Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Sondergebiet
§ 47Vw
GO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -
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GO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). So verhält es sich hier. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition kann der Antragsteller ersichtlich nicht geltend machen, da sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht auf ihm gehörende Grundstücke erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 ). Ob auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks wegen einer möglichen Rechtsverletzung - unabhängig von einem in Betracht kommenden Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB - antragsbefugt sein kann, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans mittelbar eine Beschränkung der Nutzbarkeit seines Grundstücks ergibt, weil in sein Eigentum eingreifende Maßnahmen durch den Bebauungsplan gleichsam vorprogrammiert sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. A. 2017 § 47 Rn. 69; BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -,
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GO Nr. 56) - wie etwa Auflagen oder Anordnungen nach §§ 24 ff. BImSchG gegen einen mit erheblichen Immissionen verbundenen Betrieb - mag dahinstehen, da solches hier - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - offensichtlich nicht in Betracht kommt. Antragsbefugt ist der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks jedenfalls dann, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -,
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GO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24 ; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O. , Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O. ). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -,
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GO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). Danach fehlt dem Antragsteller bereits deshalb die Antragsbefugnis, weil er keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet hat, in dem er möglicherweise nicht nur geringfügig betroffen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Allerdings beruft sich der Antragsteller, der auf dem Plangebiet benachbarten Grundstücken im Haupterwerb Landwirtschaft mit Tierhaltung betreibt, auf nicht vollständig ermittelte und bewertete und daher auch nicht ordnungsgemäß abgewogene Belange der Landwirtschaft und des Umweltschutzes, weil von seinem Betrieb ausgehende Geruchsemissionen (künftig) erhebliche Belästigungen für die bauliche Nutzung im Plangebiet hervorrufen könnten, die ggf. den Bestand seines Betriebs oder doch dessen Erweiterung einschränkten. Zwar gehört zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, auch das Interesse eines Landwirts, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.2013 - 4 BN 44.13 -, ZfBR 2014, 377 ; Senatsbe- schl. v. 19.10.2017 - 8 S 2433/16 -). Vorliegend ist jedoch offensichtlich ausgeschlossen, dass es zu planbedingten Einschränkungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers kommen könnte. Denn es fehlt an jeglichen Hinweisen dafür, dass von dem Betrieb Geruchsimmissionen hervorgerufen werden könnten, die sich im Plangebiet, weil sie das nach der gegebenen Situation dort zumutbare Maß überschritten, als erheblich belästigend und damit als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen könnten. Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das geltende Immissionsschutzrecht zwar keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach wie vor gültige, nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (TA Luft Nr. 1 Satz 3; hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, juris). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können jedoch einschlägige technische Regelwerke - wie etwa (bisher) die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 bzw. (seit 2011/2012) die VDI-Richtlinie 3894 oder auch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) i.d.F. der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 (abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO
- A. 2014, Anhang 11) als Orientierungshilfen herangezogen werden (vgl. hierzu auch die Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg v. 18.06.2007 u. v. 17.11.2008 - Az. 4- 8828.02/87; vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.; Senatsurt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 , VBlBW 2011, 308 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris Rn. 54; Urt. v. 12.10.2017 - 3 S 1457/17 -). Die Geruchsimmissions-Richtlinie kann dabei auch auf nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen - wie hier - sinngemäß angewandt werden (vgl. GIRL Nr. 1 sowie Nr. II.1 des weiter anzuwendenden Erlasses vom 18.06.2007). Ihr kommt die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 - 4 BN 28.15 - BRS 83 Nr. 43; Beschl. v. 07.05.2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168). Die Geruchsimmissions-Richtlinie sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten (Wohn-/Mischgebiete, Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete) unterschiedliche Immissionswerte (IW) in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission vor (vgl. GIRL Nr. 3.1, Tabelle 1). Mit diesen ist die zu berechnende belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu vergleichen, die sich wiederum aus der Gesamtbelastung IG multipliziert mit dem (für die einzelne Tierart) maßgeblichen Gewichtungsfaktor f ergibt (vgl. GIRL Nr. 4.6), der in Baden-Württemberg für die Tierarten "Mastschweine, Sauen" sowie "Milchkühe mit Jungtieren" von der Geruchs immissions-Richtlinie abweicht (vgl. die Erlasse, a.a.O., Tabelle 2 bzw. Tabelle auf S. 2). Berechnungen auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables "worst-case-Szenario" dar, sodass das gefundene Ergebnis "auf der sicheren Seite" liegt (vgl. VGH Bad. -Württ., Urt. v. 12.10.2017, a.a.O. ; OVG LSA, Urt. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 -, ZfBR 2014, 384 ; BayVGH, Beschl. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 -, BauR 2013, 1816 ). Ausgehend davon sind jedoch die von der derzeitigen Tierhaltungsanlage des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen offensichtlich nicht geeignet, erhebliche Belästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG im Plangebiet hervorzurufen. So wurden nach dem vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 2 K 1697/13 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die inzwischen errichtete landwirtschaftliche Mehrzweckhalle eingeholten - auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten - Sachverständigengutachten vom 23.06.2014 für das Plangebiet belästigungsrelevante Kenngrößen IGb von maximal 0,10 ermittelt (vgl. Blatt 30 Abbildung 10), sodass selbst der in der Geruchsimmissions-Richtlinie empfohlene (die relative Häufigkeiten der Geruchsstunden kennzeichnende) Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 eingehalten und der für Dorfgebiete bzw. Gewerbe-/Industriegebiete von 0,15 noch deutlich unterschritten ist (vgl. Tabelle 1 zu Nr. 3.1). Ein entsprechendes Nutzungsgebiet wurde hier freilich noch nicht einmal festgesetzt, da in dem "Sonstigen Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Museum (Urweltmuseum)" nur Gebäude und bauliche Nutzungen zulässig sind, die für den Betrieb des Urweltmuseums notwendig sind, und hierfür auch nur ein - eher kleines - Baufenster ausgewiesen wurde. Dementsprechend findet sich unter Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen auch der Zusatz, dass eine "Wohnnutzung damit ausgeschlossen" ist. Ob es sich hierbei um eine eigenständige Festsetzung oder um einen klarstellenden Auslegungshinweis der zuvor bezeichneten zulässigen baulichen Nutzung handelt, kann dabei ebenso dahinstehen wie die Frage, ob immerhin eine Betriebsleiterwohnung zulässig wäre. Denn der bisherige Schutzstandard hat sich durch die Ausweisung eines solchen Sondergebiets nicht geändert (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 02.12.2013, a.a.O. ). Damit besteht im Plangebiet aber nach wie vor kein höherer Schutzanspruch als im Außenbereich. Dort können schädliche Umwelteinwirkungen - selbst für eine dort stattfindende Wohnnutzung - schon dann ausgeschlossen werden, wenn die Tierhaltung zu einer Geruchsstundenhäufigkeit von nicht mehr als 0,25 führt (vgl. die Erlasse, a.a.O., S. 5 Fn. 2 bzw. S. 4 sowie Anlage 2 zur GIRL Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1; OVG NW, Urt. v. 29.05.2013 - 10 D 55/11 .NE -). Eine solche ist hier offensichtlich nicht zu erwarten. Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen) und Buchst. e (Vermeidung von Emissionen) BauGB Bezug nimmt und darauf verweist, dass Geruchsimmissionen schon dann abwägungserheblich seien, wenn sie den Irrelevanz-Wert von 0,02 überschritten, übersieht er, dass es für seine Antragsbefugnis nicht auf die Abwägungserheblichkeit einer zusätzlichen Geruchsbelastung seines Betriebs, sondern auf die Abwägungserheblichkeit bzw. Betroffenheit seines von § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB erfassten Belangs ankommt, von einem Heranrücken einer zusätzlichen, schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung seines (bestehenden oder zu erweiternden) landwirtschaftlichen Betriebs gefährden könnte. Maßnahmen, die zu einer solchen Gefährdung führen könnten, kommen jedoch ersichtlich nicht schon dann in Betracht, wenn von seinem landwirtschaftlichen Betrieb lediglich den Irrelevanz-Wert überschreitende, in dem Sondergebiet jedoch ohne weiteres zumutbare, weil ortsübliche Geruchsimmissionen ausgehen. Soweit der Antragsteller auf angemessene Erweiterungsmöglichkeiten seines Betriebs verweist, die in dem Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Geruchsimmissionen vom 23.06.2014 noch nicht untersucht worden seien, sodass sich die Immissionsbelastung im Plangebiet nach deren Verwirklichung aufgrund der Hauptwindrichtung durchaus erhöhen könnte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar ist auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99), sofern dieses nicht vage und unrealistisch ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, BauR 2009, 1870 ; OVG NW Urt. v. 14.12.2012 - 2 D 100/11 .NE -; Urt. v. 22.03.2011 - 2 A 371/09 -, juris; Urt. v. 25.03.2009 - 7 D 129/07 .NE -, ZfBR 2009, 482 ; SH OVG, Beschl. v. 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359). Mit der vom Antragsteller vorgesehenen Erweiterung um einen Mutterkuhstall mit Fahr- und Güllesilo stand zwar keine bloße (unverbindliche) Absichtserklärung mehr in Rede, da sie bereits durch eine Bauvoranfrage konkretisiert war (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.12.2007 - 25 N 03.1157 -). Jedoch stellte sich dieses Erweiterungsvorhaben als unrealistisch dar, sodass es in der konkreten Planungssituation als nicht schutzwürdig unberücksichtigt bleiben konnte. Denn es sollte mitten in einem Landschaftsschutzgebiet ausgeführt werden, wo die Errichtung baulicher Anlagen auch bei Berücksichtigung des naturschutzrechtlichen Privilegs der ordnungsgemäßen Landwirtschaft grundsätzlich nicht erlaubnisfähig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1988 - 4 B 55.88 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 4 u. Beschl. v. 26.02.1992 - 4 B 38.92 -, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.1995 - 5 S 2276/94 -, ESVGH 46, 40 ). Dementsprechend war die Bauvoranfrage von den Baurechtsbehörden auch mit den baurechtlichen Entscheidungen vom 24.
- und 30.07.2013 abschlägig beschieden worden. Dass dies rechtens war, steht nunmehr auch fest, nachdem der Senat die Berufung des Antragstellers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2015 mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 30.08.2017 - 8 S 17/16 - zurückgewiesen hat (vgl. zu einer bestandskräftig abgelehnten Bauvoranfrage VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, BauR 2009, 1870 ). Insofern hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nichts mehr dagegen erinnert, dass eine etwaige Zusatzbelastung durch dieses Erweiterungsvorhaben unberücksichtigt blieb. Die von ihm darüber hinaus geltend gemachten angemessenen Erweiterungsinteressen stellten sich demgegenüber als vage und bloße (unverbindliche) Absichtserklärung dar, sodass auch sie als nicht schutzwürdig unberücksichtigt bleiben konnten. So ist noch nicht einmal ersichtlich, welche gerade dem Plangebiet benachbarten Grundstücke bei realistischer Betrachtung für eine Erweiterung des Betriebs in Betracht kommen sollten. Insofern scheidet aber die für eine Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung - auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Erweiterungsinteressen - von vornherein und offensichtlich aus. Ob für den Normenkontrollantrag - unabhängig davon - auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil das ausgewiesene Baufenster bereits teilweise durch einen im Kenntnisgabe-Verfahren errichteten Neubau einer Doppelgarage ausgenutzt wurde (vgl. die baurechtliche Entscheidung des Landratsamts Esslingen vom 21.07.2014) und sich der Antragsteller dagegen wohl nicht mehr erfolgreich zur Wehr setzen könnte, kann dahinstehen. Der Normenkontrollantrag war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s svom
- Dezember 2017 Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird im Anschluss an die vorläufige Festsetzung vom 23.03.2015 endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2248549.html ( https://oj.is/2248549 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.