Der Brandschauer erfülle selbst unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten zu dessen Qualifikationen die fachlichen Anforderungen aus den als Anlage K 30 zu der Akte gereichten "Hinweisen zum vorbeugenden Brandschutz" nicht. Hätte das Amt für Feuerwehr und Zivilschutz der Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau gegeben, wäre der Bauaufsichtsbehörde aufgefallen, dass die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude nicht mit der Genehmigungslage im Einklang gestanden hätten und sie hätte bauordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet, die ein Übergreifen des Brandes verhindert hätten. Der Grenzabstand des Gebäudes 4 (Gartenausstellung) zu der Grundstücksgrenze des ehemaligen Kasernengeländes von 2,50 Meter sowie der Abstand von einem Meter zwischen dem Dach der Gartenausstellung (Gebäude 4) und der Überdachung der Verkaufshalle (Gebäude 8) seien bauordnungsrechtlich und brandschutztechnisch nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Regelungen zu Abstandsflächen aus § 6 BauO NRW seien verletzt gewesen. Weder die Gartenausstellung (Gebäude 4) noch die Verkaufshalle (Gebäude 8) verfügten über eine harte Bedachung im Sinne der DIN 4102-4 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen). Als harte Bedachung werde eine Dachkonstruktion bezeichnet, die nach ihrer Bauart und den verwendeten Bauprodukten widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sei. Es hätte im Rahmen der Brandschau jedenfalls überprüft werden müssen, ob die Wartung des Überflurhydranten H1 regelmäßig durchgeführt worden sei. Die bei der Brandschau einzuhaltenden Prüfpflichten hätten auch eine Drittbezogenheit im Hinblick auf den Sachschutz der Anlagen, also für das Eigentum desjenigen, dessen Anlage überprüft wird. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Brandschau nicht durch die I. GmbH initiiert, sondern aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.432.475,59 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Auf den Notruf um 20:03 Uhr habe die Leitstelle der Feuerwehr Alarmstufe 3, also Alarm für alle 3 Wachkreise in L., ausgelöst. Zeitgleich habe der Einsatzleiter die Alarmierung der Großtanklöschfahrzeuge der Berufsfeuerwehr sowie der in P. stationierten Löschwasserförderkomponente angeordnet. Der Einsatzleiter habe noch während der ersten Erkundung alle Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr alarmieren lassen. Kurz danach sei überörtliche Hilfe aus O. sowie aus dem Kreis W. angefordert worden. Die erste Einsatzmaßnahme der Berufsfeuerwehr habe in dem Versuch bestanden, zwei Riegelstellungen mit dem Ziel aufzubauen, die weitere Brandausdehnung auf das östlich gelegene Verwaltungsgebäude 1 und auf den westlich gelegenen, dem ehemaligen Kasernenhof zuzuordnenden Handwerkerhof aufzuhalten. Die Riegelstellung zu dem Verwaltungsgebäude 1 habe die Feuerwehr aufgrund der Ausbreitung des Brandes nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Auf der Rückseite des Gebäudes 8 (Verkaufshalle/Ausstellung) hätten 30 Gasflaschen gelagert, die von den Feuerwehrleuten wegen Explosionsgefahr geborgen worden seien. Die Bergung der Gasflaschen habe mindestens 10 Minuten gedauert. Die von der Feuerwehr im ersten Zugriff eingesetzten drei Hilfeleistungslöschfahrzeuge hätten jeweils 2.000 Liter Wasser an Bord gehabt. Die Feuerwehr habe ein Hydrantenbuch mitgeführt und hiervon Gebrauch gemacht. Der Inhalt des Hydrantenbuches könne jedoch letztlich keine Gewähr für die Löschwasserentnahme geben, da Hydranten ständigen äußeren Einflüssen ausgesetzt seien. Es sei nicht möglich gewesen, sämtliche Hydranten in der Umgebung des Brandortes gleichzeitig anzuzapfen. Zu dem Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr sei der Brand bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass die weitere Ausbreitung trotz aller personell wie technisch möglicher Maßnahmen selbst dann nicht mehr hätte aufgehalten werden können, wenn die Feuerwehr sich sofort den Unterflurhydranten U7 und U8 zugewandt hätte und unmittelbar nach ihrem Eintreffen dort eine Menge von 3.200 Liter/Minute Löschwasser entnommen hätte. In der ersten Phase der Brandbekämpfung hätte nicht genügend Personal und Gerät zur Verarbeitung einer solchen Menge an Löschwasser zur Verfügung gestanden. Mit dem Schlauchmaterial aus den drei Hilfeleistungslöschfahrzeugen könne man für eine Löschwasserversorgung aus Hydranten, die nahe an der 300 Meter Grenze lägen, allenfalls eine Doppelleitung verlegen, die eine maximal Förderleistung von 1.600 Litern/Minute ermögliche; zumindest das dritte Hilfeleistungslöschfahrzeug nebst Schlauchmaterial sei für etwaige Riegelstellungen um das Brandareal herum einzusetzen gewesen. Die Flammen hätten bei dem Eintreffen der Feuerwehr um 20:09 Uhr bereits auf die Nachbargebäude übergegriffen und die schnelle Brandausbreitung sei auch durch die Windverhältnisse begünstigt worden. Im besten Fall hätte die Feuerwehr nach Eintreffen 20 bis 25 Minuten gebraucht, um nach den notwendigen Erkundigungen, des Einsatzes des mitgeführten Wassers, des Aufbaus der Riegelstellungen und der Bergung der Gasflaschen die nach der Behauptung der Klägerin geschuldete Menge an Löschwasser aus Hydranten zur Verfügung zu haben. Jedenfalls gegen 20:40 Uhr habe Wasser aus Hydranten zur Verfügung gestanden. Ein Amtshaftungsanspruch der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin gegen die Beklagte bestehe nicht und habe mithin nicht auf die Klägerin übergehen können. Die gesetzliche Pflicht einer Kommune zur Löschwasserbereitstellung beschränke sich gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 FSHG NRW auf den Grundschutz und diesem habe die Beklagte genügt. Die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Überflurhydranten H1 habe im Rahmen des Objektschutzes den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin oblegen. Denn der Objektschutz für bauliche Anlagen mit besonderem Gefährdungspotential liege gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FSHG NRW außerhalb der Verpflichtung der Kommune. Etwaig verletzten Prüfpflichten im Rahmen der Brandschau gemäß §§ 5 ff. FSHG NRW komme keine drittschützende Wirkung zu. Der Brandschauer habe auch keine Pflichten verletzt. Offensichtliche Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, aufgrund derer konkreten Gefahren für Leib und Leben bestanden, seien nicht erkennbar gewesen. Bei der Errichtung von Industrie- und Lagergebäuden müssten einzelne Gebäude nicht zwingend brandschutztechnisch voneinander abgetrennt werden. Vielmehr würden Brandabschnitte bestimmt, innerhalb derer mehrere Gebäude oder auch Gebäude und Außenanlagen zusammengefasst würden. Die Brandbekämpfung am Abend des Großbrandes sei gemäß § 1 Abs. 1 FSHG NRW fachgerecht und amtspflichtgemäß erfolgt. Es sei zweifelhaft, ob dieser Vorschrift drittschützende Wirkung zukomme soweit die Klägerin in Form der Betriebsausfallschäden das rein wirtschaftliche Interesse an der Betriebsführung geltend mache. Der Verschuldensmaßstab für das kommunale Handeln sei analog § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert. Die Brandbekämpfung sei unmittelbar nach dem Eintreffen der Feuerwehr unter Einsatz des mitgeführten und aus Hydranten beschafften Löschwassers erfolgt. Die Entscheidung der Feuerwehr, sich zur Löschwassergewinnung zunächst an die nächstliegenden Hydranten zu halten sei, bezogen auf den Einsatzzeitpunkt, nicht zu beanstanden. Nach den AGBF-Qualitätskriterien müssten innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung 10 Feuerwehrleute vor Ort sein und nach weiteren 5 Minuten weitere 6 Feuerwehrleute. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen S., T., U., M., L., N., O., C., F., E., Q., V., R., X., G., H. und A. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Herrn Dr. Q.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.09.2017 (Bl. 1205 ff. d. A.) und vom 07.02.2018 (Bl. 1326 ff. d. A.) sowie auf das erstattete Gutachten vom 29.05.2018 (Bl. 1426 ff. d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 13.09.2018 (Bl. 1678 ff. d. A.) und hinsichtlich der Anhörung des Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2019 (Bl. 1560 ff. d. A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht die zur Akte gereichten Fotos und Filme in Augenschein genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich die Drittbezogenheit der Amtspflicht danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade das Interesse des Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Dabei muss eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritte”
1 S. 1 BGB anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll; es kommt mithin auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGH, Urteil vom 27.10.1983 - III ZR 126/82 , NJW 1984, 2220 , 2221 m. w. N.). Nach der Argumentation der Klägerin wäre die Brandschau (zumindest auch) dazu bestimmt, demjenigen, der einen Schwarzbau errichtet, und demjenigen, der den dadurch geschaffenen Zustand wissentlich aufrechterhält, im Falle eines Brandes die Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand abzunehmen. Dies ist jedoch abzulehnen. Die Brandschau dient gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 FSHG NRW dem vorbeugenden Brandschutz in Gebäuden und Einrichtungen. Neben der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen ermöglicht sie die Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und die die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen (vgl. VG Münster Urteil vom 23.09.2014 - 1 K 3080/13 - juris Rn. 27). Dieser Schutzzweck kann grundsätzlich auch dem Eigentümer oder Mieter zugutekommen, wenn er als Nutzer eines Gebäudes durch den Brand Schaden an Körper, Gesundheit oder Eigentum erleidet. Es ist aber stets Voraussetzung, dass es sich um eine Auswirkung der Gefahr handelt, vor der die behördliche Prüfung die Allgemeinheit und damit jeden im Einzelfall Bedrohten beschützen will (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1963 - III ZR 48/62 , NJW 1963, 1821 , 1823). Hieran fehlt es. Die Versicherungsnehmerinnen haben zwar in Folge des Brandes einen Schaden erlitten, sie sind aber nicht Opfer der Gefahr geworden, vor der die Bestimmungen zur Brandschau und die dadurch begründeten Amtspflichten sie als Teil der Öffentlichkeit bewahren sollen, weil nur die Gebäude selbst, die darin gelagerten Vorräte und Produktionsmittel und kein sonstiges Gut beschädigt ist. Die Versicherungsnehmerinnen haben nach ihrer freien Entscheidung durch die Schaffung und Aufrechterhaltung des baurechtswidrigen Zustandes ihre Eigentumswerte und wirtschaftlichen Interessen einer erhöhten Brand- und Brandausbreitungsgefahr ausgesetzt. Es ist die Sache eines Bauherrn, sein Gebäudeeigentum und seine wirtschaftlichen Interessen durch eine bauordnungs- und brandschutzgemäße Bauweise zu schützen. Demgegenüber ist es nicht Schutzzweck der Brandschau, mithin nicht Aufgabe der Behörde, die rein wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers, die dieser eigenverantwortlich gefährdet, zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1963 - III ZR 48/62 , NJW 1963, 1821 , 1823). Diese Wertung lässt sich der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes entnehmen, der ein Sachverhalt mit einer vergleichbaren Interessenlage zugrunde lag. Die dortige Klägerin machte wegen eines Fehlers des Prüfingenieurs für Baustatik der Baugenehmigungsbehörde einen Amtshaftungsanspruch geltend. Die Klägerin beabsichtigte, eine sogenannte Maukgrube auf ihrem Ziegellei-Grundstück bauen zu lassen. Als die Maukgrube weitestgehend fertig war und der Bauunternehmer mit einer Planierraupe von außen Erde gegen die Seitenwände füllen ließ, brachen diese an mehreren Stellen nach innen ein. Die anschließende Untersuchung der Schadensursache führte zu dem Ergebnis, dass dem Architekten der Klägerin bei der statischen Berechnung der Seitenwände und des Fundaments Fehler unterlaufen waren. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf eine Amtspflichtverletzung der Beklagten, da ihr von dieser trotz der fehlerhaften statischen Berechnung die Bauerlaubnis erteilt worden war. Sie begehrte Zahlung der Kosten für die Neuherstellung der Grube sowie Ersatz des Verdienstausfalls wegen der verzögerten Fertigstellung. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Amtshaftungsanspruch ab. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen, sei entsprechend ihres Schutzzwecks - den Gefahren vorzubeugen, die der Allgemeinheit und ihren Gliedern durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen - grundsätzlich eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht. Das gelte jedoch nicht in die Richtung, dass der Bauherr davor bewahrt werden solle, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. Die Erteilung der Baugenehmigung sei zwar objektiv amtspflichtwidrig gewesen, da die Standsicherheit der Maukgrube nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klägerin sei auch infolge des Einsturzes des Bauwerks geschädigt, sie sei aber nicht ein Opfer der Gefahr geworden, vor der die Bestimmung zur Standsicherheit und die dadurch begründeten Amtspflichten sie als Glied der Öffentlichkeit bewahren sollen, weil nur das Bauwerk selbst und kein sonstiges Gut beschädigt worden sei. Das Baugenehmigungsverfahren sei nicht dazu bestimmt, dem Bauherrn die Verantwortung für eine einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen. Der Nachweis der Standfestigkeit sei Sache des Bauherrn (BGH, Urteil vom 27.05.1963 - III ZR 48/62 , NJW 1963, 1821 ). Dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen und dem vorliegenden Fall ist gemein, dass die Gefahr für die Eigentums- und Vermögensinteressen des Geschädigten, die sich in dem Schadenseintritt realisiert hat, aus dem Verantwortungsbereich des Geschädigten stammt und von diesem in Kauf genommen wurde. Weder die statische Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens noch die bauordnungsrechtliche Prüfung im Rahmen der Brandschau dienen dem Zweck, das Eigentum und die wirtschaftlichen Interessen des Gefahrverursachers nachträglich von der von ihm geschaffenen Gefahr freizustellen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als beide Versicherungsnehmerinnen positive Kenntnis von der (jedenfalls formellen) Baurechtswidrigkeit der Gartenausstellung (Gebäude 4) hatten. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgebrachten Rechtsprechung. Die vorgelegten Urteile des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.06.1974 - III ZR 89/72 ; Urteil vom 25.02.1957 - III ZR 186/55 ; Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16 ), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2016 - 18 W 67/15 ; Urteil vom 20.03.2013 - 18 U 162/12 ), des Landgerichts Schwerin (Urteil vom 20.12.2012 - 4 O 309/10 ), des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 29.01.2004 - 1 U 48881/03), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 31.08.2006 - 12 U 60/06 ) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2009 - 11 U 15/19 ) beantworten die Frage der Drittgerichtetheit einer Amtspflicht übereinstimmend dahingehend, dass geschädigter "Dritter"
1 BGB auch der Eigentümer der geschädigten Sache sein kann. Die den Entscheidungen zugrungeliegenden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch insofern wesentlich von dem vorliegenden Fall, dass in allen Fällen die sich verwirklichte Gefahr durch die Amtspflichtverletzung der Behörde gesetzt wurde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Gefahr des Überschlags eines Brands von der Gartenausstellung (Gebäude 4) auf die übrigen Gebäude wurde vorliegend nicht erst durch die Behörde im Rahmen der Brandschau, sondern zeitlich vorgelagert durch die Schaffung und Aufrechterhaltung des baurechtswidrigen Zustandes durch die Versicherungsnehmerinnen geschaffen. Sowohl die Eigentums- und Vermögensinteressen der S. KG als auch der I. GmbH sind vom Drittschutz der Brandschau ausgenommen. Beide sind gleichermaßen Adressaten der Brandschutzbestimmungen. Aufgrund der Personenidentität der handelnden Personen beider Gesellschaften ist die Kenntnis der Geschäftsführung der I. GmbH von dem Schwarzbau der Gartenausstellung (Gebäude 4) nachgewiesen. Der I. GmbH fällt zwar kein Verstoß gegen Bauordnungsrecht zur Last, da sie zu der Einholung der Baugenehmigung nicht verpflichtet war. Die I. GmbH hat jedoch die ihr gemäß § 242 BGB obliegende Pflicht zur Aufklärung über den Schwarzbau verletzt. Die Geschäftsführer der I. GmbH waren als Adressaten der in ihrem Betrieb durchgeführten Brandschau zu der Auskunft über die genehmigungslose Errichtung der Gartenausstellung verpflichtet. Die Aufklärungspflicht folgt vorliegend im Hinblick auf die durch den Schwarzbau geschaffene erhöhte Brandgefahr für das Integritätsinteresse der Arbeitnehmer und Kunden auf dem Betriebsgelände aus den aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) und aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten folgenden Schutzpflichten der I. GmbH. bb. Würde man entgegen dem Vorstehenden einen Drittschutz bejahen, wäre die Geltendmachung der Ansprüche jedenfalls gemäß § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten. Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (BGH, NJW 2018, 1756 , 1757). Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BGH, NJW 2018, 1756 , 1758; Palandt/Grüneberg, BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.