Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2019 verpflichtet, den Namen A. B. als Künstlernamen in den Personalausweis der Klägerin einzutragen, sobald diese ihren Familiennamen geändert hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Eintragung ihres Künstlernamens in den Bundespersonalausweis. Die Klägerin trägt den Namen B. Sie ist Künstlerin (z.B. Gesang, Tanz, Schauspiel, Werbefilm) und tritt unter dem Namen A. B. auf; unter diesem Namen ist sie z.B. Mitglied im Bundesverband Schauspiel, und so wird sie von ihrer Agentur geführt. Mit undatiertem Schreiben vom Oktober 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung des Künstlernamens A. B. in ihren Personalausweis. Sie werde am 31.12.2018 Herrn C. heiraten. Der Familienname nach der Heirat solle C. lauten. Sie bitte um schriftliche Bestätigung, dass einer Eintragung ihres Künstlernamens A. B. nichts im Wege stehe, denn ohne eine solche Eintragung sei es ihr nicht möglich, den Familiennamen ihres Partners anzunehmen. Die Beklagte lehnte nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres den Antrag mit Bescheid vom 29.10.2018 ab und führte zur Begründung aus, unter einem Künstlernamen sei ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in Zusammenhang mit einer künstlerischen/freischaffenden Tätigkeit geführt werde und anstelle des Namens die Identität und die Individualität einer Person ausdrücke. Damit könnten bürgerliche Namen, wozu der Geburtsname nach der Eheschließung zähle, nicht als Künstlernamen geführt werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei unter dem Namen A. B. in der Öffentlichkeit bekannt und sei unter dieser Bezeichnung am Theater, in Filmen, als Moderatorin, als Synchronsprecherin und Musikerin überregional tätig gewesen. Eine Abweichung vom bürgerlichen Namen liege sowohl hinsichtlich des Vornamens - A. statt D. - als auch - nach der Heirat - hinsichtlich des Nachnamens vor. Auch bei anderen Künstlern wie z.B. Gert Fröbe sei der Geburtsname (Karl Gerhart Fröbe) Teil des Künstlernamens gewesen. Sie habe ein erhebliches Interesse an der Eintragung ihres Namens, während es keine erkennbaren Gründe für eine Ablehnung gebe. Mit Bescheid vom 16.01.2019 wies der Kreis P. den Widerspruch zurück und berief sich zur Begründung auf die Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes, wonach die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlername nicht möglich sei, da der Geburtsname bereits im Datenfeld "Name" unter Hinzufügung der Abkürzung "geb." eingetragen sei. Zwar liege eine künstlerische Tätigkeit und Bekanntheit unter dem Namen A. B. zweifellos vor, jedoch sei die Eintragung des Mädchennamens als Künstlername wegen der Wiederholung des Geburtsnamens, die sich bei Verwendung des Vornamens quasi noch verschärfen würde, nicht möglich. Nach einer Namensänderung bestünden gegen die weitere Nutzung des Mädchennamens als Künstlernamen keine Bedenken. Daraufhin hat die Klägerin, die seit dem 31.12.2018 mit Herrn C. verheiratet ist, aber ihren Familiennamen wegen der Nichteintragung des Künstlernamens noch nicht geändert hat, fristgemäß Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, nach einer Namensänderung werde der Familienname C. vom Künstlernamen B. abweichen. Ein objektiver Betrachter des Ausweises werde die Klägerin als D. C. identifizieren, eine Identität mit dem eingetragenen Künstlernamen A. B. bestehe nicht. Sinn der Eintragung eines Künstlernamens in Ausweisdokumente sei es, den Namensträgern den Nachweis der Identität zu erleichtern. Ihnen werde ermöglicht, mit dem eingetragenen Namen in der Öffentlichkeit aufzutreten und sich dabei durch Vorlage des Ausweises zu legitimieren. Sie habe sich entschlossen, den Familiennamen C. anzunehmen, um gerade eine Trennung zwischen dem bürgerlichen Namen und dem Künstlernamen herbeizuführen. Insbesondere aufgrund einer früheren Bedrohung durch einen Stalker sei es ihr wichtig, zwischen der Künstlerin A. B. und der Privatperson D. C. eine Distanz herzustellen. Könne der Künstlername nicht in ihren Ausweis eingetragen werden, habe sie Probleme, diesen zu nutzen. So würde bei Veranstaltungen mit hohem Sicherheitsaufkommen eine Akkreditierung allein aufgrund der Angaben im Personalausweis ausgestellt, ohne dass die Künstler darauf Einfluss hätten, welcher Name dann verwandt werde. Beispielsweise sei sie bei einem Sommerfest im Bundeskanzleramt unter dem Namen B. akkreditiert worden, auf diesen Namen sei auch der stets sichtbar zu tragende Ausweis ausgestellt worden. Dies führe dazu, dass sie auf Pressefotos mit diesem Namen erscheine statt mit ihrem Künstlernamen. Nach Annahme des Familiennamens C. werde dies besonders problematisch, da dann auch der "falsche" Nachname verwendet werde. Ähnlich sei es bei Veranstaltungen in Litauen oder Russland gewesen. Probleme gebe es auch bei Hotel- oder Flugbuchungen. Dies schränke sie in ihrem Grundrecht auf künstlerische Freiheit aus Art. 5 GG ein, ohne dass entgegenstehende Gründe ersichtlich seien. Dementsprechend stellten andere Behörden ohne weiteres Personalausweise aus, in denen der Geburtsname - sogar mit identischem Vornamen - als Künstlernamen eingetragen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2019 den Namen A. B. als Künstlernamen in den Personalausweis einzutragen, sobald die Klägerin den Familiennamen C. angenommen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, ein Künstlername sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur dann einzutragen, wenn er sich vom bürgerlichen Namen hinreichend unterscheide. Auch ein Künstlername werde nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne Verwechslungsgefahr in den Personalausweis eingetragen. Eine Wiederholung des im Personalausweis bereits eingetragenen Geburtsnamen als Künstlernamen sei nicht notwendig, um den für die Identifizierung notwendigen Zusammenhang zum bürgerlichen Namen herzustellen. Der Klägerin stehe es frei, im Rechtsverkehr unter ihrem Künstlernamen aufzutreten und z.B. Verträge abzuschließen. Die Verwendung des Passes und Personalausweises im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier sei zwar ausdrücklich erlaubt, ein Anspruch auf zusätzliche, zur öffentlichen Identifikation nicht erforderlichen Personenangaben in den Ausweispapieren zur Erleichterung privater Rechtsgeschäfts bestehe aber nicht. Die Nichteintragung nicht erforderlicher Angaben greife auch nicht in die Berufsfreiheit oder Allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin ein, da es ihr freistehe, den Berufsnamen bei der Berufsausübung oder im gesellschaftlichen Leben zu führen. So könne sie auch gegenüber den von ihr genannten akkreditierenden Stellen ihren Künstlernamen angeben, dessen Bestandteile sich aus ihrem Personalausweis ergäben. Die Verwaltungspraxis anderer Behörden sei unerheblich, daraus könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwar ist die beantragte Eintragung in den Personalausweis als solche selbst ein Realakt, die Entscheidung der Behörde, eine beantragte Eintragung nicht vorzunehmen, stellt jedoch einen Verwaltungsakt dar. Die Änderung dieser Entscheidung ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. Zeitler in HTK - MPA, Kommentar zum Personalausweisgesetz, Stand 08.07.2019, Rn. 36 m.w.N.). Für die Klage mit dem Ziel, die Eintragung unter der aufschiebenden Bedingung vorzunehmen, dass die Änderung des Familiennamens erfolgt ist, besteht auch bereits jetzt ein Rechtsschutzinteresse. Da derzeit der bürgerliche (Familien-)Name und der Künstlername der Klägerin noch identisch sind, hätte die Klage keine Erfolgsaussichten (dazu noch unten). Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst ihren Familiennamen zu ändern und erst dann auf Eintragung des Künstlernamens zu klagen. Die Beklagte hat durch den angefochtenen Verwaltungsakt verbindlich entschieden, auch bei Änderung des Familiennamens den gewünschten Künstlernamen nicht einzutragen. Dementsprechend lautet das Klagziel darauf, den Künstlernamen einzutragen, sobald die Klägerin den Familiennamen C. angenommen hat. Die Wirksamkeit der Verpflichtung hängt damit von der aufschiebenden Bedingung ab, dass die Klägerin ihren Familiennamen ändert. Eine solche Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes für den Fall des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die beantragte Regelung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Eintragungsanspruch ist § 1 i.V.m. § 5 Personalausweisgesetz vom 18.06.2009 i.d.F. vom 21.06.2019 - PAuswG -. Aus der in § 1 PAuswG statuierten grundsätzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises folgt auch ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises in der vorgesehenen gesetzlichen Form (BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 -, juris Rn. 19). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG enthält der Personalausweis den Ordens- oder Künstlernamen, so dass ggfs. auch ein Anspruch auf Eintragung dieses Namens besteht. Die Regelung entspricht der des § 4 Passgesetz - PassG -. Eine nähere Definition dieses Begriffes enthält die Vorschrift selbst nicht, sie findet sich jedoch in gesetzesauslegenden Verwaltungsvorschriften. Nach Nr. 4.1.
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