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Thüringer LAG, Urteil vom 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16

1. Urlaub für einen bestimmten Zeitraum kann grundsätzlich auch im Weg der einstweiligen Verfügung erlangt werden. 2. An den Verfügungsgrund für eine solche einstweilige Verfügung sind wegen der darin

§ 62Arb

GG Rn. 88). Dem Arbeitnehmer müsste ohne die einstweilige Verfügung ein ganz wesentlicher Schaden oder ein Verlust des Anspruchs an sich drohen (LAG Düsseldorf, 20.4.2004, 8 Sa 135/04; NK-GA/Düwell § 7 BUrlG Rn 167). Solche wesentlichen Nachteile oder die Gefahr des endgültigen Anspruchsverlustes hat der Kläger nicht dargelegt. An einen Verfügungsgrund sind bei einer Leistungsverfügung unter Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt unabhängig davon, ob man den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Bewilligung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum (LAG Düsseldorf, 20.4.2004, 8 Sa 135/04; LAG Rheinland-Pfalz 22.1.2015, 3 SaGa 6/14 ; LAG Hessen 7.5.2013, 19 SaGa 461/13 ; LAG Hamm 9.6.2004, 18 Sa 981/04 ; HK-ArbR/

§ 7BUrl

G Rn. 76; Arnold/Arnold § 7 Rn. 101; NK-GA/Krönig/

§ 62Arb

GG Rn. 88), oder lediglich zur Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit (NK-GA/Düwell § 7 BUrlG Rn. 166; Corts, NZA 1998,357) für zulässig hält. Einerseits besteht das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG). Es reicht nicht, überhaupt Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn dieser wegen Zeitablaufs keinen Sinn ergibt (vgl. BVerfG 25.01.2005, 2 BvR 656/99 , 2 BvR 657/99 , 2 BvR 683/99 , zit. n. juris Rn 89). Deshalb muss es in bestimmten Einzelfällen möglich sein, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Rechte durchzusetzen, auch wenn damit die Hauptsache vorweg genommen wird. Andererseits ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht einseitig aus der Perspektive der Anspruchsteller zu betrachten. Auch der beklagte Anspruchsgegner hat Anspruch darauf, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme geschützt zu werden und sich im Verfahren hinreichend zur Wehr setzen zu können. Kennzeichnend für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die beschränkten Aufklärungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts, die Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO) und das abgesenkte Beweismaß (dazu Zöller/Geimer/Greger § 294 ZPO Rn 1) sowie die der Eile geschuldeten verkürzten Reaktionsfristen für den Beklagten. Das tangiert auch dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), welches nicht nur an sich, sondern ebenfalls effektiv gewährleistet sein muss. Auf diese justiziellen Grundrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz sowie ein faires Verfahren kann sich auch der Beklagte als Träger öffentlicher Gewalt berufen (dazu Jarass/Pieroth Art. 19 GG Rn 27; Art. 20 GG Rn 91; arg. aus Maunz-Dürig/Remmert Art. 19 Abs. 3 GG Rn 112). Daraus folgt, dass der die Hauptsache vorwegnehmende Erlass einer einstweiligen Verfügung nur gerechtfertigt, dann aber auch geboten ist, wenn dies zur Abwehr eines dem Anspruchsteller sonst treffenden wesentlichen Nachteils notwendig ist. Die mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubswunsches einhergehenden gewöhnlichen oder einfachen Nachteile reichen daher nicht aus. Die Abwehr solcher Nachteile rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache unter Verkürzung des Verfahrens, Absenkung des Beweismaßes, Einschränkung der Erkenntnis- und Aufklärungsmittel sowie Verkürzung der prozessualen Rechte des beklagten Anspruchsgegners nicht. Deshalb setzt der Verfügungsgrund voraus, dass der Kläger darlegt und glaubhaft macht, weshalb er darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihm begehrten Zeitraum Urlaub zu haben und worin genau der die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung dieses konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre. Hierzu hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Der Kläger hat zunächst lediglich geltend gemacht, für den gewünschten Zeitraum ließe sich eine rechtskräftige Entscheidung nicht im Wege des Hauptsacheverfahrens erreichen. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers, vor Urlaubsantritt eine Entscheidung zu bekommen, reicht gemessen an den oben geschilderten Voraussetzungen nicht aus (LAG Düsseldorf 20.4.2004 aaO; NK-GA/Düwell § 7 BUrlG Rn. 167). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat er seinen Urlaubswunsch weiter begründet. Er habe für diesen Zeitraum schon Urlaub mit seiner Lebensgefährtin geplant. Der Urlaubzeitraum sei günstig, weil damit genügend Abstand zum nächst möglichen Urlaubszeitraum gegeben sei, was den Erholungszweck begünstige. Außerdem sei er aus finanziellen Erwägungen heraus auf Urlaub außerhalb der Ferienzeit angewiesen. Innerhalb der Ferienzeiten seien die Preise für Urlaubsreisen deutlich höher, was er sich bei seiner Vergütung (Entgeltgruppe E3 der Vergütungsordnung zum TV-L) nicht leisten könne. Diese weiteren vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergeben nicht, dass deren Nichtberücksichtigung zu einem wesentlichen Nachteil führte. Ihm droht kein abschließender endgültiger Anspruchsverlust. Der Urlaub verfällt frühestens am 31.12.2016. Bis dahin ist ausreichend Zeit, Urlaub für andere Zeiträume, gegebenenfalls außerhalb der Schulferien oder nur teilweise in den Schulferien, was schon zu finanziellen Erleichterungen führen könnte, zu beantragen und diesen gegebenenfalls erstinstanzlich durchzusetzen. Grundsätzlich besteht damit auch die Möglichkeit, die Urlaubsplanung mit der Lebensgefährtin anzupassen. Es ist nicht vom Kläger vorgetragen, dass die Lebensgefährtin ausschließlich zum begehrten Zeitpunkt Urlaub nehmen kann oder dass bereits unveränderlich in deren Arbeitsverhältnis der Urlaub feststünde. Es ist nicht einmal vorgetragen, ob die Lebensgefährtin des Klägers überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht und auf Bewilligung von Erholungsurlaub angewiesen ist. Die geltend gemachten finanziellen Nachteile für den Fall, dass der Kläger innerhalb der Ferienzeitenurlaub nähme, sind auch nicht geeignet, hier den Urlaubswunsch allein für den begehrten Zeitraum zu begründen und die Ablehnung als mit einem wesentlichen Nachteil verbunden anzusehen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Möglichkeit im restlichen Urlaubsjahr diesen Aspekt noch zu verwirklichen. Es ist gerichtsbekannt, dass schon allein die Verschiebung von Urlaubsantritt leicht außerhalb der Ferien zu erheblichen finanziellen Entlastungen führen kann. Der Kläger hat hier keine konkreten Zahlen und Möglichkeiten recherchiert und benannt. Der Gesichtspunkt, der Zeitraum des Erholungsurlaubs im Mai 2016 sei deshalb besonders wichtig, damit genügend Abstand zum nächsten möglichen Urlaubszeitraum gegeben ist, was den Erholungseffekt unterstütze, ist zu unkonkret, um zu beurteilen, wie sich die Ablehnung des konkret beantragten Urlaubswunsches auf diese Situation auswirkt. Der Kläger hat auch keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er exakt für den beantragten Zeitraum dringend auf die Verwirklichung des Urlaubswunsches angewiesen sei. So muss der Aspekt, ob der Kläger selbst die Eilbedürftigkeit herbeigeführt hat, schlussendlich nicht mehr entscheidungsrelevant bewertet werden. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG). gez.

gez. Hoffmann gez. In der Au Permalink: https://openjur.de/u/2242640.html ( https://oj.is/2242640 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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