Seit seiner Gründung am 00.0.2015 bestand er aus sieben Mitgliedern, die ausweislich der Vereinssatzung in aktive und fördernde Mitglieder unterteilt sind (vgl. § 5 Nr. 1 der Vereinssatzung). Seit der Jahreshauptversammlung am 00.0.2017 ist der jetzige erste Vorsitzende - Herr M. F. - als achtes Vereinsmitglied hinzugekommen. Letzter gehört neben Herrn D. S. , Frau S
eigenen Angaben ca. 40 Personen und drei regionale Subunternehmer beschäftigt, deutschlandweit über ca. 800 Rücknahmestellen verfügt und eine jährliche Sammelmenge von 4.200 Tonnen Alttextilien bzw. 840 Tonnen Altschuhe vorzuweisen hat. Von dem ersten Vorsitzenden des Klägers abgesehen, sind die übrigen drei aktiven Mitglieder des Klägers für die E. tätig. Herr D. S. ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E. . Frau S
selbigem Schreiben. Träger der beabsichtigten Sammlung sei der Kläger; mit der Durchführung der Sammlung werde die E. beauftragt, die auch die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sicherstelle. Der Verwertungsgewinn werde
Abzug eines angemessenen Anteiles vollständig an den Kläger ausgekehrt. Dem Schreiben fügte der Kläger einen Rahmenvertrag zwischen ihm und der E. vom 30. Mai 2017 (im Folgenden: Rahmenvertrag), einen an den Kläger adressierten Bescheid
1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
den §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO des Finanzamts C
den Regeln dieses Rahmenvertrages bearbeitet würden, wobei der Kläger Sammelgebiet und Sammelstandort zur Durchführung selbst festlege (Seite 3 des Rahmenvertrages). Das Anzeigen von Sammlungen und das Tätigwerden gegenüber den zuständigen Behörden obliege ihm (Seite 3 des Rahmenvertrages). Weiter sieht der Rahmenvertrag Regelungen über die Abrechnung zwischen dem Kläger und der E. vor (Seiten 5 und 6 des Rahmenvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Rahmenvertrages (Bl. 2 bis 6 VV) Bezug genommen. Beginnend mit Schreiben vom
gewiesen. Er sei auch als Träger der Sammlung zu qualifizieren, wobei es auf die wirtschaftliche und juristische Gesamtverantwortung sowie die Fähigkeit zur maßgeblichen Steuerung, dem Überblick und der Kontrolle der Verwertungserlöse ankomme. Diese Voraussetzungen lägen angesichts des Rahmenvertrages vor, der ausdrücklich regele, er sei Träger der Sammlung, während die E. nur zur Unterstützung tätig werden solle und verpflichtet sei, ihm auf Wunsch Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit dies zur Abrechnung erforderlich sei. Zudem lege er die Auswahl der Sammelgebiete selber fest und habe sich auch verpflichtet, den zuständigen Behörden die im Rahmen des Anzeigeverfahrens erforderlichen Unterlagen zeitnah und lückenlos zur Verfügung zu stellen. Schließlich sei festgeschrieben, die Trägerschaft des Klägers müsse
außen erkennbar sein. Der Vorwurf des Strohmannverhältnisses sei haltlos. Die E. sowie die Gründungsmitglieder des Klägers seien seit langem gemeinnützig und sozial engagiert. Eine Kooperation sei stets transparent gemacht worden. Die Anzeige gemeinnütziger Sammlungen solle dem Finanzbedarf für die Verfolgung der gemeinnützigen Projekte dienen. Die Teilnahme an gemeinnützig getragenen Sammlungen betreffe im Übrigen nur einen Teil der durch die E. deutschlandweit gewerblich durchgeführten Sammlungen. Schließlich sei nicht
vollziehbar, wie der Verweis auf die Geschäftsführung der E. für Fragen bezüglich der Einzelheiten der Sammlung problematisch sein solle, zumal an die Überwachung und Kontrolle der gemeinnützigen Träger keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften, da § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG gerade dazu diene, dass gemeinnützige Sammler regelmäßig auf das Knowhow der Entsorgungswirtschaft zurückgreifen könnten. Auch aus der überschaubaren Größe des Klägers ergäben sich keine Zweifel in Bezug auf die Trägerschaft der Sammlung, weil die Pflichtenstellung
den §§ 17 , 18 KrWG sich zunächst in einer ordnungsgemäßen Anzeige der Sammlung erschöpfe, die hier erfolgt sei. Auch stelle sich das Vorhaben mit Blick auf die maximale Sammelmenge von 30 Tonnen, also einer Containeranzahl von 5 bis 10 Sammelbehältern, als solches von überschaubarer Größe dar. Der organisatorische Aufwand erschöpfe sich im Kern in der Suche
einem geeigneten Stellplatz und dem Abschluss entsprechender Standplatzverträge. Die Abrede hinsichtlich der Erlösauskehr sei - gemessen an § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG - zulässig. Die Untersagungsverfügung sei ferner unverhältnismäßig. Sie dürfe nur als ultima ratio ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Behörde müsse daher prüfen, ob das verfolgte Ziel nicht bereits durch eine Anordnung
WG erreicht werden könne, was die Beklagte hier nicht erwogen habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides und führt ergänzend aus, der Kläger sei nicht Träger der Sammlung, weil er von der E. gelenkt werden könne, was sich an der Personenidentität zeige. Es bestünde insgesamt die Besorgnis, mithilfe des Klägers sollten die erschwerten Bedingungen für eine gewerbliche Sammlung umgangen werden.
den Regelungen des Rahmenvertrages habe der Kläger keine hinreichenden Entscheidungsbefugnisse. Zudem sei die Sammlungstätigkeit auch nicht gemeinnützig, sodass es sich bei der Sammlung des Klägers um eine gewerbliche Sammlung handele. Das Gericht hat den Kläger mit Aufklärungsverfügung vom
gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Gründe A. Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung vom
WG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
WG besteht die grundsätzlich beim öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger liegende Überlassungspflicht für Abfälle (§ 17 Abs. 1 KrWG) nicht für solche, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bzw. im Falle des Verzichts der Beteiligten auf sie, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn die Untersagungsanordnung ist in ihrer Wirkung auf Dauer angelegt und beansprucht Geltung bis zum Erlass einer anderen Regelung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungsakte kommt es im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an, vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
WG handelt es sich auch dann um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Satz 1 von einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös
Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt. Im gegebenen Fall beabsichtigt der Kläger, der mit Bescheid des Finanzamtes C
Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die gemeinnützige Einrichtung auskehrt. Die Erweiterung des Begriffs ist vor dem Hintergrund zu sehen, die steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen seien häufig organisatorisch nicht in der Lage, eine Sammlung vollständig autonom durchzuführen und deshalb auf die Beauftragung eines gewerblichen Sammlers angewiesen, der über die notwendigen Erfahrungen und Betriebsmittel sowie über eine entsprechende Logistik insbesondere im Hinblick auf die Verwertung verfüge. Es sind aber keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Gesetzgeber wollte damit für diese Fälle zugleich einen modifizierten Trägerbegriff zugrunde gelegt wissen, weshalb das Erfordernis der Trägerschaft durch den gemeinnützigen Sammler Bestand hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 10 bis 13 m.w.N. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit dem Argument durchdringen, es dürften in der Konstellation des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Trägerschaft gestellt werden. Soweit er damit sinngemäß die Anwendung eines abweichenden Beurteilungsmaßstabs für die Frage der Trägerschaft in der Konstellation des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG mit dem Ansatz, die Vorschrift diene gerade dazu, gemeinnützige Sammler könnten auf das Knowhow der Entsorgungswirtschaft zurückgreifen, befürwortet, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist diesem Ansatz mit den bereits dargelegten Erwägungen entgegenzuhalten, die Beauftragung eines gewerblichen Sammlers mit der Durchführung der Sammlung entbehre nicht die wirtschaftliche und abfallwirtschaftliche Gesamtverantwortung eines gemeinnützigen Trägers. Dem Bedürfnis der Abfallwirtschaft, gemeinnützige Sammlungen zu gestatten, die sich der Unterstützung von Entsorgungsunternehmen bzw. gewerblichen Sammlern bedienten, ist mit der in § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG geregelten Beteiligungsform bereits Rechnung getragen, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dies ginge damit einher, die Anforderungen an die Verantwortung einer Sammlung durch ihren Träger seien herabzusetzen. Dem steht schon der Kontrollgedanke entgegen, der Gesetzgeber hätte eine Kooperation von gewerblichen Sammlern bzw. Entsorgungsunternehmen und gemeinnützigen Sammlern als Sonderfall einer gewerblichen Sammlung
WG oder gänzlich unabhängig von § 3 Abs. 17 und Abs. 18 KrWG regeln können, wenn er damit beabsichtigt hätte, auch einen geringeren Einfluss eines privilegierten gemeinnützigen Sammlers in einer solchen Beteiligungsform ausreichen zu lassen. Stattdessen hat er sich aber dafür entschieden, dem aus gängiger Praxis ersichtlichen Bedürfnis
einer kombinierten Beteiligungsform dergestalt Rechnung zu tragen, dass er diese durch gesetzliche Regelung rechtlich absichert, ohne dabei die gesetzlich angelegte Privilegierung von der Voraussetzung der Trägerschaft und damit der maßgeblichen Verantwortung eines gemeinnützigen Sammlers zu entkoppeln, vgl. BT-Drs. 17/6952, Seiten 73 /74 und BT-Drs. 17/7505 Seiten 31 /32. Deshalb kann von der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsform des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG keine Schlussfolgerung dahingehend gezogen werden, die Feststellung einer Trägerschaft sei in einer solchen Konstellation anhand eines reduzierten oder sonst von § 3 Abs. 17 Satz 1 KrWG abweichenden Maßstabs zu beurteilen. bb) Gemessen daran erweist sich der Kläger in der Gesamtschau der
folgenden Erwägungen nicht als Träger der angezeigten Sammlung.
eigenen Angaben 40 Angestellten und einem Sammlungsvolumen von Alttextilien und -schuhen von über 5.000 Tonnen - hinreichende personelle Ressourcen für die Steuerung der beabsichtigten Sammlungen des Klägers, die sich nicht in der Einhaltung der in § 18 KrWG genannten Anzeigepflichten erschöpft, sondern stattdessen eine effektive Wahrnehmung der Kontrolle ihrer Durchführung, insbesondere der Abrechnung verlangt. Diese Zweifel konnte der Kläger auch nicht ausräumen, soweit er in seinem vorbezeichneten Schreiben zu der bereits im Verwaltungsverfahren mittels Organigramm pauschal dargestellten Organisationsstruktur ausführte, wie die Zuordnung von buchhalterischen, administrativen, strategischen Aufgaben und dem Außenauftritt zwischen den aktiven Mitgliedern aufgeteilt werde. Denn insoweit ordnete er zwar die bereits im Organigramm dargestellten Bereiche den genannten aktiven Mitgliedern zu, ohne aber - worauf es insoweit ankäme - substantiiert den (erwarteten) Umfang der entsprechenden Tätigkeiten darzulegen. Das durch das vorbenannte Organigramm und die übrige Darstellung von Aufgabengebieten gezeichnete Gesamtbild der Arbeits- und Organisationsstruktur des Klägers erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dieser wiese hinreichende personelle Ressourcen für eine am Maßstab des Trägerbegriffs erforderliche Fähigkeit eigener Steuerung und Kontrolle gemeinnütziger Abfallsammlungen auf. Zunächst ergibt sich nichts anderes aus der Behauptung des Klägers, Frau S1. S. sei lediglich geringfügig bei der E. beschäftigt. Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich die Beurteilung hierbei entscheidungserheblich änderte, so dass die Beweisanträge zu 1) und 3) abzulehnen waren. Denn eine unterstellte geringfügige Parallelbeschäftigung von einer der drei bei der E. tätigen aktiven Mitglieder des Klägers trüge nicht den Schluss einer grundlegend anderen Bewertung der - im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich des anfallenden Arbeitsumfangs
wie vor unklar gebliebenen - Arbeitsorganisation des Klägers. Dies unter anderem deshalb, weil insofern weder die gleichzeitige Vollbeschäftigung der anderen bei der E. beschäftigten aktiven Mitglieder des Klägers (Frau O. O1. und Herr D. S. ) in Abrede gestellt würde, noch damit gleichzeitig ein belastbarer
weis dafür geliefert würde, die Organisation des klägerischen Betriebs gewährleiste aufgrund des Umstands der nur geringfügigen Beschäftigung von Frau S. bei der E. die Anforderungen einer hinreichenden Gesamtverantwortung des Klägers für die von ihm beabsichtigte Sammlung. Der Beweisantrag zu 1) war überdies abzulehnen, weil er gemäß § 87b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion unterlag. Danach können
Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Dies war hier der Fall. Mit der Ladung vom
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Die Verspätung des Vorbringens wurde auch nicht genügend entschuldigt, § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verhalten sich der Kläger
GO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen muss, hat es ohne
vollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen bzw. anzukündigen und hat damit nicht die Sorgfalt angewendet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm
den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger wurde auch bei Setzung der Frist gemäß § 87b Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 4. Juni 2019 über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln
Ablauf der hierfür gesetzten Frist entsprechend § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO belehrt. Es ist dem Gericht schließlich nicht möglich, ohne besonderen Aufwand den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln, § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil dafür zusätzliche Unterlagen von der - nicht am hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten - E. anzufordern gewesen wären. Das Gericht hat daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sein ihm zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Präklusionsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Folgen der Präklusion sind dabei nicht allzu gewichtig, weil der Beweisantrag zu 1) ohnehin aus dem vorstehend ausgeführten Grund abzulehnen war. Auch die Behauptung des Klägers, die Verwaltung der Sammlungstätigkeit der E. werde zum derzeitigen Zeitpunkt von fünf Personen geführt, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der vorstehenden Beurteilung etwas änderte, so dass der Beweisantrag zu 2) ebenfalls abzulehnen war. Insbesondere vermag die Behauptung keinen dahingehenden Erst-Recht-Schluss zu tragen, auch die Verwaltung einer (gemeinnützigen) Sammlung in dem vom Kläger beabsichtigten Umfang sei mit Blick auf den erheblichen Größenunterschied der Sammler mit der vorhandenen Personalstruktur zu bewerkstelligen. Ungeachtet der Frage, ob die mit der Organisation einer Abfallsammlung einhergehenden Anforderungen für die gewerblich handelnde E. bzw. den gemeinnützig handelnden Kläger hier rechtlich vergleichbar wären, ist angesichts der weder näher dargelegten noch sonst bekannten Arbeitsabläufe nicht ersichtlich, es bestehe eine hinreichende tatsächliche Vergleichbarkeit der Arbeitsabläufe.
drückliche Zweifel daran fort, der - unterstellt - nunmehr vormalige zweite Vorsitzende des Klägers habe seinen Einfluss als Geschäftsführer der E. auf die Geschäfte des Klägers tatsächlich abgegeben, sodass es sich um einen unbeachtlichen prozessgeleiteten Vortrag handelt. Dafür spricht auch, dass offenkundig die Aufgabe einer solchen einflussreichen Position im Verein selbst auf
frage nicht
vollziehbar begründet wurde.
den Regelungen dieses Rahmenvertrages bearbeitet werden. Entsprechend dem obigen Verständnis der Trägereigenschaft, obliegt dem Träger der Sammlung aber neben der Entscheidung "wo" gesammelt wird auch diejenige "wie" gesammelt wird (vgl. bereits unter B. I. 3. b) aa)). Die vorgenannte Passage des Rahmenvertrages zeigt dagegen, dass die Art und Weise der Durchführung der beabsichtigten Sammlung zu den vertraglich vereinbarten Konditionen des Rahmenvertrages - ggf. in Verbindung mit den entsprechenden
trägen - von dem Vorbehalt der E. abhängen, obwohl gerade dieser Rahmenvertrag die Grundlage der beabsichtigten gemeinnützigen Sammlungen darstellen und den jeweiligen Anzeigen gegenüber den zuständigen Behörden als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Kläger und E. beigefügt werden soll (vgl. Seite 3 des Rahmenvertrages, "Anzeigen von Sammlungen", erster Absatz, zweiter Satz). Der Kläger kann daher ungeachtet seiner in den Führungspositionen konkreten personellen Besetzung letztlich nicht selbständig entscheiden, ob die im Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen für ein von ihm festgelegtes Sammelgebiet Anwendung finden, sodass eine Sammlung bei hypothetischem Vorbehalt der E. nicht oder nur zu anderen Konditionen stattfände. Deshalb ergibt sich auch daraus die Besorgnis, der Kläger werde mangels hinreichenden eigenen Einflusses durch die Tätigkeit der E. fremdbestimmt und weise nicht die erforderliche eigene Sammlungsverantwortung auf. In diesem Zusammenhang zeigt sich das Fehlen einer Sammlungsverantwortung auch daran, dass nicht der Kläger selbst, sondern die E. für die Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung haftet (Seite 2 des Rahmenvertrages unter "Grundsätze der Zusammenarbeit", zweiter Absatz), vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 17.
dem geeigneten Standplatz und dem Abschluss diesbezüglicher Verträge, weil es maßgeblich auch um die Fähigkeit zur Steuerung und Kontrolle der Prozesse aus dem Betrieb der Sammlung (z.B. Abrechnungskontrolle gegenüber dem Entsorgungsunternehmen) geht. Gerade das Vorhandensein ebendieser Fähigkeit wird im gegebenen Fall - wie zuvor dargelegt - ernstlich bezweifelt. dd) Ist die Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht Träger der angezeigten Sammlung, bedarf es keiner Beantwortung mehr, inwieweit es sich bei dieser im Übrigen um eine gemeinnützige Sammlung gemäß § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG handelt, insbesondere, ob im obengenannten Rahmenvertrag in Verbindung mit dem
trag Nr. 3 vom 20. September 2018 ein "angemessener Gewinn" in diesem Sinne vereinbart wurde und ob die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. c) Als Rechtsfolge sieht die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Untersagung als gebundene Entscheidung vor, die jedoch ausweislich ihres eigenen Wortlautes ("anders nicht zu gewährleisten") nur als ultima ratio zulässig ist. Diese ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme
WG in Betracht käme, mit der die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen gewährleistet werden könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 -, juris Rn. 33 m.w.N. Gemessen daran und auch im Übrigen verstößt die Untersagungsverfügung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für Maßnahmen, die anstelle der Untersagungsverfügung gleich oder besser geeignet wären, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzuhalten, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich, weil sie die Möglichkeit einer Anordnung
WG als milderes Mittel ausweislich Seite 4 der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung erkannt hat. Dass sie nicht auch ausdrücklich alternative, aber hier nicht in Betracht kommende, hypothetische Anordnungen
WG näher aufgelistet hat, vermag keine Rechtsverletzung des Klägers zu begründen. II. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 , 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhende Androhung von Zwangsgeld unter Ziffer III der angegriffenen Untersagungsverfügung ist daran anknüpfend
Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht gegen das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit
VG NRW. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht
GO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen,
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahressammelmenge (30 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 6.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 41. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2243936.html ( https://oj.is/2243936 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.