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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1980 - IV 1418/78

Obsah (4)Art 34§ 126§ 839§ 90

1. Für die auch unter Berufung auf die Fürsorgepflicht erhobene Klage eines Beamten auf Ersatz von Aufwendungen, die er zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Dienstherrn (hier: BGB § 839 iVm GG Art 34

den Unterstützungsgrundsätzen des Landes kämen nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne Verschulden in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten sei. Soweit der Kläger sein Begehren auf bereicherungsrechtliche Vorschriften gestützt habe, sei hierfür

Art 34Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Gegen dieses am 27.4.1978 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.5.1978 Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.1.1978 - VIII 43/77 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 1.4.1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.1.1977 zu verpflichten, ihm 180.122,- DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 1.4.1976 zu zahlen, hilfsweise das genannte Urteil zu ändern und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte sei bereicherungsrechtlich verpflichtet, einen Teil des Schadens zu tragen. Denn er habe den Beklagten durch die Leistung des Schadensersatzes von einer Verbindlichkeit befreit, da die Bestimmungen über die persönliche Haftung der württembergischen Bezirksnotare verfassungswidrig seien.

Art 34

GG hafte nämlich für Amtspflichtverletzungen der Beamten grundsätzlich der Staat anstelle des Bediensteten. Sofern der Bezug von Gebühren ein Abweichen von diesem Grundsatz überhaupt zulasse, sei dies nur in dem Ausmaß gerechtfertigt, in dem die Gebühren auch tatsächlich dem Beamten verblieben. Denn nur dann entspreche der Gebührenvorteil des Beamten seinem Haftungsrisiko. Hierbei sei es unerheblich, wer Gläubiger der Gebührenforderung sei, da die Gläubigerstellung für sich allein keinen Aufschluß über den Umfang der ihm verbleibenden Gebühren gebe. Auch die Fürsorgepflicht des Beklagten gebiete es, ihm den geltend gemachten Betrag zu erstatten. Denn durch seine zusätzliche Arbeit habe er dem Beklagten einen weitaus größeren Vermögensvorteil erbracht als sich selbst. Schließlich sei der Beklagte auch verpflichtet gewesen, auf einen ausreichenden Versicherungsschutz hinzuwirken. Zur Zeit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, im Jahre 1973, sei eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 100.000,- DM üblich gewesen. Seine Amtspflichten habe er insoweit nicht schuldhaft verletzt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die persönliche Haftung des Klägers für Geschäfte, die er als öffentlicher Notar ausgeführt habe und in denen er selbst Gläubiger der Gebühren geworden sei, für verfassungsmäßig. Mit dem Abführen eines Teiles der Gebühren an den Dienstherrn werde lediglich die Inanspruchnahme der sachlichen und persönlichen Mitteln des Dienstherrn abgegolten. Die Haftung des Klägers sei auch nicht unbillig, da ihm allein im Jahre 1973 insgesamt 49.864,86 DM an Gebühren zugeflossen seien. Als Äquivalent hierfür habe er das volle Haftungsrisiko zu tragen. Seine Haftpflichtversicherung sei nicht ausreichend gewesen, da der Kaufpreis des Grundstücks die Versicherungssumme um einen mehrfachen Betrag überstiegen habe. Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, die gewechselten Schriftsätze und die Akten verwiesen. Dem Senat liegen 1 Band Akten des Justizministeriums Baden-Württemberg sowie 1 Band Akten des Landgerichts Stuttgart - 19 0 217/74 - vor. Gründe Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 1.4.1976 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.1.1977 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs 1 VwGO). Grundlage des vom Kläger erhobenen Begehrens ist das Beamtenverhältnis. Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist

§ 126Abs 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Eine Ausnahme hiervon ist in Art 34 Satz 3 GG bestimmt. Danach darf für den Anspruch gegen den Staat auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und für den Rückgriff des Staates gegen den Beamten der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, in dem der Beamte von seinem Dienstherrn Ersatz für Aufwendungen begehrt, die er an dessen Stelle einem Dritten erbracht hat, enthält diese Vorschrift keine Regelung. Denn der Wortlaut des Art 34 Satz 3 GG benennt diesen Anspruch nicht, noch bietet er Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber auch diesen Fall den ordentlichen Gerichten zuweisen wollte. Auch aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber diese Rechtsmaterie den ordentlichen Gerichten übertragen wollte. Denn beide Ansprüche unterscheiden sich wesentlich in ihrer rechtlichen Natur. Sie betreffen zwar beide die Frage, ob der Beamte oder der Dienstherr letztlich für einen Schaden einzutreten hat, den der Bedienstete in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch Verletzung seiner Amtspflichten verursacht hat. Während aber die in Art 34 Satz 3 GG genannten Ansprüche deliktischer Natur sind, die an eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Rechte eines Dritten anknüpfen, handelt es sich bei dem hier erhobenen Klagebegehren des Klägers um den Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Aufwendungsersatz, dessen Grundlage des Beamtenverhältnis ist. Die deliktische Haftung des Dienstherrn

§ 839

BGB in Verb mit Art 34 Satz 1 GG ist insoweit lediglich eine Voraussetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz (so Ule JZ 1962, 214 ; aA OVG Berlin in DVBl 1961, 482 ). Ob neben diesem beamtenrechtlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz auch bereicherungsrechtliche Ansprüche Anwendung finden, für deren Entscheidung

Art 34Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben sein könnte (so OVG Berlin, aa

O), oder ob das von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Treuepflicht des Beamten geprägte Beamtenverhältnis die Rechte des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn abschließend bestimmt, bedarf hier keiner endgültigen Entscheidung. Denn eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige ordentliche Gericht ist ausgeschlossen, weil für das Klagebegehren jedenfalls ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt, über den

§ 126Abs 1 BRRG die Verwaltungsgerichte zu befinden haben (Kopp, Vw

GO,

  1. Auflage, § 41 RdNr 10 mwN). Die Klage ist als Verpflichtungsklage anzusehen. Als Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch kommt allein die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in Betracht. Diese bietet jedoch keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch. Die Ausübung der Fürsorge bedarf vielmehr, soweit sie nicht bereits durch besondere Vorschriften konkretisiert ist, einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn, die in der Form eines begünstigenden Verwaltungsaktes ergeht. Die Klage eines Beamten auf Gewährung von Geldleistungen aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist daher als Klage auf Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes zu verstehen (BVerwGE 28, 354).
  2. Der Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, dem Kläger teilweisen Ersatz seiner Aufwendungen zu gewähren. Denn der Kläger hat den Beklagten durch seine Leistungen an die Käufer des Grundstücks nicht von einer in Wirklichkeit ihn - den Beklagten - treffenden Verbindlichkeit befreit (a) noch ist er durch diese Zahlungen unverschuldet in einer außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten (b). a)

§ 90

LBG in der Fassung vom 27.5.1971 (GBl S 225) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Diese den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn enthält eine Vielzahl von Einzelpflichten, die den allgemeinen Anspruch des Beamten auf Schutz und Daseinsvorsorge konkretisieren und begrenzen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Dienstherr hiernach auch verpflichtet ist, dem Beamten entsprechend dem in § 670 BGB enthaltenen Rechtsgedanken Aufwendungen zu erstatten, die dieser für eine allein ihn - den Dienstherrn - treffende Verbindlichkeit erbracht hat, kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn der Kläger hat mit seinen Zahlungen an die Käufer des Grundstücks den Beklagten nicht von einer Verbindlichkeit befreit.

§ 839

BGB in Verb mit Art 34 Satz 1 GG haftet zwar grundsätzlich der Staat an Stelle des Beamten, wenn dieser in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt. Aus dem Wort "grundsätzlich" folgt jedoch, daß Ausnahmen von dieser Regelung möglich sind. Eine solche Abweichung ergibt sich hier für die württembergischen Bezirksnotare aus § 3 der Verordnung über die Haftung des Reichs für die Justizbeamten vom 3. Mai 1935 (RGBl I S 587).

dieser Bestimmung haftet das Reich für Amtspflichtverletzungen der württembergischen Bezirksnotare nur, soweit es sich um Geschäfte handelt, für die die Gebühren zur Staatskasse vereinnahmt werden. Handelt es sich hingegen um ein Geschäft, für das dem Bezirksnotar selbst ein Teil der Gebühren zusteht, tritt eine Haftung des Dienstherrn anstelle des Beamten nicht ein. Diese vorkonstitutionelle Regelung galt

Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund der Art 123 Abs 1, 125 , 74 Nr 1 GG und der in Art 138 GG enthaltenen Sonderregelung bis zum Inkrafttreten des im wesentlichen inhaltsgleichen § 20 Abs 2 AGBGB vom 26.11.1974 (GBl S 498) als Landesrecht fort, da sie dem Grundgesetz nicht widersprach. An die Stelle des Reichs trat das Land Baden-Württemberg als Dienstherr des Klägers. Dieser Ausschluß der Staatshaftung steht in Einklang mit Art 34 Satz 1 GG. Er beruht auf sachlichen Gründen und orientiert sich nicht einseitig an fiskalischen Erwägungen (Hamann/Lenz, Grundgesetz, 3. Aufl, Art 34 Anm 7). Grundlage dieser Regelung war die Doppelstellung der württembergischen Bezirksnotare. Sie sind einerseits als Beamte des Landes verpflichtet, innerhalb ihres Amtsbezirks als Bezirksnotar die Geschäfte des Grundbuchamts, des Vormundschaftsgerichts und des

laßgerichts zu übernehmen (Art 12 Abs 1 Württb AGBGB vom 29.12.1931 - RegBl 545 -). Andererseits ist mit der Bekleidung der Stelle eines Bezirksnotars das Amt eines öffentlichen Notars verbunden (Art 95 Abs 1 Satz 1 Württb AGBGB), in dessen Ausübung dem Bezirksnotar die Gebühren und Auslagen selbst zufließen (§ 10 Abs 1 Satz 2 Landesjustizkostengesetz vom 30.3.1971 - GBl S 96 -). In dieser Eigenschaft ist er Gebührenbeamter. Insoweit ist seine Stellung vergleichbar mit der eines Anwaltsnotars, für dessen Amtspflichtverletzungen eine Staatshaftung ebenfalls ausgeschlossen ist (§ 19 Abs 1 Satz 4 BNotO). Mit der Vornahme von Geschäften als öffentlicher Notar erfüllt der Bezirksnotar keine ihm seinem Dienstherrn gegenüber obliegenden Dienstpflichten. Dieser Gesichtspunkt sowie die wirtschaftlichen Vorteile, die ihm durch den Bezug der Gebühren neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Alimentierung zufließen, rechtfertigen es, ihm als Ausgleich die alleinige Haftung für Amtspflichtverletzungen bei Durchführung dieser Geschäfte zu übertragen (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art 34 RdNr 34; LG Ravensburg, Beschluß vom 9.4.1959 - 3 OH 2/59 -, BWNotZ 1959, 163). Sinn und Zweck des Art 34 GG werden dadurch nicht beseitigt. Denn der Bezirksnotar ist gehalten und durch die ihm neben den Dienstbezügen zufließenden Gebührenanteile auch in der Lage, sich ausreichend gegen dieses Haftungsrisiko zu versichern, so daß dem Geschädigten in der Regel ein solventer Schuldner zur Verfügung steht. Der volle Ausschluß des Übergangs der Haftung auf den Dienstherrn ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Bezirksnotar für Geschäfte, die er als öffentlicher Notar wahrnimmt, nur ein Teil der Gebühren zufließt, während der Rest an den Dienstherrn abzuführen ist (§ 12 Landesjustizkostengesetz). Denn der abzuführende Gebührenanteil ist als Entgelt dafür anzusehen, daß ihm für seine Tätigkeit als öffentlicher Notar die sachlichen und persönlichen Mittel der Dienststelle zur Verfügung stehen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Bezirksnotar von diesen Mitteln im Einzelfall tatsächlich Gebrauch macht, da die Abführung eines Gebührenanteils an die Staatskasse ähnlich dem Nebentätigkeitsrecht eine generelle Abgeltung darstellt. Demgemäß stellt § 3 der Verordnung über die Haftung des Reichs für die Justizbeamten allein auf die Natur des wahrgenommenen Geschäftes ab, ohne den Umfang, in dem dem Bezirksnotar die Gebühren aus dem Geschäft verbleiben, zu berücksichtigen. Diese Regelung ist auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Denn für die abweichende Regelung der Haftung der badischen Notare für von ihnen begangene Amtspflichtverletzungen sind sachliche Gründe maßgebend, da sie auf der unterschiedlichen Struktur beider Notariatssysteme und auf dem erheblich geringeren Ausmaß der Beteiligung der badischen Notare an den erhobenen Gebühren beruht. Das Grundgesetz selbst geht in Art 138 von einem uneingeschränkten Fortbestand der bestehenden Notariatssysteme aus. Der Kläger wurde bei der Abwicklung des hier maßgebenden Grundstückskaufvertrags als öffentlicher Notar tätig, da das Grundstück außerhalb seines Amtsbezirks lag. Die Gebühren und Auslagen für dieses Geschäft flossen daher ihm zu (§ 10 Abs 1 Satz 2 Landesjustizkostengesetz). Als Folge hiervon haftet er allein für möglicherweise begangene Amtspflichtverletzungen bei Ausführung dieses Geschäftes, ein auch nur teilweiser Übergang der Verantwortlichkeit auf den Beklagten findet nicht statt. Bei dieser Rechtslage stellt sich nicht die Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrags tatsächlich seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Denn jedenfalls hätte er den Beklagten durch seine Leistungen an die Käufer des Grundstücks nicht von einer Verbindlichkeit befreit. b) Auch die Unterstützungsgrundsätze des Landes Baden-Württemberg vom 27.9.1973 - Die Justiz S 417 -, selbst Ausfluß der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, bieten keine Grundlage für das Begehren des Klägers. Zar ist fraglich, ob die Begrenzung der hiernach vorgesehenen Unterstützungsleistungen auf höchstens 1.000,- DM noch den heutigen Anschauungen über eine wirksame Hilfe zur Behebung einer außerordentlichen Notlage entspricht. Jedoch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß diese Leistungen nur gewährt werden, wenn der Beamte ohne Verschulden in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten ist, aus der er sich aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag (Nr 1 der Bestimmungen). Der Kläger hat seine Lage jedoch selbst verschuldet. Er hat einen Grundstückskaufvertrag zu einem Kaufpreis von 830.000,- DM ausgeführt, obwohl er mit einer Versicherungssumme von nur 100.000,- DM haftpflichtversichert war. Infolge dieses Mißverhältnisses ist der Kläger gehalten gewesen, besondere Vorkehrungen gegen eine Haftung zu treffen oder das Geschäft nicht zu übernehmen. Als öffentlicher Notar war er nicht verpflichtet, den Kaufvertrag über das außerhalb seines Amtsbezirks gelegene Grundstück abzuwickeln. Daneben hat der Kläger auch deshalb schuldhaft gehandelt, weil er die Übertragung des Eigentums auf die Käufer nicht rechtzeitig herbeigeführt und auch keine Vorkehrungen zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung getroffen hat. Insoweit wird auf die

Ansicht des Senats zutreffenden Ausführungen im Urteil des LG Stuttgart vom 21.10.1974 - 19-19-O 217/74 - verwiesen. Auch kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage im Sinne dieser Bestimmungen geraten ist, aus der er sich nicht aus eigener Kraft befreien konnte. Denn die Höhe des von ihm erbrachten Betrages beträgt nur etwa die vierfache Summe der Gebührenanteile, die ihm allein im Jahre 1973 als öffentlichem Notar zugeflossen sind. Da er daneben Dienstbezüge empfangen hat, war er bei Anspannung aller Kräfte imstande, sich selbst aus seiner Lage zu befreien.* Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, in vorliegendem Verfahren von diesen in den Unterstützungsgrundsätzen genannten zusätzlichen Voraussetzungen abzurücken. Denn durch diese Verwaltungsbestimmungen hat er das ihm eingeräumte Ermessen insoweit fehlerfrei konkretisiert. Permalink: https://openjur.de/u/2248336.html ( https://oj.is/2248336 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.