rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Ein ansonsten nur in Betracht
ziehender, die
ständigkeit der Berichterstatterin eröffnender Fall des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Diese Vorschriften begründen die
ständigkeit des Berichterstatters, bei jeder (hier erstinstanzlich eingetretenen) Erledigung des Rechtsstreits im vorbereitenden Verfahren über die Kosten
entscheiden, betreffen damit aber nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen eine Sachentscheidung in einem selbständigen Rechtsmittelverfahren
treffen ist. Vgl. Insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom
lässig. Dem steht namentlich nicht der in § 158 VwGO geregelte Rechtsmittelausschluss entgegen. Diese Vorschrift betrifft mit ihrem Tatbestandsmerkmal "Entscheidung über die Kosten" nur die Kostengrundentscheidung. Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergeht aber, wie schon ihr Wortlaut verdeutlicht, im Kostenfestsetzungsverfahren und betrifft den Umfang der Kostenerstattungspflicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die
ziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat, anders als das Verwaltungsgericht meint, i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ein Vorverfahren geschwebt (dazu 1.); die
ziehung eines Bevollmächtigten war für dieses Vorverfahren aber nicht notwendig (dazu 2.).
. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 VwGO, der Sonderregelung in § 75 Satz 1 Variante 2 VwGO, die insofern abschließenden Charakter hat, und daraus, dass die VwGO keine dem § 349 Abs. 2 AO a.F. vergleichbare Regelung enthält. Vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 96, m. w. N. Sie gilt aber nur für die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage, den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 68 Abs. 2 VwGO und § 75 Satz 1 Variante 2 VwGO. Diese Vorschriften setzen - ebenso wie § 349 Abs. 2 AO a. F. - einen vorherigen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde voraus, sodass es für Verpflichtungsklagen vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nach der Gesetzeskonzeption nicht noch eines
sätzlichen - das Verfahren weiter verzögernden - "Untätigkeitswiderspruchs" bedarf. Bei einer beamtenrechtlichen Leistungsklage in Form der Untätigkeitsklage - wie hier - liegt der Fall aber genau umgekehrt. Einer solchen Klage muss (nur) ein Widerspruchsverfahren und kein Antragsverfahren vorausgehen. Das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG (s. o.) in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten obligatorische Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle des Dienstherrn‚ dem Rechtsschutz des Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 20 (
3 BRRG). Aus der durch § 126 Abs. 2 BBG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann vielmehr unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2018 - 2 C 49.17 - juris, Rn. 8 (
StG), sowie vom
3 BRRG). Die Anordnung eines Vorverfahrens vor der Erhebung einer beamtenrechtlichen Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage wäre jedoch offenbar überflüssig, wenn verfahrensrechtlich bei diesen Klagearten immer
nächst ein Antrag gestellt und beschieden werden müsste. Gegen einen Ablehnungsbescheid müsste nämlich ohnehin Widerspruch erhoben werden. Auch § 156 VwGO, wonach der Kläger die Prozesskosten trägt, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung
r Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, liefe bei der ausnahmslosen Notwendigkeit eines vorprozessualen Antrags offensichtlich leer. Da bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen der Beklagte immer Veranlassung
r Klage gegeben hat, kann diese Vorschrift nur für allgemeine Leistungsklagen und Feststellungsklagen unmittelbar bedeutsam sein. Wenn ein Kläger vor Erhebung dieser Klagen immer bei der
ständigen Behörde erfolglos einen entsprechenden Antrag stellen müsste, wäre die Kostenregelung des § 156 VwGO gegenstandslos. Vgl. BVerwG, Urteil vom
werten, soweit diese Auslegung vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom
lässigkeit einer Untätigkeitsklage - hier: der Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs gemäß § 75 Satz 2 VwGO - bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. September 2018 vorgelegen haben. Die Klage ist im Verlaufe des Prozesses durch Zeitablauf
lässig geworden. Vgl. dazu schon: BVerwG, Urteile vom
GO,
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war hier aber nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Anders als im gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nach der in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO
m Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Einschätzung in der Regel weder üblich noch erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles veranlasst. Entscheidend ist, ob sich ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten in der Sache nicht
zumuten war, das Vorverfahren selbst
führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 6 B 14.09 -, juris, Rn. 5 m. w. N. Nach diesem Maßstab war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren hier nicht notwendig. Dies ergibt sich
m einen aus den persönlichen Verhältnissen des Klägers im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs. Als Beamter des höheren Dienstes mit dem Statusamt "Leitender Postdirektor" (Besoldungsgruppe: A 16 BBesO) ist er eine Person mit einem deutlich überdurchschnittlichen Bildungs- und Erfahrungsstand.
dem war der Kläger schon während des Beurteilungszeitraums (
m anderen war es dem Kläger auch nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand
zumuten, das Vorverfahren selbst
führen. Dabei lässt der Senat nicht außer Acht, dass Rechtsfragen der dienstlichen Beurteilung an sich einen nicht unerheblichen Schwierigkeitsgrad aufweisen können. In der Sache begehrte der Kläger aber nur noch eine neue dienstliche Beurteilung, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2018 bereits angekündigt hatte. Es war dem Kläger danach
zumuten, die Beklagte (in Form des Widerspruchs) unter Fristsetzung dazu aufzufordern, dies auch umzusetzen. Zwar mag sich dabei die nicht ohne weiteres
beantwortende Frage gestellt haben, ob ein Widerspruchsverfahrens überhaupt erforderlich ist. Die Beklagte wäre aber nach der vorgenannten Rechtsprechung ohnehin gehalten gewesen, eine auf die zeitnahe Erstellung der Beurteilung gerichtete Eingabe des Klägers als einen "Untätigkeitswiderspruch" auszulegen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Gesetz für den unterlegenen Beschwerdeführer eine Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro bestimmt (Nr. 5502 der Anlage 1
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