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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2018 - 4 S 1439/18

  1. Eine Totenschädel-Tätowierung auch im nicht-sichtbaren Bereich kann grundsätzlich die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst ausschließen.
  2. Die Ablehnung solcher Tätowierungen bedarf jedoch einer hinreichend bestimmten Leitentscheidung des Landtags zum äußeren Erscheinungsbild der Landesvollzugspolizei, an der es in Baden-Württemberg derzeit fehlt. Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
  3. Juni 2018 - 7 K 3352/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.282,68 EUR festgesetzt. Gründe Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers auf Einbeziehung in die Auswahl für die Einstellung zum 01.07.2018 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu Unrecht stattgegeben hat. Auch der Senat ist vielmehr im Ergebnis der Auffassung, dass der Antragsteller hinreichend sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Totenschädel-Tätowierung des Antragstellers könne seiner persönlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht entgegenstehen (hierzu 1.). Die Reglementierung solcher Tätowierungen bedarf jedoch einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, an der es in Baden-Württemberg noch fehlt, sodass eine Tätowierung derzeit grundsätzlich auch nicht unter Berufung auf die "Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg" (Stand: 21.01.2014) abgelehnt werden kann (hierzu 2.). Da durch die konkrete Tätowierung des Antragstellers nicht gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen wird (hierzu 3.) und in einer Gesamtabwägung weiterhin vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist (hierzu 4.), musste der Eilantrag Erfolg haben. Aus Gründen der Rechtseinheit schließt sich der Senat, ebenfalls unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, Juris), dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Da für die "Leitlinien des Innenministeriums zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg" nur die Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 1 LBG in Betracht kommen dürfte, diese sich jedoch ausdrücklich allein auf "Dienstkleidung sowie Dienstrangabzeichen" und nicht auf Tätowierungen bzw. sonstigen "Körperschmuck" bezieht, fehlt es in Baden-Württemberg derzeit an der diesbezüglich erforderlichen Leitentscheidung des Landtags zum äußeren Erscheinungsbild der Landesvollzugspolizei. Der angefochtene Bescheid der Polizeihochschule vom 22.01.2018 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.03.2018 stellen mithin derzeit zu Unrecht auf diese Leitlinien als Einstellungshindernis ab.
  4. Durch die konkrete Tätowierung des Antragstellers wird nicht gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt (a.a.O. Rn. 53 ff.), dass eine Tätowierung auch ohne gesetzliche Reglementierung abgelehnt werden darf, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dies sei nicht nur der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt, wie etwa im Falle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründe vielmehr auch dann ein Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbare. Der Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht stehe nicht entgegen, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen weder strafrechtlich zu beanstanden seien noch einen unmittelbaren Bezug zum Dritten Reich aufwiesen. Ebenso wenig sei von Belang, ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame (Verwaltungs-)Vorschrift konkretisiert worden sei. Soweit durch Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht berührt sei, betreffe dies ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal. Aus dem Inhalt der im Streit stehenden Tätowierung des Antragstellers ergibt sich - trotz aller Bedenken - offenkundig weder eine Straftat noch ein Verstoß gegen Verfassungstreuepflichten eines Beamten. Extremistische, sexistische oder rassistische Hintergründe dürften auszuschließen sein. Auch eine mangelnde Distanz zu Gewalt drängt sich selbst durch das Totenschädelmotiv im Gesamtkontext wohl nicht auf. Ohne Leitentscheidung des Landtags kann der Antragsteller deshalb aufgrund seiner Tätowierung heute nicht vom Beruf des Polizeivollzugsbeamten ausgeschlossen werden.
  5. In einer Gesamtabwägung ist weiterhin vom Vorliegen eines Anordnungs-grundes auszugehen. Angesichts des Anfang nächster Woche startenden Ausbildungsjahres kann sich der Antragsteller hinsichtlich der zeitnah nicht erreichbaren Hauptsacheentscheidung in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren 7 K 3351/18 auf besondere Eilbedürftigkeit berufen. Zudem kann er sich darauf berufen, dass er bei einer weiteren Zurückstellung mit einer erheblich in seine Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 12 GG eingreifenden Ausbildungsverzögerung konfrontiert wäre. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend entschieden, dass für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Denn der Antragsgegner hat es in der Hand, den Antragsteller als Beamten auf Widerruf gegebenenfalls gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG zu entlassen, sollte er in der Hauptsache verlieren. Trotz Vorwegnahme der Hauptsache wird ihm die Rechtsstellung durch die einstweilige Anordnung mithin insoweit nur vorläufig gewährt, was in der Gesamtabwägung zu seinen Gunsten streitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (1.213,78 x 6). Wegen Vorwegnahme der Hauptsache ist im Eilverfahren keine Minderung gemäß Ziff. 1.5 Streitwertkatalog 2013 vorzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2249274.html ( https://oj.is/2249274 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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