Zustellung" Widerspruch erhoben werden. Der Kläger ließ mit anwaltlichem Schreiben am
VGBbg) hätten vorgelegen. Das Verkehrszeichen 283 i. V. m. dem Zusatzzeichen enthalte als Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung das sofort vollziehbare Gebot, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen; die Verkehrszeichen seien für den Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch erkennbar gewesen. Der Kläger hat am
dessen Erfahrungen in der Vergangenheit des Öfteren nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig aufgeklappt worden. Die Beschilderung sei auch am
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 03. März 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugin ... und den Zeugen ... vernommen; hinsichtlich des Inhalts der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Gründe I. Das Verfahren ist
GO) einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
G, Urt. v.
dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht
dem Klägerinteresse beurteilt (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 32. EL, Oktober 2016, § 113, Rz. 81). Dementsprechend liegt auch hier eine Erledigung vor.
VGBbg) vom
dem das Kraftfahrzeug des Klägers zur Verwahrung auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens verbracht worden ist. Zwar führt die Vollziehung oder freiwillige Befolgung eines Verwaltungsakts solange zu keiner Erledigung, solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege einer Vollzugsfolgenbeseitigung in Betracht kommt und bei objektiver Betrachtung auch sinnvoll erscheint (vgl. Schenke/Schenke: in Kopp/Schenke, VwGO, 23. A. 2017, § 113 Rn. 4). Vorliegend mag eine Rückgängigmachung der Vollziehung zwar theoretisch möglich sein, sie ist jedoch zumindest ersichtlich unzweckmäßig. 2. Die Klage ist jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklage
GO mit dem Begehren statthaft und auch im Übrigen zulässig, festzustellen, dass die Ersatzvornahme des Beklagten vom 07. Oktober 2016 rechtswidrig war. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers kann vor dem Hintergrund nicht verneint werden, dass die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme für ein Rückzahlungsbegehren der von Seiten des Klägers gezahlten Abschleppkosten i. H. v. 148,00 € präjudiziell ist. Zwar wird von der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts - anders als vorliegend - erst
Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Schenke/Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. A. 2017, § 113 Rn. 136 m. w. N.), weil nur in diesem Fall der von dem Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortsetzung des Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage mit Blick auf den vor einem ordentlichen Gericht, § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, fortzuführenden Amtshaftungsprozess rechtfertigt. Vorliegend greift diese Argumentation jedoch deshalb nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Verwaltungsrechtsweg
GO zu verfolgen wäre und zudem davon auszugehen ist, dass der Beklagte
einem entsprechenden rechtskräftigen Feststellungsausspruch der Kammer diesem folgt, ohne dass es noch einer weiteren (allgemein) Leistungsklage bedürfte. Der Beklagte wäre für ein Leistungsbegehren auf Erstattung des Betrages in Höhe von 148,00 €, den der Kläger an das private Abschleppunternehmen zu entrichten hatte, um seinen Pkw zurückerhalten zu können, auch passiv legitimiert. Dem Kläger stünde insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, der aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet und in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt wird, und der gegeben ist, "wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urt. v.
VGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung außer einer Geldzahlung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt,
VGBbg kann ein Verwaltungsakt, der u. a. auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, und wenn die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VGBbg können Zwangsmittel auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, soweit dieses zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und wenn die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Stadt ... hat zutreffend von der Möglichkeit des Sofortvollzugs
VGBbg Gebrauch gemacht. Zwar liegt mit den Zeichen 283 (Absolutes Halteverbot) in Verbindung mit den Zusatzzeichen "Fr-So" und "gesamte Fläche" ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v.
ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten entfällt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 -, juris Rn. 8; Windthorst in: Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 135 m. w. N.). Eine Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug
VGBbg kam hier jedoch nicht in Betracht, weil - wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt - am Freitag den
VGBbg in den Fällen des Sofortvollzugs
VGBbg nicht. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges schon dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist, auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschl. v.
der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO in erster Linie eine Erleichterung des fließenden Verkehrs und untersagt das Halten und entsprechend das Parken auf der Fahrbahn, d.h. auf dem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße, so dass es an sich nicht für andere, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Straßenteile, wie etwa einen Parkplatz, einen Gehweg oder einen Seitenstreifen gilt, sofern es sich nicht durch ein Zusatzschild auch auf diese Straßenteile erstreckt (vgl. Hess in Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker: Straßenverkehrsrecht,
VO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urt. v. 08. April 1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie
dem sogenannten "Sichtbarkeitsgrundsatz" ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr., zuletzt: BVerwG, Urt. v.
eigenem Bekunden am
ihrer Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Protokoll fehlerhaft sein könnte. Die Zeugin hat auf entsprechende Fragen des Gerichts zwar eingeräumt, dass sie aufgrund des Zeitabstandes keine Erinnerung mehr habe, wie sie konkret am
vollziehbar. Entsprechendes gilt für die Bekundung der Zeugin, sie könne es ausschließen, das Sichern der Klappschilder mit einem Metallriegel vergessen zu haben, weil die Schilder in diesem Zustand gleich wieder zuschlagen würden. Dass die Zeugin auf die Bitte des Gerichts, zu dem Beweisthema "Beschilderung des ....s in ... in dem Zeitraum 1. bis 7. Oktober 2016" zu berichten, auf den "Wochenmarkt an der ..." zu sprechen kam, zu dem sie am 01. Oktober 2016 gefahren sein will, um die Beschilderung für das kommende Wochenende sichtbar zu machen, ist
Überzeugung des Gerichts ihrer Anspannung, als Zeugin vor Gericht aussagen zu müssen, geschuldet, spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der durch das "Haltverbot-Protokoll" gestützten Bekundungen. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Verkehrsschilder an jedenfalls der von Seiten des Klägers genutzten Einfahrt zum .... am 07. Oktober 2016 gegen 0:30 Uhr wieder eingeklappt und damit verdeckt waren. Zwar ist es Unbefugten an sich möglich, die Schilder bis zum Beginn des "Trödelmarktes" an einem Freitag wieder einzuklappen, weil der Metallriegel selbst nicht gegen eine Benutzung gesichert ist und, wie die Zeugin ... weiter angegeben hat, die Marktleiter des Beklagten die Schilder nicht kontrollieren,
dem sie einmal sichtbar gemacht wurden (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6). Diese Möglichkeit hat jedoch wenig für sich. Die Zeugin ... hat auf Befragen angegeben, es habe in der Vergangenheit keine "Vorkommnisse irgendwelcher Art" in Zusammenhang mit der Beschilderung des ....es gegeben, auf konkrete
frage, es sei noch nicht vorgekommen, dass die bereits ausgeklappten Halteverbotsschilder, etwa von Jugendlichen aus Übermut, zugeklappt worden seien. Diese Angaben sind auch
vollziehbar, weil die Schilder ohne Hilfsmittel - eine Leiter oder Ähnliches und/oder eine Stange zum Lösen der Harken - nicht erreichbar sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum lebensnah anzunehmen, dass die Beschilderung von Unbefugten wieder eingeklappt wird, zumal sich ein konkretes Interesse Dritter an dieser Handlungsweise jedenfalls nicht anbietet. Den Bekundungen des Zeugen ..., am Donnerstag den 06. Oktober 2016 sei "das Schild" "schwarz" und "nicht umgelegt" gewesen, folgt das Gericht nicht. In diesem Zusammenhang ist zwar nicht entscheidend, dass dem Zeugen als
barn des Klägers und als Kraftfahrzeughalter - dessen Auto in einer entsprechenden Konstellation am Freitag, dem 07. Oktober 2016 vom .... abgeschleppt wurde - ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann; wohl aber ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge der Beschilderung hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat, so dass seine Bekundungen auf tatsächlich Erlebtem beruhen. So hat der Zeuge bereits auf die Bitte des Gerichts, zu dem Beweisthema zu berichten, stets lediglich von einem Schild ("Das Schild war schwarz und es war nicht umgelegt. Das kann man ja aufmachen und zu machen. Auch am Donnerstag war das Schild nicht umgelegt.", Niederschrift, Seite 8) berichtet, er hat die abschließende Frage des Gerichts, ob er wisse, was auf den drei Schildern an der jeweiligen Einfahrt zum .... stehe, dahingehend beantwortet, das könne er nicht konkreter sagen ("Das kann ich nicht 100prozentig sagen, bestimmt, dass ich nicht parken darf.", Niederschrift Seite 10) und er wusste ungeachtet des Umstandes, dass er Anwohner des ....es in ... ist, nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wie viele Einfahrten zum .... es gibt (" Drei ?", Niederschrift, Seite 8). Die Bekundung des Zeugen, er könne sich an die Beschilderung am Donnerstag deshalb so genau erinnern, weil er "immer darauf schaue" (Niederschrift, Seite 9) hat
Überzeugung des Gerichts danach wenig für sich. Darüber hinaus - und vor allem - müsste das oder müssten die Schilder an der von Seiten des Klägers genutzten Einfahrt zum .... am Freitag, den
10:00 Uhr gefertigt worden sei; hierauf hat der Kläger nicht prozessual reagiert - und zwar weder mit einer Beweisanregung noch gar einem Beweisantrag -, sondern er hat demgegenüber unter dem 27. Februar 2017 von sich aus das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht auch insoweit keine Veranlassung, dem Vortrag durch weitere Sachaufklärung von Amts wegen
zugehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 und § 709 S. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2244187.html ( https://oj.is/2244187 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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