Betriebsinhabers hinausgeht. 2. Das private Interesse an der Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich ist bereits nicht abwägungserheblich, soweit die beabsichtigte Betriebserweiterung nicht realisierbar bzw. unrealistisch ist, weil ihr die Darstellungen
Flächennutzungsplanes und damit öffentliche Belange im Sinne
GB entgegenstehen. Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten
Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hirschäcker,
NVO. Am 28.09.2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung
Bebauungsplans und
sen öffentliche Auslegung vom 17.10.2017 bis 17.11.2017. Die Bekanntmachung
Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 06.10.
sen Begründung tragen sie vor, sie seien Betreiber bzw. Inhaber
landwirtschaftlichen Betriebes der Familie,
sen ursprüngliche Hofstelle sich in der Ortslage der Antragsgegnerin nördlich der Umgehungsstraße L 1066 befinde. Aufgrund
Baus der Umgehungsstraße hätten sie wesentliche Betriebsanlagen auf die Südseite der L 1066 aussiedeln müssen. Aufgrund einer Baugenehmigung vom 24.02.2006 hätten sie auf ihrem dort gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... einen Liegeboxenstall für insgesamt 120 Tiere (Mutterkühe mit Nachzucht) mit Bergehalle, eine Güllegrube, eine Dunglege und Fahrsilos errichtet. Dieser Standort sei die einzige geeignete Alternative zu einem Viehdurchlass zu ihrer Hofstelle in Ortslage gewesen, der wegen Hochwassergefahr nicht möglich gewesen sei. Für die zukunftsfähige Weiterentwicklung
Hofes sei die Errichtung eines weiteren Stallgebäudes (Bullenmaststall) sowie einer Lager- und Maschinenhalle am Standort
Mutterkuhstalles erforderlich. Der Bauantrag für den Bullenmaststall sei jedoch mit der Begründung, dass das beantragte landwirtschaftliche Vorhaben in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig sei, abgelehnt worden. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (13 K 14606/17) sei wegen
anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt worden. Mit dem Bebauungsplan werde somit ihre einzige Möglichkeit verhindert, ihren landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu erweitern. Die Errichtung weiterer Stallgebäude in Ortslage sei weder möglich noch sinnvoll, da südlich der früheren Hofstelle die Umgehungsstraße L 1066 verlaufe und die frühere Hofstelle hierdurch und durch ein HQ100-Gebiet dauerhaft eng begrenzt werde. Es bestehe auch keine Möglichkeit, den landwirtschaftlichen Betrieb nördlich
bereits vorhandenen Mutterkuhstalles zu erweitern. Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere seien sie antragsbefugt, da die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin sämtlicher Grundstücksflächen im Plangebiet sei und der Antragsteller zu 1 den landwirtschaftlichen Hof eigenständig wie ein Pächter betreibe und
sen Erweiterung und langfristige Übernahme beabsichtige. Er habe
wegen ein eigenes Interesse an der Zukunftsfähigkeit
landwirtschaftlichen Betriebes. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der angefochtene Bebauungsplan gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Ein solcher Verstoß liege vor, wenn ein Bebauungsplan dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht vollzugsfähig sei und damit die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen könne. Das sei hier der Fall, weil sämtliche Flächen im Plangebiet im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stünden und weder diese noch der Antragsteller zu 1 als deren Rechtsnachfolger bereit seien, die Grundstücke zu verkaufen, da diese für eine zukunftsfähige Entwicklung
landwirtschaftlichen Betriebes benötigt würden. Diese würden daher für die nächsten Jahrzehnte nicht für die beabsichtigte Gewerbegebietserweiterung zur Verfügung stehen. Auch in der Vergangenheit habe die Familie keine landwirtschaftlichen Flächen verkauft, sondern lediglich getauscht. Der Bebauungsplan verstoße auch in mehrfacher Hinsicht gegen das "Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB". Es lägen Ermittlungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin ihrer Abwägungsentscheidung falsche Annahmen zugrunde gelegt habe. Sie habe im Rahmen der Abwägung darauf abgestellt, dass bei der Planung der Umgehungsstraße der beabsichtigte Viehdurchlass auf Wunsch der Antragsteller nicht errichtet worden sei und diese stattdessen eine Entschädigung in Geld für die Errichtung
Mutterkuhstalles angenommen hätten. Dies sei unzutreffend. Der Viehdurchlass sei vielmehr aus Gründen
Hochwasserschutzes gestrichen worden. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung auch zu Unrecht einen weiteren Flächenbedarf für ansässige Unternehmen angenommen. Die im Gewerbegebiet "Hirschäcker" bereits ansässigen Gewerbebetriebe hätten aktuell keinen Entwicklungsbedarf angemeldet. Diese hätten sich vielmehr bereits anderweitig betrieblich weiterentwickelt bzw. kein Interesse mehr an Grundstücken im Plangebiet. Wie sich auch aus der Begründung
Bebauungsplanes ergebe, wolle die Antragsgegnerin lediglich eine "zukünftige Reservefläche" für Gewerbe vorhalten. Dagegen hätten die Antragsteller bereits konkrete Absichten, ihren landwirtschaftlichen Betrieb durch die Errichtung eines Bullenmaststalles und eines Wohngebäudes zu erweitern. Es sei daher abwägungsfehlerhaft, diese Entwicklung
landwirtschaftlichen Betriebes zu verhindern um eine Flächenbevorratung für Gewerbebetriebe zu betreiben. Ein Ermittlungsdefizit i.S.
GB ergebe sich weiter daraus, dass die Antragsgegnerin fälschlicherweise in ihre Abwägung eingestellt habe, dass die Errichtung weiterer Stallgebäude an anderer Stelle im Außenbereich der Gemeinde möglich sei. Hierauf komme es jedoch nicht an, sondern darauf, ob der landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftlich betrieben werden könne. Es gebe zudem keine geeigneten Ausweichmöglichkeiten für die Errichtung weiterer Stallgebäude. Damit habe sich die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange nicht befasst und demzufolge ihrer Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Außerdem sei die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung von unzutreffenden Betriebsabläufen ausgegangen. Die Annahme, männliche Jungtiere müssten nur ein einziges Mal in den Bullenmaststall transportiert werden, sei unzutreffend. Da die Mutterkuhhaltung und die Bullenmast zur extensiven Tierhaltung zählten, treffe es nicht zu, dass nicht ständig nach diesen Tieren geschaut werden müsse. Die Antragsgegnerin verkenne, dass zweimal täglich Futter zu den Stallungen gebracht werden müsse. Allein für den Bullenmaststall seien daher ca. 730 Fahrten pro Jahr erforderlich. Da sich Fahrsilos neben dem Mutterkuhstall befänden, hätte die Errichtung
Bullenmaststalles an einem anderen Standort zusätzlich zur Folge, dass der Antragsteller zu 1 zwischen den Fahrsilos und dem Bullenmaststall mehrmals täglich pendeln müsste. Mit der Errichtung
Mutterkuhstalles und den weiteren Einrichtungen sei dieser Standort als künftiger Mittelpunkt
landwirtschaftlichen Betriebes festgelegt worden. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt, die Antragsteller hätten bereits in der Vergangenheit trotz zunächst bekundeter Ablehnung Flächen an private Unternehmen veräußert und sei sie
halb fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Grundstücksflächen im Plangebiet für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stünden. Tatsächlich seien in der Vergangenheit jedoch keine Flächen veräußert, sondern lediglich getauscht worden und auch nur solche, die für die Weiterentwicklung
landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich seien. Die Aussagen der Antragsteller habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung ignoriert, weshalb insoweit ein Abwägungsdefizit vorliege. Soweit die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt habe, die Antragsteller hätten eine Kompromissfindung in Bezug auf andere Standorte für den Bullenmaststall abgelehnt, treffe auch dies nicht zu. Die Antragsgegnerin habe vielmehr bis heute keine geeigneten Alternativflächen angeboten und erst recht keine Lösung, die eine zukunftsfähige Fortführung
landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller beinhalte. Die in die Abwägung eingestellte Annahme, die Antragsteller seien nicht lösungsorientiert, sei daher abwägungsfehlerhaft. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung auch
halb, weil nicht sichergestellt sei, dass die Festsetzung der - an den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller heranrückenden - gewerblichen Nutzung im streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht zu Nachteilen für den landwirtschaftlichen Betrieb wegen der von diesem ausgehenden Geruchsemissionen führe. Der Darstellung der unteren Landwirtschaftsbehörde zu den Geruchsabständen könne nicht entnommen werden, wie der Emissionsmittelpunkt festgelegt worden sei. Der Radius könne sich daher auch deutlich mehr in das Grundstück Flst. Nr. ... erstrecken. Ein weiterer Verstoß gegen das "Abwägungsgebot
GB" liege zudem insoweit vor, als die Antragsgegnerin planfremde Belange in ihre Abwägung eingestellt habe (Abwägungsüberschreitung). So habe die Antragsgegnerin in fehlerhafter Weise in ihre Abwägung eingestellt, dass das vom Antragsteller zu 1 als künftigem Hofnachfolger außerhalb
Plangebiets geplante Betriebsleiterwohngebäude kein privilegiertes Vorhaben und daher nicht zulässig sei. Auch bei den von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigten Fragen der Erforderlichkeit einer Vor-Ort-Präsenz für den Mutterkuhstall und der Dienlichkeit eines Wohngebäudes handle sich um planfremde Belange, da diese für den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine Rolle spielten. Die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu zeigten, dass diese verkannt habe, dass die Zukunftsfähigkeit
landwirtschaftlichen Betriebes als Belang in die Abwägung einzustellen und abzuwägen gewesen sei. Um einen planfremden Belang handle es sich auch, soweit die Antragsgegnerin in ihre Abwägung darauf abstelle, sie habe bei der Standortwahl für den Mutterkuhstall bereits auf das geplante Gewerbegebiet hingewiesen und dem Bauvorhaben nur zugestimmt, wenn keine Beeinträchtigung einer späteren Entwicklung der gewerblichen Baufläche zu erwarten sei. Damit verkenne die Antragsgegnerin, dass die Standortwahl
Mutterkuhstalles bereits Jahre zurückliege und die Antragsteller einen Anspruch auf
sen Errichtung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gehabt hätten. Auch in diesem Punkt überschreite die Antragsgegnerin den Abwägungsrahmen, anstatt sich mit der Zukunftsfähigkeit der Hofstelle als abwägungsrelevantem Belang auseinanderzusetzen. Dasselbe gelte, soweit die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung eingestellt habe, dass das Gewerbegebiet bereits im Flächennutzungsplan von 1981 dargestellt gewesen sei und die Errichtung
Mutterkuhstalles anstelle eines Viehdurchlasses und die sich daraus ergebenen Konsequenzen
halb im Risikobereich
Betriebsinhabers liegen würden. Denn der Viehdurchlass sei vom Land Baden-Württemberg nicht gebaut worden. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin schließlich in die Abwägung eingestellt, dass die Formulierung zur Erweiterung
Gewerbegebiets "Stöckenwiesen" verkürzt gewesen sei und nunmehr auf bestehende Biotope und auf die Zufahrtsproblematik verwiesen. Die aufgezeigten Abwägungsfehler seien offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Es liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vor, weil zwischen den widerstreitenden Belangen kein angemessener Ausgleich hergestellt worden sei (Abwägungsdisproportionalität). Denn die Antragsgegnerin habe den Belang der Antragsteller, ihre Hofstelle am Standort
Mutterkuhstalles anzusiedeln zu wollen, aufgrund der aufgezeigten falschen Sachverhaltsannahmen und wegen der planerischen Vorbelastung durch den Flächennutzungsplan nicht angemessen berücksichtigt und
halb fälschlicherweise zu Gunsten der gewerblichen Bedürfnisse zurückgestellt. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hirschäcker,
Mutterkuhstalls bekannt gewesen, dass in
sen unmittelbarer Nähe die Grenze der seit 1984 im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellten gewerblichen Baufläche verlief und die Antragsgegnerin dem geplanten Bauvorhaben nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass dadurch keine Beeinträchtigung
geplanten Gewerbegebiets stattfinde. Die Antragsbegründung lege auch nicht dar, weshalb die Errichtung weiterer Stallgebäude in Ortslage nicht möglich sein solle, nachdem die Antragsteller bei der Planung der Umgehungsstraße noch darauf bestanden hätten, dass eine Unterführung unter die Landstraße gebaut werde, damit sich der Hof am bisherigen Standort weiterentwickeln könne. Es treffe auch nicht zu, dass eine Entwicklung
Hofes nur am Standort
Mutterkuhstalles möglich sei. Mit dieser Behauptung habe sich die Antragsgegnerin bereits im Bebauungsplanverfahren intensiv auseinandergesetzt und den damit geltend gemachten Belang gegenüber dem Interesse der Gemeinde an der Möglichkeit, den Flächennutzungsplan umsetzen zu können, berechtigterweise zurückgestellt. Da seit dem Hochwasserschutzgesetz II für den Innenbereich auch kein Planungsverbot mehr gelte, sei eine Weiterentwicklung der früheren Hofstelle selbst dann möglich, wenn diese in einem HQ-100-Gebiet liegen sollte. Der Normenkontrollantrag
Antragstellers zu 1 sei unzulässig, weil dieser keine Antragsbefugnis besitze. Dieser sei weder Eigentümer der im Geltungsbereich
Bebauungsplanes liegenden Grundstücke noch Inhaber
landwirtschaftlichen Betriebes. Er sei lediglich Angestellter dieses Betriebes. Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. Die Planerforderlichkeit scheitere nicht daran, dass der Grundstückseigentümer der im Plangebiet liegenden Flächen erklärt habe, er werde die Flächen nicht zur Verfügung stellen. Die Gemeinde dürfe vielmehr davon ausgehen, dass sich die Einstellung eines Grundstückseigentümers mit der Zeit ändern bzw. die Person
Eigentümers wechseln könne. Eine solche Entwicklung sei auch im strittigen Bebauungsplangebiet denkbar, nachdem die Antragsteller selbst eingeräumt hätten, auch bereits in der Vergangenheit Grundstücksflächen getauscht zu haben. Die geltend gemachten Mängel im Abwägungsvorgang bestünden ebenfalls nicht. Die Darlegungen zum Viehdurchlass seien unzutreffend, weil die Antragsteller die angebotene Entschädigungsleistung vorgezogen hätten. Unrichtig sei auch, dass die Antragsteller ohne den Viehdurchlass gezwungen gewesen seien, ihren Betriebsmittelpunkt außerhalb
Ortskerns zu verlegen. Der Mutterkuhstall sei nicht zum Betriebsmittelpunkt geworden, dieser bleibe weiterhin an der Hofstelle im Ort. Die Genehmigung
Mutterkuhstalles indiziere eine solche Verlagerung nicht, da sich bereits seit 1984 aus dem Flächennutzungsplan ergebe und daher auch bereits im Zeitpunkt der Errichtung
Mutterkuhstalles bekannt gewesen sei, dass dort keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten bestünden. Dies lasse sich auch anhand der Baugenehmigungsakten belegen. Aus diesen ergebe sich auch, dass der Standort
Mutterkuhstalles als zentraler Standort der Hofstelle weder gewollt noch möglich gewesen sei. Zentraler Mittelpunkt
landwirtschaftlichen Betriebes seien die vorhandenen landwirtschaftlichen Anlagen im Geltungsbereich
Bebauungsplans "Hauptstraße/Brühl". Dort bestünden auch ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten, wie sich aus früheren Genehmigungsakten für weitere, zur Hofstelle gehörende landwirtschaftliche Nebengebäude ergebe. Zudem sei ein weiteres Bauvorhaben
landwirtschaftlichen Betriebes (Neubau eines Weidestalles) außerhalb
derzeitigen Mittelpunktes
Betriebes und abseits
Mutterkuhstalles bereits 1993 genehmigt und errichtet worden. Auch dieser Standort könne genutzt werden, um geplante Erweiterungsvorhaben umgebungsverträglich zu errichten. Die Antragsgegnerin sei
halb nicht gezwungen gewesen, davon abzusehen, aus der seit 1984 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Fläche einen Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes zu entwickeln. Insoweit habe sie von ihrem Recht, im Rahmen
GB eine planerische Entscheidung zu treffen, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin sei bei ihrer Abwägung auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Existenz
Mutterkuhstalles nicht dazu zwinge, alle weiteren Bestandteile eines Tierhaltungsbetriebes in
sen unmittelbarer Nähe zu errichten. Gegen diese Annahme spreche bereits die Tatsache, dass dies seit der Errichtung
Mutterkuhstalles seit inzwischen nahezu 10 Jahren nicht der Fall gewesen sei. Die Behauptung, es gebe keinen Gewerbeflächenbedarf, weshalb ein Ermittlungsdefizit vorliege, gehe an der Wirklichkeit vorbei. Zum eines setze die Festsetzung eines Gewerbegebiets keinen akuten Flächenbedarf voraus, sondern könne sie durchaus einem zu erwartenden Bedarf dienen. Im Übrigen lasse sich der akute Gewerbeflächenbedarf durch konkret vorliegende Anfragen und Bewerbungen belegen. Die in Zweifel gezogene Ermittlung der Geruchsemissionen gehe auf die untere Landwirtschaftsbehörde zurück, die bekanntermaßen eher zu Gunsten als zu Ungunsten der Landwirtschaft Stellung nehme. Ob das Betriebsleiterwohngebäude außerhalb
Plangebiets eine privilegierte Anlage sei oder nicht, sei für die Abwägung nicht erheblich. Auch könne allein die Absicht, ein solches Vorhaben realisieren zu wollen, nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin von ihrer Absicht absehen müsse, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich umzusetzen. Es stelle auch keinen Abwägungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin keine Vor-Ort-Präsenz für den Mutterkuhstall für erforderlich gehalten habe. Diese Frage sei schon nicht abwägungsrelevant, weil sich daraus kein Anspruch ableiten ließe, auf die Ausweisung
Gewerbegebiets zu verzichten. Die Ausführungen zur Erteilung
Einvernehmens für die Errichtung
Mutterkuhstalles ließen keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Bebauungsplan erkennen. Die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung von der rechtmäßigen Existenz
Mutterkuhstalles und den davon ausgehenden zulässigen Immissionen ausgegangen. Es sei
halb ein Immissionsradius vorgesehen worden, innerhalb
sen im Baugenehmigungsverfahren auf den Mutterkuhstall Rücksicht zu nehmen sei. Die Ausführungen zum Gewerbegebiet "Stöckenwiesen" seien nicht nachvollziehbar. Aus den vorgenannten Gründen sei die Abwägung auch nicht disproportional. Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten "Gewerbegebiet Hirschäcker, 2. Erweiterung" und die Behördenakten früherer Baugenehmigungsverfahren für den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin zu 2 vor. Wegen weiterer Einzelheiten
Sachverhalts wird auf deren Inhalt und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg. Der Antrag
Antragstellers zu 1 ist bereits unzulässig (dazu unter I.). Der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, jedoch nicht begründet (dazu unter II.). I. Der Antrag
Antragstellers zu 1 ist mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) bereits unzulässig. Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen
Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ; juris Rn. 12 und Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 2). Grundsätzlich ist zunächst der Eigentümer eines von einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne
GO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52). Denn das im Plangebiet befindliche Grundeigentum stellt regelmäßig eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition dar, weil sein Inhalt und seine Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplanes unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Wegen der Grundstücksbezogenheit
Bauplanungsrechts können neben den Eigentümern der betroffenen Grundstücke auch solche Personen durch die Planung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück dinglich berechtigt sind, also eine Rechtsposition innehaben, die das Recht umfasst, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.1997 - 11a D 44/97 .NE -, UPR 1998, 77 ; juris Rn. 6 ff, m.w.N.), wie dies etwa beim Mit- oder Wohnungseigentum, Erbbaurecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 - 4 CB 49.87 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 75; Senatsurteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211; juris Rn.55) und beim Nießbrauchsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 88; Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O. ) der Fall ist und auch für die Rechtsposition
Grundstückskäufers bejaht wird, auf den der Besitz sowie Nutzungen übergegangen sind und zu
sen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982 - 4 C 51.79 -, BRS 39 Nr. 176; Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O. ) Ebenso antragsbefugt im Sinne
GO sind aber auch obligatorisch an einem Grundstück Berechtigte wie Mieter und Pächter, wenn deren abwägungserhebliche Belange im Normenkontrollverfahren beeinträchtigt werden (vgl. für Pächter und Mieter: HessVGH, Urteil vom 09.03.2017 - 4 C 1255/15 .N -, juris Rn. 25 f.; für Pächter und Hoferbe: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris Rn. 35 f.; für Pächter: BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, juris Rn. 17; für Mieter und Untermieter mit einer "verfestigten, einer dinglichen Berechtigung vergleichbaren Rechtsposition": BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 BN 7.19 -, juris Rn. 6). Einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes kann grundsätzlich auch ein Bauantragsteller stellen, der - ohne Grundstückseigentümer zu sein - aus eigenem wirtschaftlichem Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung
Grundstücks beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264 ; juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend ist der Antragsteller zu 1 nicht antragsbefugt, da er nicht Eigentümer der Grundstücke innerhalb
Plangebiets ist und ihm auch weder ein dingliches noch ein obligatorisches Nutzungsrecht im obigen Sinne an diesen Grundstücken zusteht. Auch ist er noch nicht (Mit-)Inhaber
Betriebes. Inwiefern seine derzeitige Position als faktischer Leiter bzw. Geschäftsführer
landwirtschaftlichen Betriebs der Antragstellerin zu 2 mit der "eigenständigen Position eines Pächters vergleichbar" sein sollte, erschließt sich dem Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht. Soweit der Antragsteller zu 1 - zusammen mit der Antragstellerin zu 2 als Inhaberin
landwirtschaftlichen Betriebes und Eigentümerin
zugehörigen Grundeigentums - einen Bauantrag für den "Neubau eines Bullenmaststalles und eines Güllebehälters" auf dem Grundstück Flst. Nr. ... gestellt hat (Baugenehmigungsverfahren 01400314), ist diese (gemeinsame) Bauantragstellung zwar einvernehmlich erfolgt, jedoch nicht aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse
Antragstellers zu 1, das über das von der Betriebsinhaberin geltend gemachte Interesse an einer Betriebserweiterung am Standort
Mutterkuhstalles hinausgeht. Soweit sich der Antragsteller zu 1 weiter darauf berufen hat, den landwirtschaftlichen Betrieb später im Wege der Erbfolge übernehmen zu wollen, begründet diese Stellung als potenzieller Erbe wegen der Grundstücksbezogenheit
Planungsrechts ebenfalls (noch) keine Antragsbefugnis im Sinne
GO, da auch einem künftigen (Hof-)Erben vor Eintritt
Erbfalls weder ein dingliches noch ein sonstiges (Nutzungs-)Recht am Nachlass zusteht (für Hoferben i. S. d. Höferechts: vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BRS 49 Nr. 184). Sonstige abwägungserhebliche private Belange
Antragstellers zu 1, die von der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot
GB fehlerhaft abgewogen worden sein und eine Antragsbefugnis begründen könnten (vgl. hierzu Normenkontrollurteile
Senats vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 15, und vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 5 S 1049/14 -, BauR 2017, 977 ; juris Rn. 31), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2 ist zwar zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.). 1. a) Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da er sich gegen eine Satzung richtet, die nach den Vorschriften
Baugesetzbuches erlassen worden ist, nämlich den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hirschäcker,
GO wurde gewahrt. Der Normenkontrollantrag wurde am 07.09.2017 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung
Beschlusses
Bebauungsplans (29.06.2017) gestellt.
halb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung
Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne
G) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 50). Da ein Planbetroffener jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen hat, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler i. S.
GB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen. Bei der bauleitplanerischen Abwägung sind allerdings alle (betroffenen) Interessen unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant, die entweder objektiv geringwertig oder generell oder im konkreten Einzelfall nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87 ; juris Rn. 50) Gemessen daran liegt ein beachtlicher Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unter keinem der von der Antragstellerin zu 2 angesprochenen Gesichtspunkte vor. aa) Die Antragstellerin zu 2 hält die Ermittlung
Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB für fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der Viehdurchlass aus Gründen
Hochwasserschutzes gestrichen worden sei und stattdessen unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dieser sei auf Wunsch der Antragstellerin zu 2 nicht realisiert worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die mit diesem Einwand angesprochenen Gründe für die damalige Standortwahl
Mutterkuhstalles für abwägungsrelevant gehalten und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hat. Denn es handelt sich bei der betreffenden Äußerung der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (vgl. S. 13 der Beratungsvorlage ö 042/2017 vom 23.06.2017; AS 7 der Bebauungsplanakte ab 28.09.2016) lediglich um eine Erwiderung auf den Einwand der Antragstellerin zu 2, die Errichtung
Mutterkuhstalles habe wegen
Baus der Umgehungsstraße L 1066 zwingend auf dem Grundstück Flst. Nr. ... erfolgen müssen. Diese Motive für die damalige Standortentscheidung waren auch nicht abwägungserheblich, sondern ausschließlich die Tatsache, dass der Mutterkuhstall auf dem genannten Grundstück tatsächlich errichtet worden ist. Die Existenz
Mutterkuhstalles,
sen genehmigter Weiterbetrieb durch die Planung nicht beeinträchtigt werden sollte, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung ausweislich der weiteren Ausführungen in der Abwägungstabelle als schutzwürdigen und damit abwägungsrelevanten (privaten) Belang der Antragstellerin zu 2 aber auch berücksichtigt. Unabhängig von der Frage der Abwägungserheblichkeit der Motive für die Standortwahl entspricht die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle aber auch den Tatsachen. Denn nach der vom Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegten Niederschrift vom 16.04.2003 über einen Ortstermin am 14.04.2003 in Fichtenberg haben die Antragstellerin zu 2 und ihr Ehemann einen Verzicht auf den Viehdurchlass unter der L 1066 gegen eine entsprechende Entschädigung bereits anlässlich dieses Ortstermins in Aussicht gestellt (vgl. dort Ziffer 5) und diesen Verzicht in einem Gespräch mit dem Regierungspräsidium Stuttgart (Straßenwesen und Verkehr/Bauleitung Schwäbisch Hall) am 04.04.2005 nochmals ausdrücklich bekräftigt, indem sie erklärten, auf eine Erschließung
Mutterkuhstalles zu verzichten, "wenn sie den angebotenen Festbetrag von 400.000.- EUR für die Errichtung
neuen Stalles erhalten" (vgl. Vermerk vom 07.04.2005; AS 259 ff. der Senatsakten). Unzutreffend ist auch die Behauptung der Antragstellerin zu 2, die Errichtung
Viehdurchlasses sei aus Gründen
Hochwasserschutzes unmöglich. Das Regierungspräsidium hat anlässlich
Ortstermins vom 14.04.2003 vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass das Bauwerk "wegen den häufigen Hochwassern und einem hohen Grundwasserspiegel entsprechend teuer" sei (vgl. a.a.O., Ziffer 5). bb) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin zu 2 lässt sich ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung fälschlicherweise von einem aktuellen Bedarf ansässiger Unternehmen an Flächen für betriebliche Erweiterungen ausgegangen sei. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin auch insoweit weder in der Planbegründung (vgl. dort S. 7, Ziffer B.4.) noch in der Abwägungstabelle (vgl. S. 17) von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Soweit die Antragstellerin zu 2 zur Begründung ihrer gegenteiligen Behauptung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, eine der beiden ansässigen Firmen habe ihre konkreten Erweiterungsabsichten inzwischen auf einem östlich außerhalb
Plangebiets liegenden Grundstück realisiert, ist davon auch die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung ausgegangen (vgl. S. 17 der Abwägungstabelle, wonach "dieser Bedarf durch die 1. Erweiterung gedeckt werden" konnte). Da mit der 1. Erweiterung
Bebauungsplanes jedoch "der Bedarf an Flächen nur für eine Firma gedeckt werden" konnte (vgl. Abwägungstabelle, a.a.O.), ist die Antragsgegnerin im Weiteren davon ausgegangen, dass für die Erweiterungsabsichten (neue Halle, Büroflächen) der zweiten bereits ansässigen Firma noch ein weiterer Bedarf an Gewerbeflächen besteht, was die Antragstellerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) bestritten hat. Hinzu kommt, dass ein Ermittlungsfehler insoweit auch
halb fernliegt, weil die Aufstellung eines Bebauungsplanes grundsätzlich nicht den Nachweis eines konkreten Bedarfs an den ausgewiesenen Flächen voraussetzt, sodass der Plangeber regelmäßig keine Veranlassung hat, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen. Ein Bewertungsfehler käme insoweit nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin einen aktuellen dringenden Flächenbedarf zu Unrecht angenommen und dies als öffentlichen Belang in ihre Abwägung eingestellt hätte. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Denn - wie bereits dargelegt - hat die Antragstellerin zu 2 den von der Antragsgegnerin angenommenen weiteren dringenden Flächenbedarf für die zweite bereits ansässige Firma in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) bestritten. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der Begründung
Abwägungsergebnisses (vgl. Ziffer 6 der Abwägungstabelle, S. 20) auch nur ganz allgemein auf bestehende "gewerbliche Bedürfnisse" abgehoben und der in der Planbegründung erwähnten "dringenden Notwendigkeit", weitere Gewerbeflächen auszuweisen, damit keine entscheidende Bedeutung für die Abwägung beigemessen. cc) Der weiter geltend gemachte Einwand der Antragstellerin zu 2, wonach die Antragsgegnerin fälschlicherweise in ihre Abwägung eingestellt habe, dass die Errichtung weiterer Stallgebäude auch an anderer Standorten möglich sei, obwohl es wirtschaftlich sinnvolle Alternativstandorte tatsächlich nicht gebe, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler i. S.
GB. Der insoweit geltend gemachte Ermittlungsfehler liegt schon
halb nicht vor, weil im Rahmen der Planaufstellung grundsätzlich keine Pflicht der Gemeinde besteht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob einem Planbetroffenen für ein künftiges Bauvorhaben, das dieser infolge der Planung nicht mehr realisieren kann, Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Eine solche Ermittlungspflicht könnte allenfalls dann bestehen, wenn sich im Planaufstellungsverfahren hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um den einzig in Betracht kommenden Standort für ein künftiges Bauvorhaben handeln könnte. Denn in diesem Fall würde die (einzige) Möglichkeit einer Realisierung
Vorhabens durch die Planung (endgültig) entfallen und wäre das entsprechende Interesse
Planbetroffenen mit einem anderen Gewicht in die Abwägung einzustellen, als wenn diesem auch noch Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich südlich
Mutterkuhstalles tatsächlich als einziger möglicher Standort für künftige Betriebserweiterungen in Betracht käme, jedoch nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin zu 2 hat ihre diesbezügliche Behauptung weder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren noch in ihrer Antragsbegründung nachvollziehbar durch entsprechende Fakten belegt. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Errichtung weiterer Stallgebäude bei der Hofstelle innerhalb der Ortslage sei weder möglich noch sinnvoll. Soweit die Antragstellerin zu 2 dies mit der südlich der bisherigen Hofstelle verlaufenden Umgehungsstraße L 1066 begründet hat, welche die bisherige Hofstelle dauerhaft eng begrenze, sowie der Lage der Hofstelle in einem HQ-110-Gebiet, erscheinen diese Gesichtspunkte keineswegs überzeugend, da auf dem westlich der L 1066 verbliebenen Teil
Grundstücks Flst. Nr. ..., auf dem sich bereits zwei landwirtschaftliche Nebengebäude der Hofstelle der Antragstellerin zu 2 befinden, auch außerhalb
Überschwemmungsgebiets noch ausreichende Flächen für weitere landwirtschaftliche Gebäude vorhanden sind (vgl. auch Anlagen AG 1 bis AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 02.08.2019, AS 321 der Senatsakte). Da der landwirtschaftliche Betrieb im Zusammenhang mit der Errichtung
Mutterkuhstalles nicht vollständig in den Außenbereich ausgelagert wurde, sondern auf der Hofstelle - vom Antragsteller zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Rückfrage ausdrücklich bestätigt - nach wie vor eine Tierhaltung stattfindet (Schweine und Rinder/Jungvieh; vgl. auch Erklärung
Ehemannes der Antragstellerin zu 2 vom 30.12.2004; AS 23 der Bauakte 00400542), die bauplanungsrechtlich abgesichert ist (vgl. Bebauungsplan "Hauptstraße/Brühl" vom 29.04.2010; AS 325 der Senatsakte), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung eines weiteren Stallgebäudes - wie etwa zur Bullenmast - bei der Hofstelle - etwa aufgrund
Gebietscharakters - nicht genehmigungsfähig sein könnte und ein solches zusätzliches Stallgebäude bei der Hofstelle nicht wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben wäre. Die Antragsgegnerin war daher im Rahmen der Planaufstellung jedenfalls nicht verpflichtet, diesen Fragen weiter nachzugehen, nachdem die Antragstellerin zu 2 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - außer der bloßen Behauptung - keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die einen Alternativstandort für den Bullenmaststall im Bereich der Hofstelle hätten in Frage stellen können. Für mögliche Alternativstandorte im Außenbereich gilt nichts anderes. Dies bedarf keiner weiteren Darlegungen, nachdem die Antragsteller das Vorhandensein solcher Alternativstandorte im Außenbereich in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) bestritten und diese lediglich als betriebswirtschaftlich schlechter geeignet als den Standort beim Mutterkuhstall bezeichnet hat. Auch insofern war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, vor ihrer Abwägungsentscheidung Alternativstandorte zu ermitteln, geschweige denn auf ihre betriebswirtschaftliche Gleichwertigkeit zu untersuchen. Den in diesem Zusammenhang angesprochenen Betriebsabläufen eines Bullenmaststalles musste die Antragsgegnerin nicht nachgehen, nachdem sie nicht davon ausgehen musste, dass dieser weitere Stall nur im Bereich
Mutterkuhstalles errichtet werden kann.
GB daraus herleiten will, dass die Antragsgegnerin fälschlicherweise in ihre Abwägung eingestellt habe, dass sie eine Kompromissfindung in Bezug auf Alternativstandorte für eine Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebes abgelehnt habe, obwohl ihr die Antragsgegnerin bis heute keine geeigneten Alternativflächen angeboten habe, fehlt es - wie darlegt - schon an einer entsprechenden Pflicht zur Ermittlung solcher Alternativstandorte. Denn die Aufstellung eines Bebauungsplanes setzt nicht voraus, dass die Gemeinde den von der Planung betroffenen Grundeigentümern für deren bisherige und nach der Planung künftig nicht mehr zulässige Grundstücksnutzungen alternative Standorte vorschlägt oder sogar Tauschflächen anbietet. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesem Aspekt - über
sen bloße Erwähnung in der Abwägungstabelle hinaus - bei ihrer Abwägungsentscheidung eine Bedeutung beigemessen hat. ff) Die Antragstellerin zu 2 will ein Ermittlungsdefizit schließlich daraus herleiten, dass es die Antragsgegnerin versäumt habe, die durch den Mutterkuhstall verursachten Geruchsimmissionen nachvollziehbar zu ermitteln, denen die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegrundstücke künftig ausgesetzt seien. Es sei
halb nicht sichergestellt, dass durch die heranrückenden Gewerbebetriebe für ihren landwirtschaftlichen Betrieb keine Nachteile entstehen würden. Zwar macht die Antragstellerin zu 2 damit einen abwägungsrelevanten privaten Belang geltend, da zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, auch das Interesse eines Landwirts gehört, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, wenn diese die derzeitige oder künftige Betriebsführung gefährden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2013 - 4 BN 44.13 -, ZfBR 2014, 377 ; Senatsurteile vom 14.12.2017 - 8 S 615/15 - und vom 16.10.2018, a.a.O. ; juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.05.1994 - 5 S 2193/93 -, VBlBW 1995, 26 , und vom 12.09.2018 - 3 S 372/18 -, BauR 2018, 2011 ; juris Rn. 18; BayVGH, Urteile vom 24.02.2010 - 9 N 07.1416 -, juris, und vom 10.05.2016 - 9 N 14.2674 -, BayVBl 2017, 413 ; juris Rn. 17; OVG NW, Urteil vom 22.05.2000 - 10a D 139/98 .NE -, BauR 2001, 84 ). Ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit liegt jedoch auch insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die untere Landwirtschaftsbehörde zur Äußerung aufgefordert und deren Stellungnahme vom 09.04.2015 zum Planentwurf im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Die Landwirtschaftsbehörde ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der nach der VDI-Richtlinie 3894 i. V. m. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) im Gewerbegebiet einzuhaltende Richtwert für Immissionsbelastungen von max. 15 % der Jahresstunden ab einem Abstand von 75 m vom Emissionsmittelpunkt
IST-Betriebes der Antragstellerin zu 2 und damit nahezu im gesamten Plangebiet eingehalten wird (vgl. Abwägungstabelle S. 4 f.). Gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit dieser Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere für den ermittelten "Emissionsmittelpunkt
IST-Betriebes",
sen im Lageplan vom 25.06.2014 zur Stellungnahme vom 02.09.2014 (vgl. AS 21 der Baugenehmigungsakte Nr. 01400314 "Neubau eines Bullenmaststalles und eines Güllebehälters") dargestellte Lage dem Senat unter Berücksichtigung
"vorhandenen und genehmigten Tierbestandes" (Mutterkuhstall) und der "weiteren Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und Silage" (Lager und Fahrsilos) und der Vorgaben der VDI-Richtlinie 3894/ Blatt 2 vom November 2012 zur Methode der Abstandsbestimmung - Geruch ohne weiteres plausibel erscheint (vgl. dort zur Bestimmung
Gesamtemissionsschwerpunktes bei mehreren Emissionsquellen: Ziffer 4.2.2 sowie zur Abstandsberechnung: Anlage C/Beispielrechnung Rinderhaltung, abgedruckt als Anhang 10 G bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin bei der Beurteilung möglicher Geruchsimmissionen im Plangebiet im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung auf diese fachtechnische Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde bezogen hat, ohne weitere Ermittlungen anzustellen. 2.a) Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig und entspricht insbesondere dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne
GB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 ). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept "vernünftigerweise" geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BRS 67 Nr. 26 ). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. Normenkontrollurteile
Senats vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, S. 194 ; juris Rn. 30; und vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 73). Das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt
Satzungsbeschlusses bereits ein konkreter Bedarf an den ausgewiesenen Flächen besteht. Die Befugnis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht vielmehr bereits dann, wenn eine Gemeinde mit der Planung im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden will, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ; juris Rn. 5 und vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2; juris Rn. 5). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 ; Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 ; Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente
Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 ; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82, Nr. 19
GB zu begründen. Zwar sind - wie bereits dargelegt - die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann nicht erfüllt, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, a.a.O. ). Da es sich bei der Bauleitplanung jedoch um eine langfristig angelegte Angebotsplanung handelt, durch die die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung regelmäßig für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht voraus, dass die einzelnen Festsetzungen sofort oder zeitnah umsetzbar sein müssen (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 9/06 -, juris Rn. 51). Eine fehlende Verkaufsbereitschaft von Grundeigentümern im Plangebiet kann daher einer Überplanung von solchen Privatgrundstücken in der Regel nicht entgegengehalten werden. Die Mitwirkungsbereitschaft der aktuellen Grundeigentümer an der Umsetzung der planerischen Vorgaben kann zudem
halb nicht zum Maßstab der Erforderlichkeit einer Planung gemacht werden, weil dadurch die kommunale Planungshoheit in weiten Bereichen ins Leere laufen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.11.2013 - 1 N 11.2263 -, juris Rn. 26). Hinzu kommt, dass das Städtebaurecht für die Umsetzung der planerischen Vorstellungen auch gegen den Willen
aktuellen Grundeigentümers eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stellt, zu denen insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB), das Baugebot (§ 176 BauGB) sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zählen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.11.2013, a.a.O. ). Auf die von der Antragstellerin zu 2 erneut aufgeworfene Frage, ob in der Vergangenheit Grundstücke verkauft oder nur getauscht wurden, kommt es daher auch in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit die Antragstellerin zu 2 die Erforderlichkeit der Planung weiter mit dem "fehlenden aktuellen Flächenbedarf ansässiger Unternehmen" in Zweifel gezogen hat, ist bereits dargelegt worden, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht voraussetzt, dass schon ein konkreter Bedarf an den ausgewiesenen Flächen besteht. Zudem ist von einem solchen aktuellen Bedarf jedenfalls für den zweiten bereits ansässigen Betrieb nach wie vor auszugehen, was die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten haben. Sonstige Umstände, die einen Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung begründen könnten, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. b) Die Festsetzungen
Bebauungsplans verstoßen auch nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung
GB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die für die Abwägung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) nach deren Ermittlung und Bewertung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (keine Abwägungsdisproportionalität; st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 , 309 und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 , 315). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) bei der Abwägung der verschiedenen Belange für die Bevorzugung
einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung
anderen Belangs entscheidet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11 .NE -, ZfBR 20212, 684; juris Rn. 58). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung allerdings nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind. Gemessen an diesem Maßstab ist ein für die Rechtswirksamkeit
Bebauungsplans beachtlicher Abwägungsmangel weder von der Antragstellerin zu 2 aufgezeigt noch sonst festzustellen. aa) Die von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachten Abwägungsfehleinstellungen (Abwägungsüberschuss) liegen nicht vor. Soweit sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe "planfremde Belange" in ihre Abwägung eingestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass das vom Antragsteller zu 1 geplante Betriebsleiterwohngebäude ein nicht privilegiertes Vorhaben und daher nicht zulässig (2.2.1) und zudem eine Vor-Ort-Präsenz für den Mutterkuhstall nicht erforderlich sei (2.2.2), geht dieser Einwand offensichtlich fehl. Denn die Antragsgegnerin hat zur Frage der Privilegierung und Zulässigkeit eines Wohnhauses
Antragstellers zu 1 in der Abwägungstabelle auf das entsprechende Vorbringen der Antragsteller lediglich erwidert, dass sich diese Frage nicht stelle, solange die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin
landwirtschaftlichen Betriebes sei (vgl. dort S. 12). Die Notwendigkeit einer Vor-Ort-Präsenz für den Mutterkuhstall wurde in der Abwägungstabelle mit dem Hinweis verneint, dass dieser bereits seit ca. 9 Jahren ohne eine solche habe betrieben werden können (vgl. dort S. 13). Diesen Feststellungen in der Abwägungstabelle lässt sich daher ohne weiteres entnehmen, dass die Antragsgegnerin diesen Umständen aus den dargelegten Gründen gerade keine Bedeutung beigemessen und diese in die Abwägung
halb nicht eingestellt hat. Für diese Annahme spricht auch, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis jegliche Erweiterungsinteressen der Antragstellerin im Plangebiet hinter den "gewerblichen Bedürfnissen" an der Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zurückgestellt hat (vgl. zum Ergebnis der Abwägung: Ziffer 6 der Abwägungstabelle, S. 20). Soweit die Antragstellerin zu 2 weiter beanstandet, die Antragsgegnerin habe fälschlicherweise in ihre Abwägung eingestellt, dass sie dem bereits existierenden Mutterkuhstall nur zugestimmt habe, wenn keine Beeinträchtigung einer späteren Entwicklung der gewerblichen Baufläche zu erwarten sei (2.2.3), lässt sich auch daraus keine Abwägungsfehleinstellung herleiten. Denn dabei handelt es sich um einen im Baugenehmigungsverfahren für den Mutterkuhstall von der Antragsgegnerin tatsächlich gegebenen Hinweis (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.01.2006, AS 28B der Bauakte 00500629), der bei der Standortwahl für den Mutterkuhstall auch beachtet wurde und - soweit er sich auf künftige Bauvorhaben bezog - von der Antragsgegnerin bei der Gewichtung der Erweiterungsinteressen der Antragstellerin zu 2 am Standort
Mutterkuhstalles im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung auch berücksichtigt werden durfte (vgl. Ziffer 6 der Abwägungstabelle, S. 20). bb) Inwiefern die Antragstellerin zu 2 einen "weiteren Abwägungsmangel" aus einer naturschutzrechtliche Aspekte
"Gewerbegebiets Stöckenwiesen" betreffenden Anmerkung der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (vgl. dort S. 17, letzter Absatz) herleiten will (2.3.), zeigt die Antragsbegründung schon nicht nachvollziehbar auf. cc) Es liegen auch sonst keine Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne
GB und im Abwägungsergebnis, insbesondere auch keine Abwägungsdisproportionalität vor. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen (3.) wiederholt die Antragstellerin zu 2 im Wesentlichen ihre bereits dargelegten Einwände gegen den Bebauungsplan und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass ihr privates Interesse an einer Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebes und gleichzeitigen Verlagerung
Betriebsmittelpunktes an den Standort
bereits bestehenden Mutterkuhstalles auf dem Grundstück Flst. Nr. ... zu Unrecht geringer gewichtet worden sei, als das planerische Ziel der Antragsgegnerin, das bereits bestehende Gewerbegebiet "Hirschäcker" weiter zu entwickeln und die im Flächennutzungsplan vorgesehenen weiteren Gewerbeflächen auszuweisen. Mit diesem Vorbringen hat sie einen Abwägungsfehler bereits
halb nicht aufgezeigt, weil es sich bei dem geltend gemachten privaten Interesse schon um keinen uneingeschränkt schutzwürdigen und damit für die Abwägung bedeutsamen Belang im Sinne
GB handelt. Denn eine Verletzung
Abwägungsgebots
GB setzt die Verletzung eines Belanges voraus, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war, d. h. Abwägungsrelevanz besitzt. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsrelevant in diesem Sinne sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Bestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 ; juris Rn. 9; Urteil vom 24.09.1998, - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ; juris Rn. 12; Beschluss vom 08.06.2009 - 4 BN 9.09 -, BRS 74 Nr. 45 ; juris Rn. 4). Hiernach fehlt es dem geltend gemachten privaten Interesse an einer Betriebserweiterung bzw. -verlagerung an den Standort
Mutterkuhstalles bereits an der Abwägungsrelevanz, soweit damit auch eine Erweiterung der Tierhaltung (z. B. Bullenmaststall) am genannten Standort beabsichtigt ist. Denn diese Betriebserweiterungen waren bzw. sind - auch ohne die in Rede stehende Planung - rechtlich nicht realisierbar bzw. unrealistisch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2010 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 68 ), weil ihnen - auch als privilegierte Vorhaben im Sinne
GB - die Darstellungen eines (wirksamen) Flächennutzungsplanes und damit öffentliche Belange im Sinne
GB entgegenstanden und -stehen, wenn sie - wie mit dem geplanten Bullenmaststall beabsichtigt - an Standorten umgesetzt werden sollen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieses Flächennutzungsplanes liegen. Dies folgt daraus, dass sich durch die Errichtung weiterer Ställe zur Tierhaltung südlich
Mutterkuhstalles der für die Einhaltung
Richtwertes für Immissionsbelastungen maßgebliche (gemeinsame) Emissionsmittelpunkt ebenfalls weiter nach Süden verschieben würde. Hierdurch würde sich auch der Abstandsradius, in dem der nach der VDI-Richtlinie 3894 i. V. m. der GIRL im Gewerbegebiet einzuhaltende Richtwert für Immissionsbelastungen von max. 15 % der Jahresstunden nicht eingehalten werden kann, weiter in das Plangebiet hinein erstrecken und dazu führen, dass weite Teile
Plangebiets für die im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Nutzung nicht mehr zur Verfügung stehen würden (vgl. Lageplan vom 25.06.2014 zur Stellungnahme vom 02.09.2014; AS 21 der Baugenehmigungsakte Nr. 01400314 "Neubau eines Bullenmaststalles und eines Güllebehälters"), womit diese Darstellungen
Flächennutzungsplanes solchen Betriebserweiterungen entgegenstünden. Dies gilt unabhängig davon, ob die südliche Teilfläche
Grundstück Flst. Nr. ... bereits im Rahmen der 3. Änderung
Flächennutzungsplanes als gewerbliche Baufläche dargestellt wurde (so Begründung
Bebauungsplanes vom 23.06.2017, S. 39,
Mutterkuhstalles als auch die Stellung
Bauantrages für die erste beabsichtigte Betriebserweiterung an diesem Standort (Bullenmaststall) nach der 5. Fortschreibung
Flächennutzungsplans erfolgte. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage bedurfte es daher nicht. Das geltend gemachte Interesse an einer Erweiterung
landwirtschaftlichen Betriebes südlich
Standorts
Mutterkuhstalles ist umso weniger schutzwürdig, als im Zusammenhang mit der teilweisen Auslagerung
landwirtschaftlichen Betriebes durch die Errichtung
Mutterkuhstalles weder von der Antragsgegnerin noch von der Baurechtsbehörde ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf weitere Betriebserweiterungen an diesem Standort begründet wurde. Der Ehemann der Antragstellerin zu 2 wurde vielmehr bereits im Baugenehmigungsverfahren 00500629 für den "Neubau eines Liegeboxenstalles für Mutterkühe mit Bergehalle" von der Antragsgegnerin ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche
Baugrundstücks Flst. Nr. ... im Flächennutzungsplan rechtskräftig als Gewerbefläche ausgewiesen worden und die Antragsgegnerin nicht bereit sei, Baugenehmigungen für künftige Nutzungsänderungen mitzutragen, die eine Ausweisung eines Gewerbegebiets im Bereich
Baugrundstücks tangieren würden. Sie gehe
halb davon aus, dass der Bauantragsteller aus dem Bestand der jetzt beantragten Genehmigung keine Genehmigungsvorbehalte gegen Bebauungspläne geltend mache, die aus dem bestehenden Flächennutzungsplan in diesem Bereich entwickelt würden (Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.01.2006, AS 28B der Bauakte 00500629). Aufgrund dieses Hinweises der Antragsgegnerin konnte der damalige Bauherr und Ehemann der Antragstellerin zu 2 nicht davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er allein wegen der von ihm - anstelle
angebotenen Viehdurchlasses - bevorzugten Errichtung
Mutterkuhstalles außerhalb der Ortslage dort künftig Betriebserweiterungen im Widerspruch zum geltenden Flächennutzungsplan realisieren könnte, nachdem er die eigentliche Hofstelle als Mittelpunkt seines landwirtschaftlichen Betriebes zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig an diesen (neuen) Standort verlagern, sondern ausdrücklich innerhalb der Ortslage weiterbetreiben wollte (vgl. Widerspruchsschreiben vom 05.12.2004 und Erklärung vom 30.12.2004; AS 20 und 22 der Bauakte 00400542). Doch selbst wenn man das Interesse der Antragstellerin zu 2, ihren landwirtschaftlichen Betrieb am Standort
Mutterkuhstalles erweitern zu können, ungeachtet der planungsrechtlichen Situation umfassend als schutzwürdigen und abwägungserheblichen Belang wertete, musste dieses private Interesse ersichtlich nicht höher gewichtet werden als das (öffentliche) Interesse der Antragsgegnerin an der Ausweisung weiterer Gewerbeflächen im besagten Bereich, nachdem die Erweiterung
landwirtschaftlichen Betriebes auch an anderer Stelle möglich wäre. So ist der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin zu 2 einschließlich der Tierhaltung nach wie vor auf mehrere Standorte verteilt (Hofstelle in Ortslage und Mutterkuhstall sowie ein weiterer Weidestall im Außenbereich), sodass eine Erweiterung
Betriebes auch an der Hofstelle in Ortslage oder im Außenbereich rechtlich oder tatsächlich möglich wäre, ohne dass der Betrieb unwirtschaftlich betrieben werden müsste. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
GO nicht vorliegen. Beschluss vom 3. September 2019 Der Streitwert
Normenkontrollverfahrens wird im Hinblick auf das gewerbliche Interesse
Antragstellers - im Anschluss an die vorläufige Wertfestsetzung vom 06.11.2017 - endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.8.1
Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2249784.html ( https://oj.is/2249784 ) Volltext Druckansicht Zitate 43 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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