der regionalplanerisch vorgegebenen Zentrenstruktur stehen. 3. Ist einer Gemeinde keine zentralörtliche Einstufung zugewiesen, kommt eine Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten auf ihrem Gemeindegebiet nur dann in Frage, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich ist und von dem Einzelhandelsgroßprojekt keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Plansatz 3.3.7 [Z] LEP 2002 i. V.
Plansätzen 2.6.9.2 [Z] und 2.6.9.
dem unter anderem ein Lebensmittelmarkt zugelassen wird. Die Antragstellerin Ziff. 1 betreibt in Achern einen Lebensmitteldiscountmarkt (früher ..., nunmehr ...)
einer Verkaufsfläche von ca. 830 m², die Antragstellerin Ziff. 2 in der Gemeinde Lauf einen ... Markt
einer Verkaufsfläche von ca. 670 m². Der Lebensmitteldiscountmarkt der Antragstellerin Ziff. 1 liegt rund 1,2 km, der ... Markt der Antragstellerin Ziff. 2 rund 3,2 km vom Plangebiet entfernt. Der Antragsteller Ziff. 3 ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses grenzt im Südosten an die Hauptstraße (K 5308, früher B 3) und liegt dem südöstlich an diese Straße anschließenden Plangebiet gegenüber. Das Grundstück ist
einem unter anderem vom Antragsteller Ziff. 3 selbst bewohnten sowie im Erdgeschoss gaststättengewerblich genutzten Gebäude bebaut. Der Antragsteller Ziff. 3 bzw. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dessen Sohn betrieben und betreiben dort eine Gaststätte (Gasthaus ...). Zusätzlich befand sich dort zeitweilig ein Hähnchengrill (...); in der Vergangenheit wurden die Räumlichkeiten der Gaststätte ferner zum Betrieb einer
täglichen "..." genutzt. Das innerörtlich gelegene Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,46 ha. Es besteht aus den rund 0,5 ha und rund 0,62 ha großen Grundstücken Flst.-Nrn. .../5 und .../10, die bislang
Einrichtungen des aufgegebenen katholischen Kollegs und Aufbaugymnasiums St. Pirmin bebaut waren, sowie Teilen des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wegegrundstücks Flst.-Nr. ..., das den westlichen Eingang der Turenne-Allee, einem zum (östlich gelegenen, zur Erinnerung an den bei Sasbach gefallenen französischen Marschall Turenne errichteten) Turenne-Denkmal führenden Fußweg bildet. Die Grundstücke Flst.-Nrn. .../5 und .../10 sind im geltenden Flächennutzungsplan als "Sonderbaufläche Seminar" dargestellt. Südlich des Plangebiets liegen Schulen (Integrative ...-Schule Sasbach e.V., ... Straße ...; Heimschule ..., ... Straße ...), ein Lebensmittelhandel (..., ... Straße ...), eine katholische (Heim-)Kirche (... Straße ...) und ein Ärztehaus
Apotheke (... Straße ...). Östlich und nördlich befinden sich der Friedhof Sasbach, ein Hersteller von Propangas (... Propangas, ... Straße ...), ein Restaurant (... ..., ...-... Straße ...) eine Bank (..., ... Straße ...) und eine Kirche (St. B..., O... Straße ...)
Pfarrhaus und Pfarrgarten. Gegenüber dem Kirchengelände liegt an der Nordwestseite der Hauptstraße eine Bar (..., ... Straße ...). Zwischen dieser und dem rund 150 m südwestlich gelegenen Anwesen des Antragstellers Ziff. 3 befindet sich entlang der Hauptstraße Wohnbebauung. An das gemischt genutzte Gebäude des Antragstellers Ziff. 3 schließen wiederum in südwestlicher Richtung ein Kfz-Handel (... GmbH, ... Straße ...), eine Döner-Gaststätte (... ..., ... Straße ...) und ein Fahrradgeschäft (... ..., ... Straße ...) an. Nach Angabe der Antragsgegnerin liegen das Plangebiet und dessen Umgebung nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der angefochtene Bebauungsplan setzt im nördlichen Bereich des Plangebiets, dem Grundstück Flst.-Nr. .../5, ein allgemeines Wohngebiet
einer Grundflächenzahl von 0,3 fest. Im zur Hauptstraße hin gelegenen Teilgebiet WA 2 lässt er zwei Mehrfamilienhäuser
zwei Vollgeschossen und im rückwärtigen, an der Friedhofstraße gelegenen Teilbereich WA 1 zwei weitere Mehrfamilienhäuser
drei Vollgeschossen zu. Darüber hinaus ist eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg) festgesetzt und sind weite Teile des Grundstücks als Fläche für Kfz-Stellplätze bzw. Tiefgaragen ausgewiesen. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sollen dort 53 Kfz- und darüber hinaus Fahrradstellplätze in einer Tiefgarage sowie eine Ein- und Ausfahrt von und zu der Hauptstraße im Bereich der nordwestlich gegenüberliegenden Wohnbebauung hergestellt werden. Im
tleren Teil des Plangebiets, auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../10, weist der Bebauungsplan ein zur Friedhofstraße hin gelegenes Baufenster als großflächigen Lebensmittelmarkt i. S. des § 11 BauNVO aus. Festgesetzt sind dort eine abweichende Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,5 und ein zulässiges Vollgeschoss. In Nr. 2.1 1. Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen wird die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes auf maximal 1.450 m², wovon mindestens 300 m² auf Getränkegroßgebinde entfallen müssen, beschränkt sowie zusätzlich ein Backshop
Gastronomienutzung und einer Verkaufsfläche von maximal 50 m² zugelassen. Darüber hinaus werden Regelungen zu den zulässigen Sortimenten getroffen. Der an der Hauptstraße gelegene Grundstücksteil ist als Straßenverkehrsfläche und als Gehweg ausgewiesen. Auf der Verkehrsfläche werden darüber hinaus Kfz-Stellplätze bzw. Tiefgaragen zugelassen. Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind 78 ebenerdig herzustellende Kfz-Stellplatze und 40 Fahrradstellplätze ausgewiesen. Der Durchführungsvertrag enthält weitere Vereinbarungen auch zum Betrieb des Lebensmittelmarktes. Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 5.10.2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Vorhaben- und Erschließungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i. V.
GB. Hintergrund dieser Entscheidung war der Wunsch der Antragsgegnerin, einer Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung
ca. 5.350 Einwohnern, die Nahversorgung ihrer Einwohner
Lebensmitteln durch Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Lebensmittelmarkt zu verbessern. Nachdem zunächst ein anderer Standort in Erwägung gezogen worden war, hatte die Antragsgegnerin dem nicht mehr genutzten und wegen seiner Nähe zum Ortskern in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros für Stadt- und Regionalentwicklung Dr. ... vom 19.2.2014 favorisierten Standort St. Pirmin den Vorzug gegeben und die damaligen Investoren, eine Projekt-Marketinggesellschaft sowie einen privaten Unternehmer, bei den erfolgreich abgeschlossenen Kaufvertragsverhandlungen
der Grundstückseigentümerin unterstützt.
Schreiben vom 12.8.2015 hatten die damaligen Projektbetreiber die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung ihres Planungskonzepts
"Wohnbebauung und ...-Markt" beantragt und sich zur Übernahme der Kosten hierfür bereit erklärt. Die seinerzeit beabsichtigte Errichtung eines Lebensmittelmarktes
einer Verkaufsfläche von 1.600 m² hatte das Büro Dr. ... in seiner gutachterlichen Kurzstellungnahme vom 14.8.2015 als
den Zielen der Regional- und Landesplanung vereinbar angesehen. Das Ingenieurbüro für Umweltakustik ... war in der schalltechnischen Untersuchung vom 29.2.2016 zu dem Ergebnis gekommen, die Planung sei
genauer bezeichneter Schallminderungsmaßnahmen und Lärmschutzmaßnahmen an den entlang der Hauptstraße geplanten Häusern 3 und 4 durchführbar. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 21.
Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.4.2016 unter Vorlage einer fachgutachterlichen Stellungnahme des Büros für Wirtschafts-, Standort- und Strategieberatung ... vom 17.4.2016 (Überprüfung und Plausibilisierung der Stellungnahmen des Büros Dr. ...-...),
Anwaltsschreiben vom 10.11.2016 unter Vorlage von gutachterlichen Stellungnahmen der Gesellschaft ... mbH (...) vom 14.10.2016 und vom 10.11.2016 (Ersteinschätzung Arbeiten von Dr. ... und Auswirkungsanalyse Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in der Gemeinde Sasbach) sowie
Schriftsatz vom 24.3.2016 unter Vorlage einer fachgutachterlichen Stellungnahme des Büros ... vom 21.3.2017 (Überprüfung und Plausibilisierung der Stellungnahmen des Büros Dr. ...- ... sowie der entsprechenden Abwägungstabelle) unter anderem geltend, die Planung verstoße angesichts der Größe des vorgesehenen Lebensmittelmarktes gegen Ziele der Raumordnung. Der Antragsteller Ziff. 3 wandte sich
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.4.2016, 10.11.2016 und 24.3.2017 unter anderem gegen die durch den Lebensmittelmarkt zu erwartenden Lärmimmissionen. Im Zuge der öffentlichen Auslegungen erfolgten jeweils Anhörungen der Träger öffentlicher Belange. Im Rahmen der ersten Anhörung erhoben das Regierungspräsidium Freiburg
Schreiben vom 14.4.2016, der Regionalverband Südlicher Oberrhein unter dem 20.4.2016, der Handelsverband Südbaden e.V.
Stellungnahme vom 21.4.2016, die Stadt Achern
Schreiben vom 21.4.2016, die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein unter dem 22.4.2016, die Gemeinden Lauf und Ottersweier
Schreiben vom 6.5.2016 bzw. vom 28.4.2016 unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 7.4.2016 (Stellungnahme zu den Planungen Ansiedlungsvorhaben Lebensmittelmarkt Gemeinde Sasbach) sowie die Gemeinde Sasbachwalden
E-Mail vom 22.5.2016 zunächst raumordnerische Bedenken gegen den geplanten Lebensmittelmarkt. Nach Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 29.8.2016 (Umverteilungswirkungen gegen die Nachbargemeinden Achern, Lauf, Ottersweier und Sasbachwalden) und Aufnahme der Verkaufsflächenbeschränkung auf 1.450 m² nebst Mindestverkaufsfläche von 300 m² für Getränkegroßgebinde in die Planung hielten im Rahmen der zweiten Anhörung der Handelsverband Südbaden e.V. (Schreiben vom 19.10.2016), das Regierungspräsidium Freiburg (Schreiben vom 16.11.2016 und E-Mail vom 28.3.2017) sowie die Gemeinde Sasbachwalden (Schreiben vom 24.11.2016), nach Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 10.1.2017 (Stellungnahme zur Auswirkungsanalyse der ... im Rahmen der zweiten Offenlage) auch der Regionalverband Südlicher Oberrhein (Schreiben vom 24.2.2017) und die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (Schreiben vom 17.3.2017) im Zuge der dritten Anhörung an diesen Bedenken nicht mehr fest. Die Gemeinde Lauf wiederholte ihre Einwendungen gegen den geplanten Lebensmittelmarkt
Schreiben vom 16.11.2016 und vom 16.3.2017. Nach Zustimmung zu dem von den Vorhabenträgern, der ... GmbH & Co. KG, ..., und der ... Wohnungs- und Industriebau GmbH & Co. KG, ..., bereits unterzeichneten Entwurf des Durchführungsvertrages beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.6.2017 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Das Deckblatt der Sitzungsniederschrift einschließlich des Satzungstextes des Bebauungsplans wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 29.6.2017 unterschrieben. Der am 30.6.2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemachte sowie vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigte Bebauungsplan trat am selben Tage in Kraft. Im ergänzenden Verfahren ist der Bebauungsplan am 21.5.2019 erneut vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 23.5.2019 wiederum im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht sowie rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft gesetzt worden. Am 22.12.2017 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt. Sie lassen vortragen, die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 ergebe sich daraus, dass ihre eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe i. S. des Art. 14 GG aufgrund des Bebauungsplans wegen Umsatzverlusten durch die auf ihre bisherigen Kundenkreise zielende Konkurrenz bedroht seien. Darüber hinaus seien sie in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung verletzt, da die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Planung auf die Nahversorgungsstruktur der Umgebung nicht zutreffend ermittelt und bewertet habe. Der Antragsteller Ziff. 3 sei als Grundstückseigentümer in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt, da die auf sein Grundstück Flst.-Nr. ... einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen unzutreffend ermittelt, bewertet und abgewogen worden seien. Die Einhaltung der prognostizierten Lärmwerte sei im Betrieb des Lebensmittelmarktes nicht realisierbar, so dass davon auszugehen sei, dass zu seinen Lasten insbesondere nachts der Richtwert der TA Lärm für Mischgebiete überschritten werde. In der Sache tragen sie ebenso wie bereits
ihren Einwendungsschreiben vom 24.3.2017 gegenüber der Antragsgegnerin vor, die ortsübliche Bekanntmachung der dritten Offenlage verweise darauf, dass der Entwurf des Bebauungsplans innerhalb des Auslegungszeitraums eingesehen werden könne. Es fehle jedoch ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass in dieser Zeit Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan eingereicht werden könnten. Dies werde lediglich im nächsten Satz als bekannt vorausgesetzt, in dem es heiße, das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen werde
geteilt. Der Bebauungsplan verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Nach Plansatz 3.3.7.1 (Z) des Landesentwicklungsplans (LEP) 2002 müsse die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Dieses sog. Kongruenzgebot ergebe sich auch aus Plansatz 2.6.9.4 (Z) der Teilfortschreibung Einzelhandelsgroßprojekte 2010 des Regionalplans südlicher Oberrhein. Nach dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg liege eine wesentliche Überschreitung in der Regel vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs, hier des Gemeindegebiets, erzielt werden solle. Dass dies hier der Fall sei, ergebe sich aus der Auswirkungsanalyse der ... vom 10.11.2016. Die anderslautende Einschätzung des Büros Dr. ... sei, wie insbesondere in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros ... vom 21.3.2017 nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden sei, nicht fachgerecht erstellt worden. Darüber hinaus verstoße der geplante Lebensmittelmarkt gegen das Beeinträchtigungsverbot i. S. des Plansatzes 2.6.9.3 (Z) des Regionalplans. Danach dürfe durch ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung sei nach dem Einzelhandelserlass in der Regel dann gegeben, wenn aufgrund des ausgelösten Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohten, wovon bei einem Umsatzverlust von ca. 10 % auszugehen sei. Dies sei hinsichtlich der Märkte der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 nach der Auswirkungsanalyse der ... vom 10.11.2016 und deren der Antragsbegründung beigefügten Stellungnahme vom 24.10.2017 der Fall. Anders als von der Antragsgegnerin und dem Büro Dr. ... angenommen, sei der Anteil der bisher aus der Gemeinde Sasbach abfließenden Kaufkraft nicht als sog. Kaufkraftrückholung bei der Berechnung der Umverteilungsquote außer Betracht zu lassen. Denn dies ermögliche eine Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung in den Nachbargemeinden, die die raumordnerische Zielsetzung, genau dies zu verhindern, ins Leere laufen lasse. Auf die Plausibilität und die methodische Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... habe die Antragsgegnerin angesichts der vorgelegten fundierten fachgutachterlichen Stellungnahmen verschiedener renommierter Büros im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht vertrauen dürfen. Die Planung verstoße auch gegen Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 und Plansatz 2.6.9.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplans. Nach diesem sog. Konzentrationsgebot sei die Ausweisung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in der Regel nur in Ober-,
tel- und Unterzentren zulässig. Abweichend hiervon kämen Standorte in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich sei und von den Einzelhandelsgroßprojekten keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Nach der Begründung seien nur solche Einzelhandelsgroßprojekte vom Konzentrationsgebot ausgenommen, die ausschließlich der Grundversorgung dienten. Auch sei in diesen Fällen die Verträglichkeit des jeweiligen Einzelhandelsgroßprojekts nachzuweisen. Die hier zu beurteilende Verkaufsfläche von insgesamt 1.500 m² sei zur Sicherung der Grundversorgung von Sasbach allerdings nicht erforderlich. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der ... vom 10.11.2016 und vom 24.10.2017 sowie des Büros ... vom 21.3.2017 genüge hierfür ein Markt
einer deutlich kleineren Verkaufsfläche von beispielsweise 1.200 m². Anders als die Antragsgegnerin meine, könne eine Zustimmung des Regionalverbandes als Plangeber des Regionalplans einen offensichtlichen Verstoß gegen die Anforderungen einer Ausnahmevorschrift nicht rechtfertigen. Selbst wenn dies so wäre, fehle es aber
Blick auf den Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan an einer Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau als Plangeber dieses Raumordnungsplanes. Der Bebauungsplan sei ferner wegen eines Widerspruchs unwirksam. Aus Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen ergebe sich, dass die Verkaufsfläche des Backshops 50 m² und die Gesamtverkaufsfläche 1.500 m² nicht überschreiten dürfe. Das stehe in Widerspruch zu dem Einrichtungsplan, einem Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans, wo neben der 50 m² großen Verkaufsfläche des Backshops eine Gastronomiefläche
einer Größe von 25 m² eingezeichnet sei, die offenbar nicht in die Verkaufsfläche eingerechnet worden sei. Dies sei rechtlich unzutreffend, da die Fläche zum Verzehr von Waren die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes präge und daher zur Verkaufsfläche zu zählen sei. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 nicht zutreffend ermittelt. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Büros ... vom 31.3.2017 und der ... vom 14.10.2016 ergebe, wiesen die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... erhebliche methodische Mängel auf. Insbesondere sei die Betrachtung des Einzelhandelsbesatzes und die Abgrenzung des betrieblichen Einzugsgebiets unvollständig, die angesetzte Flächenproduktivität nicht plausibel, die Bestimmung der räumlichen Kundenherkunft und der Umsatzerwartungen sowie die Untersuchung der Veränderung der Kaufkraftströme unsachgemäß erfolgt, die Darstellung der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den bestehenden Lebensmitteleinzelhandel unrealistisch und auch die Beurteilung der Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht sachgemäß vorgenommen worden. Die Bewertung des Kongruenzgebotes basiere auf einer eigenen Interpretation der Prüfvorgaben des Regionalplans und des Einzelhandelserlasses, die
dem Wortlaut dieser Vorgaben nicht vereinbar sei. Gleiches gelte für die Einschätzung des Gutachters hinsichtlich des Konzentrationsgebotes. Danach seien die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... kein geeignetes Instrument für die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung des Abwägungsmaterials und auch keine geeignete Abwägungsgrundlage. Die sich hieraus ergebenden Mängel hätten sich auch auf das Ergebnis des Abwägungsprozesses ausgewirkt. Die Antragsgegnerin habe auch die Belange des Antragstellers Ziff. 3 nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Denn die sein Grundstück betreffenden Lärmauswirkungen seien deutlich schwerwiegender als von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommen. Dies führe zu Wertminderungen und dem Sinken des erzielbaren Mietzinses für die zu Wohnzwecken vermieteten Flächen. Darüber hinaus werde die Nachtruhe seiner Familie durch die von dem geplanten Markt ausgehenden Lärmimmissionen gestört. In der Praxis seien nämlich deutlich höhere Immissionen zu erwarten als von der Antragsgegnerin angenommen. Wegen der unrealistisch niedrigen Reflektionswirkung des Parkplatzbelages, der fehlenden Berücksichtigung technischer Einrichtungen, des Ansatzes einer Flächenschallquelle bei den Anlieferungsimmissionen, der zu Grunde gelegten niedrigen Anzahl der beliefernden Lkw und deren unrealistisch niedriger Lademenge sei damit zu rechnen, dass der Beurteilungspegel im Tageszeitraum beim Betrieb des Lebensmittelmarktes erheblich ansteigen werde. Insbesondere zur Nachtzeit überschritten die Lärmbeeinträchtigungen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm für Mischgebiete. Dies ergebe sich schon daraus, dass in der Baugenehmigung keine Beschränkung der Öffnungszeiten erfolgt sei. Ferner sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass die PKW-Fahrbewegungen nach 22:00 Uhr nicht in die Berechnungen eingeflossen seien. Dies ergebe sich aus der von ihnen beigefügten Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl.-Ing. Malo vom 14.12.2017 und dessen im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegter Stellungnahme vom 11.2.2018. Dass nur fünf letzte Kunden kurz vor Ladenschluss um 22:00 Uhr einkauften, sei äußerst unwahrscheinlich. Bereits ein Ansatz von zehn letzten Kunden hätte eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Wohnhaus des Antragstellers Ziff. 3 um ca. 1,8 dB(A) zur Folge. Gleichfalls führten die nicht berücksichtigten Halte- und Stehgeräusche des Transporters, der den Markt schon nachts beliefere, zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels. Die fehlende bauliche Beschränkung der
arbeiterparkplätze könne darüber hinaus ein Ansteigen des nächtlichen Beurteilungspegels am Wohnhaus des Antragstellers Ziff. 3 um bis zu weitere 3 dB(A) zur Folge haben. Nicht berücksichtigt seien auch die Geräusche der technischen Einrichtungen. Hinzu komme die aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbare Spitzenpegelbetrachtung, die sich ebenfalls nachts zu Lasten des Antragstellers Ziff. 3 auswirken können. All dies wirke umso schwerer, wenn man richtigerweise den Schutzstandard eines Wohngebietes anstelle eines Mischgebietes zu Grunde lege. Zu betrachten sei nämlich der Bereich westlich der Hauptstraße, im Süden begrenzt durch die Gartenstraße. Nach Westen gehe das Gebiet in eine reine Wohnbebauung über, in nördlicher Richtung sei es unbebaut. Der Ortskern sei nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Dieses Gebiet werde zu ca. 90 % von reiner Wohnbebauung geprägt. Für ein Mischgebiet fehle ein typisches Mischungsverhältnis. Die fehlerhafte Einbeziehung der Belange des Antragstellers Ziff. 3 in die Abwägung führe zu deren Fehlerhaftigkeit. Gleiches gelte
Blick auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB als Planungsleitlinie geforderte Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie der Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB in Bezug auf die Grundversorgung in Achern und Lauf. Höherwertige Belange stünden den zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belangen nicht entgegen. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Areal St. Pirmin" der Gemeinde Sasbach vom
Lebensmitteln ins Sasbach sei bislang unstreitig nicht ausreichend gewährleistet. Daher sei das Planvorhaben zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung geboten. Dies gelte insbesondere auch für die Dimensionierung sowie die überörtlichen Auswirkungen des Vorhabens. Die Beurteilung, ob eine Ausnahme möglich sei, stehe dabei wesentlich dem Plangeber zu, dem eine Einschätzungsprärogative zukomme. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... seien insoweit eindeutig. Auch habe der Regionalverband in seiner Stellungnahme vom 24.2.2017 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Konzentrationsgebots ausdrücklich bestätigt. Das Kongruenzgebot nach Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 und Plansatz 2.6.9.4 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplans sei gleichfalls eingehalten. Dass mehr als 30 % des Umsatzes des vorgesehenen Lebensmittelmarktes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden sollten, prognostizierten die von ihr eingeholten Gutachten nicht. Auch habe der Regionalverband in seiner Stellungnahme vom 24.2.2017 festgehalten, dass das Planvorhaben das Kongruenzgebot einhalte. Zu diesem Ergebnis sei auch das von den Nachbargemeinden eingeholte Gutachten des Büros ... gekommen. Die abweichende Einschätzung der ... beruhe auf einer der Berechnung zu Grunde gelegten weit überdurchschnittlichen Flächenleistung und einem deutlich zu geringen Marktanteil ins Asbach. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 und Plansatz 2.6.9.3 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplans. Gerichtlich zu überprüfen sei dabei, ob der erforderlichen gutachterlichen Prognose eine geeignete fachspezifische Methode sowie eine zutreffende Sachverhaltsermittlung zu Grunde gelegt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Auf die Plausibilität und die methodische Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... habe sie vertrauen dürfen. Dass das von den Antragstellern eingeholte Gutachten zu anderen Ergebnissen komme, stelle dies nicht in Frage. Denn dem Begriff der Prognose sei es notwendig immanent, dass verschiedene Zukunftsdeutungen möglich und im Rahmen der Anwendung des Rechtsbegriffs der wesentlichen Beeinträchtigung legitim erscheinen könnten. Hinzu komme, dass das Gegengutachten die Effekte der Kaufkraftrückholung zu Unrecht unberücksichtigt lasse. Denn diese sei der Grundversorgung der Gemeinde zuzurechnen; ein Anspruch einer anderen Gemeinde auf Sasbacher Kunden bestehe nicht. Berücksichtige man diese Kaufkraftrückholung, so sei eine Beeinträchtigung der Nachbargemeinden in Bezug auf die verbrauchernahe Versorgung ausgeschlossen. Anders als von den Antragstellern geltend gemacht, widerspreche Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen nicht dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Denn der in den Plänen als Gastronomiefläche bezeichnete Bereich gehöre nicht als "Verkaufsfläche" zum Lebensmittelmarkt oder zum Backshop. Zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führende Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Die im Abwägungsvorgang grundsätzlich zu berücksichtigenden immissionsschutzrechtlichen Belange des Antragstellers Ziff. 3 würden durch das zugelassene Planvorhaben nicht rechtserheblich berührt. Der öffentliche Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 2. Alt. BauGB) sei hinreichend berücksichtigt. Soweit ein Bebauungsplan dem Konzentrationsgebot, dem Beeinträchtigungsverbot, dem Kongruenz- sowie dem Integrationsgebot genüge, sei für die Annahme eines Abwägungsfehlers im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in Nachbargemeinden kein Raum. Nichts anderes gelte für den von den Antragstellern angeführten Belang der
telständischen Wirtschaftsstruktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in den Nachbargemeinden Achern und Lauf (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB). Die der ... GmbH & Co. KG am 28.6.2017 erteilte und am 18.7.2018 geänderte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes ist in der Zwischenzeit umgesetzt worden. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers Ziff. 3 ist bislang nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin betreffend den Bebauungsplan "Areal St. Pirmin" verwiesen. Gründe Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 sind unzulässig und daher abzuweisen (I.). Demgegenüber ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 zulässig und begründet (II.). I. Den Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 fehlt es an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f.). 1. Bei einem Antragsteller, der Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks ist, wird das regelmäßig der Fall sein. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs muss er nicht hinnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 f.). Ein solcher Fall liegt aber hier
Blick auf die Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 nicht vor, da sie nicht Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks sind.
einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 f. sowie Urt. v. 30.4.2004 a. a. O. ). Nach diesen Maßgaben stellt das Interesse der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 an einem Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsrechtlich neutral (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - BauR 1997, 435 ). Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er
neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des
tels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 a. a. O. ; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2017 - 1 MN 95/17 - und Bay. VGH, Urt. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - jew. juris). Insbesondere korrespondiert dem objektiv-rechtlichen, städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten Belang einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur im Regelfall kein rechtlich geschütztes Interesse des Handeltreibenden, von weiteren
bewerbern verschont zu bleiben oder zu werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2017 a. a. O. ). Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebes nahelegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 a. a. O. ). Zu denken ist dabei im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz
Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 - NordÖR 2017, 126 = juris RdNr. 17). Das Vorliegen eines solchen Vertrauenstatbestandes haben die Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 nicht geltend gemacht. Ihr Vorbringen, der geplante Markt ziele angesichts seines Einzugsbereichs und seiner räumlichen Nähe zu ihren Lebensmittelmärkten (auch) auf ihre bisherigen Kundenkreise, weshalb ihnen Umsatzverluste drohten, genügt nicht für die Annahme eines Sonderfalles. Denn derartiges wird in Fällen der Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung und mehr noch bei Ansiedlung in der unmittelbaren Nachbarschaft - in denen wie ausgeführt grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang des Gewerbetreibenden berührt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 a. a. O. ) - gerade die Regel sein. Vor diesem Hintergrund stellt schließlich die von den Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 geltend gemachte Gefährdung des Fortbestandes ihrer Lebensmittelmärkte keinen besonders gelagerten Einzelfall dar. II. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 ist zulässig und begründet. 1. Der statthafte (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem aus § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt wird. In der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 29.2.2016 sind die Sachverständigen für die Umgebung des Bauvorhabens davon ausgegangen, dass eine (straßenverkehrslärmunabhängige) Vorbelastung nicht vorliegt und wurden am Gebäude des Antragstellers Ziff. 3 (Immissionsort 23 bzw. 24) allein auf die Emissionen des geplanten Lebensmittelmarktes und der auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../5 vorgesehenen Tiefgarage zurückgehende Lärmimmissionswerte von tags 51,1 bzw. 55,5 dB(A) und nachts 39,2 bzw. 43,6 dB(A) (ohne Straßenverkehrslärm) prognostiziert. Ob bereits diese Lärmzunahme angesichts des auf das Grundstück des Antragstellers Ziff. 3 einwirkenden deutlich höheren Straßenverkehrslärms der Hauptstraße (K 5308, früher B 3) zu dessen Gunsten abwägungsrelevant ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine fehlerhafte Gewichtung der zum Abwägungsmaterial zählenden Lärmschutzbelange des Antragstellers Ziff. 3 erscheint jedenfalls auf der Grundlage seines Vorbringens möglich. Er hat nämlich durch die vorgelegten Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... vom 14.12.2017 und vom 11.2.2018 jedenfalls die tatsächlichen Annahmen und in der Folge auch die der Abwägung zu Grunde gelegte Prognose der durch das Vorhaben zu seinen Lasten drohenden Lärmimmissionen in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 29.2.2016 substantiiert in Frage gestellt (vgl. hierzu VGH Bad. Württ., Urt. v. 1.3.2007 - 3 S 129/06 - BWGZ 2007, 509 ). Dies gilt insbesondere
Blick auf die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... angeführte Nichtberücksichtigung technischer Einrichtungen des Lebensmittelmarktes bei der Prognoserechnung sowie abweichende Einschätzungen zu lärmrelevanten Arbeitsabläufen im Freien und Parkplatznutzungen. Die gewerbliche Nutzung des auch Wohnzwecken dienenden Gebäudes des Antragstellers Ziff. 3 schließt eine fehlerhafte Gewichtung seiner Belange im Rahmen der Abwägung nicht aus.
ihrem Vorbringen, der Antragsteller Ziff. 3 verhalte sich widersprüchlich, da er im eigenen Hause eine Gaststätte und damit Lärmimmissionen dulde, die bei lebensnaher Betrachtung weit über die Beeinträchtigungen hinausgehen dürften, die er rüge, übersieht die Antragsgegnerin, dass die von der Gaststätte und von dem geplanten Lebensmittelmarkt ausgehenden Lärmbelastungen nicht zeitlich deckungsgleich sind. Im Gegensatz zu dem geplanten Lebensmittelmarkt ist nämlich die Gaststätte nicht an allen Werktagen geöffnet. Ferner gehen
dem Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes bzw. des vorgesehenen Backshops nächtliche Anlieferungen einher, die zwar vertraglich auf die Anlieferung von Zeitschriften durch insgesamt maximal zwei Transporter (Sprinterklasse) in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr beschränkt worden sind (vgl. hierzu Teil II § 4 Nr. 1 lit. b) des Durchführungsvertrages), aber jedenfalls in Teilen außerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten einer Gaststätte liegen. Darauf, dass das Ingenieurbüro ... in der schalltechnischen Untersuchung vom 29.2.2016 keine (straßenverkehrslärmunabhängige) Vorbelastung der Umgebung des Plangebiets und damit auch keinen Gaststättenlärm angenommen hat, kommt es danach nicht an. Dem Antragsteller Ziff. 3 fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung soll verhindern, dass das Gericht in eine sachliche Prüfung der Gültigkeit der Norm eintritt, obwohl sich die Rechtsstellung des Antragstellers auch dann nicht verbessert, wenn die Norm antragsgemäß für unwirksam erklärt wird. Ist der Antragsteller antragsbefugt, ist nach diesem Maßstab regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Allerdings fehlt das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris). Das ist hier indes nicht der Fall. Zwar ist der Bebauungsplan bereits weitgehend vollzogen. Jedoch hat der Antragsteller Ziff. 3 die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../10 zunächst
Widerspruch sowie nunmehr durch Anfechtungsklage angegriffen, so dass diese noch nicht bestandskräftig ist und die Aufhebung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung weiterhin zu verbessern vermag.
3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird.
der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm
der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2014 - 4 B 29.14 - juris m. w. N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans
dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - juris m. w. N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts
dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris m. w. N.). Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt genügt es deshalb nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss eine Bezugnahme auf die sonstigen Bestandteile in dem oben beschriebenen Sinne ("gedankliche Schnur") erfolgt. Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt "Satzungsbeschluss" hergestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.3.2014 - 3 S 183/14 - juris m. w. N). Liegt ein Mangel der Ausfertigung vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm (vgl. zum Fehlen der Ausfertigung oder der Bestätigung einer anderen Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 m. w. N. sowie Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris). Nach diesen Maßgaben ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat das Deckblatt der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 26.6.2027 einschließlich des Satzungstextes des Bebauungsplans am 29.6.2017 unterschrieben. Ferner hat er den Text der Satzungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie zu den örtlichen Bauvorschriften und die textlichen sowie zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans am 30.6.2017 und am 21.5.2019 ausgefertigt. Dass er die einzelnen Bestandteile des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht gesondert ausgefertigt hat, begegnet nach den oben gemachten Ausführungen keinen Bedenken. Das gilt insbesondere
Blick auf den Einrichtungsplan Markt - Erdgeschoss, der durch § 2 Nr. 1
deutlich vergrößerten Lettern als "Entwurf" gekennzeichnet. Indes stellt dies die Identität des Norminhalts
dem vom Normgeber Beschlossenen im Ergebnis nicht in Frage. Denn der in Rede stehende Plan ist ausweislich seines Deckblatts als letzte zeichnerische Änderung der Vorhaben- und Erschließungsplanung an die Flächenvorgaben des Bebauungsplans im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26.6.2017 angepasst und trägt - mangels alternativer Planungsvarianten - als einziger das besagte Datum, so dass eine mehrdeutige Bezugnahme nicht in Betracht kommt. Im Übrigen lag der fragliche Plan dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der übersandten Sitzungsvorlagen bei der Beschussfassung auch unzweifelhaft vor. 2.
geteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig", ergeben sich diese Hinweise nicht. Gleiches gilt
Blick auf den im Bekanntmachungstext entsprechend dem seinerzeit noch geltenden § 47 Abs. 2a VwGO a. F. erfolgten Hinweis, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei nicht zulässig, sofern
ihm Einwendungen gemacht würden, die im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, obwohl sie hätten geltend gemacht werden können. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vertretene Auffassung, von einer mangelnden Anstoßfunktion sei nicht auszugehen, da sämtliche private Einwender, die sich bereits in der zweiten Offenlage am Verfahren beteiligt hätten,
Schreiben vom 9.2.2017 jeweils persönlich angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass im Zuge der anstehenden dritten Offenlage vom 20.2.2017 bis zum 20.3.2017 erneut die Möglichkeit bestehe, Stellungnahmen abzugeben (vgl. hierzu die Abwägungstabelle, S. 19), greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zum einen heißt es nämlich in dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Schreiben vom 9.2.2017 lediglich, dass "im Zuge der dritten Offenlage vom 20.02.2017 - 20.03.2017" erneut die Möglichkeit bestehe, zum Bebauungsplan Stellung zu nehmen und Anregungen vorzubringen. Dass Stellungnahmen "während der Auslegungsfrist" abgegeben werden können, ergibt sich aus der Formulierung "im Zuge der dritten Offenlage" jedenfalls nicht eindeutig. Auch enthält das genannte Schreiben keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung. Im Übrigen fehlt im Schreiben vom 14.2.2017,
dem die Verschiebung der Auslegung um eine Woche auf die Zeit vom 27.2.2017 bis zum 27.3.2017
geteilt wurde, ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen gänzlich. Zum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Stellungnahmen nur von Personen aus dem angeschriebenen Kreis zu erwarten waren. Während nämlich die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 10.
der Antragsbegründung vom 22.12.2017 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhobenen Rüge des Antragstellers Ziff. 3 nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. 2.
telzentrum eingestuften - Stadt Achern dem Beeinträchtigungsverbot, das als Ziel der Raumordnung in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 (Z) LEP 2002, Plansatz 2.6.9.3 (Z) der bei Erlass des Bebauungsplans geltenden Teilfortschreibung 2010 des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 und Plansatz 2.4.4.3 des nunmehr gültigen Regionalplans 2019 (vgl. zur Planänderungspflicht bei Inkrafttreten von Zielen der Raumordnung (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., RdNr. 65b zu § 1) enthalten ist. Gemäß Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 (Z) LEP 2002 dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte durch Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Plansatz 2.6.9.3 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 und inhaltsgleich Plansatz (Z) 2.4.4.3 des Regionalplans 2019 schreiben vor, dass die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungscharakter der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) und der umliegenden zentralen Orte (Stadt- und Ortskerne) sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigen darf. Das für großflächigen Einzelhandel geltende Beeinträchtigungsverbot stellt ebenso wie das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 ff. sowie nachfolgend BVerwG, Urt. v. 10.1.2011 - 4 C 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.) jedenfalls insoweit ein legitimes verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, als es - wie hier
Blick auf das
telzentrum Achern - Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion der zentralen Orte durch großflächige Einzelhandelsvorhaben untersagt (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., RdNr. 59 zu § 1). In der Begründung zu Plansatz 2.6.9.3 bzw. Plansatz 2.4.4.3 des Regionalplans heißt es, das Beeinträchtigungsverbot stelle sicher, dass ein Einzelhandelsgroßprojekt das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte und deren zentralörtlicher Versorgungskerne sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht beeinträchtige. Nach Punkt 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten, Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001) liege eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) in der Regel dann nicht vor, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt innerhalb des Versorgungskerns selbst ausgewiesen, errichtet und erweitert werde. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder der Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie der verbrauchernahen Versorgung im Einzugsbereich sei dagegen nach Punkt 3.2.2.3 das Einzelhandelserlasses dann gegeben, wenn dort aufgrund des Einzelhandelsgroßprojekts und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohten. Anhaltspunkt für eine derartige Annahme sei ein Umsatzverlust bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 10 % und bei sonstigen Sortimenten von ca. 20 % im vorhabenspezifischen Sortiment. Da der Antragsgegnerin keine zentralörtliche Einstufung zugewiesen ist, kommt die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in ihrem Gemeindegebiet abweichend vom Konzentrationsgebot des Plansatzes 3.3.7 (Z) LEP 2002 und des Plansatzes 2.6.9.2 (Z) bzw. 2.4.4.2 (Z) des Regionalplans nur dann in Frage, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich ist und von dem Einzelhandelsgroßprojekt keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (vgl. Plansatz 2.6.9.2. (Z) 2 bzw. Plansatz 2.4.4.2 Abs. 2 Satz 1 (Z) des Regionalplans), wobei insbesondere der Plansatz 2.6.9.3 bzw. 2.4.4.3 des Regionalplans entsprechend gilt. Angesichts des Ausnahmecharakters der Abweichung geht die Begründung zu Plansatz 2.6.9.2. bzw. Plansatz 2.4.4.2 des Regionalplans zutreffend davon aus, dass die Verträglichkeit des jeweiligen Einzelhandelsgroßprojekts in einem solchen Fall nachzuweisen ist. Die Einhaltung des städtebaulichen Beeinträchtigungsverbots lässt sich aber hier insbesondere in Bezug auf die Versorgungsfunktion des
telzentrums Achern nicht feststellen. Die Entscheidung, anhand welcher Methode eine voraussichtliche Beeinträchtigung prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erforderliche Prognose
erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, die umso größer werden, je komplexer die zu beurteilende Situation ist. In einem stark verdichteten Raum
einer Vielzahl von Wechselwirkungen lassen sich objektive Aussagen über voraussichtliche Umsatzumverteilungen nur schwer treffen, was auch daran liegt, dass eine Vielzahl nicht bodenrechtlich relevanter Umstände die Höhe des Umsatzes beeinflussen. Angesichts dieser Situation ist der Senat darauf beschränkt, die Plausibilität der vorgelegten Gutachten zu prüfen, auf dieser Grundlage Umsatzumverteilungen zu prognostizieren und im Lichte der Marktstruktur zu bewerten. Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese
den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. zu § 34 Abs. 3 BauGB VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2017 - 5 S 1003/16 - juris). 2.4.1.1. Hiervon ausgehend lässt sich nach den von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der ... und des Büros ... eine durch das Planvorhaben drohende Betriebsaufgabe des ... Lebensmittelmarktes im Osten von Achern und damit ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot nicht ausschließen. Die ... hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.11.2016 einen Verstoß der Planung gegen das Beeinträchtigungsverbot angenommen. Sie ist dabei von einer Gesamtumsatzleistung des geplanten Marktes
einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m² i. H. von ca. € 7.5 Mio., davon ca. € 6.5 Mio. für den Food-Bereich sowie ca. € 1.000.000 für den Non-Food-Bereich und einer sich hieraus ergebenden Flächenproduktivität von ca. 5.000 €/m² ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Attraktivität der jeweiligen Wettbewerbsstandorte, die durch den jeweiligen "Betriebsbesatz" (Betriebsform, Betreiber, Erscheinungsbild etc.), die Verkaufsflächengröße bzw. den darauf erzielbaren Umsatz beschrieben werde und den Distanzwiderstand, der sich aus der Entfernung zwischen den einzelnen Standorten ergebe, hat sie für den rund 1.250 m von dem geplanten Einzelhandelsmarkt entfernt gelegenen ... einen Verlust von rund 15 % der bisherigen Umsatzleistung im Lebensmittelsektor prognostiziert. Ferner hat sie die Erwartung geäußert, dass diese Umverteilungen dazu führen werden, dass ... seinen Standort und seine Immobilie "auf den Prüfstand stellen" werde. Auch wenn sich hieraus keine gravierenden städtebaulichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich von Achern ergäben, werde im Falle eines Ausscheidens des ... eine deutliche Verschlechterung der fußläufigen Nahversorgung für die dort ansässige Wohnbevölkerung von Achern eintreten. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2017 hat die ... in Bezug auf den ... ergänzend ausgeführt, im östlichen Bereich des ausgewiesenen innerstädtischen zentralen Versorgungsbereichs von Achern sei die höchste Betroffenheit beim Bestandsstandort des ...Marktes zu erwarten. Dieser erziele nach vorsichtiger Schätzung aktuell eine jährliche Umsatzleistung von ca. € 2.1 Mio. 80 % des Umsatzes entfielen auf den Wareneinsatz, der Rohertrag für alle sonstigen Kosten liege bei 20 %. Damit werde die Mindestumsatzleistung für einen rentablen Betrieb als Vollsortimenter von € 3 Mio. aktuell deutlich verfehlt. Der Betreiber habe auf die ausgeprägte Wettbewerbssituation bereits reagiert und auf ein Discountangebot umgestellt. Hierdurch könne der Betrieb auch
30 % unter der Mindestumsatzleistung für einen üblichen Supermarkt noch rentabel geführt werden. Sie gehe davon aus, dass die weiteren Möglichkeiten, Einsparungen zu erzielen, bereits genutzt worden seien. Nach Realisierung des Planvorhabens werde der ... bei einem Umsatzverlust von 15 % dann einen Jahresumsatz von ca. € 1.8 Mio. erzielen. Da alle Fixkosten gleich blieben und bei einem Umsatzverlust von rund € 300.000 Erträge von rund 20 % fehlten, werde der Verlust aus dem laufenden Betrieb dauerhaft einen 5-stelligen Betrag erreichen, der etwa dem bisherigen Gewinn entspreche. Auch Möglichkeiten, durch Umstellung des Betriebstypus auf die veränderte Wettbewerbssituation zu reagieren, seien faktisch nicht gegeben. In vergleichbaren Fällen hätten die Umsatzverluste dazu geführt, dass die Mietverträge nicht verlängert worden seien. Damit werde der zentrale Versorgungsbereich in Summe weiterbestehen, jedoch falle der Frequenzbringer ..., der dem Standortbereich jährlich ca. 140.000 Kunden zuführe, weg. Ferner sei ein "trading-down-Effekt" zu erwarten. Folge sei auch, dass für die wohnortnahe Versorgung ein wesentlicher Eckpunkt wegbreche und weitere fußläufige Wege in die Innenstadt, gegebenenfalls auch nach Sasbach in Kauf zu nehmen seien. Die Einschätzung der ... wird durch die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... vom 17.4.2016 bestätigt. Darin heißt es, es erscheine bereits bei oberflächlicher Betrachtung naheliegend, dass der ... Lebensmittelmarkt in der ... Straße ... in Achern
ca. 830 m² Verkaufsfläche und nur wenig optimaler Parkierungssituation eine besondere Betroffenheit haben werde. Dieser Markt sei der einzige Nahversorgungsstandort für die gesamten Wohnsiedlungsbereiche zwischen der B... Straße und der W...-M...-Straße/O... -Straße in Achern. Darüber hinaus weise auch das Büro Dr. ... diesem Markt eine Funktion als Frequenzbringer für die Innenstadt von Achern zu. Die verkehrliche Anbindung aus den oben genannten Siedlungsbereichen an den Planstandort in Sasbach sei über die Sasbacher Straße/Hauptstraße mindestens so gut wie an den Standort des .... Die Zufahrt und Parkierungssituation auf dem Areal des Planstandortes in Sasbach sei deutlich besser und die Flächendimensionierung des Planobjekts fast doppelt so groß. Insofern sei es naheliegend, dass der ... in Achern durch die Planung ins Sasbach massiv betroffen und in seiner Existenz gefährdet sein werde. Aus alledem folgt zwar nicht ohne Weiteres eine wesentliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Achern, zu dem der Standort des ... nach der vom Büro Dr. ... vorgenommenen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt der Stadt Achern vom 16.12.2010 allerdings zählt. Jedoch ergibt sich hieraus schlüssig eine erhebliche Verschlechterung und damit eine wesentliche Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung. Denn insbesondere die Bevölkerung südlich und östlich des Standorts ... hätte in diesem Fall deutlich weitere Einkaufswege zurückzulegen. 2.4.1.2. Die Prognose der ... wird durch das Büro Dr. ..., das selbst keine prognostische Beurteilung der Umsatzeinbußen des ... vorgenommen hat, nicht schlüssig in Frage gestellt. 2.4.1.2.1. Soweit die gutachterliche Stellungnahme vom 10.1.2017 die von der ... angenommene Flächenleistung und damit auch die Gesamtumsatzleistung des geplanten Marktes in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Büro Dr. ... in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.2.2014 sowie vom 14.8.2015 selbst - allerdings im Sinne eines worst-case-Ansatzes - sogar eine Flächenleistung von rund 5.750 €/m² und für einen Markt
nur 1.400 m² Verkaufsfläche einen Umsatz von insgesamt € 8.1 Mio. in Ansatz gebracht hat. Soweit das Büro Dr. ... auf eine für das Jahr 2015 veröffentlichte Flächenleistung von ...Märkten i. H. von 4.010 €/m² verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es noch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.8.2016 selbst die (zutreffende) Auffassung vertreten hat, der Betreiber des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes sei nicht relevant, da er im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden könne. Im Übrigen erscheint der von der ... angenommene Wert als
telungswert zwischen dem besagten Ansatz des Büros Dr. ... (5.750 €/m²) und der vom Büro ... in der gutachterlichen Stellungnahme vom 7.4.2016 angenommenen Flächenleistung von 4.400 €/m² nicht unrealistisch. 2.4.1.2.
einer Größe von mehr als 200 m² handelt es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung um den ...Markt in der ... Str. ... in Achern. Dessen Angebot ist im Wesentlichen auf russlanddeutsche Kunden ausgerichtet, weshalb der Markt die allgemeine Nahversorgungssituation in dem vom Büro Dr. ... gezogenen Umkreis von 500 m nicht nachhaltig beeinflusst. Das südlich des ...Marktes eingezeichnete - allerdings nicht namentlich benannte - Lebensmittel-SB-Geschäft
einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² könnte allein schon wegen seiner geringen Größe die Nahversorgung nicht in einer annähernd vergleichbaren Weise sicherstellen wie der in Rede stehende Markt
ca. 830 m² Verkaufsfläche. Daher wäre es nicht geeignet, die Beeinträchtigung der Nahversorgung durch einen Wegfall des ... in einem Umkreis von 500 m mehr als unwesentlich abzumildern. 2.4.1.2.4. Soweit das Büro Dr. ... in seinen gutachterlichen Stellungnahmen einen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot deshalb verneint, weil sogenannte Rückholeffekte (vgl. zu diesem Begriff Bay. VGH, Urt. v. 13.12.2011 - 2 B 07.377 - juris), also die Rückholung von Kaufkraft in Sasbach wohnender Kunden in die Gemeinde, von den Umsatzverlusten in Abzug zu bringen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Beeinträchtigungsverbot schützt nach dem Wortlaut der Plansätze 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 sowie 2.6.9.3 bzw. 2.4.4.3 des Regionalplans allgemein die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) und der umliegenden Zentralen Orte (Stadt- und Ortskerne) sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens. Es stellt damit sowohl innerörtlich als auch überörtlich und
hin unabhängig von Gemeindegrenzen und den Grenzen eines Verflechtungsbereichs sicher, dass ein Einzelhandelsgroßprojekt das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne der Standortgemeinde und anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in seinem Einzugsbereich nicht beeinträchtigt. Hierzu steht die Auffassung, eine Rückholung von grenzüberschreitenden Kaufkraftabflüssen sei bei der Ermittlung der Beeinträchtigung außer Betracht zu lassen oder jedenfalls beeinträchtigungsmindernd zu berücksichtigen, zunächst grundsätzlich in Widerspruch. Eine Ausnahme könnte allerdings dann geboten sein, wenn die Gemeindegrenze oder den Verflechtungsbereich überschreitende Rückholeffekte deshalb als unschädlich anzusehen wären, weil sie in Übereinstimmung
der regionalplanerisch vorgegebenen Zentrenstruktur stehen (vgl. zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche § 34 Abs. 3 BauGB Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, RdNr. 98 zu § 34). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls scheidet aber im Ergebnis aus. Denn der Antragsgegnerin ist im Gegensatz zu Achern keine zentralörtliche Einstufung zugewiesen, so dass - wie oben dargelegt - eine Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten auf ihrem Gemeindegebiet nur dann in Frage kommt, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich ist und von dem Einzelhandelsgroßprojekt keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Plansatz 3.3.7 [Z] LEP 2002 i. V.
Plansätzen 2.6.9.2 [Z] und 2.6.9.2. [Z] 2 bzw. Plansätzen 2.4.4.2 [Z] und 2.4.4.2 Abs. 2 Satz 1 [Z] des Regionalplans). Dass das geplante Einzelhandelsgroßprojekt
einer Verkaufsfläche von insgesamt rund 1.500 m² ausschließlich der Grundversorgung der Standortgemeinde dient (vgl. hierzu die Begründung zu Plansatz 2.6.9.2. bzw. Plansatz 2.4.4.2 des Regionalplans) lässt sich hier allerdings nicht feststellen. Der Begriff der Grundversorgung wird im Regionalplan nicht ausdrücklich definiert. Er lässt sich allerdings aus dessen Plansätzen 2.6.9.1 (G) bzw. 2.4.4.1 (G) ableiten, wonach die Bauleitplanung eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten und dabei insbesondere den Bedürfnissen von Behinderten, Familien, Kindern und Senioren angemessen Rechnung getragen werden soll. Damit übereinstimmend spricht die Begründung zu Plansatz 2.6.9.2 (Z) 2 bzw. 2.4.4.2 (Z) von der wohnortnahen Grundversorgung. Unter Zugrundelegung dessen hat die ... in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.11.2016 ausgeführt, durch die geplante Ansiedlung könne sowohl aus quantitativer als auch aus qualitativer Sicht eine langfristige Sicherung der Grundversorgung, insbesondere der verbrauchernahen Versorgung, ermöglicht werden. Daher sei zwar ein großflächiges Vorhaben zur Sicherung der Grundversorgung in Sasbach geboten. Allerdings sei die Sicherung der Grundversorgung auch
einem deutlich kleineren Markt als dem vorgesehenen Markt
einer Verkaufsfläche von 1.500 m² möglich. Diese Einschätzung wird durch die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... vom 21.3.2017 ausdrücklich und im Übrigen auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 19.2.2014 bestätigt. In letzterer heißt es, ein Vollsortimenter
einer Verkaufsfläche von 1.400 m² sei unter dem Aspekt der Nahversorgung als sehr groß dimensioniert anzusehen; folgerichtig hat das Büro Dr. ... in der genannten Stellungnahme dann auch eine Verkaufsfläche von 1.400 m² als Obergrenze empfohlen. Dass es in der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.8.2015 ausgeführt hat, selbst ein auf 1.600 m² Markt vergrößerter Markt diene der Sicherung der Grundversorgung, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Insbesondere überzeugt der Hinweis, dass auch nach Errichtung eines vergrößerten Lebensmittelmarktes weiterhin Kaufkraft aus Sasbach abfließen würde (vgl. hierzu die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... vom 14.8.2015 und vom 10.1.2017), nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass der geplante Lebensmittelmarkt z. B. angesichts der Angebote auch von Lebensmittel Discountern im näheren Umland und von Pendlerverflechtungen nicht die gesamte innerhalb von Sasbach verfügbare Kaufkraft zu binden vermag (vgl. hierzu die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... vom 7.4.2016). Für einen Markt
einer Verkaufsfläche von 1.500 m² gilt nichts anderes. 2.4.1.2.5. Die Prognose, der geplante Lebensmittelmarkt sei
dem Beeinträchtigungsverbot vereinbar, lässt sich ferner nicht darauf stützen, dass sowohl das Regierungspräsidium Freiburg (als die für das Zielabweichungsverfahren nach § 24 LPlG zuständige höhere Raumordnungsbehörde [§ 30 Abs. 2 LPlG])
Schreiben vom 16.11.2016 und E-Mail vom 28.3.2017 als auch der Regionalverband Südlicher Oberrhein
Schreiben vom 24.2.2017 an ihren Bedenken gegen die Planung der Antragsgegnerin nicht mehr festgehalten haben. Selbst wenn es sich hierbei um ein Indiz für die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots handeln sollte (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 7.2.2019 - 2 C 629/17 - juris), dürfte dies auf der nach den oben gemachten Ausführungen unzutreffenden Annahme des Regierungspräsidiums und des Regionalverbandes beruhen, die Kaufkraftrückholung sei als neutral anzusehen und nicht in die beim Beeinträchtigungsverbot zu berücksichtigende Umverteilungsquote einzubeziehen (vgl. hierzu die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 29.8.2016). 2.4.2. Der sich hieraus ergebende Mangel betrifft unmittelbar zwar nur die Planung auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../10, also den Lebensmittelmarkt. Jedoch führt er zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn eine isolierte Aufrechterhaltung der übrigen Planbestandteile käme nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um einen abtrennbaren Teil der Gesamtregelung handelte, also die Restregelung auch ohne den Lebensmittelmarkt sinnvoll bestehen bleiben könnte - Grundsatz der Teilbarkeit - und aufgrund objektiver Anhaltspunkte
Sicherheit anzunehmen wäre, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 ff.). Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Regelungen betreffend die übrigen Planbereiche auf die Planung für das Grundstück Flst.-Nr. .../10 abgestimmt sind. Dies gilt sowohl für den Schallschutz an den vorgesehenen Wohngebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../5 als auch für die geplante Umgestaltung des Wegegrundstücks Flst.-Nr. ..., die in einem untrennbaren Zusammenhang
den von dem geplanten Lebensmittelmarkt hervorgerufenen Geräuschimmissionen bzw. der geplanten Anlage der Kfz-Stellplätze vor dem Lebensmittelmarkt stehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V.
GO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GKG i. V.
Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf € 60.000,- festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2249667.html ( https://oj.is/2249667 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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