1. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. August 2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 ). 2. Zur Auslegung des Begriffs des "Vertreten müssens" im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin zur Durchführung bodenschutzrechtlicher Untersuchungen durch den Beklagten sowie um die Zuweisung der Kostenlast für diese - im Wege der Ersatzvornahme vom Beklagten durchgeführten - Untersuchungen. Die Klägerin vertreibt Düngemittel und Kompost. Jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 wurden ihrem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt, die zum Teil aus der Recyclingherstellung stammten. Der Kompost wurde sodann durch ein von der Klägerin beauftragtes Fuhrunternehmen unter anderem auf landwirtschaftlichen Flächen im Landkreis Rastatt ausgebracht. Mit bestandskräftiger Anordnung vom 01.10.2008 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin gemäß § 8a des Düngemittelgesetzes (DüMG), Faserabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 03 03 10, die bei der Papierherstellung anfallen und kompostiert oder ohne Behandlung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden, in den Verkehr zu bringen (Ziffer 1) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieses Verbots die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an (Ziffer 2). Befragungen der die Klägerin mit Abfallprodukten aus der Papierherstellung beliefernden Papierfabriken als auch die in ihren Kompostanlagen in ... und ... durchgeführten Düngemittelverkehrskontrollen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle beigemischt würden, die dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen und weder nach der Düngemittelverordnung (DüMV) noch nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zugelassen seien. Auf das Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Erlass einer Anordnung nach § 8a Nr. 2 des DüMG vom 15.09.2008 sei mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.09.2008 u.a. mitgeteilt worden, dass zwischenzeitlich die Annahme von Papierfaserreststoffen des Abfallschlüssels 03 03 10 beendet sei und sich auch keine derartigen Stoffe in den Anlagen des Betriebs befänden. Dies habe zur Folge, dass solche Stoffe derzeit nicht mehr als Düngemittel in Verkehr gebracht würden. Nach den im DüMG und der DüMV normierten Anforderungen dürften (Nicht-EG) Düngemittel in Deutschland gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Vorgaben der nationalen DüMV erfüllten. Dies erfordere, dass sie einem in der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprächen. Ein Inverkehrbringen von organischen Düngern (dazu gehöre auch das Vorrätighalten zur Abgabe) mit dem Zweck einer landbaulichen Verwertung sei nach der DüMV nur dann zulässig, wenn es sich bei den Ausgangsstoffen um Stoffe handle, die in den Tabellen 11 und 12 der Anlage 2 der DüMV enthalten seien. Die im Betrieb der Klägerin kompostierten Papierfaserreststoffe, die zum Teil im Rahmen der Recyclingpapierherstellung als Abfallprodukt anfielen und in den Verkehr gebracht würden, seien dort nicht enthalten und entsprächen damit keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach der DüMV. Mit ebenfalls bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart gemäß § 29a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 40.000,- Euro in das Vermögen der Klägerin an (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr von 2.000,- Euro gegen diese fest (Ziffer 2). Als Vorstand der Klägerin sei Herr ... als Inverkehrbringer dieses nach der DüMV nicht zugelassenen Düngemittels verantwortlich. Durch diese mit Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung habe die Klägerin als juristische Person, allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik (..., die ausschließlich Recyclingpapier herstelle und die hierbei anfallenden Faserabfälle dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen seien) in den Jahren 2006, 2007 und 2008 folgende Beträge erlangt: Kalenderjahr 2006: Abnahmemenge insgesamt 1.897,72 t zu einem Gesamtabnahmepreis von 34.158,96 Euro; Kalenderjahr 2007: Abnahmemenge insgesamt 2.287,36 t zu einem Gesamtabnahmepreis von 41.172,48 Euro; Kalenderjahr 2008: Abnahmemenge insgesamt 715,34 t zu einem Gesamtabnahmepreis von 12.876,12 Euro. In den Jahren 2012 und 2013 wurden bei einer Grundwasserbeprobung im Wasserwerk Rauental, in einem Reservebrunnen der Gemeinde Hügelsheim sowie in einem Brunnen einer benachbarten Gärtnerei deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden bei im Umfeld der Brunnen entnommenen Bodenproben (HÜ1 bis HÜ7) auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen HÜ1 und HÜ4 erhöhte PFC-Konzentrationen im Feststoff, vor allem in den oberen Bodenschichten, sowie in den Bodeneluaten festgestellt. Die Untersuchung der Grundwasserproben ergaben ausweislich des Prüfberichts des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 20.12.2013 PFC-Summenwerte von 7,969 µg/l (08.10.2013) und 4,645 µg/l (03.12.2013) am Reservebrunnen und von 5,32 µg/l (17.12.2013) am Brunnen der nördlich angrenzenden Gärtnerei. In den Bodenproben lagen die PFC-Gesamtkonzentrationen bei 383 µg/kg (0-30
- cm)bzw. 195 µg/kg (30-60
- cm)auf der Fläche HÜ1 und bei 102 µg/kg (0-30
- cm)bzw. 38 µg/kg (30 - 60
- cm)auf der Fläche HÜ4, während auf den Referenzflächen HÜ2 und HÜ3 sowie HÜ5 bis HÜ7 deutlich geringere PFC-Konzentrationen festgestellt wurden. In den untersuchten Bodeneluaten ergaben sich PFC-Gesamtkonzentrationen von 22 µg/l (0-30
- cm)bzw. 38 µg/l (30-60
- cm)der Proben von der Fläche HÜ1 und von 6 µg/l (0-30
- cm)bzw. 4 µg/l (30-60
- cm)der Proben von der Fläche HÜ4. Auf den Prüfbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 20.12.2013 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Nachdem zunächst mehrere Strafanzeigen gegen unbekannte Täter erstattet worden waren, führte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden aufgrund eines Schreibens des Landratsamts Rastatt vom 17.02.2014, das erstmals einen konkreten Tatverdacht gegen die Klägerin benannte, unter dem Aktenzeichen - 312 Js 2905/14 - ein umfangreiches strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen zwei Vorstände der Klägerin wegen des Verdachts der Bodenverunreinigung nach § 324a Strafgesetzbuch (StGB). Mit Anordnung vom 19.08.2014 verpflichtete das Landratsamt Rastatt nach Anhörung die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 19.09.2014 (Vorlage der Planung) sowie bis zum 24.10.2014 (Vorlage des Untersuchungsberichts), im Zuge einer Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die vertikale und horizontale Schadstoffverteilung von PFC im Bodenkörper und im Grundwasser, ausgehend von den belasteten Flächen der Gemarkung Hügelsheim Flst.-Nr. ... (HÜ1) und Flst.-Nrn. ... bis ... (HÜ4) in einem im Einzelnen näher bestimmten Umfang untersuchen zu lassen (Ziffer 1 bis 1.8) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an (Ziffer 2). Ferner drohte das Landratsamt die Ersatzvornahme an, wobei es die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 20.000 - 30.000 Euro bezifferte (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen lägen konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung und einen bereits eingetretenen Grundwasserschaden vor. Der für alle Bevölkerungsgruppen geltende Vorsorgemaßnahmewert der Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt (0,3 µg/
- l)sowie der vorläufige Geringfügigkeitsschwellenwert für das Land Baden -Württemberg (1 µg/
- l)seien mit den im Trinkwasser festgestellten PFC-Werten von 7,97 µg/l bzw. 4,46 mg/l deutlich überschritten. Die Klägerin werde als Handlungsstörerin herangezogen, weil als erwiesen angesehen werden könne, dass der von ihr vertriebene Kompost die Ursache der erhöhten PFC-Werte sei. Ausweislich des Prüfberichts vom 20.12.2013 hätten Messungen im Vorfeld des Brunnens lediglich geringe PFC-Belastungen von maximal 20 ng/l (0,02 µg/
- l)ergeben, weshalb bei einer bestätigten Fließrichtung des Grundwassers nach Nordnordwest davon auszugehen sei, dass sich die Belastungsquelle im näheren landwirtschaftlich genutzten Umfeld des Tiefbrunnens befinde. Die DVGW vermute daher aufgrund der Erfahrungen in anderen Einzugsgebieten, dass die Belastungen von kontaminierten Biokomposten bzw. Papierschlämmen stammen könnten, die eventuell auf umliegenden Feldern ausgebracht worden seien. Darüber hinaus seien auch gegenwärtig noch Reste von Papierfasern auf der Ackerfläche HÜ1 lokalisiert, vom Landratsamt am 28.07.2014 geborgen und zur chemischen Analyse auf PFC gegeben worden. Auch nach Jahren im Boden sei bei diesen Fasern noch ein Wert von 412 µg/kg für die Summe der PFC gemessen worden. Dies lasse auch darauf schließen, dass die seinerzeit ausgebrachten Kompostmengen nicht den damals erlaubten Mengen von 30 t Kompost in drei Jahren entsprochen hätten. Auf der Fläche HÜ1 sei schließlich auch Kompost zwischengelagert worden, weshalb die dort festgestellte erhebliche Belastung durchaus realistisch sei. Auch wenn weder Lieferscheine noch Jahresmeldungen existierten, könne dennoch der Nachweis dafür geführt werden, dass die Klägerin den belasteten Kompost geliefert habe, wie sich aus folgender Beweiskette ergebe: Ausgangspunkt sei die durch das Regierungspräsidium Stuttgart bestandskräftig festgestellte Tatsache, dass die Klägerin ihrem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost im auch hier relevanten Zeitraum von 2006 bis 2008 zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Papierschlämme in erheblicher Menge beigemischt habe. In eben dieser Zeit, nämlich im Spätjahr 2007, sei aber ausschließlich Kompost der Klägerin von dem von ihr beauftragten Fuhrunternehmer auf die fraglichen Flächen ausgebracht worden, wie der Fuhrunternehmer und der damalige Bewirtschafter ausgesagt hätten. Letzterer habe auch eine Vereinbarung mit der Klägerin gehabt, wonach auf seinen Hügelsheimer Flächen Kompost ausgebracht habe werde können, wenn Überkapazitäten bestanden hätten oder witterungsbedingt auf anderen Standorten keine Ausbringung habe erfolgen können. Sowohl der zuständige Wasserschutzgebietsprüfer als auch Einwohner der Gemeinde Hügelsheim hätten im Jahr 2007 festgestellt, dass der aufgebrachte Kompost sichtbar mit Fasern durchsetzt gewesen sei. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass Kompostausbringungen nach 2007 (Mit-)Ursache der Verunreinigungen seien, da der heutige Bewirtschafter der Felder, der diese im Jahr 2008 übernommen habe, angegeben habe, aufgrund der erkennbar überhöhten Kompostausbringung im Jahr 2007 dort seither keinen Kompost mehr ausgebracht zu haben. Schließlich wiesen auch weitere Felder im Landkreis und in Baden-Baden, auf denen die Klägerin im genannten Zeitraum nachweisbar Kompost habe ausbringen lassen, ebenfalls stark erhöhte PFC-Werte auf. Dies gelte für Flächen in ... ebenso wie für Verdachtsflächen in Baden-Baden Sandweier. Demgegenüber könnten Pflanzenschutzmittel und mineralische Düngemittel als anderweitige Ursachen der PFC-Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Wie das LTZ Augustenberg mit Schreiben vom 17.02.2014 mitgeteilt habe, kämen fluorierte Komponenten zwar in Beistoffen einiger weniger Pflanzenschutzmittel vor; allerdings gehörten die dabei zugesetzten Stoffe nicht zu den vorgefundenen fluorierten Stoffgruppen in den hier untersuchten Böden und Wasserproben. Für Düngemittel gebe es in der DüMV Deklarations- und Grenzwerte, weshalb auch dieser Eintragspfad auszuschließen sei. Es lägen auch keine Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlamm auf den betroffenen Flächen, über Schadensfälle mit Löschschaum, oder über Ablagerungen aus der Zeit der auf dem Baden-Airpark früher stationierten Streitkräften vor. Insbesondere habe die Gemeinde ... bestätigt, dass der in ihrer Kläranlage angefallene Klärschlamm in der Zeit von 1997 bis 2007 nicht auf landwirtschaftlich genutzte Flächen auf ihrer Gemarkung aufgebracht worden sei. Im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr werde die wirtschaftlich leistungsfähige Klägerin als Hauptverursacherin vorrangig vor den Grundstückseigentümern oder den Bewirtschaftern der umstrittenen Flächen in Anspruch genommen, zumal die Verursachung auf einem objektiv rechtswidrigen Verhalten der Klägerin beruhe. Der Lieferant, der den Kompost zugefahren und eingearbeitet habe, werde nicht herangezogen, weil er nachvollziehbar und glaubwürdig angegeben habe, als bloßes Werkzeug der Klägerin in Erscheinung getreten zu sein, weshalb sein Verursachungsbeitrag erkennbar hinter ihrem zurücktrete. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Trinkwasserschutzes sei auch die Anordnung kostspieliger Untersuchungen verhältnismäßig. Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin am 02.09.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie später mit Schreiben vom 03.11.2015 auf ihren Vortrag im zugleich eingeleiteten Eilverfahren vor der Kammer verwies. Einen Eilantrag der Klägerin vom 09.09.2014 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersuchungsanordnung vom 19.08.2014 lehnte die Kammer mit Beschluss vom 10.04.2015 ab (- 6 K 2584/14 -, NuR 2015, S. 506 ). Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, den vornehmlich finanziellen Interessen der Klägerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Hauptsacheentscheidung stehe das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers und damit unter Berücksichtigung von Art. 20 a GG ein hochrangiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Eine Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte zur Folge, dass sich notwendige und dringliche Erkundungsmaßnahmen verzögerten oder der Allgemeinheit zur Last fielen. Demgegenüber habe die Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten, wenn ihre Inanspruchnahme letztlich rechtswidrig erfolgt sei. Die Hauptsache habe auch keine überwiegende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer habe keinen Zweifel an dem hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung sowie an der Notwendigkeit und fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Ihre Heranziehung als Handlungsstörerin sei keinesfalls so fernliegend, dass die Verfügung keinen Bestand haben könne. Bei summarischer Prüfung seien vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Klägerin gelieferten Kompost verursacht worden seien. Allerdings sei auch eine Verursachung durch andere Quellen nicht a priori auszuschließen, was der Klärung durch eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Im Hinblick auf den Verursachungsbeitrag der Klägerin seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache daher als offen zu bewerten. Mit Bescheid vom 28.05.2015 setzte das Landratsamt Rastatt die Ersatzvornahme der am 19.08.2014 verfügten Detailuntersuchung auf den Flächen HÜ1 und HÜ4 fest (Ziffer 1) und verpflichtete die Klägerin, im Voraus die voraussichtlich entstehenden Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 30.000,- Euro bis spätestens zum 25.06.2015 zu zahlen (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, nachdem der Eilantrag der Klägerin mit Beschluss der Kammer vom 10.04.2015 abgelehnt worden sei und die Klägerin mitgeteilt habe, die angeordneten Maßnahmen nicht selbst in Auftrag geben zu wollen, sei aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nunmehr die - hier erforderliche und verhältnismäßige - Ersatzvornahme festzusetzen. Das Landratsamt mache von der in § 31 Abs. 5 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) eingeräumten Möglichkeit der Verpflichtung des Pflichtigen zur Vorauszahlung der voraussichtlich entstehenden Kosten Gebrauch, da es unbillig wäre, die Ersatzvornahme auf Kosten der Allgemeinheit durchzuführen; Anhaltspunkte für eine offenbar fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seien nicht bekannt. Nach Abschluss der Ersatzvornahme werde ein endgültiger Kostenbescheid ergehen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.06.2015 Widerspruch und stellte zugleich unter dem Aktenzeichen - 6 K 3234/15 - einen weiteren Eilantrag vor der Kammer. Die festgesetzte Ersatzvornahme der Detailuntersuchung wurde in der Folge von der seitens des Beklagten beauftragten ... mit Erkundungsbohrungen am 07.-08.06.2015, Grundwasserbeprobung am 25.06.2015 und Bodenbeprobung der Ackerflächen am 29.06.-01.07.2015 wie angeordnet durchgeführt. Hierbei wurden auf den beprobten Flächen DU HÜ1 bis HÜ6 sowie DU HÜ11 erhebliche, auf der Fläche DU HÜ7 geringere und auf den Flächen DU HÜ8 bis HÜ10 nahezu keine PFC-Kontaminationen festgestellt. Für die höher belasteten Teilflächen des Untersuchungsgebiets mit hohen PFOA-Eluatwerten HÜ1, DU HÜ2-HÜ3 (Kernbereich) sei über die Erkundungsbohrung B1 als nachgewiesen anzusehen und bei den hierzu benachbarten, ebenfalls noch stark belasteten Teilflächen DU HÜ1, DU HÜ4 und DU HÜ6 mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG vorlägen; wegen der Einzelheiten wird auf den Untersuchungsbericht der ... vom 29.07.2015 verwiesen. In diesem wird zur Zusammenfassung und Interpretation der Untersuchungsergebnisse unter Ziffer 6.1 das Folgende ausgeführt: "Die vorliegende Detailuntersuchung ergab zusammengefasst folgende Sachverhalte und hieraus resultierende Schlussfolgerungen: - Bei der Erkundungsbohrung B1 wurde anhand der bis in den Grundwasserbereich festgestellten PFC-Werte der Bodeneluate und der PFC-Konzentrationen im Grundwasser (OdB und Einmischzone) ein Eintrag von PFC in das Grundwasser festgestellt, vornehmlich in Form von PFOA sowie in geringeren Anteilen von PFHxA, PFPeA und PFHpA gefolgt von weiteren PFC-Substanzen. - Der Prozess der PFC-Verlagerung mit Sickerwasser zum Grundwasser hält hier offensichtlich noch an (Maximalwert am OdB). Im Rahmen dieser Untersuchungen sind allerdings keine gesicherten Aussagen zur Prognose der weiteren Entwicklung möglich. Es ist daher noch unklar, inwieweit die maximale Verfrachtung stoffspezifisch überschritten ist und es sich schon um einen abklingenden Prozess handelt oder ob evtl. weniger mobile Stoffe erst noch das Grundwasser in relevantem Ausmaß erreichen werden. - Die Flächenbeprobungen (0-0,3 m, 0,3-0,6
- m)bestätigen die bei Untersuchungen aus dem Jahr 2013 auf einer kleineren Teilfläche (Hü1) festgestellten Belastungen des Bodens durch PFC im südlichen, z. T. innerhalb des Wasserschutzgebiets vom WW Hügelsheim gelegenen Teilbereich des Untersuchungsgeländes. Der mit PFC-Gehalten von > 100 µg/kg am stärksten verunreinigte Flächenteil umfasst einen zusammenhängenden Bereich von rd. 7 ha, an der sich nordseits eine weitere knapp 4 ha große Landwirtschaftsfläche mit etwas geringeren Schadstoffgehalten anschließt (vgl. Lageplan, Anlage 1.3). - Als Kernbereich der PFC-Verlagerung zum Grundwasser sind anhand ihrer Gesamtbelastung um 200 µg/kg und der PFOA-Eluatwerte (>5 µg/
- l)die südlichsten Teilflächen Hü1 sowie DU Hü2 - DU Hü3 anzusehen. - Geländenutzung (unversiegelt, praktisch bewuchsfrei im niederschlagsreichen Winterhalbjahr), Morphologie (eben, kaum Oberflächenabfluss) und Bodeneigenschaften (durchgehend Sandboden mit geringer Feldkapazität), ggf. noch verstärkt durch die Bewässerung der Sonderkulturen zwischen etwa Mai-August, begünstigen aufgrund der resultierenden hohen Grundwasserneubildungsrate (GWN) insbesondere im Kernbereich die Verfrachtung zur Tiefe und Beaufschlagung des Grundwassers mit PFC. Als indirekter Hinweis auf einen relevanten Anteil der GWN am oberflächennahen Grundwasservorkommen ist auch die signifikante Veränderung des Wasserchemismus (Sauerstoff, Redoxpotenzial) vom Zustrom zu den Landwirtschaftsflächen und im weiteren Strömungsverlauf zu sehen (vgl. Kap.5.1, Tabelle 8). - Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erkundungsbohrung und der Feststoff- sowie Eluatwerte der Flächenmischproben ist zu folgern, dass sicher im o. g. Kernbereich mit Nachweis über die Erkundungsbohrung B1, aller Voraussicht nach jedoch generell im höher belasteten Flächenteil (DU Hü1-DU Hü4, DU Hü6, Hü1) und evtl. auch in den hierzu nördlich angrenzenden nur gering weniger PFC-beaufschlagten Landwirtschaftsflächen (DU Hü5, DU Hü11), durch Verlagerungsprozesse mit dem Sickerwasser am Übergang zum Grundwasser (OdB) Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFSWerte) überschritten werden oder die Quotientensumme >1 (vgl. Kap. 6.2) beträgt. - Der PFC-Eintrag über o. g. Belastungsflächen ist als maßgebliche Schadstoffquelle für die PFC-Beaufschlagung des im unmittelbaren und direkten Grundwasserabstrom gelegenen TW-Reservebrunnens des WW Hügelsheim (0005/162-5) sowie des nur ca. 200 m weiter in Richtung der Grundwasserströmung gelegenen Gärtnereibrunnens (0265/162-2) anzusehen. Hierfür sprechen einerseits die Grundwasserströmungsverhältnisse (vgl. Abb. 1), die flächigen PFC-Belastungen und die im Eluat sowie im Grundwasser von B1 (OdB, Einmischzone) festgestellten PFC-Konzentrationen. Weiterhin stimmen die im Grundwasser beider o. g. Brunnen vorliegende PFC-Zusammensetzungen mit den PFC-Fingerprints der hierzu zustromigen B1-Grundwasserproben überein (vgl. Kap. 5.2.3: Gruppe III) und zugleich wurden zu- und seitstromig der belasteten Flächen im Grundwasser nur sehr geringe PFC-Konzentrationen und diese in stark abweichender Zusammensetzung gemessen (vgl. Kap. 5.2.3: Gruppe II). - Die im nördlichen Teil des Untersuchungsgebiets gelegenen Teilflächen (DU Hü8-10) sind nahezu PFC-unbelastet. Ein Eintrag von PFC über diese Flächen mit Überschreitung von GFS-Werten am OdB ist praktisch auszuschließen. - Auf Fläche DU Hü7 liegen Belastungen in vergleichsweise geringer Höhe vor. Der Eluatwert der Bodenmischprobe aus 0,3-0,6 m Tiefe liegt für die sog. Quotientensumme mit 4,8 deutlich über 1, womit zunächst eine Gefahrenlage vorliegen könnte (vgl. Kap. 6.2). Allerdings handelt es sich nahezu ausschließlich um PFOS, die geringere Mobilität aufweist und im Grundwasser generell, insbesondere jedoch bei der benachbarten Erkundungsbohrung B2, allenfalls in Spuren (<< GFS) nachweisbar war. Weiterhin waren in der DU Hü7 nördlich angrenzenden Teilfläche Hü4 im Jahr 2013 signifikante PFC-Boden- und Bodeneluatgehalte in Flächenmischproben festzustellen (vgl. Kapitel 3.3.2, Tabelle 3). Die auf dieser Fläche niedergebrachte Erkundungsbohrung B2 hat diese Belastungen nicht bestätigt, sie repräsentiert naturgemäß jedoch allenfalls einen sehr kleinen Teil der Fläche Hü4. Auch auf Hü4 überwiegt PFOS, bei vergleichsweise geringem PFOA-Anteil (0,6-1,0 µg/l). Insgesamt scheint das Gefahrenpotenzial von DU Hü7 und Hü4 eher niedrig. Inwieweit eine relevante Schadstoffverfrachtung zum Grundwasser ausgeschlossen ist, kann jedoch anhand der vorliegenden Ergebnisse nicht abschließend eingeschätzt werden. - Bei der Flächenbeprobung im Jahr 2013 waren im und auf dem Oberboden von Hü1 Papierfasern zu erkennen [10]. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung traten bei den Beprobungsflächen DU Hü2 und DU Hü3 z. T. papierähnliche Bröckchen im Oberboden auf und am Oberboden von DU Hü3 war ein schwacher, jedoch auffallender Geruch nach Kleister zu bemerken. Die im Oberboden bei B1 und der Flächenmischprobe DU Hü2 (0-0,3
- m)analysierte und nachgewiesene Substanz Diisopropylnaphthalin (DIPN), die als Lösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibepapier verwendet wird und ein Problemstoff beim Altpapierrecycling darstellt [11], ist daher in diesem Zusammenhang als starkes Indiz für die frühere Aufbringung von Materialien mit Bestandteilen aus Altpapierabfällen zu bewerten." Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - ( VBlBW 2016, S. 108 ) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 - ab. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Klägerin spreche entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kämen. Insbesondere spreche nach derzeitigem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Darüber hinaus sei auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse der Klägerin einzuräumen, vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung der Detailerkundungen verschont zu bleiben, da die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung eine lenkende Wirkung entfalte. Dass schließlich die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 20.000,- bis 30.000,- Euro ernsthaft gefährdet sei, weil sie zu Vermögensdispositionen gezwungen werde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, sei nicht hinreichend substantiiert dargetan, zumal ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ggf. ein Ausgleichsanspruch zustehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - ( VBlBW 2016, S. 108 ) verwiesen. Mit Kostenbescheid vom 11.08.2015 verpflichtete das Landratsamt Rastatt die Klägerin zur Zahlung der Gesamtkosten in Höhe von 31.061,12 Euro für die durchgeführte Ersatzvornahme (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieses Kostenbescheides an (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die mit Bescheid vom 28.05.2015 festgesetzte Ersatzvornahme habe ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechnung der ... vom 03.08.2015 Kosten in Höhe von 29.561,12 Euro verursacht. Die mit Ziffer 1 des Bescheids weiter erhobene Gebühr in Höhe von 1.500,- Euro beruhe auf § 6 Abs. 3 der Vollstreckungskostenordnung (VwVGKostO), wonach für die eigenen Aufwendungen der Behörde vom Pflichtigen ein Betrag von bis zu 10 % der Kosten der Ersatzvornahme (maximal 2.500,- Euro) erhoben werden könne. Die hier erhobene Gebühr sei in Anbetracht des mit dieser Angelegenheit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt. Die mit Ziffer 2 des Bescheids vom 28.05.2015 festgesetzte Verpflichtung zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme sei mit dieser Verfügung als gegenstandslos zu betrachten. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zur Kostenrechnung vom 03.08.2015 wird auf den Kostenbescheid vom 11.08.2015 verwiesen. Gegen diesen am 13.08.2015 zugestellten Kostenbescheid legte die Klägerin am 14.09.2015, einem Montag, Widerspruch ein, der in der Folge nicht näher begründet wurde. Am 29.09.2015 nahm die Klägerin den Eilantrag gegen den Bescheid vom 28.05.2015, mit dem die Ersatzvornahme der angeordneten Detailuntersuchungen und die Verpflichtung zur Zahlung deren voraussichtlicher Kosten verfügt worden war, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Verfahren - 6 K 3234/15 - verwiesen. In der Folge beglich die Klägerin die mit dem Kostenbescheid vom 11.08.2015 geltend gemachten Kosten von 31.061,12 Euro mit zwei Teilzahlungen vom Oktober und November 2015 vollständig, nachdem sie zunächst vorgetragen hatte, zu deren Zahlung finanziell nicht in der Lage zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Widerspruchsverfahren ein, soweit sich der Widerspruch gegen den Vorauskostenbescheid vom 28.05.2015 richtete (Ziffer 1, 2. Halbsatz), wies die Widersprüche im Übrigen zurück (Ziffer 1, 1. Halbsatz), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und erhob eine Gebühr in Höhe von 800,- Euro für diese Entscheidung (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, der Widerspruch gegen die Anordnung der Detailuntersuchung vom 19.08.2014 sei zulässig, weil diese Anordnung sich auch durch ihre Vollstreckung nicht erledigt habe, aber unbegründet. Nach den Untersuchungen des Landratsamts bestehe hier nicht nur ein hinreichender Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Verunreinigung des Grundwassers durch PFC, sondern es liege bereits eine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers vor, da die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC bei den Beprobungen und Detailuntersuchungen des Reservebrunnens am Wasserwerk Hügelsheim ebenso weit überschritten worden sei, wie die nunmehr geltende, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei. Im Bereich allein der Fläche HÜ1 befänden sich nach dem Ergebnis der Detailuntersuchung in den obersten 60 cm des Bodens 712 g PFC, auf den beprobten Flächen in Hügelsheim insgesamt mehr als 15,2 kg in den obersten 60 cm des Bodens. Diese würden sich nach und nach ins Grundwasser verlagern, womit feststehe, dass der Boden im betreffenden Bereich seine Schutzfunktion verloren habe und das Grundwasser nicht mehr vor schädlichen Einträgen schützen könne. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - festgehalten habe, bestünden ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Auslieferung von verunreinigtem Kompost diese Boden- und Grundwasserverunreinigungen verursacht habe, während andere Ursachen für diese Kontaminationen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Betracht kämen. Für die fortbestehende Richtigkeit dieser Annahme sprächen auch die neueren Erkenntnisse und Untersuchungen seit Erlass dieses Beschlusses. Die Belastungen seien danach zunächst einmal nicht durch Klärschlamm verursacht. Zwar sei nach den Erkenntnissen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin und einen weiteren Mitarbeiter im Jahr 1987 auf der Fläche HÜ1 auch Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden. Gegen die Verursachung der PFC-Belastung durch Klärschlamm auf HÜ1 spreche aber, dass Untersuchungen auf anderen Flächen, auf denen nach dem Kenntnisstand der Behörden nur Klärschlamm, aber kein Kompost der Klägerin aufgebracht worden sei, sehr viel geringere Konzentrationen an PFC und eine andere Zusammensetzung der Einzelsubstanzen ergeben hätten. Dies sei bei den Flächen Hüg KS 3 und Hüg KS 6 nach den - bis in das Jahr 1998 (Hüg KS 3) bzw. 2000 (Hüg KS 6) zurückreichenden - Informationen der Bewirtschafter der Fall gewesen. Deren Beprobung hätte jedoch weder im Feststoff noch im Eluat auch nur ansatzweise das Niveau der PFC-Konzentration erreicht, wie auf den mit dem Kompost der Klägerin beaufschlagten Flächen HÜ1 und HÜ4. Im Feststoff seien vielmehr nur Summenkonzentrationen von kleiner Bestimmungsgrenze bis zu 8,1 µg/kg analysiert worden. Als PFC-Einzelsubstanz sei nur 6:2 Fluortelomersulfat (H4PFOS) aufgetreten; alle anderen Einzelsubstanzen hätten unter der Bestimmungsgrenze gelegen. H4PFOS sei ein Ersatzstoff für PFOS und werde häufig in Kläranlagenabläufen nachgewiesen. Bei der gegenüber der Klägerin angeordneten Detailuntersuchung der Flächen HÜ1 und HÜ4 sei diese spezielle Substanz demgegenüber in keiner einzigen Probe über der Bestimmungsgrenze analysiert worden. Im Übrigen habe eine landesweite Abfrage des Regierungspräsidiums bei den zuständigen Behörden keine Hinweise darauf ergeben, dass andernorts auf mit Klärschlamm beaufschlagten Flächen PFC-Belastungen bekannt seien. Soweit die Klägerin im bisherigen Verfahren bestritten habe, ihrem Kompost Papierschlämme beigemischt zu haben, die aus der Herstellung von Altpapier resultierten, seien bei der Detailuntersuchung der Flächen HÜ1 und HÜ4 hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphtalin (DIPN) von 140 µg/kg im Oberboden festgestellt worden, auch habe sich in Papierfasern, die auf der Fläche HÜ1 gefunden worden seien, ein Wert von 110 µg/kg ergeben. Bei diesem Stoff handle es sich um ein Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren (SD-Papieren), das beim Recycling von Altpapier in den aufbereiteten Fasern nicht vollständig vermieden werden könne. In den nur mit Klärschlamm beaufschlagten Flächen, auf denen die gleichen Untersuchungen durchgeführt worden seien, habe in keiner einzigen Probe DIPN nachgewiesen werden können. Hieraus könne der Schluss gezogen werden, dass der dem Kompost der Klägerin beigemischte Papierschlamm in erheblicher Menge Abfälle aus dem Altpapierrecycling enthalten habe, das die Quelle von PFC-Verunreinigungen bilden könne. Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen habe, dass die Vermutung bestehe, dass die zur Papierherstellung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik zunächst nicht zugänglich seien, aber unter Umwelteinflüssen zu nachweisbaren PFC-Substanzen abgebaut würden, seien hierzu in der Zwischenzeit Untersuchungen angestellt worden. Eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe beauftragte "Modellstudie zur Untersuchung des Eintrags von PFC aus belasteten Böden in das Grundwasser im Raum Rastatt Baden-Baden" habe konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Vorläufersubstanzen (sog. "Precursor") im Oberboden erbracht. In Bodenproben aus den Belastungsbereichen hätten sich deutliche Hinweise ergeben, dass neben den mit der Routineanalytik nachweisbaren PFC-Verbindungen signifikante Mengen an Precursor vorhanden seien, die sich zumindest unter Laborbedingungen in nachweisbare PFC-Verbindungen umwandeln ließen. Ob und in welchen Raten ein solcher Abbau auch unter natürlichen Bedingungen im Boden erfolge, sei Gegenstand weiterer Forschungsarbeiten. Parallel dazu sollten weitere Forschungsarbeiten zeigen, ob in den belasteten Böden Spuren einzelner in der Papierindustrie eingesetzter höhermolekularer/polymerer Fluorverbindungen nachweisbar seien. Da es sich um komplexe Stoffe bzw. Stoffgemische handle, zu denen bisher keine Analyseverfahren für Umweltproben etabliert seien, sei noch nicht absehbar, ob hierfür geeignete Nachweisverfahren entwickelt werden könnten. Der Widerspruch gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid des Landratsamts vom 28.05.2015 sei unbegründet, weil die Grundverfügung sofort vollziehbar und auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Festsetzung der Ersatzvornahme sei auch verhältnismäßig, um im Hinblick auf das ganz erhebliche öffentliche Interesse am Schutz von Boden und Trinkwasser die erforderlichen Untersuchungen zu Ausmaß und Ausbreitung des Schadens zeitnah durchführen zu können. Schließlich sei auch der Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 11.08.2015 unbegründet, weil die Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme gemäß § 25 LVwVG zu Lasten der mit der Anordnung verpflichteten Klägerin gingen. Mit Anträgen vom 27.01.2016 begehrte die Klägerin die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 -, mit dem ihr Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung versagt wurde, sowie Eilrechtsschutz gegen den Kostenbescheid vom 11.08.2015. Die Kammer lehnte diese Eilanträge mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.10.2016 - 6 K 304/16 - aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung eines (weiteren) Eilverfahrens nach Vollziehung der Detailuntersuchung im Wege der Ersatzvornahme und Begleichung der Kosten hierfür durch die Klägerin ab; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Klägerin hat am 24.02.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, es bestünden erhebliche Zweifel, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen ihre Ursache in PFC-belasteten Papierfasern oder PFC-belasteten Klärschlämmen aus der Papierindustrie hätten. Ausweislich eines in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt von April 2016 sei der Anteil der Papierfabrikation, bei dem PFC eingesetzt würden, in Deutschland vergleichsweise gering. Er dürfte danach bei etwa 0,2 % der deutschen Jahresproduktion an Papier liegen, die nach dem Gutachten etwa 50.000 t betrage. Gehe man davon aus, dass die Menge an Papierfaserschlämmen in etwa mit der Menge an produzierten Papieren und Karton korreliere, würden ca. 0,2 % der nach den den Gutachtern von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von der Klägerin angenommenen 40.900 t Papierfaserabfällen, also ca. 82 t aus Papierfabriken stammen, in denen mit PFC behandelte Papiere hergestellt würden. Mit PFC behandelte Papiere würden ausschließlich aus Frischfasern hergestellt, weshalb es bei deren Herstellung in geringen Mengen zum Übergang von PFC in das Abwasser und damit in Klärschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage kommen könne, während ein signifikanter Übergang in Papierfaserschlämme ausgeschlossen werden könne. Die Herstellung von Recyclingpapier scheide als signifikante Quelle aus, weil die typischerweise mit PFC beschichteten Papiere üblicherweise nicht in den Recyclingkreislauf gingen. Soweit auf den betroffenen Feldern in Hügelsheim am 28.07.2014 eine Probe mit "Papierfasern" entnommen worden sei, bei der erhöhte PFC-Werte festgestellt worden seien, sei es zum einen unwahrscheinlich, dass eine Papierfaser nach einer unterstellten Verweilzeit im Boden von sechs bis neun Jahren noch nicht abgebaut worden wäre. Zum anderen erlaubten die in der Probe ermittelten äußerst geringen Konzentrationen an DIPN, einem in der Papierindustrie zur Unterscheidung von Recycling-Fasern gegenüber Frischfasern eingesetzten Marker, keine eindeutige Zuordnung zur Verwendung in der Papierindustrie. Die Klägerin habe außerdem selbst zwei am 16.06.2016 bzw. am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ1 entnommene Faserproben sowie eine am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ4 entnommene Faserprobe analysieren lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich hierbei nicht um Cellulose-Fasern, sondern vielmehr um synthetische Polymerfasern handle. Hierfür verweist die Klägerin auf weitere in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt vom 21.07.2016 bzw. vom 27.07.2016, sowie auf einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 13.07.2016, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Schließlich seien die von den Gutachtern der TU Darmstadt benannten Größenordnungen allenfalls PFC-belasteter Papierfaserabfälle nicht geeignet, die flächendeckende Verunreinigung von über 200 Hektar Boden zu verursachen, bei der allein auf HÜ1 in der Bodenschicht von 0-60 cm Tiefe gegenwärtig 712 g PFC gemessen worden seien. Die Schlussfolgerung des Gutachtens vom April 2016, dass Papierfaserabfälle nicht als signifikante Quelle für PFC in Betracht kämen, decke sich auch mit einer Stellungnahme des Umweltbundesamts vom 25.08.2014; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Ferner habe der Beklagte auch keine gesicherten Erkenntnisse, in welchen der 14 Papierfabriken, die die Klägerin beliefert hätten, PFC-haltige Materialien eingesetzt worden seien; positive Erkenntnisse lägen nur bezüglich der Fabrik in ... vor. Schließlich ließen sich auch weder auf dem Betriebsgelände der Klägerin, noch auf dem Gebiet der Deponien "... und "...", auf denen ebenfalls Papierfaserabfälle entsorgt worden seien, PFC-Verunreinigungen in dem hier ermittelten Ausmaß feststellen, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn dort größere Mengen an Abfällen aus der Papierindustrie gelagert worden seien, die nach Vermutung des Beklagten vergleichbare Belastungen mit PFC hätten aufweisen müssen. Auch die weitere These des Beklagten, die nunmehr ermittelten PFC-Funde im Boden seien auf - im Kompost der Klägerin enthaltene - "Precursor"-Verbindungen zurückzuführen, könnten die verschiedenen Kausalitätslücken der These des Beklagten ebenso wenig schließen, wie der neue Summenparameter EOF. PFC-Vorläufersubstanzen wie polyfluorierte Alkylphosphate (PAP) kämen auch in anderen Anwendungen von PFC vor, weshalb deren Funde auf den hier belasteten Flächen nicht zwingend auf die Papierindustrie als Verursacher hindeuteten. Vorläufersubstanzen könnten auch aus anderen Quellen, insbesondere Klärschlamm und Löschschaum stammen. Auch zwanzig Jahre nach Eintrag eines Löschmittels ließen sich noch erhebliche Gehalte an Vorläufersubstanzen im Boden finden. Gleiches gelte auch für Klärschlamm, wie der von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden beauftragte Gutachter ... ausgeführt habe. Auch lägen über das Freisetzungspotential und die Abbaugeschwindigkeit keine verlässlichen Daten vor (hierfür verweist die Klägerin jeweils auf Held/Reinhard, altlasten spektrum 2016, S. 173). Die vom Beklagten zuletzt angestellten vergleichenden Analysen der di:PAP-Konzentrationen mit den Gesamt-PFC-Gehalten in den an unterschiedlichen PFC-Fundorten im Gebiet Rastatt und Baden-Baden entnommenen Bodenproben hätten danach keine Aussagekraft; insbesondere seien die hohen EOF-Konzentrationen in Hügelsheim angesichts der allenfalls aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären (hierfür verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017). Demgegenüber lägen konkrete Hinweise darauf vor, dass PFC in erheblichen Mengen in Klärschlämmen enthalten gewesen seien, die Ackerflächen im Kreis Rastatt und in Baden-Baden verunreinigt hätten, auf denen nach übereinstimmenden Kenntnissen kein Kompost der Klägerin mit Papierabfällen aufgebracht worden sei. Dies betreffe etwa landwirtschaftlich genutzte Flächen in ... unweit des Flughafens Baden-Airpark, hinsichtlich derer die Stadt Baden-Baden ausweislich eines Artikels im Badischen Tagblatt vom 27.11.2014 von einer Verunreinigung durch ein Gemisch aus Kompost und Klärschlamm ausgehe. Weiter betreffe dies den sogenannten "...-Acker" in ..., hinsichtlich dessen die Stadt Baden-Baden ausweislich ihres Vortrags im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - von einer Verunreinigung durch Klärschlamm aus einer früheren Abwasserbehandlungsanlage der Stadt ausgehe. Schließlich seien auch PFC-Verunreinigungen auf einer vom Bewirtschafter ... genutzten Ackerfläche in ... festgestellt worden, auf denen nach dessen Auskunft und derjenigen des Fuhrunternehmers der Klägerin zu keiner Zeit Kompost der Klägerin mit Papierfaserabfällen aufgebracht worden sei. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer bereits im Eilverfahren - 6 K 2584/14 - vorgelegten Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe. Klärschlamm aus den Kläranlagen ..., ... und ... sei auch jedenfalls bis in die 90er-Jahre hinein kompostiert und auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht worden. Auch auf den hier verfahrensgegenständlichen Flächen, insbesondere auch auf der Fläche HÜ1, sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, wie der frühere Bewirtschafter ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 17.09.2014 angegeben habe. Diese Angaben würden auch durch die Zeugenvernehmung des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde ... ... vom 13.07.2015 bestätigt; auf die Protokolle zu diesen Vernehmungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Gemeinde habe den Bauern hierfür auch Geld gezahlt, wie sich aus einem Schreiben des Bürgermeisteramts ... an Herrn ... vom 20.10.1992 ergebe. Schließlich sei nach Auskunft des Bauamtsleiters der Gemeinde ... im Ermittlungsverfahren noch bis zum Jahr 2007 Klärschlamm aus der ... Kläranlage an die Firma ... abgegeben worden, die diesen - ebenso wie Klärschlamm aus anderen kommunalen Kläranlagen - "landbaulich" verwertet habe. Weiter könne auch militärisch genutzter Treibstoff, insbesondere der NATO-Treibstoff JP-8, nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Ursache ausgeschlossen werden. Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag ergebe, seien allein zwischen 2010 und 2016 in Deutschland 154 Fälle des kontrollierten Ablassens von Flugzeugtreibstoff aufgezeichnet worden. Es sei zu vermuten, dass auch im Zuge der zunächst militärischen, später zivilen Nutzung des Flughafens Baden-Baden Treibstoff bei Landevorgängen abgelassen worden sei. Es lägen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Treibstoff PFC enthalte. Alle belasteten Flächen lägen schließlich auch in der Einflugschneise des Flughafens. Auch Düngemittel könnten als Ursache der Verunreinigungen angesichts der hierzu vorliegenden dürftigen Informationen nicht ausgeschlossen werden. Weiter könnte es sich bei den von der Klägerin beprobten Fasern von den Flächen HÜ1 und HÜ4 angesichts ihrer synthetischen Zusammensetzung auch um Reste von Ackervlies handeln, die zur Abdeckung von Feldfrüchten großflächig ausgebracht würden und möglicherweise später umgepflügt worden seien. Ob derartige Vliese auch PFC enthalten könnten, entziehe sich allerdings der Kenntnis der Klägerin. Darüber hinaus läge mittlerweile eine Reihe von Informationen dazu vor, dass PFC in Pflanzenschutzmitteln und Insektiziden zum Einsatz gekommen seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Landwirt aus dem Raum Rastatt, in dessen Blut erhöhte PFC-Werte im Blut gemessen worden seien, um einen Rosenzüchter handle. Es sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen, dass dieser entsprechende Mittel eingesetzt habe. Schließlich könnten die festgestellten Verunreinigungen auch durch luftbedingte Belastungen vom Standort der Firma ... in ... verursacht worden seien. Dort würden unter anderem Emulsionspolymere hergestellt. Wenn man die Begriffe "Emulsionspolymer" und "perfluor" in Google eingebe, finde man einige Patentanmeldungen, aus denen hervorgehe, dass PFC auch in Emulsionspolymeren zum Einsatz kämen. Die Klägerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 23.10.2017 für die mündliche Verhandlung die Stellung von insgesamt 10 Beweisanträgen hilfsweise für den Fall ihres Unterliegens angekündigt; wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 23.10.2017 verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne angesichts der gegebenen Sachlage nicht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen herangezogen werden. Die angegriffenen Bescheide seien sämtlich rechtswidrig, weil die Klägerin nicht Verursacherin der festgestellten Bodenverunreinigungen sei. Jedenfalls stehe ihr nunmehr ein Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheids, wobei auf die Perspektive "ex ante" abzustellen sei. Die Beweislast für das Vorliegen eines Verdachts hinsichtlich einer schädlichen Bodenverunreinigung und der Pflichtigkeit des Adressaten trage dabei die Behörde, die allgemein die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer belastenden Maßnahme trage. Im vorliegenden Fall hätten weder im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der Detailuntersuchung noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen "tragfähigen Indizien aufgrund objektiver Faktoren" dafür vorgelegen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Klägerin und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang bestehe. Die Annahmen des Beklagten beruhten allein auf Vermutungen und hätten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Amtsaufklärung nach § 24 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) entsprochen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse dazu gegeben, dass die erforderlichen Frachten an PFC aus der Papierindustrie stammten, während insbesondere Klärschlämme als relevante Ursache näher lägen. Selbst wenn Papierschlämme ursächlich für die Bodenverunreinigungen gewesen wären, wäre zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass diese Verunreinigungen aus denjenigen - erlaubten - Mengen stammten, die sie habe verarbeiten und aufbringen dürfen. Jedenfalls sei die Störerauswahl des Beklagten fehlerhaft, wie bereits im Eilverfahren vorgetragen worden sei. Unterstelle man die Verursachung aufgrund von Papierfaserabfällen als zutreffend, sei es naheliegend, vorrangig gegen die Papierfabriken als Verhaltensstörer vorzugehen, die zur ordnungsgemäßen Entsorgung der erzeugten Abfälle verpflichtet gewesen wären. Gleiches gelte für die Entsorger, während die Klägerin nur das letzte Glied in der Kette gewesen sei. Auch der (frühere) Bewirtschafter sei näher zu untersuchen, weil es nicht glaubhaft bzw. glaubwürdig erscheine, dass dieser tatsächlich angenommen haben könnte, normalen Kompost ohne Papierfasern zu erhalten, umso mehr, als es ihn nicht gestört habe, dass auf den Feldern erhebliche Mengen an Fasern gelegen hätten und noch lägen. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im Ausgangspunkt nach den allgemeinen Grundsätzen bei einer Anfechtungsklage wiederum derjenige des Widerspruchsbescheids als letzter Behördenentscheidung. Dies bedeute aber nicht, dass es allein auf die Kenntnis der Behörde zu diesem Zeitpunkt ankomme, vielmehr sei bei der Kostentragung im Falle der Anscheins- oder Verdachtsstörerhaftung nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die objektive Lage aus einer Perspektive "ex post" abzustellen. Diese Wertung müsse nicht nur im Falle eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG nach erfolgter Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen auf eigene Kosten berücksichtigt werden, sondern auch bei der Beurteilung eines Kostenbescheids für eine Ersatzvornahme. Ein Verdachtsstörer könne nach dem Grundsatz "dolo agit" nicht für die Kosten der durch die Behörde ersatzweise vorgenommenen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, weil ihm zugleich ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung wegen eben dieser Kostenbelastung zuwüchse. Die materielle Beweislast dafür, dass der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommene Verdachtsstörer sich "ex post" auch tatsächlich als Störer erweise, trage nach den allgemeinen Grundsätzen ebenfalls die Behörde, da auch die Festsetzung der Kosten für eine Ersatzvornahme eine belastende Maßnahme darstelle. Andernfalls müsse der zunächst als Verdachtsstörer in Anspruch Genommene im Regelfall den Vollbeweis dafür führen, dass mit hinreichender Sicherheit nicht er, sondern ein anderer die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt habe, was praktisch kaum möglich sei. Eine solche Umkehr der Beweislast würde die Pflicht der Behörde zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 24 LVwVfG in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür spreche auch der Wortlaut des in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG geregelten Erstattungsanspruchs, wonach Voraussetzung für das Bestehen eines solchen sei, dass die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigten. Der Gesetzgeber fordere demnach nicht, dass der Verdacht widerlegt werde (Vollbeweis des Gegenteils durch den Betroffenen), sondern dass der Verdacht nicht bestätigt werde (Vollbeweis der Gefahr bzw. Verursachung durch die Behörde). Schließlich habe die Klägerin die den Verdacht begründenden Umstände auch nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG "zu vertreten", weil sie diese Umstände nicht in zurechenbarer Weise verursacht habe. Ob sie gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben verstoßen habe, indem sie mehr Papierfaserabfälle angenommen und verarbeitet habe, als es nach ihrer Genehmigungslage zulässig gewesen sei, sei hierfür unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht per se gefährlich für den Boden sei. Das Immissionsschutzrecht verfolge vielmehr vor allem anlagen- und nachbarschaftsbezogene Schutzzwecke. Auch ein Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil diese Regelungen zwar bodenbezogene Schutzzwecke verfolgten, sich aber hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe. Die Aufbringung von Papierfaserabfällen und Altpapier sei danach nämlich nicht allgemein verboten, sondern in bestimmtem Umfang erlaubt. Abzustellen sei insoweit nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung, sondern auf die aktuelle Rechtslage, weil nur diese Aufschluss darüber geben könne, welche Vorgänge noch heute eine relevante Gefahr begründen könnten. Im Übrigen verhielten sich die genannten Vorschriften zu PFC nicht, und es sei auch nicht erkennbar, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden. Bereits deshalb fehle es an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Vertreten müssens erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht. Dieser Kausalzusammenhang fehle ferner auch deshalb, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten. Der Erstattungsanspruch sei im Übrigen nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien (hierfür verweist die Klägerin auf einen Beschluss des BayVGH vom 13.05.1986 - 20 CS 86.0038 -, juris). Jedenfalls müssten Zweifel an der Zurechenbarkeit der verdachtsbegründenden Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen zulasten der Behörde gehen, weil es sich bei der Kostenauferlegung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handle. Insoweit müsse es genügen, wenn die Klägerin - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die die Annahme erschütterten, sie wäre die Verursacherin. Dies sei ihr gelungen. Die Klägerin beantragt, die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung vom 19.08.2014, den Ersatzvornahmebescheid vom 28.05.2015 sowie den Kostenbescheid vom 11.08.2015 des Landratsamts Rastatt jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die gezahlten Kosten in Höhe von 31.061,12 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es läge eine Vielzahl objektiver Anhaltspunkte und sachverständiger Untersuchungen vor, die den Zusammenhang zwischen der Aufbringung von Papierschlämme enthaltendem Kompost der Klägerin und der festgestellten PFC-Belastung auf den hier verfahrensgegenständlichen Flächen belegten. Insbesondere sei nicht nur die Verwendung von PFC in Papierfabriken in der Region positiv erwiesen, auch könne die Lieferkette jedenfalls von der Papierfabrik ... bis auf die konkrete Fläche HÜ1 lückenlos belegt werden und schließlich könnten die ursächlichen und noch immer hochbelasteten Papierfasern auch heute noch auf der betroffenen Fläche HÜ1 aufgefunden werden. Damit ergebe sich eine geschlossene Beweiskette und insgesamt stimmige Sachlage. Ausweislich der Ergebnisse des mit bestandskräftiger Verfallsanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe die Klägerin allein in den Jahren 2006 und 2007 10.823,34 t mehr Papierfaserschlämme angenommen, als der Stadt Baden-Baden gegenüber mit immissionsschutzrechtlicher Änderungsanzeige vom 18.05.1999 angezeigt worden sei. Die Ermittlungen hätten ferner ergeben, dass die Mehrzahl der an die Klägerin abgebenden Werke ausschließlich Recyclingpapiere hergestellt hätten. Soweit die Klägerin zunächst vortrage, bei den von ihr aufgefundenen und untersuchten Fasern handle es sich nicht um Papierfasern bzw. diese stammten nicht aus der Papierherstellung, werde diese Aussage zurückgewiesen. Zu den Rohmaterialien für die Papierherstellung zählten nicht nur Holz- oder Zellstoff, sondern besonders auch Altpapier und synthetische bzw. mineralische Faserstoffe. Ausweislich des Stichworts "Papiersorte" in Wikipedia seien Naturpapier alle Papiere ohne synthetische Fasern und synthetische Beschichtungen, während synthetische Papiere ausschließlich oder teilweise aus Synthesefasern hergestellte und für die gewünschten Eigenschaften in geeigneter Weise gestrichene Papiere seien. Synthetische Faserstoffe würden ausweislich eines vom Beklagten vorgelegten Vorlesungsskriptums zum Lehrgang "Papiertechnik" an der Dualen Hochschule BW-Karlsruhe beispielsweise für die Herstellung von Filtern, Backpapieren, Brühbeuteln, Hygieneartikeln, Transparentpapieren (Pergamin), Banknoten- und Dokumentenpapieren, Dekorpapieren (Basis für Kunststoff-Dekorplatten), Tapeten, Etikettenpapieren, Kondensator- und Isolatorpapieren sowie Silikonpapieren benötigt. Im Übrigen sei festzustellen, dass die theoretisch-wissenschaftlichen Aussagen in den von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen keine Aussage über die konkrete Herkunft der untersuchten Faser träfen. Diesbezüglich ergebe sich aber aus einer Zeugenaussage des Fuhrunternehmers ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom 25.04.2016, dass die durch die Klägerin untersuchten Fasern aus der Papierherstellung, nämlich aus der Papierfabrik ... stammten. Dies lasse sich anhand folgender Beweiskette rekonstruieren. Bis zum Jahr 2006 habe zur ... auch die Papierfabrik ... gehört, in der zu dieser Zeit im Jahr etwa 65.000 t Tapetenpapier hergestellt worden sei, wobei auch synthetische Faserstoffe zum Einsatz gelangt seien. Ausweislich einer Zeugenaussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Regionalleiters der Niederlassung Karlsruhe der Firma ..., Herrn ..., vom 16.10.2015 seien Abfallstoffe aus der Papierfabrik ... nach Erschöpfung anderer Entsorgungswege mithilfe der Transportfirma ... an den Betriebsstandort ... der Klägerin geliefert worden. Dort seien diese Abfallstoffe dann mit dem Kompost vermischt worden, der ausweislich der Aussage des Fuhrunternehmers ... vom 25.04.2016 dann schließlich unter anderem auf die hier relevante Fläche HÜ1 ausgebracht worden sei. Ausweislich einer im Auftrag der Klägerin vorgenommenen analytischen Untersuchung der am 16.06.2016 auf der Fläche HÜ1 entnommenen Faserreste des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 21.09.2016 wiesen diese Faserreste im Feststoff schließlich immer noch verschiedene PFC in erheblicher Menge auf. Gleiches gelte hinsichtlich Faserresten von einer Acker- und PFC-Verdachtsfläche in ... (Schif 9), die ebenfalls auf PFC beprobt und ausweislich einer analytischen Untersuchung des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 20.05.2016 korrespondierende Werte aufwiesen, die dem Untersuchungsbericht zufolge konsistent mit der Annahme seien, dass es sich bei den analysierten Fasern um Papierfasern handle, die Rückstände von Papierchemikalien enthielten. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Verweis auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt von April 2016 vortrage, dass Papierfaserabfälle nicht als relevante Quelle für PFC in Betracht kämen, sei dies nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu begründen. Das Gutachten beruhe auf einer lückenhaften Quellenlage, weil den Gutachtern insbesondere der Zwischenbericht der Landesanstalt für Umwelt Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zur Untersuchung des PFC-Eintrags in Böden durch Kompost von Dezember 2015 nicht als Anknüpfungstatsache zur Verfügung gestellt worden sei; auch seien verschiedene Einzelaussagen nicht nachzuvollziehen. Das Gutachten bestätige allerdings grundsätzlich den Einsatz von PFC in der Papierherstellung, der von der Klägerin im Eilverfahren noch bestritten worden sei. Soweit im Gutachten aufgrund allgemeiner Informationen darauf abgestellt werde, dass bei einer prognostizierten Menge von bundesweit etwa 50.000 t jährlich nur etwa 48 t PFOS eingesetzt würden, gebe dies naturgemäß keinen Aufschluss über den Einsatz von PFC in den Papierfabriken des Raums Rastatt/Baden-Baden im maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2008. Die vom Gutachter angenommenen Datengrundlagen einer Annahme von insgesamt 40.900 t Papierfaserabfällen in drei Jahren mit einem geschätzten Papierfaseranteil von 82 bis 800 t entsprächen auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr gehe aus dem - im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgewerteten - Wiegeprogramm der Klägerin hervor, dass im Jahr 2006 41.873,62 t, im Jahr 2007 42.475,47 t und im Jahr 2008 22.386,9 t an Papierfaserabfällen, in der Summe also 106.645,99 t angenommen worden seien. Bisher sei für die Papierfabrik ..., die ausweislich der Daten ihres Wiegeprogramms in den Jahren 2006 (4.636,14 t), 2007 (1.733,77
- t)und 2008 (80,18
- t)nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin geliefert habe, bestätigt, dass diese PFC eingesetzt habe. Nach deren Angaben auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 habe sie in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel eingesetzt, darunter das Produkt ... Gehe man mit einer Untersuchung des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008 zu diesem Produkt davon aus, dass diese Beschichtungsmittel einen PFT-Gehalt von 23 Gewichtsprozent hätten und nehme ferner an, dass aus diesen komplexen fluorhaltigen Beschichtungsmitteln messbare PFC freigesetzt werden könnten, so ergebe sich bei einem Einsatz von jeweils 10.000 kg im Jahr eine jährliche Einsatzmenge von ca. 2.300 kg PFC allein für diese Papierfabrik. Gehe man ferner davon aus, dass davon nur 1 % in den Abfallstrom zur Kompostierung gelangt sei, so errechne sich hieraus eine Masse von 23 kg pro Jahr. Ausweislich einer Aufstellung der Papierfabrik ... seien im Jahr 2006 insgesamt 13.890 t an Barriereprodukten hergestellt worden, wobei 82,54 t Barrieremittel verwendet worden seien. Daraus folge, dass bei einem Fluorgehalt von 23 % pro Tonne 1,35 kg an Fluorverbindungen enthalten seien. Der Anteil der Barriereproduktion habe 2006 bei 19 % gelegen. Nehme man an, dass die dabei entstehende Abfallmenge die gleiche sei wie bei der Nicht-Barriereproduktion, dann ergebe sich auch ein fluorhaltiger Anteil von 19 % der an die Klägerin gelieferten Abfallmenge von insgesamt 6.423,1 t mit einem Gehalt 1,35 kg. Dies entspreche einer Gesamtmenge von 1.647,5 t an die Klägerin gelieferter fluorhaltiger Verbindungen. Aktuelle Bodenuntersuchungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse deuteten darauf hin, dass die hier gemessenen PFC-Verbindungen aus dem Abbau von höhermolekularen fluorhaltigen Vorläuferverbindungen (Precursor) stammen könnten (hierfür verweist der Beklagte insbesondere auf den Abschlussbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe aus dem dritten Quartal 2017 zur Entwicklung eines fluorspezifischen Gruppenparameters "EOF" für Boden und weitere Feststoffmatrices; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen). In Eluatuntersuchungen des Oberbodens aus den Belastungsgebieten im Raum Rastatt/Baden-Baden würden aktuell immer noch vergleichsweise hohe Konzentrationen an mobilen kurzkettigen PFC-Verbindungen (z.B. PFBA, PFPeA, PFHxA) nachgewiesen. Aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften wäre zu erwarten, dass sie bereits weitgehend aus dem Oberboden gelöst und in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert sein müssten; im Grundwasser seien jedoch keine relevanten Mengen an Precursor zu finden. Spezielle Precursor-Untersuchungen (Total Oxidizable Precursor - TOP) wiesen insoweit darauf hin, dass in den Oberböden der belasteten Flächen noch relevante Mengen an Precursor vorhanden seien, die unter Laborbedingungen mit einem starken Oxidationsmittel zu einer Freisetzung von messbaren PFC führten. Aussagekräftig seien insoweit die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW auf der Fläche HÜ1 vom Dezember 2016, wonach dort im Boden in einer Tiefe von 0 m bis 0,30 m polyfluorierte Akylphosphate (49 µg/kg für 6:2 di-PAP sowie 380 µg/kg für 8:2 di-PAP) gemessen worden seien. Die These der Klägerin, wonach nicht ihr Kompost die Quelle der in ... festgestellten Verunreinigungen sei, sondern dort ausgebrachter Klärschlamm, sei demgegenüber auch nach den zwischenzeitlich angestellten Ermittlungen und neu gewonnenen Erkenntnissen über eine Klärschlammausbringung auf der Fläche HÜ1 unzutreffend. Ausweislich der Erkenntnisse aus der laufenden Modellierung des PFC-Eintrags in das Grundwasser und des PFC-Transports im Grundwasser durch die Ingenieurgesellschaft ... im Auftrag der LUBW sowie aus der Detailuntersuchung im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - zu den ebenfalls mit PFC verunreinigten Flächen in Baden-Baden-Sandweier könne aus der im Feld beobachteten Ausdehnung der PFC-Fahnen geschlossen werden, dass der Eintrag hier innerhalb der letzten 5 bis 10 Jahre stattgefunden habe, weil länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten. Auch unterscheide sich das typische PFC-Spektrum im Klärschlamm grundlegend von der hier vorliegenden Belastungssituation; insbesondere fehle es am für Klärschlamm charakteristischen Vorhandensein von H4PFOS in erheblicher Konzentration. Es hätten - neben den bereits beprobten Flächen Hüg KS 3 und Hüg KS 6 - auf weiteren Flächen Referenzbeprobungen stattgefunden, auf denen laut Lieferscheinen aus dem Jahr 2004 ausschließlich Klärschlamm aus der Kläranlage ..., nicht aber Kompost der Klägerin aufgebracht worden sei. Dort sei es zu keinen schädlichen Bodenveränderungen gekommen; gleiches gelte hinsichtlich einer Fläche im Gebiet der Stadt Mannheim, die ebenfalls nur mit Klärschlamm, nicht aber mit Kompost beaufschlagt worden sei. Dass die landwirtschaftliche Verwertung von kommunalem Klärschlamm als maßgebliche Eintragsquelle für die PFC-Belastungen im mittel- und nordbadischen Gebiet ausgeschlossen werden könne, ergebe sich auch aus dem Abschlussbericht der LUBW zu PFC-Einträgen in Böden durch Kompost und Klärschlamm von Februar 2017, wonach bei den untersuchten klärschlammbelasteten Böden keine bzw. nur untergeordnete Spuren von PFC gefunden worden seien. Aus der Vielzahl insgesamt betroffener Einzelflächen im Raum Rastatt/Baden-Baden, deren Verteilung im Raum und der Art der dort festgestellten Schadstoffverteilung ergebe sich, dass der Eintrag der PFC offensichtlich flächenhaft im Rahmen der landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Bewirtschaftung erfolgt sein müsse, womit Einzelereignisse wie Unfälle, Schadensfälle oder Brände ebenso als Eintragspfad ausgeschlossen werden könnten, wie der Eintrag über die Luft - etwa durch abgelassenes Flugbenzin oder Verwehung von Löschmitteln -, weil belastete Flächen im hier relevanten Gebiet oftmals zwischen einzelnen unbelasteten Schlägen lägen. Im Übrigen sei jedenfalls für den NATO-Universal Treibstoff JP-8 geklärt, dass dieser keine PFC enthalte (hierfür verweist der Beklagte auf eine weitere Antwort der Bundesregierung vom 09.04.2015 auf eine Kleine Anfrage im Bundestag). Soweit die Klägerin zuletzt noch vorgetragen habe, Ackervlies könne eine mögliche Eintragsquelle für PFC sein, sei dies schon deshalb äußerst unwahrscheinlich, weil dessen Verwendung nicht nur europa- und bundesweit sehr verbreitet sei, sondern auch im Landkreis Rastatt, belastete Flächen sich dort aber nur südlich einer gedachten Linie Ottersdorf-Rastatt-Rauental fänden. Im Übrigen habe das Landwirtschaftsamt im Jahr 2014 auch Beprobungen von drei verschiedenen Ackerfolien und einem Ackervlies in Auftrag gegeben, die sämtlich ohne Befund geblieben seien. Die nach den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Klägerin umgeschlagenen erheblichen Mengen an Kompost, die in den Jahren 2006 bis 2008 auf die belasteten Flächen aufgebracht worden seien, seien demgegenüber geeignet, die hier vorgefundene kennzeichnende Belastung durch einen auf eine einheitliche Quelle zurückzuführenden Eintragspfad zu erklären, wenn auch in Einzelfällen eine anteilige (Mit-)Verursachung durch andere Eintragspfade gegeben sein möge. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei danach insgesamt unbegründet, weil die Klägerin zu Recht als Verursacherin der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen herangezogen worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung der Grundverfügung sei mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Anfechtungsklage derjenige der letzten Behördenentscheidung. Der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Aufbringen von Papierfaserabfällen durch die Klägerin und der festgestellten Bodenverunreinigung sei, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 festgestellt habe, zum damaligen Zeitpunkt hinreichend belegt gewesen. Er sei es im Übrigen auch nach heutigem Wissensstand. Die Kosten der angeordneten Maßnahmen überstiegen auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin; diese habe die Kostenschuld vielmehr vollständig beglichen. Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen, weil es sich hierbei weder um einen Dauerverwaltungsakt handle, noch abweichende Regelungen des materiellen Rechts zu berücksichtigen seien. Dieser finde seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bzw. in den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Kostentragung nach Festsetzung der Ersatzvornahme. Hiernach trage jeweils der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme, womit die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids aus der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung folge. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch auf Fälle Anwendung finde, in denen sich zwar der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, nicht aber die Verursachung durch den Verpflichteten bestätigt habe, sei bisher noch nicht geklärt. Ein solcher Fall liege hier ohnehin nicht vor, weil die im Nachgang zur Grundverfügung durchgeführten Untersuchungen und der seit deren Erlass hinzugekommene wissenschaftliche Erkenntnisgewinn die Verursacherstellung der Klägerin gerade nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt habe. Wenn diese vortrage, dass nicht mit letztgültiger Gewissheit feststehe, wie es durch das unstreitige Aufbringen von Papierfaserabfällen durch sie zu der nachgewiesenen Belastung der streitgegenständlichen Flächen gekommen sei, könne dies zur Bejahung eines Kostenerstattungsanspruchs nicht genügen, da die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass sich der Verdacht im Hinblick auf ihre Verursacherstellung nicht bestätigt habe. Dies entspreche nicht nur der allgemeinen Regel, dass derjenige, der ein Recht geltend mache, die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen trage. Hierfür spreche auch die Konzeption des Gesetzes, die es in § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG der Behörde ermögliche, den Verursacher zu einem Zeitpunkt zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung auf dessen Kosten zu verpflichten, zu dem notwendigerweise noch nicht alle Informationen über das Schadensbild und damit auch über mögliche Verursacher vorliegen könnten. Wenn jedoch bereits ein hinreichender Ursachenzusammenhang für eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ausreiche, könne dadurch nicht gleichzeitig ein Kostenerstattungsanspruch des Verpflichteten ausgelöst werden. Ein etwaiges non liquet gehe damit - die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vorausgesetzt - zu dessen Lasten. Jedenfalls habe die Klägerin im vorliegenden Fall die den Verdacht begründenden Umstände aber im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten. Sie habe deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei. Zudem habe sie auch andere Abfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einhergegangen sei, als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, die von ihrer Genehmigung ausschließlich erfasst gewesen seien. Mit Verfügung vom 30.01.2017 (- 312 Js 2905/14 -) stellte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Ermittlungsverfahren gegen zwei Vorstände der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein; in den Gründen führte sie - soweit hier von Interesse - das Folgende aus: "Dass die Firma ... bzw. ihre Vorgängerfirma ... vermutlich bereits seit Mitte 1999 ihrem Kompost Abfallstoffe aus der Papierproduktion beigemischt hat, kann aufgrund der Ermittlungen als belegt angesehen werden. So wurde der Stadt Baden-Baden von der Firma ... mit Schreiben vom 18.05.1999 mitgeteilt, dass man beabsichtige, unbelastete Abfallstoffe der Firma ... in einer Größenordnung von maximal 2.500 Tonnen/Jahr zu verarbeiten. Als Reaktion hierauf teilte die Stadt Baden-Baden dem Unternehmen mit Schreiben vom 14.06.1999 mit, die Anzeige sei ausreichend. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass ab diesem Zeitpunkt Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angenommen worden sind. Weiter ist belegt, dass von der Firma ... die Geschäftspraxis der Vermischung von Abfallstoffen der Papierindustrie mit Kompost und das Aufbringen auf landwirtschaftlichen Flächen mit dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 eingestellt worden ist, weshalb eine mögliche Strafbarkeit wegen Bodenverunreinigung, § 324a StGB aufgrund Verjährung ausscheidet. [...] Während die angenommenen Mengen an Abfallstoffen in dem Zeitraum 2006-2008 (unter Zugrundelegung der Daten des Wiegeprogramms der Firma ... insgesamt 106.645,99 Tonnen) geklärt werden konnten, liegen zu den Annahmemengen vor 2006 keine konkreten Zahlen vor. Die Vernehmung zahlreicher Landwirte vermochte insoweit keine Klarheit zu erbringen, da sich die Zeugen äußerst zurückhaltend äußerten und Fragen zur Menge des ausgebrachten Komposts, den Ausbringungszeiten und den Ausbringungsflächen ausweichend oder nicht eindeutig beantworteten, was vermutlich auch dem erheblichen Zeitablauf geschuldet ist. Da das Unternehmen ... insbesondere zwischen 2003 und 2008 vom Lieferscheinverfahren nach der Bioabfallverordnung befreit war, existieren zudem auch keine Lieferscheine. Unabhängig hiervon ist aufgrund der Ermittlungen jedoch anzunehmen, dass auch vor 2006 in nicht unerheblicher Menge Abfallstoffe aus der Papierproduktion dem Kompost der Firma ... beigemischt und dann auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Entsprechende Rückschlüsse lassen zum einen die Angaben des Zeugen ... zu, der als selbständiger Fuhrunternehmer seit 1992 für die Firma ... tätig war. Auch belegt die Aussage des Zeugen ..., dass der Firma ... spätestens ab dem Jahr 2002 Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angeliefert wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die von der Firma ... im Jahr 1999 zunächst angezeigte Menge von lediglich 2.500 Tonnen im Jahr vermutlich recht bald überschritten wurde. Hiervon losgelöst ließ sich im Zuge der Ermittlungen allerdings nicht klären - ob bzw. welche der von der Firma ... (bzw. deren Vorgängerfirma) angenommenen Abfallstoffe überhaupt PFC-Belastungen aufwiesen und- ob der von der Firma ... abgegebene Kompost bzw. die Kompost-/Papierschlammgemische PFC-Belastungen aufwiesen weil diesbezügliche Analysen der Stoffe schlichtweg nicht vorhanden sind. Eine weitere Aufklärung der insoweit offenen Fragen war im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht angezeigt. So muss aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ..., ..., zugunsten des Beschuldigten ... nämlich davon ausgegangen werden, dass diesem im Falle eines Ausbringens von mit PFC verunreinigtem Kompost erst ab dem 21.05.2007 ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne gemacht werden könnte, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg bei den zuständigen Fachbehörden und damit einhergehend auch bei den betroffenen zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Sensibilität im Umgang mit PFC-haltigen Abfällen auch in Biodünger bzw. Komposten (sofern mit entsprechenden industriellen Reststoffen vermengt) hätte vorhanden sein müssen. So wird in dem fraglichen Erlass für Baden-Württemberg erstmals festgelegt, dass bei einer landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung die Vorlage einer PFT-Analyse von den Kläranlagenbetreibern zu verlangen ist. Weiter legt der Erlass fest, dass eine bodenbezogene Verwertung nur noch dann zulässig ist, wenn der PFT-Gehalt des Klärschlamms 100 µg/kg TS unterschreitet. Zwar werden aufbereitete Papierschlämme von dem Erlass nicht ausdrücklich erwähnt. Bei einer bodenbezogenen Verwertung dürften diese jedoch den gleichen Prüfpflichten unterliegen wie reine Klärschlämme. Somit wäre die Firma ... ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, bzgl. der angenommenen Stoffe ein entsprechend qualifiziertes Annahmeverfahren zu realisieren. Auch muss bei einem zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden, ggf. bei den zuständigen Fachbehörden rückzufragen. Anhaltspunkte dafür, dass die PFC-Problematik bei der Firma ... bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, konnten im Zuge der Ermittlungen nicht festgestellt werden. Nicht zuletzt aufgrund der beim Beschuldigten ... sichergestellten Unterlagen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Firma ... mit der Thematik PFC erstmals im Zusammenhang mit den verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert worden ist. Soweit von den im Anhörungsverfahren beteiligten Verwaltungsbehörden gegen den Stichtag 21.05.2007 eingewandt worden ist, umweltrechtlich müsse zwischen Klärschlammverwertung und Kompostverwertung unterschieden werden, so mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend war jedoch zu sehen, dass mit dem Erlass vom 21.05.2007 erstmals ein Grenzwert für PFC im Zusammenhang mit der Düngung von Ackerflächen festgelegt worden ist. Ein entsprechendes Problembewusstsein zum Thema PFC war zuvor weder bei den öffentlichen Stellen vorhanden, noch musste es im Umkehrschluss auf Seiten des Beschuldigten vorhanden sein. Ein entsprechender Grenzwert ist im Rahmen der Düngemittelverordnung erst am 16.12.2008 eingeführt worden. Erst mit diesem Stichtag wurde auch eine Untersuchung von Kompostproben auf PFC-Verbindungen vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wurden von dem Beschuldigten ... allerdings bereits keine Papierabfälle mehr angenommen und ausgebracht. Da wie bereits ausgeführt jedoch davon ausgegangen werden muss, dass durch die Firma ... bereits vor dem Stichtag 21.05.2007 über mehrere Jahre in erheblichem Umfang mit Papierschlämmen vermischter Kompost auf verschiedenen landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht worden ist, könnte ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne nur dann gemacht werden, wenn zu belegen wäre, dass durch das Unternehmen nach diesem Stichtag landwirtschaftliche Flächen mit entsprechendem Kompost beaufschlagt wurden und dieser PFC enthielt, die nach Durchdringung der Bodenschichten zu einer Verunreinigung des Grundwassers geführt hätten. Ein derartiger Nachweis konnte indes nicht geführt werden. Zwar ist es im Zuge der Ermittlungen gelungen ein Grundstück zu finden welches die nachfolgenden Voraussetzungen - Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch nach dem 21.05.2007- einmalige Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch- keine Klärschlammausbringung auf dem betreffenden Grundstück erfüllte. Die Bedingung einer einmaligen Ausbringung von Kompost auf dem Grundstück erfolgte vor dem Hintergrund der Aussage des Sachverständigen Dr. ..., dass im Falle einer mehrfachen Düngung des Grundstücks zu unterschiedlichen Zeitpunkten die entsprechenden Chargen zur Feststellung der Gesamtbelastung zu summieren seien. Weiter wollte der Sachverständige auf Nachfrage nicht ausschließen, dass eine bereits in den 1990-er Jahren erfolgte Düngung mit Klärschlamm bei der heutigen Beurteilung der PFC-Belastung noch eine Rolle spiele. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte Beprobung des Grundstücks des Landwirts ... aus ..., welches als einziges diese Kriterien erfüllte, brachte jedoch das Ergebnis, dass sich Hinweise auf erhöhte PFC-Belastungen weder im Feststoff noch im Eluat der insgesamt 8 Mischproben ergaben. Damit kann jedoch nicht der Nachweis geführt werden, dass eine Beaufschlagung einer landwirtschaftlichen Fläche mit PFC verunreinigtem Kompost nach dem 21.05.2007 zu einer Grundwasserverunreinigung geführt hätte. Soweit es vor dem 21.05.2007 zu entsprechenden Handlungen gekommen wäre, wären diese den Verantwortlichen des Unternehmens jedenfalls nicht im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen (s.o.). Dass noch im Jahr 2008 auch bei den zuständigen Fachbehörden kein flächendeckendes Wissen zur PFC-Problematik vorlag, zeigt bereits der Umstand, dass in dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 zwar Untersuchungen von Kompostproben erfolgt sind, eine Untersuchung auf PFC jedoch nicht erfolgte. Auch von Seiten der ermittelten Papierfabriken, die der Firma ... die Abfallstoffe lieferten, wurden - mit einer Ausnahme - keine Untersuchungen auf PFC vorgenommen. Zwar könnten bei Kenntnis der bei den Produktionsprozessen eingesetzten Stoffe möglicherweise entsprechende Rückschlüsse gezogen werden. Weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in diese Richtung erschienen in Anbetracht der obigen Ausführungen jedoch nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass ohnehin nicht aufzuklären ist, welches Material von welcher Papierfabrik von der Firma ... auf welches Grundstück aufgebracht worden ist. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Precursor Problematik hinzuweisen, welche die Frage der Nachweisbarkeit von PFC bei Durchführung von Analysen betrifft. Nach einer Pilotstudie des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist es danach denkbar, dass neben den mit der bislang bekannten Analytik nachweisbaren PFC-Verbindungen signifikante Mengen an Vorläufersubstanzen (Precursor) vorhanden sind, die möglicherweise erst über Abbauprozesse im Boden analytisch fassbare kleinere PFC freisetzen. Eine Analyse der Papierschlämme auf PFC hätte daher die Verunreinigung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise gar nicht aufgezeigt, da die entsprechenden Stoffe analytisch gar nicht hätten erkannt werden können." Die Kammer lehnte zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2017 - 6 K 7812/16 - (juris) einen weiteren Eilantrag der Klägerin vom 23.12.2016 ab, mit dem diese die Unterlassung bestimmter Äußerungen durch einen Mitarbeiter des Landratsamts Rastatt im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamts betreffend die PFC-Belastung von Boden und Grundwasser im Raum Rastatt und Baden-Baden begehrte. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten (16 Bände Akten sowie 2 Bände Verfahrensakten des Landratsamts Rastatt, 1 Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft zum Ermittlungsverfahren - 312 Js 2905/14 - (19 Bände) vorgelegen. Hierauf, auf die Gerichtsakten der Eilverfahren zwischen den Beteiligten - 6 K 2584/14 - (zur Untersuchungsanordnung), - 6 K 3234/15 - (zum Ersatzvornahmebescheid), - 6 K 304/16 - (zum Abänderungsantrag/Kostenbescheid) und - 6 K 7812/16 - (zur Unterlassung bestimmter Äußerungen seitens des Leiters der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat sich die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 nicht durch deren zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme aufgrund des weiter angegriffenen Bescheids vom 28.05.2015 erfolgte Vollstreckung im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Da der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet, dauert die Titelfunktion des Grundverwaltungsakts an, solange dieser nicht (gerichtlich) aufgehoben wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, S. 122 <Rn. 13> sowie Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 8.14 -, juris <Rn. 4>). Dem entsprechend bildet auch hier die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 weiterhin die Grundlage für den ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid vom 11.08.2015. Auch die von der Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerweiterung um die Verurteilung zur Rückerstattung der bereits gezahlten Kosten in Höhe von 31.061,12 Euro kann als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid in statthafter Weise einbezogen werden. Die darin liegende Klageerweiterung ist auch wegen Sachdienlichkeit zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil die Beteiligten auch insoweit um denselben Streitstoff streiten und die Erweiterung die endgültige Beilegung ihres Streites fördert, ohne dass es hierdurch zu einer Verfahrensverzögerung käme (vgl. zum Maßstab für die Annahme der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nur Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 91 <Rn. 30 f.> m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Im Übrigen folgt die Zulässigkeit der genannten Klageerweiterung auch daraus, dass der Beklagte sich hierauf auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die angegriffenen Verwaltungsakte rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 (unter 1.) ist ebenso rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wie die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 28.05.2015 (unter 2.) und der Kostenbescheid vom 11.08.2015 (unter 3.) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.2015. In der Konsequenz dessen besteht auch der geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Kostenschuld nicht, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (unter 4.). 1.
- a)Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im BBodSchG - nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheids als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es, wie im allgemeinen Polizeirecht, bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der behördlichen Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung und auch der nicht selten prognostische Elemente enthaltenden Einschätzung geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen grundsätzlich auf die Sicht "ex ante" zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Soweit allerdings diesbezügliche rechtserhebliche Erkenntnisse schon bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten gewonnen und berücksichtigt werden können, ist dies in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 67 f.> m.w.N.). Die Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers als Verursacher zu Maßnahmen der Gefahrerforschung aus der Perspektive "ex ante" wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Verdacht (gegen ihn) nach Durchführung der Untersuchungsmaßnahme nicht bestätigt; in diesem Fall besteht vielmehr ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 691 <Rn. 22>; ebenso zu den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 24 <Rn. 30>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, S. 1314 ). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin nach den genannten Vorschriften trägt nach den allgemeinen Regeln im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde, weil es sich hierbei um den ihr günstigen Umstand des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs durch belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> = BVerwGE 131, 171 ; Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, § 86 <Rn. 2a> sowie Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 102> jeweils m.w.N.).
- b)Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015 aus der Perspektive "ex ante" erfüllt. Es bestand nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (unter
- aa)sondern auch der hinreichende Verdacht einer Verursachung dieser schädlichen Bodenveränderung durch die Klägerin (unter bb).
- aa)Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 86 ff.> dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden). Gemäß § 3 Abs. 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris <Rn. 27>). In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 42>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 88 ff.>, das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht). Ein Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden. So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 41> m.w.N.). Die auf den hier streitgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser durchgeführte Detailuntersuchung hat die Ergebnisse der vorangegangenen orientierenden Untersuchungen bestätigt, wonach im Untersuchungsgebiet sowohl die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC ebenso - teilweise ganz erheblich - überschritten ist, wie die vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme aller PFC ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei; wegen der Einzelheiten wird nochmals auf den Untersuchungsbericht der ... vom 29.07.2015, dort insbesondere auf die Übersicht zu den durchgeführten Flächenuntersuchungen auf S. 26 (= Heft 11, Aktenseite 415 der Behördenakte) verwiesen. Dieses Ergebnis der Detailuntersuchung wird von der Klägerin auch nicht bestritten.
- bb)Die Klägerin bestreitet vielmehr (weiterhin) allein, dass sie die Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ist. aaa) Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung" für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 <Rn. 12 f.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). Ferner kann bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar - etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden - geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 100 ff.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg). Ausgehend hiervon ist es - entgegen der Auffassung der Klägerin - für die Annahme ihrer (Mit-)Verursacherstellung durch die zuständigen Behörden nicht erforderlich, einen Vollbeweis für den genauen Hergang der Verunreinigung durch die Untersuchung - im Falle erst später entdeckter Bodenverunreinigungen regelmäßig und auch hier - nicht mehr zu erlangender Proben der aufgebrachten Stoffe zu führen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 117 f.>; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 <Rn. 21> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). bbb) Anhand dieses Maßstabs ist die Klägerin aus einer Perspektive "ex ante" im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015 zu Recht als Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenverunreinigungen eingestuft worden. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - ( VBlBW 2016, S. 108 ) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Nach Aktenlage wiesen in dem hier streitgegenständlichen Gebiet auf der Gemarkung Hügelsheim nur diejenigen beprobten landwirtschaftlichen Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte auf, auf denen nach den Ermittlungen des Beklagten im Auftrag der Klägerin Kompost aufgebracht worden sei. Die ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen HÜ2 bis HÜ6 sowie die Waldfläche HÜ7 seien demgegenüber weitgehend unbelastet. Im Landkreis Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden existierten darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die ebenfalls mit Kompost der Klägerin beaufschlagt worden seien. Zudem hätten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Klägerin, die im Jahre 2014 analysiert worden seien, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat enthalten. Es spreche auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt hätten. Der Einwand der Beschwerde, der Beklagte habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greife demgegenüber nicht durch, weil PFC in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt worden sei. In Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken, die die Klägerin nachweislich beliefert hätten, seien die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen worden. Die Klägerin sei ferner regelmäßig mit Abfällen einer weiteren Papierfabrik beliefert worden, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne PFOS, hergestellt habe; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 sei aber PFOS nachgewiesen worden. Ob die nunmehr ermittelten PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen seien, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich seien, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut würden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gebe, könne bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spreche aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt würden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheine jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet werde, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetze. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten seien, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürften. Hinzu komme, dass der Beklagte auf den belasteten Flächen im Juli 2014 Papierfasern geborgen habe, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufwiesen. Dieses Analyseergebnis sei durchaus aussagekräftig, weil die PFC-Gehalte der Papierfasern und der oberen Bodenschichten in den belasteten Flächen eine hohe Übereinstimmung bezüglich der langkettigen PFC-Untergruppen aufwiesen, wohingegen kurzkettige PFC aufgrund ihrer als wahrscheinlich anzunehmenden höheren Mobilität kaum nachweisbar gewesen seien. Eine Migration gerade der langkettigen PFC vom Boden in die Faser, wie sie die Klägerin für möglich halte, erscheine im Hinblick auf die höhere Mobilität der kurzkettigen PFC und die Gravitation deutlich weniger wahrscheinlich als die umgekehrte Konstellation, dass es zu einer Akkumulation der persistenten PFC im Boden durch Verwitterung der Papierfasern im Kompost gekommen sei. Der Einwand, dass die Papierfaser von ihrem PFC-Gehalt her rechnerisch nicht geeignet gewesen sei, den Boden in der festgestellten Konzentration zu verunreinigen, stelle den ursächlichen Zusammenhang zwischen Papierschlammausbringung und PFC-Verunreinigung nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Stichprobe handle, seien die geborgenen Papierfasern vermutlich sechs bis acht Jahre Auswaschungen und Zersetzungen ausgesetzt gewesen, was den PFC-Gehalt in den Fasern beeinflusst haben dürfte. Im Boden könnte es hingegen aufgrund der fehlenden biologischen Abbaubarkeit von PFC zu einer erheblichen Aufkonzentration von (noch nicht ausgewaschenen) langkettigen PFC gekommen sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Kompostes und der PFC-Verunreinigung scheide auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Klägerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht habe. Beprobungen aus neuerer Zeit brächten keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner sei unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Klägerin Papierschlämme umgeschlagen worden seien, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprechen - überwiegend direkt ausgebracht worden seien. Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Klägerin spreche entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach damaligem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kämen. Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken hätten jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den kontaminierten Grundstücken verhältnismäßig geringe Werte ergeben, auch blieben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach damaligem Sachstand sei jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich. Insbesondere spreche nach damaligem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Die Klägerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Stadtkreis Baden-Baden auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde, maßgeblich sei vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Klägerin in Bezug genommenen Fällen sei die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen lägen zum damaligen Zeitpunkt trotz entsprechender Ermittlungen des Landratsamts keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen vor. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme sei jedoch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall sei. Die Untersuchungen der LUBW hätten keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Gebieten ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern hätten keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme ergeben. In der Gesamtschau seien zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Klägerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere sei im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet worden seien. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen lägen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor. Hingegen erscheine eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Klägerin überwiegend wahrscheinlich. Es gebe zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Klägerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen habe, so dass sie nach damaligem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheine. Schließlich sei im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand falle. Vorliegend seien der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien habe es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken gehandelt. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - sei bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeige sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Klägerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei gewesen sei, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig gewesen sei. Dies belege, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt habe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die bei der Klägerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankomme. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verursacherstellung der Klägerin aus der Perspektive "ex ante", denen sich die Kammer anschließt, ist die Klägerin auch im weiteren Fortgang des Widerspruchsverfahrens nicht mit neuem Vortrag entgegengetreten. Auch das weitere Verwaltungsverfahren bei dem Beklagten hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die diese Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 29.12.2015 in Zweifel gezogen hätten; die Kammer verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015, dort S. 9-13. Schließlich ist auch nach den bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 neu hinzugekommenen weiteren Erkenntnissen über den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachverhalt die Verursachereigenschaft der Klägerin weiterhin zu bejahen (vgl. dazu noch im Einzelnen unter II. 3. b).
- c)Weiter sind auch Ermessensfehler der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.2015 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Das Landratsamt hat die Klägerin hier ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt. Bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, geht es auf der primären Ebene einer Grundverfügung aus der "ex-ante"-Perspektive nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblich um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist danach die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern oder generelle, richterliche entwickelte Regeln hierzu gibt es nach dem baden-württembergischen Landesrecht nicht. Muss sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen, schließt dies nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines Störers sein. Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte eines internen Ausgleichs zwischen mehreren Störern nicht berücksichtigen; im Einzelfall kommt etwas anderes allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung ihr bekannte und unstreitige Regelungen des internen Ausgleichs völlig unberücksichtigt lässt. Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 21 f.> m.w.N.). Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als jedenfalls maßgebliche Mitverursacherin der hier festgestellten Bodenverunreinigungen vorrangig vor anderen in Betracht kommenden Störern in Anspruch genommen wurde. Ermessensfehlerfrei hat das Landratsamt mit Blick auf die - maßgeblich in den Blick zu nehmende und im vorliegenden Fall besonders gebotene - Effektivität der Gefahrenabwehr zunächst einmal davon abgesehen, die verschiedenen an der Aufbringung des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs unbeteiligten Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren jetzigen Bewirtschafter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Eine solche Inanspruchnahme wäre unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwands nicht nur deutlich weniger effektiv gewesen, sondern auch unter dem - hier noch nachrangigen - Gesichtspunkt der Schadensnähe kaum zu rechtfertigen gewesen, da hier angesichts der - bestandskräftig festgestellten - Rechtsverstöße der Klägerin im Hinblick auf den von ihr eröffneten Verkehr für das jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 vertriebene Gemisch aus Kompost und Papierschlämmen diese maßgeblich für das Überschreiten der Gefahrenschwelle durch Aufbringung des Kompostgemischs auf den hier relevanten Flächen verantwortlich war. Mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt hat das Landratsamt auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den für die Klägerin selbständig tätigen Fuhrunternehmer ... ebenfalls heranzuziehen, weil dieser nach seinen glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde (