steht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des jeweiligen Brutto-Stundenlohnes bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs
erfüllen ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit. Die Klägerin ist bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Polizeiangestellte in der Funktion einer Teamleiterin auf dem Flugplatz R beschäftigt. Sie arbeitet permanent im Wechselschichtdienst und wird zeitlich überwiegend in Nachtschichten eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16. Dezember 1966 anzuwenden. Nach dessen Sonderbestimmungen im Anhang Z unter anderem für Polizeipersonal erhält die Klägerin ein "Monatspauschalgehalt" der Gehaltsgruppe ZP 5 (Endstufe) in Höhe von
letzt 3.509,12 Euro brutto
züglich einer verstetigten monatlichen Polizeizulage in Höhe von 119,23 Euro brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden (Teil I Ziff. 3 Buchst. a Abs. 4 Unterbuchst. a des Anhangs Z
m TV AL II). Die allgemeinen Bestimmungen des TV AL II sehen eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Arbeitswoche vor (§ 9 Ziff. 1 Buchst. a). Weiter enthält der TV AL II auszugsweise folgende Regelungen: "HAUPTTEIL I Allgemeine Mantelbestimmungen ... ABSCHNITT 5 Entlohnungsgrundlagen ... § 20 Zeitzuschläge 1. Die Zeitzuschläge betragen für ... b) Nachtarbeit 25 v. H. ... der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 3). ... 4. a) Die
schläge (Ziffern 1, 2) werden neben der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung gezahlt. b) Für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn ist bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grundvergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 2) enthalten - es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziffern 1, 2) handelt. ... 6. Zeitzuschläge dürfen nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. ... Sonderbestimmungen C für Angestellte I. Mantelbestimmungen 1.
Geltungsbereich Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt: Die Sonderbestimmungen C gelten für die folgenden Angestellten: a) Lehrer an Schulen der Stationierungsstreitkräfte ... 3.
4.
5.
6.
... 8.
... III. Gehaltstarife
Für Lehrer a) Lehrer, deren regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 9 Ziffer 1 festgesetzt ist, erhalten die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung C (L) - Anhang C Ziffer II.3 - angegebenen Gehaltsgruppen der Gehaltstabelle C (§ 63) als monatliche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. ... Sonderbestimmungen K für medizinisches Personal I. Mantelbestimmungen ... 6.
c) Für Angestellte, die in die Gehaltsgruppe KD 1, KD 2, KD 3 eingruppiert sind, ist die Vergütung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in der Gehaltstabelle K - Anhang K Teil III - bereits berücksichtigt. ... Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal I. Mantelbestimmungen ... 10.
vergüten ist) 50 v. H.
vergüten ist) 100 v. H. der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (Ziffer P-I.9b) ... e) In den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziffer P-III.2 sind die
schläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt. Von dieser Regel sind lediglich ausgenommen die
schläge für gelegentliche Sonntagsarbeit (Ziffer P-I.6b) für gelegentliche Feiertagsarbeit (Ziffer P-I.7) für Arbeitsleistungen gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2. ... Sonderbestimmungen T für Arbeitnehmer mit Einzelhandelstätigkeiten I. Mantelbestimmungen ... 9.
schlag nach § 20 Ziffer 1f gezahlt. ... II. Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung ... 5.
Dafür gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen: ... b) Polizeipersonal im Wechselschichtdienst Gehaltsgruppeneinteilung ZP ... III. Lohntarif Z, Gehaltstarif Z ... 4.
Stattdessen ist vereinbart: ... b) Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst (Anhang Z Ziffer II.5b) Monatspauschalgehälter für eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 43 Stunden ... [es folgt die Gehaltstabelle]" Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein angemessener Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG
, der nach Wahl der Beklagten in Geld und/oder in Freizeit erfolgen könne. Der TV AL II enthalte für das Polizeipersonal keine angemessene Ausgleichsregelung. Teil I Ziff. 8 Buchst. a des Anhangs Z
m TV AL II schließe unter anderem für diesen Personenkreis den in § 20 Ziff. 1 Buchst. b TV AL II geregelten Nachtarbeitszuschlag ausdrücklich aus. Die einmalige Bezeichnung der Vergütung des Polizeipersonals im Wechselschichtdienst als "Monatspauschalgehalt" in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z
m TV AL II allein verdeutliche nicht hinreichend, dass darin nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Ausgleich für geleistete Nachtarbeit enthalten sei. Das folge ebenso wenig aus der Höhe der Vergütung. Der systematische Vergleich mit der Regelung in Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P
m TV AL II verdeutliche vielmehr, dass bei der Entlohnung des Polizeipersonals ein Nachtarbeitsausgleich nicht eingeschlossen sei. Während Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P
m TV AL II dies ausdrücklich vorsehe, fehle eine entsprechende Regelung für das Polizeipersonal. Die Klägerin hat
letzt beantragt festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2016
steht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des jeweiligen Brutto-Stundenlohnes bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs
erfüllen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der TV AL II enthalte auch für das Polizeipersonal eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung. Durch die Verwendung des Begriffs "Monatspauschalgehalt" komme hinreichend klar
m Ausdruck, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in dem im Vergleich
anderen Beschäftigtengruppen erhöhten Grundentgelt ein angemessener Nachtarbeitszuschlag enthalten sei. Dem stehe die Regelung in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P
m TV AL II nicht entgegen. Dass der Nachtarbeitszuschlag im Grundentgelt enthalten sei, sei darin nur deswegen erwähnt, weil im Satz 2 dieser Regelung Ausnahmen
diesem Grundsatz definiert worden seien. Die Vorinstanzen sind der Argumentation der Beklagten gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter. Gründe Die
lässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Höhe von 25 % für die von ihr ab dem 1. April 2016 geleistete Nachtarbeit, der wahlweise durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden
erfüllen ist. I. Die Klage ist
lässig. 1. Das Landesarbeitsgericht geht unausgesprochen, aber
treffend davon aus, dass die Rechtsstreitigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt und die Beklagte in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch
nehmen ist. a) Nach Art. 56 Abs. 8 des
satzabkommens
m NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA-NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO
gehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik
richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 -
B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299 ). An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990
dem Notenwechsel vom 25. September 1990
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und
dem
satzabkommen
diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst
gehörigen Übereinkünften sowie
dem Notenwechsel vom 25. September 1990
dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II S. 1250). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin als Polizeiangestellte
dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte gehört. b) Der Durchführung des Erkenntnisverfahrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht ausschließlich eine Geldforderung geltend macht. Auf solche Forderungen hat die Bundesrepublik nach Art. 25 des Gesetzes
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und
den
satzvereinbarungen vom 3. August 1959
diesem Abkommen vom 18. August 1961 ( BGBl. II S. 1183 ) für den Entsendestaat als Schuldner
leisten. Sie sind deshalb ggf. gegen die Bundesrepublik
vollstrecken. Ob eine solche Vollstreckungsmöglichkeit bei der von der Klägerin auch erstrebten Verurteilung
r Gewährung einer bezahlten Freistellung besteht, kann offenbleiben. Mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines solchen Titels ändern nichts daran, dass auch andere Ansprüche als Geldforderungen gegen die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin
verfolgen sind (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 -
B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 299 ). Im vorliegenden Erkenntnisverfahren ist nicht darüber
entscheiden, in welcher Weise im Fall der Verurteilung der Beklagten die Zwangsvollstreckung durchzuführen wäre bzw. welche etwaigen Schutz- und Hilfspflichten insoweit die Bundesrepublik
gunsten ihrer bei den Stationierungsstreitkräften als Arbeitnehmer tätigen Staatsbürger
erfüllen hätte (vgl. BAG
dieser Form der Antragstellung BAG
schlag auf das ihm hierfür
stehende Bruttoarbeitsentgelt
gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm
stehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG
m TV AL II) geleistete Nachtarbeit vor. a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 -
B II 2 a bb
B II 1 a der Gründe, BAGE 86, 249 ). Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG
ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein (vgl. BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 -
B II 1 b der Gründe, aaO). Letzteres ist aber nur der Fall, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18 mwN;
arbeitsvertraglichen Ausgleichsregelungen BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 49, BAGE 153, 378 ). b) Eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält zwar § 20 Ziff. 1 Buchst. b TV AL II. Diese wird aber für die Klägerin, die als Polizeiangestellte
m Polizeipersonal iSd. Teil II Ziff. 5 Buchst. b des Anhangs Z
m TV AL II gehört, durch Teil I Ziff. 8 Buchst. a Abs. 1 des Anhangs Z
m TV AL II unmissverständlich ausgeschlossen. Darin liegt jedoch keine Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG. Die tarifliche Regelung für das Polizeipersonal enthält keinerlei ausdrückliche Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen. Allein der Ausschluss eines Anspruchs auf Nachtarbeitszuschläge dient erkennbar nicht dem Gesundheitsschutz. Dadurch wird die Nachtarbeit gerade nicht mit
satzkosten verbunden und für den Arbeitgeber weniger attraktiv gemacht (BAG
B II 2 a bb
letzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, BAGE 160, 192 ). aa) Aus der Bezeichnung der Vergütung des Polizeipersonals im Wechselschichtdienst als "Monatspauschalgehalt" folgt nicht hinreichend klar, dass dieses einen Ausgleich für Nachtarbeit enthält.
m TV AL II verwendete Begriff des "Monatspauschalgehalts" lässt auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Grundgehalt
gleich einen Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen verfolgt haben. Es trifft zwar
, dass eine Pauschale mehrere durch überschlägige Schätzung ermittelte Teilsummen
sammenfasst und dabei einen Rundungsvorgang
m Ausdruck bringt, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 -
I 1 der Gründe). Bei einer Pauschalvergütung als besonderer Entlohnungsform wird statt Einzelzahlungen eine Gesamtvergütung geleistet (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 25, BAGE 120, 239 ). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, aus welchen Teilsummen sich die Pauschalvergütung
sammensetzt, mit anderen Worten, ob auch die Nachteile der Nachtarbeit in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden. Der Wortlaut des TV AL II lässt sich auch dahingehend verstehen, dass nur die mit dem Wechselschichtdienst verbundenen Belastungen in pauschaler Weise ausgeglichen werden sollen. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG
suspendieren, muss die tarifliche Regelung aber eine Kompensation für die gerade mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen darstellen. Das folgt aus dem Wortsinn des Begriffs "Ausgleichsregelung" und entspricht dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 62/10 - Rn. 15 mwN).
verstehen ist, folgt auch nicht aus der Tarifsystematik. Dem TV AL II liegt kein einheitliches Verständnis des Begriffs "Monatspauschalgehalt"
grunde. So erhalten Lehrer die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung C (L) angegebenen Gehaltsgruppen der Gehaltstabelle C (§ 63 TV AL II) als "monatliche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit" (Teil III Ziff. 1 Buchst. a des Anhangs C
m TV AL II). Auch in den Vergütungen des Feuerwehr-, Werkschutz- und Wachpersonals ist die Vergütung unter anderem der Nachtarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt (Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P
m TV AL II). Teil III des Anhangs P
m TV AL II spricht dementsprechend von "monatlichen Pauschalsätzen". Für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker legt die in Teil III des Anhangs K
m TV AL II enthaltene Gehaltstabelle K für das medizinische Personal hingegen "monatliche Vergütungssätze" fest, obwohl darin die Vergütung unter anderem von Nachtarbeit bereits berücksichtigt ist (Teil I Ziff. 6 Buchst. c des Anhangs K
m TV AL II). Gleiches gilt für Geschäftsführer in Betrieben und Betriebsabteilungen mit Einzelhandelstätigkeiten (Anhang T
m TV AL II). Deren Nachtarbeit wird nicht gesondert abgegolten, sondern ist in der "Monatsvergütung" berücksichtigt (Teil I Ziff. 9 Buchst. d des Anhangs T
m TV AL II, Teil III Ziff. 4 des Anhangs T
m TV AL II). bb) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang lässt sich hingegen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien immer dann, wenn Erschwernisse und Belastungen durch das Grundentgelt bereits mit abgegolten sein sollen, dies so auch ausdrücklich bestimmt haben. Die Regel hierzu enthält § 20 Ziff. 4 Buchst. b TV AL II, der auch für das Polizeipersonal gilt. Danach ist für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn im Sinne einer verstetigten Vergütung, worunter auch das Monatspauschalgehalt der Gehaltstabelle ZP in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z
m TV AL II fällt, bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grundvergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziff. 1 Buchst. a, Ziff. 2 TV AL II) enthalten, es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziff. 1, Ziff. 2 TV AL II) handelt. Im Umkehrschluss hierzu gehen die Tarifvertragsparteien bei den Zeitzuschlägen für diese besonderen Formen der Arbeit davon aus, dass sie grundsätzlich
sätzlich
vergüten sind. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf es gesonderter Anhaltspunkte. Entsprechende Bestimmungen finden sich beispielsweise in Teil III Ziff. 1 Buchst. a des Anhangs C
m TV AL II für Lehrer, in Teil I Ziff. 6 Buchst. c des Anhangs K
m TV AL II für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P
m TV AL II für Feuerwehr-, Werkschutz- und Wachpersonal sowie in Teil I Ziff. 9 Buchst. d des Anhangs T
m TV AL II für Geschäftsführer in Betrieben und Betriebsabteilungen mit Einzelhandelstätigkeiten. Eine äquivalente Regelung für das Polizeipersonal enthält der Anhang Z
m TV AL II dagegen nicht. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass, wie die Beklagte meint, die Regelung für das Feuerwehr-, Werkschutz- und Wachpersonal in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P
m TV AL II nur "überobligatorisch" aufgenommen worden sei, weil die Tarifvertragsparteien sodann in Satz 2 Unterausnahmen definiert haben. Dazu hätte es des Satzes 1 nicht zwingend bedurft. cc) Auch der Umstand, dass in der Gehaltstabelle ZP für das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst höhere Gehälter als für andere Gehaltsgruppen in anderen Gehaltstabellen vorgesehen sind, spricht für sich genommen nicht dafür, dass darin ein Nachtarbeitsausgleich inkludiert ist. Die Unterschiede in den Gehältern beruhen auf den Unterschieden der jeweils
grunde liegenden Tätigkeiten sowie Arbeitszeiten und sind Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien in Ausübung der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Dass in den Gehältern nach der Gehaltstabelle ZP auch ein etwaiger Ausgleich für Nachtarbeit "eingepreist" wäre, kommt in ihnen nicht hinreichend deutlich
m Ausdruck. Aus diesem Grund kommt es auf die von den Parteien diskutierte Frage, mit welcher anderen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe diejenige der Klägerin vergleichbar sei, nicht an. dd) Eine stillschweigende tarifvertragliche Ausgleichsregelung lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass die Monatspauschalgehälter in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z
m TV AL II lediglich Polizeipersonal im Wechselschichtdienst beträfen und Wechselschichtdienst per definitionem auch Nachtarbeit umfasse (vgl. Teil I Ziff. 6 Buchst. b Abs. 1 des Anhangs Z
m TV AL II). Die Tarifvertragsparteien des TV AL II stellen bei ihrer pauschalierenden Bewertung des Wechselschichtdienstes allein auf die Arbeitsleistung innerhalb des Wechselschichtsystems als solche unabhängig davon ab,
welchen Zeiten sie erbracht wird. Eine Unterscheidung zwischen tagsüber und nachts geleisteter Wechselschichtarbeit findet nicht statt. In Fällen ständiger oder nahezu ausschließlicher Nachtarbeit - etwa bei Nachtwächtern - mag die Annahme gerechtfertigt sein, ein Nachtzuschlag sei bereits bei der Höhe der tariflichen Grundvergütung berücksichtigt (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 26 mwN; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 22). Derartige Verhältnisse sind vom Landesarbeitsgericht bei den vom Geltungsbereich des Anhangs Z
m TV AL II erfassten Polizeiangestellten im Wechselschichtdienst nicht festgestellt. Deren Tätigkeit findet nicht zwingend überwiegend oder gar ausschließlich nachts, sondern auch tagsüber, an Wochenenden und an Feiertagen statt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschäftigte in gleichem Umfang
Nachtarbeit herangezogen werden. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten die Belastungen gerade auch der Nachtarbeit mit dem Grundgehalt abgelten wollen. ee) Die von der Beklagten angeführte gelebte Tarifpraxis steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Eine solche ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss (BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 500/08 - Rn. 27). Das war hier nicht der Fall. 3. Der von der Klägerin begehrte Nachtarbeitsausgleich von 25 % ist der Höhe nach angemessen und nicht
beanstanden. Regelmäßig stellt ein
schlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 21 ff., BAGE 153, 378 ). Demgemäß ist es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitgebers, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer
schlagsanspruch angemessen sein soll (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 34, aaO). Dahingehende Tatsachen sind nicht festgestellt. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Spelge Krumbiegel Heinkel M. Jostes M. Werner Permalink: https://openjur.de/u/2244154.html ( https://oj.is/2244154 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 52 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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