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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2019 - DL 13 S 677/18

1. Ein unveränderter, dem Dienstherrn bekannter Sachverhalt kann nicht zum Gegenstand einer erneuten Würdigung unter disziplinarischen Gesichtspunkten gemacht werden, wenn der Dienstherr bereits zuvor

§ 124aAbs. 6 Vw

GO, da sie fristgerecht und durch Bezugnahme auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.01.2008 - 1 C 27.06 -, juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 354) begründet worden ist und die Begründung sowohl einen bestimmten Antrag enthält als auch die Berufungsgründe darlegt (§

§ 124aAbs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 Vw

GO). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Anders als die Disziplinarkammer hält der erkennende Senat die Anfechtungsklage für begründet. Die angegriffene Disziplinarverfügung des Beklagten ist rechtswidrig, weil dem behördlichen Disziplinarverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis entgegensteht als auch die dem Kläger zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht zur Überzeugung des Senats feststehen. Die Disziplinarverfügung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 2 LDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 21 Satz 1 AGVwGO). Rechtsgrundlage der Disziplinarmaßnahme ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Danach wird der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kommt das Landesdisziplinargesetz (LDG) zur Anwendung, obwohl die dem Kläger zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bereits vor Erlass des LDG mit Wirkung zum 22.10.2008 (Art. 27 Satz 1 LDNOG), nämlich in den Jahren 2002 und 2004 unter Geltung der Landesdisziplinarordnung (LDO), stattgefunden haben. Denn nach Art. 26 Abs. 1 LDNOG werden nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren nach der LDO in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten des LDG befinden, nach dem LDG fortgeführt, soweit sich aus den folgenden - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nichts anderes ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Dies war jedoch hinsichtlich des Vorwurfs des Geheimnisverrats, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht der Fall. Soweit das Verhalten des Klägers gegenüber den beiden Auszubildenden den disziplinaren Vorwurf begründen soll, ist zwar ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Blick auf das Strafverfahren ausgesetzt worden. Zur Ladung zur Vernehmung nach § 5 LDO ist es jedoch bis zum Inkrafttreten des LDG nicht gekommen (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG). Soweit die Disziplinarverfügung vom 02.10.2013 die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 37 BeamtStG) zum Gegenstand hat, unterliegt dieser Sachverhalt dem disziplinarrechtlichen Verfolgungsverbot des § 8 LDG, weil der Beklagte nach Abschluss der Verwaltungsermittlungen am 03.02.2003 gegenüber dem Kläger erklärte, kein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, wenn er mit seiner Abordnung an das Regierungspräsidium einverstanden ist. Nach § 8 Abs. 1 LDG leitet die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren ein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird das Verfahren unter anderem dann nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat nach dem Hinweis durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 11.09.2002 Verwaltungsermittlungen eingeleitet und den stellvertretenden Referatsleiter ... mit internen Untersuchungen nach dem Hinweisgeber betraut. Verwaltungsermittlungen sind, namentlich bei umfangreichen Sachverhalten, regelmäßig erforderlich um festzustellen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 109 zu § 17 Abs. 1 BDG). Im Verfahren der Verwaltungsermittlungen wertete der stellvertretende Referatsleiter den dem Kläger vorgeworfenen Chat dergestalt aus, dass er diesen im Einzelnen danach unterteilte, welche Person die "Art der Information" und die "Kenntnis" darüber haben konnte und in einer weiteren Tabelle nach Kenntnissen "Internet", "Englisch", "Operativ", und "G10". Nach der dem Senat nur vorliegenden Sicherheitsakte, die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aus weiteren Aktenteilen zusammengestellt worden war und nur den Verwaltungsermittlungen dienen sollte, kam der Verdacht aufgrund der oben genannten Merkmale auf den Kläger. In einem Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten wurde dem Kläger am 03.02.2002 der Sachverhalt eröffnet. Nachdem der Kläger mit seiner Abordnung an das Regierungspräsidium einverstanden war, wurde ihm mitgeteilt, dass ein Disziplinarverfahren (und auch ein Strafverfahren) nicht eingeleitet werde. Dies wurde im Aktenvermerk vom 04.02.2003, der auch vom Präsidenten des Landesamtes abgezeichnet wurde, dokumentiert. Damit hat der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LDG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, hat dies aktenkundig gemacht und dem Kläger bekannt gegeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LDG). Damit unterliegt dieser dem Beklagten bekannte, in jeder Hinsicht unverändert gebliebene Sachverhalt nicht einer erneuten Würdigung unter disziplinarischen Gesichtspunkten. Bleibt auch nach dem Abschluss der Verwaltungsermittlungen nur ein vager Verdacht, ist der Dienstherr auf Dauer gehindert, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da dann gerade keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen (Nonnenmacher, in: von Alberti/Burr u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg,

  1. Aufl. 2012, § 8 Rn. 11). Es handelt sich um ein Verfolgungsverbot, nicht lediglich um ein Ahndungsverbot. Dies entspricht der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 LDG, nach der ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wird, wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt (Amtliche Begründung zu § 41 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 123 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Satz 1 LDG; ebenso Nonnenmacher, a.a.O., § 8 Rn. 2; vgl. auch Weiß, in: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, M § 17 Rn. 95 ff. 71 ff.). Der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 LDG steht auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Absehens von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens die LDO anwendbar gewesen ist. Denn, unabhängig davon, ob nach der LDO Verwaltungsermittlungen überhaupt zulässig waren (vgl. zum Streitstand v. Alberti/Gayer/Roßkamp, LDO, 1994, § 27 Rn. 3), enthält § 8 Abs. 2 LDG eine für den Kläger günstigere Regelung, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem künftigen Recht Anwendung finden soll; es handelt sich um eine Verfahrensregelung, sie hat aber auch materiell-rechtliche Auswirkungen für den Kläger (vgl. zum Vorstehenden Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, S. 159). Soweit die streitgegenständliche Disziplinarverfügung das Verhalten des Klägers gegenüber den Auszubildenden betrifft, unterliegt dieser Sachverhalt keinem Verfolgungsverbot. Unabhängig des vom Senat bejahten Verfolgungshindernisses hinsichtlich des Vorwurfs des Geheimnisverrats erweist sich die Disziplinarverfügung auch materiell als rechtswidrig. Der Senat überprüft diese auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Dabei hat das Gericht nach § 86 VwGO alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts auszuschöpfen, um die erforderliche richterliche Überzeugung zu bilden. Der Spielraum, den der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht einräumt, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Als Tatsachengericht ist es Sache des Senats, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu sind der Akteninhalt und andere Beweismittel auszuwerten, die Glaubwürdigkeit ggf. einvernommener Personen zu würdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2018 - 6 B 148.18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 B 73.17 -, juris Rn. 2). Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, folgt dabei die Verpflichtung des Gerichts, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 41). Ausgehend hiervon ist der Senat nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger um den Hinweisgeber des ... handelt, der ihn als "..." am 12.08.2002 über nachrichtendienstliche Erkenntnisse informiert und damit das angeschuldigte Dienstvergehen begangen hat. Der Beklagte hat sich in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom 02.10.2013 hingegen davon überzeugt gezeigt, dass der ehemalige Anführer des EWK-KKK, ..., am 12.08.2002 vom Kläger anlässlich eines von beiden geführten Chats nachrichtendienstliche Erkenntnisse erhalten hat. Wesentliche Grundlagen der Suche nach dem Hinweisgeber waren für den Beklagten die ihm zunächst in ausgedruckter Form vorliegende E-Mail, mit der der Hinweisgeber erstmalig Kontakt mit ... aufgenommen haben soll, sowie der protokollierte Chat zwischen "..." und "...". Deren Authentizität sah der Beklagte aufgrund der späteren Auswertung der Festplatte des ... bestätigt, die zum Auffinden damit korrespondierender Textdateien führte. Vor diesem Hintergrund wertete der Beklagte in Person des ... insbesondere "sämtliche G10-Bänder" aus, auf denen Gespräche des ... aus dem Juli 2002 gespeichert waren. Außerdem verschaffte er sich durch die inhaltliche Überprüfung der für die Auswertungsstelle verfassten G10-Protokolle einen Überblick über die an jene Stelle weitergegebenen Gesprächsinhalte, um anhand eines Abgleichs von in dem Chatprotokoll enthaltenen und an ... weitergegebenen Informationen die Person des Hinweisgebers identifizieren zu können. Zu diesem Zweck erstellte der Beklagte eine Auswertematrix, in der sämtliche Personen aufgeführt wurden, die bei der Beschaffung oder Auswertung von Informationen zu dem Sachverhalt EWK-KKK tätig waren und "zumindest theoretisch" als Hinweisgeber in Betracht kamen. Zu der vorgenannten Schlussfolgerung gelangte der Beklagte sodann aufgrund folgender Feststellungen: Nach Ansicht des Beklagten lassen sich dem Chatprotokoll Informationen entnehmen, die ausschließlich im Rahmen der Beschränkungsmaßnahme nach dem G10 angefallen sind und nicht an die Auswertungsstelle des Landesamts weitergegeben worden sein sollen. So soll nach den Feststellungen des Beklagten die Information "krankheitsbedingte Absage des Treffens in A..." seitens des ... die G10-Stelle "verlassen" haben, da sie in den von der Vorauswertungsstelle für die Auswertungsstelle verfassten G10-Protokollen enthalten war. Hingegen soll es in den G10-Protokollen an einer schriftlichen Niederlegung der wahren Umstände gefehlt haben, die ... zu ebendieser Absage veranlassten und darin bestanden haben sollen, dass er es vorzog, den Tag mit seinem Sohn auf dem Sportplatz zu verbringen. Des Weiteren verfügte der Hinweisgeber nach den Feststellungen des Beklagten nicht über Informationen, die nach dem Ende der G10-Maßnahme am 27.07.2002 angefallen seien. Denn der Hinweisgeber sei einerseits von ... darauf hingewiesen worden, dass das letzte Treffen nicht mit den "..." gewesen sei, andererseits sei der Hinweisgeber in offenkundig unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass mehrere Polizisten im EWK-KKK tätig gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Chats sei indes nur noch ein Polizeibeamter aktiv gewesen. Diese Dinge seien nie am Telefon besprochen worden, ein Mitarbeiter der G10-Stelle habe von ihnen daher keine Kenntnis haben können. Zudem stellte der Beklagte fest, der Kläger habe als einziger Vertreter der G10-Stelle an der Abschlussbesprechung zum Observationseinsatz des ... ... teilgenommen. Nur daher habe dieser wissen und gegenüber ... ... im Verlauf des Chats kundtun können, dass die Vertrauensperson des Verfassungsschutzes im Rahmen des Jahrestreffens des EWK-KKK auf der ... eine SMS an das Bundesamt versandt habe. Diese Feststellungen führten den Beklagten in einem ersten Schritt zu der Überzeugung, bei dem Hinweisgeber müsse es sich um ein Mitglied der Vorauswertungsstelle bzw. den Kläger handeln. Dabei stellte der Beklagte in seine Überlegungen zwar ein, dass auch die mit dem Sachverhalt befassten Auswerter Zugriff auf die Tondokumente hätten haben können. Diese - so der Beklagte - schieden aber deshalb aus, da sie nicht hätten wissen können, dass es nach der "krankheitsbedingten" Absage des Treffens in A... am Abend des 20.07.2002 ein weiteres Gespräch gegeben habe, das die Aussage des ... ... in einem anderen Licht habe erscheinen lassen, weil er in diesem Gespräch den wahren Grund für seine Absage thematisiert habe. Zudem habe das Telefonat länger als eine halbe Stunde gedauert und niemand habe - nachdem die sportlichen Aktivitäten des Sohnes zu Beginn besprochen worden seien - wissen können, ob das Gespräch im weiteren Verlauf nicht noch eine andere Wendung nehme. In seiner Schlussfolgerung sah sich der Beklagte weiter dadurch bestätigt, dass nach seinen Feststellungen nur der Kläger über die zur Durchführung des Chats in englischer Sprache erforderlichen Sprach- und IT-Kenntnisse verfügte. Dabei nahm der Beklagte die beiden neben dem Kläger in der G10-Stelle tätigen Beamten ... und ... in den Blick. Nach den Erkenntnissen des Beklagten soll der Beamte ... allenfalls über rudimentäre Englischkenntnisse verfügt haben, technische Dinge hätten ihm ferngelegen. Die Englischkenntnisse des inzwischen verstorbenen Beamten ... sollen im Vergleich hierzu zwar etwas besser gewesen sein, sich aber auf die gängigen Wörter beschränkt haben. Auch habe der Referatsleiter ... dem Beamten ... in technischer Hinsicht etwas mehr zugetraut als dem Beamten ..., ihn aber gleichwohl nicht für fähig erachtet, um mit E-Mails sachgerecht umgehen zu können bzw. einen anonymen Internet-Chat einzufädeln. Der Kläger hat hingegen die Existenz des Chats zwischen "..." und "..." stets bestritten und den Feststellungen sowie Schlussfolgerungen des Beklagten im Einzelnen folgendes entgegengesetzt: Die Originalprotokolle der abgehörten Gespräche des ..., die angeblich aus dessen Besitz stammenden drei Festplatten sowie Gesprächsprotokolle seien entweder vernichtet oder nicht mehr vorhanden. Zeugen hätten sich aufgrund Zeitablaufs an viele wesentliche Details nicht mehr erinnern können; ... sei nicht persönlich vernommen worden. Es sei fraglich, ob der Chat - für den sich in der Akte jenseits des Ausdrucks eines Chatprotokolls kein Beweis finde - tatsächlich geführt oder von ... selbst verfasst worden sei, um einen Informanten in den eigenen Reihen zu enttarnen bzw. die Verfassungsschutzbehörden zu verunsichern. Der Chat sei in äußerst einfacher und in weiten Teilen auch fehlerhafter englischer Sprache geführt worden, was darauf schließen lasse, dass ein und dieselbe Person auf beiden Seiten die Formulierungen vorgenommen habe. Die zeitliche Diskrepanz von zwei Tagen zwischen der Durchführung des angeblichen Chats und dem Abspeichern des Chatprotokolls sei nicht erklärbar. Es verwundere zudem, dass ... den Chat ausgedruckt in seiner Wohnung habe liegen lassen, obwohl er aufgrund der fast schon freundschaftlichen Kontakte seiner Ehefrau zu dem Polizeibeamten ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen können, dass der Text diesem übergeben werde. Auffällig sei zudem, dass das Chatprotokoll bei der vorübergehenden Abmeldung von "..." den Zusatz "at 16:48" enthalte. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Chat von einem englischen Provider gemanagt worden sei, was ihn als Teilnehmer ausschließe. Es erschließe sich darüber hinaus nicht, warum die Wiederanmeldung zum Chat von "...", die automatisch dokumentiert werde, nicht im Protokoll enthalten sei. Nachweislich sei im Rahmen der abgehörten Telefongespräche zudem nur der Name "..." gefallen. Das vollständige Pseudonym "...", das bei der erstmaligen Kontaktaufnahme verwendet worden sei, sei ihm nicht bekannt. Auch hinsichtlich weiterer Einzelheiten, die Gegenstand des vermeintlichen Chats gewesen seien, fehle es an Nachweisen in der Akte, dass diese aufgrund der Abhöraktion bei der G10-Stelle angefallen seien. Die entsprechenden Kenntnisse fehlten ihm. Er habe mangels ausschließlicher Zuständigkeit auch nicht alle Bänder aus der Abhöraktion nachgehört; es finde sich überdies in der Akte kein Nachweis, dass er das am 20.07.2002 um 19:44 Uhr geführte Telefonat bearbeitet habe. Die drei Festplatten, die - ohne dass hierfür Nachweise existierten - angeblich aus dem Besitz des ... stammten, seien dilettantisch ausgewertet worden, da man auf deren "Spiegeln" verzichtet habe. Bei professioneller Auswertung der Festplatten hätte die Möglichkeit bestanden, den Verlauf der gesamten E-Mail-Kommunikation des ... einschließlich der jeweiligen Gesprächspartner und deren Internetadressen zu ermitteln. Insoweit habe man versäumt festzustellen, ob überhaupt eine E-Mail-Kontaktaufnahme eines unbekannten Dritten mit ... stattgefunden habe. Auffällig sei zudem, dass die auf den Festplatten gefundenen Dateien ebenso wie die in Papierform vorgelegte E-Mail und das Chatprotokoll eines Herkunftsnachweises in Form eines "Headers" entbehrten. Er habe den stellvertretenden Referatsleiter ... erstmals anlässlich der Zeugenvernehmung 2013 beim Landesamt getroffen; es sei daher ausgeschlossen, dass sie beide - wovon vorgenannter ausgehe - an der Abschlussbesprechung teilgenommen hätten, bei der die aus Sicht des Beklagten zu seiner Identifizierung dienenden operativen Kenntnisse angefallen seien. Die Feststellungen zu den Fremdsprachenkenntnissen seiner ehemaligen Kollegen seien abenteuerlich. Eine Überzeugungsbildung anhand objektiver und nachprüfbarer Beweisunterlagen sei nicht möglich. Ausgehend hiervon ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass seine Schlussfolgerungen bei isolierter Betrachtung einer gewissen Plausibilität nicht entbehren, dies kann der Kläger mit seinen Einwendungen und den Hinweisen auf mögliche Manipulationen indes ebenfalls für sich in Anspruch nehmen. An einer eigenständigen validen Überprüfung des dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalts ist der Senat jedoch gehindert. Er ist deshalb auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger der Hinweisgeber des ... gewesen ist. Zudem hat sich ... in seiner Befragung durch den Beklagten per E-Mail vom 18.03.2013 dahingehend geäußert, der Name des Klägers sei ihm vor der Berichterstattung in den Medien "völlig unbekannt" gewesen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten hat der Senat nicht. Aufgrund der umfangreichen Vernichtung von Aktenbestandteilen durch den Beklagten in den Jahren 2002 bis 2006 besteht keine Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatten, bei deren Eigentümer es sich nach Auffassung des Beklagten um ... gehandelt und der auf einer dieser Festplatten den Chatverlauf sowohl mit "..." als auch mit "..." abgespeichert haben soll. Ebenso wenig lassen sich mögliche Änderungen an der erst (oder zuletzt) am 14.08.2002 abgespeicherten und den Chatverlauf vom 12.08.2002 enthaltenden Datei nachvollziehen. Der vorliegende Akteninhalt bietet keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten. Denn die teilweise geschwärzte und unvollständige Sicherheitsakte enthält lediglich einen Teil der im Zuge der internen Verwaltungsermittlungen des Beklagten im Jahr 2002 bzw. 2003 angefallenen Dokumente, die den Beklagten zu der seinerzeitigen Einschätzung geführt haben, es sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass es sich bei dem anonymen Hinweisgeber um den Kläger handle. So lässt sich auch dem am 26.11.2013 gefertigten Deckblatt zur Sicherheitsakte entnehmen, die Akte gebe lediglich einen "Überblick über die damaligen Ermittlungen" in Form des Geheimnisverrats an den Ku Klux Klan. Aus dem weiteren Vermerk vom 05.04.2013 in der Akte zum Disziplinarverfahren geht zwar hervor, dass im Jahr 2013 eine MOD mit Aufzeichnungen von im Juli 2002 geführten Telefongesprächen des ... aufgefunden wurde. Diese MOD befindet sich jedoch nicht bei der Akte. Offensichtlich sind auch nur drei Telefongespräche (ausschnittsweise) in verschriftlichter Form zum Gegenstand der Akte gemacht worden. Dies ist letztlich jedoch ohne Belang. Denn selbst wenn die vollständigen Aufzeichnungen vorgelegt würden, fehlte es nach wie vor an den vernichteten Protokollen, die im maßgeblichen Zeitraum von der Vorauswertungs- bzw. G10-Stelle für die Auswertungsstelle verfasst worden waren. Dies macht einen Abgleich zwischen den (zusätzlichen) Erkenntnissen, die ein Vorauswerter aufgrund der abgehörten Telefonate des ... haben konnte und den (gefilterten) Informationen, die den Auswertern mit den von der G10-Stelle erstellten Protokollen zur Verfügung gestellt wurden, unmöglich. Soweit der Beklagte davon ausgeht, nur ein Vorauswerter habe den wahren Grund der Absage des Treffens in A... kennen können, weil diese Information in den G10-Protokollen nicht enthalten gewesen sei, fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer Überprüfbarkeit durch den Senat. Dass die zuständigen Mitarbeiter der Auswertungsstelle trotz der grundsätzlich bestehenden Zugriffsmöglichkeit auf abgehörte Telefongespräche keine Kenntnis von dem hinter der Absage des Treffens tatsächlich stehenden Grund gehabt haben sollen, ist ebenso vorstellbar wie ein hiervon abweichender Geschehensablauf; an verifizierbaren Anhaltspunkten für die Deutung des Beklagten fehlt es jedenfalls. Denn belastbare Feststellungen zu der Frage, ob während oder nach Abschluss der G10-Maßnahme Auswerter nach Einweisung aufgezeichnete Telefongespräche des ... abhörten, hat der Beklagte nicht getroffen. Ebenso wenig lässt sich für den Senat verifizieren, welche Beamten der G10-Stelle die Telefongespräche in welchem Umfang abhörten. Der Behauptung des Klägers, gerade wegen der in der G10-Stelle geltenden geteilten Zuständigkeit nicht alle Telefonate des ... abgehört zu haben, hat der Beklagte nichts Substantielles entgegengesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Abhörmaßnahme angefallenen MODs von vorgenannter Ausnahme abgesehen nicht mehr existent sind und die Aufzeichnungen auch nicht in verschriftlichter Form vorliegen, muss - worauf bereits der Kläger hingewiesen hat - des Weiteren offenbleiben, ob, wie ursprünglich im Vermerk vom 02.12.2002 geschildert, anhand der Gesprächsinhalte tatsächlich der Gesamteindruck entstehen konnte, ... sei mit der Arbeit seines Sicherheitsoffiziers unzufrieden gewesen, habe andererseits aber mit ... ("...") ein gutes Verhältnis gehabt. Aufgrund der umfangreichen Vernichtung von Aktenbestandteilen im Zeitraum 2002 bis 2006 ist einer Überprüfung ebenfalls entzogen, ob sich dieser "Gesamteindruck" nicht tatsächlich auch aus den G10-Protokollen ergeben konnte. Ebenso wenig kann einer Klärung zugeführt werden, ob die Anzahl der im EWK-KKK aktiven Polizeibeamten - wie der Beklagte anhand der Aussage der ... zu sagen können meint - tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines überwachten Telefongesprächs war. Soweit der Beklagte unter Heranziehung des Chats aufgrund der Formulierung "and the traitor knows about the police officers in the clan but he doesn´t know their current status" meint ableiten zu können, der Hinweisgeber gehe offenkundig davon aus, dass mehrere andere Polizisten im Klan tätig seien, erweist sich diese Schlussfolgerung weder als zwingend noch als aus sonstigen Gründen naheliegend. Denn der Aussage lässt sich gerade nicht die eigene Auffassung des Hinweisgebers zu dieser Frage entnehmen. Vielmehr teilt der Hinweisgeber ... lediglich mit, der Vertrauensmann des Verfassungsschutzes wisse von Polizeibeamten im Ku Klux Klan, aber nichts über deren aktuellen Status. Abgesehen davon mag zwar zutreffen, dass der Hinweisgeber im Hinblick auf das "letzte" Treffen des EWK-KKK gegenüber ... eine Wissenslücke offenbarte, es ist indes nicht belegt, dass Informationen zu diesem Treffen beim Landesamt tatsächlich erst nach Beendigung der G10-Maßnahme am 27.07.2002 anfielen. Überdies ist allein dieser Umstand nicht geeignet, zur Identifizierung des Hinweisgebers wesentlich beizutragen. Mangels Existenz der einschlägigen Dokumente muss des Weiteren ungeklärt bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - der Kläger das vollständige Pseudonym "..." aus den abgehörten Telefongesprächen kennen musste. Es ist, wie bereits ausgeführt, vielmehr noch nicht einmal feststellbar, ob der Kläger alle im Überwachungszeitraum entstandenen Aufzeichnungen auf den MOD´s abgehört und so auch von weiteren Details des Innenlebens des EWK-KKK Kenntnis erlangen konnte, die der Hinweisgeber gegenüber ... anlässlich des Chats offenbarte. Dass sich allein der Vorname "..." aus der Abschrift des Telefongesprächs vom 20.07.2002 (12:24 Uhr) ergibt, reicht zum Nachweis der Kenntnis des vollen Pseudonyms jedenfalls nicht aus. Hierauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Zuletzt erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Beklagte davon ausging, es mit einer autonom handelnden Person zu tun haben zu müssen anstatt auch ein Zusammenwirken mehrerer Personen in Erwägung zu ziehen. Nachhaltige Überprüfungen hierzu hat der Beklagte nicht angestellt, ohne dass hierfür plausible Gründe streiten. Allenfalls mit dem Stadium der formlosen Verwaltungsermittlungen lässt sich zudem erklären, warum der Beklagte offensichtlich nicht erwogen hat, private Festplatten des Klägers sicherzustellen und auf be- und entlastende Umstände hin auszuwerten. All dies veranschaulicht, dass es dem Senat verwehrt war, Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, die Schlussfolgerungen des Beklagten in den für das gesamte Verfahren zentralen Punkten widerspruchsfrei nachzuvollziehen und in eine eigene Würdigung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehnisse einzutreten. Dem Senat stehen auch keine sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) zur Feststellung der von dem Beklagten behaupteten Tatsache zur Verfügung, wonach es sich bei dem Kläger um den Hinweisgeber des ... ... handeln soll. Insbesondere liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass nicht zu erwarten ist, der stellvertretende Referatsleiter ... oder sonst eine damals auf Seiten des Landesamts involvierte Person sei zu einer wortlautgetreuen Wiedergabe des Inhalts der G10-Protokolle oder der im Zeitraum 04.07.2002 bis 27.07.2002 aufgezeichneten Telefongespräche in der Lage. Die Anwendung einer Rechtsnorm aufgrund eines nur möglicherweise oder wahrscheinlich geschehenen Sachverhalts ist mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nicht vereinbar (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Aufl. 2018, § 108 Rn. 84). Vielmehr ist in dieser Situation des non-liquet eine Entscheidung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2009 - 1 C 16.08 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 29.04.2005 - 1 B 119.04 -, juris Rn. 4). Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 8 B 69.16 -, juris Rn. 4; Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Beweisbelastet ist im vorliegenden Fall der Beklagte, der mit der angegriffenen Disziplinarverfügung vom 02.10.2013 die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verfolgt. Macht die beweisbelastete Partei die Sachverhaltsaufklärung jedoch - wie hier - unmöglich, trägt sie insoweit das volle Prozessrisiko (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  3. Aufl. 2018, § 108 Rn. 143). Die Disziplinarverfügung vom 02.10.2013 kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. Aber selbst wenn man zugunsten des Beklagten trotz des Nichtvorhandenseins der G10-Protokolle unterstellen wollte, die rekonstruierten Fragmente aus der MOD vom Juli 2002, aus denen sich die behauptete sowie die tatsächliche Motivation des ... bzgl. der Absage des Treffens in A... ergeben, begründeten bei isolierter Betrachtung einen gewissen Verdacht, bei dem Hinweisgeber könnte es sich um einen im Juli 2002 in der G10-Stelle tätigen Beamten handeln, so steht nach erschöpfender gerichtlicher Sachaufklärung gleichwohl nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger - alleine oder mit anderen - ... über im Rahmen der Abhöraktion (und darüber hinaus) beim Landesamt angefallene Informationen versorgt hat. In einer solchen Konstellation findet der Grundsatz Anwendung, dass im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist ("in dubio pro reo"). Dieser Grundsatz, der im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG und im Gebot freier richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankert ist, fordert, dass nur solche den Beamten belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach der gerichtlichen Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 14; speziell im Hinblick auf bemessungsrelevante Gesichtspunkte Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 22). Die Anwendung dieses Grundsatzes wird indes dadurch bedingt, dass die Gerichte die Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft haben, ohne zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine bzw. die von dem Beklagten vorgebrachte Sachverhaltsvariante zutrifft. Zum anderen müssen für die dem Beamten günstigste Variante hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sprechen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Denn es fehlt, wie bereits ausgeführt, an relevanten Ermittlungsansätzen und weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten, die geeignet sind, die sich im vorliegenden Fall stellenden offenen Fragen und zutage tretenden Ungewissheiten einer Klärung zuzuführen. Für die für den Kläger günstige Variante (fehlende Identität zwischen Hinweisgeber und seiner Person) sprechen überdies - wie sich aus Vorstehendem ergibt -auch tatsächliche Anhaltspunkte. Insoweit ist unter anderem (erneut) darauf hinzuweisen, dass keine Gewissheit darüber erlangt werden kann, ob der Kläger überhaupt alle zum Führen des Chats erforderlichen Telefongespräche abgehört hat und - inhaltlich betrachtet -, woher der Hinweisgeber etwa Kenntnis von dem vollständigen Pseudonym des ... ("...") haben konnte. Demzufolge führt auch bei Zugrundelegung einer für den Beklagten günstigen Sichtweise die dann gebotene Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes zur Entlastung des Klägers vom Vorwurf der Begehung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens des Geheimnisverrats. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kann dem Kläger auch nicht der Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens in Gestalt einer sexuellen Belästigung zulasten der Auszubildenden ... während der Dienstfahrt am 26.08.2004 gemacht werden, worauf der Beklagte in seiner Disziplinarverfügung vom 02.10.2013 ergänzend abgestellt hat. Nach Ausschöpfung der dem Senat zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu weiterer Sachaufklärung, konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger seitens des Beklagten vorgehaltenen Verhaltensweisen - jedenfalls sofern sie sich auf die damals beim Regierungspräsidium in Ausbildung befindliche ... beziehen - zutreffen. Denn aufgrund der divergierenden Schilderungen der Auszubildenden ... streiten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen jedenfalls nicht wie vom Beklagten seiner Disziplinarverfügung zugrunde gelegt zugetragen haben. Gestützt auf den ursprünglichen, nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers führenden Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 23.03.2005 (...) sowie die Aussagen der beim Regierungspräsidium tätigen Auszubildenden ... hat der Kläger nach den Feststellungen des Beklagten dieser am 26.08.2004 auf einer Dienstfahrt nach Tübingen und Herrenberg seine Hand auf den Oberschenkel gelegt und sodann versucht, ihre Hand zu streicheln und mit seiner Hand zwischen ihre Oberschenkel zu gelangen. Er soll sie aufgefordert haben, sich zu ihm herüber zu beugen, ihren Kopf zu sich gedreht und versucht haben, sie zu küssen. Anschließend soll der Kläger die Auszubildende ... gefragt haben, ob sie zurück ins Geschäft fahren oder einen schönen Platz zum "Küssen und Knutschen" suchen sollten. In den Räumlichkeiten des Regierungspräsidiums soll der Kläger bei anderen Gelegenheiten zudem Bemerkungen wie "Du bist so süß", "Schade, dass Du erst 18 bist" oder "Der Affe hat aber süße Ohren" (bezogen auf ein von der Auszubildenden ... getragenes T-Shirt) gegenüber der Auszubildenden ... geäußert haben. Des Weiteren soll er sie über die Wange und die Arme gestreichelt, seinen Kopf an den ihren gedrückt und sie auf die Wange geküsst haben, wenn sie ihren Kopf nicht schnell genug wegdrehen konnte. Zudem soll er die Auszubildende ... immer wieder von hinten umarmt haben, obwohl diese ihm deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie ihn als abstoßend empfunden habe und von ihm in Ruhe gelassen werden wollte. Auch die Auszubildende ... soll der Kläger, sich von hinten anschleichend, von hinten auf Höhe ihrer Brust umarmt und immer wieder seine Hand auf deren Arm gelegt und sie gestreichelt haben, obwohl auch die Auszubildende ... ihre Abneigung gegen den Kläger zum Ausdruck gebracht und ihn aufgefordert habe, dieses Verhalten zu unterlassen. Zudem soll er seinen Kopf auf ihre Schultern und ihren Kopf gelegt und ihr einmal mit einer Laufmappe auf den Hintern geschlagen haben. Dass hiermit ahndungswürdige Dienstvergehen beschrieben werden, liegt auf der Hand. Allerdings hat sich der Kläger angesichts dieser Vorhaltungen unter anderem wie folgt geäußert: Die Auszubildende ... habe zu Beginn ihrer Vernehmung am 22.02.2005 ausgeführt, sich noch einige Punkte aufgeschrieben zu haben, die sie - bezogen auf ihre Einlassung vom 11.11.2004 - in ihrer "damaligen Aufregung" vergessen habe. Der Vorgang sei erstmals mit Schreiben vom 12.10.2004 aktenkundig gemacht worden. Aufgrund der zeitlichen Abläufe könne daher von einer "Aufregung" nicht die Rede sein. Abgesehen davon habe die Auszubildende ... am 11.11.2004 - was zutrifft - geschildert, er habe die Hand auf ihren Schenkel gelegt, während bei der Vernehmung vom 22.02.2005 die Rede davon gewesen sei, er habe ihr an das Knie gefasst. Zuletzt habe die Auszubildende ... anlässlich ihrer Befragung per E-Mail unter dem 30.05.2013 sogar angegeben, er habe versucht, seine Hände zwischen ihre Schenkel zu legen. Am 11.11.2004 habe die Auszubildende ... zudem angegeben, er - der Kläger - habe sie aufgefordert, "herzukommen" und es habe den Anschein gehabt, als wolle er sie küssen. Demgegenüber sei in der Vernehmung vom 22.02.2005 zu lesen, dass er gesagt habe, sie solle herkommen, damit er sie küssen könne. Von einem Umarmen im Aufzug im Gebäude des Regierungspräsidiums im Anschluss an die Dienstfahrt bzw. ein Ansprechen durch ihn am Folgetag sei erstmals 2013 die Rede gewesen. Im Übrigen sei bezeichnend, dass die Auszubildende ..., wie ihm erst im Nachgang bekannt geworden sei, sich bei ihrer Vernehmung am 06.06.2013 von der Mutter der Auszubildenden ..., Frau ..., habe begleiten lassen, da diese im damals maßgeblichen Zeitraum

(2004)Beauftragte für Chancengleichheit des Regierungspräsidiums gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Akten des Strafverfahrens ..., die ggf. weitere Einblicke in das damals geführte Verfahren hätten gewähren können, zwischenzeitlich ebenfalls vernichtet wurden, sind die Einwendungen des Klägers teilweise nicht von der Hand zu weisen und stehen einer Überzeugungsbildung des Senats im Sinne des Beklagten eingedenk des in dubio pro reo Grundsatzes entgegen. Zwar hat die Auszubildende ... unter dem 01.06.2005 eine mit der "Anzeige wegen sexueller Belästigung und Nötigung" vom 11.11.2004 inhaltsgleiche Erklärung abgegeben und damit das Handauflegen auf den (Ober-)Schenkel "bestätigt", ohne sich allerdings zu dem offensichtlichen Widerspruch zu verhalten. Auch irrt der Kläger, soweit er der Auffassung ist, erst 2013 habe die Auszubildende ... von dem Umarmen im Fahrstuhl berichtet. Allerdings hat diese erstmals am 30.05.2013 mitgeteilt, der Kläger habe ihren Kopf zu sich gedreht und versucht, sie zu küssen. Des Weiteren hat die Auszubildende ... im Gegensatz zu früheren Aussagen bzw. Erklärungen angegeben, sie habe "zum wiederholten Mal" die Hände des Klägers zwischen ihren Schenkeln wegschieben müssen. Der Senat teilt vor diesem Hintergrund nicht die Auffassung des Beklagten, wonach die Angaben der Auszubildenden ... und ... im Jahr 2004 in "wesentlichen und zentralen Punkten" durch die erneuten Befragungen im Jahr 2013 bestätigt worden seien, bei denen beide den Kern der Vorfälle "widerspruchsfrei und keineswegs übermäßig dramatisierend dargestellt" hätten. Bei dieser Einschätzung berücksichtigt der Beklagte zwar zugunsten des Klägers, es sei teils vom Oberschenkel, teils vom Knie die Rede gewesen, nicht aber, dass die Auszubildende ... davon gesprochen hat, der Kläger habe wiederholt seine beiden Hände zwischen ihre Oberschenkel gelegt. Sofern der Beklagte darüber hinaus "Abweichungen in Einzelheiten" mit Unterschieden in der Vernehmungssituation oder in der Protokollierung erklärt, wirft dies nicht nur ein zweifelhaftes Licht auf die von unterschiedlichen Stellen geführten Ermittlungen; jedenfalls aber können Ungenauigkeiten nicht zulasten des Klägers gehen. Da es mithin für den Senat an der erforderlichen Gewissheit fehlt, der Kläger habe jedenfalls anlässlich der Dienstfahrt am 26.08.2004 ein Dienstvergehen begangen, kann dieser Handlungskomplex in Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass sich Inkonsistenzen in der Vernehmung der Auszubildenden ... nicht gezeigt haben, wenngleich der Kläger den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch insoweit bestritten hat. So hat der Kläger angegeben, er habe sich gegenüber der Auszubildenden "... und ihren Kolleginnen nichts zuschulden kommen" lassen. Allerdings ist selbst der Beklagte unter Zugrundelegung einer Dienstpflichtverletzung während der Dienstfahrt am 26.08.2004 nicht davon ausgegangen, diese sowie das weitere, vom Kläger gegenüber den Auszubildenden ... und ... an den Tag gelegte Verhalten trage disziplinarrechtlich dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr hat der Beklagte in der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 02.10.2013 durch seine Formulierungen implizit zum Ausdruck gebracht, diese disziplinarischen Verfehlungen rechtfertigten für sich betrachtet (nur) eine Kürzung der Bezüge. Die auf die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarverfügung des Beklagten vom 02.10.2013 hält unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo folglich auch insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ungeachtet dessen spricht gemessen am Akteninhalt überwiegendes dafür, dass der Beklagte auch an einer Kürzung der Bezüge aufgrund der unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens gehindert gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 35 ff.; Beschluss vom 27.04.2017 - 2 B 38.16 -, juris Rn. 7). Denn das Regierungspräsidium hat es nach Aussetzung des Disziplinarverfahrens pflichtwidrig unterlassen, nach dem durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26.10.2005 bewirkten unanfechtbaren Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens, das Disziplinarverfahren unverzüglich wieder aufzunehmen. Damit hat es gegen (den aufgrund seiner für den Kläger günstigeren Ausgestaltung hier ebenfalls anwendbaren) § 13 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 LDG bzw. die darin normierte Wiederaufnahmepflicht verstoßen (vgl. hierzu Nonnenmacher, a.a.O., § 13 Rn. 8; s. auch LT-Drs. 14/2996, S. 71). Denn der Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums lässt sich in diesem Zusammenhang lediglich entnehmen, dass im Anschluss an die Aussetzung des Verfahrens über einen Zeitraum von fünf Jahren die Wiedervorlage der Akte verfügt wurde, ohne dass hiermit Anfragen zum Verfahrensstand beim Amtsgericht ... bzw. der Staatsanwaltschaft ... einhergingen. Unter dem 01.02.2010 findet sich sodann der Eintrag "z.d.A." - zu den Akten. Weitere Aktenbestandteile kamen erst mit der "Kurzmitteilung" vom 08.02.2012 hinzu. Die tatsächliche Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens erfolgte sodann mit Schreiben des Beklagten vom 30.11.2012 und der damit verbundenen Ausdehnung des unter anderem wegen Geheimnisverrats bereits unter dem 17.10.2012 eröffneten Disziplinarverfahrens. Diese Umstände bedürfen, wie sich aus Vorstehendem ergibt, indes keiner abschließenden rechtlichen Würdigung. Nach alledem kann auch die an seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anknüpfende Dienstenthebung des Klägers nach "Rückkehr aus dem Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge" sowie die Einbehaltung seiner Bezüge in Höhe von 400,-- EUR monatlich ab diesem Zeitpunkt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG) keinen Bestand haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §

§ 154Abs. 2 Vw

GO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §

§ 132Abs. 2 Vw

GO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2249782.html ( https://oj.is/2249782 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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