träglich hiervon. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters wurde in dem am 27. Juni 2012 beurkundeten Veränderungsnachweis der Gemarkung Allensbach
gewiesen (Fortführungsnachweis Nr. 2012/04). Mit Gebührenbescheid vom
Nr. 30.4.1 und 30.24 GebVerz MLR. Die Kläger haben am
Gebührenschuldner. Mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters habe das Landratsamt eine öffentliche Leistung erbracht. Die Gebührenschuld sei mit dem Beginn der öffentlichen Leistung entstanden; eine Bekanntgabe sei nicht Voraussetzung gewesen. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters liege
G in ihrem Interesse und sei ihnen somit individuell zurechenbar erbracht worden. Die genannten Vorschriften seien hinreichend bestimmt. Sie knüpften an die "Grundsatzentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom
G befugt gewesen, das Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Die unterbliebene Hinzuziehung der Kläger führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die gegenüber den Klägern festgesetzte Widerspruchsgebühr finde ihre Rechtsgrundlage in der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. Nr. 29.1.1 GebVerz MLR sehe eine Rahmengebühr zwischen 10 Euro und 2500 Euro vor. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr von 50 Euro halte sich innerhalb des Gebührenrahmens. Lege man die Pauschsätze der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom
Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden bis zu diesem Tag - begründet. Sie tragen vor: Sie seien nicht Gebührenschuldner, da sie während der Vermessung und zum Zeitpunkt des Erlasses des Veränderungsnachweises weder Eigentümer noch Besitzer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., sondern lediglich Inhaber einer Auflassungsvormerkung gewesen seien. Die Vermessung sei aufgrund eines Auftrages bzw. im Auftrag der seinerzeitigen Eigentümerin vorgenommen worden. Der ÖbV habe die Vermessung ausgeführt,
dem die Eigentümerin ihm die Errichtung des Gebäudes angezeigt und die Baukosten mitgeteilt habe. Dessen gegen sie (die Kläger) erhobene Klage auf Zahlung der Vermessungsleistung habe das Amtsgericht Konstanz mit Urteil vom 20. Dezember 2013 rechtskräftig abgewiesen. Aus diesem Urteil folge Vertrauensschutz. Rechte und Pflichten aus dem Vermessungsgesetz habe ausschließlich der Eigentümer. Gebührenschuldner einer Gebäudeaufnahme und Fortführung des Liegenschaftskatasters sei nur der Eigentümer, der im Zeitpunkt der Eintragung des Gebäudes im Liegenschaftskataster sich im Rechtsverkehr darauf berufen könne. Ein Nichteigentümer können nur dann Gebührenschuldner sein, wenn er die Vermessung verantwortlich veranlasst habe und ihm die Leistung individuell zurechenbar sei, d.h. er die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft besitze und ihm damit die Möglichkeit zustehe, aus der Sache Nutzen zu ziehen. Dies sei bei einem Vormerkungsberechtigten nicht der Fall. Die Gebäudeaufnahme und die Fortführung des Liegenschaftskatasters sei auch nicht in ihrem (der Kläger) Interesse erfolgt, denn zum Zeitpunkt der Eintragung im Liegenschaftskataster hätten sie keinen Nutzen oder Vorteil daraus ziehen können. Eine Erwerbsvormerkung führe zudem nicht zwingend zur rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft. Die Leistung bringe Ihnen daher keinen größeren Nutzen als der Allgemeinheit. Selbst wenn sie Gebührenschuldner wären, hätten sie nicht herangezogen werden dürfen, weil
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorrangig der Veranlasser, d.h. die Eigentümerin, heranzuziehen sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
G Schuldner der Gebühr (2.), die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden (3.). Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist rechtsfehlerfrei (4.). 1.
G setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen
dem Gebührengesetz fest. Die Voraussetzungen für eine Gebührenfestsetzung liegen hier vor. Das Landratsamt Konstanz hat mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters eine öffentliche Leistung erbracht, die individuell zurechenbar ist. Bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 4 Abs. 3 VermG) handelt sich um eine behördliche Handlung, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. zu diesen Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - VBlBW 2009, 261 , juris) und daher eine öffentliche Leistung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 2 LGebG darstellt. Sie ist auch individuell zurechenbar.
der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG verwendete Begriff des "Interesses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dem es entgegen der Ansicht der Kläger nicht an dem
3 GG erforderlichen Maß an Bestimmtheit mangelt.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 - BVerfGE 8, 274 , juris Rn. 193 ff.) fordern die Grund-sätze des Rechtsstaates, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz
Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden. Das ermächtigende Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen. Eine lediglich formelle rechtsatzmäßige Bindung der Eingriffsverwaltung genügt nicht. Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überlässt, die Grenzen der Freiheit im Einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar. Jedoch verwehren es die Grundsätze des Rechtsstaats dem Gesetzgeber nicht schlechthin, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist der Begriff des "Interesses" in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG hinreichend bestimmt. Die Definition des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung als Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr an (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs 13/3477 vom 3.8.2004, abgedr. in Schlabach, a.a.O., § 2 LGebG Rn. 1).
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn die öffentliche Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft. Diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein und kann sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder Sachnähe und der damit verbundenen Möglichkeit ergeben, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 , juris Rn. 52 zur Hafengebühr, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 , juris Rn. 52 zu Straßenbaubeiträgen und Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris Rn. 66 zu Rundfunkbeiträgen). Das Interesse ist weit zu verstehen. Es genügt, dass der Einzelne durch die öffentliche Leistung einen tatsächlichen Vorteil erhält; ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht vorliegen (vgl. Schlabach, a.a.O., § 2 LGebG Rn. 38). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die öffentliche Leistung ausschließlich dem individuellen Interesse eines Einzelnen dient; es genügt, wenn sie auch dem individuellen Interesse dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 , juris Rn. 20; Schlabach, a.a.O., § 2 LGebG Rn. 35). Ausgehend davon ist das "Interesse" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG an der Fortführung des Liegenschaftskatasters unter Zugrundelegung des Zwecks der erbrachten öffentlichen Leistung und unter Heranziehung der konkreten Umstände des Einzelfalls hinreichend bestimmbar.
Maßgabe der dargestellten Grundsätze liegt die Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse derjenigen, für die die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters aufgrund ihrer Sachherrschaft oder Sachnähe zu einem bestimmten Grundstück von rechtlichem oder tatsächlichem Nutzen ist, insbesondere, weil sie sich im Rechtsverkehr auf die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters berufen können. 2. Die Kläger sind als Vormerkungsberechtigte auch Schuldner der festgesetzten Gebühr.
G ist derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Zur Definition des Begriffs "Zurechnung" ist wiederum auf § 2 Abs. 3 LGebG zurückzugreifen, d.h. Schuldner ist derjenige, in dessen Interesse die öffentliche Leistung erbracht wurde. Die im vorliegenden Fall erbrachte öffentliche Leistung, die Fortführung des Liegenschaftskatasters, erfolgt jedenfalls auch im Interesse eines Auflassungsvormerkungsberechtigten, und zwar unabhängig davon, ob Besitz, Nutzen und Lasten bereits auf ihn übergegangen sind. Der Begriff des "Interesses" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist nicht darauf ausgerichtet, die subjektive Sichtweise des Einzelnen in den Blick zu nehmen. Er ist vielmehr im Sinne eines objektivierten Interesses zu verstehen. Maßgebend ist, ob aus objektiver Sicht ein Interesse des Einzelnen an einer bestimmten öffentlichen Leistung besteht, weil er einen Vorteil oder Nutzen daraus ziehen kann. Ob das im Konkreten der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum der Verwaltung besteht insoweit nicht. Aus objektiver Sicht haben die Kläger als Vormerkungsberechtigte ein Interesse an der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster weist
G durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit
. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt. Ausgehend von diesen Zwecken des Liegenschaftskatasters besteht ein Interesse im Sinne des § 2 Abs. 3 LGebG an der Fortführung des Liegenschaftskatasters bei demjenigen, der mit dem Grundstück als Eigentümer oder als ein dem Eigentümer in seiner rechtlichen Stellung vergleichbarer Rechtsinhaber (z.B. als Erbbauberechtigter) verbunden ist oder als Auflassungsvormerkungsberechtigter eine besondere Sachnähe zu dem Grundstück besitzt. Diese Sachnähe folgt aus der Rechtsposition, die ihm die Auflassungsvormerkung vermittelt. Die Vormerkung
BGB ist zwar kein dingliches Recht, sondern ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art für einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung. Auch ist offen, ob die Auflassungsvormerkung ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht ist (vgl. (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - BVerfGK, 17, 88, juris Rn. 63). Sie hat aber in beträchtlichem Umfang dingliche Wirkungen im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks (BGH, Urteil vom 15.12.1972 - V ZR 76/71 - BGHZ 60, 46 , juris Rn. 15). Sie schützt den Gläubiger eines schuldrechtlichen, auf die Änderung der dinglichen Rechtslage an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück gerichteten Anspruchs vor dessen Vereitelung oder Beeinträchtigung durch Verfügungen des Schuldners und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger. Außerdem schützt sie
Maßgabe des § 106 InsO gegen die Insolvenz des Schuldners sowie gegen eine Haftungsbeschränkung des Erben (§ 884 BGB). Darüber hinaus hat die Vormerkung den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB), sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 13.2.2014 - V ZB 88/13 - BGHZ 200, 179 , juris Rn. 23). Die Vormerkung führt zwar nicht zu einer Grundbuchsperre und auch nicht zu einer Verfügungsbeschränkung. Eine Übereignung an einen Dritten wird nur gegenüber dem Vormerkungsinhaber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Ebenso wenig wird das Grundbuch durch eine vormerkungswidrige Eintragung unrichtig (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 883 Rn. 13). Der Vormerkungsinhaber kann aber wegen der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung des Veräußerers von diesem weiterhin Erfüllung verlangen und hat gegenüber dem Dritten einen Anspruch darauf, dass dieser seiner (des Vormerkungsinhabers) Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zustimmt (§ 888 Abs. 1 BGB). Die dargestellten Wirkungen der Auflassungsvormerkung führen zu einer starken Position des Vormerkungsberechtigten im Verhältnis zum Veräußerer und zu einer besonderen Sachnähe zum Grundstück. Der Veräußerer kann den Eigentumswechsel nicht mehr verhindern, sofern sich der Vormerkungsberechtigte vertragstreu verhält. Dies entspricht auch der Vorstellung und dem Willen der Vertragungsparteien, die eine Auflassungsvormerkung beantragen und bewilligen. Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung wollen die Vertragsparteien eines Grundstücksveräußerungsgeschäfts sicherstellen, dass der Eigentumswechsel wie geplant stattfinden wird. Der Einwand der Kläger, es sei keineswegs sicher, dass es tatsächlich zu einem Eigentumswechsel komme - so etwa im Falle eines Rücktritts vom Vertrag, eines Auflösungsvertrags, einer Anfechtung, einer Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verjährung der Auflassung -, vermag nicht zu überzeugen. Diese Fälle können - mit Ausnahme der beiden letztgenannten - auch noch
dem Eigentumswechsel eintreten. Im Übrigen wäre - sofern sich der Auflassungsvormerkungsberechtigte vertragstreu verhält - nur er selbst rücktrittsberechtigt, sodass das Rücktrittsrecht die gesicherte Rechtsposition des Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht einschränkt, sondern erweitert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.11.2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 , juris Rn. 14). Der Vormerkungsberechtigte kann auch einen konkreten Nutzen aus der Fortführung des Liegenschafskatasters ziehen. Denn der Zustand des Grundstücks entscheidet über seinen Wert und spielt deshalb eine gewichtige Rolle bei einer etwaigen Beleihung, die der Vormerkungsberechtigte mit Zustimmung des (Noch-)Eigentümers vornehmen kann. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob Besitz, Nutzen und Lasten bereits auf den Vormerkungsberechtigten übergegangen sind. Ein fehlendes Besitz- und Betretungsrecht steht daher entgegen der Ansicht der Kläger der Annahme eines Interesses an der Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht entgegen. Fehlt ein Betretungsrecht, kann der Vormerkungsberechtigte - anders als der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 VermG) - bei der Vermessung zwar nicht anwesend sein. Dies betrifft jedoch nur den Vermessungsvorgang und berührt nicht die Frage, ob der Vormerkungsberechtigte ein Interesse an der Fortführung des Liegenschaftskatasters besitzt. Einer Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten zur Stützung ihrer jeweiligen Auffassung zitierten anderen gebührenrechtlichen Entscheidungen des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 10.6.1988 - 14 S 688/87 - juris; vom 8.10.1992 - 5 S 3242/91 - juris Rn. 20 und vom 13.3.2003 - 5 S 2147/02 - NVwZ-RR 2003, 785 ) bedarf es nicht, da in diesen nicht über die Gebührenpflicht eines Vormerkungsberechtigten entschieden wurde und ihnen andere Sachverhalte zugrunde lagen. Ebensowenig besteht Veranlassung auf die von den Beteiligten zitierte Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur Gebührenpflicht bei Teilungsvermessungen (vgl. Beschlüsse vom 6.5.2002 - 9 A 251/99 - juris Rn. 19 und vom 12.3.2018 - 14 A 2955/15 - juris Rn. 7) einzugehen, da es sich um Landesrecht handelt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die gesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen denen in Baden-Württemberg entsprechen. Schließlich besteht - entgegen der Ansicht der Kläger - kein Widerspruch zu der Situation
dem Kommunalabgabengesetz, denn das Kommunalabgabengesetz und das Landesgebührengesetz regeln unterschiedliche rechtliche Sachverhalte und enthalten dementsprechend unterschiedliche Regelungen über die Schuldnerschaft. Das Kommunalabgabengesetz überlässt die Bestimmung des Schuldners einer Kommunalabgabe der Regelung durch gemeindliche Satzung, ohne den Kreis der möglichen Abgabenpflichtigen von vornherein zu beschränken. Eine Ausnahme bilden insoweit nur die Anschluss- und Erschließungsbeiträge (vgl. § 21 KAG). Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus § 11 Abs. 1 KAG, der den Gemeinden und Landkreisen das Recht einräumt, für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren zu erheben, und wegen der Begriffe der "öffentlichen Leistung" sowie der "Gebühr" auf die Definitionen in § 2 Abs. 2 und 4 LGebG verweist. Für die Auslegung des Begriffs "im Interesse" im Sinne des § 2 Abs. 3 LGebG ist den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes nichts zu entnehmen. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte davon abgesehen, die (Noch-)Eigentümerin des Grundstücks zur Zahlung der Gebühr heranzuziehen. Selbst wenn diese ebenfalls (noch) ein Interesse im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG an der Fortführung des Liegenschaftskatasters gehabt haben mag, führt ein solches Interesse nur dazu, dass die (Noch-)Eigentümerin gemeinsam mit den Klägern als Gesamtschuldner haftet (§ 5 Abs. 2 LGebG). Die interne Ausgleichspflicht zwischen ihnen besteht dann als selbständiges privatrechtliches Schuldverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10, juris zur Fehlbelegungsabgabe). Der Beklagte war jedoch nicht gehindert, ausschließlich die Kläger zur Gebührenzahlung in voller Höhe heranzuziehen und es ihnen zu überlassen gegebenenfalls bei der (Noch-)Eigentümerin einen Ausgleich zu suchen, denn bei der der Auswahl eines gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenschuldners steht der Behörde ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zu. Eine bestimmte Rangfolge der Schuldner sieht das Gesetz nicht vor. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, die für die Betätigung des Auswahlermessens maßgebenden Gründe in dem Gebührenbescheid darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993, a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 - VBlBW 1995, 147 , juris). Insoweit kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Heranziehung zu Verwaltungsgebühren einer Seeberufsgenossenschaft (Urteil vom 30.6.1972 - VII C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17, juris Rn. 15) und zur Heranziehung von Gebühren für eine Entsorgungsbestätigung (Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323 , juris Rn. 24) gebieten keine andere Sichtweise. Sie betreffen andere Fallkonstellationen und binden den Senat bei der Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften des Gebührengesetzes nicht. Die Heranziehung der Kläger zur Zahlung der streitigen Gebühr ist entgegen deren Ansicht auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2013 (11 C 990/12) darauf hätten vertrauen dürfen, die Gebühr nicht zahlen zu müssen. Das Urteil betrifft den zivilrechtlichen Anspruch des Vermessungsbüros auf Zahlung des Vermessungsentgelts. Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage des Vermessungsbüros gegen die Kläger mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, dass das Vermessungsbüro nicht im Interesse der Kläger, sondern im Interesse des Eigentümers tätig gewesen sei, da nur dieser verpflichtet sei, die entsprechende Vermessung vornehmen zu lassen. Auch ein Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter bestehe nicht, weil sich aus dem Kaufvertrag kein Anspruch des Vermessungsbüros gegen die Kläger ergebe. Entgegen der Ansicht der Kläger ist dieses Urteil weder präjudiziell für die vorliegende Klage, noch lassen sich daraus Rückschlüsse darauf ziehen, wer Schuldner der - öffentlich-rechtlichen - Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist. Das richtet sich vielmehr
den Vorschriften des Landesgebührengesetzes. 3. Die Höhe der Gebühr folgt aus § 4 Abs. 2 LGebG i.V.m. der Gebührenverordnung MLR sowie dem dieser Verordnung beigefügten Gebührenverzeichnis.
G setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht § 4 Abs. 3 LGebG zur Anwendung kommt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 LGebG regelt die Zuständigkeit der Landeratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für die Festsetzung der Gebührentatbestände und Gebührenhöhe. Von dieser Zuständigkeit sind jedoch
G die öffentlichen Leistungen der Vermessungsbehörden ausgenommen. Im vorliegenden Fall richten sich Gebührentatbestand und Gebührenhöhe der vom Landratsamt Konstanz erbrachten öffentlichen Leistung
der Gebührenverordnung MLR in Verbindung mit dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Fortführung des Liegenschaftskatasters geltenden Fassung vom 16. März 2012 sieht
Nr. 30.7.1.1 in Verbindung mit Nr. 30.4.1.1 und Nr. 30.24 eine Gebühr in Höhe von 35 % der Gebühr vor, die aus den Baukosten berechnet wird. Sie beträgt im Fall der Kläger 105 Euro, die im angefochtenen Bescheid auch festgesetzt wurden. Die Kläger haben gegen die Höhe der Gebühr keine Einwendungen mehr erhoben, daher kann insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.