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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 5 S 1049/14

1. Bei der Aufstellung eines (Angebots-)Bebauungsplans, der einem ganz bestimmten Industriebetrieb eine Ansiedlung ermöglichen soll, aber auch die Ansiedlung anderer Industriebetriebe derselben Branch

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GO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -,

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GO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition macht die Antragstellerin hier freilich nicht geltend, weil sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht auf ihr Wohngrundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 ). Antragsbefugt ist jedoch auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -,

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GO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24 ; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O. , Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O. ). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -,

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GO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). 2. Hiernach kann der Antragstellerin nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden. Denn sie hat jedenfalls in der konkreten Abwägung erhebliche private Belange bezeichnet, womit zumindest eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ).

  1. a)Dies gilt zum einen für ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von zusätzlichen, von dem eingeschränkten Industriegebiet ausgehenden luftverunreinigenden Stoffen verschont bleibt, welche eine Wohnnutzung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen könnten. Eine entsprechende, nicht nur geringfügige Betroffenheit scheidet nicht etwa deshalb aus, weil das Grundstück der Antragstellerin immerhin zwischen 390 und 670 m vom Plangebiet entfernt liegt. Denn eine entsprechende Betroffenheit hängt maßgeblich von den späteren - derzeit aber noch nicht feststehenden - Schornsteinhöhen der nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen ab (vgl. TA Luft Nr. 4.6.2.5), wobei mit zunehmender Höhe freilich die Entfernung zunimmt, in der eine Abluftfahne wieder auf die Erdoberfläche trifft (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.11.2011 - 1 KN 71/08 -, BauR 2012, 623 ). Den vorliegenden Gutachten, Berichten und Plausibilitätsprüfungen kann indes nicht entnommen werden, dass das Grundstück der Antragstellerin allenfalls geringfügig von luftverunreinigenden Stoffen beaufschlagt würde, insbesondere die Zusatzbelastung im Aufpunkt jedenfalls nicht mehr als 3 % des Langzeitkonzentrationswertes betrüge (vgl. TA Luft Nr. 4.6.2.5). Denn jene belegen allenfalls die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit des anzusiedelnden Betriebs der Fa. xxx xxx. Dagegen, dass es sich bei diesem Betrieb um ein "Beispiel" eines typischen Edel- und Nichteisenmetall verarbeitenden Betriebs handelte, spricht schon der von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren zu Recht angesprochene - wenn auch nicht verbindliche, jedoch einen Anhalt gebende (vgl. Senatsurt. v. 19.12.1997 - 5 S 2735/95 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O. ) - Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (NRW) vom 06.06.2007, der für eine in einem solchen Betrieb typische Scheideanlage immerhin einen Abstand von 1.000 m vorsieht. Es kommt hinzu, dass die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit maßgeblich mit geringen, weil die Bagatellmassenströme der Tabelle 7 der Nr. 4.6.1.1 TA Luft unterschreitenden Emissionsmassenströmen begründet wurde (vgl. Nr. 4.1
  2. a)TA Luft; Bericht des xxx xxx v. 02.08.2013), die an den bisherigen Anlagen in Pforzheim gemessen wurden und letztlich auf den Emissionsbegrenzungen in den 1995 und 2007 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen beruhten. Ob die Gesamtbelastung durch bestimmte luftverunreinigende Stoffe die entsprechenden, zum Schutze der menschlichen Gesundheit vorgesehenen Immissionswerte - etwa hinsichtlich Stickstoffdioxid bzw. Schwefeldioxid (vgl. Nr. 4.2.1 der TA-Luft) - überschreitet, wurde insofern nicht geprüft. Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Antragstellerin, von zusätzlichen luftverunreinigenden Stoffen möglichst verschont zu bleiben, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht von der Hand weisen. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob ohne entsprechende Schutzvorkehrungen ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht käme. Abwägungserheblich sind zusätzliche Luftschadstoffe lediglich dann nicht, wenn sie von vornherein nur zu einer geringfügigen Betroffenheit ihres Grundstücks führten, was der Fall wäre, wenn die Nutzung gerade als Wohngrundstück - auch mittel- und langfristig - nur unwesentlich beeinträchtigt werden könnte. Solches kann auch aufgrund der Verteilung der Windrichtung nicht angenommen werden. Denn diese zeigt nach dem Bericht des xxx xxx vom 02.08.2013 ein "deutliches Maximum bei Südsüdwest" (S. 11 f. Abb. 4).
  3. b)Zum anderen hat die Antragstellerin als weiteren Belang ihr Interesse bezeichnet, dass bei der planerischen Zuordnung der für Betriebe der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung vorgesehenen Fläche im Hinblick auf die je nach den Stoffmengen möglicherweise anwendbare Störfallverordnung (12. BImSchV) ein angemessener Abstand zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet eingehalten wird (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG). Dieser wird im Rahmen der Bauleitplanung im Allgemeinen größer zu bemessen sein als bei der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. KAS-18, S. 10). Die entsprechenden Abstandsempfehlungen sehen für die Bauleitplanung, wenn keine "Detailkenntnisse" zur Lage und Beschaffenheit der Anlagen vorliegen (vgl. KAS-18, S. 11 Nr. 3.1), im Hinblick auf Schwefeldioxid und Chlor, mithin Stoffen, welche (u. a.) in einem Edelmetall verarbeitenden Betrieb gehandhabt werden und offenbar für das Gefahrenpotential ausschlaggebend sind, (Achtungs-)Abstände von immerhin 826 bzw. 1343 m vor (vgl. KAS-1, S. 20 Anhang Bild 1, Anhang 2 Tabelle 4). Demgegenüber ist die Antragsgegnerin im Anschluss an das Gutachten der xxx-xxx xxx xxx xxx xxx GmbH vom 15.07.2013 aufgrund einer Einzelfallprüfung von einem angemessenen Abstand von nur 100 - 150 m ausgegangen, je nachdem ob Maßnahmen zur Auswirkungsminderung getroffen werden oder nicht. Dem lagen jedoch ausschließlich die Randbedingungen des Betriebs der Fa. xxx xxx am bisherigen Standort zugrunde. Zu Recht hat die Antragstellerin beanstandet, dass sonst zulässige Betriebe (der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung) nicht betrachtet worden seien. Zwar findet sich in der Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. xxx vom 21.05.2013 die beiläufige Bemerkung, dass "bei der Beschränkung der zulässigen Betriebe auf die genannten Anlagearten auch bei Nutzung des Plangebiets durch andere Betriebe der Edel- und Buntmetallverarbeitung kein grundsätzlich anderes Gefährdungspotential als das geprüfte zu erwarten" sei (S. 28). Unter Berücksichtigung der in der KAS-18 "ohne Detailkenntnisse" empfohlenen Achtungsabstände ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Selbst dann, wenn in einem typischen Betrieb der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung nur die in den Gutachten in den Blick genommenen Anlagen (Gekrätzveraschung, Scheideanlage, Schmelze) betrieben werden und dieselben Stoffe (Chlor und Schwefeldioxid) maßgeblich das Gefahrenpotential bestimmen sollten, lagen noch immer keine allgemein gültigen Detailkenntnisse zur konkreten Lage und Beschaffenheit dieser Anlagen vor. Insofern können auch noch keine sicherheitstechnischen Maßnahmen, Schutzflächen oder aktive bzw. passive Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden (vgl. KAS-18, S. 11 Nr. 3.1). 3. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung kann der Antragstellerin die Antragsbefugnis auch nicht aus der grundsätzlichen Erwägung abgesprochen werden, dass der Bebauungsplan im Hinblick auf die bei seinem Vollzug jedenfalls noch erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch gar keine selbständige Rechtsverletzung bewirken könne, dieser vielmehr "vollständig im Schatten der Vorhabengestattung verschwinde" (so allerdings Panzer, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO <Stand Feb. 2016>, § 47 Rn. 51). Dies trifft auch nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes nicht zu. Insbesondere setzt die Antragsbefugnis seitdem nicht etwa den substantiierten Vortrag voraus, dass trotz situationsgegebenem Anlass abwägungsfehlerhaft versäumt worden sei, zugunsten des Antragstellers von den im Genehmigungsverfahren zu beachtenden, allgemein festgelegten Richt- oder Grenzwerten abweichende Festsetzungen zu treffen. Zwar setzt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht nur voraus, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden (vgl. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), sondern auch Vorsorge gegen solche Wirkungen getroffen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Durch den angegriffenen, ein eingeschränktes Industriegebiet festsetzenden Bebauungsplan wird jedoch auf einer bestimmten Fläche eine erheblich belästigende Nutzung erst ermöglicht, indem sie den umgebenden schutzbedürftigen Gebieten - insbesondere auch den überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten - planerisch zugeordnet wird (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG). Bereits auf der Planungsebene sind daher schädliche Umweltwirkungen "soweit wie möglich zu vermeiden". Insofern genügt nicht, solche erst dann zu vermeiden, wenn sie anderenfalls die anlagenbezogene Gefahrenschwelle i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschritten (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR III § 50 BImSchG Rn. 116 m.w.N.; ähnlich BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 ). Insofern ist der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden (immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-)Verfahren beherrschbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012, a.a.O. ). Nach Möglichkeit zu vermeiden i. S. des § 50 Satz 1 BImSchG sind Immissionen entsprechend dem Vorsorgeprinzip (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) vielmehr bereits dann, wenn sie abwägungserheblich sind (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 50 Rn. 116; Mager, in: Kotulla, BImSchG Bd. 2, § 50 Rn.38). Aufgrund der planerischen Zuordnung wären etwaige Umweltwirkungen dann freilich von den Nachbarn hinzunehmen, solange sie noch auf keine (Nachbar-) Rechtswidrigkeit einer nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. II. Der Bebauungsplan "Breitloh-West II" vom 25.03.2014 ist aufgrund der nachstehend aufgeführten beachtlichen Verfahrens- (1.) und materiellen Mängel (2.) unwirksam. 1.
  4. a)Der Bebauungsplan leidet freilich nicht schon an einem Verkündungsmangel, weil in der textlichen Festsetzung A12 auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 Bezug genommen wird, aber weder die öffentliche Bekanntmachung in der "Wimsheimer Rundschau" vom 28.03.2014 noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Antragsgegnerin hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Zwar wird den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans dann nicht genügt, wenn auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.2016 - 4 BN 24.16 -, NVwZ 2017, 166 ). Dies war hier jedoch bei der DIN4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" nicht der Fall, sodass auch keine Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand. Denn diese ist samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen in A12 ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, BRS 78 Nr. 41 m.w.N.).
  5. b)Der Antragsgegnerin ist jedoch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden und zu bewertenden Belange ein ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten ersichtlicher, mithin offensichtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB). Denn sie hat ihre Untersuchungen, ob die Ausweisung eines eingeschränkten Industriegebiets mit den vorhandenen umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen (Wohngebiete, benachbarte Gewerbebetriebe, öffentliche Einrichtungen) und den verschiedenen umweltbezogenen Schutzgütern verträglich ist, in wesentlichen Punkten unzutreffend, nämlich nur "am Beispiel" des Betriebs der Fa. xxx xxx vorgenommen, der mit seinen nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen auf der Fläche angesiedelt werden soll. Die von ihr beschlossene Ausweisung eines eingeschränkten Industriegebiets für Betriebe der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung (und wohl auch -herstellung) und nicht erheblich belästigende produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe hat indes den Charakter einer Angebotsplanung. Dies entspricht auch dem erklärten städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin, die auf der Fläche zwar vorrangig eine Ansiedlung der Firma xxx xxx ermöglichen, die Fläche jedoch künftig a u c h a n d e r e n Betrieben dieser Branche zur Verfügung stellen will. Aufgrund ihres vorrangigen Planungsziels war sie zwar nicht gehalten, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. des § 12 BauGB aufzustellen. Vielmehr stand es ihr frei, was auch aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in § 214 BauGB erhellt, ob sie einen - projektbezogenen - Angebotsbebauungsplan oder aber einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2015 - 3 S 2094/13 -, BauR 2015, 1293 ; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB 8. A. 2017, § 12 BauGB Rn. 3). Jedoch hatte sie die Abwägung bei der von ihr gewählten Angebotsplanung auf das bei einer solchen regelmäßig zu berücksichtigende umfassendere Abwägungsmaterial zu beziehen. Bei der von ihr anzustellenden Immissionsprognose wäre daher - zumindest - ein typischer Betrieb dieser Branche in den Blick zu nehmen gewesen, der sich auf dieser Fläche ansiedeln kann, und nicht (nur) ein (umsiedlungswilliger) Betrieb, der aufgrund seiner konkreten (bisherigen) Anlagenkonfiguration schon hinter der typischen Nutzung zurückbleibt (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O. u. Beschl. v. 04.01.2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 147 ; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 13.04.2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris). Zwar mag es ausreichen, die Untersuchungen auf eine "wirtschaftlich sinnvolle und substanzielle Ausnutzung der Angebots-Planfestsetzungen" zu beziehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 - 1 KN 217/11 -, ZfBR 2014, 64 , juris Rn. 68). Auch mag es bedenkenfrei sein, wenn vor allem ein konkretes Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Immissionen herangezogen wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 06.02.2014 - 2 D 104/12 .NE -, BauR 2014, 1914 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2015, a.a.O. ). In einem Bebauungsplanverfahren herangezogene gutachterliche Prognosen müssen jedoch von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber daher auch andere durch sie zugelassene bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn solche realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 06.02.2014, a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19 ). Daher genügt es bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials - anders als bei der Prüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) - auch im Falle bau- oder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen grundsätzlich nicht, dass, wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs meint, bei den konkreten Umgebungsbedingungen überhaupt nur (irgend)ein Betrieb der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung betrieben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2015, a.a.O. , allerdings für eine gewerbliche Anlage nur eines ganz bestimmten Typs (Biogasanlage), wobei diese Aussage zudem dahin einschränkt wird, dass ein "wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell" zugrunde zu legen sei). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Gemeinde - wie hier - ausdrücklich die Ansiedlung auch eines anderen Betriebs der Edelmetall und Nichteisenmetallverarbeitung (und -herstellung) - gleichsam als "Reservenutzung" - in Betracht zieht, weil sie ein "Abspringen" des ursprünglichen Investors für möglich hält (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 04.01.2011, a.a.O. ). Die den Gutachten zugrunde liegende Anlagenkonfiguration an den Pforzheimer Standorten des Betriebs der Fa. xxx xxx vermag indes die typischerweise zu erwartenden Immissionen eines Betriebs der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung (und -herstellung) nicht realistisch abzubilden. Zum einen können sich die jeweiligen Anlagen und die jeweils - etwa bei der Rückgewinnung von Edel- oder Nichteisenmetall - eingesetzten Sekundärrohstoffe wesentlich unterscheiden. Zum anderen wurde bei einer Reihe von luftverunreinigenden Stoffen weiterhin eine Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Tabelle 7 der Nr. 4.6.1.1 TA Luft unterstellt und schädliche Umwelteinwirkungen bereits wegen der geringen Emissionsmassenströme verneint (vgl. Nr. 4.1
  6. a)TA Luft; Bericht des xxx xxx v. 02.08.2013). Insofern wurden aber die - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung (einschließlich der Bundesautobahn) - tatsächlich möglichen Auswirkungen eines anderen (typischen) Betriebs der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung im Beurteilungsgebiet nicht in den Blick genommen. Hinzukommt, dass im Rahmen der nach § 50 Satz 1 BImSchG vorzunehmenden Zuordnung der Fläche nicht nur die schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch die Auswirkungen schwerer Unfälle (sog. Dennoch-Szenarien) nur anhand der bisherigen Anlagenkonfiguration ermittelt und bewertet wurden. Nähere Untersuchungen zu den typischerweise zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen und Auswirkungen schwerer Unfälle waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls noch ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Denn ob der Nutzungskonflikt sich dort sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -,BRS 76 Nr. 21), kann ohne entsprechende Untersuchungen nicht verlässlich prognostiziert bzw. sicher eingeschätzt werden. Daraus folgt freilich nicht, dass die Antragsgegnerin bei einer projektbezogenen Angebotsplanung gleichsam die Auswirkungen aller in der Edelmetall- und Nichteisenmetallindustrie in Betracht kommenden Anlagen in einer Tiefe wie in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu ermitteln gehabt hätte. Vielmehr hätte sie sich auf eine abschätzende Beurteilung der typischerweise von Betrieben der Edelmetall- und Nichteisenmetallverarbeitung hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. auf die Auswirkungen der bei solchen Betrieben typischerweise eintretenden Dennoch-Szenarien beschränken können, wobei sie zweckmäßigerweise die besonders emissions- und auswirkungsträchtigen Anlagen in den Blick zu nehmen gehabt hätte. Ein weiteres offensichtliches Ermittlungs- und Bewertungsdefizit liegt ferner darin, dass die Nutzung durch mehrere kleine, nicht erheblich belästigende produzierende und verarbeitenden Gewerbebetriebe auch nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin eine deutliche Mehrbelastung bei der Regenwasserbehandlung erwarten ließ, sie die hinsichtlich der Entwässerung - aber auch hinsichtlich der Verkehrserschließung (vgl. zur sog. Innener-schIießung BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136) - nochmals zu überdenkende Bebauungsplankonzeption gleichwohl nicht zum Anlass weiterer Ermittlungen und Bewertungen genommen hat (vgl. S. 10 der Abwägungstabelle 1/7). Die vorbezeichneten Verfahrensfehler waren ersichtlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, da möglicherweise andere oder doch weitere (ergänzende) Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung oder auch nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 oder 24 BauGB in Betracht gekommen wären. Die Verfahrensmängel sind auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sie sowohl von der Antragstellerin sinngemäß in der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangenen Antragsbegründung vom 15.10.2014 als auch von der Antragstellerin des Parallelverfahrens 5 S 1418/14 in einem unmittelbar an die Antragsgegnerin per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 27.03.2015, welcher inhaltlich der ergänzenden Antragsbegründung vom 27.03.2015 entsprach, geltend gemacht wurden (vgl. zur inter-omnes-Wirkung von Fehlerrügen BVerwG, Beschl. v. 02.01.2001 - 4 BN 13.00 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 17).
  7. c)Der von der Antragstellerin im Verfahren 5 S 1418/14 noch geltend gemachte Auslegungsmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), dass in der Auslegungsbekanntmachung einzelne Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, liegt nicht vor. Denn die Auslegungsbekanntmachung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 ), da im Anschluss an die näher bezeichneten Unterlagen die Umweltthemen bzw. Arten der umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken zusammengefasst und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig charakterisiert werden (vgl. die amtliche Bekanntmachung v. 13.09.2013 in der "Wimsheimer Rundschau"). Insofern werden auch das Schutzgut "Wasser" und "Maßnahmen zum Grundwasserschutz" erwähnt. Die "Wasserschutzgebietsverordnung vom 15.09.1994" bzw. die "Schutzzone III" mussten nicht als gesonderte Themenblöcke aufgeführt werden. 2. Der Bebauungsplan verstößt auch zumindest gegen eine materiell-rechtliche Vorschrift.
  8. a)Soweit die Antragstellerin geltend macht, die gesamte Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, trifft dies freilich nicht zu. Ein solcher Verstoß folgt nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung vorrangig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines bestimmten Betriebs der Edelmetallverarbeitung schaffen will. Der Antragsgegnerin war es insbesondere nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich auch an den Wünschen des Vorhabenträgers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 ; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 - 26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175 ; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72 ). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen "Belange der Wirtschaft" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) und dem ebenfalls angeführten städtebaulichen "Belang der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 c BauGB) nicht zweifelhaft (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, Rn. 86, juris). Des Nachweises eines unabweisbaren Bedürfnisses, weil etwa seitens des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck bestehe, bedurfte es nicht; es genügt, wenn die Gemeinde - wie hier - die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Von einer Gefälligkeitsplanung kann insofern nicht die Rede sein.
  9. b)Ob der Antragsgegnerin insofern Fehler unterlaufen sind, als sie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Festsetzungen getroffen hat, die im Baugesetzbuch i.V. mit der Baunutzungsverordnung (vgl. insbes. § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO) möglicherweise keine Rechtsgrundlage finden, mag hier dahinstehen. Zweifelhaft könnte sein, ob mit der Ausweisung eines eingeschränkten Industriegebiets, in dem außer Betrieben der Edelmetall- und Nichteisenmetallverarbeitung lediglich nicht erheblich belästigende produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, noch die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets gewahrt ist (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO), weil die Ermöglichung der Ansiedlung nicht erheblich belästigender produzierender und verarbeitender Gewerbebetriebe eventuell ausschließt, dass die Hauptnutzung "erheblich belästigende Gewerbebetriebe" nicht mehr überwiegt und prägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -,Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1993 - 8 S 994/92 -, UPR 1994, 455 ). Ebenso mag dahinstehen, ob für die vorgenommene Einschränkung der industriellen Nutzung besondere städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO vorlagen.
  10. c)Der Bebauungsplan leidet zumindest an einem beachtlichen Abwägungsfehler (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB). Der verschiedentliche Verweis auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren führt auf einen eigenständigen beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), ungeachtet dessen, dass er bereits in der unzureichenden Ermittlung und Bewertung der Verträglichkeit eines typischen Betriebs der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung angelegt ist und ein Verstoß (des Abwägungsergebnisses) gegen das Konfliktbewältigungsgebot derzeit nicht feststeht. Denn aus dem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit folgt auch ein Abwägungsdefizit bei der Flächenzuordnung nach § 50 Satz 1 BImSchG hinsichtlich der zugelassenen anderen Betriebe der Edel- und Nichteisenmetallverarbeitung. So hat die Antragsgegnerin mit ihrem - ohne zureichende Untersuchungen ausgesprochenen - Verweis auf die in einem nachgelagerten Verfahren zu prüfenden gesetzlichen Vorgaben insoweit keine eigene planerische Entscheidung getroffen. Vielmehr ließ sie es bei einer - im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB getroffenen - Feststellung bewenden, dass sich das Plangebiet aufgrund einer Prüfung anhand der Daten der Fa. xxx xxx grundsätzlich für einen solchen Betrieb eigne (vgl. S. 111 der Abwägungstabelle 7/7). Dieser Fehler wiegt umso schwerer, als für die von ihr selbst in Betracht gezogene Ansiedlung eines anderen Betriebs der Edelmetall und Nichteisenmetallverarbeitung möglicherweise eine Optimierung der Flächenzuordnung geboten war. Da zum Schutz der Wohngebiete, der benachbarten (bestehenden oder künftigen) Gewerbebetriebe und der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Friolzheim möglichweise andere oder doch weitere (ergänzende) Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich gewesen waren, war auch dieser offensichtliche - das Wesen der Flächenzuordnung grundlegend verkennende - Abwägungsfehler auf das Ergebnis von Einfluss. Auch dieser Fehler ist von der Antragstellerin zumindest sinngemäß innerhalb der Jahresfrist gerügt und damit nicht unbeachtlich geworden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). 3. Die vorgenannten Mängel führen auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da sie die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (Ausweisung eines eingeschränkten Industriegebiets) betreffen und die übrigen Regelungen, Maßnahmen und Festsetzungen, für sich betrachtet, nicht mehr eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können. Nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen hätte die Gemeinde auch nicht eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 11.08.2016, a.a.O. m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s svom 2. Februar 2017 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2248917.html ( https://oj.is/2248917 ) Volltext Druckansicht Zitate 33 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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