Tenor Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. März 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens einer Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden; dem lagen Einzelgeldstrafen von 80 bzw. 90 Tagessätzen zugrunde; zudem wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen das Urteil gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Urteil vom 21. Oktober 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass das Urteil erster Instanz des Amtsgerichts Aachen im Rechtsfolgenausspruch bzgl. der verhängten Maßregel derart abgeändert wird, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kammer hat dabei unter Ziffer III. der Urteilsgründe zu dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Tatgeschehen vom 18. Februar 2018 die folgenden Feststellungen getroffen: "Am Abend des 17.02.2018 besuchte der Angeklagte seinen Halbbruder in A. Dort konsumierte er Alkohol in Form von Bier in nicht mehr feststellbarer Menge und begab sich gegen 21 Uhr mit dem Taxi zu seiner Wohnanschrift in A-B. Im Verlaufe des weiteren Abends nahm er mit dem Zeugen C, den er von seiner früheren Ausbildungsstelle kannte, Kontakt per Whats-Aapp auf. Dieser besuchte zu dem Zeitpunkt gemeinsam mit den Zeugen D und E eine Feier in A-F, wobei alle drei - nach dem Genuss u.a. von Whiskey - bereits erheblich alkoholisiert waren. Man verabredete sich, gemeinsam den "G" in H aufzusuchen, wobei der Angeklagte anbot, die Zeugen C, D und E mit seinem PKW, einem I mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx 000, der eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h erreicht und mit einer Foliierung im Muster "flipflop" versehen war, abzuholen. Der Angeklagte fuhr sodann am 18.02.2018, vor 3 Uhr von seiner Wohnanschrift in A B in das circa 8 Kilometer entfernte A-F und hiernach in Richtung des ebenfalls von F circa 8 Kilometer entfernten Clubs in H, wobei er davon ausging, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich wies er bei Fahrtantritt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,375 Promille auf. Eine ihm am Tattag um 4:15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille auf. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass er alkoholbedingt nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Der Angeklagte befuhr dabei die J sowie die K in Fahrtrichtung L. Auf der L bog er rechts ein und wurde von den in einer Zivilstreife fahrenden Polizeibeamten M und N wahrgenommen, die gerade eine Fahndungsmitteilung erhalten hatten. Der Angeklagte erkannte nicht, dass es sich bei dem ihm folgenden Fahrzeug um eine Zivilstreife handelte, sondern wähnte sich bedroht und steigerte seine Geschwindigkeit, um zu entkommen. Dabei erreichte er zwischenzeitlich eine Geschwindigkeit von jedenfalls 140 km/h, wobei erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h war. Als der Angeklagte, der in eine Seitenstraße abgebogen war, um zu entkommen, angehalten werden konnte, wurde im Fußraum seines Fahrzeugs eine geladene Schreckschusspistole, Walther/P 99,9 mm P.A.K., für deren Umgang er nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat, sowie ein nicht erlaubnispflichtiges Einhandmesser an seiner Hose aufgefunden. Der Führerschein des Angeklagten wurde am 18.02.2018 sichergestellt. Am 27.03.2018 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Der Pkw des Angeklagten, I, amtliches Kennzeichen xxxx 000, wurde am 18.02.2018 sichergestellt und mit Beschluss vom 27.03.2018 beschlagnahmt. Der Beschlagnahmebeschluss wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.03.2019 aufgehoben." Dieses Tatgeschehen hat die Strafkammer sodann unter Ziffer V. der Urteilsgründe wie folgt rechtlich gewürdigt: "Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens einer Waffe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis strafbar gemacht gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 316 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB. Dahingegen hat der Angeklagte sich nicht wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Ziff. 2 StGB strafbar gemacht. Dem Tatgeschehen kam hier schon nicht die von der gesetzlichen Überschrift vorgesehene Natur eines Rennens zu. Zwar handelte der Angeklagte, als er der Zivilstreife der Zeugen N und M davon fuhr, in der Absicht, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Allerdings wohnt dem Tatbestand - wie aus der Gesetzesüberschrift folgt - der Wettbewerbscharakter eines Rennens inne, der vorliegend nicht anzunehmen ist. Allein die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt nicht." Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese form- und fristgerecht mit der Rüge materiellen Rechts begründet. Sie rügt insbesondere rechtsfehlerhafte Ausführungen der Strafkammer zur Nichtanwendbarkeit des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten. II. Die zulässige Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die erhobene Sachrüge im Schuldspruch mit den Feststellungen aufzuheben, weil die Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die Begründung der Kammer, die die Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für nicht gegeben erachtet, ist - den Ausführungen der Revision folgend - rechtsfehlerhaft. 1. Der Senat teilt zunächst nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Rechtsprechung gegen die Bestimmtheit der Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert werden (vgl. so im Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen, Beschluss v. 16.01.2020 - Az. 6 Ds 66 Js 980/19 , zitiert nach juris). Er folgt vielmehr der Entscheidung und Argumentation des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (Az. 161 Ss 134/19 , zitiert nach juris, insbesondere Rn. 5 ff), wonach sich der Tatbestand bei der gebotenen einschränkenden Auslegung auch mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", nicht als zu unbestimmt und damit nicht als verfassungswidrig darstellt. Der Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird vor allem durch seine Struktur, die gesetzgeberischen Motive und die zu dieser Vorschrift bereits ergangene Rechtsprechung in ausreichender, vorhersehbarer Weise begrenzt. Die Rechtsprechung genügt den Anforderungen der Verfassung überdies durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandes, die sich an dem Willen des Gesetzgebers sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Danach dient das subjektive Merkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit gerade der Abgrenzung von bloßen - lediglich bußgeldbewehrten - Geschwindigkeitsverstößen, auch wenn diese ggf. erheblich sind (vgl. KG, a.a.O., Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.07.2019 - 4 RV 28 Ss 103/19 -, zitiert nach beckonline, Rn. 10 ff; BT-Drs. 18/12964, S 6 ). 2. Die Bewertung der Kammer unter Ziffer V. ihrer Urteilsgründe, nach der der Angeklagte sich nicht wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Ziff. 2 StGB strafbar gemacht habe, weil dem Tatgeschehen schon nicht die von der gesetzlichen Überschrift vorgesehene Natur eines Rennens zukam, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat vermag angesichts der äußerst knappen Begründung bereits nicht gänzlich auszuschließen, dass es sich bei der vom Tatgericht genannten Tatbestandsalternative Nr. 2 nicht lediglich um ein Schreibversehen handelt. Tatsächlich in Betracht kommt hier die Variante des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für ein diesbezügliches Schreibversehen spricht zwar, dass die Kammer die festgestellte Absicht des Angeklagten unter den subjektiven Tatbestand der Nr. 3, namentlich unter die Absicht, eine "relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", subsumiert. Im Folgenden beschränkt sie sich jedoch darauf, die Tatbestandsmäßigkeit unter Hinweis auf den fehlenden "Wettbewerbscharakter eines Rennens" zu verneinen, was den Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ersichtlich verkennt und verkürzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.