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LG Essen, Urteil vom 12.06.2019 - 27 KLs-71 Js 169/18-27/18

Tenor Der Angeklagte D wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni

§ 46St

GB hält die Kammer für den einmaligen Erwerb und die Veräußerung von einem Kilogramm Marihuana durch den Angeklagten als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der übrigen sieben Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält die Kammer unter Abwägung der oben genannten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkten sowie der weiteren

§ 46St

GB eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr für tat- und schuldangemessen. 2. Hinsichtlich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war der Strafrahmen ebenfalls dem § 29a I Nr. 2 BtmG zu entnehmen, welcher als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst erneut geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a II BtmG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der gegenständlichen Menge abzulehnen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass auch hier für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 29a II BtmG spricht, dass sich der Angeklagte teilgeständig eingelassen hat und sein ihm nachweisbarer Tatbeitrag sich auf eine bloße Botentätigkeit reduziert. In der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung weicht die Tat allerdings auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nach Auffassung der Kammer nicht derart erheblich von einem durchschnittlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Strafandrohung unangemessen und eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt erscheint. Gem. §§ 27 II 2, 49 I StGB war eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, so dass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe auszugehen war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten als gering zu bewerten ist. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vorbestraft ist. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren

§ 46St

GB hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Bei der gemäß § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe aus den Taten und der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer unter erneuter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren

§ 46

unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von sechs Monaten hinsichtlich des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Sonstige Entscheidungen Die Einziehung eines Betrages i.H.v. insgesamt 58.200,00 € war zulasten des Angeklagten nach § 73 I StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat durch die rechtswidrige Veräußerung von insgesamt sechs Kilogramm Marihuana insgesamt 58.200,00 € erlangt. Von den sechs Kilogramm veräußerte der Angeklagte insgesamt 900 Gramm an die gesondert Verfolgten S und G zu einem Preis von 8,00 € pro Gramm (400 Gramm an den gesondert Verfolgten S und 500 Gramm an den gesondert Verfolgten G). Hierdurch erlangte er einen Betrag i.H.v. 7.200,00 €. Die Übrigen 5.100 Gramm veräußerte der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache zu einem Preis von 10,00 € pro Gramm an verschiedene Abnehmer. Hierdurch erlangte der Angeklagte 51.000,00 €. Insgesamt ergibt sich demgemäß ein Betrag i.H.v. 58.200,00 € (51.000,00 € + 7.200,00 €), welchen der Angeklagte durch die Veräußerung des Marihuanas erlangt hat. Von diesem Betrag sind hierbei noch die Erlöse durch die noch erfolgende Versteigerung der bei dem Angeklagten sichergestellten Wertgegenstände (zwei S1 Armbanduhr, PKW E2 mit der FIN: ... und dem amtlichen Kennzeichen ..., vier dazugehörige Reifen mit Felgen, das Quad der Marke K mit der FIN: ...). Diese Gegenstände sind nach den Feststellungen zur Sache mit dem durch den Verkauf des Marihuanas erlangten Geldes bezahlt worden und unterliegen insoweit ebenfalls der Einziehung. Der Angeklagte hat sich mit der Einziehung dieser Gegenstände einverstanden erklärt. Das bei dem Angeklagten aufgefundene Bargeld stammt nach den Feststellungen zur Sache ebenfalls aus den hier gegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften und ist insoweit ebenfalls anzurechnen und abzuziehen. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, II, 465 I 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2243974.html ( https://oj.is/2243974 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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