(2)Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass die beiden an die - zum damaligen Zeitpunkt korrekte - Wohnadresse adressierten Bescheide von der Deutschen Post auch in den mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten in der G... Straße 15 in ... eingeworfen wurden. Dafür spricht zunächst, dass kaum innerhalb des kurzen Zeitraums von einem Monat gleich zwei Postsendungen an den Kläger auf dem Postweg verschwunden oder verloren gegangen sein werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die beiden Bescheide in den Briefkasten des Klägers deshalb nicht eingeworfen wurden, weil sich der Postzusteller wegen des "richtigen Briefkastens" unsicher gewesen sein könnte. Denn ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war zwar der Name seiner Firma ("... Assekuranz") auf dem Briefkasten aufgebracht, es stand dort jedoch - etwas kleiner - auch sein Name und der seiner Ehefrau. Damit war für jedermann - erst recht für einen Briefzusteller der Deutschen Post - klar erkennbar, dass dort nicht nur an die ... Assekuranz adressierte Geschäftspost, sondern auch Privatpost an den Kläger eingeworfen werden kann. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Post in J... - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschrieben - gewöhnlich vom selben Postzusteller zugestellt wurde. Denn es ist davon auszugehen, dass ein Postzusteller in einem relativ kleinen Ort wie J... über die örtlichen Verhältnisse im Bilde ist. Dafür, dass die beiden Bescheide dem Kläger unter der Adresse "G... Straße 15" in J... zugegangen sind, spricht zudem, dass sie nicht als unzustellbar an den Beklagten zurück gelangten und vor allem, dass dort auch andere an ihn adressierte und nicht förmlich zugestellte Briefsendungen angekommen sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, er erinnere sich nur an zwei Fälle, in denen es - in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit - Kundenbeschwerden gegeben habe, dass an die G... Straße 15 adressierte Vorgänge nicht bearbeitet worden seien. Es sei aber auch in diesen Fällen nicht feststellbar gewesen, ob die Kundenbriefe tatsächlich abhandengekommen seien. Wenn den Kläger in der G... Straße aber regelmäßig sowohl Geschäftspost als auch Privatpost erreicht hat, so ist es nicht nachvollziehbar, dass ihm nach seinem Vortrag über mehrere Jahre hinweg - von Mai 2012 bis zur Versendung des Schreibens des Beklagten vom 04.09.2015, dessen Erhalt der Kläger zugestanden hat - kein einziges der zahlreichen Schreiben und keine Bescheide des Beklagten (die Zahlungserinnerung vom 03.05.2013, die beiden Bescheide vom 05.07.2013 und vom 02.08.2013 und die Mahnung vom 01.09.2013) unter dieser Adresse zugegangen sein sollen. Zwar hat es in den Jahren 2006 und 2007 drei in den Verwaltungsakten dokumentierte Rückläufe an die G...- Straße 15 adressierter Schreiben an den Beklagten gegeben, daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Jahren 2012 und 2013 ziehen. Denn seit 2012 ist keines der Schreiben, die von dem Beklagten unter dieser Adresse zur Post gegeben wurden, als unzustellbar zurückgelangt. Die Mutmaßung des Klägers, dies liege daran, dass die Absenderanschrift des Beklagten nicht im Adressfenster angegeben gewesen und eine Rücksendung an den Beklagten gar nicht möglich gewesen sei, ist unplausibel. Abgesehen davon, dass in den Verwaltungsakten des Beklagten mehrere erfolgreiche Rückläufe (betreffend Sendungen an die G... Straße 15 in J... in den Jahren 2006 und 2007 und eine Sendung an die R... Straße in H...-... im Jahre 2012) dokumentiert sind und ein Rücklauf damit offensichtlich möglich ist, ist der Beklagte als Absender jedenfalls auf den Briefumschlägen erkennbar. Dort ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten die Adresse des ARD ZDF Beitragsservice aufgedruckt. Nicht nachvollziehbar und ungereimt erscheint dem Senat ferner, dass der Kläger nicht nur die an seine J... Adresse gerichteten Schreiben des Beklagten, sondern auch dessen an die W... Straße ... in H... adressierte Schreiben (Mahnung vom 04.10.2013, Festsetzungsbescheid vom 01.11.2013) nicht erhalten haben will, wohingegen ihn das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ... vom 20.11.2013 dort erreicht haben soll. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese im vorliegenden Fall auffallende Häufung einer Vielzahl von Schreiben, die dem Kläger unter verschiedenen Adressen trotz fehlenden Rücklaufs an den Beklagten nicht zugegangen sein sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Diese "Nichtzugänge" lassen sich insbesondere auch nicht mit Hilfe der Angaben nachvollziehbar erklären, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner Wohnsituation in den Jahren 2011 bis 2013 gemacht hat. Danach hat es mit seiner früheren Ehefrau ...-... seit 2011 regelmäßig Probleme gegeben mit der Folge, dass die Eheleute immer wieder einmal getrennt gewesen seien und er für eine gewisse Zeit aus der gemeinsamen Wohnung in der G... Straße in J... ausgezogen sei. In dieser Zeit habe er teils bei seinem Vater in H..., teils bei seiner Mutter, teils in der W... Straße ... in H... gewohnt, wo er ebenfalls ein Büro unterhalten habe. Während seines zeitweisen Auszugs aus der Wohnung G... Straße 15 in J... habe seine Ehefrau die für ihn dort ankommende Post gestapelt und zur Seite gelegt. In einem wöchentlichen Turnus sei er nach J... gekommen und habe seine Post abgeholt. Teilweise habe er den Verdacht gehabt, seine Ehefrau habe hierbei etwas "geschlampt". Der Kläger hat die Unstetigkeit seiner Lebens- und Wohnsituation in dieser Zeit - gerade auch im Sommer 2013 bis zum endgültigen Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im September oder November 2013 - in der mündlichen Verhandlung lebensnah geschildert. Es erscheint dem Senat angesichts dieser Umstände durchaus möglich, dass der Kläger die eine oder andere an ihn adressierte Briefsendung, welche im genannten Zeitraum unter der Adresse G... Straße 15 für ihn angekommen ist, nicht zur Kenntnis genommen hat, entweder weil sie ihm von seiner Ehefrau nicht ausgehändigt wurde oder aber weil sie in der allgemein unübersichtlichen Situation untergegangen ist. Dieses Erklärungsmodell lässt aber den Zugang der an die G... Straße 15 adressierten Briefsendungen unberührt, für welche der Kläger mit Hilfe des dort angebrachten, namentlich bezeichneten Briefkastens eine Zugangsmöglichkeit eröffnet hat, welche rechtlich den Zugang an ihn bewirkt. Die vom Kläger geschilderten Umstände betreffen vielmehr ausschließlich seinen eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, denn nach der Verkehrsanschauung war zu erwarten, dass der Kläger von den in seinen Machtbereich gelangten Briefsendungen Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87 -, juris Rdnr. 25). Die Angabe des Klägers, keine der an seine J... Adresse gerichtete Briefsendung des Beklagten sei ihm dort zugegangen - und damit auch keiner der streitgegenständlichen Bescheide -, erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände als reine Schutzbehauptung mit der Konsequenz, dass von einer wirksamen Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide noch im Juli bzw. August 2013 auszugehen und die Widerspruchsfrist spätestens Anfang Oktober 2013 - mithin deutlich vor Erhebung des Widerspruchs am 29.11.2013 - abgelaufen ist.
- Durch den Zugang der angefochtenen Bescheide beim Kläger wurde die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wirksam in Lauf gesetzt. Denn diese Bescheide weisen die erforderliche Rechtsmittelbelehrung auf (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO). Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass den ihm im August 2014 übersandten Reproduktionen der Bescheide keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Dies ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten aber zwanglos damit zu erklären, dass sämtliche ein- und ausgehenden Schriftstücke vom Beklagten mit Vorder- und Rückseite eingescannt und vollständig zu den ausschließlich elektronisch geführten Akten genommen werden. Die elektronische Akte wird erst bei Versendung an das Gericht in Papierform ausgedruckt, allerdings im Interesse besserer Lesbarkeit nur einseitig bedruckt. Die bei dieser Verfahrensweise an sich anfallenden leeren Rückseitenblätter werden nicht in die Akte geheftet. Dementsprechend findet sich die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide in der Papierakte des Beklagten als eigenes, seinerseits wiederum einseitig bedrucktes Blatt auf S. 17 und 20 der dem Senat vorliegenden Behördenakte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür - solche hat auch der Kläger nicht vorgetragen -, dass die ausgedruckte Papierform der angefochtenen Bescheide nicht mit den vom Beklagten eingescannten Originalen der am 12.07.2013 und am 09.08.2013 zur Post gegebenen Schriftstücke übereinstimmen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die beigefügten Rechtsmittelbelehrungen ihrerseits unrichtig i.S.v. §§ 70 Abs. 2 i.V.m. 58 Abs. 2 VwGO sein könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
- Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren (zur Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 23.05.2006 - 7 B 36.06 , Urteil vom 13.09.1988 - 8 C 1.88 -, juris; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 28.05.1980 - 9 S 114/80 -, juris) Der Beklagte hat eine solche Widereinsetzung in dem Widerspruchsbescheid (§§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO) vom 21.08.2015 zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger manche der für ihn unter der Adresse G... Straße 15 in J... angekommenen Briefsendungen nicht zur Kenntnis erhalten hat und man zu seinen Gunsten weiter unterstellt, dass dies auch bei den beiden Bescheiden vom 05.07.2013 und vom 02.08.2013 so war, wäre diese Nichtkenntnis auf sein Verschulden zurückzuführen. Zwar müsste der Kläger für etwaiges Verschulden seiner damaligen Ehefrau bei der Entgegennahme und Aufbewahrung an den Kläger adressierter Briefsendungen nicht einstehen, weil diese nicht als seine Vertreterin anzusehen war (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Allerdings trifft den Kläger eigenes Verschulden, weil er seiner damaligen Ehefrau die Entgegennahme und Aufbewahrung für ihn angekommener Postsendungen überließ, obwohl er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung schon damals den Verdacht hatte, diese könne "geschlampt" haben. Wer in dieser Situation gleichwohl nichts unternimmt, um den erkannten Mangel zu beheben, hat die fehlende Kenntnis von Briefsendungen und den dadurch bedingten Fristablauf zumindest mitverschuldet (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. § 60 Rdnr. 10). Außerdem wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, in den Zeiten seiner trennungsbedingten Ortsabwesenheit in J... einen Nachsendeauftrag bei der Post einzurichten, um sicherzustellen, dass ihn dort eingehende Post erreicht.
- Schließlich hat auch die im Juli 2014 erfolgte erneute Übersendung von Reproduktionen der angefochtenen Gebührenbescheide die Widerspruchsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Denn dies geschah in Reaktion auf die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2013 geäußerte Bitte, ihm kurzfristig "den angeblichen Gebührenbescheid" zu übersenden und damit rein informationshalber. Der Beklagte hat das aus seiner Sicht bereits damals bestandskräftig abgeschlossen gewesene Widerspruchsverfahren weder von Amts wegen wiederaufgegriffen noch ist er in eine neue Sachprüfung eingetreten. Die übersandten Reproduktionen der Bescheide sind daher nicht als "Zweitbescheid" - mit einer neu eröffneten Widerspruchsmöglichkeit hiergegen - zu qualifizieren. Erweist sich die Klage nach alldem als bereits unzulässig, so muss nicht mehr darüber entschieden werden, ob sie begründet gewesen wäre und die angefochtenen Bescheide den geltend gemachten Mängeln unterliegen. Aus diesem Grund kommt es auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2017 problematisierte Frage, ob und inwieweit das baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages den vom Landgericht Tübingen in seinem Vorlagebeschluss vom 02.08.2017 geltend gemachten Bedenken unterliegt, im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich an. Infolgedessen besteht auch kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO (in analoger Anwendung) oder für eine eigene Vorlage des Senats an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 18.10.2017 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.612,85 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2249082.html ( https://oj.is/2249082 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 17 Referenzen 10 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.