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OLG Köln, Urteil vom 08.05.2020 - 6 U 241/19

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2019 (Az. 31 O 271/17 ) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt

§§ 3, 5a Abs.

1 und 2 S. 2 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 UWG unlauter, weil es für die angesprochenen Verkehrskreise eine wesentliche Information sei, dass ein Sitzbezug nicht für ein Fahrzeug geeignet sei, dass mit einem Seitenairbag ausgestattet sei, und die Beklagte diese Information nicht gegeben habe. Die Beklagte müsse indes nicht grundsätzlich darüber informieren, ob die Sitzbezüge für Fahrzeuge geeignet seien. Die Information, dass eine Eignung nicht anzunehmen sei, reiche aus. Wenn die Autositzbezüge für Fahrzeuge mit Seitenairbags in Sitzlehnen geeignet seien, fehle es an einem besonderen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs. Der Verkehr, der keine näheren Kenntnisse von der Anbringung der Seitenairbags habe, gehe im Rahmen der Entscheidung, ob ein Autositzbezug gekauft werde, davon aus, dass der Seitenairbag auch bei dem von der Beklagten vertriebenen Modell auslöse. Wenn dies zutreffe, bestehe kein gesondertes Informationsinteresse. Im Übrigen fehle dieses mangels Sicherheitsrisikos. Die weiteren geltend gemachten Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil ein Hinweis auf die mögliche Lebensgefahr nicht erforderlich sei und die Hinweise im Rahmen des konkret angegriffenen Angebots auf die fehlende Eignung ausreichend seien. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte müsse auf die Eignung der Autositzbezüge

§ 5aAbs.

3 UWG hinweisen, weil sie diese in einer Form anbiete, dass die Verbraucher sie erwerben könnten. Die Eignung stelle ein wesentliches Merkmal des Produkts dar und sei auch für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher relevant. Der Verbraucher könne diese Information billigerweise erwarten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne nicht angenommen werden, dass die Verbraucher nur ein Interesse an einer Information über eine fehlende Eignung hätten. Vielmehr sei die Eignung insgesamt ein Qualitätsmerkmal und für den Verbraucher daher entscheidend. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher ohne Hinweis von einer Kompatibilität der Bezüge ausgehe. Der Verbraucher werde in der Regel überhaupt nicht erkennen, dass die Funktion der Airbags beeinträchtigt werden kann. Soweit keine Fehlvorstellung vorliege, sei dies für die Anwendung des § 5a UWG nicht relevant, weil die Vorschrift dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglichen wolle. Aufgrund der Sicherheitsrelevanz der Information müsse diese grundsätzlich dargestellt werden, zumal die Belastung für die Beklagte gering sei. Wenn § 5a Abs. 3 UWG außer Acht gelassen würde, wäre die Information weiterhin wesentlich, weil der Verbraucher aufgrund der Sicherheitsrelevanz ein gesteigertes Informationsinteresse habe. Es sei daher auch

§ 5aAbs.

2 UWG unlauter, die Bezüge ohne Hinweis auf die Eignung anzubieten. Schließlich liege eine Irreführung

§ 5aAbs.

1 UWG vor, weil im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse der Verbraucher an der Information die Interessen der Beklagten überwiegen würde. Die weiteren Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch seien erfüllt. Der Klageantrag 1 b sei ebenfalls begründet. Er ergebe sich aus §§ 3 , 8 , 5a UWG. Die Beklagte müsse - neben dem Hinweis auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbag - darauf hinweisen, dass eine Gefahr für Leib und Leben bestehen könne. Der entsprechende Hinweis sei eine wesentliche Information

§ 5aAbs.

2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Aufgrund der Gefahr, die von dem Fehlgebrauch ausgehe, müsse der Hinweis erteilt werden, was die Klägerin im Einzelnen darlegt. Dem stünden keine erheblichen Interessen der Beklagten entgegen. Das Weglassen bereits eines der Hinweise stelle vor diesem Hintergrund auch einen Verstoß gegen § 3 ProdSG dar, der

§§ 8, 3a UWG zu unterlassen sei.

Es müsse damit gerechnet werden, dass die als "universal" passend beworbenen Sitzbezüge auch für Fahrzeuge mit Seitenairbags genutzt würden. Die Unlauterkeit des fehlenden Hinweises ergebe sich aus § 3 Abs. 2 UWG, weil das Weglassen der Hinweise gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoße. Wenn diese Ansprüche verneint würden, sei der Hilfsantrag begründet, weil die Information über die Nichtgeeignetheit des Produkts erst im Rahmen des Fließtextes und damit erheblich zu spät erfolge. Die Information werde schon für die Entscheidung des Verbrauchers benötigt, ob er sich mit dem Angebot näher befasse. Ohne Hinweis werde der Verbraucher zunächst annehmen, der Bezug könne für jedes Fahrzeug ohne weiteres eingesetzt werden. Daher liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG vor. Die Beklagte verstoße auch gegen § 3 Abs. 2 UWG. Da die Ansprüche insgesamt begründet seien, bestünde auch ein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Abmahnkosten. Die Klägerin beantragt -

Beschränkung des Antrags Ziffer 1 a auf die konkrete Verletzungsform -, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.08.2018, Az. 31 O 271/17 , zu verurteilen, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,

  1. a)ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind, soweit dies geschieht wie in der Anlage K2; und/oder
  2. b)ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Autositzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet ist, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3) und ohne auf die Gefahren für Leib und Leben hinzuweisen, die bei der Verwendung eines Autositzbezugs, der zur Verwendung in einem Fahrzeug mit Seitenairbag nicht geeignet ist, in Fahrzeugen mit Seitenairbags bestehen,
  3. c)hilfsweise zu 1 b ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3); 2. an die Klägerin weitere 1.133,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Unterlassungsantrag Ziffer 1 a der Berufung ist - mit dem eingeschränkten Antrag - begründet. Weiter hat die Berufung im Rahmen des Hilfsantrags und teilweise hinsichtlich der Abmahnkosten Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anträge weder unklar noch missverständlich oder aus sonstigen Gründen nicht hinreichend bestimmt.
  4. a)Der Antrag 1 a ist - auch in seiner ursprünglichen Fassung - weder unklar noch zu unbestimmt. Die Klägerin beantragt, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben oder anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Damit wird deutlich, was die Klägerin begehrt, nämlich das Unterlassen eines bestimmten Angebots ohne Angabe einer bestimmten Information. Dies gibt die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung in dieser Form selbst zu verstehen. Ein Widerspruch zu dem Antrag 1b besteht nicht. Im Rahmen des ersten Antrags nimmt die Klägerin an, dass die Beklagte mitteilen muss, ob sich der Sitzbezug für Fahrzeuge mit Seitenairbags eignet, unabhängig davon, ob eine Eignung anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen des Antrags 1 b wendet sich die Klägerin gegen ein bestimmtes Angebot, weil dort - so die Auffassung der Klägerin - allein an untergeordneter Stelle auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbag im Sitz hingewiesen wird. Damit richtet sich der erste Antrag gegen das vollständige Weglassen einer von der Klägerin für notwendig gehaltenen Information, während sich der zweite Antrag gegen die Art der Darstellung für den dort genannten besonderen Fall richtet, bei dem die Information unstreitig erfolgte. Damit liegen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und somit auch zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Anträge schließen sich daher weder aus noch widersprechen sie sich gegenseitig.
  5. b)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch das Verhältnis der Anträge zueinander deutlich. Die Klägerin begehrt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass sowohl bei einer Werbung für einen Sitzbezug, der nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet ist, die entsprechende Information, der Bezug eigne sich nicht, zu erfolgen hat, als auch für Fahrzeuge, für die eine Eignung angenommen werden kann. Vielmehr wird aus dem Antrag 1 b deutlich, dass die Klägerin das dort vorgelegte Angebot (Anlage K3) angreift, weil dort ein Sitzbezug, der nicht geeignet im o.g. Sinn ist, beworben wird, ohne dass hinreichend auf die fehlende Eignung und die daraus resultierende Gefahr hingewiesen würde. Dieser Fall ist vom Antrag Ziffer 1 a nicht erfasst, weil dieser - wie dargelegt - sich allein gegen Angebote ohne die entsprechende Information über die Eignung richtet.
  6. c)Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass die Klägerin die Angriffe Ziffer 1 a und 1 b mit "und/oder" miteinander verknüpft, wird ohne weiteres deutlich, dass sie ein Verbot begehrt, bei dem sowohl die kumulative, als auch die alternative Darstellung angegriffen wird. 2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewerbung ohne den Zusatz, ob das Produkt für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet ist (Antrag 1 a), ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3 , 5a Abs. 2, 3 UWG. Soweit der ursprünglich in der Berufung gestellte Antrag über die Verletzungshandlung hinausging, hat die Klägerin ihren Antrag begrenzt. Im Einzelnen:
  7. a)Die Klägerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, die in das Verfahren eingeführten Ansprüche geltend zu machen. Beide Parteien vertreiben Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge an Endverbraucher, sodass der Absatz der Beklagten den Absatz der Klägerin behindern kann.
  8. b)Die Beklagte hat im Rahmen der dem Streit zugrundeliegenden Werbung Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge angeboten und beworben, so dass die Beklagte auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat. Dies ist unstreitig.
  9. c)Die geschäftliche Handlung der Beklagten war

§§ 3, 5a Abs.

2, 3 UWG unlauter, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zusteht.

§ 5aAbs.

2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je

den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die von der Klägerin als fehlend gerügte Angabe zu der Frage, ob sich der Sitzbezug für ein Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet, stellt eine wesentliche Information dar. Die vom Kläger angegriffene Werbung beinhaltet ein qualifiziertes Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Bei einem solchen Angebot gelten bestimmte Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, so u. a. "alle wesentlichen Merkmale der Ware (...) in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang", § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ein qualifiziertes Angebot

§ 5aAbs.

3 UWG liegt vor, wenn Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Diese Umschreibung dient der Umsetzung des Begriffs "Aufforderung zum Kauf" in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie und seiner Definition in Art. 2 lit. i UGP-Richtlinie als eine "kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen". Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019 - 6 U 155/18 , WRP 2020, 228 , mwN).

diesen Maßstäben enthält das dem Unterlassungsantrag zugrunde gelegte Angebot der Beklagten ein qualifiziertes Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Es handelt sich nicht um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung. Vielmehr werden das konkrete Produkt und der Preis genannt, so dass ein Verbraucher sich unmittelbar zum Kauf entschließen kann. Dies ist auch der Sinn des Angebots auf den Internetverkaufsplattformen E und B. Die von der Klägerin geforderten Angaben zur Möglichkeit der Nutzung für ein Fahrzeug, das mit Seitenairbags in den Sitzen ausgestattet ist, ist eine

§ 5aAbs.

3 Nr. 1 UWG wesentliche Information. Die Rechtsprechung hat die Typenbezeichnung und die Angabe der Marken und Hersteller von Elektrogeräten als wesentliche Information angesehen, weil der Verbraucher nur so in der Lage sei, die Eigenschaften der konkurrierenden Produkte festzustellen und diese zu vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014 - I ZR 17/13 , GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung; Büscher in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 5a Rn. 96). Ein Vergleich mit anderen Produkten ist aber nur möglich, wenn die für den Verbraucher wesentliche Information enthalten ist, ob sich das Produkt für den vorgesehenen Zweck, nämlich die Nutzung im jeweiligen Fahrzeug des Verbrauchers - eignet. Der Durchschnittsverbraucher kann daher die Information billigerweise erwarten, um eine informierte Entscheidung - ggf.

Vergleich mit anderen Produkten - treffen zu können. Insoweit handelt es sich um ein Merkmal, das die Qualität des Produkts und dessen Brauchbarkeit beschreibt, was als wesentliches Merkmal des Produkts anzusehen ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 4.24). Daraus, dass der Umfang der zu erteilenden Informationen anhand der Umstände der Aufforderung zum Kauf, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmittels zu treffen sind (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5a Rn. 142, mwN), ergibt sich nichts anderes. Denn es handelt sich um eine Werbung im Internet, in der die geforderte Information ohne weiteres erfolgen kann. Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Information aus Platzgründen - wie etwa bei einer F-Werbung - nicht vollständig untergebracht werden könnte. Die Information, ob sich der Sitzbezug für Kraftfahrzeuge mit in den Sitzen angebrachten Seitenairbags eignet, hat die Beklagte

den vorstehenden Ausführungen im Rahmen eines qualifizierten Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG unterlassen und diese den Verbrauchern vorenthalten. Der Ansicht der Beklagten, der informierte Durchschnittsverbraucher folgere daraus, dass in der streitgegenständlichen Werbung von einer Kompatibilität auch mit der Nutzung in Fahrzeugen mit Seitenairbags auszugehen ist, kann nicht beigetreten werden. Ohne die Information wird der Verbraucher sich in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher kann er auch ohne diese Information die Produkte nicht hinreichend vergleichen. Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass auch bei einer wesentlichen Information stets abzuwägen ist, ob der Verbraucher diese

den Gesamtumständen tatsächlich für eine informierte Kaufentscheidung benötigt. Hiervon ist

den vorstehend dargelegten Erwägungen auszugehen.

der Lebenserfahrung benötigt der Käufer eines Sitzbezuges neben dem Preis insbesondere die Information, ob dieser überhaupt für sein Fahrzeug geeignet ist und wie er sich mit anderen Produkten vergleichen lässt. Das Vorenthalten der wesentlichen Information, die der Verbraucher

den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte. Auch dies entspricht der Lebenserfahrung, insbesondere soweit es die wesentlichen Merkmale der Ware betrifft, weil diese für den Verbraucher regelmäßig ein bestimmender Faktor für seine Entscheidung sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 3.44).

  1. d)Der ursprüngliche Berufungsantrag ging indes über diesen Verstoß hinaus. Denn der allgemein formulierte Antrag beschränkte sich nicht auf ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 UWG. Er beschränkte sich nicht auf Angebote in einer Weise, dass der Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Daher hat die Klägerin ihren Antrag angepasst und auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Der Antrag ist indes - anders als das Landgericht den erstinstanzlichen Hilfsantrag ausgelegt hat - jedenfalls im Rahmen der Berufung unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung dahin zu verstehen, dass das allgemeine Weglassen der Information Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Antrags. Ein allgemein formuliertes Verbot wäre auch aus einem weiteren Grund zu weit gegangen. Denn es kann zulässig sein, dass die Beklagte - beispielsweise im Rahmen einer F-Werbung (s.o.) - Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr bewirbt oder anbietet, ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Hier wäre - wie dargelegt - eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären. Dann spräche der begrenzte Platz dafür, dass die von der Klägerin geforderten Informationen nicht erforderlich wären. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, so dass diese Fragen offenbleiben können. 3. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewerbung ohne den Zusatz, dass eine Gefahr für Leib und Leben bestehen kann und (im Rahmen einer kumulativen Verpflichtung) sich der Bezug nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags eignet, ergibt sich - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - nicht aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3 , 5a Abs. 2, 3 UWG, § 3a UWG in Verbindung mit § 3 ProdSG oder § 3 Abs. 2 UWG.
  2. a)Allerdings sind die Voraussetzungen teilweise erfüllt. Wie dargelegt sind die Parteien Mitbewerber, die angegriffene Werbung der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung und es handelt sich um ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 UWG, weil das in Bezug genommene Angebot (Anlage K3) dem Verbraucher ermöglichte, das Geschäft abzuschließen und die angebotenen Sitzbezüge zu erwerben.
  3. b)Die geschäftliche Handlung der Beklagten war jedoch nicht

§§ 3, 5a Abs.

2, 3 UWG unlauter. Wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, handelt es sich bei der Information, dass Gefahren für Leib und Leben bestehen können, nicht um eine wesentliche Information im oben im Einzelnen dargelegten Sinn.

§ 5aAbs.

2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. Dezember 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je

den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt

§ 5aAbs.

2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16 , GRUR 2018, 438 - Energieausweis, mwN). Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist

dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16 , GRUR 2017, 1265 - Preisportal, mwN). Der Unternehmer muss daher nicht ungefragt auch weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenlegen, sofern dies nicht zum Schutze der Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 3.11, mwN).

diesen Grundsätzen ist die Information nicht wesentlich. Wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, ergibt sich bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet sind, dass die Funktion dieser Airbags bei Nutzung der Sitzbezüge gestört werden kann. Dies lässt für jeden angesprochenen Verbraucher ohne weiteres den Schluss zu, dass eine Gefahr bestehen kann, weil aufgrund einer Funktionsstörung des Seitenairbags der Schutz im Rahmen eines Unfalls nicht mehr gewährleistet sein kann. Jeder Verbraucher wird daher entsprechendes annehmen. Da allein hieraus die von der Klägerin dargelegte Gefahr für Leib und Leben resultiert, bedarf es eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises nicht. Da die Information für den Verbraucher auf der Hand liegt, ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Information von erheblicher Bedeutung für die sichere Nutzung des Produkts ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anspruch auch nicht aus § 5a Abs. 1 UWG. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich der Anspruch nicht aus § 3a UWG in Verbindung mit § 3 ProdSG. Bei § 3 ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann "auf dem Markt" bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 ProdSG liegt indes aufgrund des fehlenden Hinweises nicht vor. Allerdings ist § 3 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich anwendbar, weil keine produktbezogene Richtlinie im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdSG vorliegt.

§ 3Abs. 2 Prod

SG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung sind auch die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise und weitere produktbezogene Angaben zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG). Auch die Einwirkung auf andere Produkte ist zu berücksichtigen, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG). Danach liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht vor, soweit die Sitzbezüge in einem Fahrzeug mit in den Sitzen integrierten Seitenairbags eingesetzt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hinweise auf die Ungeeignetheit der Verwendung an sich und den Hinweis auf die Gefahr kumulativ geltend macht. Aufgrund des ersten Hinweises ist es auch nicht vorhersehbar, dass der Verkehr die Sitzbezüge in Fahrzeugen mit entsprechenden Seitenairbags verwendet. Vielmehr ist dem Verkehr - wie dargelegt - unter Berücksichtigung des allgemeinen Hinweises bewusst, dass sich die Sitzbezüge für solche Fahrzeuge nicht eignen und daher Gefahren für die Funktion der Seitenairbags bestehen. c) Auch ein Anspruch

§ 3Abs.

2 UWG aufgrund eines Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt kann nicht angenommen werden. Eine entsprechende Informationspflicht besteht, wie dargelegt, nicht. 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Berufung Erfolg, soweit die Klägerin im Rahmen des Hilfsantrags Ziffer 1 b geltend macht, der Hinweis auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbags sei nicht hinreichend deutlich. Wie dargelegt ist der Hinweis erforderlich, so dass aufgrund des Fehlens des Hinweises ein Unterlassungsanspruch

§ 8Abs.

1, 3 Nr. 1, §§ 3 , 5a Abs. 2, 3 UWG besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 Bezug genommen. Dem Fehlen eines Hinweises steht es gleich, wenn der Hinweis versteckt erteilt wird, so dass dessen Kenntnisnahme erschwert wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 3.27; Büscher in Büscher aaO, § 5a Rn. 54). In diesem Fall liegt ein Verheimlichen des Hinweises vor. Ein Verheimlichen ist anzunehmen, wenn der Hinweis erst

Suchen erkannt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbeadressat den Hinweis nicht erwartet (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5a Rn. 97). So liegt der Fall hier. Dem angesprochenen Verbraucher ist ohne Hinweis nicht bewusst, dass ein Sitzbezug zu Problemen mit einem Seitenairbag führen kann. Mit einer entsprechenden Einschränkung der Nutzbarkeit rechnet der Verbraucher nicht. Dennoch hebt die als Anlage K3 eingereichte und konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Werbung zahlreiche Merkmale der Sitzbezüge hervor, zunächst ohne auf die fehlende Eignung hinzuweisen. Insbesondere enthält das Angebot -

der Überschrift, die bereits wesentliche Merkmale wie "universal Sitzauflage" enthält - folgende Hinweise: "Die Sitzbezüge passen für PKW, Kleinbus, Kletterschluss sind vorhanden 100% Polyester, 8mm Schaustoff kaschiert Die Rückseite der Vordersitze werden vollständig verdeckt Einfache Montage, inklusive Befestigungshacken Abwaschbar, sehr strapazierfähig, farbbeständig und pflegeleicht"

diesen Hinweisen erfolgen Produktinformationen und es werden gesponserte Produkte zu dem Artikel genannt. Erst im Rahmen des Fließtextes wird unter "Wichtige Punkte" in kleiner Schrift auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbags hingewiesen. Dies stellt ein Verheimlichen des Hinweises dar. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet.

  1. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Berufung auch - teilweise - Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung der Abmahnkosten wendet. Da die Abmahnung hinsichtlich der Ansprüche - wie dargelegt - zu weit gegangen ist, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aber jeweils Erfolg haben, sind die Abmahnkosten zu ½ zu erstatten. Damit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 765,95 € nebst Zinsen.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
  3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Anwendung der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der dargelegten - nicht bestrittenen - Ansichten in der einschlägigen Literatur und insbesondere der Feststellung des Verkehrsverständnisses im Einzelfall.
  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 € festgesetzt. Die Grafiken/Bilder, die nun folgen, sind nur in der Originalentscheidung ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/2244028.html ( https://oj.is/2244028 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 3 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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