andere Offshore-Windpark-Projekte (sog. „[...]“) versuchten, Flächen der Übungsgebiete als Standorte für Windenergienutzungen nutzbar zu machen. Die Beklagte stellte in einem internen Vermerk vom 26.5.2008 fest, die Vorprüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass die formellen Antragsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung seien. Mit Schreiben an den damaligen Verfahrens- und heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wies das BSH auf die zum 26.7.2008 in Kraft getretene Novellierung der Seeanlagenverordnung hin, insbesondere auf die „nunmehr zu prüfenden Versagungsgründe ‚Entgegenstehen der Erfordernisse der Raumordnung‘ und ‚Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Belange‘“. Im Zuge der ersten Behördenbeteiligungsrunde äußerte sich die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Schreiben an das BSH vom 2.10.2008 ablehnend zum Projekt der Klägerin und teilte mit, dass aufgrund der Lage des geplanten Parks zu bzw. in den Übungsgebieten das Planungsvorhaben aus Sicht der Bundeswehr „in keinster Weise akzeptabel“ sei und einer Genehmigung des Windparks daher nicht zugestimmt werden könne.
hinsichtlich der anderen die Übungsgebiete betreffenden Projekte äußerten sich die Dienststellen der Bundeswehr ablehnend und schlugen vor, die Standorte der Windparks in den sog. „Entenschnabel“ in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu verlagern, was von Seiten der Projektträger unter Verweis auf die damit verbundenen Mehrkosten, die nach ihrer Ansicht ca. 1.000.000.000,00 EUR betragen würden, unter Bezugnahme auf militärfachliche Gutachten sowie darauf, dass die Übungsgebiete keinen rechtlich geschützten Rang besäßen, abgelehnt wurde (vgl. Bl. 592 d. Sachakte). Die (erste) öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erfolgte in der Zeit vom 26.10. bis 26.11.2009; eine Antragskonferenz fand am 17.12.2009 statt. In dem auf die Antragstellung folgenden Zeitraum erfolgten zwischen der Klägerin und verschiedenen Behörden der Beklagten (u.a. dem BSH und dem Bundesministerium der Verteidigung [BMVg]) mündliche und schriftliche Konsultationen u.a. hinsichtlich dem Vorhaben entgegenstehender militärischer Belange. Die Klägerin führte hierzu u.a. im September 2009 gegenüber dem BSH aus, ihr Projekt sei bereits als „planungsrechtlich verfestigt“ anzusehen und werde durch den seinerzeit im Entwurfsstadium befindlichen Raumordnungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone erheblich betroffen, welcher insbesondere den ihrer Ansicht nach bestehenden rechtlichen Vorrang friedlicher Nutzungen gegenüber militärischen Nutzungen nicht ausreichend berücksichtige. Im Rahmen eines Gesprächs im BSH am 14.10.2009 erläuterten Vertreter der Bundeswehr, dass die Bundeswehr bereits zuvor Übungsgebiete zur Ermöglichung der Realisierung von Offshore-Windparks aufgegeben habe. Dies sei allerdings nur unter der Voraussetzung geschehen, dass die Gebiete ED-D ... und ... uneingeschränkt nutzbar blieben. Es handle sich um das einzige Flugschießgebiet in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Ein solches sei aber zwingend erforderlich, um den „Combat Ready“ Status der Piloten zu erhalten.
eine Verlegung von Seezielschießgebieten sei nicht denkbar, da nicht sichergestellt sei, dass die für die Durchführung von Schießübungen notwendigen Ziele von Schleppern bei instabiler Wetterlage überhaupt dorthin verbracht werden könnten.
solche Ziele seien für die Erreichung und den Erhalt der Einsatzfähigkeit der Seestreitkräfte indes unabdingbar. Mit Schreiben vom 4.12.2009 bekräftigte die Wehrbereichsverwaltung Nord ihre ablehnende Haltung gegenüber dem klägerischen Vorhaben, da der geplante Windpark mittig im Gebiet ED-D ... liege. In einem weiteren Schreiben vom 16.4.2010 äußerte sich das BMVg dahingehend, dass die Bundeswehr auf den Erhalt der Übungsgebiete in der Nordsee angewiesen und eine Abtrennung von Teilflächen nicht möglich sei. Die Gebiete ED-D ... und ED-D ... müssten uneingeschränkt nutzbar bleiben. Eine über ein in der Vergangenheit vielerorts bereits zugestandenes Maß hinausgehende Nutzungseinschränkung für den militärischen Betrieb sei ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere für permanente Nutzungen. Eine Beförderung militärischer Belange durch die Mitbenutzung von Offshore-Windparks für militärische Zwecke sei nicht erkennbar. Die Gebiete könnten bei einer Realisierung des Projekts nicht mehr genutzt werden, was für die Bundeswehr inakzeptabel sei. Eine örtliche Verlagerung der Übungsgebiete würde unvertretbaren logistischen und finanziellen Aufwand erzeugen, wenn sie überhaupt praktikabel wäre. Eine Verkleinerung der Übungsgebiete sei aufgrund des zunehmenden Fähigkeitsspektrums moderner Waffensysteme und Kampfflugzeuge nicht möglich, vielmehr müsste eigentlich eine Vergrößerung der Übungslufträume vorgenommen werden. All dies sei aber aufgrund des ohnehin schon „übervollen“ europäischen Luftraums nicht möglich. Eine gemeinsame Nutzung des Übungsgebiets durch Militär und einen Windpark verbiete sich schon aufgrund der durch das Verschießen scharfer Munition entstehenden Gefahren, sowohl für den Verkehr zum Aufbau und zur Wartung der Anlagen als
für die Anlagen selbst.
in der Folgezeit hielt das BMVg an der militärischen Nutzung der in Rede stehenden Übungsgebiete fest (vgl. E-Mail des BMVg an das BSH vom 18.6.2013). Eine Verlagerung sei nicht denkbar (vgl. Schreiben des BMVg vom 13.8.2013). Mit Inkrafttreten der Novellierung der Seeanlagenverordnung zum 31.1.2012 durch die Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 15.1.2012 ( BGBl. 2012 I, S. 112 ) wurden die ursprünglich durch die vorherige Fassung der Seeanlagenverordnung für das Projekt der Klägerin geltenden Genehmigungsvorschriften dahingehend ersetzt, dass hierfür nunmehr eine Planfeststellung durchzuführen war bzw. ist. Mit Schreiben vom 14.6.2013 wandte sich die E AG an das BSH und teilte mit, man habe aus einem mit u.a. Vertretern des BMVg geführten Fachgespräch einen positiven Eindruck gewonnen. Die E AG wäre dankbar, „wenn das BSH zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Verfahrensführerin verfahrensleitend eingreifen könnte.“ Zunächst sei man zuversichtlich, „
im direkten bilateralen Dialog mit dem BMVg weitere Annäherungen erreichen zu können“. In einem Schreiben an den damaligen parlamentarischen Staatssekretär im BMVg vom 20.6.2013 betonte der Leiter der Repräsentanz Deutschland der E AG außerdem, man gehe von der Möglichkeit einer Verlagerung der Übungsgebiete ED-D ... und ASG ... innerhalb des Gebiets ED-D ... aus, die eine Errichtung
des geplanten Windparks ermöglichen würde. Gleichzeitig wies die E AG darauf hin, dass seitens der Bundeswehr die Tatbestandsvoraussetzungen des abwägungsfesten Belangs nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV und
der übrigen Belange ggf. in gerichtlich nachprüfbarer Weise mit hinreichend konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten. Mit Schreiben ihres Vorstandsvorsitzenden an die Präsidentin des BSH vom 11.12.2013 bat die E AG das BSH sodann u.a. darum, das BMVg „aufzufordern, das Vorliegen abwägungsfester Belange endlich in gerichtlich nachprüfbarer Weise zu begründen, oder – im Fall des Unterbleibens – die Belange der Landesverteidigung lediglich in die normale Ermessensentscheidung ein zu beziehen“. Es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, nicht der Klägerin, selbst zu prüfen, ob das Vorliegen behaupteter abwägungsfester Belange hinreichend dargelegt worden sei. Nachdem das BMVg sich geweigert habe, die Belange der Landesverteidigung nachprüfbar und konkret darzulegen, werde das BSH gebeten, „die Frage dieser Belange nunmehr zu entscheiden, um allen Beteiligten [...] eine zuverlässige Planungsgrundlage“ zu verschaffen. In einem internen Vermerk des BSH vom 17.12.2013 setzte sich die zuständige Mitarbeiterin anschließend mit dem Umstand auseinander, dass das klägerische Projekt bis dato aufgrund der ablehnenden Haltung des BMVg nicht in den ONEP/BFO-N aufgenommen worden sei, und kam zu dem Ergebnis, dass dem Projekt daher die Planrechtfertigung fehle. Mit Schreiben des BSH vom 17.1.2014 beantwortete dieses das Schreiben der E AG vom 11.12.2013 u.a. dahingehend, dass das BMVg einen im Rahmen des Termins am 14.10.2008 und im Rahmen der Antragskonferenz am 17.12.2009 aufgestellten Fragenkatalog mit Schreiben vom 16.4.2010 beantwortet habe. Soweit das BSH gebeten werde, das BMVg zur Stellungnahme aufzufordern, liege im Zulassungsverfahren für das Projekt der Klägerin mit dem Schreiben des BMVg „vom 16.10.2010“ – gemeint sein dürfte das Schreiben vom 16.4.2010 – eine Stellungnahme vor, die Art, Umfang und Ausmaß der militärischen Nutzung im Übungsgebiet ED-D ... darlege. Eine Stellungnahme seitens der Klägerin bzw. der E AG liege dem BSH hingegen nicht vor. Soweit eine solche nicht beabsichtigt sei, könne eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen. Im Rahmen sich hieran anschließenden weiteren Schriftverkehrs teilte das BSH per E-Mail vom 12.3.2014 mit, es gehe davon aus, dass bei gleichbleibender Sachlage ein Planfeststellungsbeschluss zugunsten des klägerischen Projektes nicht erlassen werden könne. In einer E-Mail der E AG an das BSH vom 31.3.2014 äußerte sich diese dahingehend, ihr sei bekannt, dass vor dem Hintergrund des „derzeit noch entgegenstehenden öffentlichen Belanges der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung [...] kein Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses möglich wäre“. Die E AG als Eigentümerin des Projektes arbeite jedoch intensiv daran, die rechtlichen, militärfachlichen und politischen Aspekte schrittweise zu klären. Per E-Mail vom 13.5.2014 wies das BSH ferner darauf hin, dass
mangels Berücksichtigung des Projektes im ONEP/BFO-N kein Planfeststellungsbeschluss erteilt werden könnte. Mit Schreiben vom 21.5.2014 beantragte die E AG bei der Beklagten sog. Konkurrenzschutz und reichte weitere Unterlagen ein, nämlich zu den Eckkoordinaten sowie zur kartographischen Darstellung der Projektfläche, Darstellungen zu den möglichen Auswirkungen auf die vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange sowie einen Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren. Mit weiterem Schreiben vom 21.5.2014 übergab sie eine Stellungnahme der Klägerin zum Belang der Landes- und Bündnisverteidigung vom 24.4.2014. Im Rahmen einer Besprechung am selben Tage teilte der auf Seiten des BSH zuständige Referatsleiter den Vertretern der Klägerin außerdem ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls mit, dass seiner Ansicht nach noch zu klären sei, ob es sich bei den bekannten Konflikten zwischen der Planung der Klägerin und militärischen Nutzungen um Belange handle, deren Abwägung im Ermessen des BSH stehe, oder um eine abwägungsfeste Beeinträchtigung der Landes- und Bündnisverteidigung. Er wies außerdem darauf hin, dass aufgrund der genannten Nutzungskonflikte eine Aufnahme des Projekts der Klägerin in den ONE-P oder den BFO-N nicht erfolgt sei. Ohne absehbaren Netzanschluss fehle es dem Projekt jedoch an der Planrechtfertigung. Sämtliche Aufwendungen der Klägerin erfolgten daher auf eigenes Risiko. Die Vertreter der Klägerin erklärten, dies sei ihnen bewusst. Mit Schreiben vom 13.6.2014 teilte das BMVg dem BSH mit, es sei zwar zu direkten Gesprächen mit u.a. der E AG als Muttergesellschaft der Klägerin gekommen. Es bestehe jedoch
nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme zum Belang der Landes- und Bündnisverteidigung vom 24.4.2014 keine Möglichkeit zur Realisierung des Projektes ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Landes- und Bündnisverteidigung. An den militärischen Einwänden gegen das Projekt werde – aus in dem Schreiben dargelegten Gründen – festgehalten. Diese Einschätzung bekräftigte das BMVg mit Schreiben an das BSH vom 30.6.2014 erneut. Mit Schreiben vom 26.8.2014 teilte das BSH der Klägerin daraufhin noch einmal mit, dass aufgrund des entgegenstehenden Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung eine Berücksichtigung ihres Projekts im BFO-N nicht erfolgen könne, so dass für den geplanten Windpark
kein Termin für einen Netzanschluss in Aussicht stünde und daher bei gleichbleibender Sachlage
kein Planfeststellungsbeschluss erlassen werden könnte. In einer internen E-Mail vom 4.9.2014 teilte der zuständige Referatsleiter des BSH mit, dass nach einem weiteren Gespräch mit Vertretern der Klägerin und des BMVg über „den absoluten Versagungsgrund ‚Beeinträchtigung der Landes- und Bündnisverteidigung‘ zu entscheiden“ sei. Am 8.10.2014 fand sodann ein Gespräch im BSH statt, an welchem Vertreter der Klägerin, des BMVg sowie des BSH teilnahmen und in dessen Rahmen die Beteiligten noch einmal ihre jeweiligen Positionen darlegten. Der zuständige Referatsleiter im BSH führte ausweislich des Entwurfs des Besprechungsprotokolls insbesondere aus, dass noch nicht feststehe, in welcher Form eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Frage der militärischen Belange ergehen werde. Die Klägerin merkte diesbezüglich in ihren Änderungswünschen zum Protokollentwurf an, es sei festzuhalten, dass der Referatsleiter erklärt habe, dass er sich „eine isolierte Feststellung vorstellen könne, in welcher Form
immer“. Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs wird auf den Entwurf des Gesprächsprotokolls sowie die hierzu ergangenen Änderungsvorschläge der Beteiligten verwiesen. Eine Endfassung des Protokolls ist in der Sachakte der Beklagten nicht zu finden. Im Oktober 2014 reichte die Antragstellerin beim BSH außerdem ein weiteres Positionspapier „8 Kernargumente und Lösungen“ zu den militärischen Fragen ein. Weiterhin reichte sie ein als „Sprechzettel“ bezeichnetes Dokument ein, welches Herr Prof. Dr. D., der als juristischer Berater der Klägerin im Rahmen des Besprechungstermins im BSH am 8.10.2014 fungiert hatte, zur Frage der Berücksichtigung militärischer Belange in einem Planfeststellungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung erstellt hatte. Auf den Inhalt beider Dokumente wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7.11.2014 reichte die E AG eine weitere Stellungnahme zu militärischen Fragen des Projekts ein. Mit Schreiben vom 9.3.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe keine Planrechtfertigung bzw. Erforderlichkeit für Offshore-Windparks in bestimmten Meeresbereichen, in denen
das Vorhaben der Klägerin liege. Daher werde sie, die Beklagte, bis auf weiteres keine Planfeststellungsverfahren führen, insbesondere keine Antragskonferenzen und Erörterungstermine durchführen. Eine kostenpflichtige ablehnende Entscheidung behalte sie sich vor. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in den nächsten 10 Jahren in dem Meeresbereich, in welchem das klägerische Vorhaben geplant sei, keine Leitung zur Anbindung eines Windparks an das Netz geplant sei.
aus Kapazitätsgründen und angesichts bereits erteilter Zulassungen für Offshore-Windparks seien zusätzliche Zulassungen
nicht von den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umfasst. In einer an den Geschäftsführer der Klägerin gerichteten E-Mail vom 10.3.2015 teilte der zuständige Referatsleiter im BSH außerdem mit, dass „zu diskutieren“ wäre, ob die isolierte Klärung des abwägungsfesten Belangs der Landes- und Bündnisverteidigung zielführend wäre, wenn gleichzeitig auf absehbare Zeit die Planrechtfertigung bzw. das Bescheidungsinteresse nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 14.4.2015 teilte die E AG dem BSH in Reaktion hierauf mit, die Klägerin halte
in Kenntnis der Ausführungen des BSH und im Bewusstsein des damit verbundenen Risikos „weiterhin unverändert an dem dringenden Willen und Antrag fest, vom BSH endlich eine isolierte Entscheidung darüber zu erhalten, ob dem OWP ... der abwägungsfeste Belang der Landes- und Bündnisverteidigung i.S.d. § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV entgegensteht“. Die Beklagte bzw. das BSH werde „ersucht“, einen „isolierten Zwischenbescheid zu der entscheidungsreifen Frage zu erlassen, ob der OWP ... auf Basis der derzeitigen Sach- und Rechtslage die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung i.S.d. § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV unter Beachtung der rechtlich gebotenen Erheblichkeitsschwelle beeinträchtigt“. Man sei sich zwar bewusst, dass sich die Beurteilung dieser Frage in einem späteren Zeitpunkt anders darstellen möge. Dies sei aus klägerischer Sicht bzw. aus Sicht der E AG aber nicht entscheidend. Für den Verfahrensablauf komme es vielmehr darauf an, ob dem Vorhaben heute – also zum damaligen Zeitpunkt – ein abwägungsfester Belang entgegenstehe, der jegliche Fortführung des Verfahrens entbehrlich machen würde. Eine Entscheidung solle innerhalb der Frist i.S.v. § 75 VwGO getroffen werden. Mit Schreiben vom 15.9.2015 merkte die E AG gegenüber dem BSH an, dieses betreibe das Verfahren offensichtlich schon seit längerem nicht mehr, ohne dass hierüber oder die Gründe hierfür von Seiten des BSH informiert worden wäre. Man bitte um Nachricht, ob noch eine Entscheidung über die begehrte isolierte Feststellung beabsichtigt sei und bis wann diese ggf. getroffen werde. Eine Untätigkeitsklage sowie Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung behalte man sich vor. Eine förmliche Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Planfeststellung traf die Beklagte in der Folgezeit nicht,
keine isolierte förmliche Entscheidung über das Entgegenstehen des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung. In einem weiteren Schreiben an die Klägerin vom 25.9.2015 teilte sie allerdings mit, es bestünden
weiterhin erhebliche Zweifel an der Planrechtfertigung für das klägerische Vorhaben. Die Frage der Planrechtfertigung sei für den Fortgang des Verfahrens jedoch von wesentlicher Bedeutung. Eine isolierte Feststellung über das Vorliegen eines abwägungsfesten Belangs der Sicherheit der Lands- und Bündnisverteidigung habe aufgrund von Kapazitätsgründen nicht getroffen werden können. Die angespannte Personalsituation habe sich
nicht geändert. Am 9.11.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ihr Klageziel bestehe darin, eine Entscheidung der Beklagten „in der Form einer isolierten Feststellung“ darüber zu erlangen, dass durch den Windpark der abwägungsfeste Belang der Landes- und Bündnisverteidigung gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV nicht erheblich beeinträchtigt werde bzw. dieser Belang einer Genehmigung des Windparks am geplanten Standort nicht entgegenstehe. Auf diese Weise solle die auf Seiten der Beklagten bestehende Untätigkeit beendet und damit ein Fortschritt des Planfeststellungsverfahrens ermöglicht werden. Zur Entscheidung über die Frage des Entgegenstehens des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung sei das BSH als Behörde der Beklagten
zuständig. Da ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung der Beklagten ihr, der Klägerin, vor dem Hintergrund zu erwartender politischer, gesetzgeberischer und planerischer Entwicklungen im Bereich der Offshore-Windenergie nicht zuzumuten sei und die Beklagte sich dauerhaft weigere, über ihren, der Klägerin, Antrag zu entscheiden, sei die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, ohne dass eine förmliche Entscheidung über die thematisierte Frage durch die Beklagte getroffen worden sei. Das Schreiben der Beklagten vom 9.3.2015 sei nicht als förmliche Entscheidung durch Verwaltungsakt einzustufen. Gleichwohl komme hierin die eindeutige Ansicht der Beklagten zum Ausdruck, das Planfeststellungsverfahren nicht weiter zu betreiben, wie es anschließend
geschehen sei. Aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 15.9.2015 sei davon auszugehen, dass sich dieses
zukünftig nicht ändern und die Beklagte
weiterhin keinen Beschluss darüber erlassen werde, dass der abwägungsfeste Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung durch den Windpark nicht beeinträchtigt werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte aber erkannt bzw. hätte erkennen müssen, dass sie, die Klägerin, eine Klärung der Frage, ob dem geplanten Windpark der abwägungsfeste Belang des § 5 Abs. 6 Nr. 1 2. Var. SeeAnlV entgegensteht, beantrage. Schon zuvor habe die Beklagte das Verfahren nur schleppend betrieben, obwohl sie, die Klägerin, ihr umfassendes Material zur Beantwortung der in Rede stehenden Frage zur Verfügung gestellt habe und
schon in den Jahren 2009, 2012, 2013 und 2014 verdeutlicht habe, dass sie eine isolierte Klärung dieses möglichen Zulassungshindernisses beantrage. Das habe die Beklagte, die die „Militärfrage“ als klärungsbedürftig vor weiteren fachplanerischen Erwägungen bezeichnet habe,
erkannt. Eine Vorgehensweise der Beklagten, sich jetzt darauf zu berufen, eine solche isolierte Feststellung mangels Antrags nicht treffen zu können, sei zum einen widersprüchlich und zum anderen mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches Behörden zu einer gründlichen Behandlung von und Entscheidung über an sie gerichtete Anträge verpflichte, nicht vereinbar. Die Klage sei insofern das einzige ihr, der Klägerin, zur Verfügung stehende Mittel, das eigene Antrags- bzw. Planfeststellungsverfahren überhaupt voran zu bringen. Weitergehende „Antragstellungen“ bei der Beklagten seien angesichts der eindeutigen Weigerungshaltung unnötig. Ohnehin sei vor dem geschilderten Hintergrund die dreimonatige Frist i.S.v. § 75 VwGO abgelaufen. Insofern sei zu beachten, dass nicht etwa der Erlass eines „fertigen“ Planfeststellungsbeschlusses beantragt worden sei, sondern lediglich die Entscheidung über das Entgegenstehen eines einzelnen öffentlichen Belangs. Ein zureichender Grund für die Nicht-Entscheidung der Beklagten über den von ihr, der Klägerin, gestellten isolierten Feststellungsantrag i.S.v. § 75 VwGO sei nicht erkennbar. Es mangele der Klage nicht am notwendigen Sachbescheidungsinteresse. Zwar sehe die Seeanlagenverordnung das Instrument des Vorbescheids nicht vor. Dies stelle jedoch eine nicht hinnehmbare Benachteiligung des Projektierers eines Offshore-Windparks gegenüber dem Projektierer eines Onshore-Windparks dar, da das Baurecht und das Immissionsschutzrecht den Erlass von Vorbescheiden zur Klärung isolierter Rechtsfragen vorsähen, so dass diese auf dem Weg zur Genehmigung „abgeschichtet“ werden könnten. Die Interessenlage des dem Planfeststellungsrecht unterworfenen Offshore-Projektierers sei insofern vergleichbar.
für ihn sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob er für einen Standort überhaupt (weiter) planen soll(t)e, so dass er eine Art „Zwischenbescheid“ über die Standorteignung benötige, bevor er einen „echten Planfeststellungsantrag auf Fortführung des Planfeststellungsverfahrens“ überhaupt stelle oder dies unterlasse, weil abwägungsfeste Belange einer Realisierung des Projektes entgegenstehen. Der Antrag auf Planfeststellung enthalte als „Minus“
den Antrag auf Feststellung, dass dem Antrag jedenfalls nicht der abwägungsfeste Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung entgegensteht. Sollte das Gericht zu der Ansicht kommen, der genannte Belang stehe dem Vorhaben nicht entgegen, wäre in einem nächsten Schritt insbesondere zu klären, ob dem Vorhaben der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und eine dementsprechende Risikoanalyse zu erstellen.
wären die umweltbezogenen Fragen zu klären und entsprechende Studien etc. anzufertigen. Demgegenüber verstoße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, ihr, der Klägerin, eine Klärung dieser Frage zu verweigern und damit die Möglichkeit zu weiteren Schritten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu nehmen. Wenigstens eine negative Bescheidung des Planfeststellungsantrags müsse die Beklagte vornehmen.
entfalle das Sachbescheidungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG; BGBl. 2016 I, S. 2258 ). Zwar falle ihr Vorhaben unstreitig nicht in den Anwendungsbereich der „bestehenden Projekte“ i.S.v. § 26 Abs. 2 WindSeeG, so dass es nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 WindSeeG mit dem 1.1.2017 als beendet gelte. Die betreffenden Vorschriften seien jedoch aufgrund eines unverhältnismäßigen und kompensationslosen Verstoßes gegen den aus Art. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, insbesondere hinsichtlich des Investitionsvertrauens, sowie eines ungerechtfertigten Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungswidrig und auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Dementsprechend sei hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 26 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 WindSeeG mit dem Grundgesetz eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG durchzuführen. Weiterhin verstießen die genannten Normen gegen Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Auf die weiteren umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht, die genannten Bestimmungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes seien verfassungs- und konventionswidrig, wird an dieser Stelle Bezug genommen. Abgesehen davon sei es dem pflichtwidrigen Unterlassen der Beklagten anzulasten, dass ihr, der Klägerin, Vorhaben die in § 26 Abs. 2 WindSeeG normierten Voraussetzungen zum entscheidenden Stichtag nicht habe erfüllen können.
aus Gründen der Prozessökonomie sei geboten, den Streitstoff auf die Frage der Planrechtfertigung und die Frage des Entgegenstehens des öffentlichen Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung zu reduzieren, denn es bestehe die sichere Erwartung, dass zwischen den Beteiligten kein Folgestreit über andere Themata aufkommen werde. Gegen eine Verweigerung der Planfeststellungsbehörde, über einzelne Fragen der Planfeststellung vorab rechtsverbindlich zu entscheiden, müsse außerdem schon aus Gründen der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen, jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Bescheidungsanspruchs, da einer Beantwortung der Frage, ob dem geplanten Windpark der abwägungsfeste Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung entgegensteht, keine „fehlende Planrechtfertigung“ entgegengehalten werden könne. Die Planrechtfertigung müsse allenfalls im Moment des Erlasses des (vollständigen) Planfeststellungsbeschlusses vorliegen. Die mit der Klage demgegenüber lediglich begehrte Bescheidung könne seitens der Beklagten hingegen nur verweigert werden, wenn von vornherein feststünde, dass dem geplanten Windpark aufgrund unüberwindbarer Hindernisse schon jetzt jede Chance auf Realisierung objektiv fehlt. Die Frage der Planrechtfertigung sei dementsprechend von der Frage zu trennen, auf die die beantragte Bescheidung bzw. Feststellung bezogen sei. Es werde ihr, der Klägerin, bzw. ihrem Vorhaben bei einer Nicht-Entscheidung über die Frage entgegenstehender militärischer Belange vielmehr die Chance genommen, jemals in die Planrechtfertigung „hineinzuwachsen“. Die Planrechtfertigung sei außerdem hinsichtlich des geplanten Windparks ausschließlich nach den Maßgaben der Seeanlagenverordnung und des Seeaufgabengesetzes zu beurteilen, nicht nach energierechtlichen bzw. energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Ferner sei nicht auszuschließen, dass der geplante Windpark eine hinreichende Kapazitätszuweisung hinsichtlich des notwendigen Netzanschlusses bekommen werde. Das Bestehen eines Netzanschlussanspruchs setze außerdem gerade den vorherigen Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses voraus. Das derzeitige Fehlen eines Netzanschlussanspruchs könne daher nicht zum Anlass genommen werden, die Planfeststellung eines Vorhabens zu verweigern. Es sei außerdem rechtsstaatlich bedenklich bzw. seitens der Beklagten zirkelschlüssig, wenn diese im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sie, die Klägerin, darauf verwiesen hätte, sie solle die Frage des Entgegenstehens des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung im Rahmen des auf den Einzelfall bezogenen Zulassungsverfahrens klären, da dies kein Thema der Bedarfsplanung sei, die Beklagte nunmehr aber davon ausgehe, aufgrund der Nichtaufnahme des Projekts der Klägerin in den BFO-N oder den ONE-P bzw. aufgrund der Regelung in § 46 Abs. 3 WindSeeG könne eine Klärung dieses Belangs nicht mehr erfolgen. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dass für ihr Vorhaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens trotz des Vorhandenseins der militärischen Übungsgebiete ein Cluster hätte vorgesehen werden können. Der Bescheidungsantrag verfolge dementsprechend das Ziel, die Beklagte im Falle eines Erfolgs dieses Antrags zu verpflichten, das Planfeststellungsverfahren weiter fortzuführen. Der Feststellungsantrag sei demgegenüber hilfsweise formuliert. Ihr, der Klägerin, stehe ein subjektives Recht auf Ablehnung oder Nicht-Ablehnung ihres Antrags zu. Mit dem Antrag werde
keine unzulässige Vorratsplanung begehrt. Fragen der Netzanbindung könnten und müssten erst im Nachgang zum Erlass eines positiven Planfeststellungsbeschlusses geklärt werden. Das Planfeststellungsverfahren dürfe die diesbezügliche Bedarfssteuerung nicht unzulässig vorwegnehmen. Der hilfsweise formulierte isolierte Feststellungsantrag sei nach § 43 VwGO zulässig. Das Verwaltungsgericht könne zwar nicht vorab mit einer abschließenden fachplanerischen Abwägungsentscheidung über das Überwiegen der militärischen Belange betraut werden, da das Planfeststellungsverfahren dann nicht mehr ergebnisoffen durchgeführt werden könne. Gleichwohl sei möglich, im Rahmen einer Feststellungsklage abschließend zu klären, ob militärische Belange in den militärischen Übungsgebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone per se Vorrang haben und eine Errichtung von Offshore-Windparks daher schon von vornherein dort ausscheide, ob also die beiden konkret in Rede stehenden militärischen Übungsgebiete (ED ... und ...) keine zwingenden Versagungsgründe gegen die Errichtung des Windparks erzeugten. Die isolierte Überprüfung der überwiegenden militärischen Belange bzw. der Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung stelle – gleichsam losgelöst von den übrigen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsvoraussetzungen – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Zwar sei diese Frage
ein bei der Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigendes Tatbestandsmerkmal. Sie scheide aber dennoch nicht als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis aus. Eigenschaften seien
dann feststellungsfähig, wenn an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft sei, und zwar insbesondere dann, wenn in einem formalisierten Verfahren über das Bestehen dieser Eigenschaften entschieden werde. Außerdem knüpfe an die zu klärende Frage eine unmittelbare Pflicht, da die Beklagte im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung den Plan gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WindSeeG nicht feststellen dürfe, sondern zur Versagung des Plans verpflichtet sei, was sich
aus einem Vergleich der bei Klageerhebung geltenden Fassung der Seeanlagenverordnung mit früheren Fassungen ergebe. Bei der zur Feststellung gestellten Frage handle es sich
nicht um eine rein abstrakte, sondern eine speziell auf das in Rede stehende Vorhaben bezogene. Die Frage, ob ein Windpark an einem Standort inmitten zweier militärischer Übungsgebiete zugelassen werden könne, stelle sich bei anderen Offshore-Verfahren nicht. Das Gericht werde diesbezüglich
nicht mit der Vornahme einer abschließenden fachplanerischen Abwägung betraut, sondern mit der Klärung einer Frage, die außerhalb der fachplanerischen Abwägung liege und das Abwägungsergebnis nicht vorwegnähme. Die konkret in Rede stehende Frage sei, da sie zwingendes materielles Recht und insofern einen nicht abwägungsfähigen Belang bzw. Planungsleitsatz betreffe, nach der Systematik der Seeanlagenverordnung „vor die Klammer gezogen“ zu prüfen, sei mithin –
in zeitlicher Hinsicht – bevor die fachplanerische Abwägung vorgenommen werde, in deren Rahmen
die umfassende Problembewältigung zu erfolgen habe, zu beantworten. Sie sei daher
keine unselbständige Vorfrage bzw. kein Zulassungstatbestandsmerkmal. Dementsprechend sei es in den Konsultationen mit der Beklagten bislang
stets nur um die Frage des vorliegend in Rede stehenden abwägungsfesten Belangs gegangen. Die Beklagte vermische in ihrer Argumentation abwägungsoffene und abwägungsfeste Belange in unzulässiger Weise. § 5 Abs. 6 Nr. 1 2. Var. SeeAnlV bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WindSeeG bildeten insofern eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes, wonach der beantragte Planfeststellungsbeschluss zwingend abgelehnt werden müsse, wenn abwägungsfeste Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung entgegenstehen. Entscheidungsreife sei in Bezug auf diese Frage schon seit langer Zeit eingetreten.
der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gerichtet auf die isolierte Überprüfung der erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht entgegen. Zwar sei grundsätzlich der Anspruch auf Genehmigung bzw. Planfeststellung im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Feststellungsklage sei jedoch nicht subsidiär, wenn sie effektiveren Rechtsschutz gewähren kann. Zweck der Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO sei nämlich, im Sinne der Prozessökonomie den Rechtsschutz auf das Verfahren zu konzentrieren, welches dem Anliegen des Klägers am wirkungsvollsten gerecht werde. Unnötige Feststellungsklagen sollten ebenso vermieden werden wie ein Unterlaufen der für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Sonderregelungen. Gerichte sollten nicht mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden. Vorliegend sei die Feststellungsklage indes geeignet, Rechtssicherheit zu erzeugen und beiden Beteiligten unnötigen Mehraufwand zu ersparen. Denn würde das Gericht entscheiden, dass militärische Belange der Errichtung des Windparks entgegenstehen, würde sie, die Klägerin, ihr Verfahren nicht fortführen, welches für sie ansonsten sehr langwierig und kostenintensiv wäre. Eine Fortführung des Planfeststellungsverfahrens ohne besagte Feststellung sei ihr aber
aufgrund zu erwartender Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet des Rechts der erneuerbaren Energien nicht zumutbar.
das Gericht werde durch die isolierte Feststellungsklage entlastet, da es bei einer negativen isolierten Entscheidung über eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht mehr durch eine sich anschließende Verpflichtungsklage belastet werden könnte. Sollte das Gericht zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen, wäre hingegen der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sehr wahrscheinlich.
in einem solchen Falle würde vermutlich keine weitere Klage erhoben werden. Würde man die isolierte Feststellung nicht zulassen und müsste die Klägerin dementsprechend erst die Versagung des Planfeststellungsbeschlusses abwarten, um hieran anschließend Verpflichtungsklage zu erheben, entstünde nicht nur ihr ein erheblicher finanzieller Nachteil.
das Gericht müsste sich in einem solchen Verfahren mit einer Vielzahl von einzelnen, sehr komplexen Fragestellungen auseinandersetzen, da dann die gesamte Planfeststellung Klageinhalt wäre. Dementsprechend seien weitere Planfeststellungsunterlagen
noch nicht erstellt worden und werde eine Verpflichtung zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
nicht zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht. Es sei gleichwohl nicht klägerische Absicht, das Planfeststellungsverfahren in beliebig viele Anträge aufzuteilen; das sei schon dadurch ausgeschlossen, dass abwägungsfähige Belange nicht Gegenstand einer isolierten Feststellung sein könnten. Zu beachten sei insofern
, dass der Feststellungsantrag nur hilfsweise für den Fall gestellt werde, dass der auf Bescheidung gerichtete Hauptantrag nicht erfolgreich sein sollte. In letzterem Fall könne gerade nicht mehr vom Bestehen eines zulässigen, vorrangigen Anspruchs auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ausgegangen werden. Das notwendige Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag der Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile diene. Wäre sie, die Klägerin, gezwungen, erst die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses abzuwarten, müsste sie für die hierzu erforderlichen Voruntersuchungen bereits große Ausgaben tätigen. Eine solche Entscheidung abzuwarten und sich auf nachträglichen Rechtsschutz verweisen zu lassen, sei ihr nicht zuzumuten. Bis zur Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss selbst würden noch viele Jahre vergehen und sie, die Klägerin, wäre verpflichtet, hohe Investitionen für verschiedene Untersuchungen zu tätigen, die bei einer – dann „nachträglichen“ – Versagung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund entgegenstehender militärischer Belange einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bei ihr erzeugen würden. Ein Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz sei aber dann unzumutbar, wenn die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen besteht und ein später nicht ausräumbarer Schaden drohe. Würde hingegen durch das Gericht verbindlich festgestellt, dass der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dem klägerischen Vorhaben nicht entgegensteht, würde dies zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin führen, da sie dann Rechtssicherheit hinsichtlich dieser Frage hätte und basierend hierauf die weiteren Planfeststellungsunterlagen erstellen könnte. Auf Fragen der Planrechtfertigung komme es insofern – zunächst –
nicht an. Hätte die Beklagten sich im Laufe des Verwaltungs- bzw. Planfeststellungsverfahrens nicht geweigert, eine verbindliche Entscheidung über den in Rede stehenden Belang zu treffen, wäre es – für den Fall einer für sie, die Klägerin, positiven – Entscheidung hierüber außerdem jedenfalls zu einem Erörterungstermin für das Vorhaben gekommen, so dass das Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der nunmehr per Gesetz als beendet anzusehenden Projekte gefallen wäre. Dementsprechend sei ihr, der Klägerin, nunmehr
ein irreparabler Schaden entstanden. Der Verpflichtungsantrag auf Erlass eines Vorbescheids sei lediglich höchst hilfsweise („hilfsweise hilfsweise“) für den Fall gestellt worden, dass weder der als Bescheidungsantrag formulierte Hauptantrag, noch der im Sinne eines „echten Hilfsantrags“ formulierte Feststellungsantrag erfolgreich sein sollte. Beide Beteiligte seien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jedenfalls davon ausgegangen, dass eine Vorgehensweise im Sinne dieses Antrags möglich sei. Zu verweisen sei insofern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Teilentscheidungen generell denkbar seien. Das Fachrecht stehe einer solchen hier nicht entgegen, weil jedenfalls die Beklagte Zweckmäßigkeitserwägungen bei einer solchen Entscheidung anstelle könne. Dies könne im Rahmen eines gerichtlichen Entscheidungstenors abgebildet werden. Letzteres gelte
für die Problematik, dass sich im Rahmen des weiteren Planfeststellungsverfahrens das Vorhaben oder die sonstigen zu beachtenden Parameter noch ändern könnten. Hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Belangs sei nicht zu befürchten, dass bei einer verbindlichen Vorabentscheidung hierüber Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung umgangen werden könnten. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung würde hinsichtlich der in Rede stehenden militärischen Belange ohnehin nicht vorgenommen werden. Bei einer entsprechenden Clusterzuweisung hätten diese Belange sich
nicht dynamisieren können. Die Klage sei
begründet, da ihr, der Klägerin, der begehrte Anspruch auf die Feststellung zustehe, dass der abwägungsfeste Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht entgegensteht bzw. solche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Es mangele dem Vorhaben nicht an der Planrechtfertigung. Die Notwendigkeit einer solchen ergebe sich aus den Eigentumsbelangen von einer Planfeststellung betroffener Grundstückseigentümer. In der ausschließlichen Wirtschaftszone existierten solche jedoch nicht. Die beantragte Planfeststellung sei außerdem mit den Zielen der maßgeblichen Fachgesetze vereinbar, nämlich mit der Seeanlagenverordnung und dem Seeaufgabengesetz. Aus den Vorgaben anderer Fachgesetze, wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Energiewirtschaftsgesetz dürften hingegen hinsichtlich der Planrechtfertigung keine Schlüsse gezogen werden, ebenso wenig wie aus zukünftigen Gesetzes- oder Planungsänderungen.
stehe dem Vorhaben ein zwingender abwägungsfester militärischer Versagungsgrund i.S.v. § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV nicht entgegen. Der Umstand, dass der geplante Windpark auf einem kleinen Teil der militärischen Übungsgebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone geplant werde, führe nicht dazu, dass militärische Belange grundsätzlich Vorrang hätten und die Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen dort von vornherein unzulässig wäre. Diesbezüglich werde auf wissenschaftliche Untersuchungen verwiesen, die bei der Beklagten eingereicht worden seien und die
zum Gegenstand des Vorbringens zur Begründung der Klage gemacht würden. § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV verlange eine qualifizierte Betroffenheit. Die in der zweiten Variante dieser Bestimmung in Bezug genommenen Belange müssten nicht nur betroffen sein, sondern die Betroffenheit müsse „Beeinträchtigungsqualität“ aufweisen. Die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr müsse als solche betroffen sein bzw. einem „sehr weitgehenden Einfluss“ ausgesetzt sein, der die zuverlässige Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr in Frage stellen würde. Dies sei seitens der Bundeswehr vorliegend indes nicht nachgewiesen oder plausibel gemacht worden. Die militärischen Übungsgebiete könnten
keinen „Gebietsschutz“ beanspruchen und seien nur nachrichtlich in den Raumordnungsplan übernommen worden, ohne dass für ihre Einrichtung eine Rechtsgrundlage bestünde. Zuständig für die begehrte Bescheidung sei allein das BSH als Planfeststellungsbehörde, nicht die Bundeswehr oder das BMVg. Ein förmliches Zustimmungs- oder Einvernehmenserfordernis in Bezug auf die letztgenannten Stellen bestehe nicht, anders als für die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen hinsichtlich der Frage der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das BMVg sei lediglich als Träger öffentlicher Belange am Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidungskompetenz nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 Var. 2 SeeAnlV liege allein beim BSH. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die Erteilung des am 26.5.2008 beantragten Planfeststellungsbeschlusses auf Errichtung von 80 Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils mindestens 5 MW (Behördenaktenzeichen des BSH: [...]) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, h i l f s w e i s e festzustellen, dass der abwägungsfeste Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV 2012 durch das am 26.5.2008 zur Planfeststellung beantragte Vorhaben auf Errichtung und Betrieb von 80 Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils mindestens 5 MW (Behördenaktenzeichen des BSH: [...]) nicht beeinträchtigt wird, h i l f s w e i s e h i l f s w e i s e die Beklagte in dem am 26.5.2008 beantragten Planfeststellungsverfahren auf Errichtung und Betrieb von 80 Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils mindestens 5 MW (Behördenaktenzeichen des BSH: [...]) zu verpflichten, unter der entsprechenden Rechtsauffassung des Gerichts über das Entgegenstehen des abwägungsfesten Belangs der Landes- und Bündnisverteidigung im Wege eines Vorbescheides (d.h. vor Entscheidung über die Planfeststellung) zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. So seien die Klageanträge schon nicht widerspruchsfrei. Die Klägerin begehre den Erlass eines Vorbescheids, ohne dass dies in einen Zusammenhang mit dem übrigen klägerischen Vortrag und insbesondere den bisherigen Anträgen der Klägerin zu bringen sei, denn die Klägerin sei von der ursprünglich begehrten Verpflichtung zur Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses abgerückt, was wiederum nicht dem von der Klägerin geäußerten Begehren entspräche, eine Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens zu erreichen. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin einerseits vorgebe, mit ihrer Klage das Ziel eines Fortschritts im Planfeststellungsverfahren zu verfolgen und eine – angebliche – Untätigkeit der Beklagten zu beenden, sie aber mit ihren Anträgen gerade nicht (mehr) den Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses anstrebe. Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin für ein solches Vorgehen sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig könne ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf den Erlass eines planfeststellungsrechtlichen Vorbescheids gerichtete Klage bestehen, da – wovon
die Klägerin ausgehe – eine solche Bescheidungsform rechtlich nicht existiere. Ein solcher „Vorbescheid“ wäre außerdem gerade nicht geeignet, das klägerseitig geäußerte Begehren eines schnellstmöglichen Fortgangs des Planfeststellungsverfahrens zu fördern, da hierdurch allenfalls eine von mehreren für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses relevanten Teilfragen geklärt werden könnte, was dem ganzheitlichen Planfeststellungsverfahren jedoch keinen Fortgang gäbe. Für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses müssten alle Voraussetzungen der Zulassung eines Vorhabens kumulativ erfüllt sein. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Genehmigungsfähigkeit des von der Klägerin geplanten Windparks allein von der Frage eines Entgegenstehens des öffentlichen Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung abhinge. Sämtliche sonstigen Planfeststellungsvoraussetzungen wären ebenso zu prüfen. Zu diesen habe die Klägerin indes im Klageverfahren nicht einmal vorgetragen. Mit Inkrafttreten des Windenergie-auf-See-Gesetzes sei das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Klägerin außerdem per Gesetz zum 1.1.2017 beendet worden, so dass es keinerlei Chance mehr auf eine Realisierung habe. Es sei unzulässig, das Planfeststellungsverfahren auf die Frage zu beschränken, ob ein bestimmter öffentlicher Belang der Planfeststellung entgegenstehe. Bei einem Planfeststellungsbeschluss handle es sich um eine Gesamtentscheidung über die Zulässigkeit des zur Planfeststellung gestellten Vorhabens im Hinblick auf alle von diesem berührten öffentlichen und privaten Belange. Schon aus diesem Grunde verbiete sich eine isolierte Beurteilung einzelner Teilfragen. Es existiere
keine vorgegebene zeitliche Rangfolge der im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigenden Belange dergestalt, dass Entscheidungen über eine etwaige Beeinträchtigung bestimmter Belange vorab getroffen werden könnten bzw. müssten. Die Planfeststellungsbehörde treffe mit der Entscheidung über einen Planfeststellungsantrag nicht eine nur äußerlich zu einer Entscheidung zusammengefasste Summe an Einzelentscheidungen, sondern eine einzige Gesamtentscheidung. Eine andere Ansicht würde den Umstand missachten, dass das Planfeststellungsverfahren ein komplexes, konzentriertes und einheitliches – nicht gestuftes – Verwaltungsverfahren darstelle. Es werde lediglich eine Sachentscheidung durch eine Behörde getroffen, die alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regle. Dieser Charakter des Planfeststellungsverfahrens als konzentriertes Verfahren unterscheide dieses
von anderen gestuften oder parallelen Verwaltungsverfahren. Eine Aufgliederung eines Planfeststellungsverfahrens in mehrere für den Vorhabenträger wichtige Teilfragen wäre
nicht mit zumutbarem Verwaltungsaufwand leistbar. Hinsichtlich der von der Klägerin gewählten „Antragshierarchie“ gehe sie, die Beklagte, davon aus, dass
diese zur Unzulässigkeit der Klage führe. So begehre die Klägerin mit ihrem Hauptantrag eine gerichtliche Feststellung zu einer Rechtfrage und mit ihrem Hilfsantrag den Erlass eines Vorbescheids, mit welchem – als feststellendem Verwaltungsakt – über die gleiche Frage entschieden werden soll, wie sie dem Hauptantrag zugrunde liege. Dies sei mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht vereinbar. Es werde insofern
nicht deutlich, ob es sich bei dem ersten Hilfsantrag wirklich um einen Hilfsantrag handle oder um einen Antrag, über welchen entschieden werden solle, sollte dem vermeintlichen Hauptantrag stattgegeben werden.
vor dem Hintergrund des von der Klägerin formulierten Bescheidungsantrags werde umso weniger deutlich, welche Bedeutung der vermeintliche (Haupt-) Feststellungsantrag noch habe. Im Einzelnen hält die Beklagte die Anträge der Klägerin aus den folgenden Gründen für unzulässig: Der Feststellungsantrag sei bereits unstatthaft, da es –
bei einem weiten Begriffsverständnis – an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Unselbständige Teile, Elemente und Vorfragen von Rechtsverhältnissen seien nicht feststellungsfähig, insbesondere nicht einzelne Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses, die selbst keine Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten seien. Auf eine solche abstrakte Feststellung sei
der klägerische Feststellungsantrag gerichtet, nämlich auf die generelle gerichtliche Beantwortung der Frage, ob Offshore-Windkraftvorhaben innerhalb militärischer Übungsgebiete grundsätzlich (un)zulässig seien. Würde man eine solche Feststellung zulassen, könnte ein auf die Genehmigung eines Vorhabens gerichtetes Planfeststellungsverfahren nicht mehr ergebnisoffen geführt werden. Dementsprechend könne weder ein Gericht, noch sie, die Beklagte, eine solche Feststellung in isolierter Form treffen. Die Frage sei allein als Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen. Die Frage, ob einem Vorhaben der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehe, sei
nicht als Eigenschaft, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft sei, einzuordnen. Feststellungsfähig sei eine Eigenschaft i.S.v. § 43 VwGO nur dann, wenn sie einer Sache unmittelbar anhafte. Die Frage des Entgegenstehens eines militärischen Belangs sei jedoch eine der Bewertung. Darüber hinaus scheitere die Zulässigkeit des Hauptantrags
am Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin könne das von ihr verfolgte Ziel des Voranbringens des Planfeststellungsverfahrens im Wege der Verpflichtungsklage mindestens ebenso gut erreichen wie mit der Feststellungsklage. Allein mit der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Teilfrage werde das Planfeststellungsverfahren gerade nicht weiter vorangebracht. Eine isolierte Klärung dieser Frage sei
nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten oder vorzugswürdig. Eine Auffächerung des Planfeststellungsverfahrens in beliebig viele Antrags- und Klageverfahren über einzelne Zulassungsvoraussetzungen belaste die Gerichte vielmehr in höherem Maße und würde
den Abschluss des Planfeststellungsverfahrens verzögern. Die Behauptung der Klägerin, sie werde im Falle einer negativen Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf ein Einklagen des Planfeststellungsbeschlusses verzichten, sei lediglich als nicht bindende Erklärung einzuordnen und hindere die Klägerin an der Erhebung einer solchen Klage rechtlich nicht. Sollte die Planfeststellung aus anderen Gründen als entgegenstehenden militärischen Belangen abgelehnt werden, wäre ebenfalls ein weiterer Rechtsstreit zu erwarten. Inwieweit eine solche Situation eintreten werde, könne derzeit keinesfalls beurteilt werden, da die Klägerin einen Großteil der zur Prüfung anderer Belange notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. Die angestrebte Rechtssicherheit könne die Klägerin ebenfalls im Wege des Verpflichtungsantrags erreichen, denn im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre eine umfassende Prüfung aller Belange vorzunehmen. Das Planfeststellungsverfahren sei gerade darauf ausgerichtet, umfassend und abschließend über sämtliche Zulassungsvoraussetzungen eines Vorhabens zu entscheiden und dessen Zulässigkeit im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festzustellen. Dem entspräche es nicht, einzelne Fragen im Wege der Vorab-Feststellung zur behördlichen oder gerichtlichen Prüfung zu stellen. Die von der Klägerin ebenfalls bezweckte Kostenersparnis sei irrelevant. Investitionen gehörten grundsätzlich zum Risiko jedes Vorhabenträgers. Die Erstellung vollständiger Planfeststellungsunterlagen sei dem Vorhabenträger zumutbar und
üblich. Der Klägerin sei außerdem stets bekannt gewesen, dass sie ihr Vorhaben mittig in zwei militärischen Übungsgebieten plane. Weiterhin mangele es am notwendigen Feststellungsinteresse. Die beantragte Feststellung hinsichtlich einer abstrakten Rechtsfrage werde die klägerische Position nicht verbessern. Der Planfeststellungsbeschluss könnte
aus einer Vielzahl anderer Gründe abgelehnt werden, insbesondere weil es sich um eine Abwägungsentscheidung handle. Abgesehen davon mangele es dem Vorhaben der Klägerin
an der notwendigen Planrechtfertigung, da ein gesicherter Netzanschluss für den geplanten Windpark in den kommenden zehn Jahren nicht gegeben sein werde.
eine abstrakte Feststellung, dass der Errichtung des von der Klägerin geplanten Windparks der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht entgegenstehe, werde nicht automatisch zur Aufnahme des Parks in den BFO-N führen.
dieser Plan würde ferner keine Aussage darüber treffen, ob und wann das klägerische Vorhaben überhaupt eine Netzanbindung bekommen werde. Die durch das Energiewirtschaftsgesetz vorgesehenen Anschlusskapazitäten seien vollständig ausgeschöpft und von der Bundesnetzagentur anderweitig zugewiesen worden. Mindestens bis zum Jahre 2020 könne das klägerische Vorhaben daher keinen Netzanschluss erhalten, was zum Fehlen der Planrechtfertigung führe.
der von der Klägerin formulierte Verpflichtungsantrag sei unzulässig. Die Klage sei insofern insbesondere nicht als Untätigkeitsklage zulässig. Die durch § 75 VwGO vorgegebene Frist sei nicht abgelaufen, sondern habe nicht einmal zu laufen begonnen, da die Klägerin einen Antrag, der die Frist i.S.v. § 75 VwGO hätte in Gang setzen können, nicht gestellt habe. Es sei gegenüber der Klägerin keine Zusage abgegeben worden, dass über die Frage des Entgegenstehens der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung eine Entscheidung durch einen isolierten Verwaltungsakt getroffen werde. Selbst wenn einer ihrer Mitarbeiter gegenüber der Klägerin erklärt haben sollte, er könne sich eine solche isolierte Feststellung vorstellen, besage dies nicht, dass sie, die Beklagte, hierüber in der Form eines Verwaltungsaktes entscheiden müsste. Entsprechende Feststellungen könnten
in der Form interner Verfahrensanweisungen getroffen werden. Ohnehin werde bestritten, dass einer ihrer Mitarbeiter gegenüber der Klägerin eine solche Aussage getroffen oder die Zulässigkeit einer isolierten Feststellung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert hätte. Das Schreiben der Klägerin vom 15.9.2015 sei ferner nicht als entsprechender Antrag einzuordnen. Die Klägerin bitte darin lediglich um „Mitteilung“, was nicht als Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts i.S.v. § 35 VwVfG zu verstehen sei. Die Klägerin gehe in besagtem Schreiben außerdem davon aus, einen solchen Antrag schon gestellt zu haben, und frage lediglich an, bis wann über diesen entschieden werde. Der Gegenstand der begehrten Feststellung sei aus dem Schreiben vom 15.9.2015 nicht hinreichend konkret ersichtlich. Ebenso wenig sei von der Klägerin dementsprechend ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids gestellt worden. Bei dem Antragserfordernis handle es sich indes um eine im Verwaltungsprozess nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung. Da die von der Klägerin zur Klärung gestellte Rechtsfrage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt werden könne, müsse die Klägerin zunächst ohnehin einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen stellen,
vor dem Hintergrund, dass Anlagen, wie die Klägerin sie zu Beginn des Verwaltungsverfahrens habe errichten wollen, mittlerweile am Markt nicht mehr erhältlich seien. Dies habe die Klägerin bislang nicht getan, so dass an sie, die Beklagte,
kein entscheidungsreifer Antrag gerichtet worden sei. Insbesondere sei im Rahmen der Antragskonferenz am 17.12.2009 kein Antrag auf Planfeststellung für das klägerische Vorhaben gestellt worden. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen sei davon auszugehen, dass sämtliche im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu prüfenden Punkte hinsichtlich des klägerischen Vorhabens noch offen seien. Der Gesetzgeber habe außerdem bewusst die in der früheren Fassung der Seeanlagenverordnung als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung durch das Planfeststellungsverfahren ersetzt. Es wäre weder in Bezug auf das Verwaltungs- noch auf das gerichtliche Verfahren eine ökonomische Vorgehensweise, dieses Verfahren hinsichtlich der unterschiedlichen abwägungsfesten Belange in mehrere isolierte Verfahren aufzuteilen bzw. über jeden dieser Belange gesondert zu entscheiden. Dies gelte
vor dem Hintergrund, dass in einem solchen Fall
Dritte, etwa Umweltverbände oder Reederverbände, solche Entscheidungen begehren könnten. Ohnehin könne ihr, der Beklagten, nicht der Vorwurf der Untätigkeit gemacht werden. Für die Prüfung und die Eruierung von Klärungsmöglichkeiten hinsichtlich der durch das Vorhaben der Klägerin hervorgerufenen Wirkungen auf die militärischen Übungsgebiete hätte es ausreichend viel Zeit bedurft. Sie, die Beklagte, habe stets versucht, diesbezüglich eine Lösung zu finden, und habe das klägerische Vorhaben aktiv begleitet. Vor einer Beantwortung der in Rede stehenden Frage müssten außerdem detaillierte Ausführungen des BMVg eingeholt werden, die teilweise
militärischen Geheimhaltungsbestimmungen unterlägen. Abgesehen davon geböten die geänderten energierechtlichen und energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften zum Netzanschluss, dass Offshore-Windkraftprojekte nicht mehr genehmigt werden, wenn nicht
ihr Anschluss an das Netz gesichert sei. Ein solcher Anschluss sei hinsichtlich des klägerischen Vorhabens indes gerade nicht anzunehmen, so dass es
bis zur Sicherstellung des Netzanschlusses keiner Entscheidung über einzelne Fragen des Planfeststellungsverfahrens bedürfe. Eine Genehmigung „auf Vorrat“ solle gerade nicht (mehr) erfolgen. Ansonsten entstünde der Effekt, dass die Errichtung des Windparks aufgrund der anzuordnenden Realisierungsfristen vollzogen würde, der Windpark jedoch keinen Strom einspeisen könnte. Selbst bei einer Einordnung des Schreibens der Klägerin vom 15.9.2015 als Antrag auf Erlass eines Vorbescheids bzw. einer entsprechenden Entscheidung sei i.S.v. § 75 VwGO ein zureichender Grund dafür gegeben, warum sie, die Beklagte, hierüber noch nicht entschieden habe. Dieser folge aus dem seit dem 1.8.2014 novellierten Energiewirtschaftsgesetz, woraus sich ergebe, dass die Klägerin aufgrund mangelnder Aussicht auf Netzanbindung keinen Anspruch auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses haben könne. Weder seien die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 SeeAnlV erfüllt, noch sei die Planrechtfertigung gegeben. Ein Zulassungsbescheid wäre außerdem deshalb rechtswidrig, da er sich auf eine unzulässige Vorratsplanung beziehen würde. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer „Blockadehaltung“ sei daher unzutreffend. Vielmehr habe sie, die Beklagte, die Klägerin so frühzeitig wie möglich über gesetzliche Änderungen und deren Auswirkungen auf die Planfeststellungsfähigkeit ihres Vorhabens informiert. Entsprechend habe sie
gegenüber allen anderen Offshore-Projekten agiert, deren Planrechtfertigung fehlte. Sie, die Beklagte, sei gegenüber der Klägerin
stets gesprächsbereit gewesen und habe das Planfeststellungsverfahren nicht endgültig oder unbefristet ausgesetzt. Die Auswirkungen der genannten rechtlichen Rahmenbedingungen habe sie indes nicht außer Acht lassen können. Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1.8.2014 lasse sich ein Antrag der Klägerin auf Erlass eines Vorbescheids ebenfalls nicht feststellen.
bestehe auf Seiten der Klägerin hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Vorbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Sachbescheidungsinteresse.
dies folge aus dem Umstand, dass das Vorhaben der Klägerin – wozu die Beklagte weiter ausführt – keine Aussicht auf gesicherte Netzanbindung habe, so dass die Erteilung eines von der Klägerin begehrten Vorbescheids für diese ersichtlich nutzlos wäre. Die Anträge der Klägerin seien schließlich unbegründet. Der als Feststellungsantrag formulierte Antrag sei unbegründet, da die Frage, ob der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dem klägerischen Vorhaben entgegensteht, in den Beurteilungsspielraum des BMVg falle. Sowohl das Gericht, als
sie, die Beklagte, könnten daher nur sehr eingeschränkt prüfen, ob der genannte Belang dem klägerischen Vorhaben entgegensteht. Willkürliche Annahmen oder offensichtliche Unsicherheiten seien diesbezüglich indes ebenso wenig erkennbar wie widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Annahmen.
der auf die Verpflichtung zum Erlass eines Vorbescheids gerichtete Antrag sei unbegründet. Es mangele der Klägerin schon an einer Anspruchsgrundlage. Einen „Vorbescheid“ gebe es nach der Seeanlagenverordnung nicht. Zwar bedürfe es zum Erlass eines „Vorbescheids“ nicht stets einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Das Fachrecht stehe dem Erlass eines solchen vorliegend gleichwohl entgegen, da bei Planungsentscheidungen die Herausnahme einzelner Aspekte des Vorhabens mit dem Gebot der umfassenden Abwägung kollidiere. Die Entscheidung über einen abgetrennten Teil eines Planfeststellungsbeschlusses sei nur zulässig, wenn dadurch nicht gegen den Grundsatz der Problembewältigung verstoßen und die Grenzen der planerischen Gestaltung nicht überschritten würden. Es sei insofern zwar abstrakt denkbar, einen beschränkten Planfeststellungsbeschluss zu beantragen, wenn dieser sich auf einzelne Teilfragen eines Planfeststellungsverfahrens beschränken könne. Dies habe die Klägerin jedoch gerade nicht getan; sie beantrage in unzulässiger Weise eine Entscheidung über eine einzelne Rechtsfrage, die der Komplexität des Planfeststellungsverfahrens und der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Sinne der notwendigen Problembewältigung nicht gerecht werde und bei der das Gericht lediglich abstrakt darüber entscheiden solle, ob – nach den Worten der Klägerin – das Militär „per se“ Vorrang habe und die Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen vorliegend „a priori“ ausscheide. Dass das Baurecht und das Immissionsschutzrecht den Erlass von Vorbescheiden zulassen, sei diesbezüglich unbeachtlich und könne
nicht im Wege der Analogie die Zulässigkeit des Erlasses eines planfeststellungsrechtlichen Vorbescheids begründen. Auf den Erlass einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe auf Seiten des Vorhabenträgers bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ein Anspruch. Das Baugenehmigungs- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei dementsprechend mit dem Planfeststellungsverfahren nicht vergleichbar, da in diesen später keine Gesamtabwägung mehr zu erfolgen habe. Als vergleichbares Rechtsgebiet komme allenfalls das Bergrecht in Betracht.
dort existiere ein originärer Vorbescheid indes nicht. Der in § 57b Abs. 2 BBergG normierte Vorbescheid stehe insbesondere unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, so dass bergrechtliche Vorbescheide – anders als bau- oder immissionsschutzrechtliche Vorbescheide –
keine feststellende Wirkung im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens entfalteten. Kennzeichen des Planfeststellungsverfahrens allgemein sei, dass hierbei eine übergreifende Gesamtentscheidung getroffen werde, die im Rahmen einer Gesamtschau alle betroffenen Belange berücksichtigen und betrachten müsse und daher nicht in einzelne isoliert zu betrachtende Fragen aufgespalten werden dürfe. Für die abstrakte Beantwortung einer Frage wie der nach dem Entgegenstehen militärischer Belange sei außerdem die jeweilige Fachbehörde zuständig – hier das BMVg –, da die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens i.S.v. § 75 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwVfG dann gerade nicht zum Tragen komme.
dies zeige, dass bei einer isolierten Klärung einzelner Fragen die Verfahrensvorschriften des Planfeststellungsverfahrens, hier die Gesamtzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, unterlaufen würden. Vor diesem Hintergrund wäre ein im Sinne des Klagebegehrens erlassener Vorbescheid mangels Zuständigkeit des BSH
als formell rechtswidrig einzuordnen. Dem Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG werde schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses klagen könne, was sie ausdrücklich nicht wolle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte der Beklagten zum Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Klägerin Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Haupt-, als
mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig. A. Der ausdrücklich nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Planfeststellungsbeschlusses für das klägerische Vorhaben, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag der Klägerin auf Planfeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts überhaupt zu entscheiden, gerichtete Hauptantrag ist unzulässig, da es der Klägerin insofern am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Im Regelfall ist das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für eine verwaltungsgerichtliche Klage zwar anzunehmen. Es entfällt jedoch, wenn die Klage bzw. der jeweilige Klageantrag für den Kläger
bei einem Erfolg offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.2018, 6 C 4.17 , juris, Rn. 15; VGH Mannheim, Urt. v. 24.10.2013, 1 S 347/13 , juris, Rn. 45). So liegt der Fall
hier. Denn
aus einer Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Planfeststellungsantrags der Klägerin in der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrten Weise, mithin bei einer vollständigen Stattgabe der Klage in Bezug auf den Hauptantrag, würde auf Seiten der Klägerin offensichtlich und unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein rechtlicher Vorteil eintreten, da zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung bzw. nach dem Stand der mündlichen Verhandlung die Beklagte im Falle ihrer gerichtlichen Verpflichtung zur Bescheidung des Planfeststellungsantrags für das klägerische Vorhaben allein die Möglichkeit hätte, den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzulehnen, und dies unabhängig von der Frage, ob der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dem Vorhaben entgegensteht, so dass
eine Darlegung der „Rechtsauffassung des Gerichts“ hierzu der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil brächte. Für eine negative Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes –
eines Planfeststellungsbeschlusses – besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis.
ein Bescheidungsantrag muss ein bestimmtes auf die Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin gerichtetes Klageziel haben; ein Antrag auf „Verbescheidung schlechthin“, also Verbescheidung ohne Rücksicht auf den Inhalt des Verwaltungsakts, ist –
vor dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO – nicht zulässig (vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO,
nach ihrem eigenen Verständnis des Verfahrensstandes gerade nicht die positive Bescheidung ihres Planfeststellungsantrags oder einen sonstigen rechtlichen Vorteil erlangen kann. Im Einzelnen: I. Nach den Bestimmungen der §§ 72 bis 78 VwVfG, welche vorliegend insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV bzw. § 45 Abs. 3 Satz 1 WindSeeG – das Gericht kann dahinstehen lassen, ob das die Seeanlagenverordnung ersetzende Windenergie-auf-See-Gesetz verfassungswidrig ist – Anwendung finden, stehen der Planfeststellungsbehörde abstrakt betrachtet bestimmte Möglichkeiten zur Verfügung, über einen Planfeststellungsantrag zu entscheiden. Sie kann den Plan feststellen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), sie kann dem Planfeststellungsantrag unter Erlass von Nebenbestimmungen bzw. Auflagen oder inhaltlichen Beschränkungen teilweise stattgeben (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, vgl.
Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74, Rn. 164 ff.), sie kann einen unvollständigen Planfeststellungsbeschluss i.S.v. § 74 Abs. 3 VwVfG erlassen, sie kann einen Planfeststellungsbeschluss für einzelne (Teil-) Abschnitte des Planes erlassen (§ 5 Abs. 2 SeeAnlV, § 48 Abs. 2 Satz 1 WindSeeG), sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SeeAnlV, § 48 Abs. 2 Satz 2 WindSeeG), oder die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses ablehnen. Vorliegend ist – und dies unabhängig von der Frage des Entgegenstehens von Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung –
im Falle einer Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags allein die Ablehnung des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses durch die Beklagte möglich, da die Voraussetzungen für die sonstigen, der Beklagten abstrakt betrachtet zur Verfügung stehenden Bescheidungsmöglichkeiten, die der Klägerin u.U. rechtlich vorteilhaft wären, offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise nicht erfüllt sind. Die Ablehnung des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bringt der Klägerin aber gerade keinen rechtlichen oder
nur tatsächlichen Vorteil. Überdies kann sie einen solchen Verfahrensstand
auf einfacherem Wege erlangen als durch die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten, nämlich durch Rücknahme ihres Antrags bei der Beklagten. 1. Eine positive Bescheidung des Planfeststellungsantrags der Klägerin im Sinne einer Planfeststellung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist nicht möglich und wäre dies
nicht, würden dem Vorhaben Belange der Landes- und Bündnisverteidigung nicht entgegenstehen. Voraussetzung einer Planfeststellung ist, dass der Vorhabenträger einen wirksamen und bescheidungsfähigen Antrag gestellt hat, die gesetzlichen Anforderungen an das Vorhaben erfüllt sind, das gebotene Verfahren durchgeführt ist und die Behörde bei Betätigung des Planungsermessens zu einem positiven Ergebnis kommt (vgl. Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
AnlV, § 47 Abs. 3 WindSeeG) kann eine positive Bescheidung eines Planfeststellungsantrags dementsprechend nicht vorgenommen werden. Das Anhörungsverfahren ist in jedem Fall Teil des „gebotenen Verfahrens“ bzw. das „Kernstück des Planfeststellungsverfahrens“ (vgl. Reidt/Schiller, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 73, Rn. 1; Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
nach dem eigenen Verständnis der Klägerin selbst zielt ihr Hauptantrag dabei
gerade auf eine Bescheidung ihres Planfeststellungsantrags ohne vorherige Durchführung weiterer Verfahrensschritte. Sie hat nach eigenem Bekunden zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade keine vollständigen Planfeststellungsunterlagen erstellt, welche gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Grundlage des Anhörungsverfahrens sein könnten und gemäß § 4 Abs. 1 SeeAnlV bzw. § 47 Abs. 1 WindSeeG noch durch weitere Unterlagen ergänzt werden müssten (Nachweis über Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche, Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 3 SeeAnlV bzw. § 48 Abs. 3 WindSeeG, auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. bzw. heute UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG). Für die Durchführung eines Anhörungsverfahrens, was wiederum Grundlage für eine positive Planfeststellung sein könnte, fehlt es insbesondere an einem Zuschlagsnachweis i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG, an einem Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetriebnahme als Grundlage für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 3 WindSeeG – der in den ursprünglichen Genehmigungsunterlagen genannte Zeitplan (Bl. 24, 355 d. Sachakte) ist lediglich überblicksartig und kann daher als Grundlage behördlicher Anordnungen nicht dienen – sowie an einem UVP-Bericht bzw. Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. Den in letzterer Hinsicht bislang von der Klägerin erstellten und eingereichten Unterlagen mangelt es jedenfalls an einer Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG), an einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie einer Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG, vgl.
3 Satz 1 Nr. 2 UVPG a.F.), einer Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG a.F.) und einer Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und der Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG, vgl.
3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F.). Die Klägerin selbst hat im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens ferner erklärt, weitere Unterlagen
erst vorlegen zu wollen, wenn eine Klärung der Frage des Entgegenstehens von Belangen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung erfolgt ist (vgl. Bl. 382 d.A.). Notwendige Verfahrenshandlungen wie die Durchführung des Anhörungsverfahrens oder die Einreichung vollständiger Planfeststellungsunterlagen als dessen Grundlage können im gerichtlichen Verfahren
nicht ersetzt oder nachgeholt werden. 2. Vor dem genannten Hintergrund scheidet
eine Feststellung des Plans mit Schutzauflagen i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch die Beklagte bei einer gerichtlichen Verpflichtung zur Bescheidung des Planfeststellungsantrags der Klägerin aus.
insofern könnte der Klägerin aus der mit dem Hauptantrag begehrten Verpflichtung der Beklagten kein rechtlicher Vorteil entstehen.
Neuman/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74, Rn. 15). Vorliegend käme ein solches Vorgehen der Beklagten indes schon deshalb nicht in Betracht, weil für das Vorhaben der Klägerin keine Planabschnitte gebildet worden sind. Die Klärung der Frage des Entgegenstehens der Belange der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung kann nicht als (Teil-) Abschnitt der Planung angesehen werden. Abschnittbildung knüpft an die räumliche Aufteilung eines Vorhabens bzw. sukzessiv zu realisierende Bauabschnitte an (vgl. Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018, § 48 WindSeeG, Rn. 20 ff.; vgl. zur Abschnittbildung
Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
von Seiten der Klägerin nicht in Rede und ist
nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht worden. Mangels aussagekräftiger Unterlagen zur Planfeststellung wäre es der Beklagten
nicht möglich, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen (vgl. o.). Ferner kann die Beantwortung der Frage des Entgegenstehens der Belange der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht als eine einzelne Maßnahme gewertet werden, da es sich – wie ausgeführt – um eine das gesamte Vorhaben betreffende Rechtsfrage handelt.
weder unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG noch ist nach dieser Vorschrift eine von dem o.g. Ergebnis abweichende Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen angezeigt. Die darin normierte Rechtsschutzgarantie verlangt nicht, dass der Bürger ein im Ergebnis unnützes Rechtsmittel einlegen können muss bzw. ein solches, das ihm selbst im Erfolgsfalle keinen Vorteil brächte, und verpflichtet und ermächtigt Gerichte
nicht zu im Ergebnis rein rechtsgutachterlichen Ausführungen. Art. 19 Abs. 4 GG gestattet es vielmehr, ein dem betroffenen Bürger in diesem Sinne nicht nützliches Rechtsmittel – wie hier den auf Bescheidung gerichteten Hauptantrag der Klägerin – gerade nicht zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989, 7 B 108.89 , NVwZ 1990, 361 ; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 19, Rn. 61). Das Interesse der Klägerin an einer rechtsverbindlichen Bescheidung hinsichtlich der Frage, ob der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ihrem Vorhaben entgegensteht, ist bei rein wirtschaftlicher Betrachtung zwar nachvollziehbar. Rechtlich geboten ist es jedoch nicht, die Beklagte zu einer Bescheidung des klägerischen Planfeststellungsantrags gerichtlich zu verpflichten, wenn die Beklagte ohnehin – wie ausgeführt – nur die Möglichkeit hätte, den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzulehnen, und dies unabhängig von dem in Rede stehenden Belang. Abgesehen davon wäre es der Beklagten
verwehrt, über die Frage dieses Belangs eine isolierte verbindliche Entscheidung zu treffen (vgl. insofern die Ausführungen zum zweiten Hilfsantrag der Klägerin). V. Die Frage, ob Bestimmungen des im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See zur Unzulässigkeit des Hauptantrags führen bzw. ob diese Normen aufgrund Verfassungswidrigkeit unbeachtlich zu bleiben haben und ggf. dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen sind, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt und eine Vorlage nach Art. 100 GG gerade voraussetzt, dass es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit der in Rede stehenden Norm ankommt (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Hauptantrag ist – wie ausgeführt – schon aus anderen Gründen mangels hierfür bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. B.
der als Feststellungsantrag formulierte erste Hilfsantrag ist unzulässig, da die Feststellung, dass durch das klägerische Vorhaben Belange der Landes- und Bündnisverteidigung i.S.v. § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WindSeeG nicht beeinträchtigt werden, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt, es zudem der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse mangelt und der Zulässigkeit des Antrags
der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht. I. Die Frage, ob das klägerische Vorhaben den abwägungsfesten Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigt, stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen einzustufen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen und juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1996, 8 C 19.94 , BVerwGE 100, 262 ). Gegenstand der Feststellungsklage können dabei das Rechtsverhältnis als Ganzes oder dessen selbständige Teile sein sowie
einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis, soweit es sich nicht um bloße unselbständige Teile oder Vorfragen handelt. Vorfragen oder bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses sind im Gegensatz zu den selbständigen Teilen eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65 , NJW 1967, 72 ; Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5.92 , BVerwGE 90, 220 , 228; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
dieses wäre indes nicht im Rahmen einer Feststellungsklage, sondern einer auf den Erlass eines positiven Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage geltend zu machen, welche die Klägerin vorliegend ausdrücklich nicht erhoben hat. Die Frage, ob dem klägerischen Vorhaben Belange der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen, stellt hierfür eine nicht selbständige Vorfrage bzw. ein gesetzlich normiertes Tatbestandsmerkmal der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens dar. Es ist notwendige Voraussetzung für eine positive Planfeststellungsentscheidung für das klägerische Vorhaben bzw. ist allgemein notwendige Voraussetzung für die Planfeststellung zugunsten eines Offshore-Windenergievorhabens (vgl. § 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WindSeeG). Allein die Erfüllung dieser Voraussetzung begründet jedoch weder ein Recht noch eine Pflicht der Klägerin oder der Beklagten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Eine positive Planfeststellung setzt vielmehr die Erfüllung diverser weiterer Voraussetzungen voraus,
die Klärung sonstiger abwägungsfester Belange, wie etwa, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht gefährdet wird (vgl. § 5 Abs. 6 SeeAnlV, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WindSeeG). An die Frage, ob einem bzw. dem Vorhaben der Klägerin der Belang der Nichtbeeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung entgegensteht, knüpft sich – entgegen der Ansicht der Klägerin –
nicht deshalb eine unmittelbare Pflicht, da die Beklagte im Falle einer Beeinträchtigung dieses Belangs den Plan nicht feststellen dürfte. Letzteres ist zwar richtig, begründet aber kein gesondert feststellbares Rechtsverhältnis bzw. einen selbständigen Teil hiervon im Sinne einer der Beklagten gegenüber der Klägerin – gar im Sinne einer subjektiven Rechtsposition dieser – obliegenden selbständigen Pflicht. Aus den von der Klägerin insofern in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 SeeAnlV bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WindSeeG) ergibt sich lediglich, dass eine positive Planfeststellung voraussetzt, dass der vorliegend in Rede stehende abwägungsfeste Belang nicht entgegensteht. Dass bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen für die positive Bescheidung eines Antrags auf einen begünstigenden Verwaltungsakt kumulativ erfüllt sein müssen und daher ein begünstigender Verwaltungsakt im Falle der Nichterfüllung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals nicht ergehen kann, ist jedoch keine Besonderheit, sondern gilt für eine Vielzahl begünstigender Verwaltungsakte. Würde man in solchen Fällen jedes Tatbestandsmerkmal in den Rang eines selbständig Rechte und Pflichten begründenden Rechtsverhältnisses erheben, wäre kaum eine Konstellation denkbar, in welcher ein eigentlich auf eine positive Gesamtscheidung ausgerichtetes Verwaltungs- und entsprechend auf eine Verpflichtungsklage ausgerichtetes Gerichtsverfahren nicht in eine Vielzahl auf jedes Tatbestandsmerkmal bezogener einzelner (Gerichts-) Verfahren aufgeteilt werden könnte, was ersichtlich nicht dem durch die Verwaltungsgerichtsordnung vorgegebenen System entspricht, wonach Rechtsschutz in erster Linie durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu suchen ist (vgl. hierzu
unter III.). Etwas anderes folgt
nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, die Frage des Entgegenstehens der Belange der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung stelle deshalb ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, weil in einem formalisierten Verfahren hierüber entschieden werde. Die Entscheidung, ob der genannte Belang einer Planfeststellung entgegensteht, ist gerade nicht Gegenstand eines gesonderten formalisierten Verfahrens. Sie wird vielmehr von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bzw. bei ihrer Entscheidung über den Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses getroffen. II. Darüber hinaus mangelt es auf Seiten der Klägerin
am für die Zulässigkeit des ersten Hilfsantrags notwendigen Feststellungsinteresse. Der diesbezügliche Antrag stellt, da er auf die Feststellung einer Frage gerichtet ist, von der eine erst in der Zukunft von der Beklagten zu treffende Planfeststellungsentscheidung über die Zulassungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens u.a. abhängt, einen vorbeugenden Feststellungsantrag dar, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass er auf die Abwehr einer zukünftigen Beschwer gerichtet ist bzw. auf eine sich erst in der Zukunft (eventuell) stellende Frage zielt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.10.2016, 15 A 872/15 , juris, Rn. 23). Bezogen auf einen solchen Antrag bedarf das Feststellungsinteresse besonderer Rechtfertigung, da es grundsätzlich im Widerspruch zu dem auf nachgängigen Rechtsschutz ausgerichteten System der Verwaltungsgerichtsordnung steht, auf welches sie ihre Klagearten –
im Blick auf Art. 20 Abs. 2 GG – ausgerichtet und um die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergänzt hat. Soweit Art. 19 Abs. 4 GG im Einzelfall die Zulassung der vorbeugenden Feststellungsklage fordert, darf dies jedenfalls nicht zum Unterlaufen der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen führen. Eine vorbeugende Feststellungsklage kommt daher nur in Betracht, wenn dem Kläger schwere irreparable Schäden drohen und ihm daher die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1986, 8 C 5.85 , NVwZ 1986, 1011 , 1012; vgl.
Möstl, in: Posser/Wolff, VwGO, 53. Ed., Stand: 4/2020, § 43, Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht. Der Klägerin drohen keine schweren irreparablen Schäden aufgrund einer Unzulässigkeit ihres Feststellungsantrags. Die Verweisung auf den auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses über die Zulässigkeit ihres Vorhabens gerichteten Rechtsschutz im Wege der hierauf gerichteten Verpflichtungsklage ist ihr zumutbar. Die Klägerin hat es selbst in der Hand bzw. hätte es selbst in der Hand gehabt, durch Erstellung vollständiger Planfeststellungsunterlagen die Entscheidungsreife ihres Planfeststellungsantrags herbeizuführen bzw. selbst die zur Fortführung des Planfeststellungsverfahrens notwendigen Verfahrensschritte auf diese Weise zu beschleunigen. Dadurch, dass sie hiervon bewusst absah und darauf bestand, zunächst allein eine Entscheidung über einen gesonderten Belang zu erhalten, ohne zuvor überhaupt vollständige Unterlagen erstellen zu wollen, hat sie sich selbst in die Situation gebracht, in welcher sie meint, ohne den Feststellungsantrag rechtsschutzlos zu stehen. Vor einer solchen Vorgehensweise soll die vorbeugende Feststellungsklage indes nicht schützen. Es ist nicht unzumutbar, die Erstellung genehmigungsfähiger Planfeststellungsunterlagen vom Vorhabenträger zu verlangen. Denn genau diese muss er als Grundlage der Planfeststellung gemäß § 73 VwVfG i.V.m. § 4 SeeAnlV bzw. § 47 WindSeeG einreichen,
wenn dies – was das Gericht nicht verkennt – mit nicht unerheblichem (
finanziellen) Aufwand verbunden ist. Der Gesetzgeber selbst hat insofern mit der Normierung der einzelnen Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens die –
im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des vorbeugenden Feststellungsantrags zu berücksichtigende – Risikoverteilung geregelt, die zulasten des Vorhabenträgers geht. III. Dem als Feststellungsantrag formulierten ersten Hilfsantrag steht schließlich
der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann, entgegen. Der Antrag ist gegenüber einer auf den Erlass eines das Vorhaben insgesamt zulassenden Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage subsidiär (vgl. insofern
OVG Münster, Beschl. v. 21.10.2016, 15 A 872/15 , juris, Rn. 27 ff.). Dem Subsidiaritätsgrundsatz liegt der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst zwar nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder gar besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Anders läge es, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungsklage oder Leistungsklage erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2014, 6 C 8.13 , juris, Rn. 13; Urt. v. 21.2.2008, 7 C 43.07 , juris, Rn. 11). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Frage des Entgegenstehens des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung wäre als Teilfrage eines Rechts der Klägerin auf Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses
im Rahmen einer Verpflichtungsklage einer Klärung zugänglich (vgl. o.). Der Ausschlussgrund der Subsidiarität wäre demgegenüber nur dann und insoweit unerheblich, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Entgegenstehen des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung überhaupt ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ausmacht – was jedoch nicht zutrifft (vgl. o., Teil A).
sonstige Gründe der Prozessökonomie gebieten es gerade nicht, die von der Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag angestrebte gerichtliche Klärung des Entgegenstehens von Belangen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung im Rahmen eines (vorbeugenden) Feststellungsantrags vorzunehmen. Der Gedanke der Prozessökonomie gebietet es, überflüssige gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Das von der Klägerin gewählte Vorgehen ist demgegenüber auf das Gegenteil ausgerichtet, nämlich das an sich einheitliche Planfeststellungsverfahren im Wege des Feststellungsantrags in einzelne Schritte bzw. Fragen aufzuteilen und diese für sich betrachtet einer gerichtlichen Klärung vor einer behördlichen Entscheidung über den Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses zuzuführen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Klägerin selbst, wonach in einem nächsten Schritt nach Klärung des Belangs der Landes- und Bündnisverteidigung zu klären wäre, ob dem Vorhaben der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht, und eine dementsprechende Risikoanalyse zu erstellen sei.
seien die umweltbezogenen Fragen zu klären und entsprechende Studien etc. anzufertigen (vgl. Bl. 163 d.A.). Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage würde das Risiko einer unbestimmten Anzahl gerichtlicher Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens, jeweils bezogen auf nur einzelne Fragen, begründen – im Gegensatz zu dem nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehenen, nur ein einziges gerichtliches Verfahren benötigenden Verpflichtungsklageverfahren bezüglich des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Zwar müsste das Gericht sich in einem auf den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklageverfahren – hierin ist der Klägerin zuzustimmen – ggf. mit einer Vielzahl einzelner Fragen beschäftigen. Dies ist aber das Wesen eines solchen Verfahrens. Abgesehen davon müsste das Gericht sich
in einem solchen Fall bei seiner Entscheidung allein auf die entscheidungserheblichen Fragen beschränken. Wenn abwägungsfeste Belange dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen, wozu
(aber nicht nur, vgl. o.) das Entgegenstehen von Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung gehört (vgl. Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, 103. EL., Stand: 10/2019, § 5 SeeAnlV, Rn. 26; Spieth/Uibeleisen, NVwZ 2012, 321, 322; vgl.
Spieth, in: Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018, § 48 WindSeeG, Rn. 55), müsste das Gericht die Klage schon deshalb abweisen und müsste sich mit sonstigen Fragestellungen nicht weiter befassen, da
in einem solchen Verfahren kein Rechtsgutachten über die Zulässigkeit des Vorhabens zu liefern wäre, sondern eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu treffen, welcher bereits bei Nichterfüllung einer einzelnen Voraussetzung zu verneinen wäre. Die diesbezüglich von der Klägerin geäußerte Erwartung, im konkreten Fall werde zwischen den Beteiligten bei verbindlicher Klärung der Frage des Entgegenstehens des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung kein Folge(rechts)streit über andere Fragen aufkommen, so dass der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ansonsten sehr wahrscheinlich sei und das Gericht später nicht mehr mit einer auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage konfrontiert würde, so dass die Feststellungsklage jetzt nicht subsidiär sein müsse, ist für die Gesetzesauslegung unerheblich. Sie erscheint zudem nicht realistisch. Ein Offshore-Windpark mit einer Größe, wie das klägerische Vorhaben sie aufweist, ist in seinen tatsächlichen und rechtlichen Bezügen hoch komplex; diese Komplexität – und damit der vergleichsweise geringe Grad an Prognostizierbarkeit von Hindernissen und Differenzen der Bewertung – wird nochmals gesteigert durch die Veränderbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse über die längere Zeit, die für Planung und Planfeststellung benötigt wird (näher vgl. u.). Es ist keinesfalls – erst recht nicht in einem frühen Verfahrensstadium, in welchem noch keine vollständigen Planfeststellungsunterlagen vorliegen – als sicher oder
nur wahrscheinlich anzunehmen, dass es zwischen der Klägerin bzw. dem Vorhabenträger und der Beklagten bzw. der Planfeststellungsbehörde im Rahmen eines fortgesetzten Planfeststellungsverfahrens nicht
zu anderen Streitpunkten über andere Fragen der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens käme,
wenn der vorliegend in Rede stehende Belang vorab einer gerichtlichen Feststellung zugeführt würde. Angesichts der Komplexität sind weitere Streitpunkte sogar eher als wahrscheinlich anzusehen, beispielsweise über umweltrechtliche Fragen, die Frage der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs etc. Dementsprechend überzeugt es
nicht, wenn die Klägerin geltend macht, es sei nicht ihre Absicht, das Planfeststellungsverfahren in beliebig viele Anträge aufzuteilen, was schon dadurch ausgeschlossen werde, dass abwägungsfähige Belange nicht Gegenstand einer isolierten Feststellung sein könnten.
die übrigen abwägungsfesten Belange i.S.v. § 5 Abs. 6 SeeAnlV (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, keine Gefährdung der Meeresumwelt zu besorgen und keine Gefährdung des Vogelzugs) bzw. § 48 Abs. 4 WindSeeG dürften bei einem so erheblichen Vorhaben wie einem Offshore-Windpark keinesfalls von vornherein völlig unproblematisch sein. Es wäre m.a.W. – trotz der im Übrigen schon der Form nach unverbindlichen Ankündigung der Klägerin – durchaus zu erwarten, dass bei Zulassung solchen Vorgehens über jeden dieser komplexen Belange ein weiterer Vorab-Rechtsstreit geführt würde und im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits in Bezug auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die abwägungsfähigen Belange thematisiert werden müssten. Würde das Gericht im Sinne des ersten Hilfsantrags der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Feststellung hinsichtlich des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung treffen, wäre dies ferner
deshalb nicht als prozessökonomisch vorzugswürdiges Vorgehen anzusehen, weil noch nicht einmal sichergestellt wäre, dass es
über diesen Belang selbst nicht zu Folgestreitigkeiten zwischen den Beteiligten kommt, würde die Klägerin nach einer Feststellung in ihrem Sinne das Vorhaben weiter betreiben. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des in seiner zeitlichen Dimension nicht absehbaren und dynamischen Prozessen unterworfenen (hierzu sogleich) Planfeststellungsverfahrens und vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu der Ansicht gelangt, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in erheblicher Weise geändert, so dass der Belang der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dem Vorhaben dennoch entgegenstehe. Dies wäre dann ggf. im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Verfahrens erneut zu thematisieren. Ein anderes Ergebnis ist
im vorliegenden Zusammenhang nicht vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens geboten, ihr werde durch das Verhalten der Beklagten die Möglichkeit genommen, in die Planrechtfertigung „hineinzuwachsen“, so dass Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, eine gerichtliche Vorabklärung der Frage des Entgegenstehens des Belangs der Landes- und Bündnisverteidigung herbeizuführen. Das Erfordernis der Planrechtfertigung stellt eine materielle Zulassungsschranke eines Vorhabens dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1985, 4 C 59.82 , NJW 1986, 1508 ; Urt. v. 22.3.1985, 4 C 15.83 , NJW 1986, 80 ; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
hinsichtlich der Frage der Planrechtfertigung bzw. der Frage, ob das klägerische Vorhaben in die Planrechtfertigung „hineingewachsen“ ist, steht der Klägerin mit der Möglichkeit zur Erhebung einer auf die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Im Rahmen eines solchen auf die materielle Zulassungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt gerichteten Verfahrens wäre neben dem vorliegend in Rede stehenden Belang u.a.
die Frage der Planrechtfertigung –
etwa im Hinblick auf die Frage des Netzanschlusses für den Windpark – zu thematisieren, sollte die Beklagte dann trotz zuvor erfolgter Vorlage vollständiger Planfeststellungsunterlagen die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses verweigert haben (vgl. o.). Aus demselben Grund ist der Klägerin
nicht in ihrer Ansicht zuzustimmen, ohne eine Vorabentscheidung über die Frage des Nicht-Entgegenstehens von Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung werde ihr die Möglichkeit genommen, die weiteren Schritte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einzuleiten. Die Klägerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, vollständige Antragsunterlagen i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstellen. Sie hat hiervon –
nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Bl. 163 d.A.) – indes bewusst abgesehen. C. Unzulässig ist
der auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete – höchst hilfsweise – Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über die Frage des Entgegenstehens des abwägungsfesten Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung im Wege einer von der Klägerin als „Vorbescheid“ bezeichneten Entscheidung – jedenfalls vor Entscheidung über die Planfeststellung – zu entscheiden. I. Das Gericht versteht diesen Antrag – insbesondere
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung – i.S.v. § 88 VwGO dabei so, dass dieser nicht ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids im technischen Sinne eines gesondert gesetzlich geregelten Instituts gerichtet ist, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer Vorabentscheidung durch einen Teilverwaltungsakt über die Frage des Entgegenstehens des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung in der Weise, dass diese Entscheidung für den ggf. weiteren Verlauf eines Planfeststellungsverfahrens bindende Wirkung entfaltet und im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung über diesen Belang nicht erneut zu entscheiden wäre. II. Ungeachtet der erweiterten Auslegung mangelt es der Klägerin hinsichtlich dieses Begehrens an der Klagbefugnis.
die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers eine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts als möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.4.2016, 1 C 3.15 , juris, Rn. 16). Kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch hingegen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen, besteht auf Seiten des Klägers keine Klagebefugnis (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.11.2016, 19 A 1457/16 , juris, Rn. 6 ff.). So liegt der Fall
hier. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines „Vorbescheides“ bzw. eines Teilverwaltungsaktes zur für das weitere Planfeststellungsverfahren verbindlichen Klärung des Entgegenstehens des Belangs der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung kann – unabhängig von der Frage seines materiellen Inhalts – unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen, da eine solche Vorabentscheidung bzw. ein solcher Teilverwaltungsakt oder „Vorbescheid“ im Planfeststellungsverfahren nicht nur nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern
rechtssystematisch ausgeschlossen ist. Zwar wird unter Verweis auf allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen angenommen, dass der Erlass eines Teilverwaltungsaktes in der Regel
ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung möglich sein soll, da bzw. wenn es sich hierbei um ein von der Ermächtigung zum Erlass des „vollständigen“ Verwaltungsaktes mit umfasstes „Weniger“ oder „Minus“ handle. Dies steht jedoch zumindest – insbesondere abgesehen von der Frage nach besonderen belastenden Wirkungen einer Aufteilung, welche unter Beachtung der Wesentlichkeitstheorie wiederum eine gesetzliche Regelung erfordern würden – unter dem Vorbehalt, dass das Fachrecht dem Erlass eines solchen Teilverwaltungsaktes (oder „Vorbescheids“) nicht entgegensteht, eine Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes also nicht fachrechtlich ausgeschlossen ist, was insbesondere bei Planungsentscheidungen der Fall sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2016, 6 C 64.14 , juris, Rn. 31; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35, Rn. 252). Vor dem letztgenannten Hintergrund ist die Möglichkeit zum Erlass eines bindenden Teilverwaltungsaktes bzw. „Vorbescheids“, wie die Klägerin ihn mit ihrem zweiten Hilfsantrag begehrt, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu verneinen. Das Fachrecht, hier das Planfeststellungsrecht sowie das Recht der Windenergieanlagen auf See, steht einer solchen Vorgehensweise entgegen. Eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zu einem solchen Vorgehen wäre weder mit den derzeitigen rechtlichen Regelungen des Planfeststellungsrechts und ihrer Systematik bzw. der dahinterstehenden gesetzgeberischen Intention zu vereinbaren, noch würde sie Ziel und Zweck dieser Bestimmungen entsprechen. Im Einzelnen: Der Normgeber hat sich im Jahre 2012 mit der damaligen Novellierung der Seeanlagenverordnung entschieden, für Vorhaben wie das der Klägerin die Pflicht zur Planfeststellung einzuführen, um
diesbezüglich eine einheitliche und umfassende Entscheidung zu ermöglichen, in deren Rahmen die entscheidenden Fragen der Zulässigkeit eines solchen Vorhabens geklärt werden (vgl. Splieth/Uibeleisen, NVwZ 2012, 321, 325). Er tat dies in Kenntnis sowohl des Umstandes, dass das Planfeststellungsrecht gemäß §§ 72 ff. VwVfG selbst keine ausdrückliche Möglichkeit zum Erlass von Teilverwaltungsakten im vorliegend in Rede stehenden Sinne vorsieht (vielmehr spezifische Formen der Aufteilung von Regelungsgehalten bzw. von Vorhabensteilen vorsieht, vgl. o., Teil A.), als
des Umstandes, dass andere vorhabenbezogene Rechtsmaterien – bundes- und landesrechtlicher Natur – solche Entscheidungen hingegen kennen. Zu denken ist insbesondere an die Möglichkeit zum Erlass baurechtlicher Vorbescheide (vgl. etwa § 63 HBauO) sowie die bundesgesetzlich eröffnete Möglichkeit zum Erlass von Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1 BImSchG. Mit Erlass des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See hat der Gesetzgeber diese Entsc
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.