1. Ein Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwal-tung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt gegen Be-schlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers erge
§ 1923, Rn.
98). Auch das Vermögen der Stiftung ist im Testament eindeutig festgelegt: Die Erblasserin hat ihr ihren „gesamten Nachlass“ vermacht. bb) Weniger eindeutig geregelt sind Zweck und Vorstand der Stiftung. Die Erblasserin hat zwar verfügt: Zweck der Stiftung ist die Förderung begabter Studierender auf dem Gebiet des Maschinen- und industriellen Hochbaus der Technischen Universität Braunschweig. Ich bestimme hiermit, dass [der Beteiligte zu 2] … in verantwortlicher Stellung die Stiftung führt. Er soll vorerst auch Vorsitzender des Stiftungs-Vorstandes werden … Eine ausformulierte Stiftungssatzung ist in dem Testament aber nicht enthalten und ihm auch nicht beigefügt. Diese soll laut Testament vom Beteiligten zu
- „im Sinne der Erblasserin“ ausgestaltet werden. Es ist streitig, ob eine Stiftung von Todes wegen wirksam errichtet werden kann, wenn die Ausarbeitung der Satzung dem Testamentsvollstrecker überlassen wird. Dabei ist für die hier zu beantwortende Frage der formwirksamen Errichtung des Testaments allerdings ohne Belang, ob ein Testamentsvollstrecker nach § 5 Abs. 2 RDG eine solche Satzung selbst entwerfen darf (dagegen Hirtz, in: BeckOK RDG,
- Ed., Stand
- April 2020, § 5, Rn. 212 m.w.N.; a.A. Grunewald, in: ZEV 2010, S. 69 [70, Fn. 6]), denn er kann sich dabei ohne weiteres anwaltlicher Hilfe bedienen. Ausgangspunkt bezüglich der Formwirksamkeit ist, dass der Erblasser jedenfalls den Stiftungszweck selbst bestimmen muss. Dieser muss im Testament genannt werden (OLG Celle, Beschluss vom
- April 2017 – 6 W 36/17 –, juris, Rn. 3; Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 83, Rn. 2). Eine vollständige Abfassung oder auch nur eine Ergänzung des Stiftungszweckes steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu (Schewe, in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht,
- Auflage 2018,
§ 1923, Rn.
98). Die Formulierung der Satzung kann der Erblasser demnach nicht vollständig dem Testamentsvollstrecker überlassen (Langenfeld, in: ZEV 2002, 481 [482]), also nicht ohne zumindest den Stiftungszweck bestimmt zu haben. In diesem Sinne ist wohl auch der Bundesgerichtshof zu verstehen, der es unbeanstandet gelassen hat, dass ein Testamentsvollstrecker die erste Satzung der zu gründenden Stiftung aufstellen sollte, wobei ein Entwurf des Erblassers vorlag, so dass es sich letztlich nur um eine Änderungsbefugnis handelte (BGH, Urteil vom
- Januar 1964 – V ZR 37/62 –, NJW 1964, S. 1316 [1318 lit. b] = juris, Rn. 30), denn der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, etwaige Mängel des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung durch Änderungen oder Ergänzungen zu beheben (Langenfeld, in: ZEV 2002, 481 [482]) oder – sofern der Stiftungszweck und die sonstigen essentialia hinreichend bestimmt sind – die Detailausarbeitung der Stiftungssatzung zu übernehmen (OLG München, Beschluss vom
- Mai 2014 – 31 Wx 144/13 –, ZEV 2014, S. 605 [607, Ziff.
(3)]; Dietz, in: Beck’sches Notar-Handbuch,
- Auflage 2019, § 17, Rn. 301; Lehmann/Hahn, in: Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument,
- Auflage 2015, § 17, Rn. 2.; Mecking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5,
- Auflage 2016, § 85, Rn. 56; Schewe, in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht,
- Auflage 2018,
§ 1923, Rn.
97). Da die Identität einer Stiftung nicht durch die Besetzung des Vorstands geprägt wird, kann der Testamentsvollstrecker auch Regeln über dessen Bildung ergänzen oder gar erstmals fassen; das gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands (Schewe, in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018,
§ 1923, Rn.
98). Diesbezüglich hat die Erblasserin sogar Teilregelungen getroffen, siehe oben. Vor diesem Hintergrund dürften hier Stiftungszweck und -vorstand – auch ohne ausformulierte Satzung – im Testament (noch) bestimmt genug geregelt sein, um den Formerfordernissen des § 2231 BGB zu genügen.
- b)Das Testament vom 21. November 2017 dürfte aber materiell nicht wirksam sein, da die Schlusserbeneinsetzung im Testament vom 8. Juli 1994 bindend im Sinne des § 2271 Abs. 2 BGB sein dürfte.
- aa)Das Nachlassgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Testament vom 8. Juni 1994 vorgenommene Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich im Sinne der §§ 2270 , 2271 BGB und grundsätzlich bindend ist. In Ziffer VI des Testaments ist ausdrücklich geregelt, dass alle in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich sind. Dafür, dass auch die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich sein soll, spricht im Übrigen auch die Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden in Ziffer II des Testaments (siehe unten, Abschnitt bb; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2014 – I-3 Wx 128/13 –, ZEV 2015, S. 222 8224 f.]).
- bb)Die Erblasserin dürfte auch nicht abweichend von § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Bindungswirkung freigestellt gewesen sein. Ehegatten können sich zwar im Testament gegenseitig das Recht einräumen, wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des Erstversterbenden zu ändern (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 30. August 2017 – 5 W 27/16 –, FGPrax 2017, 264 [265]; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 Wx 75/13 –, NJW-RR 2014, S. 965 [966]; jeweils m.w.N.); das Testament vom 8. Juli 1994 dürfte aber keinen generellen Änderungsvorbehalt enthalten
(1)und die Voraussetzungen des im Testament enthaltenen bedingten Änderungsvorbehalts dürften hier nicht vorliegen
(2).
(1)Ziffer II des gemeinschaftlichen Testaments vom
- Juli 1994 dürfte keine Öffnungsklausel enthalten, die es dem länger lebenden Ehegatten umfassend ermöglichte, abweichend zu testieren; Ziffer II Sätze 2 und 3 des Testaments dürften sich ausschließlich auf lebzeitige (Vermögens-)Verfügungen beziehen und gerade nicht auf Verfügungen von Todes wegen. Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine Ermächtigung zur freien Verfügung über das beiderseitige Vermögen oder über den beiderseitigen Nachlass, so rechtfertigt diese es ohne weitere Anhaltspunkte nicht, einen Vorbehalt der Änderbarkeit durch den länger lebenden Ehegatten anzunehmen; eine solche Bestimmung stellt im Zweifel – wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen – keinen Änderungsvorbehalt dar, sondern lediglich einen Verweis auf die lebzeitige Verfügungsbefugnis (BayObLG, Beschluss vom
- August 1984 – 1 Z 71/84 –, BeckRS 2009, 29033 ; OLG Hamm, Beschluss vom
- September 2001 – 15 W 88/01 –, juris, Rn. 33; OLG Schleswig, Beschluss vom
- Januar 2014 – 3 Wx 75/13 –, NJW-RR 2014, S. 965 [966]; Braun, in: Burandt/Rojahn,
- Auflage 2019, § 2271, Rn. 34; Litzenburger, in: BeckOK BGB,
- Ed., Stand
- Mai 2020, § 2271, Rn. 26). Ein Verweis auf die lebzeitige Verfügungsbefugnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich aus der Systematik des Testaments ergibt, dass eine nur lebzeitige Verfügungsfreiheit gemeint ist; dafür spricht beispielsweise die räumliche Nähe der Klausel zur gegenseitigen Erbeinsetzung sowie deren Trennung von der Schlusserbeneinsetzung, etwa durch einen Absatz (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die Ermächtigung zur freien Verfügung befindet sich in Ziffer II im selben Absatz wie die gegenseitige Erbeinsetzung; die Schlusserbeneinsetzung befindet sich getrennt davon in der separaten Ziffer III. Ferner befindet sich unter Ziffer VI ein ausdrücklicher – allerdings bedingter – Änderungsvorbehalt. Aus dieser Systematik dürfte sich eindeutig ergeben, dass sich Ziffer II Sätze 2 und 3 des Testaments vom
- Juli 1994 ausschließlich auf lebzeitige Verfügungen beziehen.
(2)Die Voraussetzungen, unter denen Ziffer VI Abs. 2 des gemeinschaftlichen Testaments vom
- Juli 1994 eine Abänderung ermöglicht, dürften hier nicht vorliegen. Die Erblasserin ist nach Ziffer VI des gemeinschaftlichen Testaments vom
- Juli 1994 nur dann berechtigt, dieses Testament einseitig zu ändern, sofern nach [ihrer] Auffassung in der Person der Schlusserben hierfür berechtigte Gründe vorliegen. Schlusserben sollten nach dem Willen der Eheleute die Kinder des Erblassers aus erster Ehe werden, also die Beteiligte zu
- und der Ehemann der Beteiligten zu
- Dabei kann hier dahinstehen, wie sich der Tod des Ehemanns der Beteiligten zu
- auswirkt, da jedenfalls die Beteiligte zu
- als von den Erblassern vorgesehene Schlusserbin zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie allein erbt (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder neben einem Ersatzerben. Es dürfte auch gerichtlich überprüfbar sein, ob die Voraussetzungen dieser Klausel vorliegen. Zwar können die Testierenden entscheiden, ob sie eine bedingte Freistellung gerichtlich nachprüfbar machen wollen oder nicht (BGH, Urteil vom
- April 1951 – IV ZR 4/50 –, NJW 1951, S. 959 [560]; Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2271, Rn. 57; Kössinger/Zintl, in: Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 11, Rn. 87; Musielak, in: MüKo BGB,
- Auflage 2020, § 2271, Rn. 32). Allein die Wendung „nach [ihrer] Auffassung“ erscheint aber nicht eindeutig genug, um darin einen konkludenten Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfbarkeit zu sehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
- März 1997 – 3 W 86/97 –, juris, Rn. 18 zu „nach freiem pflichtgemäßen Ermessen“). Eine solch tiefgreifende Regelung müsste wohl eher ausdrücklich getroffen werden, denn letztlich liefe die in der Klausel genannte Bedingung ohne eine Nachprüfbarkeit leer; die bedingte Freistellungsklausel erwüchse faktisch zu einer generellen. Sollten die Eheleute dies bei Abfassung des Testaments gewollt haben, hätten sie es entweder deutlich zum Ausdruck bringen können oder die Bedingung von vornherein entfallen lassen können. Soweit als Bedingung das Vorliegen „berechtigter Gründe“ „in der Person der Schlusserben“ gefordert wird, bestehen Zweifel, ob solche – die Richtigkeit des Vortrags der Beschwerdeführer unterstellt – dargetan sind. Solche Gründe müssen jedenfalls sachlich, vernünftig und gerecht sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
- März 1997 – 3 W 86/97 –, juris, Rn. 18 zu „triftige Gründe“; Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2271, Rn. 57). Sie müssen auch erheblich sein, zumal auf Basis dieser Gründe hier die Kinder des Ehemannes der Erblasserin gänzlich enterbt werden sollen, obwohl es seinerzeit Wille der Eheleute war, dass diese ihn und die Erblasserin vollständig beerben, und dieser Wille durch den Tod des Erblassers grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Es besteht jedenfalls kein Erfahrungssatz, dass in den Fällen, in denen Kinder zu Schlusserben bestimmt sind, Familienstreitigkeiten den überlebenden Ehegatten ohne weiteres zu einer Änderung des Testaments berechtigen (vgl. Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2271, Rn. 58 m.w.N.). Insoweit dürfte es keine ausreichend schwerwiegende Verfehlung gewesen sein, falls die Beteiligten zu
- und
- und ihre Ehepartner die Erblasserin während eines Krankenhausaufenthalts tatsächlich wissentlich nicht besucht haben sollten – wobei die Beteiligte zu
- diesen Vorgang deutlich anders schildert. Zudem spricht der Vortrag der Beschwerdeführer, die Beteiligten zu
- und
- seien – augenscheinlich nach dem fraglichen Krankenhausaufenthalt – auf der Feier der Erblasserin anlässlich ihres
- Geburtstags zu Gast gewesen, gegen ein so fundamentales Zerwürfnis, das es rechtfertigte, die leiblichen Kinder letztlich am Erbe ihres Vaters nicht teilhaben zu lassen. dd) Vor diesem Hintergrund dürfte dahinstehen können, ob die Erblasserin beim Errichten des Testaments vom
- November 2017 testierfähig gewesen ist und ob die Erbeinsetzung der Stiftung ihrem wirklichen Willen entsprochen hat. Für eine Testierfähigkeit spricht allerdings die Aussage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommenen Chefärztin, Frau C., die die Erblasserin bei ihrem Krankenhausaufenthalt ab dem
- November 2017 behandelt hat (Sonderband Ablichtungen StA Braunschweig – 703 Js 44238/18 –, Bd. I, Bl. 136 f.). Diese hat ausgesagt, sie habe die Erblasserin in den Tagen vom
- bis zum
- November 2017 „als orientiert in Erinnerung“ und würde sie – soweit sie das beurteilen könne – „als geschäftsfähig beschreiben“. Die Schwere ihrer Erkrankung und die Lebensgefahr seien der Erblasserin bewusst gewesen. Für den Willen der Erblasserin, ihr Vermögen einer Stiftung zugunsten Studierender der Technischen Universität Braunschweig zuzuführen, spricht zumindest ihr vorangegangenes Verhalten: Aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quellen (https://www.tu-braunschweig.de/stipendien/deutschlandstipendien/foerderer, zuletzt abgerufen am
- Juni 2020) ergibt sich, dass die Erblasserin schon zu Lebzeiten Studierende dieser Universität durch sogenannte „Deutschlandstipendien“ gefördert hat. Die augenscheinlich plötzlich aufgetretene lebensbedrohliche Erkrankung mag auch erklären, warum ein solcher Wunsch – den die Erblasserin nach dem Vortrag der Beschwerde seit langem gehegt habe – erst auf dem Sterbebett durch ein handschriftliches Testament (ungenügend) umgesetzt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 , 84 FamFG Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist für den Wert eines Beschwerdeverfahrens der Antrag des Beschwerdeführers maßgeblich. Die Beschwerdeführer begehren einen Erbscheinsantrags, der die Beteiligte zu
- als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Da damit der gesamte Nachlass zugeordnet werden soll, ist auch der gesamte Nachlasswert zu berücksichtigen. Dieser beträgt laut Angabe im Erbscheinsantrag 4.000.000,00 €. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass. Permalink: https://openjur.de/u/2243554.html ( https://oj.is/2243554 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 1 Referenzen 19 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.