. b)Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wolle der Beschwerdeführer in der Sache einen Zugang zum Gerichtshof erreichen, der im geltenden Recht nicht vorgesehen sei.
  5. aa)Die Behauptung, es habe einer verfassungsändernden Mehrheit bedurft, greife nicht durch, weil die in Rede stehende Übertragung von Hoheitsrechten materiell keine Verfassungsänderung sei. Dass jede Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union einer verfassungsändernden Mehrheit bedürfe, sei unzutreffend; andernfalls hätte das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit gleich in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt werden können. Das Grundgesetz habe die Übertragung von Hoheitsrechten durch einfaches Gesetz in Art. 24 Abs. 1 GG von Anbeginn erlaubt. Die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG ergebe insoweit zwar kein klares Bild. Sie belege jedoch, dass ein Automatismus abgelehnt worden sei. Die Verfassungspraxis gehe ebenfalls nicht von einem derartigen Junktim aus. Richtigerweise sei darauf abzustellen, ob - unmittelbar oder mittelbar - eine Inhaltsänderung des Grundgesetzes vorliege. Eine Vertragsänderung oder vergleichbare Regelung müsse daraufhin abgeglichen werden, ob sie von materiellen Vorgaben des Grundgesetzes abweiche, wie dies etwa bei einer Vergemeinschaftung des Asylrechts nach von Art. 16a GG abweichenden Grundsätzen, der Eingliederung der Bundesbank in das Europäische System der Zentralbanken oder der Erstreckung der Deutschengrundrechte auf Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten der Fall sei. Schließlich seien Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung von einem einfachen Mehrheitserfordernis ausgegangen; auch dem komme eine gewisse normative Bedeutung zu. Nach diesen Maßstäben habe das EPGÜ-ZustG, selbst wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG anwendbar sei, nicht mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden müssen. Die durch das EPGÜ bewirkten Veränderungen in den rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen seien Begleiterscheinungen jeder Hoheitsrechtsübertragung, die keine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes begründe. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Übertragung rechtsprechender Gewalt (unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 3 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe das Grundgesetz einer solchen Übertragung, wie sie auch in anderen Fällen bereits erfolgt sei, nicht grundsätzlich entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Moselschifffahrtsgerichte und den Berufungsausschuss der Moselkommission ebenso gebilligt wie den Internationalen Strafgerichtshof oder die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs. Im EUROCONTROL-Beschluss habe das Bundesverfassungsgericht sogar die Übertragung auf belgische Gerichte gebilligt.
  6. bb)Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards rüge, sei sie ebenfalls unbegründet. Eine Verletzung des von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Kerngehalts des Rechtsstaatsprinzips liege nicht vor. Unabhängig davon, wie weit der Schutz von Art. 79 Abs. 3 GG reiche, seien die rechtsstaatlichen Teilgewährleistungen allenfalls in ihren Kerngehalten und nicht umfassend geschützt. Daher könnten nur substanzielle Abstriche, die die Rechtsstellung der Richter in einer Weise beeinträchtigten, dass insgesamt nicht mehr von einer rechtsstaatlichen Justiz gesprochen werden könne, zu einer Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG führen. Von einem Eingriff solchen Gewichts könne jedoch keine Rede sein. Dass Mitglieder des Beratenden Ausschusses vor dem Einheitlichen Patentgericht auftreten könnten, stelle jedenfalls keine Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit der Richter dar und reiche für eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nicht aus. Der Ausschuss sei für die Auswahl der Richter zudem letztlich nicht verantwortlich und für diese sei auch nicht erkennbar, wem sie ihre Ernennung zu verdanken hätten. Im nationalen Kontext gebe es im Übrigen durchaus vergleichbare Konstellationen (unter Hinweis auf § 7 des Richterwahlgesetzes). Art. 17 EPGÜ gewährleiste die Unabhängigkeit der Richter im Sinne von Weisungsfreiheit und der Vermeidung von Interessenkollisionen. Ihre Bestellung gehe auf eine Ausschreibung zurück und sie genössen Immunität. Wiederernennungsmöglichkeiten seien im internationalen Zusammenhang üblich, etwa beim Gerichtshof der Europäischen Union, dem Internationalen Gerichtshof, dem Internationalen Seegerichtshof und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien. Ähnliches gelte für das Amtsenthebungsverfahren, das durch konkrete Tatbestandsvoraussetzungen, das Erfordernis einer Anhörung und Verfahrensvorgaben hinreichend eingehegt werde.
  7. cc)Auch das Demokratieprinzip werde durch das EPGÜ nicht in seinem durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern berührt. Demokratische Legitimation werde den Richtern durch die parlamentarische Zustimmung zum EPGÜ-ZustG vermittelt und durch die mittelbare Rückbindung der im institutionellen Gefüge des EPGÜ handelnden deutschen Vertreter. 3. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis für unzulässig. Art. 38 Abs. 1 GG schütze lediglich vor einem Substanzverlust der verfassungsstaatlich begründeten Herrschaftsgewalt durch eine Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, die zu einer Entleerung des Wahlrechts führe. Eine solche Entleerung habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen. Prüfungsmaßstab sei Art. 24 Abs. 1 GG. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des EPGÜ wie aus seinem Sinn und Zweck im Rahmen der Europäischen Patentorganisation. Das EPGÜ genüge auch den Anforderungen des Art. 23 GG, weil es sich bei ihm nicht um eine "vergleichbare Regelung" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG handele. Es gehe lediglich um eine sehr eng begrenzte Übertragung der Justizgewalt auf einem eng begrenzten Rechtsgebiet. Die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für bestimmte Patent-streitigkeiten bewirke keine strukturelle Verschiebung des grundgesetzlich garantierten Verfassungsgefüges. Die Ersetzung der nationalen Gerichte betreffe lediglich die bisherigen "klassischen" europäischen Patente. Zudem werde eine bisher nicht existierende Kontrolle des Europäischen Patentamts ermöglicht, wobei für die Patentinhaber eine Opt-Out-Option bestehe. Die Unabhängigkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts sei im erforderlichen Umfang gewährleistet, das vorgesehene Ernennungsverfahren sei sachgerecht, möglichen Interessenskonflikten werde vorgebeugt; eine Mitwirkung des Bundestages bei der Richterernennung sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Regelungen über Amtsdauer und Amtsenthebung seien nicht zu beanstanden, eine eventuelle Rechtsschutzlücke könne durch analoge Anwendung von Art. 13 EPÜ, der für Streitigkeiten zwischen Bediensteten des Europäischen Patentamts und der Europäischen Patentorganisation eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) begründe, geschlossen werden. Die EPG-Satzung genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit des Integrationsprogramms auch im Hinblick auf die Kompetenzen des Verwaltungsrates zu deren Änderung. Die vertraglichen Vorgaben für die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts wie auch die Regelungen zur Kostentragung seien hinreichend bestimmt. Die Vereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht sei schließlich für die Verfassungsmäßigkeit des EPGÜ-ZustG ohne Belang. 4. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Zwar ermögliche das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG eine verfassungsrechtliche Identitätskontrolle am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG, wobei die Übertragung nicht nur legislativer, sondern auch sonstiger Hoheitsrechte an den dort verbürgten Kerngehalten, insbesondere am Rechtsstaatsprinzip gemessen werden könne. Für einen Verstoß gegen diese Kerngehalte sei aber nichts ersichtlich; insbesondere sei nicht erforderlich, dass das EPGÜ in jeder Hinsicht mit Verfassungsrecht und Unionsrecht in Einklang stehe. Beim EPGÜ handele es sich um einen internationalen Vertrag auf der Grundlage von Art. 149a EPÜ. Die Verordnungen zur Schaffung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung definierten sich selbst als Übereinkunft im Sinne des Art. 142 EPÜ, wodurch die einheitliche Wirkung einen doppelten rechtlichen Charakter auf internationaler und auf europäischer Ebene erhalte. Auch wenn der Gerichtshof diese Konstruktion gebilligt habe, ändere dies nichts daran, dass der völkerrechtliche Charakter der Übereinkunft nach Art. 142 EPÜ erhalten bleibe. Als völkerrechtlicher Vertrag weise das EPGÜ keine Nähe zum Unionsrecht auf, so dass insoweit auch kein besonderes Näheverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe. Ein Verstoß des EPGÜ-ZustG gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG sei im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig. Insoweit handele es sich lediglich um einen Satz des objektiven Verfassungsrechts. In der Sache bedürfe das EPGÜ-ZustG auch keiner verfassungsändernden Mehrheit, weil es an dem erforderlichen Ergänzungs- oder sonstigen Nähe-verhältnis zum Unionsrecht fehle. Dass die Vorarbeiten parallel zu den Verordnungen über das Einheitspatent erfolgt seien und das Inkrafttreten des EPGÜ Voraussetzung für das Inkrafttreten dieser Verordnungen sei, genüge dafür ebenso wenig wie die Beschränkung der teilnehmenden Staaten auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies sei lediglich eine Reaktion auf das Gutachten 1/09 des Gerichtshofs gewesen, während sich die Vorlageverpflichtung des Einheitlichen Patentgerichts nach Art. 267 AEUV schon aus allgemeinem Unionsrecht ergebe. Sie begründe ein besonderes Näheverhältnis ebenso wenig wie die Anwendung des Protokolls betreffend Privilegien und Immunitäten in Räumlichkeiten der Europäischen Union. Die Verfassungsbeschwerde bleibe aber auch sonst ohne Erfolg. Zwar umfasse die Identitätskontrolle alle drei Gewalten und sei bei einer prinzipiellen Preisgabe des Demokratie- und/oder des Rechtsstaatsprinzips einschlägig. Sie sei jedoch auf den Kernbereich von Art. 79 Abs. 3 GG beschränkt. Dessen Betroffenheit sei nicht ersichtlich, da etwaige rechtsstaatliche und demokratische Unzulänglichkeiten des Verfahrens zur Ernennung und Abberufung der Richter des Einheitlichen Patentgerichts jedenfalls nicht so schwer wögen, dass mit ihnen eine prinzipielle Preisgabe des Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzips verbunden wäre. Die Unabhängigkeit der Richter sei nach Art. 17 EPGÜ vorbehaltlos garantiert; die Amtszeitbegrenzung auf sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederernennung im europäischen und internationalen Bereich üblich. Das EPGÜ enthalte zudem ausreichende Vorkehrungen zur Sicherung der Unabhängigkeit, da der Beratende Ausschuss - nach Auslegung des Deutschen Anwaltvereins - nur an der erstmaligen Richterernennung mitwirke (Hinweis auf Art. 16 EPGÜ). Bei einer Wiederernennung sichere das Mehrheitserfordernis, dass kein bestimmender Einfluss Einzelner auf die Vorschlagsliste entstehe, die Kandidaten nicht erkennen könnten, wer zu ihren Gunsten gestimmt habe, und die endgültige Entscheidung dem Verwaltungsausschuss vorbehalten bleibe. Durch die Festlegung einer Mindestzahl an zu benennenden Kandidaten sei eine Auswahlmöglichkeit sichergestellt. Das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen die Abberufung eines Richters sei zwar bedenklich, eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG liege hierin jedoch noch nicht. Ob das EPGÜ auch mit dem Unionsrecht vereinbar sei, sei verfassungsrechtlich ohne Belang. Im Übrigen trügen die Regelungen des EPGÜ früheren Bedenken des Gerichtshofs gegen die Beteiligung von Drittstaaten, gegen fehlende unionsrechtliche Ersatzansprüche und Vertragsverletzungsverfahren sowie hinsichtlich des ursprünglichen Fehlens einer Vorlagemöglichkeit gemäß Art. 267 AEUV Rechnung. 5. Das Europäische Patentamt hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 eine Stellungnahme übermittelt. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Art. 79 Abs. 2 GG stelle auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG eine Regel des objektiven Verfassungsrechts dar und begründe keine Beschwerdebefugnis Dritter. Eine eigene unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch die Regelungen des EPGÜ habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Art. 23 GG sei auf das EPGÜ nicht anwendbar und die Voraussetzungen für das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit seien nicht erfüllt. EUV und AEUV sähen die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts durch zwischenstaatliche Vereinbarung der Mitgliedstaaten nicht vor. Dieses stelle vielmehr eine Alternative zu der primärrechtlich vorgesehenen Übertragung auf spezialisierte Fachgerichte dar. Dass Art. 262 AEUV die Übertragung nicht auch für Bündelpatente vorsehe, sei unerheblich, da Art. 118 AEUV auch eine Ersetzung des Bündelpatents durch einheitliche EU-Patente erlaube. Die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG und die durch Art. 92 GG vorgegebene Gerichtsorganisation gehörten nicht zu den von Art. 20 GG umfassten Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und könnten daher nicht als Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geltend gemacht werden. Zudem gebe es kein Erfordernis struktureller Kongruenz. Auch drohe keine Aushöhlung der Kompetenzen des Bundestages, da die betroffenen Patentstreitigkeiten lediglich etwa 0,045 % aller Zivilverfahren in Deutschland ausmachten. Im Übrigen sei die Bundesrepublik Deutschland durch weisungsgebundene Ministerialbeamte im Verwaltungsausschuss vertreten. 6. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.) hat mit Schriftsatz vom 21./27. Dezember 2017 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass das EPGÜ ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer internationalen Harmonisierung des Patentrechts sei. Es erweitere den Rechtsschutz im Zusammenhang mit europäischen Patenten beträchtlich. 7. Die European Patent Lawyers Association hat mit Schriftsatz vom 13. November 2017 eine Stellungnahme eingereicht, die sich auf Ausführungen zur Ergänzung des Sachverhalts im Hinblick auf Wahl und Wiederwahl der Richter, die Verfahrensordnung, die Kostenerstattung und das Sprachenregime beschränkt. 8. Die European Patent Litigators Association hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 mitgeteilt, dass die Frage, ob das Einheitliche Patentgericht als gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar sei, die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berühre. Etwaige Defizite des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unionsrechtlich irrelevant und hätten keinen Bezug zu den Grundrechten des Beschwerdeführers. Rechtsstaatliche Grundanforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Richter würden nicht verletzt. Ein Rechtsschutz der Richter gegen die Entlassung sei nicht ausgeschlossen und könne durch eine Analogie zu Art. 13 Abs. 1 EPÜ eröffnet werden. Art. 41 EPGÜ sei eine hinreichende Grundlage für den Erlass der Verfahrensordnung, da das Übereinkommen in den Art. 42 ff. bereits detaillierte Verfahrensregelungen enthalte und die Verfahrensordnung lediglich die Einzelheiten regle. Aus dem Grundgesetz ergebe sich nicht, dass ein entsprechendes Integrationsprogramm detailliertere Vorgaben enthalten müsse. Einer Transformation der Verfahrensordnung in innerstaatliches Recht bedürfe es nicht. Auch die Deckelung möglicher Verfahrenskosten habe keinen Bezug zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. IV. Der Bundespräsident hat sich am 3. April 2017 - der ständigen Staatspraxis entsprechend - dem Bundesverfassungsgericht gegenüber bereit erklärt, das EPGÜ-ZustG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache weder auszufertigen noch zu verkünden und das EPGÜ auch nicht zu ratifizieren (vgl. BVerfGE 123, 267 <304>; zu BVerfGE 132, 195 ff. vgl. Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 268 Fn. 478). Eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung war daher nicht veranlasst. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG durch Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für das EPGÜ-ZustG nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG rügt (I.). Im Übrigen ist sie unzulässig (II.). I. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (1.). Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG substantiiert dargelegt (2.). Insoweit sind auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (3.). 1.
  8. a)Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 123, 148 <170>). Auch wenn die Zu-stimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag in aller Regel nicht teilbar ist, weil das Zustimmungsgesetz grundsätzlich eine mit dem völkerrechtlichen Vertrag nicht trennbare Einheit bildet und beide insoweit einen einheitlichen Angriffsgegenstand darstellen (vgl. BVerfGE 103, 332 <345 f.>), schließt dies eine am Rechtsschutzbegehren orientierte inhaltliche Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Hinblick auf die in Bezug genommenen Regelungen des Über-einkommens nicht aus (vgl. BVerfGE 14, 1 <6>; 123, 148 <170, 185>; 142, 234 <245 ff. Rn. 10 ff.>). Insoweit ist auch bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen eine genaue Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen erforderlich.
  9. b)Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bere

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