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LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020 - 9 S 18/20

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 25 C 55/18 , vom 19.12.2019 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie

durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen, sodass sich nur, aber immerhin, der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt. a) Indem die Kläger die Tapete in der Küche mit Heißkleberpunkten versehen und trotz Aufforderung die von ihnen verursachten Dübellöcher sowie die von ihnen angebrachten kräftigen Latexfarben an verschiedenen Wänden der Wohnung nicht beseitigt hatten, haben sie sich dem Beklagten gegenüber gemäß §§ 280 I 1, 281 I 1

schadensersatzpflichtig gemacht. aa) Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Doch sind diese nach Auffassung der Kammer bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen (ebenso: Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017,

§ 546Rn. 39b) . Denn es handelt sich um Substanzeingriffe (Beck

OK

/Zehelein, 53. Ed. 1.2.2020,

§ 538Rn.

5). Die Kammer teilt nicht die Ansicht, eine Pflicht, Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu beseitigen, bestehe nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten beruhen würden (so: Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019,

§ 538Rn.

34, 77). Denn das Kriterium des atypischen Nutzerverhaltens ist so wenig greifbar, dass es unbrauchbar ist. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall rund 126 Dübellöcher registriert worden sind, was ungewöhnlich viel ist, würde sich auch die Frage stellen, ob die Beseitigungspflicht nur den Anteil der Dübellöcher betrifft, der das gewöhnliche Maß übersteigt.

  1. bb)Die Kläger als Mieter durften auch die Wohnung während der Mietzeit so dekorieren, wie es ihrem Geschmack entsprach. Allerdings waren sie verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wieder so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Dagegen haben sie trotz Fristsetzung verstoßen, weil sie die von ihnen aufgebrachten kräftigen Latexfarben weder beseitigt noch entsprechend behandelt haben.
  2. cc)Dagegen waren die Kläger nicht verpflichtet, die normalen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Denn die entsprechende Klausel in dem formularmäßigen Mietvertrag benachteiligte sie unangemessen im Sinne von § 307

und war deshalb unwirksam. Im Anhang zum Mietvertrag § 24 Abs. 1 S. 2 heißt es: Bei Auszug ist die Wohnung mit weiß gestrichenen Wänden zurückzugeben. Der BGH ( VIII ZR 198/10 , juris) hat zu einer solchen Klausel ausgeführt: Wird der Wohnraummieter formularvertraglich verpflichtet, die Wohnung "weiß gestrichen" zurückzugeben, liegt darin eine unangemessene Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl. Dies kann zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führen. Dieser Auffassung ist auch die Kammer.

  1. dd)Der Höhe nach konnte der Beklagte von den Klägern deshalb nur diejenigen Mehrkosten verlangen, welche die Renovierung der Wohnung im Vergleich zu normal durchzuführenden Schönheitsreparaturen erforderte (vergleiche BGH, VIII ZR 416/12 , juris). Das sind diejenigen Kosten, die für die Beseitigung der Dübellöcher, die Behebung des Tapetenschadens in der Küche und die erforderlichen Vorarbeiten betreffend der an den Wänden angebrachten kräftigen Latexfarben nötig waren. Diesen Mehraufwand schätzt die Kammer gemäß § 287 I ZPO auf 50 % der Rechnung K vom 25.10.2017 (Bl. 45 GA), was 833,37 € ergibt. Der sachverständige Zeuge T hat den Mehraufwand entsprechend veranschlagt. Ein höherer Schaden ist nicht in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass er zugesprochen werden könnte. Zwar hat der genannte Zeuge auch angegeben, es sei insgesamt ein größerer Stundenaufwand erforderlich gewesen als 27 Stunden. Doch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage im Termin vom 25.06.2020 angegeben hat, nur der Malerbetrieb K sei mit der Instandsetzung der Wohnung beauftragt gewesen und es habe auch nur diese eine Rechnung gegeben.Ein Anspruch auf Ersatz von Mietausfall besteht nicht. Das folgt jedenfalls daraus, dass es ohnehin Sache des Beklagten war, die normalen Schönheitsreparaturen durchzuführen, weshalb eine relevante Verzögerung durch die von den Klägern verursachten Mehrarbeiten weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
  2. b)Gemäß §§ 286 , 288 I

ist der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ab dem 25.11.2017 zu verzinsen, weil der Beklagte mit seiner Abrechnung vom 24.11.2017 eine sogenannte Selbstmahnung ausgesprochen hat. Eine Verzinsung ab dem 11.11.2017, wie beantragt, konnte nicht zuerkannt werden. Soweit die Kläger die überbezahlten Mieten unter Fristsetzung bis zum 10.11.2017 zurückgefordert hatten, war dies nicht geeignet, den Beklagten in Verzug zu setzen, weil die Frist für die Abrechnung der Kaution noch längst nicht verstrichen war. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten i.H.v. 272,76 € nebst Zinsen ist nicht begründet. Als die anwaltliche Zahlungsaufforderung am 27.11.2017 verfasst wurde (Bl. 29-30 GA), hatte der Beklagte bereits die Kautionsabrechnung vorgenommen (Bl. 25 GA). Seine Zahlung von 895,27 € und seine Aufrechnung i.H.v. 833,37 € (siehe oben) waren gemäß § 366 II

nämlich in erster Linie auf die Mietüberzahlungen anzurechnen, weil es sich bei diesen um die lästigeren Schulden handelte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 2.000 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15 , bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02 , bei juris). Permalink: https://openjur.de/u/2244052.html ( https://oj.is/2244052 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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