Dezember 2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an den Sonntagen
nicht nur - wie bisher vorgesehen - der Innenstadtbereich erfasst wäre, sondern u.a. auch der .... Am 19.07.2016 beschloss der Gemeinderat die "Satzung zur Änderung des Geltungsbereichs der am
der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 30.10.2016 öffnen dürfen, auf das Stadtgebiet ... ohne Teilorte festgelegt wurde. Die Änderungssatzung wurde am 11.08.2016 im Amtsblatt bekanntgemacht. Am 21.10.2016 beantragte die Antragstellerin, § 1 der Satzung vom 08.12.2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag insoweit außer Vollzug zu setzen, als dieser eine Ladenöffnung am 30.10.2016 gestattete. Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2016 ab ( 6 S 2041/16 ). Am 01.12.2016 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die Feststellung begehrt,
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Da die Satzung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sei, sei der Normenkontrollantrag auf die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit gerichtet. Sie sei antragsbefugt, da sie geltend machen könne, durch die Ladenöffnung in eigenen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG, der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV konkretisiert werde, verletzt zu sein. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr und daraus,
es sich um eine Satzung handele, die sich typischerweise kurzfristig erledige. Die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung nach § 8 Abs. 1 LadÖG seien nicht erfüllt gewesen. Insbesondere verstoße die Zulassung der Ladenöffnung gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV. Vom grundsätzlichen Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe könne es unter Beachtung des Über- und Untermaßverbots Ausnahmen nur im Interesse der Verwirklichung des Schutzzwecks des Art. 139 WRV selbst oder im Interesse des Schutzes anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter geben. Ausnahmen im Bereich der Ladenöffnungen dürften nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit der werktäglichen Betriebsamkeit hinauslaufen und bedürften eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes mit Verfassungsrang. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Sonntagsöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend sei. Dies setze regelmäßig voraus,
die Veranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehe als die alleinige Sonntagsöffnung, ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften bestehe sowie
die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung stehe. Der Einschätzung zur prägenden Wirkung müsse eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen. Daran zeige sich,
die angegriffene Satzung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Von einer prägenden Wirkung der als Anlass der Sonntagsöffnung genannten Feste sei nicht auszugehen. Es sei nicht bekannt, was Gegenstand und Inhalt der Feste gewesen sei. Bei dem "Frühlingsfest" handele es sich allenfalls um ein Motto oder um die Sonntagsöffnung begleitende Aktionen, denen kein eigenständiger Charakter zukomme. Ohne die Sonntagsöffnung hätte keinerlei Veranstaltung stattgefunden. Insbesondere im Bereich des ... wäre ohne die Sonntagsöffnung vermutlich überhaupt kein Besucherstrom zu verzeichnen gewesen. Ein räumlicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen. Auch das Ungleichgewicht der geöffneten Verkaufsflächen gegenüber dem räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung spreche gegen deren prägende Wirkung. Dies gelte im Wesentlichen auch für das "Sommerfest". Der hierfür angefertigte Flyer bewerbe hauptsächlich die Sonntagsöffnung selbst. Die aufgeführten Attraktionen seien ganz offensichtlich nur als Begleitprogramm zum Sonntagsshopping organisiert worden, um das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung zu begründen. Ein Hinweis auf ein unabhängiges "Sommerfest" finde sich nicht. Die als "Kinderfest" bezeichnete Veranstaltung sei im Wesentlichen als verkaufsoffener Sonntag mit Kinderunterhaltung beworben worden. Es habe ausschließlich auf dem Marktplatz im Zentrum der Stadt stattgefunden und sei nicht prägend für den Sonntag gewesen. Außerhalb der Innenstadt sei die Veranstaltung überhaupt nicht wahrgenommen worden. Die Antragsgegnerin habe die Entscheidung für die Sonntagsöffnungen nicht aufgrund einer verlässlichen Prognose über die Zahl der jeweils durch die anlassgebende Veranstaltung bzw. die sonntägliche Ladenöffnung angezogenen Besucher getroffen. Es stehe nicht in ihrem Ermessen, den räumlichen Bereich der Ladenöffnung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen. Vielmehr müsse eine schlüssige und vertretbare Prognose den Schluss rechtfertigen,
alle erfassten Stadtgebiete merklich von dem durch den Anlass ausgelösten Besucherstrom betroffen seien. Eine solche Prognose habe die Antragsgegnerin nicht erstellt. Insbesondere hinsichtlich der Erstreckung der Ladenöffnung auf die gesamte Kernstadt am 03.04.2016 und 30.10.2016 habe die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen angestellt. Auch eine thematische Beschränkung der Ladenöffnung sei nicht erwogen worden. Überdies sei zu berücksichtigen,
die Ladenöffnung an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung möglich sei und dies zur Befriedigung des Einkaufsbedürfnisses vor Ort ohne weiteres ausreiche. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen,
Dezember 2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an den Sonntagen
die anlassgebende Veranstaltung den Sonntagscharakter präge. Die Prognose verschiedener Besucherströme sei nicht praktikabel und lebensfremd, da eine Gemengelage entstehe, die weder ex ante noch ex post differenzierbar sei. Ein solches Erfordernis lasse § 8 LadÖG ins Leere laufen. Die Forderung der älteren Rechtsprechung,
die Veranstaltung einen Besucherstrom auslösen müsse und sie nicht nur begleitend stattfinden dürfe, sondern ein hinreichend eigenes Gewicht haben müsse, sei sachgerecht und ausreichend. Wenn an verkaufsoffenen Sonntagen die ... Innenstadt ungewöhnlich belebt sei, könne das nicht am bescheidenen Angebot der Ladengeschäfte liegen. Das "Frühlingsfest" sei damit beworben worden,
rund um den Marktplatz, in der ... und ... ein buntes Programm stattfinde, namentlich eine Autoshow, Fahrrad-Testfahrten, ein Flohmarkt und für die kleinen Besucher eine Spielstraße mit Hüpfburg. Im ... habe die Fa. ... ein Oldtimertreffen organisiert, das bereits vormittags vor Beginn der Ladenöffnung zur Besichtigung von Oldtimern eingeladen habe. Die Veranstaltung habe - auch im ... - ein beträchtliches Publikum angezogen, wie beigefügte Presseartikel belegten. Der Bericht der ... vom 01.04.2016 widerlege die Behauptung der Antragstellerin, es habe vorab keinerlei Hinweise auf das Frühlingsfest gegeben.
die Presse, die über verkaufsoffene Sonntage berichte, insgesamt vorrangig die Verkaufssituation in den Städten beleuchte, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Der räumliche Bezug zwischen Veranstaltung und Verkaufsöffnung sei gegeben. Ein Vergleich der Markt- mit der Verkaufsfläche sei nicht sachgerecht. Anlässlich des "Sommerfestes" habe der Jugendgemeinderat bereits vormittags einen Wohltätigkeitslauf für Kinder organisiert. In der ... sei eine 60 m lange Wasserrutsche installiert worden, die vor allem bei Kindern großen Anklang gefunden habe. Auf dem Marktplatz hätten verschiedene Anbieter "street food" angeboten. Zahlreiche Vereine seien ebenfalls auf dem Marktplatz vertreten gewesen. Das ... habe eine Ausstellung von Harley Davidson Motorrädern mit passender Live-Musik organisiert. Insgesamt habe auch diese Veranstaltung viel Publikum angezogen. Das "Kinderfest" habe zum 25. Mal stattgefunden. Tausende Besucher seien gekommen, um einen schönen Tag mit ihren Familien zu haben. Das Angebot habe u.a. Hüpfburgen, Geistereisenbahn, Kinderanimation, Kinderschminken, Seifenblasenaktion und ein Geister-Piratenschiff umfasst. Zudem habe es einen Integrationslauf für Mädchen gegeben. Der Kinderschutzbund und der Tages- und Pflegeltern e.V. hätten sich ebenso beteiligt. Die teilnehmenden Gewerbetreibenden hätten daneben auch eigene Aktionen wie Clowns, Kinderkarussell, Kinderschminken, Luftballonaktionen usw. angeboten. Im ...... habe es weitere Aktionen für Kinder gegeben. Das ... habe ein umfangreiches Kinderprogramm und die Fa. ... ein Zoomobil, Kinderschminken, ein Abenteuerland und gratis Kinderessen angeboten. Um die "Barriere" zwischen der Innenstadt und der grünen Wiese zu überwinden, habe es einen kostenlosen Busshuttle gegeben. Ziel der Ausweitung sei es gewesen, sich gemeinsam als Stadt zu präsentieren, der Kinder wichtig seien. Die Fa. ... gehöre zur Innenstadt und sei zu Fuß in wenigen Minuten zu erreichen. Auch sie beteilige sich am Kinderfest durch Aktionen wie Malwettbewerbe, Basteln, Kinderrallye im Einrichtungshaus und ihr Bälleparadies. Weiterhin stelle sie kostenlose Parkplätze zur Verfügung, die auch von Besuchern der Innenstadt gerne genutzt würden. Ausweislich der Sitzungsvorlage des Gemeinderats sei bereits vorab ein hoher Besucherandrang zu allen drei Festen prognostiziert worden. Dies beruhe auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit. Angesichts früherer Presseberichte und persönlicher Erfahrungen der Mitglieder des Gemeinderats habe die Sitzungsvorlage nicht näher auf Besucherzahlen eingehen müssen. Es genüge, diese als zahlreich darzustellen. Es sei gerade nicht so,
sich der Hauptteil der Besucher in die (wenigen) Läden stürze. Sie nutzten die Gelegenheit zu einem Besuch der Innenstadt, angelockt von den Attraktionen des jeweiligen örtlichen Festes. Angesichts der sehr eingeschränkten Einkaufsmöglichkeiten in der engen Innenstadt sei eindeutig,
die Zahl der Festbesucher die der Shopping-Interessenten bei jedem der festgesetzten Sonntage bei weitem überstiegen habe. Anders sei eine "rappelvolle" Innenstadt nicht zu erklären. Jedes Fest könne auch ohne verkaufsoffenen Sonntag funktionieren und umgekehrt. Ob beides, isoliert betrachtet, attraktiv genug sei, um das oft beklagte Veröden der Innenstädte an den Wochenenden zu verhindern, könne nicht abstrakt beurteilt werden. Sofern es nicht nur um Alibiveranstaltungen gehe, müsse den Gemeinden der erforderliche Spielraum verbleiben, die lediglich drei verkaufsoffenen Sonntage im Jahr auf die nach ihrer Meinung geeigneten Veranstaltungen aufzusetzen. Dabei suchten sie zwangsläufig nur die attraktivsten Feste aus, da sich bei einem zu kleinen Fest mit wenigen Besuchern auch für den Einzelhandel eine Ladenöffnung nicht lohne. Mit Beschluss vom 16.03.2017 wurden gemäß §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO vier von der Satzung betroffene Verkaufsstelleninhaber zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene zu 4 hat sich nicht zum Verfahren geäußert. Die anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 1 bis 3 beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie tragen vor, verkaufsoffene Sonntage seien ein sehr wichtiges Marketing- und Werbeinstrument, um sich gegenüber dem immer stärker werdenden Internethandel, der rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche betrieben werde, behaupten zu können. An den Sonntagen nutzten viele Besucher die Chance, mit der ganzen Familie bummeln zu gehen. Durch die besonderen Angebote der Händler, die Aktionen aller beteiligten Geschäfte und des Citymarketings werde es für den Besucher sehr attraktiv, zu ihnen zu kommen. Häufig gewännen sie Neukunden, die nur wegen des Festes kämen. Die Einbeziehung "der Großen" im ... habe eine große Werbewirkung, da deren Werbung naturgemäß deutlich umfangreicher sei, als es die innerstädtischen Händler leisten könnten. Die Umsätze seien bei manchen geringer als an einem Wochentag. Aber die Möglichkeit der Neukundengewinnung sei sehr gut und stärke für die Zukunft. Andere wiederum erzielten an diesen Tagen einen erheblichen Teil des Jahresumsatzes. Sie wünschten sich insoweit Planungssicherheit. Das an den verkaufsoffenen Sonntagen arbeitende Personal freue sich auf diese Tage, da es angenehmes Arbeiten sei und besser bezahlt werde. Viel bedeutender sei aber die große mittelfristige und nachhaltige Wirkung der verkaufsoffenen Sonntage. Vor allem bei den gesamtstädtischen Veranstaltungen kämen Besucher aus einem Einzugsgebiet, das sonst kaum erreichbar sei. Um mit den bescheidenen Mitteln des Citymarketings die Leistungsfähigkeit der Innenstadtgeschäfte darzustellen, seien in den 90er Jahren Aktivitäten wie der verkaufsoffene Sonntag entwickelt worden. Die Stadtverwaltung habe dies als geeignete Maßnahme gegen die weitere Verödung der strukturschwachen Innenstadt angesehen. Durch die beschränkte Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage bleibe der Eventcharakter erhalten. Die angegriffene Satzung stehe im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG und entspreche den Kriterien der Rechtsprechung. Sonntagsarbeit sei lediglich im Grundsatz verboten. Ausnahmen seien im vom Grundgesetz vorgegebenen Rahmen möglich. Eine entsprechende Interessenabwägung sei unabdingbar. Die gesetzlich vorgesehene Zahl der verkaufsoffenen Sonntage bilde eine angemessene Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die die Satzung betreffenden Vorgänge der Antragsgegnerin sowie die beigezogene Akte zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren ( 6 S 2041/16 ) verwiesen. Gründe Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und in der Sache begründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung entfaltet zwar seit Ablauf der letzten gestatteten Ladenöffnung am 30.10.2016 keine Rechtswirkungen mehr. Sie stellt jedoch weiterhin einen tauglichen Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens dar. Der Antrag ist sachdienlich auf die Feststellung gerichtet,
die §§ 1 und 2 der Satzung unwirksam waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris). Dabei geht der Senat davon aus,
sich der Normenkontrollantrag von Anfang an auch auf § 2 der Satzung bezog, da die Antragstellerin stets nicht nur die sich aus § 1 der Satzung ergebende sonntägliche Ladenöffnung als solche, sondern auch deren räumliche Ausdehnung auf die gesamte Kernstadt sowie insbesondere den ... beanstandet hat, die sich jeweils aus § 2 der Satzung vom 08.12.2015 - im Hinblick auf die Ladenöffnung am 30.10.2016 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.07.2016 - ergab. Trotz des Zeitablaufs steht der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag zur Seite. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden,
im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 ) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017, a.a.O. ; vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217 ; ThürOVG, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 -, juris). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob die Erledigung - wie in den zitierten Entscheidungen - nach oder - wie hier - vor Erhebung des Normenkontrollantrags eingetreten ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rn. 90; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13 .N -, NVwZ-RR 2014, 193 ). Vorliegend besteht eine Wiederholungsgefahr, da der Erlass vergleichbarer Satzungen durch die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheint. Zwar hat die Antragsgegnerin im Folgejahr 2017 nicht erneut die hier in Rede stehenden Feste "Frühlingsfest", "Sommerfest" und "Kinderfest" mit verkaufsoffenen Sonntagen verbunden. Jedoch hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
dies lediglich im Hinblick auf das "Frühlingsfest" aufgrund besonderer Rücksichtnahme auf den Ersten Maifeiertag sowie im Hinblick auf das "Kinderfest" wegen des nicht ausreichenden zeitlichen Vorlaufs der Gespräche mit der Antragstellerin unterblieben sei. Im Sommer sei ein verkaufsoffener Sonntag alternativ mit dem traditionellen Schlemmermarkt verknüpft worden. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten,
die Antragsgegnerin auch in Zukunft die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen mit den hier in Rede stehenden Festen oder vergleichbaren Veranstaltungen verbinden wird. Der Antragstellerin kann daher ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der §§ 1 und 2 der angegriffenen Satzung nicht abgesprochen werden. Der Antrag wurde am 01.12.2016 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung der Satzung am 07.01.2016 gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die zur Prüfung gestellte Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend. § 8 LadÖG konkretisiert den objektivrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus der Sonn- und Feiertagsgarantie der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergibt. Er ist auf die Stärkung derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sowie auf die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen sind. Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und vom 17.05.2017, jeweils a.a.O. und unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <84>, das dies ausdrücklich in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angenommen hat; im Ergebnis ebenso bereits Beschluss des Senats im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, VBlBW 2017, 165 ), auf die sich die Antragstellerin als Gewerkschaft berufen kann. Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Satzung auch in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen, obgleich sie nicht unmittelbar Adressatin der darin festgesetzten sonntäglichen Ladenöffnung ist. Hierfür genügt,
sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und vom 17.05.2017, jeweils a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Interessen der Antragstellerin werden auch mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Antragstellerin durch die Zulassung der sonntäglichen Ladenöffnung auf der Grundlage des § 8 LadÖG ergeben kann. Durch die bis zu drei möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und vom 17.05.2017, jeweils a.a.O.). § 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung der Satzung auch anhand des Landesrechts nicht entgegen, da eine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit nicht normiert ist. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von einer Konkurrenz der landesverfassungsgerichtlichen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris).
die zuständigen kirchlichen Stellen vor Erlass der Änderungssatzung vom 19.07.2016 nicht erneut zur Ausdehnung des Geltungsbereichs der gestatteten Ladenöffnung am 30.10.2016 angehört wurden, stellt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Das grundsätzliche Anhörungserfordernis ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG. Angesichts seiner systematischen Stellung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG, nach dem die zuständige Behörde die verkaufsoffenen Tage bestimmt und die Öffnungszeiten festsetzt, ist davon auszugehen,
sich das Anhörungserfordernis auf die Grundentscheidung für bestimmte Tage und Zeiten bezieht und nicht durch eine spätere Entscheidung über die örtliche Ausdehnung der Ladenöffnung, die erst in § 8 Abs. 2 LadÖG thematisiert wird, erneut ausgelöst wird. Sonstige Anhaltspunkte für Verfahrensfehler bestehen nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. c) Die angegriffenen §§ 1, 2 der Satzung waren jedoch materiell rechtswidrig und daher unwirksam. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG für eine Ladenöffnung an den in § 1 der Satzung benannten Sonntagen im Jahr 2016 lagen nicht vor. Wie bereits dargelegt, dürfen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt,
die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen. Zwar erfüllten die angegriffenen Satzungsnormen diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen insoweit, als die Ladenöffnung gemäß § 1 der Satzung ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes beschränkt wurde, es sich bei keinem der freigegebenen Sonntage um Adventssonntage, einen Feiertag im Dezember oder um Oster- bzw. Pfingstsonntag handelte und auch die maximale Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht überschritten wurde. Jedoch konnte sich der Senat nicht davon überzeugen,
die Freigabe der drei Sonntage 03.04.2016, 03.07.2016 und 30.10.2016 zur Ladenöffnung, wie von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG vorausgesetzt, "aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" erfolgte. Die §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 8 LadÖG dienen der Umsetzung des sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LVerf BW ergebenden Schutzauftrags an den Gesetzgeber zur Gewährleistung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes. Die Verfassungsnormen statuieren für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei grundsätzlich die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen hat. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Fall muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Hieraus ergibt sich,
das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung, die wegen ihrer öffentlichen Wirkung besonders geeignet ist, den Charakter eines Tages zu prägen, da von ihr eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit und Betriebsamkeit ausgeht, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, bedeutet dies,
die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 , 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 sowie Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 ). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund gewährleistet der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Schutzkonzepts den Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung u.a. durch das in § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG enthaltene Tatbestandsmerkmal der notwendigen Anlassbezogenheit der Verkaufsöffnung. Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben (vgl. jeweils zum bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, GewArch 1990, 143 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 S 1343/95 -, GewArch 1995, 351 ). Sie dürfen gegenüber der Sonntagsöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt werden, sondern müssen einen eigenen Aufenthaltszweck vor Ort rechtfertigen. Zugleich darf es sich nicht um reine "Alibiveranstaltungen" handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385 ; Nieders. OVG, Beschluss vom 13.09.2017 - 7 ME 77/17 -, juris). Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG mit Blick auf die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017, jeweils a.a.O.) - einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung dahingehend bedarf,
der Ladenöffnung allenfalls eine geringe prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages zukommen darf und sie als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen muss sowie,
dies in der Regel nur dann angenommen kann, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes bzw. der Veranstaltung begrenzt wird und darüber hinaus nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen erscheint (vgl. zu den hierzu vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Zweifeln den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, NVwZ-RR 2017, 289 sowie den Beschluss des Senats vom 13.03.2017, a.a.O. ). Denn die hier in Rede stehenden Veranstaltungen erfüllen bereits nicht die sich aus dem einfachen Recht ergebenden Anforderungen an einen die Sonntagsöffnung ermöglichenden Anlass. Auf Grundlage der von den Beteiligten im Laufe des Verfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Veranstaltungen gemachten Angaben handelte es sich bei dem "Frühlingsfest", "Sommerfest" und "Kinderfest" im Jahr 2016 ersichtlich nicht um anlassgebende Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG. Vielmehr war gerade umgekehrt festzustellen,
die Veranstaltungen zu dem Zweck stattfanden, um die ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu ermöglichen. Die sonntägliche Ladenöffnung war damit Anlass für die genannten Veranstaltungen und nicht - wie vom Gesetzgeber vorgegeben - die Veranstaltungen Anlass für die Ladenöffnung. Dies zeigt sich in der Gesamtschau insbesondere darin,
die drei Feste nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nur dann stattfinden, wenn sie mit der Öffnung der Läden an dem jeweiligen Sonntag verbunden werden können. So handelte es sich bei dem "Frühlingsfest" und dem "Kinderfest" zwar um Veranstaltungen, die bereits viele Male stattgefunden haben. Jedoch wurden diese nach der Erinnerung der Beteiligten stets mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden. Das im Jahr 2016 neu geschaffene "Sommerfest", das als Anlass für die Verkaufsöffnung in der Innenstadt am 03.07.2016 ausgerufen wurde, fand im Jahr 2017 keine Wiederholung, nachdem ein verkaufsoffener Sonntag in Absprache mit der Antragstellerin im Sommer 2017 anlässlich des traditionellen Schlemmermarktes und damit anlässlich einer anderen örtlichen Veranstaltung stattfand. Auch das "Frühlingsfest" und das "Kinderfest" fanden im Jahr 2017 nicht statt. Die Antragsgegnerin begründete dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit,
sie im Frühjahr auf das Anliegen der Antragstellerin Rücksicht genommen habe,
der Sonntag vor dem Ersten Maifeiertag, der auf einen Montag gefallen sei, frei bleiben sollte, sowie
man sich im Hinblick auf das "Kinderfest" mit der Antragstellerin ins Benehmen habe setzen wollen, es jedoch nicht mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zu Gesprächen gekommen sei, so
es für die Planung des verkaufsoffenen Sonntags zeitlich zu eng geworden sei. Die Händler hätten sich dann gegen dessen Durchführung entschieden. Diese Angaben zeigen,
die Durchführung der Feste ganz wesentlich davon abhängt,
den Händlern gleichzeitig die sonntägliche Ladenöffnung ermöglicht wird beziehungsweise
die Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen. Zwar tritt als Veranstalter der Feste der Verein City Marketing ... e.V. auf, dem nicht nur die ... Einzelhändler angehören. Die Entscheidung jedoch, ob die Feste durchgeführt werden, hängt ersichtlich davon ab,
die Einzelhändler finanziell sowie durch eigene Aktionen zu den Festen beitragen, was jedoch wiederum davon abhängt,
sie ihre Läden an den jeweiligen Sonntagen öffnen dürfen. Von eigenständigen Veranstaltungen, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG Anlass für eine Ladenöffnung an Sonntagen sein können, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Es handelte sich bei dem "Frühlingsfest", dem "Sommerfest" und dem "Kinderfest" im hier maßgeblichen Jahr 2016 lediglich um Alibiveranstaltungen, die die Voraussetzungen für eine sonst nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften schaffen sollten. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Absicht des Landesgesetzgebers - im Gegenzug zur bezweckten Verbesserung des Sonn- und Feiertagsschutzes durch Rückführung der maximal zulässigen Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf drei pro Jahr - an die Anlassbezogenheit im Vergleich zur früheren Rechtslage nach dem bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG geringere Anforderungen zu stellen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die geringeren Anforderungen hat der Gesetzgeber lediglich insoweit umgesetzt, als mit Einführung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 (GBl. 2007, 135) nunmehr auch örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen ausreichenden Anlass bieten können, um verkaufsoffene Sonntage festzusetzen (vgl. LT-Drucks. 14/674 S. 19 f.). An dem Erfordernis der Anlassbezogenheit als solcher wollte der Gesetzgeber mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bewusst nichts ändern (vgl. LT-Drucks. 14/674 S. 26 f.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben Anträge gestellt und waren mit diesen unterlegen. Sie sind daher nach § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO an der Kostentragung zu beteiligen. Der Beigeladene zu 4 hat keinen Antrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 26. Oktober 2017 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2249102.html ( https://oj.is/2249102 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 6 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.