Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Zulässigkeit eines Widerspruchs. Die 1990 geborene Klägerin zu 1.) sowie die mit ihr in einem Haushalt lebenden Kinder, die 2015 geborene Klägerin zu 2.) und der 2016 geborene Kläger zu 3.), beziehen bei dem Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich in Bezug auf eine offene Zahlung einer Mietkaution bereits am 04.11.2016 in einem Verwaltungsverfahren für die Kläger bestellt und eine Vollmacht der Klägerin zu 1.), unterzeichnet unter dem 31.10.2016, vorgelegt. Am 08.12.2016 erhoben die Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen einen Entziehungsbescheid vom 29.11.2016 und legten ebenfalls eine auf den 31.10.2016 datierende Vollmacht der Klägerin zu 1.) vor. Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 20.12.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 21.12.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2017 bis Januar
(256)). Eine Vollmacht muss indessen grundsätzlich erkennen lassen, wer bevollmächtigt, wer bevollmächtigt ist und für welche Handlungen die Vollmacht erteilt worden ist (BSG, Beschluss vom 17.03.2016, B 4 AS 684/15 B , juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015, L 20 AS 2202/14 B , juris Rdnr. 14). Vorliegend lässt die Vollmacht zwar die Ausstellerin und den Bevollmächtigten erkennen, nicht aber für welches konkrete Verfahren (oder mehrere) eine Bevollmächtigung erfolgen sollte. Bei der vorgelegten und am 31.10.2016 unterzeichneten Vollmacht handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht um eine sog. Generalvollmacht. Der Beklagte weist insoweit zu Recht drauf hin, dass die Vollmacht nicht dazu berechtigt, die Kläger in sämtlichen Verfahren bzw. wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen den Beklagten zu vertreten (so lag der Fall in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.01.2016, B 14 AS 188/15 B , und vom 17.03.2016, B 4 AS 684/15 B ). Vielmehr wird bevollmächtigt zur Vertretung "im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter" bzw. "eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht gegen das Jobcenter durchzuführen " bzw. "zur Durchführung des Klageverfahrens". Bei Auslegung dieser Vollmachterklärung entsprechend §§ 133 , 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass hier nur ein bestimmtes Verfahren gemeint ist und nicht alle zukünftigen, bei Ausstellung der Vollmacht noch gar nicht absehbaren Verfahren erfasst werden sollen. Es gab in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu der Vollmachtserteilung ein bestimmtes Verfahren (betreffend die Leistung einer Mietkaution), auf welche diese zwangslos zu beziehen war. Selbst wenn die Klägerin unter dem 31.10.2016 mehrere Vollmachten unterzeichnet haben sollte - wovon der Senat im Hinblick auf das identische Schriftbild von Orts- und Datumsangabe sowie Unterschrift nicht ausgeht, vielmehr dürfte der Name der Vollmachtgeberin im Kopfteil der Vollmachtsurkunde jeweils ergänzt worden sein - ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar ist den Ausführungen des SG zuzustimmen, wonach zur Legitimation des Bevollmächtigten auch Blankovollmachten oder unvollständige Vollmachten unterzeichnet werden können und der Bevollmächtigte nach eigener Entscheidung ermächtigt wird, diese von Fall zu Fall zu verwenden und sich so ausreichend zur Vertretung in einem Rechtsstreit zu legitimieren. Wenn allerdings die Vollmacht - wie hier - mit einem bestimmten Datum und bezogen auf ein (nicht näher benanntes) Verfahren unterzeichnet wird, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch für alle sich zukünftig ergebenden Verfahren gelten soll. Der Mangel der Vollmacht ist auch nicht nachträglich geheilt worden (vgl. §§ 177 , 184 BGB). Eine Heilung ist nicht durch die weitere Vorlage einer Prozessvollmacht am 08.06.2017 geheilt worden, denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist dem mit Schreiben vom 11.05.2017 geäußerten Verlangen des Beklagten, die Vollmacht schriftlich nachzuweisen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Beklagte war gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist hiervon nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG abzusehen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im gerichtlichen Verfahren besteht demnach nur bei Vorliegen begründeter Zweifel oder auf Rüge eines Beteiligten eine Verpflichtung, die Vollmacht des Rechtsanwalts zu überprüfen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 73 Rdnr 68). Diese Grundsätze können jedoch nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.2015, L 2 AS 1816/14 B , juris Rdnr. 3; SG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.04.2018, S 29 AS 588/17, juris Rdnr. 43; differenzierend Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
- Aufl., § 13 SGB X (Stand: 13.08.2018), Rdnr. 9). Schon im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 67b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 3 SGB X, die für das gerichtliche Verfahren nicht gelten, kann die Behörde im Verwaltungsverfahren nicht generell gegenüber Rechtsanwälten vom Nachweis der Vollmacht absehen. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Regelung bewusst nicht in das SGB X aufgenommen wurde, weil das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit von anderen Grundgedanken (Prinzip der Mündlichkeit, Verpflichtung des Gerichts, auf die Abstellung von Verfahrensmängel hinzuwirken) bestimmt und deshalb anders geregelt ist als das Verwaltungsverfahren (vgl BSG, Urteil vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 , juris Rdnr. 20). Zudem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Verwaltungsverfahren - anders als im sozialgerichtlichen Verfahren - kein Dreiecksverhältnis besteht, bei dem die Rüge fehlender Vollmacht erhoben werden könnte. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen, sie hat jedoch nach pflichtgemäßem (Verfahrens-) Ermessen darüber zu entscheiden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015, L 4 R 3235/14 , Rdnr. 26 m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2014, L 6 AS 522/13 B PKH , Rdnr. 6; Mutschler, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
- EL 2020, § 13 Rdnr. 12a m.w.N., Bühs, NZS 2017, 169, 170 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern, dass berechtigte Anhaltspunkte für das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestehen. Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass andernfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werden wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, L 2 AS 1342/13 B , juris Rdnr. 13; Urteil vom 20.11.2013 - L 12 AS 343/13 , juris Rdnr. 22, jeweils m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte von seinem Verfahrensermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat unter Würdigung des Umstandes, dass eine auf den 31.10.2016 datierende, auf ein Verfahren bezogene Vollmacht mehrfach vorgelegt wurde, den Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung und Hinweis, dass anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht aufgefordert. Nach dem Vorstehenden war die daraufhin erneut überreichte Vollmacht vom 31.10.2016 nicht geeignet, den Nachweis der Bevollmächtigung für das aktuelle Widerspruchsverfahren zu erbringen. Da der Bevollmächtigte nach eigenen Angaben mit der Klägerin zu 1.) in Kontakt stand (vgl. nur das Schreiben vom 08.06.2017 an den Beklagten), sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er eine erneute Vollmachtsurkunde nur unter besonderen Schwierigkeiten hätte erlangen können. Ein Vollmachtnachweis für die Führung des Widerspruchsverfahrens ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von den Klägern erhobenen Untätigkeitsklage. Der Prozessbevollmächtigte hat auch in diesem Verfahren die bereits im Widerspruchsverfahren überreichte Vollmacht vom 31.10.2016 vorgelegt. Zwar ist im gerichtlichen Verfahren der Mangel der Vollmacht gem. § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG nur von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, § 73 Abs. 6 S. 5 SGG. Jedoch hat der Beklagte auch in diesem Verfahren die mangelnde Bevollmächtigung gerügt. Das SG ist allerdings entgegen der hier vertretenen Auffassung zu dem Schluss gelangt, dass der Bevollmächtigte durch Beifügung der Vollmacht vom 31.10.2016 den Bezug zur Untätigkeitsklage selbst hinreichend dargelegt habe. Eine Bevollmächtigung ergibt sich schließlich nicht aus einer Genehmigung der Prozessführung durch die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im vorliegenden Verfahren. Denn der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung kann nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, Az. L 2 AS 1342/13 B , juris Rdnr. 12; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.
- 2008, Az. L 4 KA 3/07 , Rdnr. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2013, Az. L 3 AS 98/13 - juris Rdnr. 22). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, nicht mehr zu erreichen. Er kann nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass zur Zulassung der Revision hat nicht bestanden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2248226.html ( https://oj.is/2248226 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c