bargrundstücke das Rücksichtnahmegebot verletzt. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
träglich eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung. In den Bauvorlagen ist angegeben, dass die gewerbliche Nutzfläche 84,32 qm und die Wohnfläche 207,52 qm betrage. Weiter findet sich in den Bauvorlagen ein Lageplan, in dem für das Grundstück des Beigeladenen zwei Stellplätze in der Doppelparkergarage, ein Stellplatz auf der Fläche vor der Garage, ein Stellplatz auf der Stellplatzfläche des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1339/5 sowie ein Garagenplatz auf dem in der Nähe befindlichen Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1413/7 mit roten Strichen eingezeichnet sind. Die Klägerin wandte im Rahmen der
barbeteiligung ein, der Beigeladene nutze ganze Stockwerke freiberuflich, nicht lediglich einzelne Räume. Für die Nutzungsänderung seien zudem nicht genügend Stellplätze vorhanden. Für die fünf Eigentümer stünden nur vier Parkplätze zur Verfügung. Seit dem Einzug des Beigeladenen würden immer wieder Fahrzeuge auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Zugangsweg oder vor den Garagen abgestellt, so dass sie nicht mehr aus ihrer Garage herausfahren könne. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung und befreite diesen aufgrund von § 56 Abs. 5 LBO von der Verpflichtung
4 Satz 2 LBO, die Herstellung der Stellplätze auf einem anderen als dem Baugrundstück durch Baulast zu sichern, unter der auflösenden Bedingung, dass der für die Nutzungsänderung erforderliche zusätzliche Stellplatz, der auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5
gewiesen werde und dort privatrechtlich gesichert sei, der Büroeinheit im Gebäude "... ... 6" dauernd als notwendiger Stellplatz zu Verfügung stehe, solange die zugehörige Büronutzung bestehe. Die Bedingung wurde am 14. Juli 2011 als Bauvermerk in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Ferner ist in der Baugenehmigung bestimmt, dass Gegenstand der Genehmigung nur solche Änderungen seien, die in den Plänen rot oder gelb markiert worden seien. Zur Begründung der Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin führte die Beklagte aus, die Büronutzung sei
NVO planungsrechtlich zulässig. In dem ansonsten als Einfamilienhaus genutzten Gebäude würden nur vier Aufenthaltsräume (je 2 im UG und im EG) zuzüglich Nebenräumen (Teeküche, Archiv und Toiletten) mit einer Gesamtfläche von 84 qm für diesen Zweck genutzt. Dem stünden, verteilt auf UG, EG und OG eine der Wohnung zugeordnete Fläche von etwa "230" qm gegenüber. Damit sei das Gebäude überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Die notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift Stellplätze (VwV-Stellplätze) sei die Zahl der notwendigen Stellplätze
der Büronutzungsfläche zu ermitteln. Aus dem hier anzuwendenden Stellplatzschlüssel (1 Stellplatz pro 35 qm) ergebe sich die Zahl von zwei baurechtlich notwendigen Stellplätzen, wobei ein Platz aus dem Bestand der umgewidmeten Einliegerwohnung anzurechnen sei und nur der zusätzlich notwendige Platz neu
zuweisen sei. Da dem Antragsteller zwei Plätze "
barschützend. Soweit auf dem Zufahrtsweg oder vor den Garagen geparkt werde, sei dies für die Baugenehmigung irrelevant. Hier sei gegebenenfalls der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Klägerin legte gegen diesen ihr am
GO. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
NVO in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig. Der Beigeladene betreibe in dem Büro ein Finanzdienstleistungsgewerbe. Diese Tätigkeit sei einer freiberuflichen Tätigkeit ähnlich. Das Büro erstrecke sich zudem nur über einzelne Räume und sei zur Wohnnutzung untergeordnet. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ergebe sich, dass sich die Baugenehmigung nicht auf die Fläche vor dem Doppelparker erstrecke. Zudem seien die Vorschriften über die notwendigen Stellplätze
LBO nicht
barschützend. Die Verletzung
barschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Die Klägerin hat am
barschützend. Denn der Verstoß führe vorhersehbar dazu, dass sie ihren eigenen Stellplatz nicht mehr nutzen könne. Der Beigeladene stelle sein Fahrzeug zudem häufig im Zufahrtsweg ab, was sich aus einer Aufstellung für den Zeitraum
gewiesenen Stellplätze habe bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht dem tatsächlichen, durch die Nutzungsänderung entstandenen Mehrbedarf entsprochen. Es sei davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Angestellten und Kunden mit dem Pkw zur Arbeit fahre, da die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr allenfalls als mittelmäßig bezeichnet werden könne. Das Gericht verweise insoweit, da dies zwischen den Beteiligten unstreitig sei, auf die Berechnungen der Beklagten auf Blatt 31 IV der Behördenakte. Es erscheine lebensfremd, dass ein oder - bei Anrechnung eines für die Wohnnutzung wegfallenden Stellplatzes - zwei Stellplätze für den Pkw des Beigeladenen als Betreiber der drei Gesellschaften, die Autos der vier Mitarbeiter und die Fahrzeuge der Kunden ausreichten, zumal die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom
Angaben des Beigeladenen im Rahmen der Kontrolle habe dieser zwei Mitarbeiter. Der Olivenhandel sei ein Großhandel ohne Lagerung. Ferner hörte die Beklagte den Beigeladenen schriftlich zu dem Umstand an, dass an dem Briefkasten des Wohnhauses vier verschiedene Firmen aufgeführt seien. Der Beigeladene teilte am 21. März 2016 der Beklagten mit, zum Zeitpunkt des Einzugs der L... ... mbH im April 2010 seien fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Derzeit seien drei Mitarbeiter einschließlich seiner Person in der Gesellschaft tätig. Seit 2015 sei auf die Firma kein Fahrzeug zugelassen. Die L... vermittele Leasing-, Mietkauf- und Darlehensverträge für Dritte und betreibe den An- und Verkauf von Mobilien. Letzteres werde nur gelegentlich gemacht. Fahrzeuge würden fast immer bei Autohäusern übergeben. Im Monat kämen vielleicht fünf Kunden zum Haus. Ansonsten besuche er die Kunden. Besprechungen mit Leasingkunden seien seit drei Jahren überwiegend in der Galerie ... durchgeführt worden. Die S... ...-... ... GmbH (vormals K... ... ... ...-... GmbH) habe die gleiche Tätigkeit wie die L.... Sie habe keine eigenen Mitarbeiter, sondern werde von den Mitarbeitern der L... betrieben. Die Gesellschaft habe kein Fahrzeug. Die O... ... GmbH handele mit Oliven und Oliventrester, verfüge aber über kein Personal und kein Fahrzeug. Das Unternehmen ruhe und seit 2015 gebe es keine Geschäftstätigkeit. Davor seien komplette Container mit Oliven in Marokko gekauft und per Schiff
Hamburg gekommen. Von dort sei die Ware zum Großhandel gegangen. Oliven oder Kunden seien nie
L... gekommen. Die Galerie ... kaufe und verkaufe Kunstgegenstände aller Art und befinde sich in L... in der E...-... Straße. Da sie nicht ständig besetzt sei, lasse er die Post zum hier gegenständlichen Gebäude kommen. Seine Lebensgefährtin arbeite überwiegend auswärts. Wenn sie zuhause sei, telefoniere sie in der Privatwohnung. Kunden kämen so gut wie nie und Termine würden in der Galerie vereinbart (vgl. Anlagen B 2 und 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.7.2016). Der Beigeladene hat mit Schreiben vom
barschützend. Als rücksichtslos könne der Verzicht auf notwendige Stellplätze allenfalls dann gerügt werden, wenn durch ihn bewirkter parkender Verkehr oder Parkplatzsuchverkehr einen Baunachbarn in der Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtige. Dies sei hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht habe den durch die Nutzungsänderung hervorgerufenen Bedarf an Parkplätzen nicht ermittelt. Zudem sei
dem Urteil des Amtsgerichts davon auszugehen, dass er auf seine Mitarbeiter und die seltenen Kunden einwirke, dass diese nicht auf dem Zuweg oder auf dem Garagenvorplatz parkten. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung sei rechtmäßig. Denn sie sei unter der Bedingung erteilt worden, dass der weitere Stellplatz tatsächlich vorhanden sei. Ansonsten entfalle die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung. Aber selbst wenn es an einer hinreichenden öffentlich-rechtlichen Sicherung des notwendigen weiteren Stellplatzes fehle, führe dies nicht zur Rücksichtslosigkeit, da er vorhanden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2016 - 2 K 2890/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bevollmächtigte der Klägerin bringt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Allerdings habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass nicht nur ein Stellplatz, sondern alle Stellplätze des Beigeladenen öffentlich-rechtlich nicht gesichert seien. Die Befreiung habe nicht erteilt werden dürfen. Von einer Baulast könne
5 LBO ohnehin nicht befreit werden, da es sich um keine in §§ 4 bis 39 LBO geregelte Vorschrift handele. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Die Beklagte habe die Befreiung von der Baulastbindung aus sachfremden Erwägungen getroffen. Sie sei nur erteilt worden, weil die Eintragung einer Baulast die Zustimmung der Eigentümer voraussetze. Da auch die Klägerin Miteigentümerin des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1339/5 sei, hätte diese der Baulast zustimmen müssen. Dies habe die Beklagte für unwahrscheinlich gehalten und die Befreiung erteilt. Auch sei der Beigeladene als vorsätzlicher "Schwarzbauer" nicht schutzwürdig. Durch die mit der Baugenehmigung verbundene Bedingung könne nur das Baugrundstück und kein anderes Grundstück belastet werden. Hier sei für das im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5 ein Bauvermerk eingetragen worden. Dies sei fehlerhaft, weil die vermerkte Pflicht den Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1339/10 betreffe. Die fünf Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1339/5 hätten dem Vermerk aber nicht zugestimmt. Dies stelle einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Die Nutzungsänderung verstoße auch gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Der Rechtsvorgänger des Beigeladenen habe die damals vorhandene Zwei-Zimmer-Wohnung als Büro genutzt, allerdings ohne Mitarbeiter und ohne Kundenverkehr. Zur Zeit der Stellung des Bauantrags durch den Beigeladenen seien im Gebäude vier Gewerbe angemeldet gewesen (drei des Beigeladenen und eines seiner Lebensgefährtin). Diese Gewerbebetriebe könnten aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht als nicht störend im Sinn von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO qualifiziert werden. Die Gewerbetätigkeit sei auch nicht
NVO zulässig. Der Begriff "Räume" kennzeichne Raumeinheiten, die nicht umfangreicher seien als jeweils eine einzige Wohnung, die vor Beginn der Nutzung für den freien Beruf vorgefunden worden sei. Bei der Zusammenlegung von zwei Wohnungen werde regelmäßig eine Nutzungseinheit entstehen, die über die bisher im Gebäude vorhandene Wohnung hinausgehe. Hier sei die Einliegerwohnung im Untergeschoss mit Teilen der weiteren Wohnung im Erdgeschoss zu einer Büroeinheit zusammengelegt worden. Dies sprenge den Rahmen des § 13 BauNVO. Zudem sei die Nutzungsänderung
NVO unzulässig, weil sie rücksichtslos sei. Das Betreiben von drei Gewerbebetrieben und einer Agentur in einer Wohnanlage von fünf Miteigentümern verändere den Gebietscharakter. Ferner löse es ein Verkehrsaufkommen aus, welches aufgrund der Lage in einem Mittelhaus der Wohnanlage ohne Anbindung an eine öffentliche Straße, sondern nur über einen teilweise nur 2,5 m breiten Privatweg ohne Wendemöglichkeit unzumutbar sei. Stellplätze, zumal durch eine Baulast gesichert, seien nicht vorhanden. Im Übrigen habe eine erneute Durchsicht der Akte ergeben, dass die Beklagte bestimmte Schriftstücke nicht vorgelegt habe. Es fehlten Unterlagen, die bei der Akteneinsicht bei der Beklagten eingesehen worden seien, in der vorgelegten Akte aber fehlten. Es werde beantragt, der Beklagten aufzugeben, die vollständige Akte vorzulegen. Im Übrigen zeige auch die Chronologie des Baugenehmigungsverfahrens der Wohnanlage in den Jahren 1972 bis 1980, dass von geordneten baurechtlichen Verhältnissen nicht die Rede sein könne. Die Anlage sei zunächst ein Schwarzbau gewesen. Von Anfang fehlten Stellplätze. Eine Baulastbindung fehle völlig, weshalb kein einziger der bestehenden zehn Stellplätze als notwendiger Stellplatz angesehen werden könne. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat die Beklagte mit Verfügung vom
frage bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg ergeben. Die Bauvorlagen enthielten mehrere Falschangaben. Unzutreffend sei die Angabe, im Untergeschoss habe es bereits eine gewerbliche Einheit gegeben. Auch die Zahl der notwendigen und vorhandenen Stellplätze werde unzutreffend mit fünf angegeben. Die Nutzflächenberechnung sei ebenfalls fehlerhaft. Im Übrigen hat die Klägerin ihr Vorbringen, weshalb die Baugenehmigung aus ihrer Sicht rücksichtslos sei, wiederholt und vertieft. Sie sei geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grundstücks einzuschränken. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
wie vor habe er im ganzen Jahr keine zehn Kunden, die ihn besuchten. Die Parkplätze reichten aus. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
ihrer Zulassung fristgerecht und formal ordnungsgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 und 3 Satz 4 VwGO). II. Darüber hinaus ist die Berufung auch der Sache
begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage der Klägerin die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom
bar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der
bar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall. Die dem Beigeladenen von der Beklagten mit Bescheid vom
barn in seinen Rechten verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Allerdings sind
trägliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der
Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich
der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 , juris Rn. 3). 2. Die Baugenehmigung verletzt nicht § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 BauNVO und den sich daraus ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Die Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens richtet sich - da für das Baugrundstück kein Bebauungsplan vorhanden ist, es aber gleichwohl innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt - in planungsrechtlicher Hinsicht
GB. Die Zulässigkeit
der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich aufgrund von § 34 Abs. 2 BauGB
der Baunutzungsverordnung. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet
GB. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Zulassungsverfahren die Auffassung vertreten hat, es könnte sogar ein reines Wohngebiet vorliegen, ist er im Berufungsverfahren wieder von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Unterscheidung ist hier letztlich ohne Relevanz. Denn die Vorgaben des § 13 BauNVO sind in beiden Fällen die gleichen.
NVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten
den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten
den §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude zulässig. a) Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung betrifft jedenfalls einen Beruf "ähnlicher Art" wie eine freiberufliche Tätigkeit. Damit kann dahingestellt bleiben, ob hier sogar eine freiberufliche Tätigkeit gegeben wäre. Was die freiberufliche Tätigkeit mit Berufen "ähnlicher Art" verbindet, ist das Angebot persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Diejenigen, die derartige Leistungen anbieten, befinden sich in der Regel in unabhängigen Stellungen. Sie bieten ihre Dienste üblicherweise einer unbestimmten Anzahl von Interessenten an und regelmäßig wird bei den Bewohnern aller Baugebiete ein Interesse an derartigen Dienstleistungen bestehen. Dazu gehören etwa Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure. Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks oder der Industrie gehören jedoch nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen. Denn die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Arten von Gewerbebetrieben zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur freiberuflich Tätigen und ähnlich tätigen Gewerbetreibenden die Nutzung von Räumen zu Berufszwecken ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 , juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 1.8.2005 - 5 S 1117/05 - NVwZ-RR 2006, 311 , juris Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Tätigkeit aus dem Bereich der Finanzdienstleistung. Der Beigeladene vermittelt im Rahmen der L... ... ... mbH und der S... GmbH (vormals K... ... GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, Leasing-, Mietkauf- und Darlehensverträge für Dritte sowie den An- und Verkauf von Mobilien (Anlagen B2 und B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.7.2016). Auch wenn in den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Angaben zu gewerblichen Anlagen vom 26. Februar 2011 allein die L... als Betreiber der Arbeitsstätte genannt ist, erfasst die Genehmigung der Sache
auch die von der S... GmbH (vormals K... ... Baden-Württemberg GmbH) ausgeübte Finanzdienst-leistung. Denn beide Firmen sind auf das gleiche Gewerbe ausgerichtet und werden vom Beigeladenen in Personalunion betrieben. Bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen handelt es sich um eine persönliche Dienstleistung, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen beruht. Außerdem erfolgt die Tätigkeit unabhängig und wird einer unbestimmten Zahl von Personen angeboten (vgl. zu einem Finanzberater: BayVGH, Urteil vom 14.5.2001 - 1 B 99.652 - NVwZ-RR 2002, 490 , juris Rn. 22; zu einem Immobilienmakler: OVG Bremen, Urteil vom 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2014, 645, juris Rn. 26). Der Olivengroßhandel des Beigeladenen fällt zwar ebenfalls unter § 13 BauNVO, da er in dem betreffenden Gebäude ohne Lager betrieben und die Oliven lediglich an weitere Händler vermittelt werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass für den Olivenhandel
Angaben der Klägerin keine Homepage mehr vorhanden ist. Allerdings ist die Nutzung nicht von der hier gegenständlichen Baugenehmigung erfasst. Denn sie wird weder in den Angaben des Beigeladenen zu gewerblichen Anlagen vom 26. Februar 2011 noch in der Baugenehmigung oder im Widerspruchsbescheid erwähnt. Entsprechendes gilt für die vom Beigeladenen
seinen Angaben an einem anderen Ort betriebene Galerie ... und für das Unternehmen seiner Lebensgefährtin. Auch diese Nutzungen sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. b) Der Umfang der genehmigten neuen Nutzung hält sich in den von § 13 BauNVO gezogenen Grenzen. Die einem freien Beruf ähnliche gewerbliche Tätigkeit des Beigeladenen wird nur "in Räumen" und nicht in einem ganzen "Gebäude" ausgeübt. Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf "Räume" ist es, die Prägung der Wohngebäude in Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der Grundsatz, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 - DVBl. 2001, 1458 , juris Rn. 17, vom 25.1.1985 - 4 C 34/81 - VBlBW 1985, 382 , juris Rn. 11 und vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 , juris Rn. 14). Bei einem Flächenvergleich ist in der Regel nur auf die Räume des Gebäudes abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt objektiv geeignet sind und auch für diesen Zweck genutzt werden sollen (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.5.2001 - 1 B 99.652 - NVwZ-RR 2002, 490 , juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2007 - 1 LA 37/07 - NVwZ-RR 2008, 22 , juris Rn. 6). Weiter ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Größe der jeweiligen Nutzungseinheit für die freiberufliche Tätigkeit nicht größer sein darf als die in dem Haus und dem Gebiet vorhandenen Wohnungen. Büros, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich genutztes Gebäude erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 - DVBl. 2001, 1458 , juris Rn. 17). In der Regel ist die Büronutzung auch auf eine einzige Wohnung beschränkt und zwar so, wie sie im Zeitpunkt des Beginns der Nutzung für den freien Beruf vorgefunden wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 - DVBl. 2001, 1458 , juris Rn. 16 f., und vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 , juris Rn. 13). Eine Verbindung mehrerer Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits für unzulässig gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 , juris Rn. 13 f.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht
folgend auch entschieden, dass diese Grundsätze nicht rechtssatzartig angewendet werden dürfen, um ungerechte Zufallsergebnisse zu vermeiden. So führe die Zusammenlegung von zwei Ein-Zimmer-Wohnungen in einem Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größen immer noch zu einer Einheit, die kleiner sei als einzelne andere Wohnungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 - DVBl. 2001, 1458 , juris Rn. 18; zum Ganzen auch: Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO,
den Angaben des Beigeladenen - oder 10,87 qm und 17,46 qm -
den Angaben der Klägerin (Anlage K 13) - als Büro genutzt. Hinzu kommt im Erdgeschoss - so die Angaben der Klägerin und der Grundriss - ein Flur von rund 3,4 qm. Im Untergeschoss wird die ehemalige Einliegerwohnung als Büro genutzt und zwar ein Schlaf- und ein Wohnzimmer jeweils als Büro sowie ein ehemaliger Tankraum als Archiv, in dem Akten aufbewahrt werden und ein Kopierer steht. Ferner werden im Untergeschoss noch eine Küche, ein Flur, zwei Toiletten und ein Abstellraum (Garderobe) gewerblich genutzt. Die genannten Räume dienen dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen. Die maßgebliche gewerbliche Fläche im Untergeschoss wird vom Beigeladenen in den Bauantragsunterlagen mit insgesamt 56,44 qm angegeben, wobei jedoch die Fläche für die Toiletten und den Abstellraum (Garderobe) nicht dazu gerechnet wurde. Die Klägerin hat für die gewerblich genutzte Fläche im Untergeschoss 69,54 qm angegeben, darunter das Archiv und der Abstellraum (Garderobe). Selbst wenn man von den Flächengaben der Klägerin für das Untergeschoss mit 69,54 qm und für das Erdgeschoss mit 31,73 qm ausgeht, abzüglich des angeblichen Besprechungsraums im Erdgeschoss, kommt man insgesamt zu einer gewerblich genutzten Fläche von 101,27 qm. Dagegen werden die für das Wohnen genutzten Flächen vom Beigeladenen in den Bauvorlagen insgesamt in Unter-, Erd- und Obergeschoss mit 207,52 qm angegeben. Die Klägerin rechnet insoweit nur mit 158,26 qm. Allerdings hat sie - wie dargestellt - zu Unrecht den im Erdgeschoss mit der Bezeichnung "Essen" versehenen Raum für einen Besprechungsraum gehalten und mit 20,23 qm der Büronutzung zugerechnet und von der Wohnnutzung abgezogen. Außerdem hat sie zu Unrecht die vom Beigeladenen als "Hobbyraum" bezeichnete Fläche von 29,05 qm nicht der Wohnnutzung zugerechnet. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, wird der "Hobbyraum" als "Wellnessraum" genutzt, ausgestattet mit Sauna und Whirlpool. Die Öltanks sind dagegen im früheren Schwimmbecken untergebracht und vollkommen unter einer fest verschlossenen Decke verborgen, weshalb der "Hobbyraum" nicht den Charakter eines Öllagers, sondern eines Aufenthaltsraumes hat. Damit kommt man auf der Grundlage der berichtigten Flächenangaben der Klägerin zu einer Wohnfläche von 207,54 qm. Dies ergibt ein Verhältnis der Wohnnutzung zur Büronutzung von 207,54 qm zu 101,27 qm oder von 67 % zu 33 %. Damit überwiegt deutlich die Wohnnutzung. Der Umstand, dass die ehemalige allein im Untergeschoss befindliche Einliegerwohnung um zwei Räume im Erdgeschoss erweitert wurde, führt nicht dazu, dass die Büronutzung die Grenzen des § 13 BauNVO überschreitet. Zwar stehen der gewerblichen Nutzung mehr Zimmer zur Verfügung als der Wohn-nutzung. Allerdings ist das Wohnzimmer im Erdgeschoss mit rund 69 qm ebenso groß wie die gesamte für das Gewerbe genutzte Fläche im Untergeschoss. Die Büronutzung ist der Wohnnutzung damit immer noch untergeordnet und erstreckt sich auf "Räume" im Sinne von § 13 BauNVO. 3. Die genehmigte Nutzungsänderung verletzt die Klägerin auch nicht in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
NVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger
bar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 , juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.8.2009 - 3 S 1057/09 - NVwZ-RR 2010, 45 , juris Rn. 6). Ausgehend hiervon widerspricht die genehmigte Nutzungsänderung nicht dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes. Im Hinblick auf die Anzahl der Nutzungen
NVO führt die Genehmigung zu keinem Widerspruch gegen den Gebietscharakter der näheren Umgebung. In dieser ist offenbar nur noch ein Fotolabor vorhanden, das im Untergeschoss eines anderen Hauses der Kettenwohnhausreihe betrieben wird. Im Übrigen werden die Gebäude zum Wohnen genutzt. Auch aus dem Umfang und der Zweckbestimmung der hier genehmigten Büronutzung ergibt sich nicht, dass die dominierende Position der Wohnnutzung in der näheren Umgebung in Frage gestellt würde. Die beiden Leasinggesellschaften des Beigeladenen üben die gleiche Tätigkeit aus und werden von den gleichen Personen geführt. Die Tätigkeit eines Vermittlers von Leasingverträgen und sonstigen Finanzdienstleistungen führt im Vergleich zu anderen
NVO zulässigen freiberuflichen Tätigkeiten - wie der eines Arztes oder Rechtsanwaltes - jedenfalls zu keinem größeren Kundenaufkommen als bei jenen. Es ist daher nicht erkennbar, dass hier genehmigte Nutzung der Eigenart der näheren Umgebung widerspricht. Soweit die Klägerin zur Begründung einer Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf die verkehrliche Anbindung des Vorhabengrundstücks und die Parkmöglichkeiten abstellt, macht sie Umstände geltend, die von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO erfasst werden (dazu sogleich). 4. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in dem sie schützenden Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. a) Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der
bar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem
barn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem
barn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 - 1 B 33.98 -, GewArch 1998, 254 f., juris Rn. 10). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den
barn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 14 und vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 , juris Rn. 13).
2 und 1 Satz 2 LBO in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358; LBO 2010) erforderliche Zahl an Stell- und Garagenplätzen der Sache
verfügt, dass diese jedoch nicht als notwendige Stell- oder Garagenplätze im Sinne von § 37 Abs. 1, 2 und 4 LBO 2010 angesehen werden können, weil sie sich nicht auf dem Baugrundstück befinden und auch nicht durch eine Baulast gesichert sind. Soweit die Beklagte eine Befreiung von der Baulastpflicht ausgesprochen hat, ist diese rechtswidrig.
1 Satz 1 LBO 2010 ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind
1 Satz 2 LBO notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.
1 Satz 3 LBO 2010 sind statt notwendiger Stellplätze auch notwendige Garagen zulässig.
2 Satz 1 LBO 2010 sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Das Gesetz gibt bei Nutzungsänderungen eine konkrete Zusatzbedarfsberechnung vor. Zusatzbedarf ist gegeben, wenn der durch die konkrete Änderung verursachte Soll-Bedarf den bisherigen Soll-Bedarf übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 17.12.1999 - 5 S 50/97 - ESVGH 50, 159 , juris Rn. 16; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 33). Ausgehend hiervon verfügt das Bauvorhaben des Beigeladenen der Zahl
über die
2 Satz 1 LBO 2010 vorgeschriebenen Stell- oder Garagenplätze. In der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Berechnung hat die Beklagte zutreffend angenommen, dass für die bisher im Gebäude des Beigeladenen vorhandenen zwei Wohnungen zwei Stellplätze notwendig waren. Zwar waren laut der - wirksamen und damit bestandsschützenden - Baugenehmigung vom 7. Juni 1973 für die Kettenhausanlage lediglich vier notwendige Stellplätze zu errichten. Allerdings wurden mit der Baugenehmigung auch sechs Plätze in drei Doppelparkgaragen genehmigt. Bereits
4 Satz 1 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 351) konnten anstatt notwendiger Stellplätze auch Garagen errichtet werden. In § 69 Abs. 2 LBO 1972 war - anders als zum Zeitpunkt der Genehmigung der Nutzungsänderung - jedoch nicht bestimmt, dass für jede Wohnung ein notwendiger Stellplatz zu errichten sei. § 69 Abs. 2 LBO 1972 lautete wie folgt: "Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind geeignete Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen (notwendige Stellplätze). Zahl und Größe dieser Stellplätze richten sich
der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen." Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die zehn mit der Baugenehmigung vom
der maßgeblichen, bis
messungen (Anlagen AG 2 und AG 3) ergibt - offenbar abweichend von der Baugenehmigung und der Sondernutzungsvereinbarung angelegt wurden, nicht zum Ergebnis, dass die Stellplätze nicht vorhanden sind. Denn grundsätzlich ist von dem genehmigten Zuschnitt der Stellplätze auszugehen. Soweit die Klägerin meint, eine genehmigungsgemäße Herstellung ihres Stellplatzes sei nicht möglich, weil
Erteilung der Baugenehmigung das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/7 vom Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5 abgetrennt und der Straße zugeschlagen worden sei, ist dies auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Planes des Vermessungsbüros H... vom 6. Februar 2019 nicht
vollziehbar. Danach "fehlt" von ihrem Stellplatz lediglich eine kleine Ecke. Vielmehr wurden die Stellplätze offenbar deshalb abweichend von der Baugenehmigung angelegt, um die Zufahrt zu den Kettenwohnhäusern zu verbreitern. Selbst wenn die Stellplätze genehmigungsgemäß angelegt würden, verbliebe
der von der Klägerin vorgelegten Messung eine Wegbreite von 2,58 m. Die zulässige Breite von Personenkraftwagen beträgt dagegen nur 2,50 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO) und allgemein 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO). Derzeit ist die Zufahrt 4,37 m breit. Es bestünde damit durchaus die Möglichkeit, die Stellplätze in einer Weise zu errichten, die der genehmigten und mit Sondernutzungsrecht versehenen Lage besser als bisher entspricht und eine hinreichend breite - also über 2,58 m hinausgehende - Zufahrt gewährleistet. Abgesehen davon können die tatsächlich angelegten Stellplätze - auch wenn die Abstände zwischen den Fahrzeugen teilweise gering sein mögen - durchaus alle gleichzeitig genutzt werden. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern. Daraus ist ersichtlich, dass auch dann, wenn links neben dem Carport ein Fahrzeug geparkt ist, die beiden anderen Stellplätze genutzt werden können. Soweit der Beigeladene seinen Stellplatz offenbar entsprechend der Sondernutzungsvereinbarung eingezeichnet hat und nutzt, was dazu führt, dass er teilweise auf dem Stellplatz der Klägerin zu stehen kommt, wie er tatsächlich angelegt ist, ändert dies nichts daran, dass die tatsächlich hergestellten Stellplätze alle genutzt werden könnten.
4 Satz 2 LBO 1972 noch
4 Satz 2 LBO 2010 oder dem derzeit geltenden § 37 Abs. 5 Satz 2 LBO geeignet, die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze für das Wohngebäude des Beigeladenen oder die übrigen Wohngebäude zu erfüllen.
5 Satz 1 LBO 2010 ist rechtswidrig. Die Befreiung betrifft zwar eine Vorschrift
4 Satz 2 LBO 2010. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde keine Befreiung von einer Baulast erteilt. Dies wäre nicht möglich, da es sich bei einer Baulast um keine Rechtsvorschrift
R 2019, 636, juris Rn. 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305 , juris Rn. 3). Jedoch würde die Beachtung der Vorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 im Einzelfall des Beigeladenen zu keiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Eine Härte im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn
haltig in die Rechte des Betroffenen eingegriffen und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer abverlangt wird. Erfasst sind atypische Umstände, bei deren Vorliegen die gesetzliche Regelanordnung zu fragwürdigen Ergebnissen führen würde. Die Härte ist offenbar nicht beabsichtigt, wenn das Grundstück bei Einhaltung der in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO genannten Vorschriften nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzung oder den Schutzzweck dieser Vorschriften gefordert wird, wenn also die schematische Anwendung der Vorschrift zu Ungerechtigkeiten führen würde, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305 , juris Rn. 3). (a) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Stellplätze, an denen der Beigeladene ein Sondernutzungsrecht hat. Zwar kann es dem Beigeladenen nicht zum
teil gereichen, dass die Beklagte nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1973 für die Kettenwohnanlage von den damaligen Grundstückseigentümern verlangt hat, dass die Stell- und Garagenplätze auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5 durch eine Baulast an die jeweiligen Hausgrundstücke gebunden wurden. Denn dann würde er zumindest über zwei Flächen verfügen, die als notwendige Stell- und Garagenplätze geeignet sind. Die Übernahme einer solchen Baulast ist jedoch auch heute möglich und kann vom Beigeladenen in zumutbarer Weise erreicht werden. Dies gilt trotz des Umstands, dass das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5 im Gemeinschaftseigentum steht und es für die Eintragung in diesem Fall grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 - VBlBW 1991, 59 , juris Rn. 24; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, LBOAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 33). Allerdings kann - wenn es sich um keine wesentliche Veränderung des Gegenstandes im Sinne von § 745 Abs. 3 BGB durch die Baulast handelt -
2 und § 743 Abs. 2 BGB ein Miteigentümer - hier der Beigeladene - von den übrigen Miteigentümern die Abgabe einer Erklärung auf Übernahme einer Baulast gemäß der notariellen Sondernutzungsvereinbarung verlangen. Dies ist möglich, wenn ohne die Bewilligung einer Baulast eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch den klagenden Miteigentümer nicht gewährleistet werden kann, die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleiben und die angestrebte Regelung
billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 , juris Rn. 6, und vom 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 , juris Rn. 6 ff.). Dies Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5 dient der Bereitstellung der
der Landesbauordnung notwendigen Stell- und Garagenplätze für die Wohngrundstücke der Miteigentümer des Grundstücks. Ohne Einräumung einer Baulast können sie diesen Zweck wegen der Pflicht zur Baulastsicherung notwendiger Stellplätze nur unzureichend erfüllen. Eine wesentliche Veränderung des Grundstücks liegt in der Einräumung einer Baulast gemäß der Sondernutzungsvereinbarung nicht. Vielmehr setzte die Einräumung einer Baulast zugunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich nur um, was zivilrechtlich durch notariellen Vertrag bereits geregelt ist. Damit entspräche die Einräumung einer Baulast auch dem billigen Interesse aller Miteigentümer. Eine atypische Härte im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt damit - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung - nicht vor. Dem Beigeladenen ist es zumutbar, die erforderliche Baulast beizubringen. (b) Mit Blick auf den vom Beigeladenen geliehenen Garagenplatz, bei dem es sich ebenfalls um den aufgrund der Nutzungsänderung zusätzlich notwendigen Stellplatz handeln könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung
5 Satz 1 Nr. 2 LBO ebenfalls nicht vor. Dabei ist schon fraglich, ob überhaupt die für eine Befreiung notwendige atypische Härte vorliegt. Zwar dürfte der Beigeladene mit Blick auf den von einer anderen Miteigentümerin geliehenen Garagenplatz keinen Anspruch
2 und § 743 Abs. 3 BGB auf Zustimmung der anderen Miteigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1339/5 haben, weil der Garagenplatz
der Sondernutzungsvereinbarung der verleihenden Miteigentümerin zusteht und insoweit die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Grundstücks verändert würde. Jedoch ist es durchaus typisch, dass eine Baulast für einen auf Gemeinschaftseigentum befindlichen Stellplatz nicht ohne Weiteres erreichbar ist. Jedenfalls stehen der Befreiung öffentliche Belange entgegen. Zwar ist die Befreiung auflösend bedingt, so dass sie an die hier genehmigte Nutzung des begünstigten Grundstücks gebunden ist. Jedoch verlöre das Wohnhaus der verleihenden Miteigentümerin "... ... 4" im Falle der Befreiung von der Pflicht zur Baulastsicherung seinen an sich durch Baulast zu sichernden notwendigen Stellplatz. Damit träte mit Blick auf dieses Wohnhaus eine Situation ein, die § 37 Abs. 1 LBO widerspricht. Eine auf dieses Wohnhaus bezogene Befreiung von dessen Stellplatzpflicht hat die Beklagte nicht ausgesprochen.
2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 LBO 2010 erforderliche Zahl an Stell- und Garagenplätzen für Kraftfahrzeuge verfügt. Es fehlt allein die
4 Satz 2 LBO 2010 erforderlich Sicherung der Stell- und Garagenplätze durch eine Baulast. bb) Trotz der fehlenden Sicherung der Stell- und Garagenplätze durch eine Baulast verletzt die Baugenehmigung nicht das Rücksichtnahmegebot. Beeinträchtigungen des Miteigentumsanteils der Klägerin - sei es ihres Stellplatzes, des Stichweges oder des Garagenvorplatzes - sind von der Baugenehmigung weder bezweckt noch handelt es sich um voraussehbare erhebliche Beeinträchtigungen, die ihre Ursache in der Baugenehmigung haben. Zwar hat der Beigeladene bei der Stellung des Bauantrags angegeben, es seien bis zu vier Beschäftigte und er in den Büros gleichzeitig anwesend. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Büronutzfläche von bis zu 80 qm, für die
der VwV Stellplätze hier zwei Stellplätze für notwendig angesehen werden, um keine atypische Zahl. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorgaben der VwV Stellplätze, welche das vorhandene Angebot des öffentlichen Nahverkehrs entsprechend seiner Qualität typisierend berücksichtigen, ausreichend sind, um die Erfordernisse des § 37 Abs. 1 LBO zu abzubilden. Auch der Umstand, dass es in der Umgebung offenbar wenig öffentliche Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge gibt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn in Städten ist die Parkplatznot keine Besonderheit und wird durch den im Vergleich zu ländlichen Gegenden besseren öffentlichen Nahverkehr ausgeglichen. Abgesehen davon hält sich der von der genehmigten gewerblichen Nutzung ausgelöste Verkehr tatsächlich in überschaubaren Grenzen. Der Beigeladene hat am
den glaubhaften Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, welchen die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, stammen diese von Handwerkern, die über einen längeren Zeitraum damit beschäftigt waren, einen Wasserschaden und dessen Folgen im Haus des Beigeladenen zu beseitigen und die auf dem Zuweg lediglich zum Be- und Entladen abgestellt waren. Damit können diese Zugangsbeschränkungen im Wesentlichen nicht der genehmigten gewerblichen Nutzung zugerechnet werden. Soweit die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass der Beigeladene auch jüngst mitunter auf dem Stellplatz der Klägerin parkt, haben diese Verstöße ihren Grund in der Auseinandersetzung darüber, wo genau die Grenze der beiden Stellplätze verläuft, das heißt, ob die in der Sondernutzungsvereinbarung und der Baugenehmigung eingezeichneten Grenzen der Stellplätze oder die tatsächliche Anlage der Stellplätze maßgeblich ist. Allerdings ist auch dieses Rechtsproblem nicht von der hier gegenständlichen Baugenehmigung verursacht und kann von ihr nicht gelöst werden. Abgesehen davon ist es auch für Besucher des Beigeladenen offensichtlich, dass auf dem schmalen privaten Zufahrtsweg nicht geparkt werden darf. Gleiches gilt für die Fläche vor der Doppelparkergarage, da Dritte auch hier erkennen können, dass es sich um keinen Stellplatz handelt, auf dem ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten der Garage Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin durch Immissionen des parkenden oder des Parkplatzsuchverkehrs betroffen ist. 5. Auf die oben festgestellte Verletzung der Pflicht zur Baulastsicherung notwendiger Stellplätze
4 Satz 2 LBO 2010 kann sich die Klägerin als
barin nicht berufen. Die Vorschrift dient - ebenso wie die aktuell geltende Regelung in § 37 Abs. 5 Satz 2 LBO - ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 , juris Rn. 13; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 103). Allein die Frage, ob die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der Pflicht zur Baulastsicherung des aufgrund der Nutzungsänderung zusätzlich notwendigen Stellplatzes zu Recht erfolgte, kann
5 Satz 1 LBO ausnahmsweise
barschützend sein. Denn bei der Befreiung sind die
barlichen Interessen zu würdigen. Hier ist das - teilweise aus § 3 Abs. 1 LBO abgeleitete - Gebot der bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahme zu berücksichtigen, das drittschützend sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511 , juris Rn. 24; ferner: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.2006 - 8 S 2551/05 - VBlBW 2006, 193 , juris Rn. 3; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO,
vollzogen werden, auf welchen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1339/5 vorhandenen Stellplatz sich die auslösend bedingte Befreiung von der Pflicht zur Baulastsicherung bezieht. Es wird nur ausgeführt, der Stellplatz sei dort privatrechtlich gesichert. Es ist unklar, ob damit der geliehene Garagenplatz gemeint ist oder ob einer der beiden Stell- und Garagenplätze gemeint sind, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht. Der genehmigte mit dem Bauantrag eingereichte Lageplan führt hier nicht weiter. Dort sind auf dem fraglichen Grundstück vier Stell- oder Garagenplätze markiert. Soweit dort vor dem Doppelparker ein "Stellplatz" markiert ist, ist dieser jedenfalls nicht privatrechtlich gesichert. Denn
dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. November 2017 (13 S 167/15) darf dort aus zivilrechtlichen Gründen nicht geparkt werden. Es erschiene zwar vertretbar, die Bedingung allein auf den dazu geliehenen Garagenplatz zu beziehen. Denn die beiden anderen Stell- und Garagenplätze, an denen ein Sondernutzungsrecht des Beigeladenen besteht, waren von Anfang an für die Wohnnutzung notwendig. Jedoch ergibt sich diese Auslegung nicht hinreichend deutlich aus der Baugenehmigung. Gleichwohl führt dieser Verstoß nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz subjektiver Rechte erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - BauR 2019, 1111, juris Rn. 36; dies war in dem von der Klägerin genannten Senatsurteil vom 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - ESVGH 43, 142 , juris Rn. 35 gegeben: dort war die genehmigte gewerbliche Nutzung nicht bestimmt). Hier ist dies aber nicht der Fall. Die Regelungen
1, 2 und 4 LBO 2010 sind grundsätzlich nicht
barschützend. Soweit die Befreiung
5 Satz 1 Nr. 2 LBO zwar mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot
barschützend sein kann, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn das
der Befreiung mögliche Ergebnis verletzt das Rücksichtnahmegebot nicht. Darüber hinaus verletzt die Baugenehmigung auch ohne rechtmäßige Befreiung von der Pflicht zur Baulastsicherung des notwendigen Stellplatzes nicht das Rücksichtnahmegebot. Die Befreiung und deren Bestimmtheit ist damit zum Schutz der
barrechte der Antragstellerin nicht erforderlich (vgl. zur Anwendung des Erforderlichkeitskriteriums: Senatsbeschluss vom 19.7.2016 - 5 S 2220/15 - VBlBW 2017, 37 , juris Rn. 6).
1 GG. Der Bauvermerk bezieht sich
2 Nr. 2 LBO auf eine Bedingung zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Die Bedingung belastet allein den Beigeladenen und nicht die Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1339/
3 und § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO 2010 zulässigen Entwurfsverfasser erstellt worden. Diese Regelung ist nicht
barschützend, sondern dient allein dem öffentlichen Interesse. Die Klägerin kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen (vgl. Hager in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, LBOAVO, 7. Aufl., § 43 Rn. 85). Auch soweit die Klägerin meint, die Zahl der notwendigen Stellplätze im Lageplan mit fünf Stellplätzen sowie der Umstand, dass im Untergeschoss des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück bereits ein Gewerbe ausgeübt worden sei, seien in den Bauvorlagen fehlerhaft angegeben, ergibt sich hieraus keine Verletzung von
barschützenden Regelungen. So sind
4 Satz 1 Nr. 8 LBOVVO im Lageplan die Lage und Anzahl vorhandener und geplanter Stellplätze für Kraftfahrzeuge darzustellen und nicht allein die notwendigen Stellplätze. Daher ist insoweit eine fehlerhafte Angabe nicht erkennbar. Die in den Angaben zu gewerblichen Anlagen enthaltene Aussage, es bestehe bereits eine gewerbliche Nutzung, mag vielleicht irrtümlich erfolgt sein. Jedenfalls verhinderte sie nicht die Prüfung
barschützender Vorschriften, vielmehr hat die Beklagte die Nutzungsänderung unabhängig hiervon geprüft und ist von einer früheren Wohnnutzung ausgegangen. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nämlich allein dann eine
barschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung
barschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 , juris Rn. 4). Schließlich ist die in den Bauvorlagen enthaltene Wohn- und Nutzflächenberechnung nicht in einer Weise fehlerhaft, dass die Beachtung
bar-schützender Vorschriften nicht geprüft werden könnte. Dies gilt sowohl mit Blick auf die grundsätzlich nicht
barschützenden Vorschriften über notwendige Stellplätze als auch mit Blick auf § 13 BauNVO. Die von der Klägerin vorgelegte Wohn- und Nutzflächenberechnung weicht von den Flächenberechnungen des Beigeladenen nur unwesentlich ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Er hat mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Zwar hat er sich im Verfahren persönlich geäußert. Jedoch hat er keinen Rechtsanwalt bestellt, weshalb er jedenfalls das Verfahren vor dem Senat auch nicht in erheblicher Weise gefördert hat. IV. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen. Es liegt kein Zulassungsgrund
GO vor. Beschluss vom
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