1. Einzelfallentscheidung zur Haftung für einen umgestürzten Baum an einem Parkplatz. 2. Im Streitfall wurde eine Verkehrssicherungspflicht für einen Baum an einer Verkehrsfläche mit Publikumsverkehr
Art. 34GG oder aus §§ 280 Abs.
1, 241 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch in der w. dem Kläger geltend gemachten Höhe, der nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen ist und der auch fristgemäß geltend gemacht wurde - dazu II. Der Anspruch ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Kläger übergegangen - dazu III. I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Das Arbeitsgericht war trotz Art. 34 Satz 2 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG gemäߠ§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts gebunden und kann daher auch über Amtshaftungsansprüche entscheiden (vgl. BAG
- Dezember 1998 - 5 AS 8/98 , zu II.
- der Gründe; BSG
- Mai 2003 - B 1 KR 7/03 R , Rn. 2). II. Zumindest sofern der Parkplatz für die Öffentlichkeit zugänglich war, war die Beklagte öffentlichrechtlich für die Einhaltung der dortigen Verkehrssicherheit verantwortlich. Die festzustellende fahrlässige Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht, die zu einem kausalen Schaden in Höhe der Klageforderung führte, begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs.
Art. 34GG.
Sollte es sich um einen Betriebsparkplatz gehandelt haben, ergäbe sich ein inhaltsgleicher Anspruch wegen Verletzung der Schutzpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
- Die Beklagte verletzte ihre öffentlichrechtliche Verkehrssicherheitspflicht durch das Stehenlassen des Schadbaums oder zumindest durch die unterlassene (teilweise) Sperrung des Parkplatzes nach dem Sturmtief "Burglind" am
- Januar 2018 und vor dem Sturmtief "Friederike" am
- Januar 2018, jedenfalls sofern es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz handelte. Darauf beruhte der am PKW w. Frau P. entstandene Schaden. Ein Mitverschuldensvorwurf trifft Frau P. nicht. b.) Für Bäume, die an Verkehrsflächen des öffentlichen Straßenraums angrenzen, gibt es eine öffentlichrechtliche Verkehrssicherungspflicht (OLG L. 2.. Mai 2017 - 7 U 29/15 , Rn. 4; OLG Düsseldorf
- April 1996 - 18 U 150/95 , zu
- und
- der Gründe speziell für öffentliche Parkplätze in Nordrhein-Westfalen). Wird diese mindestens fahrlässig verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, hat der Geschädigte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs.
Art. 34
GG gegen die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft. Ob die Rosskastanie an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkplatz stand, der schon gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
- b)StrWG NRW unmittelbar zum Straßenkörper gehört, kann dahinstehen. Denn auch wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der nicht in direktem Zusammenhang mit einer Fahrbahn stand, bestünde eine inhaltsgleiche öffentlichrechtliche Verkehrssicherungspflicht mit Blick darauf, dass § 2 Abs. 1 StrWG NRW auch dem öffentlichen Verkehr dienende "Plätze" dem Begriff der "öffentlichen Straße" zuordnet. Die zuständige Gemeinde ist gemäß § 9a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1, 4 StrWG NRW insoweit öffentlichrechtlich verkehrssicherungspflichtig (ebenso OLG Düsseldorf 25. April 1996 - 18 U 150/95 , zu 1. und 2. der Gründe; für Parkplätze in Thüringen OLG Jena 30. Juli 2013 - 4 U 847/12 , zu II. der Gründe; für Parkplätze in Baden-Württemberg OLG Stuttgart 18. Dezember 2013 - 4 U 188/2., Rn. 36 ff.).
- b)Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (eingehend BGH 6. März 2014 - III ZR 352/2., Rn. 7 m.w.N.) muss der Verkehrssicherungspflichtige Bäume oder Teile w. ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile w. ihnen abgebrochen werden. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums w. außen nicht immer erkennbar. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann daher nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist. Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung, sein statischer Aufbau oder Ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen (BGH b..b..O.). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH 4. März 2004 - III ZR 225/03 , Rn. 5; OLG L. 2.. Mai 2017 - 7 U 29/15 , Rn. 5). Unter Berücksichtigung w. Ziffer 5.5 FLL-RL ist dem hinzuzufügen, dass die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Verkehrs vor umstürzenden Bäumen auch dann verletzt werden kann, wenn als ggf. standunsicher bekannte oder erkennbare Bäume im Nachgang zu extremen Wetterereignissen nicht untersucht werden oder zumindest vor sich ankündigenden weiteren extremen Wetterereignissen eine Sperrung der möglichen Fallfläche veranlasst wird. Derartige extreme Wetterereignisse gehören jedenfalls in Bezug auf ggf. sturzgefährdete Bäume zu den "besonderen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des BGH, die eine eingehende Untersuchung oder zumindest eine Sperrung der Fallfläche erforderlich machen können.
- c)Die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der erforderlichen Baumkontrollen hat nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung w. Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt würde. Vielmehr handeln dessen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Geschädigten bei der Durchführung der der öffentlichen Hand als Verkehrssicherungspflichtiger obliegenden Baumkontrollen als "verlängerter Arm" der Verwaltung und damit hoheitlich (OLG L. 2.. Mai 2017 - 7 U 29/15 , Rn. 2. f.; für die Beauftragung Privater beim Abschleppen w. PKW BGH 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 , Rn. 5 f.). Eine Exkulpationsmöglichkeit entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht dabei nicht. Insofern kann dahinstehen, ob nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis die Beklagte selbst oder ihr Streithelfer zur Erfüllung der konkret in Rede stehenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet waren.
- d)Unter Anlegung dieser Grundsätze ist die Kammer davon überzeugt, dass der Baum bereits vor dem 18. Januar 2018 so stark geschädigt war, dass zumindest nach dem Sturmtief "Burglind" und vor dem angekündigten neuerlichen Sturmtief "Friederike" eine Sperrung des Bereichs - wenn nicht sogar eine sofortige Fällung - angezeigt gewesen wäre und dass dies für einen sorgfältig prüfenden Baumkontrolleur zuvor auch erkennbar war. Es entsprach nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, gleichwohl jegliche Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs zu unterlassen. Bei der Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht legt die Kammer - wie alle Beteiligten und vielfach auch die jüngere Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (OLG L. 29. Juli 2010 - 7 U 31/10 , zu II. der Gründe; OLG Dresden 6. März 2013 - 1 U 987/12 . zu B. 1.1.1. der Gründe; vgl. auch OLG Hamm 4. November 2013 - 2. U 4./2., zu II. 2. der Gründe) maßgeblich die FLL-RL zu Grunde. Bereits die Beschreibung des Herrn C. vom 1. Februar 2017 hätte der Beklagten Anlass geben können, eine Sichtkontrolle des Schadbaums jedenfalls nach dem Durchziehen w. "Burglind" vorzunehmen oder den Bereich des Parkplatzes sogar unmittelbar zu sperren. Dass der Baum alles andere als gesund und standsicher war, war der Beklagten bereits durch die notwendigen Entlastungsarbeiten 2016 sowie die Ausführungen w. Herrn C. bekannt. Die nächste turnusgemäße Kontrolle stand direkt bevor, d. h. jedenfalls bestand Anfang Januar 2018 Unsicherheit über den aktuellen Zustand des Baums nach dem w. ihr selbst als Jahrhundertereignis bezeichneten Sturm "Burglind". Nach Ziffer 5.5. der auch w. der Beklagten für maßgeblich gehaltenen FLL-RL sind "Problembäume" nach besonderen Wetterereignissen einer Zusatzkontrolle zu unterziehen. Verstärkend kommt hinzu, dass auch "Friederike" angekündigt war - darauf beruft sich die Beklagte selbst im Zusammenhang mit dem Mitverschuldensvorwurf gegenüber Frau P. - und dass der Wetterbericht Mitte Januar 2018 somit allen Anlass gegeben hätte, den Schadbaum zu fällen oder den betreffenden Bereich des Parkplatzes bzw. den ganzen Parkplatz zumindest zu sperren. Nicht überzeugend ist insoweit der Verweis der Beklagten darauf, dass der Schadbaum zuvor das Sturmtief "Burglind" überstanden hatte. Denn im Gegenteil ist es sowohl nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend als auch durch die FLL-RL fachspezifisch dokumentiert, dass auch das "Überstehen" eines Sturms nicht Ausdruck w. Standfestigkeit eines Baums sein muss, sondern dass der Sturm Schäden angelegt oder vertieft haben kann, die bei dem nächsten heftigen Wetterereignis schließlich zu einem endgültigen Stammbruch führen. Die Kammer hat unter Berücksichtigung des Gutachtens w. Herrn E. und auch der Stellungnahmen w. Herrn C., die sie als substantiierten Parteivortrag verwertet hat, keine vernünftigen Zweifel im Sinne w. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 , 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO daran, dass der Baum bereits am 1. Februar 2017 so stark geschädigt war, dass die Beklagte jedenfalls nach dem Sturm "Burglind" und vor dem Sturm "Friederike" reagieren musste. Beide öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter für die Verkehrssicherheit w. Bäumen sind im Ergebnis der Auffassung, dass der Baum bereits vor dem 18. Januar 2018 zu entfernen war. Die Einstufung w. Herrn C. als "verkehrssicher" halten sie übereinstimmend für falsch. Selbst wenn man nicht so weit ginge und eine sofortige Entfernung für seinerzeit notwendig hielte, war die Gefahr eines Stammbruchs zur Überzeugung der Kammer bereits am 1. Februar 2017 objektiv erkennbar so groß, dass unter Berücksichtigung des Standorts direkt an einem Parkplatz zumindest eine Sperrung dieses Bereichs nach einem extremen Wetterereignis wie dem Sturm "Burglind" erfolgen musste. Ob die Verkehrssicherungspflicht also eine Entfernung des Baums oder nur eine (teilweise) Sperrung des Parkplatzes zumindest nach "Burglind" und vor "Friederike" zum Gegenstand hatte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Bei beiden Reaktionen der Beklagten wäre es nicht zu dem Schaden an dem PKW der Frau P. gekommen. Nicht erheblich sind zur Überzeugung der Kammer die Angriffe der Beklagten und des Streithelfers gegen die Gutachten mit Blick auf die erst 2018 gefertigten Lichtbilder. Wäre es aus fachlicher Sicht möglich gewesen, dass die Schäden an der Rosskastanie sich vom 1. Februar 2017 bis zum 18. Januar 2018 ganz erheblich verstärkt hätten, so hätten die Gutachter darauf hinweisen müssen. Eine Erläuterung des Gutachtens durch den gerichtlichen Gutachter gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 , 411 Abs. 3 ZPO durch eine schriftliche Beantwortung w. Fragen oder eine Befragung in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nicht verlangt, obgleich - wenn ihre Vorhalte aus fachlicher Sicht richtig wären - dazu aller Anlass bestanden hätte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Baum angeblich in einer Tiefe w. 80 cm abbrach und eine solche Gefahr für Herrn C. vorher nicht erkennbar gewesen sei. Die äußerlich sichtbaren Schäden und der Pilzbefall waren sowohl für Herrn C. als auch Herrn E. Anlass genug, um zu ihren klaren Ergebnissen zu kommen und die Einstufung als "verkehrssicher" als unzutreffend zu bezeichnen. Substantiierten Vortrag dazu, dass der Baum als angeblich weißblühende Rosskastanie weniger bruchgefährdet war als als rotblühende Rosskastanie, hat die Beklagte nicht gehalten. Anders als die Beklagte hält das Gericht die Ausführungen w. Herrn C. auch für nachvollziehbar und nicht für parteiisch. Dass er dem Kläger eher nahestehen mag als der Beklagten, hat die Kammer berücksichtigt. Eine tendenziöse Darstellung kann die Kammer in seinen Stellungnahmen jedoch nicht erkennen, zumal sich seine fachlichen Einschätzungen zur Ursache des Stammbruchs weitgehend mit denjenigen w. Herrn E. decken. Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer schließlich auch zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass diese den Baum unter Verstoß gegen die FLL-RL (Hinweise im Schadensfall) sogleich beseitigt und dadurch eine validere Begutachtung vereitelt hat. Damit war keine bessere Beurteilung als mit Hilfe w. Lichtbildern möglich. Im Ergebnis haben die zuständigen Bediensteten der Beklagten oder der w. ihr insoweit beauftragte Streithelfer es somit fahrlässig unterlassen, den Schadbaum entweder zu fällen oder zumindest den Parkplatz (teilweise) zu sperren, als der Sturm "Friederike" bevorstand. Der entstandene Schaden am PKW ist unstreitig. 2. Sofern es sich um einen Mitarbeiterparkplatz handelte, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich war, könnte es zwar an einer öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten fehlen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ihnen nicht bekannt sei, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz oder um einen Mitarbeiterparkplatz handelte. Sofern Letzteres der Fall war, folgte die Haftung der Beklagten für die w. ihr nicht ordnungsgemäß beseitigte Gefahr nach denselben Maßstäben und mit demselben Umfang wie unter 1. dargelegt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (vgl. dazu für Sturmschäden an PKW, die auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt waren, eingehend LAG Düsseldorf 2.. September 2017 - 9 Sa 42/17 , Rn. 36 ff.). 3. Der Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens w. Frau P. gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Frau P. durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkam. Mit 100 bis 130 km/h war "Friederike" nicht so stark, dass Frau P. konkret mit einem Umstürzen des Baumes rechnen musste. Andere Bäume in der Umgebung haben den Sturm unbeschadet überstanden. Nicht Frau P. musste erkennen, dass der Baum durch einen heftigen, aber mittlerweile häufig vorkommenden Wintersturm umfallen konnte, sondern die verkehrssicherungspflichtige Beklagte (vgl. zu den Maßstäben für das Mitverschulden in einem vergleichbaren Fall auch LAG Düsseldorf 2.. September 2017 - 9 Sa 42/17 , Rn. 51). 4. Der Anspruch ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD mangels Einhaltung der - w. Amts wegen zu berücksichtigenden (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/2., Rn. 27) - Ausschlussfrist verfallen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist w. sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Unstreitig hatte die Beklagte vorgerichtlich den GVV - Kommunalversicherung VVaG mit der Abwehr der Ansprüche beauftragt. Die Korrespondenz des Klägers mit dem GVV - Kommunalversicherung VVaG innerhalb w. sechs Monaten nach dem Schadensereignis und nach dem Anspruchsübergang auf den Kläger wahrte die Ausschlussfrist (vgl. für den Fall des Anspruchsübergangs kraft Gesetzes BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 168/02 , zu 2.
- b)der Gründe; BGH 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 , zu II. 1. b.)
(1)der Gründe). 5. Der Anspruch besteht auch in der mit der Klage geltend gemachten Höhe. b.) Gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines PKW auf Basis des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts gemäß Höchstgebot abrechnen. Daher besteht ein der Höhe nach auch unstreitiger Zahlungsanspruch w. 12.600,7. € gegen die Beklagte.
- b)Auch die Aufwendungen für das vorgerichtliche Sachverständigengutachten des Herrn C. in Höhe w. 386,75 € sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht es dem Geschädigten bei Beschädigungen w. PKW außerhalb w. Bagatellfällen frei, ein außergerichtliches Sachverständigengutachten - zu angemessenen Kosten - einzuholen. Derartige Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 , Rn. 12 ff.; BGH 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 , Rn. 15 ff.). Der Schaden an dem PKW war kein Bagatellschaden, so dass dem Grunde nach eine Begutachtung gerechtfertigt war. Da es für umfallende Bäume keine Gefährdungshaftung gibt, war es auch vertretbar, nicht nur ein Gutachten zu den Reparaturkosten und dem Restwert des PKW einzuholen - dessen Kosten der Kläger gar nicht geltend macht -, sondern auch ein Gutachten zur Schadensursache. Frau P. und der Kläger hatten keinen Einblick in die Ursache des Umfallens der Rosskastanie und durften daher, um überhaupt festzustellen, ob dem Grunde nach eine Haftung bestehen könnte, eine fachkundige Person einschalten. Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kosten für das Gutachten des Herrn C. erhebt die Beklagte nicht. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG oder den in der Entscheidung des LAG Düsseldorf 2.. September 2017 - 9 Sa 42/17 , Rn. 54 ff. dargelegten Grundsätzen für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für vorgerichtliche Sachverständigengutachten bei Sturmschäden. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für Gutachterkosten nicht, da die Vorschrift nur die Geltendmachung einer Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beistandes ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 57/06 , Rn. 7) hält Kosten für außergerichtliche Gutachten für im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante - also vor der Beauftragung des Gutachters - als sachdienlich ansehen durfte. Die Kosten eines Privatgutachtens seien, so das Bundesarbeitsgericht b..b..O., nur dann als notwendig anzusehen, wenn die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert. Hier liegt der Fall schon insofern anders, als es nicht um eine Festsetzung im Verfahren nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 103 ff. ZPO geht, sondern um die Reichweite des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus §§ 249 ff. BGB. Der BGH erkennt - wie oben dargelegt - derartige vorgerichtliche Aufwendungen für Sachverständigengutachten in der Regel als materiellrechtlich erstattungsfähig an (vgl. zu jener Abgrenzung am Beispiel w. Detektivkosten BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 , Rn. 17 ff.). Überdies konnte der - jedenfalls im Bereich des Amtshaftungsanspruchs auch für die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voll beweispflichtige Kläger - substantiierten Vortrag zur Ursache des Stammbruchs nur durch sachverständige Unterstützung halten. Schon für die Prüfung der Frage, ob eine Klage womöglich Aussicht auf Erfolg hätte, bedurfte es einer näheren Untersuchung der komplexen Schadensursache. Selbst unter Anlegung der engen Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgestellt hat, wären die Kosten für die Stellungnahmen w. Herrn C. daher zur Überzeugung der Kammer erstattungsfähig. III. Aufgrund der unstreitigen Schadensregulierung in Höhe der Klageforderung ist der Anspruch der Frau P. gegen die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen. IV. Verzug der Beklagten trat gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der endgültigen Ablehnung des Anspruchs durch den w. der Beklagten beauftragten GVV - Kommunalversicherung VVaG am 5. Juni 2018 gegenüber dem Kläger ein. Verzugszinsen können jedoch analog § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Folgetag verlangt werden (vgl. Dornis, in: BeckOGK, Stand 1. März 2020, § 286 Rn. 227 f.), weshalb die Klage insoweit der Abweisung unterliegt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 91 , 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Etwaige Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. fallen gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG dem Kläger zur Last. VI. Den Rechtsmittelstreitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO in Höhe des Nennbetrags der Klageforderung ohne Berücksichtigung der Zinsforderung im Urteil festgesetzt. VII. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil gemäß § 64 Abs. 2
- b)ArbGG gleichwohl eine Berufung statthaft. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil mangels Erreichung einer Beschwer w. 600,00 € kein Rechtsmittel gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2244008.html ( https://oj.is/2244008 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.