rechts von der Fahrbahn ab. Sie rollte über eine Böschung und einen Radweg und kam auf einem Feld zum Stehen. Um 22:07 Uhr alarmierte ein hinter ihr fahrender Zeuge über die Notrufnummer 110 das Führungs- und Lagezentrum (FLZ) des Polizeipräsidiums Offenburg, das noch um 22:07 Uhr die Integrierte Leitstelle Mittelbaden (ILS) über einen "Verkehrsunfall, Person eingeklemmt" unterrichtete. Diese Meldung wurde ebenfalls um 22:07 Uhr an den Rettungsdienst sowie die Feuerwehr der Beklagten mit dem Einsatzstichwort "technische Rettung, Verkehrsunfall mit PKW(,) Person eingeklemmt" weitergeleitet. Die Feuerwehr traf ab 22:13 Uhr mit vier Einsatzfahrzeugen - einem Löschfahrzeug (HLF20 mit 9 Mann Besatzung), einem Staffellöschfahrzeug (STLF mit 5 Mann), einem Mannschaftstransportwagen (MTW mit 3 Mann) und einem um 22:18 Uhr folgenden Rüstwagen (RW mit 3 Mann) - am Unfallort ein. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug inzwischen verlassen und wurde vom Rettungsdienst wegen einer leichten Schädelprellung betreut. Die Feuerwehr stellte bis 22:18 Uhr fest, dass keine Gefahr für Leib oder Leben bestand, zog das verunfallte Fahrzeug anschließend aus dem Feld und kehrte anschließend gegen 22:50 Uhr zurück. Der ebenfalls alarmierte Polizeivollzugsdienst hielt fest, der Vorfall sei von zwei Zeugen beobachtet worden, die angegeben hätten, die Klägerin sei zuvor ohne Licht in Schlangenlinien gefahren. Eine Blutuntersuchung ergab später eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille. Mit Bescheid vom 07.10.2015 zog die Beklagte die Klägerin zunächst zum Kostenersatz in Höhe von 615,-- EUR heran. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei
G kostenersatzpflichtig. Der Einsatz sei durch den Betrieb ihres Fahrzeugs verursacht worden und die Leistungen der Feuerwehr seien durch das Verhalten der Klägerin erforderlich gemacht und außerdem in ihrem Interesse erbracht worden. Für die Leistungen würden Beträge aufgrund der "Satzung (...) über die ‚Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim‘ vom 5.12.2001" wie folgt in Rechnung gestellt: Pos. BezeichnungAnz. Einh. EinzelpreisGesamtpreis1 Löschfahrzeug (HLF20)1 Std. 90,00 €90,00 €2 Staffellöschfahrzeug (STLF) Würmersheim1 Std. 75,00 €75,00 €... ... ... ... ... ... 4 Rüstwagen (RW 2)1 Std. 100,00 €100,00 €... 8 Mannschaftstransportwagen1 Std. 20,00 €20,00 €... 12 Personalkosten22 1 Std 15,00 €330,00 € Endbetrag:615,00 € Dem Posten "Personalkosten" lag die Annahme zugrunde, dass neben der 20 Mann umfassenden Besatzung der genannten Einsatzfahrzeuge zwei weitere Personen in der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) tätig waren. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte unter anderem geltend, die von der Polizei geäußerte Vermutung einer Alkoholbeeinflussung habe sich als unzutreffend erwiesen. Es sei ein Tier auf die Fahrbahn gerannt. Der Feuerwehreinsatz sei unnötig gewesen und durch eine Falschmeldung oder den Falschalarm eines durchgeknallten Mitarbeiters der ILZ verursacht worden. Sie sei sofort aus dem PKW ausgestiegen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass jemand festgeklemmt gewesen sei. Zeugen hätten der Notrufzentrale auch mitgeteilt, dass niemand mehr im Fahrzeug gewesen sei. Mit Urteil vom ... - ... - verurteilte das Amtsgericht ... die Klägerin wegen des Vorfalls vom 15.07.2015 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erlangte im Januar 2016 Rechtskraft. Im Februar 2016 teilte das Landratsamt Rastatt der Beklagten im Widerspruchsverfahren sinngemäß mit, die Klägerin könne zwar dem Grunde
, allerdings nicht für den Teil des Einsatzes zu den Kosten herangezogen werden, der die Bergung ihres Pkw betroffen habe. Die Lageerkundung sei um 22:18 Uhr abgeschlossen gewesen und ab dann habe festgestanden, dass keine Gefahren (mehr) bestanden hätten. Die vorherige Fahrt zum Einsatzort, die Lageerkundung und die Rückfahrt seien dagegen kostenersatzfähig. Die Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin daraufhin teilweise ab. Mit Änderungskostenbescheid vom 05.04.2016 zog sie die Klägerin zum Kostenersatz in Höhe von 275,-- EUR wie folgt heran: Pos. BezeichnungAnz. Einh. EinzelpreisGesamtpreis 1 Löschfahrzeug (HLF20) 0,50 Std. 90,00 €45,00 € 2 Staffellöschfahrzeug (STLF) Würmersheim 0,50 Std. 75,00 €37,50 € ... ... ... ... ... ... 4 Rüstwagen (RW 2) 0,50 Std. 100,00 €50,00 € ... 12 Personalkosten 19 0,50 Std 15,00 €142,50 € Endbetrag:275,00 € Zur Begründung der Neuberechnung führte die Beklagte aus, sie habe zum einen die abgerechnete Einsatzzeit jeweils halbiert, weil sie den auf die Bergung des Fahrzeuges fallenden, etwa eine Viertelstunde dauernden Einsatzteil nicht mehr berücksichtige. Außerdem lasse sie den Einsatz des Mannschaftstransportwagens außen vor, weil dieser
der maßgeblichen Alarm- und Ausrückeordnung Durmersheim-Würmersheim (AAO) nicht zu alarmieren gewesen sei (gemeint: weil diese AAO die für ein Ausrücken in Betracht kommenden Fahrzeuge abhängig vom Einsatzstichwort festlegt und bei dem Stichwort "Technische Rettung 2" das genannte Fahrzeug [MTW "Durmersheim 2/19"] nicht vorsieht, vgl. Bl. 131 d. VG-Akte). Abgerechnet werde daher allein der Einsatz der Fahrzeuge "Durmersheim 1/46, Löschgruppenfahrzeug", "Durmersheim 2/20 (gemeint wohl: 2/40), Staffellöschfahrzeug" sowie "Durmersheim 1/52, Rüstwagen" mit den dann verbleibenden 19 Personen. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies das Landratsamt Rastatt mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016 zurück. Die Klägerin hat am 27.10.2016 Klage erhoben und sich gegen die Kostenheranziehung dem Grunde und der Höhe
gewandt. Der Grund für den Feuerwehreinsatz sei nicht in ihrem Verhalten zu suchen, sondern liege in der mangelhaften und rechtswidrigen Organisationsstruktur sowie dem Verhalten der handelnden Personen bei der Polizei (gemeint: im FLZ) und der ILS, die das Leben der Bürger mehr gefährde als jede Terrororganisation. Jedenfalls der Polizei sei innerhalb der ersten Minute
dem Unfall bekannt gewesen, dass ein Einsatz zum Zweck der Befreiung aus dem PKW absolut nicht erforderlich gewesen sei, weshalb der Anruf bei der ILS rechtswidrig erfolgt und diese auf abenteuerlich falsche Art und Weise eingewiesen worden sei. Im Widerspruchsbescheid habe man ihr mitgeteilt, dass die Bandaufzeichnungen der damaligen Gespräche bereits gelöscht worden seien. Das liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten, sei skandalös und führe dazu, dass auch dem Gericht die erforderlichen Beweismittel fehlten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass von den am Unfallort anwesenden Zeugen über den Vorfall vom 15.07.2015, der nur wenige Minuten gedauert habe und bei dem die Zeugen aufgeregt gewesen seien, noch sachgerechte Auskünfte zu erhalten wären. Außerdem sei zu beachten, dass in der im Ausgangsbescheid genannten Satzung der Beklagten nur eines der drei in dem Bescheid abgerechneten Fahrzeuge aufgeführt sei. Deshalb dürfe allenfalls ein Fahrzeug mit entsprechend weniger Personalkosten berechnet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, die von ihr in dem Bescheid vom 05.04.2016 so bezeichnete "Satzung (...) über die ‚Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim‘ vom 5.12.2001" vorzulegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.07.2018 erklärt, diese Satzung nunmehr zu übersenden. Tatsächlich hat sie lediglich einen Auszug der am 05.12.2001 beschlossenen "Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro" vorgelegt. Artikel 13 dieser Anpassungssatzung bestimmt, dass das "Kostenverzeichnis über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim vom 09.11.1994, zuletzt geändert am 11.09.1996", (auszugsweise) wie folgt geändert werde: "II. Einsatz von Fahrzeugen 1. Löschfahrzeug (TLF 16) Euro 190,00 pro Stunde 2. Löschfahrzeug (LF 8) Euro 175,00 pro Stunde 3. Drehleiter (DLK) Euro 125,00 pro Stunde 4. Rüstwagen (RW 2) Euro 100,00 pro Stunde 5. Löschfahrzeug (LF 16) Euro 100,00 pro Stunde 6. Einsatzleitwagen (ELW 1) Euro 120,00 pro Stunde 7. Mannschaftstransportwagen (MTW) Euro 140,00 pro Stunde" Mit Urteil vom 13.08.2018 - 10 K 5761/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin sei § 34 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 02.03.2010, die bis zum 29.12.2015 (und damit am Einsatztag) gültig gewesen sei (im Folgenden: FwG a.F.). Die Beklagte habe die Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG a.F. dem Grunde
zum Kostenersatz heranziehen dürfen. Die Feuerwehr habe im Sinne von § 34 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG a.F. "zur Rettung eines Menschen aus lebensbedrohlicher Lage" agiert. Diese Vorschriften erfassten auch Anscheinsgefahren. Eine solche Anscheinsgefahr und nicht lediglich eine Scheingefahr sei hier gegeben gewesen. Die Beklagte habe aufgrund der Alarmierung mit dem Stichwort "Technische Rettung 2 - VU mit PKW Person (eingeklemmt)" davon ausgehen müssen, dass Gefahr in Verzug und ein sofortiges Ausrücken erforderlich sei. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten hätten ihr damals nicht zur Verfügung gestanden und den Zweck der Alarmierung gefährdet. Das stelle die Klägerin auch nicht in Frage. Sie berufe sich vielmehr darauf, dass auf der Kostenebene (Sekundärebene) die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht vorgelegen hätten, weil einer der Zeugen bei einem seiner Anrufe - sie trage insoweit widersprüchlich vor - telefonisch rechtzeitig mitgeteilt habe, dass ein Einsatz der Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei. Das überzeuge jedoch nicht. Aus den Akten ergebe sich, dass das FLZ erklärt habe, dass ein Anrufer "erst zu einem späteren Zeitpunkt" mitgeteilt habe, dass niemand eingeklemmt sei. Die Aufnahme des Anrufs des Zeugen über die Notrufnummer 110 und der Anruf vom FLZ an die ILZ stehe dem Gericht nicht mehr zur Verfügung, weil diese Anrufe inzwischen gelöscht seien. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe dadurch die Beweisführung vereitelt, folge das Gericht nicht. Es habe bereits Zweifel, ob sich die beklagte Gemeinde etwaige Fehler in der Kommunikation zwischen dem FLZ und der ILS, die jeweils nicht von ihr getragen würden, zurechnen lassen müsse. Dies könne aber offenbleiben, weil die Anrufe zurecht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 PolG bzw. § 35 Abs. 5 bis 7 FwG a.F. gelöscht worden seien. Insbesondere sei die sich aus § 35 Abs. 7 FwG a.F. ergebende Regelspeicherfrist von sechs Monaten abgelaufen, ohne dass sich die Klägerin bis dahin an die ILS gewandt habe. Die Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, sich selbst an die ILS zu wenden. Denn die Klägerin habe gegenüber der Beklagten bis zum Ablauf dieser Frist nicht substantiiert dargelegt, dass ex ante betrachtet keine Gefahr bestanden habe, sondern vor allem geltend gemacht, dass die Vermutung einer Alkoholbeeinflussung unzutreffend gewesen sei. Der Einsatz der Feuerwehr sei auch im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG a.F. "durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs" bedingt gewesen. Aus der ex ante-Perspektive sei die Leistung ferner entsprechend § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a.F. "im Interesse der Klägerin" erbracht worden. Gegen die Höhe der Inanspruchnahme bestünden ebenfalls keine Bedenken. Der Einwand der Klägerin, in der Satzung der Beklagten über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim sei nur eines von drei Feuerwehrfahrzeugen mit den entsprechenden Kosten aufgeführt, sei für das Gericht nicht
vollziehbar. In der ihm vorliegenden Satzung seien alle eingesetzten und abgerechneten Fahrzeuge einzeln aufgelistet. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 10.10.2019 - 1 S 2150/18 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. In dem Berufungsverfahren hat die Beklagte erstmals ihre "Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim" vom 09.11.1994 nebst Kostenverzeichnis (im Folgenden: KostVerz), ihre Satzung zur Änderung jener Satzung vom 11.09.1996 sowie ihre "Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung)" vom 05.12.2001 vorgelegt. Die Satzung vom 09.11.1994 in der Fassung vom 05.12.2001 war im Dezember 2015 (und ist weiterhin) in Kraft (im Folgenden: FwKostS). Zu Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, von den im angefochtenen Bescheid genannten drei Fahrzeugen entspreche nur eines, der "Rüstwagen (RW 2)", dieser Satzung der Beklagten. Das von ihr darüber hinaus abgerechnete "Löschfahrzeug HLF20" und das "Staffellöschfahrzeug STLF" würden dagegen in der Satzung nicht genannt. Der Einwand der Beklagten, in ihrer Satzung sei bestimmt, dass die Kosten für den Ersatz von Fahrzeugen, die im Kostenverzeichnis zur Satzung nicht enthalten seien, durch einen "Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen" zu ermitteln seien, genüge dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Denn es sei auch durch Auslegung nicht zu ermitteln, wann das Tatbestandsmerkmal "vergleichbare Ähnlichkeit" erfüllt sei. Deshalb seien die zwei betroffenen Fahrzeuge nicht abrechnungsfähig. Unabhängig davon könnten nicht 19, sondern allenfalls 5 bis 6 Personen abgerechnet werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.08.2018 - 10 K 5761/16 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 28.09.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei richtig, dass das eingesetzte Löschfahrzeug (HLF 20) und das Staffellöschfahrzeug (STLF 10/6) als solche nicht im Kostenverzeichnis aufgeführt seien, weil dieses noch von Vorgängermodellen und somit von älteren Fahrzeugen ausgehe. Für solche Fälle sei aber in Art. 1 Nr. 4 Abs. 2 FwKostS geregelt, dass die "Kosten für den Einsatz oder die Bereitstellung von Fahrzeugen (...), die im Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, (...) durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen (...) ermittelt (werden). Kann keine Zuordnung vorgenommen werden, werden die Kosten gesondert ermittelt und festgesetzt." Das eingesetzte Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF20) sei technisch und kostenmäßig vergleichbar mit dem im Kostenverzeichnis aufgeführten Löschfahrzeug (TLF16). Gleiches gelte für das verwendete Staffellöschfahrzeug (STLF 10/6) im Vergleich zu dem im Kostenverzeichnis aufgeführten Löschfahrzeug (LF8). Das ergebe sich aus der folgenden vom Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erstellten Gegenüberstellung: Außerdem habe die Beklagte die in Ansatz gebrachten Kostensätze von 75,-- EUR bzw. 90,-- EUR sehr moderat bemessen. Das zeige der Vergleich mit den Stundensätzen in der heute geltenden, auf der Grundlage von § 34 Abs. 8 FwG in der Fassung vom 17.12.2015 (FwG n.F.) erlassenen Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr - VOKeFw) vom 18.03.2016. Diese sehe für ein mittleres Löschfahrzeug (MLF), wie das STLF 10/6 eines sei, einen Stundensatz von 83,-- EUR, für das HLF 20 einen Stundensatz von 184,-- EUR und für einen Rüstwagen einen Stundensatz von 187,-- EUR vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die
Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 28.09.2016 sind rechtswidrig, soweit die Klägerin darin zum Ersatz von mehr als 87,50 EUR Feuerwehrkosten herangezogen wird, und verletzen sie insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
gemäß § 34 Abs. 3 FwG a.F. kostenersatzpflichtig (bb). aa)
G a.F. sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr
G a.F. unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Gemäß Satz 2 verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz (u.a.), wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (Nr. 1) oder wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde (Nr. 2). Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen sind im Ergebnis erfüllt. Die Feuerwehr der Beklagten war am 15.07.2015 "
G a.F. - und nicht etwa zur Erfüllung einer sog. Kann-Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG a.F. - tätig (s. näher zu dieser Unterscheidung Senat, Urt. v. 16.11.2017, a.a.O. ).
G a.F. hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Im vorliegenden Fall lag zwar am 15.07.2015 im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr und bei deren Einsatz objektiv betrachtet keine lebensbedrohliche Lage - insbesondere nicht für die Klägerin - vor. Maßgeblich ist aber insoweit die im Gefahrenabwehrrecht auf der sog. Primärebene allgemein gebotene ex ante-Sicht (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2017, a.a.O. , v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391 , und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris, und v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 - VBlBW 1998, 431 ; allg. zum Polizeirecht Senat, Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 - VBlBW 2011, 153 ). Für die Prüfung, zu welchem Zweck eine Feuerwehr tätig wurde und ob ihr Vorgehen rechtmäßig war, ist danach auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns, d.h. bei Feuerwehreinsätzen auf den Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr, abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2017, a.a.O. , und v. 13.04.2011, a.a.O. , v. 21.11.2008, a.a.O., und v. 22.01.2004, a.a.O.; ebenso zu § 2 Abs. 2 FwG 2009 Senat, Urt. v. 20.03.2013 - 1 S 397/01 - juris; Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 34 Rn. 4). Diese Alarmierung erfolgte im vorliegenden Fall am 15.07.2015 um 22:07 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt, war, was ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. Urt. v. 16.11.2017, a.a.O. , und v. 22.01.2004, a.a.O.), der begründete Verdacht einer lebensbedrohlichen Lage gegeben. Denn die Feuerwehr der Beklagten wurde von der zuständigen Rettungsleitstelle ILS Mittelbaden unter dem Stichwort "technische Rettung, Verkehrsunfall mit PKW(,) Person eingeklemmt" alarmiert. Nichts anderes ergibt sich, wenn neben dem Kenntnisstand der alarmierten Feuerwehr derjenige der Leitstelle berücksichtigt wird (vgl. Senat, Urt. v. 21.11.2008, a.a.O., und Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.). Denn auch die ILS Mittelbaden konnte aufgrund der Mitteilung des FLZ des Polizeipräsidiums Offenburg um 22:07 Uhr annehmen, dass eine lebensbedrohliche Lage für einen
der Mitteilung eingeklemmten Fahrzeuginsassen bestand. Dies gilt umso mehr, als den Leitstellen regelmäßig - und so auch hier - keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und die Anforderungen an die prognostische Beurteilung, ob eine lebensbedrohliche Lage vorliegt, auf der Primärebene angesichts des Zwecks des § 2 Abs. 1 FwG, eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, nicht überspannt werden dürfen (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2017, a.a.O. , und v. 20.03.2002, a.a.O.). Die von der Klägerin dagegen erstinstanzlich erhobenen - im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr aufgegriffenen - Einwände sind unbegründet. Soweit sie sinngemäß geltend gemacht hat, die ILS habe sich wie eine "Terrororganisation" verhalten, weil ein "durchgeknallter" Mitarbeiter der ILS der Beklagten eine Meldung über eine eingeklemmte Person gemacht habe, die nicht der Sachverhaltsdarstellung entsprochen habe, die zuvor das FLZ der ILS gegenüber mitgeteilt habe, besteht für diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung kein Anhaltspunkt. Der am 15.07.2017 im FLZ tätig gewesene Polizeivollzugsbeamte, Polizeikommissar ..., der die Meldung an die ILS weitergeleitet hatte, hat im Gegenteil auf
frage bestätigt, dass er der ILS als Einsatzgrund "Verkehrsunfall, Person eingeklemmt" genannt habe (vgl. Gesprächsnotiz vom 09.02.2016, Bl. 27 d. Verw.-Akte). Ebenfalls haltlos ist die Andeutung der Klägerin, das FLZ habe möglicherweise seinerseits eine Meldung an die ILZ weitergegeben, die nicht dem über die Nummer 110 bei dem FLZ eingehenden Notruf entsprochen haben könnte. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das FLZ den Inhalt des bei ihm über die Nummer 110 eingehenden Notrufs verfälschend weitergegeben und von einer eingeklemmten Person gesprochen haben könnte, obwohl der Notanrufer dies nicht selbst erwähnt hat. Der genannte Polizeibeamte hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Anrufer von der "..." (d.h. von dem mit dem Rettungsdienst beauftragten Unternehmen, vgl. www....-...) von vor Ort mitgeteilt habe, dass (doch) keine Person eingeklemmt sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 09.02.2016, a.a.O.). Aus demselben Grund ist der Einwand der Klägerin nicht glaubhaft, der Polizei sei "in der ersten Minute" von einem der Zeugen mitgeteilt worden, dass keine Gefahr bestehe. Gegen die Richtigkeit dieser ersichtlich ebenfalls ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung der Klägerin spricht zusätzlich der detaillierte Alarmbericht der ILS vom 15.07.2020. Darin sind alle im Zusammenhang mit der Alarmierung getätigten Anrufe sekundengenau erfasst und wurde vermerkt, dass der Einsatz mit der Übergabe des Pkw an die Polizei um 22:42 beendet worden sei. Der Bericht bietet keinen Hinweis darauf, dass in der Zeit der Alarmierung der Feuerwehr um 22:07 Uhr bis zum Abschluss der von ihr vorgenommenen Lageerkundung um 22:18 Uhr bei dem FLZ oder der ILS ein Anruf eingegangen sein könnte, in dem das Vorliegen einer Gefahr in Abrede gestellt worden wäre (vgl. Alarmbericht vom 15.07.2015, Bl. 41 ff. d. Verw.-Akte).
G a.F. ist allerdings nicht - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht (jeweils ohne nähere Prüfung) meinen - gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. kostenersatzfähig.
dieser Vorschrift verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz, wenn der Einsatz "durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen" verursacht wurde. Eine solche Verursachung liegt nur vor, wenn durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette objektiv eine Gefahr bzw. Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG a.F. und deshalb im zweiten Schritt ein objektiv erforderlicher Feuerwehreinsatz verursacht wurde. Bei objektiv nicht erforderlichen Feuerwehreinsätzen - insbesondere zur Bekämpfung von Anscheinsgefahren - ist dieser verschuldensunabhängige Gefährdungshaftungstatbestand hingegen nicht erfüllt (vgl. ausf. dazu Senat, Urt. v. 16.11.2017, a.a.O. ). So liegt der Fall hier. Denn objektiv betrachtet lag am 15.07.2015 im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr und bei deren Einsatz keine lebensbedrohliche Lage - insbesondere nicht für die Klägerin - vor (vgl. oben
dieser Vorschrift verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz, wenn die Gefahr oder der Schaden (
dieser Vorschrift kommt - anders als ein solcher
dem oben (unter
einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration mit 1,96 Promille wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. AG ..., Urt. v. ... - ... -, Verw.-Akte Bd. 2 [unpagniert]). Einem Verkehrsteilnehmer in dieser Situation hätte es ohne weiteres einleuchten müssen, dass er nicht - wie am 15.07.2015 geschehen - erneut unter erheblichem Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von nun 1,71 Promille mit einem Pkw am Straßenverkehr teilnehmen durfte. Die Klägerin kann dem nicht ihren erstinstanzlichen - im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr aufgegriffenen - Einwand entgegensetzen, sie sei einem Tier ausgewichen (gemeint wohl: und nur deshalb von der Fahrbahn abgekommen). Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptung zutrifft. Die der Klägerin
folgenden Fahrer haben der Polizei gegenüber von keinem Tier berichtet. Unabhängig davon würde der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit selbst dann nicht entfallen, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte. Denn auch dann besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ihre erhebliche Alkoholisierung maßgeblich dazu beigetragen hat, dass sie auf die Verkehrssituation nicht angemessen reagieren konnte und von der Fahrbahn abgekommen ist. Das gilt - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - umso mehr, als beide von der Polizei vernommenen Zeugen bekundet haben, die Klägerin sei ohne Licht und in Schlangenlinien gefahren. Ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigt der Vortrag der Klägerin in dem 2015 geführten Strafverfahren, sie habe eigentlich aus der Bar, in der sie die alkoholischen Getränke konsumiert habe, abgeholt werden sollen und sei nur deshalb doch mit dem eigenen Pkw alkoholisiert gefahren, weil ihr Vater angerufen und mitgeteilt habe, dass er gestürzt sei und es ihm nicht gut gehe. Dieses Vorbringen vermag die Klägerin - auch als wahr unterstellt - schon deshalb nicht maßgeblich zu entlasten, weil sie den Bekannten, der sie
ihrem Vortrag hätte abholen sollen, auch hätte kontaktieren können, um sich zu ihrem Vater fahren zu lassen. Unabhängig davon wäre für die
eigenen Angaben kurze Strecke auch die Fahrt mit einem Taxi möglich gewesen (vgl. AG ..., Urt. v. ..., a.a.O.). bb) Für den mithin gemäß § 34 Abs. 1 FwG a.F. kostenersatzfähigen Einsatz vom 15.07.2015 ist die Klägerin auch dem Grunde
gemäß § 34 Abs. 3 FwG a.F. kostenersatzpflichtig.
Nr. 3 des § 34 Abs. 3 FwG a.F. ist derjenige kostenersatzpflichtig, "in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde". Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn das Handeln der Feuerwehr für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich ist (vgl. Senat, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 - juris, und vom 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 ). Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - dieser Tatbestand erfüllt ist, weil das Ausrücken der Feuerwehr ex ante betrachtet für die Klägerin nützlich war, oder ob dem entgegensteht, dass die Leistung ex post betrachtet nicht in ihrem Interesse lag (für das zuletzt genannte Normverständnis wohl Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 34 Rn. 40). Denn jedenfalls ist der Tatbestand der Nr. 1 des § 34 Abs. 3 FwG a.F. erfüllt. Danach ist derjenige kostenersatzpflichtig, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, wobei § 6 Abs. 2 und 3 PolG entsprechend gilt. Der so umschriebene Begriff des Kostenverursachers im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a.F. ist mit dem des Verhaltensstörers im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 07.12.1992 - 1 S 1079/92 - NJW 1993, 1543 ). Demnach ist, unabhängig von einem Verschulden, derjenige als Kostenverursacher anzusehen, dessen Verhalten die Störung bzw. das Schadensereignis unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urt. v. 07.12.1992, a.a.O. ). Hiervon ausgehend ist die Klägerin kostenersatzpflichtig. Denn sie hat den Unfall vom 15.07.2015 unmittelbar herbeigeführt und ist in Bezug auf die damit geschaffene (Anscheins-)Gefahr Verhaltensstörerin. b) Die Beklagte hat jedoch ihr Ermessen fehlerhaft - auf der Grundlage von teils nicht einschlägigen sowie teils unwirksamen Satzungsbestimmungen und damit zugleich unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - ausgeübt. aa) Die Beklagte hatte über die Frage, in welcher Höhe sie die Klägerin zum Kostenersatz heranzieht, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, und war dabei grundsätzlich an ihre "Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim" und deren Kostenverzeichnis in der Fassung vom 05.12.2001 gebunden.
G a.F. soll Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands - wie hier - nicht erfüllt, steht der Gemeinde in den Fällen des - wie hier - § 34 Abs. 1 FwG a.F. für die Entscheidung der Frage, ob sie Kostenersatz verlangt, kein Ermessen (Entschließungsermessen) zu (vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2011, a.a.O. , zu § 34 Abs. 2 FwG n.F.; zur
altem Recht [§ 36 FwG 1987] enthaltenen Unterscheidung zwischen Ist- und Kann-Tatbeständen Senat, Urt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 - m.w.N.). In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat die Gemeinde allerdings in jedem Fall zu entscheiden, von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. insoweit auch zu § 34 Abs. 2 FwG a.F. und dessen Vorgängerbestimmungen Senat, Urt. v. 09.08.2001, a.a.O. , v. 08.06.1998, a.a.O. , v. 18.11.1991 - 1 S 269/91 -, DÖV 1992, 267 und v. 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543 ).
dem auch im vorliegenden Fall noch einschlägigen § 34 Abs. 5 FwG a.F., der zur Kostenhöhe lediglich eine Obergrenze normierte ("höchstens"), konnten die Kosten dabei entweder in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Die Gemeinde konnte aber auch durch eine Satzung (§ 4 i.V.m. § 10 GemO) zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns eine bestimmte Ermessensausübung festschreiben (vgl. Senat, Urt. v. 09.08.2001, a.a.O. , und v. 08.06.1998, a.a.O. ). Durch Satzung konnten insbesondere Pauschalsätze für den Kostenersatz festgelegt werden (§ 34 Abs. 5 Satz 4 FwG a.F.; zur Vorgängerregelung des § 36 Abs. 2 FwG 1987 bereits ebenso Senat, Urt. v. 08.06.1998, a.a.O. ). Auf diese Weise konnte der dem Träger der Feuerwehr eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn dann verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden (vgl. Senat, Urt. v. 30.11.2010, a.a.O. , und v. 08.06.1998, a.a.O. , jeweils zu § 36 Abs. 2 FwG 1986; s. zum Ermessen hinsichtlich der Kostenhöhe auch Senat, Urt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 - m.w.N.). Zu beachten war bei der Ermessensausübung außerdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der es in Einzelfällen insbesondere gebieten konnte, den Kostenersatz zu reduzieren, wenn der Feuerwehreinsatz im Einzelfall nicht
der jeweils einschlägigen Ausrückeordnung durchgeführt wurde oder sich aus anderen Gründen als überdimensioniert erwies (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 47, 57).
diesen Grundsätzen war die Beklagte bei der ihr obliegenden Ermessenentscheidung, in welcher Höhe sie die dafür allein in Betracht kommende Klägerin zum Kostenersatz heranzieht, an ihre "Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Durmersheim" und deren Kostenverzeichnis in der Fassung vom 05.12.2001 gebunden. bb) Davon ausgehend hat die Beklagte ihr Ermessen in dem angefochtenen Bescheid rechtsfehlerhaft ausgeübt. Denn sie hat bei ihrer Entscheidung teils nicht einschlägige sowie teils unwirksame Satzungsbestimmungen angewandt und mit diesem Verstoß gegen ihre ermessenslenkende Satzung zugleich den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Denn zwei der drei von ihr abgerechneten Fahrzeuge werden in dem Kostenverzeichnis ihrer Satzung nicht genannt
geschobenen Vorschriften über die Anwendung des Kostenverzeichnisses auf "ähnliche Fahrzeuge" sind unwirksam und wären unabhängig davon nicht einschlägig
KostS verlangt die Beklagte für Leistungen ihrer Gemeindefeuerwehr, soweit diese nicht
dem Feuerwehrgesetz unentgeltlich sind, im gesetzlichen Rahmen Ersatz der entstandenen Kosten.
KostS ergibt sich die Höhe des Kostenersatzes aus dem "Verzeichnis über Kostenersätze", das Bestandteil der Satzung ist.
1 dieses Verzeichnisses setzen sich die Kosten zusammen aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte-, Verbrauchsmaterialien- und sonstigen Kosten.
, Abschnitt Kostenverzeichnis, betragen die "Kostenersätze" in der zuletzt geltenden Fassung vom 05.12.2001 für den "II. Einsatz von Fahrzeugen
der DIN 14530 a.F. normierten Löschfahrzeugen verwendet wurden. Die in der Satzung genannten Bezeichnungen - insbesondere "TLF 16" und "LF 8" - sind allerdings in mehrfacher Hinsicht überholt, da sie außer Kraft gesetzte DIN-Bestimmungen betreffen. Sie beziehen sich zudem überwiegend auf ältere Fahrzeuge (vgl. etwa DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen - FNFW -, "Feuerwehrfahrzeug-Typenliste der gängigsten genormten Fahrzeuge", 22. überarbeitete Fassung vom 24.04.2018, abrufbar unter https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/fnfw; ferner Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, "Übersicht über Daten und wesentliche Teile der feuerwehrtechnischen Beladung von Löschfahrzeugen", 2012, S. 3 und 4, jeweils Fn. 1; abrufbar unter www.lfs-bw.de). Diese veralteten satzungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale erfassen die von der Beklagten am 15.07.2015 konkret eingesetzten Fahrzeugtypen "HLF20" und "STLF [10/6]" nicht unmittelbar (vgl. bereits im Zulassungsverfahren Senat, Beschl. v. 10.10.2019, a.a.O.). Das räumt die Beklagte auch selbst ein. Soweit sie ihre Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid dennoch auf diese Satzungsbestimmungen gestützt hat, war die Ermessensausübung mangels Einschlägigkeit der Bestimmungen rechtsfehlerhaft.
geschobenen Vorschriften über die Anwendung des Kostenverzeichnisses auf "ähnliche Fahrzeuge" sind unwirksam und wären unabhängig davon nicht einschlägig. Die Beklagte verweist insoweit auf Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 und 3 KostVerz. Darin ist bestimmt, dass die "Kosten für den Einsatz oder die Bereitstellung von Fahrzeugen (...), die im Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, (...) durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen (...) ermittelt (werden). Kann keine Zuordnung vorgenommen werden, werden die Kosten gesondert ermittelt und festgesetzt." Dem Verweis auf diese Satzungsbestimmung steht zwar nicht schon entgegen, dass diese Bestimmungen in dem angefochtenen Bescheid nicht genannt werden und die Beklagte erstmals im Zulassungsverfahren darauf abgestellt hat. Denn es handelt sich dabei um eine verwaltungsprozessrechtlich noch zulässige Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Der
geschobene Verweis auf die genannten Satzungsbestimmungen führt aber deshalb nicht weiter, weil diese unwirksam sind. Sie genügen den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nicht. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150 ; Beschl. v. 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73 , v. 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 - BVerfGE 31, 255 , v. 09.04.2003 - 1 BvL 1/01 , 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 , und v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 , jeweils m.w.N.; Senat, Beschl. v. 05.06.2020 - 1 S 1623/20 und Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017 - 9 S 1145/16 - JuS 2018, 402 , und v. 22.02.2017 - 5 S 1044/15 - juris). Dieses Gebot zwingt den Normgeber zwar nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerf-GE 45, 363, v. 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 , 78/89 -, BVerfGE 86, 288 , und v. 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 - BVerfGE 134, 33 ; BayVerfGH, Entscheidung v. 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 juris; Senat, Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O. , und v. 22.04.2002 - 1 S 1667/00 - VBlBW 2002, 423 ). Verfahren und gerichtliche Kontrolle sind geeignet, mögliche
teile der Unbestimmtheit der Rechtsvorschrift bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.1967 und v. 07.07.1971, jeweils a.a.O., sowie Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 , 25/71 - BVerfGE 33, 303 ; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017, a.a.O. ). In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 ; Beschl. v. 10.04.2000 - 11 B 61.99 - juris; Senat, Beschl. v. 05.06.2020, a.a.O. , und Urt. v. 22.04.2002, a.a.O. , v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 , sowie v. 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - VBlBW 1993, 99 ). Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt dabei sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 - NdsVBl 2014, 44 ). Je schwerwiegender die Auswirkungen einer Regelung sind und je intensiver der Grundrechtseingriff ist, desto genauer müssen die Vorgaben des Normgebers sein (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1992, a.a.O. , v. 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. - BVerfGE 93, 213 , v. 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 , v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 , und v 03.03.2004, a. a. O. ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017, a.a.O. ). Handelt es sich beispielsweise um eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung, muss diese so gefasst sein, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1 ; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146 ; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O. ). Auch im Bereich des Abgabenrechts nimmt die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung derselben zwar noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 , v. 18.05.1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 und v. 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 ). In jedem Fall muss der Gebührenpflichtige aber den Gegenstand und den Zweck der Gebührenerhebung erkennen können. Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch
trägliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2009, a.a.O. , und v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 ; OVG Bremen, Urt. v. 05.02.2018 - 2 LC 139/17 - NordÖR 2018, 157; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O. ). An diesen Maßstäben gemessen genügen die zitierten Bestimmungen in Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 KostVerz dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht. Denn die Bestimmung, dass die "Kosten für den Einsatz oder die Bereitstellung von Fahrzeugen (...), die im Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, (...) durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen (...) ermittelt (werden)", versetzt die Normadressaten nicht in die Lage zu erkennen, für welchen konkreten Leistungsgegenstand - also für welches Fahrzeug - sie zu Kosten herangezogen werden können. Die Satzungsbestimmung ist daher auch nicht dazu geeignet, eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden auszuschließen. Im Wege der Auslegung ist insbesondere nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen der Satzungsgeber zwei Fahrzeuge als "ähnlich" ansieht und
welchen Maßstäben die "Ähnlichkeit" ein solches Ausmaß annimmt, dass und
welchen Kostentatbeständen aus dem Gebührenverzeichnis eine Heranziehung zu welcher Kostenhöhe gerechtfertigt sein soll. Der Wortlaut des Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 KostVerz selbst bietet dafür keine Maßstäbe. Auch die systematische Auslegung der Vorschrift führt nicht weiter. In dem Kostenverzeichnis sind zwar Fahrzeuggattungen bezeichnet ("Löschfahrzeug" usw.). Diese Bezeichnungen werden aber um konkrete Typenbezeichnungen ("LF 8", "TLF 16" usw.) ergänzt, die den 1994 noch geltenden, später aber außer Kraft getretenen DIN-Bestimmungen (DIN 14530 a.F.) für ältere Fahrzeuge entnommen wurden und daher gerade keinen Aufschluss darüber geben, welche neuen Fahrzeuge eine ausreichende "Ähnlichkeit" damit aufweisen sollen. Für einen Normadressaten wäre ein auf DIN-Vorschriften basierender "Ähnlichkeitsvergleich" unabhängig davon auch deshalb zu unbestimmt, weil die DIN-Bestimmungen grundsätzlich - wie auch hier - nicht veröffentlicht und nur kostenpflichtig zu erwerben sind (auch das Innenministerium als Verordnungsgeber der heute maßgeblichen "Verordnung Kostenersatz Feuerwehr" vom 18.03.2016 ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für einen "Ähnlichkeitsvergleich" einer Benennung von konkreten Maßstäben in der diesen Vergleich anordnenden Rechtsvorschrift selbst bedarf. Denn § 1 Abs. 2 VOKwFw lautet: "Die [Stundensätze für Fahrzeuge]
Absatz 1 gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind." Im Maßstab wohl ähnlich HessVGH, Beschl. v. 18.07.2017 - 5 A 2811/16 -Z - HGZ 2018, 226: Dass in der Feuerwehrgebührenordnung eine veraltete Fahrzeugbezeichnung verwendet werde, führe dann nicht zu einer Unwirksamkeit dieser Satzung, wenn "eindeutig ist", welcher Einsatzfahrzeugtyp nunmehr gemeint sei.). Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren bestätigt zusätzlich, dass die genannten Satzungsbestimmungen in Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 KostVerz zu unbestimmt sind und keine Gewähr dafür bieten, dass sie willkürfrei angewandt werden. Die Beklagte hat auch auf den dahingehenden Einwand des Klägervertreters im Zulassungs- und im schriftlichen vorbereitenden Verfahren hin nicht präzise erläutert,
welchen Maßstäben sie eine "Ähnlichkeit" feststellt. Sie hat sich stattdessen im vorbereitenden Verfahren auf den vagen Vortrag beschränkt, die von ihr gegenübergestellten Fahrzeuge aus dem angefochtenen Bescheid einerseits und der Satzung andererseits seien "technisch und kostenmäßig vergleichbar" (Schriftsatz vom 21.11.2019, S. 4 = Bl. 113 der Senatsakte), ohne substantiiert darzulegen, weshalb dies konkret der Fall sein soll. Unabhängig davon ist der Regelungsgehalt der Satzungsbestimmung in Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 KostVerz mit dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Verweis auf einen "kostenmäßigen Vergleich" auch inhaltlich nicht hinreichend klar zu bestimmen. Aus dem gesetzlichen Normzusammenhang der Satzung mit den Grundvorschriften zur Kostenbemessung in § 34 Abs. 5 FwG a.F. - welche die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Kosten definieren und unter anderem auf die "
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten" abstellen - lässt sich zwar im Wege der gesetzessystematischen Auslegung entnehmen, dass es grundsätzlich vertretbar wäre, in einer Satzung für die Beantwortung der Frage, ob zwei Fahrzeuge im Sinne der Satzung "ähnlich" sind, auch Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Satzung der Beklagten lässt aber bereits nicht erkennen, ob der Satzungsgeber im vorliegenden Einzelfall überhaupt auf dieses Kriterium abstellen wollte. Ebenso unklar bleibt, ob dieses Kriterium allein oder nur zusammen mit anderen Kriterien - wie etwa dem Einsatzzweck oder der Fahrzeugausstattung (vgl. dementsprechend heute § 1 Abs. 2 VOKwFw: Vergleich
dem "taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung") - und gegebenenfalls mit welcher Gewichtung für den "Ähnlichkeitsvergleich" ausschlaggebend sein soll. Unabhängig davon wären die Satzungsbestimmungen in Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 KostVerz selbst dann zu unbestimmt, wenn - wie die Beklagte zuletzt vorgetragen hat - angenommen würde, dass die dortigen Vorschriften auf einen Vergleich (allein) der Anschaffungskosten zielen. Denn die Satzung richtet sich nicht etwa allein an im Bereich des Feuerwehrwesens tätige und hierauf spezialisierte Normadressaten, sondern potenziell an jedermann. Ein nicht in diesem Sinne spezialisierter Normadressat könnte aber nicht mit zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ermitteln, welche Anschaffungskosten für - teils sehr, hier bis zu 20 Jahre (1994/2015) - alte Fahrzeuge einerseits und neue Fahrzeuge andererseits anfallen. Er könnte der Satzung zudem nicht entnehmen, welcher Zeitwert gegebenenfalls in Ansatz zu bringen sein soll. Unabhängig davon bliebe weiter unklar, bis zu welchen "Preis-" oder sonstigen Kostenunterschieden der Satzungsgeber Fahrzeuge mit unterschiedlichen Anschaffungskosten und Zeitwerten noch als hinreichend "ähnlich" ansehen würde. Selbst wenn man dem nicht folgen und die zitierten Satzungsbestimmungen für grundsätzlich anwendbar halten und mit dem Vortrag der Beklagten dahin auslegen würde, dass Fahrzeuge dann im Sinne von Art. 1, Abschnitt Kostentarif, Nr. 4 Abs. 2 KostVerz ähnlich sind, wenn sie "technisch und kostenmäßig vergleichbar" sind, würde der Verweis darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiterführen. Denn aus der von der Beklagten vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Gegenüberstellung ergibt sich, dass die Fahrzeuge, die sie als "ähnlich" ansieht, tatsächlich jedenfalls erhebliche technische Unterschiede aufweisen. So ist das "LF8" auf 9 Mann Besatzung ausgelegt, das von ihr als "ähnlich" gegenübergestellte "STLF 10/6" hingegen auf 6 Mann. Denselben Unterschied weisen die von ihr verglichenen Fahrzeuge "TLF 16/25" und "HLF20" auf, bei denen hinzukommt, dass diese mit einer unterschiedlichen Beladung für die technische Hilfe ausgerüstet sind.
dem zuvor Gesagten hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft, weil unter Heranziehung von teils nicht einschlägigen und teils unwirksamen ermessenslenkenden Satzungsbestimmungen und damit zugleich unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeübt. Das hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig ist, soweit die Beklagte die Klägerin darin zur Heranziehung von Kosten für die Fahrzeuge "Löschfahrzeug (HLF20)" (45,-- EUR) und das "Staffellöschfahrzeug (STLF)" (37,50 EUR) herangezogen hat. Der genannte Fehler führt allerdings nicht dazu, dass die angefochtenen Bescheide deshalb in vollem Umfang aufzuheben sind. Grundsätzlich führt ein rechtlich erheblicher Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG zwar zur Aufhebung des betroffenen Verwaltungsakts (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
ihrem Satzungsrecht grundsätzlich zur Kosterhebung (vgl. § 1 Abs. 1 FwKostS) und
dem Gesetzesrecht zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. § 77 Abs. 2 GemO) sowie zu einer gleichheitskonformen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtete Beklagte das
ihrem Satzungsrecht rechtmäßig abrechenbare Fahrzeug auch dann abgerechnet hätte, wenn sie erkannt hätte, dass andere Fahrzeuge nicht abrechnungsfähig waren. Ebenfalls ausgeschlossen werden kann aus denselben Gründen, dass der Fehler für die Entscheidung der Beklagten kausal war, die Klägerin zu den Kosten für das Personal heranzuziehen, das auf diesem Rüstwagen (3 Mann) sowie in der Feuerwehreinsatzzentrale (2 Mann) tätig war. Dies zugrunde gelegt, sind die angefochtenen Bescheide nicht aufzuheben, soweit sie sich noch auf die Kosten für den Einsatz des Rüstwagens in Höhe von 50,-- EUR ("RW 2" für 0,5 Std. bei einem Stundenpreis von 100,-- EUR) sowie auf die Kosten für den Einsatz von 5 Mann in Höhe von 37,50 EUR (5 x 0,5 Stunden bei einem Stundenpreis von 15,-- EUR = 37,50 EUR), insgesamt mithin auf eine Kostenforderung in Höhe von 87,50 EUR (50,-- EUR zzgl. 37,50 EUR) beziehen. Nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich der Ermessensfehler der Beklagten auch auf die Abrechnung des Personals der nicht anrechnungsfähigen Fahrzeuge (14 Mann auf den Fahrzeugen "HLF 20" und "STLF") ausgewirkt hat. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, anders als der zum Einsatz gekommene Mannschaftstransportwagen seien die Fahrzeuge "HLF 20" und "STLF" in ihrer Alarm- und Ausrückeordnung bei dem hier in Rede stehenden Einsatzstichwort ("Technische Rettung 2 - VU mit PKW - Person eingeklemmt") genannt, weshalb sie deren Personal mit Sicherheit auch dann abgerechnet hätte, wenn sie erkannt hätten, dass die Fahrzeuge nicht abrechnungsfähig sind. Einem solchen Schluss steht bereits entgegen, dass die Fahrzeuge selbst in ihrer Satzung nicht erwähnt sind. Hinzu kommt, dass weder in der Satzung noch in der Alarm- und Ausrückeordnung unter dem genannten Einsatzstichwort hinreichend deutlich angegeben ist, mit welchem Personal die Fahrzeuge ausrücken. Bei diesem Sachstand würde der Senat die Grenzen einer Ermessenskontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) überschreiten und unzulässigerweise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen, wenn er unterstellen würde, dass und in welchem Umfang sie das Personal der Fahrzeuge auch ohne diese selbst sicher abgerechnet hätte.
alledem ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, soweit die Klägerin zum Ersatz von mehr als 87,50 EUR herangezogen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 30. Juni 2020 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 275,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2248673.html ( https://oj.is/2248673 ) Volltext Druckansicht Zitate 44 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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