GB genannt, mithin liege dem titulierten Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde. Unschädlich sei, dass sich der Anspruchsgrund nicht aus dem Tenor ergebe, da eine entsprechende Angabe unüblich sei. Da die Forderung der Klägerin in einem vollstreckbaren bzw. rechtskräftigen Titel enthalten sei, welche auch den Schuldgrund ausweise, sei es Sache des Schuldners, gem. § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch zu verfolgen. Einer positiven Feststellungsklage des Gläubigers der titulierten Forderung fehle hingegen das Feststellungsinteresse, da nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat ohne Klageerhebung durch den Schuldner der Widerspruch als nicht erhoben gelte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.08.2009 zugestellte Urteil mit einem am 21.08.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 17.09.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, welches sie vertieft. Zugleich macht sie sich die Entscheidungsgründe in den Urteilen des Landgerichts Cottbus vom 11.01.2001 zum Az.: 2 O 312/00 und vom Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 14.11.2001 zum Az.: 13 U 61/01 zu Eigen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage verneint. Vorliegend finde § 184 Abs. 1 InsO entsprechende Anwendung. § 184 Abs. 2 InsO greife hingegen nicht, da der Rechtsgrund der Zahlungspflicht des Beklagten im Vorprozess beim Landgericht Cottbus und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht nicht im Tenor tituliert worden sei. Das Landgericht habe schon verkannt, dass selbst die zur Begründung der Entscheidung angeführte Literaturstelle eine Titulierung des Deliktsgrundes durch Feststellungsurteil für die Anwendung von § 184 Abs. 2 InsO verlange. Auch die Rechtsprechung sei dieser Ansicht zwischenzeitlich gefolgt. Zudem könne es nicht Aufgabe des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht sein, aus den Entscheidungsgründen eines Urteils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine allein betragsmäßig ausgeurteilte Forderung nur und ausschließlich auf dem Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Ein Rechtsschutzbedürfnis ihrerseits folge zudem schon daraus, dass das Amtsgericht Cottbus im Insolvenzverfahren es abgelehnt habe, den Widerspruch des Beklagten als gegenstandslos zu behandeln. Dies habe sich - unstreitig - auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorlage des landgerichtlichen Urteils nicht geändert. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht den Streitwert lediglich mit 25 % der zur Tabelle festgestellten Hauptforderung angesetzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Cottbus vom 30.07.2009 zum Az.: 6 O 57/09 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem AG Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 € unbegründet ist, weil die Forderung in Höhe des Betrages von 76.965,74 € auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er ist der Auffassung, der Klage fehle das Feststellungsinteresse. Entsprechend § 184 Abs. 2 InsO gelte sein Widerspruch mangels dessen Weiterverfolgung als nicht erhoben. Im Vorprozess sei zwar nur die Forderung als solche tituliert worden und nicht die Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, letzteres ergebe sich jedoch aus den Entscheidungsgründen der Urteile, die ausschließlich auf einen Anspruch aus § 823 Abs.
GB gestützt seien. Gegenstand der materiellen Rechtskraft sei die Entscheidung über den prozessualen Anspruch, also über das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolgen aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes. Damit sei zugleich eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Anspruchsgrundes erfolgt. Auch aus der Begründung des Entwurfes des Gesetzes auf Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ergebe sich, dass bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels die Last zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vom Gläubiger auf den Schuldner verlagert werden solle. Bestehe zudem die Bindungswirkung auch zur Frage der Qualifikation der Forderung, so könne der Beklagte den Anspruch der Klägerin nur noch insgesamt und nicht lediglich beschränkt auf die gerichtliche Qualifikation zu Fall bringen Daher müsse der Widerspruch gegebenenfalls als Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt ausgelegt werden, was unstreitig zur Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO führe. Schließlich habe die Klägerin einen Beschluss des Insolvenzgerichts zu einem Antrag auf Löschung des Widerspruchs nicht herbeigeführt und den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Die Akten 63 IN 311/07 des Amtsgerichts Cottbus lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II.
GB handelt es sich hingegen um Feststellungen zu einer Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwachsen. 16Trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Feststellung des Schuldgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Vorprozess rechtfertigen die Ausführungen in den Endurteilen des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorprozess die entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO. Entsprechend der insoweit vergleichbaren Situation bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ist zwar allein dem Prozessgericht die materiell-rechtliche Beurteilung des Schuldgrundes vorbehalten; dabei hat jedoch das Vollstreckungsgericht – oder vorliegend das Insolvenzgericht – den ihm vorgelegten Titel auf den maßgeblichen Schuldgrund hin zu überprüfen und gegebenenfalls insoweit auszulegen (so zu § 850 f Abs. 2 ZPO BGH ZInsO 2005, S. 538 ; MDR 2003, S. 290 ; im Ergebnis zu § 184 InsO ebenso OLG Hmm ZinsO 2005, S. 1329, allerdings unter Annahme einer Rechtskrafterstreckung; a. A. zu § 184 InsO: Schumacher, a. a. O., Rn. 8 c; Pape, a. a. O.; Herchen, a. a. O., Rn. 16 b; AG Alzey, a. a. O.). Es erscheint nicht gerechtfertigt, von einem Gläubiger, der – eventuell über mehrere Instanzen – einen rechtskräftigen Zahlungstitel erstritten hat, zu verlangen, einen weiteren Rechtsstreit gegen einen insolventen Schuldner zu betreiben, wenn sich dem ersten Titel – wenn auch nur im Wege der Auslegung – das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bereits unzweifelhaft entnehmen lässt. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass in diesem Falle zugleich dem Gläubiger aufgebürdet würde, zur Realisierbarkeit der Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Prognose zu treffen, andererseits dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet wird, allein durch den nicht zu begründenden Widerspruch eine endgültige Befreiung von derartigen Verbindlichkeiten zu erlangen, wenn der Gläubiger auf den dann erforderlichen Rechtsstreit gegen den insolventen Schuldner angesichts der für ihn anfallenden Kosten verzichtet. Vergleichbar schwerwiegende Nachteile entstehen dem Schuldner bei Einbeziehung der Ausführungen im vorgelegten Titel bei der Feststellung des Schuldgrundes hingegen nicht. Dem Schuldner bleibt vielmehr unbenommen entsprechend § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch im Klageweg zu verfolgen, wenn er die Ausführungen im Vorprozess, die – wie ausgeführt – nicht in Rechtskraft erwachsen sind, nicht gegen sich gelten lassen will. Schließlich werden an den Rechtspfleger im Insolvenzverfahren keine weitergehenden Anforderungen als an die Vollstreckungsorgane in der Zwangsvollstreckung gestellt, die ebenfalls zur Titelauslegung berechtigt und verpflichtet sind (BGH MDR 1990, S. 317 ). Die Auslegung der Entscheidungen des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorprozess ergibt schließlich, dass die angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von 76.965,74 € (= 150.531,91 DM) als Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist. Beide Entscheidungen stützen den Zahlungsanspruch allein unmissverständlich auf § 823 Abs.
GB. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit über die Richtigkeit der Entscheidungen. b) Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht auch nicht deshalb, weil sich in der Insolvenztabelle unter der lfd. Nr. 3 bei der Forderungsanmeldung der Klägerin weiterhin der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung als Deliktsforderung befindet, mithin das Insolvenzgericht den Widerspruch bislang nicht als gegenstandslos behandelt und insoweit die Tabelle berichtigt hat. 19Allerdings kann der Gläubiger nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gerichtlich klären zu lassen, ob von dem Widerspruch des Beklagten Rechtswirkungen ausgehen. Insoweit ist vielmehr ein Interesse des Gläubigers an einer alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO und daher auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, das die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage gegen den Schuldner bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ermöglichen würde (BGH ZInsO 2008, S. 809 ). Infolge der Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 bedarf es einer Klage hierzu im vorliegenden Fall jedoch nicht. Da der Beklagte innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO seinen Widerspruch nicht verfolgt hat und dieser damit als nicht erhoben gilt, ist der Widerspruch beseitigt im Sinne von § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO; die Insolvenztabelle ist analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen (Schumacher, a. a. O., § 184, Rn. 8 c). Das Berichtigungsverfahren nach § 183 Abs. 2 InsO ist dabei von der begünstigten Partei zu betreiben (vgl. Schumacher, a. a. O., § 183, Rn. 7). Auch kann gegen den Beschluss, durch den eine Berichtigung abgelehnt wird, sofortige Rechtspflegererinnerung eingelegt werden, §§ 6 Abs. 1 InsO, 11 RpflG (Schumacher, a. a. O., Rn. 8). Auch ohne obsiegendes Urteil im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin daher eine Berichtigung der Insolvenztabelle dahingehend beantragen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung des Anspruchs als Deliktsforderung beseitigt wird. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Insolvenzgericht eine Berichtigung nach § 183 InsO bislang nicht durchgeführt hat und bereits deshalb ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der erhobenen Klage besteht. Zwar hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - auf entsprechende Anfragen der Klägerin mitgeteilt, dass es der – aus den oben genannten Gründen unrichtigen - Ansicht ist, den Widerspruch des Schuldners nicht beseitigen zu können, einen ablehnenden Beschluss nach § 183 InsO analog hat die Klägerin jedoch nicht herbeigeführt. Es ist auch nicht festzustellen, dass das Insolvenzgericht den Berichtigungsantrag der Klägerin tatsächlich abgelehnt hätte. Aus den Schreiben des Insolvenzgerichts vom 29.06.und 02.09.2009 ergibt sich lediglich die ablehnende Auffassung des zuständigen Rechtspflegers, nicht aber die Beurteilung durch den zur Entscheidung über eine Rechtspflegererinnerung berufenen Richter. Die Herbeiführung eines förmlichen Beschlusses und dessen gegebenenfalls erforderliche Anfechtung waren somit insbesondere nicht als reine Formsache entbehrlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.