-Gesellschaft durch einen Gesellschafter setzt die Prozessführungsbefugnis des klagenden Gesellschafters zumindest ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters an der Geltendmachung des Anspruchs und die gesellschaftswidrige Untätigkeit der vertretungsbefugten Geschäftsführer voraus. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens. Zur Frage der Kostenentscheidung im Falle eines gewillkürten Parteiwechsels auf Klägerseite Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die frühere Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen aus 5.000 EUR in Höhe von 6 % p.a. seit dem 01.12.2014, aus 1.000 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 11 % p.a., seit dem 14.10.2014. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin, welche die frühere Klägerin selbst zu tragen hat, und mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind, welche der früheren Klägerin auferlegt werden. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der früheren Klägerin, der D1 und Q1 GbR (nachfolgend die "GbR"). Das Gesellschaftsvermögen der GbR besteht im Wesentlichen aus Immobilien. Dem Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2001 zufolge soll die Geschäftsführung bei beiden Gesellschaftern gemeinsam liegen. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Gesellschaftern gekommen war, bestellten sie in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich am 20.07.2011 Herrn Q2, den Ehemann der Klägerin, zum Geschäftsführer der GbR. Unter dem 20.08.2014 gewährte die GbR dem Beklagten ein unverzinsliches Darlehen über 5.000 EUR, rückzahlbar in Raten, wobei die letzte Rate am 30.11.2014 zu zahlen war. In § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrags wurde vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Rückzahlung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit die Darlehensrestschuld mit 6 % Zinsen p.a. verzinst werden soll. Unter dem 01.10.2014 gewährte die GbR dem Beklagten ein weiteres Darlehen über 5.000 EUR, rückzahlbar bis zum 10.10.2014 und verzinslich mit 11 % Zinsen pro Jahr. Die in dem Vertrag berechneten Zinsen beliefen sich auf 13,75 EUR. Anders als in dem ersten Darlehensvertrag wurde keine Bestimmung hinsichtlich des Verzugszinssatzes getroffen. Am 13.10.2014 zahlte der Beklagte auf die Darlehensforderungen einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR, wobei sich die Klägerin nicht gegen die vom Beklagten erklärte Verrechnung auf die Darlehensforderung resultierend aus dem Darlehen vom 01.10.2014 wehrt. Am 10.05.2015 forderte die GbR den Beklagten zur Zahlung der Restdarlehenssumme bis zum 18.05.2015 auf. Zunächst hat die GbR, vertreten durch den in dem gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Fremdgeschäftsführer, ihre offenen Darlehensrückzahlungsansprüche im Mahnverfahren verfolgt. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 02.06.2017 zugestellt. Die GbR kündigte nach Widerspruchseinlegung an zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die (frühere) Klägerin 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozent seit dem 01.12.2014 soweit weitere 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von elf Prozent seit dem 14.10.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 zu zahlen. Nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass die Bestellung des Herrn Q2 zum Geschäftsführer der GbR wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft unwirksam sein dürfte, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 03.12.2019 einen Parteiwechsel vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 die Klage im Hinblick auf die in der Klageschrift vom 04.07.2017 angekündigten Klageanträge zurückgenommen. Der Beklagte hat in die Klagerücknahme eingewilligt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die D1 und Q1 GbR mit Sitz in N1 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozent seit dem 01.12.2014 sowie weitere 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von elf Prozent seit dem 14.10.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageänderung, der er nicht zugestimmt hat, sei nicht sachdienlich, die Klage der Klägerin nicht zulässig. Der Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 492
unwirksam, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Zudem sei er auch gemäß § 138 Abs. 2
unwirksam, da der vereinbarte Darlehenszins deutlich oberhalb des marktüblichen Zinssatzes von maximal 4 bis 5 % gelegen habe. Auch liege ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vor, da der eingeklagte Betrag jahrelang nicht geltend gemacht worden sei. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte macht zudem ein Zurückbehaltungsrecht geltend unter Hinweis auf eine Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung des Herrn Q2; die mit Schreiben vom 12.12.2016 und 11.01.2017 angeforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Zudem erhebt der Beklagte die doloagit-Einrede unter Hinweis darauf, dass dem Beklagten zumindest der ihm zustehende Anteil an dem Darlehen ausbezahlt werden müsse. Schließlich hat der Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt mit folgenden Gegenansprüchen in nachfolgender Reihenfolge: 1) Anspruch gegen die GbR auf Ausschüttung der Hälfte der offenen Pachtforderung der GbR gegen Frau D2 in Höhe von 15.891,57 EUR. Hierzu vertritt der Beklagte die Ansicht, es sei ohne Bedeutung für den Gewinnausschüttungsanspruch, dass die Forderung nicht realisiert werden könne; 2) Anspruch gegen die GbR auf Zahlung des Pachtanteils betreffend den Pächter N2 in Höhe von 523 EUR, wie bereits gefordert mit Schreiben vom 12.12.
mangels abweichender Vereinbarung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so ist die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, gem. § 432
eine Gesellschaftsforderung allein geltend zu machen, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG Dresden, NZG 2000, 248 , 249). Ob und inwieweit Ausnahmen anzuerkennen sind, ist streitig. Teils wird die konkurrierende Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters beschränkt auf den Fall der Kollusion, teils wird sie weitergehend allgemein in der Form eines Notprozessführungsrechts analog § 744 Abs. 2
anerkannt oder gar in der Form eines voraussetzungslosen Klagerechts, jedoch beschränkt auf Gesellschaften mit Gesamtvertretungsbefugnis aller Gesellschafter (vgl. Lindacher, in: MüKoZPO, ZPO,
19 und 20). An den vorgenannten Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines Dritten zum (Fremd-) Geschäftsführer zulässig wäre, fehlt es vorliegend jedoch. In dem Vergleich vom 20.07.2011 erklärten die Parteien lediglich, sich darüber einig zu sein, dass Herr Q2 unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181
als "alleiniger Geschäftsführer" der GbR fungiere. Den Gesellschaftern wurden weder ein jederzeitiges Widerrufs- oder ordentliches Kündigungsrecht noch weitgehende Weisungsrechte eingeräumt.
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mangels Schriftform nichtig. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt (hierzu unten unter 2.a)) und ungeachtet eines etwaigen Schriftformmangels - wobei die beiden gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR den Darlehensvertrag unterschrieben - wurde der Darlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 2 S. 1
jedenfalls dadurch wirksam, dass der Beklagte das Darlehen empfing. c) Der Darlehensvertrag vom 01.10.2014 ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 2
. Vortrag dazu, dass der Darlehensvertrag unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Beklagten abgeschlossen wurde, ist nicht erfolgt. Auch ein wucherähnliches Rechtsgeschäft, welches zur Annahme der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1
führen könnte, liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Darlehensverträge gem. § 138 Abs. 1
sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt (BGH, NJW 2017, 1018 , 1020). Hier mangelt es bereits an dem objektiven Tatbestand, also einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines nicht gewerbsmäßig handelnden Darlehensgebers größere Schwierigkeiten bereitet als bei einem standardisierten Bankkredit; die Vergütung, die einem privaten Geldgeber für eine ganz kurzfristige Kapitalüberlassung versprochen wird, kann nicht ohne weiteres, auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und mit einem der marktüblichen Zinssätze für bestimmte Bankkreditarten verglichen werden (vgl. BGH NJW 1994, 1056 , 1057). Bei einem Gelegenheitsdarlehen, welches im Jahre 2014 und damit während einer Niedrigzinsphase einen Zinssatz von 11 % bei einer Laufzeit von lediglich 9 Tagen und damit einen Zins für die reguläre Laufzeit von unter 14 EUR vorsieht, ist ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls nicht anzunehmen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass der marktübliche Zins, wie von dem Beklagten vorgetragen, zum damaligen Zeitpunkt zwischen 4 und 5 % lag. Letzteres ist im Übrigen nicht zutreffend. Maßgeblich für die Feststellung des marktüblichen Zinses für den betreffenden Zeitpunkt ist die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichte EWU-Zinsstatistik für monetäre Finanzinstitute (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018,
119). Hiernach betrug der effektive Jahreszinssatz für Konsumentenkredite an private Haushalte im Oktober 2014 tatsächlich 7 %. Ein auffälliges Missverhältnis ist aber in der Regel selbst bei Bank-Darlehensverträgen erst dann anzunehmen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, NJW 2017, 1018 , 1020). d) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist aufgrund der Zahlung des Beklagten gemäß § 362 Abs. 1
in Höhe von 4.000 EUR erloschen. Gegen die nachträgliche Tilgungsbestimmung des Beklagten, der diese Zahlung auf das Darlehen vom 01.10.2014 angerechnet wissen wollte, hat die Klägerin keine Einwände erhoben. e) Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1
steht dem Beklagten nicht zu. Auf welcher Grundlage der Beklagte einen Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruch gegen die GbR haben sollte, deren geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter er ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte auf einen Anspruch gegen den einvernehmlich, jedoch unwirksam bestellten Geschäftsführer Q2 abstellt, richtet sich dieser nicht, wie von § 273 Abs. 1
vorausgesetzt, gegen die Gläubigerin des Hauptanspruchs. f) Auch mit der von ihm erhobenen Doloagit-Einrede aus § 242
dringt der Beklagte nicht durch. Hiernach handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, was er sofort wieder herausgeben muss. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Hälfte des von ihm eingeforderten Betrags müsse die GbR sofort wieder an ihn auszahlen. Der Vortrag des Beklagten ist im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf den Gewinnanteil gemäß § 721 Abs. 2
jedoch unschlüssig. Denn der Anspruch entsteht erst mit verbindlicher Feststellung des Rechnungsabschlusses. Im Übrigen ist substantiierter Vortrag dazu, dass der nächste Rechnungsabschluss nach Rückführung der noch offenen Darlehensverbindlichkeit in jedem Fall zu einem Gewinnanspruch des Beklagten in mindestens eben dieser Höhe führen würde, nicht erfolgt. g) Der Durchsetzbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, da der Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1
berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Denn die Verjährung wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3
durch Zustellung des Mahnbescheids am 02.06.2017 und damit in unverjährter Zeit - nämlich noch vor Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195
, welche frühestens gemäß § 199 Abs. 1
mit Ablauf des 31.12.2014 zu laufen begann - gehemmt. Die Hemmungswirkung endete auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 S. 3
i.V.m. § 251 ZPO infolge des mit Beschluss vom 30.01.2018 angeordneten Ruhens des Verfahrens nach Ablauf von sechs Monaten. Da das Ruhen des Verfahrens auf Antrag beider Parteien unter Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen beantragt wurde, ist hierin zugleich eine konkludente Hemmungsvereinbarung zu sehen (vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 204
, Rn. 55b). Im Übrigen war die Verjährung während des Ruhens des Verfahrens auch gemäß § 203
wegen schwebender Verhandlungen gehemmt. Dass die Rechtsverfolgung zunächst im Namen der GbR selbst, vertreten durch eine nicht wirksam zum Geschäftsführer der GbR bestellte Person erfolgte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch die unzulässige Klage führt zur Hemmung der Verjährung, und zwar ungeachtet des Grundes der Unzulässigkeit, so etwa auch bei fehlender Prozessfähigkeit (vgl. Grothe, in: MüKo,
, 8. Aufl. 2018, § 204 Rn. 25; BeckOK
/Henrich, 53. Ed. 1.2.2020,
13). Die Rechtsprechung des BGH, wonach nur die gerichtliche Geltendmachung durch den hierzu Berechtigten (s. hierzu § 209
in der Fassung vor dem 01.01.2002) die Verjährung hemmt, steht dem nicht entgegen. Wer Berechtigter im vorgenannten Sinne ist, richtet sich nach materiellem Recht; danach ist Berechtigter, wer Rechtsträger ist oder wem die materielle Befugnis zur Verfügung über den Gegenstand zusteht. Die Frage der Berechtigung im vorgenannten Sinne betrifft also nicht die Frage der prozessualen Zulässigkeit der Klage, sondern der Rechtsträgerschaft bzw. materiellen Einziehungsbefugnis der klagenden Partei (vgl. BGH, NJW 1980, 2461 , 2462; OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - I-18 U 148/07 , Rn. 39 f., 50). Die den Rechtsstreit ursprünglich betreibende GbR war aber als Inhaberin der Darlehensrückzahlungsforderungen Rechtsträgerin und zugleich materiell einziehungsbefugt. h) Der verbliebene Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 6.000 EUR ist auch nicht gemäß § 389
infolge der von dem Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erloschen. Aus den unter
seit dem 11.10.2014 in Verzug. bb) Der Beklagte schuldet nicht etwa wegen § 494 Abs. 2 S. 2
nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 246
. Denn es handelt sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen nicht um Verbraucherdarlehensverträge. Gemäß § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
sind Verträge keine (hier allein in Betracht kommenden) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, bei denen wie vorliegend der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten nach Überlassung der Valuta (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019,
76) zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten - hier von unter 14 EUR - vereinbart sind. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der GbR um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1
handelt. Dieser Vorschrift zufolge ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (BGH, NJW 2002, 368 und NJOZ 2012, 88). Zur Verwaltung eigenen Vermögens gehört generell auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie (BGH, NJW 2002, 368 ). Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH, NJW 2002, 368 ). Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrags ist dabei nicht maßgeblich. Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein professionelles Vorgehen. Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage (BGH, NJW 2018, 1812 , 1814). Dem Parteivortrag lassen sich jedoch keine Umstände entnehmen, wonach das den Gegenstand der GbR bildende Halten und Verwalten von Immobilien das Bild eines derartigen planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. cc) Der Beklagte schuldet aber auch nicht den geltend gemachten Vertragszins in Höhe von 11 % per annum. Denn der Darlehensgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterzahlung des im Darlehensvertrag vereinbarten Vertragszinses. Etwas anderes kann nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2
lediglich in dem hier nicht einschlägigen Fall gelten, dass der Darlehensgeber durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung und damit vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens veranlasst wird (vgl. zum Vorhergehenden BGH, NJW 1988, 1967 , 1968; BGH, NJW 2003, 1801 , 1802; BeckOK
/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020,
6). dd) Da die Parteien keinen Zinssatz für die Zeit nach Vertragsbeendigung getroffen haben, schuldet der Beklagte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 1
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, allerdings begrenzt auf den geltend gemachten Zinssatz. § 288 Abs. 2
, der gemäß Art. 229 § 34 EGBGB für nach dem 28.07.2014 entstandene Schuldverhältnisse einen Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vorsieht, ist hier nicht einschlägig, da es sich bei Darlehensrückzahlungsforderungen nicht um Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2
handelt (vgl. OLG Köln Urt. v. 9.7.2014 - 16 U 132/11 , Rn. 77, zitiert nach BeckRS 2014, 17039 ; ferner Junglas, NJOZ 2015, 241, 241 m.w.N.). ee) Für einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286
hat die Klägerin nichts vorgetragen. b) Im Hinblick auf den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags, der aufgrund des Darlehensvertrags vom 20.08.2014 an den Beklagten ausgereicht wurden, besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 01.12.2014 (§ 286 Abs. 2 Nr. 1
) in Höhe von 6 % per annum aufgrund der von den Parteien des Darlehensvertrags ausdrücklich getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Verzugsverzinsung (§ 288 Abs. 3
). c) Es besteht demnach zusammenfassend folgender Zinsanspruch der GbR: aus 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 11.10.2014 bis zum 13.10.2014, aus 1.000 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014, aus 5.000 EUR in Höhe von 6 % p.a. seit dem 01.12.
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