... rechtswidrig war. Es wird festgestellt, dass der gegen die Klägerin bis Samstag, ... Uhr, für das Stadtgebiet ... ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 5/8, der Beklagte trägt 3/8 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen. Vom ... bis ... fand in ... ein Parteitag der ... (...) statt. Vor Beginn des Parteitags waren folgende Gegenveranstaltungen angemeldet worden: - Aktionscamp und Versammlung "... ", ..., ..., ..., ... Uhr, und ..., ... Uhr- Kulturfest "...", ..., ...- Versammlung "...", ... / ..., ..., ... - 20.00 Uhr, und ..., ... Uhr- mehrere Mahnwachen einzelner Personen- Versammlung mit Aufzug durch das Stadtgebiet ... (Veranstalter: Herr ..., ...), die im Internet unter dem Motto "Gegen den ...-Parteitag vorgehen! Rassismus und völkischem Nationalismus entgegentreten" beworben wurde; Ablauf: ... Uhr Auftaktkundgebung am ... ..., danach Aufzug durch die ... - ... - ... (Zwischenkundgebung), danach weiter über ... - ... - ... - ... -...- links in die ... (Abschlusskundgebung östlich der ..., voraussichtlich bis gegen 16.00 Uhr) In Internetforen wie ... wurde zu Stör- und Blockadeaktionen aufgerufen. Auf der Webseite http://... fand sich folgender Text: - "Den ...-Bundesparteitag in ... verhindern!- Faschisten keine Plattform bieten!- ...: ab ... Uhr Blockaden rund um die ...! Dabei ist jede Form des antifaschistischen Widerstandes notwendig und legitim. Ob direkte Aktionen, Blockaden oder zivilen Ungehorsam - in einem solidarischen Zusammenspiel können sich diese Protestformen gegenseitig ergänzen und einen starken Widerstand gegen die Faschisten auf die Straße bringen und ihnen Schaden zufügen, denn auch in den nächsten Jahren will die ... ihren Bundesparteitag in ... veranstalten." Am ... reisten gegen ... Uhr etwa 200 Personen mit Bussen
... an und stiegen in der ... (...) aus diesen aus. Die Klägerin war mit einem Bus aus ... angereist. In der ... befand sich eine Polizeisperre (Polizeiabsperrung 21). In der Folge kam es gegen 08.16 - 08.17 Uhr zu einer Einkesselung der etwa 200 Personen auf der Kreuzung ... / .... Ihnen wurde vor dem Gasthaus ... erklärt, dass sie in Gewahrsam genommen seien. Sie wurden einzeln aus dem Polizeikessel herausgeführt und es wurden ihre Personalien festgestellt und Lichtbilder angefertigt. Sodann wurden die Personen einschließlich der Klägerin mit Linienbussen zur Justizvollzugsanstalt (JVA) ... gebracht. Der Klägerin wurde ein Platzverweis für das Stadtgebiet von ... bis ..., den ..., ... Uhr, erteilt und sie wurde am
mittag freigelassen. Die Klägerin hat am 19.11.2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, ein breites gesellschaftliches Bündnis, darunter fast alle im Gemeinderat vertretenen Parteien, kirchliche Untergliederungen, Gewerkschaften und antifaschistische Gruppierungen, habe zu verschiedenen Versammlungen gegen den ...-Parteitag ab ... Uhr aufgerufen. Ziel der Protestaktionen sei es gewesen, an verschiedenen Orten in der Stadt präsent zu sein, um deutlich zu machen, dass rassistische Übergriffe nicht geduldet würden. Daher hätten etliche Organisationen überregional zu Protestaktionen gegen den ...-Parteitag aufgerufen. Diesem Aufruf sei auch sie gefolgt. Der Bus aus ... sei in ... zusammen mit vier weiteren Bussen in die ... umgeleitet worden. Dort sei sie mit den anderen Businsassen/-innen aus dem
ihrer Kenntnis letzten Bus ausgestiegen, um an den Versammlungen teilzunehmen, zu denen ein breites gesellschaftliches Bündnis aufgerufen habe. Sie sei erst wenige Meter gelaufen, um in Richtung der Versammlung zu gehen und sich einen Überblick über die Örtlichkeiten zu verschaffen, als ihr andere Businsassen/-innen entgegengekommen seien. Diese hätten sie informiert, dass die Straße gesperrt sei und sie einen anderen Weg suchen müsse. Sie habe sodann festgestellt, dass auch die ... ... in der Richtung zur Versammlung
wenigen Metern von einer Polizeikette abgesperrt gewesen sei. Auf der Kreuzung ... / ... hätten die Polizeieinsatzkräfte sie und die dort befindlichen ca. 200 Personen eingekesselt und sie vor dem Gasthaus ... in Gewahrsam genommen. Die dort versammelten Menschen seien relativ eng zusammengedrängt worden. Etwa eine Stunde später, gegen ... Uhr, sei den Eingekesselten von der Polizei erklärt worden, dass sie in Gewahrsam genommen seien und nun erkennungsdienstlich behandelt würden. Sie hätten den ganzen Vormittag bei Kälte und Nieselregen im Stehen ausharren müssen. Der Gang zum WC sei ihnen verwehrt worden. Gegen Mittag sei sie vor einem Geschäft in der ... abgefilmt und es seien ihre Personalien aufgenommen und ihre Sachen durchsucht worden. Anschließend seien ihr und den anderen Personen mit Plastikfesseln die Hände auf den Rücken gebunden worden. Sie sei mit ca. 30 bis 40 anderen Personen in einem Linienbus zur JVA ... verbracht worden. Dort habe sie im Bus fast eine Stunde auf die Weiterfahrt warten müssen. In den Hof der JVA verbracht und weiterhin gefesselt, habe sie noch etliche Zeit warten müssen, bis ihr die Handfesseln abgenommen worden seien. Gegen 16.00 Uhr sei sie kommentarlos freigelassen worden, während die Männer noch weiter in der JVA in Gewahrsam hätten bleiben müssen. Ihr sei für das gesamte Stadtgebiet ... bis ..., den ..., ein Platzverweis erteilt worden. Gegen alle ca. 200 Eingeschlossenen seien Ermittlungsverfahren eingeleitet und davon weit über 100 eingestellt worden. Ihr gegenüber sei die Einstellung in rechtswidriger Weise gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit anstatt
PO erfolgt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt vermummt gewesen. Sie habe nur kurzfristig ihren Jackenkragen höherdrapiert, weil ihr kalt gewesen sei. Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, da ein Rehabilitationsinteresse bestehe. Durch die Gewahrsamnahme und den Platzverweis sei rechtswidrig in ihre Rechte aus Art. 8 GG eingegriffen worden und ihre geplante Teilnahme an Protestversammlungen anlässlich des ...-Parteitags verhindert worden. Sie werde auch zukünftig an breiten gesellschaftlichen Protesten gegen rassistische Aufmärsche und Übergriffe teilnehmen. Es sei zu befürchten, dass sie dann ohne konkreten Anlass in Gewahrsam genommen würde, da sie nun in polizeilichen Dateien als potentielle Störerin bzw. "Gewalttäter links" geführt werde. Die Klage sei auch begründet. Die Ingewahrsamnahme, für die sie keinen Anlass gegeben habe, und der Platzverweis seien rechtswidrig gewesen. Da sie sich auf dem Weg zu einer angemeldeten Versammlung befunden habe, habe sie unter dem Schutz des Versammlungsrechts gestanden. Eine Auflösung der Versammlung oder deren Androhung seien nicht erfolgt. Auf allgemeines Polizeirecht gestützte Maßnahmen, durch die das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt werde, schieden aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen aus. Sie sei nie Bestandteil einer Gruppe gewesen, aus der Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Sofern zum Zeitpunkt der Umschließung einzelne Personen Gesetzesverletzungen begangen haben sollten, sei ihr das nicht zuzurechnen. Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen zeige, dass die Ingewahrsamnahme und der Platzverweis allein auf der Grundlage von Spekulationen erfolgt seien. Die Ingewahrsamnahme und der Platzverweis beeinträchtigten sie nicht nur in ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, sondern auch in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, sich auf den angemeldeten Versammlungen zu informieren. Auch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die Identitätsfeststellung seien rechtswidrig gewesen, da sie weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit begangen habe und keiner Straftat verdächtig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass ihre Gewahrsamnahme am ... in ... / ... von ca. 08.15 Uhr bis ca. 16.00 Uhr rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass das Schließen der Klägerin mit Plastikeinwegschließen auf dem Rücken während der Verbringung von ...
... rechtswidrig war,
... gereist. Unmittelbar
dem diese gegen ... Uhr in der ... (...) aus den Bussen ausgestiegen seien, habe sich eine aus ca. 200 Personen bestehende Gruppierung westlich über die ... etwa 400 m in Richtung Innenstadt bewegt. Die Angehörigen der Gruppierung seien überwiegend einheitlich schwarz gekleidet und teilweise mit Mützen und breiten Schals vermummt gewesen. Eine Vielzahl der Beteiligten habe Mund- und Gesichtsschutz angelegt oder Ski- bzw. Schwimmbrillen getragen. Eine nicht unerhebliche Zahl der Teilnehmer habe Stöcke, Holzstangen und Holzschläger mitgeführt, die teilweise als Fahnen getarnt gewesen seien. Es seien daneben drei großformatige Banner zum Einsatz gekommen. Einige Personen hätten Luftmatratzen und Regenschirme mit sich getragen. Im Straßenabschnitt zwischen ... ... und ... habe sich eine weithin sichtbare Polizeiabsperrung (Polizeiabsperrung 21), bestehend aus drei Gittersperren und sechs uniformierten, ohne Helm bekleideten Polizeibeamten, befunden. Die Gruppierung habe sich, von der Busentladestelle kommend, in geschlossener Formation gegen 08.09 Uhr bis ca. 08.13 Uhr gezielt auf die Polizeiabsperrung zubewegt und habe mit Anlauf und unter Anfeuerungsrufen versucht, diese zu überrennen. Während des Angriffs hätten sich vier Einheiten gebildet: Der "Stoßtrupp" in der ersten Reihe sei aufgrund von Gesichtsschutz und Vermummung nicht identifizierbar gewesen. In zweiter und dritter Reihe hätten Schläger gestanden, die mitgeführte Stöcke und Holzschläger als Werkzeug eingesetzt hätten, um den Widerstand der Polizeibeamten zu brechen. Einer der Polizeibeamten sei am Kopf verletzt worden. Hinter der dritten Reihe habe sich die Basis der Gruppierung befunden, die sich während des Angriffs nicht von den ersten drei Reihen distanziert habe. Sie seien von einer mit Banner und Regenschirmen abgeschirmten, vermummten Gruppierung in Schutz und Deckung genommen worden. Während des gesamten Angriffs habe die Gruppierung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt. Gegen 08.13 Uhr habe die gesamte Gruppierung einen zweiten Angriff gegen die Polizeiabsperrung initiiert. Ein Rädelsführer habe mit Megafon den Start des Angriffs angezählt. Die Gruppierung, die nun heftiger und breiter aufgestellt gewesen sei, sei auf die Absperrung zugestürmt und habe versucht, diese gewaltsam zu überwinden. Es seien erneut Schläge gegen die Polizeibeamten eingesetzt und Objekte gezielt auf die Polizisten geworfen worden. Der Angriff habe erst
zwei Minuten durch die eintreffende Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) hinter die Verkehrsabsperrung am Gasthaus ... an der Kreuzung ... / ... ... zurückgedrängt werden können. Etwa gegen 08.17 Uhr habe sich die Gruppierung vor der Gaststätte erneut geschlossen formiert. Auf Aufforderung ihres Anführers habe die - für den Verkehr geöffnete und befahrbare - ... im Kreuzungsbereich blockiert werden sollen, um eine Durchfahrt
... zu unterbinden. Die Gruppierung sei zum Zweck der Blockade mittels Bannern abgesichert worden. Sodann sei sie von einer Polizeikette umschlossen und von der Straßenkreuzung abgedrängt worden. Auf Kommando ihres Anführers habe die Gruppierung versucht, die Polizeikette gewaltsam zu durchbrechen, wobei es zum Einsatz von Schlagwerkzeugen, Tritten und Faustschlägen gekommen sei. Die Polizei habe die Menge in der Folge wieder unter Kontrolle bringen können. Diese habe sodann begonnen, Beweismaterial zu verbrennen, und am Plan, die Straße zu besetzen, festgehalten. Zur Durchführung der notwendigen strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere der Identitätsfeststellung mittels Videografierung, seien die eingeschlossenen Personen ab 09.07 Uhr einzeln aus der Gruppierung herausgeführt worden. Um 08.57 Uhr sei die Gruppierung auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen worden. Um 09.24 Uhr sei durch Lautsprecherdurchsagen die Ingewahrsamnahme aller eingekesselten Personen erklärt worden. Die Durchführung der strafprozessualen Maßnahmen und der Transport in die JVA ... seien fortwährend durch die umschlossene und andere Gruppen behindert worden. Um 14.49 Uhr,
dem alle 201 umschlossenen Personen identifiziert worden seien, sei die Umschließung beendet worden. Der Bus, mit dem die Klägerin zur JVA transportiert worden sei, sei gegen 14.40 Uhr dort eingetroffen. Um 14.55 Uhr sei die Klägerin
Ausspruch eines Platzverweises entlassen worden. Der Beklagte trägt weiter vor, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Rechtsverletzungen Dritter geltend mache. Hinsichtlich des Platzverweises sei kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Es seien auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass sich die Maßnahme im Zuständigkeitsbereich der handelnden Polizeibeamten wiederholen könnte. Die Benutzungsordnung der Stadthalle sei dergestalt geändert worden, dass dort keine Parteitage mehr stattfinden könnten. Die Gewahrsamnahme
der Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung sei auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG rechtmäßig. Die Anwendbarkeit des Polizeigesetzes sei nicht aufgrund der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit gesperrt. Der Zug der Aktivisten von der Busentladestelle bis zur ersten Polizeiabsperrung habe nicht der für ... Uhr angemeldeten Versammlung gedient, sondern sei allein darauf gerichtet gewesen, gewaltsam die Absperrung zu überwinden. Dies werde auch daran deutlich, dass die Gruppierung unmittelbar
dem ersten zum zweiten Angriff übergegangen sei. Auch als sich die Gruppe, ausgehend von der Gaststätte ... auf den Weg gemacht habe, um die ... zu blockieren, und von der Polizeikette umschlossen worden sei, habe keine Versammlung vorgelegen. Das Ziel sei die Begehung weiterer Straftaten und nicht die gemeinsame Meinungskundgabe gewesen. Die Äußerungen des Anführers ("Solange wir noch hier stehen, machen wir noch ein bisschen Krach."; "alles" sei "offen") seien dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Gruppierung noch darauf gewartet habe, ihre Versammlungsinhalte zu präsentieren. Bei der beabsichtigten Blockademaßnahme habe es sich nicht um eine vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckte Versammlung gehandelt. Als "Verhinderungsblockade" bzw. Vorbereitung einer solchen habe sie - im Gegensatz zu bloß demonstrativen Blockaden - nicht nur Protest ausdrücken, sondern den ...-Parteitag verhindern sollen. Dafür sprächen die Aussagen des Rädelsführers ("Heute blockieren wir die ganze Stadt."; "Drei von vier Verteidigungslinien stehen.") und die Tatsache, dass sich der Vorfall mehrere Stunden vor der angemeldeten Protestversammlung ereignet habe. Maßnahmen
allgemeinem Polizeirecht seien daher nicht erst
einer Auflösung der Versammlung bzw. dem Ausschluss der Klägerin zulässig gewesen. In den Aussagen des Anführers, die Resignation zeigten, sei jedenfalls eine konkludente Auflösung der Versammlung zu sehen, wie sie der gesetzlichen Verpflichtung eines Versammlungsleiters
G entspreche. Der Gewahrsam sei auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG rechtmäßig erfolgt. Wegen versuchter Straftaten habe eine Störung der öffentlichen Sicherung unmittelbar bevorgestanden. Bei der Beurteilung der Gefahrenprognose falle besonders ins Gewicht, dass bei den vorherigen Angriffen durch die Abschirmung ein Raum geschaffen worden sei, der sich der Kontrolle durch die Polizei entzogen habe. Die Beamten hätten mit weiteren, potentiell noch gewalttätigeren Eskalationen rechnen müssen. Im vorderen Block habe eine erhebliche Anzahl auffallend schwarz gekleideter und zum Teil vermummter Personen gezeigt, dass sie nicht im Rahmen der Strafgesetze handeln wolle. Die weiteren Personen in diesem Bereich hätten dieses Verhalten unterstützt. Die wechselnden Anführer hätten durch Megafondurchsagen die Gruppierung zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele strategisch geführt. Durch den erfolgten Einsatz von Wurfgeschossen hätten ausreichend Umstände darauf hingedeutet, dass ein erheblicher Schaden eintreten würde. Der Gewahrsam sei verhältnismäßig; die Wertungen des Art. 8 GG seien hinreichend beachtet worden. Er sei nur so lange aufrechterhalten worden, bis sein Zweck erreicht worden sei. Die Klägerin sei zu Recht als Verhaltensstörerin in Gewahrsam genommen worden, da sie Teil einer Personengruppe gewesen sei, aus der heraus Straftaten begangen worden seien. Für die Polizei sei nicht zu erkennen gewesen, wer die Gewalttätigkeiten durchgeführt habe. Es habe keinen Teil des Aufzuges gegeben, der sich erkennbar von Gewalttätigkeiten distanziert habe. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Klägerin
PO anstatt
PO bestätige die polizeiliche Lagebeurteilung. Zumindest sei die Klägerin Anscheinsstörerin gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Versammlung vorgelegen habe, seien die Umkesselung und anschließende Ingewahrsamnahme
G und als Minusmaßnahmen zu einer Auflösung
G rechtmäßig gewesen. Der Platzverweis und das Aufenthaltsverbot seien auf der Grundlage von § 27a Abs. 1 und (gemeint) Abs. 2 PolG rechtmäßig ergangen. Wenn man den Schwerpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Erhebung personenbezogener Daten zum Zwecke des Erkennungsdienstes sehe, sei diese
PO rechtmäßig erfolgt. Zu den bereits erfassten Personalien habe das Bild der Klägerin hinzukommen müssen, um sie vollständig der Anonymität zu entreißen und die
trägliche Aufklärung begangener Straftaten zu ermöglichen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Rechtssache teilweise an das Amtsgericht ... zu verweisen, soweit die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme bis zur erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin gerügt werden. Mit Beschluss vom 26.09.2018 hat die Kammer entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung sind die vom Beklagten vorgelegten Videoaufnahmen auszugsweise angesehen und die Klägerin, für den Beklagten ... und ... sowie ... informatorisch angehört worden. Gründe Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
GO gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 21). Zudem ist bei beiden Klagearten ein besonderes Interesse an der Feststellung der polizeilichen Maßnahmen erforderlich, d.h. ein
vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, juris Rn. 28 und Beschluss vom 11.11.2009 - 6 B 22.09 -, juris Rn. 4). Ein solches ist hier gegeben. Ein Rehabilitationsinteresse erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 6 B 22.09 -, juris Rn. 4). Dies ist hier anzunehmen, da sowohl die Ingewahrsamnahme durch die Einkesselung und den Transport
... als auch die erkennungsdienstliche Behandlung in der Öffentlichkeit vorgenommen wurden. Dies begründet eine diskriminierende Wirkung gegenüber der Klägerin, der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus ist ein besonderes Feststellungsinteresse zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 Satz 1 GG bei gewichtigen Grundrechtseingriffen anzunehmen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt
dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 -, 1 BvR 2045/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rn. 16 f. und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 32; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 113 Rn. 142). Dies ist hier hinsichtlich der Gewahrsamnahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Fertigung von Lichtbildern bzw. Videoaufnahmen der Fall. Diese Maßnahmen greifen in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein und sind typischerweise nur von kurzer Dauer (vgl. VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -). Zudem ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse - auch hinsichtlich des Platzverweises - daraus, dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bei im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 113 Rn. 126) gegeben ist. Eine solche ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb abzulehnen, weil die Benutzungsordnung der Stadthalle ... dergestalt geändert worden ist, dass dort keine Parteitage mehr stattfinden können. Der Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums ... ist nicht auf die Stadt ... beschränkt. Die Klägerin beabsichtigt auch künftig, an Protesten gegen rassistische Aufmärsche und Übergriffe teilzunehmen, die aus anderen Anlässen als Parteitagen in ... oder an anderen Orten, für die das Polizeipräsidium ... zuständig ist, stattfinden können. Bei diesen kann es erneut zu polizeilichen Maßnahmen gegenüber der Klägerin kommen. 3. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schließens mit Plastikeinwegschließen auf dem Rücken und des Platzverweises begehrt. Insoweit sind die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig erfolgt. Soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung verlangt, ist die Klage unbegründet, da die Maßnahmen rechtmäßig erfolgt sind; dies gilt ebenfalls für die Verweigerung des Toilettengangs im Falle der Klägerin.
vollziehbar geschildert, aufgrund der Funkdurchsagen und des Videomaterials davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei den einzukesselnden und weiterhin in Gewahrsam zu nehmenden Personen um jene gehandelt habe, die zuvor auf die Sperrstelle 21 zugerannt seien. Ob es möglich gewesen wäre, dass jemand, der lediglich auf der Kreuzung gestanden habe, in den Kessel gekommen sei, könne er im
hinein nicht sagen. Ob die Personen vorne oder weiter hinten gewesen seien und sich aktiver oder weniger aktiv beteiligt hätten, habe man nicht erkennen können. Auch der vor Ort anwesende ... hat geschildert, man habe an der Sperre nicht erkennen können, was sich am "... ..." abgespielt habe. Die Personen seien in Richtung der Kreuzung zurückgedrängt worden. Sodann hätten sie sich auf der Kreuzung gesammelt. Als die Aufforderung gekommen sei, die Straße zu blockieren, sei die Umschließung erfolgt, weil es sich hierbei um die Personengruppe gehandelt habe, die er und seine Kollegen aus der ... zurückgeschoben hätten. Dies zeigt, dass die Polizeibeamten - sowohl der im Hintergrund tätige Einsatzleiter als auch die Beamten vor Ort - nicht das Ziel verfolgten, die im Kreuzungsbereich befindlichen Personen am Besuch der angemeldeten Versammlungen zu hindern. Vielmehr ging es ihnen darum, die aus ihrer Sicht von diesen Personen ausgehende und zu erwartende Störung abzuwehren. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin angegeben hat, sie habe den Polizeibeamten
der erfolgten Einkesselung gesagt, dass sie zu den "angemeldeten Mahnwachen" gehen wolle. Die Polizeibeamten hätten gesagt, dies gehe nicht. Auch insoweit beeinträchtigte die weitere Aufrechterhaltung des Gewahrsams die Klägerin lediglich mittelbar in ihrer Versammlungsfreiheit. Denn Ziel der handelnden Beamten war es weiterhin, eine aus ihrer Sicht unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit (s. dazu unter b) bb)
alledem handelte es sich bei den getroffenen Maßnahmen für die Klägerin um Vorfeldmaßnahmen, deren Ziel es nicht war, sie in ihrer Versammlungsfreiheit zu beeinträchtigen. Vielmehr war die Einschränkung der Teilnahme an den angemeldeten Versammlungen eine nicht beabsichtigte Nebenfolge des Einschreitens gegen die
Einschätzung der Polizei gewalttätigen Personen, die Aktionen zur Blockade des ...-Parteitags unternahmen. Infolgedessen ist weder der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes eröffnet noch das Zitiergebot einschlägig, sodass auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden kann.
Polizeirecht vorliegt, richtet sich
der Intensität des Eingriffs. Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die körperliche Bewegungsfreiheit
jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -, juris Rn. 23; VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -; Hauser, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 28 Rn. 15). Dies war gegen 08.16 - 08.17 Uhr der Fall, als die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit die etwa 200 auf der Kreuzung ... / ... ... befindlichen Personen umschlossen hatte. Der Gewahrsam der Klägerin blieb bis zu ihrer Entlassung bei der JVA ... aufrechterhalten. Auch soweit die Klägerin mit dem Bus zur JVA ... verbracht und erst
dortigem weiteren Festhalten im Bus freigelassen wurde, ist § 28 Abs. 1 PolG einschlägig. Die Freiheitsentziehung ging über einen sogenannten Verbringungsgewahrsam hinaus. Dieser bezeichnet die Praxis, Personen in einem Polizeifahrzeug an einen entlegenen Ort zu bringen, von wo sie - jedenfalls in absehbarer Zeit und ohne erheblichen Aufwand - nicht mehr an den Ausgangspunkt zurückkehren können. Die Person wird dabei während des Transports vorübergehend im Polizeifahrzeug festgehalten, wobei die Zielrichtung der Maßnahme nicht im Festhalten, sondern im Fernhalten von einem bestimmten Ort liegt. Der Verbringungsgewahrsam unterfällt nicht § 28 Abs. 1 PolG. Wenn allerdings während des Transports bestimmte zeitliche Grenzen überschritten werden, kann die Maßnahme als Freiheitsentziehung an § 28 Abs. 1 PolG zu messen sein (vgl. Hauser, in: Möstl/Trurnit, BeckOK PolR BW,
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung um den einheitlichen Vorgang einer fortdauernden Freiheitsentziehung handelte. bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 PolG sind gegeben.
G kann die Polizei eine Person u.a. in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann (Nr. 1) oder wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann (Nr. 3).
dem die Personengruppe hinter die Verkehrsabsperrung an der Gaststätte ... an der Kreuzung ... / ... ... zurückgedrängt worden war, formierten sich die aus Sicht der Polizei weitgehend identischen Personen gegen 08.16 - 08.17 Uhr dort erneut.
den Anweisungen eines Teilnehmers sollte die ... im Kreuzungsbereich blockiert werden, um so eine Durchfahrt
... zu verhindern. Es stand damit eine Straßenblockade unmittelbar bevor, die jedenfalls den Straftatbestand des § 21 VersG erfüllt. Mögliche Täter einer Straftat
G sind insbesondere außenstehende Dritte, die nicht Teilnehmer der zu verhindernden oder zu vereitelnden Versammlung sind (Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 21 Rn. 9). Die Personen, die die Kreuzung blockieren wollten, unterfallen § 21 VersG, da in der Absicht, den ...-Parteitag als nichtverbotene Versammlung zu verhindern oder sonst seine Durchführung zu vereiteln, grobe Störungen verursacht werden sollten. Je
Ausgestaltung der Blockade kann zudem der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB erfüllt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 19). Dies ergibt sich zum einen aus den in den Videoaufnahmen zu vernehmenden Aussagen von Anführern der Gruppe, wonach die ganze Stadt blockiert werden sollte und drei von vier "Verteidigungslinien stehen" würden. Dass die anwesenden Personen
der vor Ort seitens der Polizei gerechtfertigten Einschätzung verschiedener Straftaten verdächtig waren, zeigen ebenfalls die Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft gegen alle etwa 200 eingeschlossenen Personen eingeleitet wurden. Auch wenn es dabei unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin in "weit über" 100 Fällen zu Einstellungen gekommen sein sollte, bedeutet dies, dass die Verfahren in zahlreichen anderen Fällen durch die Staatsanwaltschaft nicht eingestellt wurden, d.h. zumindest ein hinreichender Tatverdacht gegeben war. Der Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Gefahrenprognose auch die Megafondurchsagen der wechselnden Anführer der etwa 200 Personen zu berücksichtigen waren, die weitere gewalttätige Handlungen erwarten ließen (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14 .F, juris Rn. 41). Zum anderen wird dies durch die einsatzvorbereitenden Unterlagen bestätigt, die Erkenntnisse dazu enthalten, dass von Seiten linksgerichteter Aktivisten beabsichtigt war, den ...-Parteitag zu blockieren. So wurde, was die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, auf Internetseiten wie ... und ... zu Stör- und Blockadeaktionen aufgerufen, wonach jede Form des "antifaschistischen Widerstandes" notwendig und legitim sein sollte. Ziel sollte es sein, den ...-Parteitag zu verhindern und den "Faschisten" Schaden zuzufügen. Außerdem war angesichts der vorherigen gewaltsamen Versuche, die Polizeisperre zu überrennen, in allernächster Zeit mit weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen. So waren gefährliche Körperverletzungen
GB gegenüber den Polizeibeamten zu erwarten, wie sie zuvor mit - teils getarnten - Stöcken, Holzstangen und Holzschlägern sowie Steinen als Wurfgeschossen begangen worden waren. Ebenso war weiterhin mit dem Leisten von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in besonders schweren Fällen
GB, sowie mit Handlungen, die den Tatbestand des Landfriedensbruchs
GB und des besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs
GB erfüllten, zu rechnen. Soweit sich die Personen tatsächlich auf dem Weg zu den angemeldeten Versammlungen befunden haben sollten, war eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten, indem gegen die Verbote der § 17a Abs. 1 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VersG verstoßen wurde, was gemäß § 27 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VersG strafbar ist. Denn die auf dem Weg zu der Versammlung mitgeführten Gegenstände waren ihrer Art
zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sowie als Schutzwaffen geeignet und den Umständen
dazu bestimmt, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG). Daneben waren
den Angaben des Beklagten, die durch die gefertigten Videoaufnahmen bestätigt werden, Teile der Gruppe vermummt, sodass sie den Weg zu den Versammlungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen
darauf gerichtet war, die Feststellung der Identität zu verhindern, zurücklegten (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 VersG). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kommt § 17a VersG nicht nur für Teilnehmer einer Versammlung, sondern
seinem ausdrücklichen Wortlaut auch für Personen, die sich auf dem Weg zu einer solchen und zu sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel befinden, zur Anwendung. Daneben ist, solange die Identitätsfeststellung der Klägerin noch nicht erfolgt war, auch § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG erfüllt. Ihre Identität und die der anderen Personen im Kreuzungsbereich konnte nicht auf andere Weise als durch die Einkesselung der Personengruppe und deren Aufrechterhaltung festgestellt werden. Angesichts der unübersichtlichen Situation waren Maßnahmen der Identitätsfeststellung nur möglich, indem die anwesenden Personen einzeln aus der Umschließung herausgeführt wurden.
der von ihr getroffenen Gefahrenprognose auch gegen die Klägerin als Teil der Gruppe vorgehen. Als Adressaten einer polizeilichen Maßnahme kommen grundsätzlich nur Personen in Betracht, die die Eigenschaft eines Störers im Sinne der §§ 6 f. PolG haben (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 6 Rn. 1). Vorliegend konnte gegen die Klägerin zumindest als Anscheinsstörerin vorgegangen werden. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin unmittelbar vor der Einkesselung bereits aufgrund eigenen störenden Verhaltens polizeirechtlich verantwortlich im Sinne des § 6 Abs. 1 PolG war, d.h. eine Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht hat. Ihr wurden keine Straftaten zu diesem Zeitpunkt
gewiesen. Die Klägerin war
ihren unbestrittenen Angaben an den im vorgelegten Video zu sehenden Versuchen, die Polizeisperre 21 zu überrennen, nicht beteiligt. Dass sie an der Blockade der Kreuzung teilgenommen hätte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf dem vor Beginn der Einkesselung aufgenommenen Lichtbild befindet sie sich zwar in der Nähe der anderen Personen, aber nicht unmittelbar auf der Kreuzung, sondern auf dem Bürgersteig. Schließlich wurde das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot wegen Geringfügigkeit
PO eingestellt, da die Vermummung erst anlässlich der Umschließung erfolgt sei. Insoweit hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei kalt gewesen und habe genieselt. Sie habe deshalb ihre Kapuze aufgezogen. Indessen ist ein polizeiliches Vorgehen auch gegenüber einem sogenannten Anscheinsstörer bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr möglich. Dieser ist ebenfalls Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 PolG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 26). Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Dieses Irreführungsrisiko trägt die Person, die einen solchen Eindruck erweckt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 25). Die Anscheinsgefahr berechtigt die Polizei zu den als notwendig erscheinenden Maßnahmen und ist als polizeiliche Gefahr zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.07.2004 - 1 S 410/03 -, juris Rn. 23 und vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, juris Rn. 30; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 1 Rn. 34). So liegt der Fall hier. Von der Klägerin ging jedenfalls eine Anscheinsgefahr aus und sie konnte als Anscheinsstörerin in Anspruch genommen werden. Die Polizeibeamten durften im Rahmen ihrer Gefahrenprognose davon ausgehen, dass ausgehend von den etwa 200 Personen einschließlich der Klägerin eine Störung im beschriebenen Sinne unmittelbar bevorstand. Aus Sicht der Polizeibeamten hatte sich die Personengruppe gemeinsam auf die Polizeisperre 21 in der ... zubewegt und sich
der Zurückdrängung durch die Polizei im Kreuzungsbereich zur ... ... aufgehalten, wo sie den Versuch unternahm, die Kreuzung zu blockieren. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei nie Bestandteil einer Gruppe gewesen, aus der Gewalttätigkeiten begangen worden seien, ist davon auszugehen, dass dies für die Polizeibeamten auch bei sachgerechter Würdigung der Situation vor Ort nicht erkennbar war. Diese trafen in nicht zu beanstandender Weise die Einschätzung, dass ein Teil der Gruppe - jener in den vorderen Reihen - mit Gewalt gegen die Beamten an der Polizeisperre 21 vorgegangen war. Aus ihrer Sicht war nicht zu erkennen, dass sich die anderen Personen von diesem Handeln klar distanziert hätten bzw. unabhängig von den gewalttätigen Personen im Kreuzungsbereich anwesend gewesen wären. Die etwa 200 Personen waren zudem durch überwiegend einheitliche schwarze Kleidung (vgl dazu auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14 .F -, juris Rn. 41) sowie - wie auf dem gefertigten Video und den vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist - jedenfalls zum Teil durch die Verwendung von Bannern, die sie als linksgerichtete Aktivisten mit dem Ziel einer Blockade des ...-Parteitags zu erkennen gaben ("Nazis blockieren"; "Wenn nicht jetzt - wann dann? Nazis blockieren", "... Bundesparteitag in ... VERHINDERN - Faschisten keine Plattform bieten"), gekennzeichnet. Die Personen waren zudem gemeinsam mit Bussen antifaschistischer Gruppierungen angereist. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie mit einem Bus aus ... zu einer überregionalen Versammlung mit "antifaschistischem Charakter" in ... angereist war.
den einsatzvorbereitenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Busanreise vom ... ... ... (...) aus ... organisiert worden war. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und ... angegeben, es könne sein, dass das ... den Bus organisiert habe. Die Klägerin hat zudem angegeben, hin und wieder an öffentlichen Veranstaltungen des ... teilzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben von ..., wonach ein breites Spektrum aus ...
... gefahren sei, ganz unterschiedliche Personen in dem Bus gewesen seien und sie nur die Information gehabt habe, dass ein Bus fahre. Denn für die handelnden Polizeibeamten war im Moment der Einkesselung und auch während der Fortdauer des Gewahrsams nicht erkennbar, dass sich unter der eingekesselten Menschenmenge auch andere, nicht gewaltbereiten Gruppierungen zuzuordnende Personen befanden. Der Einsatzleiter ... und ... haben
vollziehbar erörtert, wie sie zu der Einschätzung kamen, dass die Personen im Kreuzungsbereich - jedenfalls weitgehend - mit jenen identisch waren, die zuvor die Versuche des Überrennens der Sperre unternommen hatten. Eine nähere Differenzierung war nicht möglich, gerade auch weil die Situation unübersichtlich war und im Sinne effektiver Gefahrenabwehr eines schnellen Einschreitens bedurfte. Gegen 08.11 Uhr wurde der erste und gegen 08.13 Uhr der zweite Versuch, die Sperre zu überrennen, unternommen. Gegen 08.16 - 08.17 Uhr erfolgte bereits die Einkesselung. Bei diesem sich innerhalb von wenigen Minuten entwickelnden Geschehen konnten die gefertigten Videoaufnahmen nicht bezogen auf einzelne Personen ausgewertet werden, um festzustellen, wer tatsächlich Störer war und wer nicht. Das vorgelegte Lichtbild, das zum Zeitpunkt des Versuchs der Kreuzungsblockade aufgenommen wurde, bestätigt ebenfalls die Prognose der Polizeibeamten, wonach die Polizei davon ausgehen durfte, dass die Klägerin der Gruppierung angehörte, die nun die Kreuzung blockieren wollte. Sie selbst befindet sich darauf zwar auf dem Bürgersteig und nicht auf der Straßenkreuzung. Sie steht jedoch gemeinsam mit zwei bis vier weiteren Personen in unmittelbarer Nähe der Personen, die sich auf der Kreuzung selbst aufhalten. Dass sie sich von dieser Gruppe distanzierte, ist nicht erkennbar. Vielmehr konnte ein objektiver Betrachter annehmen, dass sie sich mit dieser soldiarisierte. Der Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin - wie die übrigen, überwiegend schwarz gekleideten Personen - mit einer schwarzen Jacke bekleidet war. Auf den beiden weiteren Bildern zum Zeitpunkt der bereits erfolgten Umschließung befindet sie sich inmitten der anderen Personen und hat sich auf einem Bild bei einer anderen Person untergehakt, was als Indiz für ihre Gruppenzugehörigkeit gesehen werden kann. Schließlich rechtfertigen die unterschiedlichen Angaben zur Zahl der Personen, die an den Angriffen auf die Polizeisperre beteiligt waren, keine andere Beurteilung. Soweit in der 4. Lagefortschreibung (Stand ..., 12:30 Uhr) von einer ca. 70-köpfigen Gruppe die Rede war, obwohl von der Einkesselung etwa 200 Personen betroffen waren, lässt sich dies durch den Geschehensablauf erklären, zumal die Schätzung der Personenanzahl einer derart großen Menschenmenge ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Der Einsatzleiter ... hat insoweit in der mündlichen Verhandlung geschildert, die unmittelbar an der Polizeisperre eingesetzten Polizeibeamten hätten noch keinen Überblick gehabt und seien zunächst von 70 bis 80 Personen ausgegangen. Als er die Personengruppe gesehen habe, habe er sie auf 150 Personen geschätzt. Wie durch die einsatzbegleitende Dokumentation (Nr. 56) bestätigt wird, wurde zudem bereits um 08.12 Uhr gemeldet, dass sich an der Sperre 200 Personen befänden. cc) Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt und wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.
der insoweit ebenfalls vorzunehmenden ex ante-Betrachtung nicht gleichermaßen geeignet gewesen, um die unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Aufgrund der von den Beteiligten und ... übereinstimmend geschilderten hektischen Situation erschien es zu diesem Zeitpunkt kaum erfolgversprechend, den anwesenden Personen Platzverweise zu erteilen. Auch wurde der Gewahrsam aufgehoben, sobald sein Zweck erreicht war (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG). So hat der Einsatzleiter ... in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass in dem Kessel zunächst Materialien verbrannt worden seien und es zu einem Ausbruchsversuch aus dem Kessel gekommen sei. Man habe die Situation beruhigen und außerdem die letzte mögliche Zufahrtsroute für die Parteisekretäre der ... freihalten müssen. Des Weiteren ist die Einschätzung der Polizei, wonach es der weiteren Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zur Durchführung der Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung bedurfte, nicht zu beanstanden. Es war
der sachgerechten Prognose davon auszugehen, dass die Personen, die aufgrund des vorangegangenen Geschehens zumindest Anscheinsstörer waren (s. b) bb)
der Freilassung unmittelbar erneut die öffentliche Sicherheit stören würden. Auch hätte es nicht genügt, den Gewahrsam bereits unmittelbar
der Feststellung der Identität und der Fertigung von Lichtbildern bzw. Videografien aufzuheben. Zwar bewirkten diese Maßnahmen ein Herausreißen aus der Anonymität, sodass ein gewisser Abschreckungseffekt gegeben gewesen wäre. Angesichts des vorangegangenen gewalttätigen Auftretens eines Teils der Personen, das die anderen als Anscheinsstörer gegen sich gelten lassen müssen, konnte dies im Sinne effektiver Gefahrenabwehr jedoch nicht als ausreichend angesehen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Polizei die gefertigten Videoaufnahmen bis zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung hätte auswerten können. Vielmehr bedurfte es hierzu noch des Abgleichs mit den im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung gefertigten Bildern. Die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zur Freilassung in ... ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierbei hat die Klägerin die Verbringung
... nicht als solche, sondern nur als Teil des fortdauernden Gewahrsams angegriffen. Die Prognose der Polizeibeamten, wonach sich die Gruppe
einer (früheren) Entlassung in ... unmittelbar wieder
... begeben würde, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn den Personen in ... kein Bus zur Verfügung stand, wäre eine Wiederanreise
... mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von etwa einer Stunde möglich gewesen. Noch weniger hätte eine Aufhebung des Gewahrsams
der Erteilung von Platzverweisen bereits in ... genügt, um die unmittelbar bevorstehende weitere Störung der öffentlichen Sicherheit durch die etwa 200 als Anscheinsstörer zu qualifizierenden Personen zu verhindern. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, den Polizeibeamten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erklärt zu haben, nicht zu dem gewalttätigen Personenkreis zu gehören, sondern lediglich die angemeldeten Versammlungen aufsuchen zu wollen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit, eine falsche ex ante-Sicht der Polizei zu korrigieren, ohne dass sie diese entsprechend genutzt hätte. Die Äußerung gegenüber den Polizeibeamten, die sie
ihren Angaben noch während der Einkesselung gemacht hatte, zu den angemeldeten Mahnwachen gehen zu wollen, genügte für eine solche Erklärung nicht. Dies ist - abgesehen davon, dass sie auch an dieser Stelle nicht
außen erkennen ließ, sich von den gewaltbereiten Personen hinreichend zu distanzieren - schon deshalb anzunehmen, weil die Klägerin - wie auch in der mündlichen Verhandlung - keine genauen Angaben machte, zu welchen Mahnwachen sie im Einzelnen gehen wollte.
ihrem Vorbringen ohnehin nicht beteiligt war, ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
1 GG nicht eröffnet. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen einer Versammlung (s. unter a) bb)). Zudem wären die Aktionen auch deshalb nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt, da sie keinen friedlichen Charakter hatten. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet nur das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung ist unfriedlich, wenn über bloße Behinderungen Dritter hinaus - wie hier - Handlungen von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten, stattfinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 33). Soweit man annimmt, dass die Klägerin sich tatsächlich zu den angemeldeten Versammlungen begeben wollte, unterfällt sie demgegenüber dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
1 GG, da die angemeldeten Versammlungen friedlich waren bzw. sein sollten. Der Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung. Es entfaltet seine Wirkung bereits im Vorfeld einer Versammlung und umfasst auch den Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählt namentlich der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16 und vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 36; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2014 - 5 K 2483/13 .F -, juris Rn. 16; VG Lüneburg, Urteil vom 30.03.2004 - 3 A 116/02 -, juris Rn. 33; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, Teil I Rn. 195). Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann
2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes beschränkt werden. Eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich im Bereich der Versammlungsfreiheit daraus ergeben, dass Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt werden. Die staatlichen Organe haben dabei die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Mit diesen Anforderungen wären behördliche Maßnahmen unvereinbar, die über die Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze hinausgehen und etwa den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 70). Gemessen hieran beeinträchtigt die Ingewahrsamnahme die Klägerin nicht unverhältnismäßig in ihrer Versammlungsfreiheit. Auch wenn sie an den friedlichen angemeldeten Versammlungen teilnehmen wollte, war der Eingriff auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 PolG gerechtfertigt. Das polizeiliche Tätigwerden diente hierbei nicht der Verhinderung der Teilnahme der Klägerin an den angemeldeten Versammlungen, sondern dem Zweck der Gefahrenabwehr im Bereich der Kreuzung ... / ... .... Dass die Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Anscheinsstörerin in Gewahrsam genommen wurde, bewirkte mittelbar, als unbewusste und unbeabsichtigte Nebenfolge, die Verhinderung ihrer Teilnahme an den angemeldeten Versammlungen. Die Ingewahrsamnahme der Klägerin war geeignet und erforderlich, da ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr gegenüber ihr als Anscheinsstörerin nicht zur Verfügung stand. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und der bedeutenden bedrohten Rechtsgüter - insbesondere der körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten und der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer des ...-Parteitags, der blockiert werden sollte -, ist der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
den glaubhaften Ausführungen des Einsatzleiters ... und von ... in der mündlichen Verhandlung vor der Einkesselung durchaus ein Weg zu den angemeldeten Versammlungen zur Verfügung stand. In der ... ... sei eine Sperre nur temporär und erst im Bereich ..., etwa in 1 km Entfernung, vorgesehen gewesen. Dies wird durch die Videoaufnahmen bestätigt, auf denen im Bereich der ... ... noch Autoverkehr zu sehen ist. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie und ihre Freunde seien von den dort stehenden Polizisten zurückgeschickt worden, ändert dies nichts. Denn sie hat nicht angegeben, gegenüber den Polizeibeamten geäußert zu haben, wo sie genau hinwollte. ... und ... haben zwar die Frage, ob sie ausschließen könnten, dass Personen in der ... ... zurückgeschickt worden seien, verneint. Sie haben aber angegeben, dass Personen, die zu der dortigen Mahnwache gewollt hätten, zu dieser gehen hätten können. Nur wenn jemand gesagt habe, er wolle in Richtung der Stadthalle, sei dies verweigert worden. Ebenso könne ein Durchgang verweigert worden sein, als es bereits zu der kritischen Lage gekommen sei. Jedenfalls aber hätte die Klägerin südlich von der ... zu den angemeldeten Versammlungen gelangen können. Die Sperren waren nur um die Stadthalle herum eingerichtet. Dies ergibt sich sowohl aus den einsatzvorbereitenden Unterlagen, in denen die Sperren eingezeichnet sind, als auch aus den Angaben des Einsatzleiters .... Südlich der parallel zur ... verlaufenden ... waren keine Sperren eingerichtet. Die Klägerin hätte danach südlich von der ... und der ..., insbesondere über die ... und die ... und dann durch Überquerung einer Brücke zu den angemeldeten Versammlungen kommen können. Dies hat auch sie nicht in Abrede gestellt. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Meinungsfreiheit
1 Satz 1, 1. Alt. GG und der Informationsfreiheit
1 Satz 1, 2. Alt. GG. Diese Grundrechte finden ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze wie § 28 Abs. 1 PolG. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kommt den bedrohten Rechtsgütern wie gegenüber der Versammlungsfreiheit auch hier der Vorrang zu. c) Demgegenüber war das Schließen der Klägerin mit Plastikeinwegschließen auf dem Rücken während der Verbringung von ...
... (Antrag zu 2) rechtswidrig.
G dürfen der in Gewahrsam genommenen Person nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind. Im Einzelfall kann zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam auch eine Fesselung mittels Schließen, etwa den hier verwendeten Plastikeinwegschließen, gerechtfertigt sein. Zur Begründung von deren Erforderlichkeit bedarf es jedoch einer auf die in Gewahrsam genommene Person bezogenen Prognose, insbesondere konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass die Person Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten wird. Die von Seiten des Einsatzleiters ... und von ... in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erklärungen genügen nicht, um die Erforderlichkeit im Falle der Klägerin zu begründen. Sie haben ausgeführt, man müsse
Erfahrungswissen damit rechnen, dass ein unbeobachteter Moment genutzt werde, um Schuhwerk oder Kleidung zu tauschen und so eine spätere Identifizierung zu erschweren. Dies kann hier schon deshalb nicht überzeugen, da die im Bus sitzenden Personen bereits zuvor identifiziert und fotografiert bzw. videografiert worden waren, sodass ein entsprechender Bedarf nicht mehr bestand. Dass, wie ... und ... weiter ausgeführt haben, nicht genügend Polizeibeamte vorhanden gewesen seien, ist grundsätzlich
vollziehbar und mag im Einzelfall gegenüber gewalttätigen Personen ein Schließen erforderlich gemacht haben. Dass bei vielen Zuführungen aus dem Kessel Widerstand geleistet worden sei, genügt jedoch nicht, um pauschal gegenüber allen eingekesselten und dann abgeführten Personen das Schließen zu rechtfertigen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin beim Abführen aus dem Kessel und bei der erkennungsdienstlichen Behandlung Widerstand geleistet hat oder ein solcher zu erwarten gewesen war. So hat ... eingeräumt, dass entsprechende Protokollierungen nicht namentlich bezüglich der Klägerin vorhanden seien. Da gegen sie deswegen kein Verfahren eingeleitet worden sei, gehe er davon aus, dass sie keinen Widerstand geleistet habe. Angesichts dessen kann die Verwendung der Plastikeinwegschließen ihr gegenüber nicht gerechtfertigt werden. Der Eingriff wirkt sich besonders belastend aus, da das Schließen auf dem Rücken sowie während der Busfahrt in einem Linienbus erfolgte, bei der die Klägerin sich nicht festhalten konnte. Darüber hinaus waren die Plastikeinwegschließen über einen Zeitraum von über einer Stunde angelegt, was die Wirkung noch verstärkt. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass Personen die Schließen geöffnet worden seien, die über Schmerzen geklagt hätten, ändert dies nichts. Denn unabhängig von der Verursachung von Schmerzen bewirkt bereits das Anlegen der Schließen einen starken Eingriff sowohl in die Freiheit der Person
2 Satz 2 GG als auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. d) Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass die Verweigerung des Toilettengangs von Beginn der Gewahrsamnahme bis ca. 14.00 Uhr (Antrag zu 3) rechtswidrig war, soweit die Klägerin betroffen war. Denn die Einschränkung der begleiteten Toilettengänge ist jedenfalls gegenüber ihr noch als zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams erforderlich (§ 1 Abs. 3 DVO PolG) und verhältnismäßig anzusehen. Dies ist zum einen deshalb anzunehmen, weil der Polizei
den Darlegungen des Einsatzleiters ... und von ... in der mündlichen Verhandlung nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung standen. Angesichts dessen war die Priorisierung der Begleitung zu Toilettengängen
Dringlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 DVO PolG zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams erforderlich. Hierdurch wurde im Grundsatz keine unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit der Person der Klägerin
2 Satz 2 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt.
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Polizei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Toilettengänge unter Begleitung eines Beamten oder einer Beamtin aus der Einkesselung ermöglicht. So hat ... ausgeführt, dass vorwiegend männlichen Personen gestattet worden sei, sich in bzw. an einem Privathaus an der ... ... zu "erleichtern". Die Frauen seien von Kolleginnen, sofern diese zur Verfügung gestanden hätten, in den abgesperrten Polizeibereich an der Stadthalle zu einem Kindergarten begleitet worden, wo sie auf die Toilette gehen hätten können. Der Einsatzleiter ... hat bestätigt, Kollegen und Kolleginnen gesehen zu haben, die Personen zur Toilette gebracht hätten. Generell sei die Möglichkeit gegeben worden, Toiletten aufsuchen zu können. Der Beklagtenvertreter hat zudem angegeben, dass über Lautsprecher dazu aufgefordert worden sei, sich bei einem Toilettenbedürfnis zu melden. Die Durchsagen seien allerdings mit Gegröle übertönt worden und könnten dadurch untergegangen sein. Zum anderen hat die Klägerin
ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst kein dringendes Toilettenbedürfnis geltend gemacht. Für den Zeitraum im Kessel hat sie nur im Passiv und nicht konkret auf ihre Person bezogen angegeben, dass mehrfach der Wunsch geäußert worden sei, auf die Toilette zu gehen. Dies sei ihnen verweigert worden. Auf die Frage, ob sie persönlich den Wunsch
einem Toilettengang geäußert habe, hat sie in der mündlichen Verhandlung - erstmalig - angegeben, dies im Bus getan zu haben. Auch insoweit hat sie jedoch nicht ausgeführt, dass es sich hierbei um ein dringendes Bedürfnis gehandelt habe und dass sie dies gegenüber der Polizei deutlich gemacht hätte. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin durchaus Bedenken. Die Klägerin hat schriftsätzlich nur vorgetragen, dass den Eingekesselten, darunter ihr, über Stunden der Gang zum WC verwehrt worden sei. Im Bus sei den Businsassen - allgemein - der Toilettengang verweigert worden. Dass sie persönlich gegenüber der Polizei im Bus bzw. überhaupt den Wunsch geäußert hätte, die Toilette zu benutzen, wurde schriftsätzlich nicht vorgetragen. Die Kammer sieht hierbei durchaus, dass die Verweigerung des Toilettengangs in anderen Fällen nicht mehr verhältnismäßig gewesen sein dürfte. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und von ..., wonach Toilettengänge aus dem Kessel verweigert worden seien. Dass Personen ein Transparent im Kessel spannen mussten, um sich dahinter zu erleichtern, bewirkt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, ebenso wie die Tatsache, dass einzelne Personen
den Angaben der Beteiligten im Bus eingenässt haben. Dies kann jedoch nicht durch die Klägerin, die für den Zeitraum der Einkesselung gar kein und im Bus jedenfalls kein dringendes Toilettenbedürfnis geäußert hat, geltend gemacht werden. e) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin in Form von Fertigung von Lichtbildern - bzw. Videoaufnahmen - am ... (Antrag zu 4) ist rechtmäßig erfolgt. Das insoweit doppelfunktionale polizeiliche Handeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.09.2018) ist nicht auf polizeirechtlicher, aber auf strafprozessualer Grundlage gerechtfertigt. aa)
G kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn eine
G zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann. Eine Identitätsfeststellung war hier
G zulässig, wonach die Polizei die Identität einer Person feststellen kann, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit war hinsichtlich der etwa 200 im Kreuzungsbereich ... / ... ... befindlichen Personen mit der bereits unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben. Die Klägerin war aus Sicht der Polizei zumindest Anscheinsstörerin (s. unter b) bb)
der nicht bestrittenen Angabe der Klägerin hatte sie ihren Personalausweis vorgezeigt, sodass ihre Identität bereits festgestellt worden war. Des Abfotografierens bzw. Abfilmens bedurfte es daher insoweit nicht mehr. bb) Die Fertigung der Lichtbilder war jedoch
PO zulässig. Auch wenn es sich tatsächlich um eine Videoaufnahme gehandelt haben sollte, gilt nichts anderes, da eine solche ebenfalls von § 81b ,
PO Lichtbilder des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden. Die Fertigung von Lichtbildern diente nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der späteren Strafverfolgung hinsichtlich der etwa 200 Personen, ohne dass hierdurch das Gesamtgeschehen seinen präventiven Charakter verloren hätte (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.09.2018 - 1 K 6428/16 -). Die Klägerin war Beschuldigte. Gegen sie bestand ein Anfangsverdacht im Sinne von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten hinsichtlich der Begehung einer Straftat (vgl. Senge, in: ...r Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 81b Rn. 2). Aus Sicht der Polizei war davon auszugehen, dass es sich bei den im Kreuzungsbereich ... ... / ... befindlichen Personen jedenfalls weitgehend um denselben Personenkreis handelte, der zuvor versucht hatte, die Polizeisperre 21 zu überrennen und deshalb eines Landfriedensbruchs
GB und verschiedener weiterer Straftaten verdächtig war. Eine Differenzierung zwischen unmittelbar beteiligten und anderen Personen - wie der Klägerin - war zu diesem Zeitpunkt - vor einem Abgleich der Bilder mit den vorherigen Videoaufnahmen - nicht möglich (s. unter b) bb)
VfG erforderlichen Anhörung fehlt. Denn der Klägerin wurde vor seinem Erlass keine Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Anders als bei der Ingewahrsamnahme konnte von der Anhörung nicht deshalb abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die vorherige Anhörung in der JVA ... auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 14; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 28 Rn. 51). Eine Heilung durch
holung der Anhörung
VfG - etwa im gerichtlichen Verfahren (§ 45 Abs. 2 LVwVfG) - war ebenfalls ausgeschlossen. Denn eine Heilung tritt nur ein, soweit die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 35). Deshalb kommt eine Heilung dann nicht in Betracht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher erledigt hat und nur die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
G kann die Polizei einen Platzverweis zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung erteilen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen lagen bei seiner Erteilung hinsichtlich der Klägerin nicht vor. Hinsichtlich der Personen, die tatsächlich versucht hatten, die Polizeisperre gewaltsam zu überrennen und die Kreuzung zu blockieren, war davon auszugehen, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch bis ..., ..., ... Uhr, fortbestand. Ohne den Platzverweis hätten die Personen am nächsten Tag wieder anreisen und mit den Blockadeaktionen fortfahren können. Indessen durfte die Polizei auf dieser Grundlage nicht gegenüber der Klägerin vorgehen. Sie konnte nicht mehr als Verhaltensstörerin im Sinne des § 6 Abs. 1 PolG angesehen werden. Während sie zunächst bei Begründung und Aufrechterhaltung des Gewahrsams noch als Anscheinsstörerin anzusehen war (s. unter b) bb)
1 GG. Ohne seine Erteilung hätte sie am ..., den ..., zumindest noch die für das ganze Wochenende angemeldete Versammlung "..." besuchen können. Da sie nicht (mehr) als Störerin anzusehen war, kann der Eingriff nicht durch die beeinträchtigten Schutzgüter gerechtfertigt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.