Tenor Die Ablehnung der Richterin R. durch den Antragsteller wird für begründet erklärt. Der von ihr mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2017 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Gründe I. Das am 22. Mai 2017 eingeleitete und mit einem Eilantrag verbundene Organstreitverfahren betrifft die von der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2016 beschlossene "Abberufung" des Antragstellers aus dem Untersuchungsausschuss des Landtags "Rechtsterrorismus/NSU BW II" und das am selben Tag beschlossene Redeverbot im Landtag für die Fraktion sowie die am 31. Januar 2017 beschlossene "Abberufung" des Antragstellers aus dem Innenausschuss des Landtags. Der Antragsteller rügt die Verletzung des freien Mandats aus Art. 27 Abs. 3 LV. 1. Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs R.-M. R. hat am 3. Juni 2017 im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit als parlamentarische Mitarbeiterin des Abgeordneten der AfD-Fraktion Hans Peter Stauch, MdL, eine dienstliche Erklärung abgegeben. Danach hält sie sich nicht für befangen. Ihre Tätigkeit als Büroleitung für den Abgeordneten Stauch beschränke sich auf zwei Präsenztage pro Woche in Stuttgart ergänzt durch einige Stunden Homeoffice. Die Tätigkeit beinhalte Büroorganisation, Recherche, Erarbeiten von Reden und Entscheidungsvorlagen sowie die Führung zweier Mitarbeiter. Sie sei weder in die Vorgeschichte und Vorbereitung des Klagefalles involviert noch gebe es kritische Punkte im Hinblick darauf, dass Herr Stauch als Ersatz für den Antragsteller in den Untersuchungsausschuss nachgerückt sei. Den Mitarbeiter des Antragstellers, Herrn W., kenne sie lediglich von einer flüchtigen Begegnung auf dem Flur. Daher stehe ihrer Mitarbeit im Verfahren aus ihrer Sicht nichts entgegen. 2. Die dienstliche Erklärung ist den Prozessbeteiligten, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnisnahme und mit der Anheimgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Diese Gelegenheit hat nur der Antragsteller genutzt. Er hat die Richterin R. nach § 12 Abs. 1 VerfGHG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dies hat er mit dem von der Richterin R. in ihrer dienstlichen Erklärung vom 3. Juni 2017 mitgeteilten Sachverhalt, wonach sie Büroleiterin eines AfD-Landtagsabgeordneten sei, sowie mit dem Umstand begründet, sie sei die Ehefrau des Mitglieds der AfD S., der - anders als er selbst - dem "patriotischen Flügel" der AfD angehöre. Dieser Flügel wolle ihn in der Partei ausgrenzen und diskreditieren. So habe Herr S. mit einem Wortbeitrag auf dem Nominierungsparteitag in Calw dafür gesorgt, dass er nicht auf der Landesliste der AfD für die Bundestagswahl nominiert worden sei. Frau R. sei dem Umfeld des "patriotischen Flügels" zuzurechnen. Auch der Fraktionsvorsitzende der AfD, den Frau R. kenne, gehöre zu diesem Personenkreis. Die Prozessbeteiligten, der Landtag und die Landesregierung hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht. 3. Die Richterin R. hat sich am 11. Juni 2017 wie folgt zum Ablehnungsgesuch des Antragstellers geäußert: Sie sei weder Mitglied der AfD noch einem ihrer Flügel zuzurechnen, schon gar nicht einem angeblich fremdenfeindlichen. Vielmehr engagiere sie sich ehrenamtlich für eine Deutschschülerin aus Kamerun und eine bulgarische Familie. An einen Nominierungsparteitag in Calw habe sie keine Erinnerung, obwohl sie als Gast zuletzt wohl an allen Parteitagen teilgenommen habe. Allerdings sei im Frühjahr 2017 auf der Versammlung in Nürtingen die Landesliste aufgestellt worden, wobei ihr Ehemann, Herr S., von seinem Fragerecht an den Antragsteller als Kandidaten Gebrauch gemacht habe. Ob das vom Antragsteller erzielte schlechte Wahlergebnis hierauf zurückgeführt werden könne, halte sie eher für fraglich. Nach ihrem Kenntnisstand habe es darüber hinaus auf keinem Parteitag irgendwelche Äußerungen ihres Ehemanns in Bezug auf den Antragsteller gegeben. Daher sehe sie keinen Grund, den sie im Hinblick auf den Antragsteller hätte Vorbringen müssen. Soweit vorgebracht worden sei, sie stehe dem Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin nahe, könne sie nur mitteilen, dass sie ihn natürlich kenne, aber sonst in keinerlei Beziehung zu ihm stehe. Was das Nachrücken des Abgeordneten Hans Peter Stauch in den NSU-Untersuchungsausschuss betreffe, so sei ihre Wahrnehmung, dass dieser - der seine Mandatstätigkeit sehr ernst nehme - die zusätzliche Verantwortung eher als Belastung denn als persönlichen Vorteil ansehe. Es sei zu betonen, dass die Tätigkeit des Abgeordneten im Untersuchungsausschuss der Geheimhaltung unterliege. Daher sei diese von seiner sonstigen Arbeit getrennt und sie selbst sei damit nicht befasst. Herr Stauch werde insoweit von Mitarbeitern der Fraktion unterstützt. Die Prozessbeteiligten, der Landtag und die Landesregierung hatten Gelegenheit, sich auch hierzu zu äußern. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 12 VerfGHG sowie § 11 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg über die Ablehnung der Richterin R. sowie über den von ihr am 3. Juni 2017 mitgeteilten Sachverhalt ohne deren Mitwirkung. An die Stelle der Richterin R. tritt ihre Vertreterin. III. Die Ablehnung der Richterin R. durch den Antragsteller ist begründet. Der von ihr mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2017 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. 1. Der Antragsteller hat die Richterin R. nach § 12 Abs. 1 VerfGHG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch die pflichtgemäß abgegebene dienstliche Erklärung der Richterin R. vom 3. Juni 2017 gibt Anlass, über die Frage der Besorgnis der Befangenheit zu befinden. § 12 Abs. 3 VerfGHG setzt nicht voraus, dass das Mitglied sich selbst für befangen hält. Es genügt, dass es in einem laufenden Verfahren Umstände angezeigt hat, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 135, 248 - Juris Rn. 23; BVerfGE 109, 130 - Juris Rn. 7; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 16; BVerfGE 102, 192 - Juris Rn. 9; BVerfGE 102, 122 - Juris Rn. 6; LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.2.2012 - LVerfG 2/11 -, Juris Rn. 3 ff., 15; Nds. StGH, Beschluss vom 23.1.2007 - 1/06 -, Juris Rn. 17; VerfG Bbg, Beschluss vom 21.12.2006 - 45/06 -, Juris Rn. 2 und 5; Sächs. VerfGH, Beschluss vom 30.9.2005 - Vf. 119-VIII-04 -, Juris Rn. 3 und 6). Das Schreiben der Richterin R. vom 3. Juni 2017, in dem sie Näheres zu ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Landtagsabgeordneten der AfD-Fraktion mitteilt und zum Schluss kommt, aus ihrer Sicht stehe einer Mitarbeit in dem laufenden Verfahren nichts entgegen, ist als Aufforderung an den Verfassungsgerichtshof zu verstehen, gemäß § 12 Abs. 3 VerfGHG zu entscheiden. 2. Die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der aus der Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an ihrer oder seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Richterin oder der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. StGH, Beschluss vom 27.1.2014 - 1 VB 15/13 -, unveröffentlicht; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 18). Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus den allgemeinen Gründen abgeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe ohne Weiteres eine Richterablehnung gestützt werden. Daher können erst weitere Umstände, die über die in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG hinaus gehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. StGH, Beschluss vom 27.1.2014 - 1 VB 15/13 ; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 19). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den "bösen" Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 25). 3. Bei Anwendung dieser Vorgaben besteht im Hinblick auf die angebliche Zugehörigkeit der Richterin R. zu einem parteipolitischen Flügel der AfD, der den Antragsteller politisch bekämpfe, kein Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist ohne Substanz. Unwidersprochen ist sie - worauf es ohnehin nicht ankäme (vgl. § 11 Abs. 2 VerfGHG) - selbst nicht Mitglied der AfD. Dass sie sich von etwaigen politischen Zielen ihres Ehemannes leiten lassen könnte, ist nicht ersichtlich. 4. Dagegen besteht wegen der Tätigkeit der Richterin R. als Büroleiterin eines Mitglieds der AfD-Fraktion im Landtag aus der Sicht eines verständigen Dritten Anlass, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
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