Zum Maßstab der Berücksichtigung nachbarlicher Rechte im Rahmen einer Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Tenor
(2)Ferner hat die Antragsgegnerin die Geländehöhe ermessensfehlerfrei festgelegt und dabei die Interessen der Antragsteller nicht in unangemessener Weise zurückgesetzt. Die für die Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse und damit des nach Nr. 4 der "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen" der Satzung vom 07.09.1976 notwendigen Grenzabstands maßgebliche Geländeoberfläche ergibt sich nach dem durch diese Festsetzung konkludent inkorporierten § 2 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Nr. 2 und 3 LBO 1972 (siehe auch § 7 Abs. 2 LBO 1972) - anders als heute im Rahmen von § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO - aus der entsprechenden Festlegung der Baurechtsbehörde. Die Festlegung kann - wie hier - mittelbar im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1980 - 8 S 660/80 -, juris). Die Festlegung der Geländeoberfläche liegt im Ermessen der Baurechtsbehörde, bei der die öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der an der Entscheidung Beteiligten sowie die privaten Interessen mehrerer privater Beteiligter untereinander abzuwägen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1980 - 8 S 660/80 -, juris). Da die Festlegung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf die Anwendung des Grenzabstandsgebots hat, sind in die Ermessensentscheidung auch die grenzabstandserheblichen Belange des betroffenen Nachbarn einzustellen. Dieser hat jedoch nur einen Anspruch darauf, dass seine durch den Grenzabstand geschützten Belange, namentlich sein Interesse an ausreichender Belichtung und Belüftung der auf seinem Grundstück vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäude, nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.1979 - III 670/79 - juris). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Antragsgegnerin von diesem Ermessen zu Lasten der Antragsteller einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die genehmigte Festlegung der Geländeoberfläche als solche die Belichtung oder Belüftung ihres Wohnhauses beeinträchtigen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt in seiner aktuellen Rechtsprechung darüber hinaus mit Blick auf das bereits in dem Beschluss vom 06.06.1980 - 8 S 660/80 - angelegte und nunmehr für das "neue", auf die tatsächliche Geländeoberfläche abstellende Regime in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ausdrücklich normierte Erfordernis eines die Aufschüttung rechtfertigenden Grundes eine solche Rechtfertigung auch für das frühere Regime der Festlegung der Geländeoberfläche durch die Baurechtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 ). Die eine Veränderung der Geländeoberfläche rechtfertigenden Gründe müssen baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272 m.w.N.). Ein rechtfertigender Grund baulicher Art für die Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche und damit für die von der Antragsgegnerin genehmigte "Geländemodellierung" besteht im konkreten Fall. Die Antragsgegnerin war sich darüber bewusst, dass es für die Geländemodellierung eines rechtfertigenden Grundes bedarf und hat darauf abgestellt, dass die Geländesituation auf dem Baugrundstück nicht einheitlich sei, sondern erhebliche Geländebrüche vorlägen. Ausweislich der Pläne treffe dies auch auf das Gelände direkt am geplanten Gebäude zu. Es sei daher geboten gewesen, das Gelände in diesem Bereich geringfügig anzugleichen, insbesondere auch um einen ebenmäßigen und damit sicheren Zugang zum Gebäude zu ermöglichen. Ohne die Geländeveränderung wäre mithin weder eine sinnvolle Bebauung möglich noch eine ausreichende Sicherheit gewährleistet gewesen.
- bb)Das oberste Geschoss, das als Dachgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 4 LBO 1972 zu qualifizieren ist, ist nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 LBO 1972 gleichfalls nicht als Vollgeschoss anzurechnen. Denn es hat nicht über mindestens zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe. Die Grundfläche des darunterliegenden Obergeschosses beträgt 384,38 m2. Bei der Berechnung der Grundfläche des Dachgeschosses ist entgegen der Meinung der Antragsteller die überdachte Fläche der Terrasse nicht zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich - unabhängig von einer etwaigen künftigen Nutzung - um keinen Aufenthaltsraum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 ). Die Grundfläche des Dachgeschosses ist in den Bauvorlagen mit 256,00 m2 angegeben, was (etwas) weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Obergeschosses - 256,25 m2 - ausmacht. Mangels weiterer substantiierter Einwände gegen die Berechnung ist hiervon jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auszugehen. 2. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen den Antragstellern Nachbarschutz vermittelnde Normen des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des vom Gemeinderat am 21.06.1955 beschlossenen und am 01.08.1956 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 354 "Bernhardstraße und Umgebung" sowie des am 07.09.1976 vom Gemeinderat beschlossenen und am 24.03.1977 in Kraft getretenen Ergänzungsbebauungsplans Nr. 515 "Ergänzung der Bebauungspläne für die Teilgebiete Nordstadt-Ost, Blumenheck, Wolfsberg und Wartberg".
- a)Es verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, dass die Antragsgegnerin die Errichtung der Garage außerhalb der festgesetzten Baugrenze - als Fortschreibung der vormaligen Baufluchten - nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen hat. Denn bei der Festsetzung der - die Zulassung betreffenden - südlichen Baugrenze handelt es sich nicht um eine nachbarschützende Bestimmung zu Gunsten der Antragsteller (aa). Ungeachtet dessen war die Zulassung der Garage vorliegend von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gedeckt, weil die Garage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen zulässig ist (bb). Schließlich können die Antragsteller auch nicht Schutz vor der Zulassungsentscheidung nach Maßgabe des allgemeinen Rücksichtnahmegebots beanspruchen (cc).
- aa)Die in Rede stehende südliche Baugrenze entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Antragsteller. Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Von einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn sich dafür klare und eindeutige Hinweise aus dem Bebauungsplan unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112 ; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris; Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151 ). Da das Grundstück der Antragsteller jedoch im rechten Winkel zur südlichen Baugrenze liegt, kann vorliegend nicht von einer nachbarschützenden Wirkung ausgegangen werden. Ferner sind weder den Festsetzungen noch den Bebauungsplanbegründungen gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Ergänzungsplan Nr. 515 vom 24.03.1977 heißt es zur Überführung der im Bebauungsplan Nr. 354 aufgestellten Baufluchten lediglich, dass diese im Bereich der vorliegenden offenen Bauweise die Eigenschaft von Baugrenzen erhalten, um eine aufgelockerte Bebauung zu ermöglichen. Dass der Plangeber der Festsetzung der Baugrenze ausnahmsweise drittschützenden Charakter beimessen wollte, vermag das erkennende Gericht aus dieser allgemeinen und offenen Formulierung, die vom Wortlaut her allein städtebauliche Belange in Bezug nimmt, nicht abzuleiten.
- bb)In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO eine nicht drittschützende Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen betrifft, können die Nachbarn nicht die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, DVBl 2012, 508 ). Ergänzend weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Zulassung der Garage vorliegend aller Voraussicht nach auch objektiv rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin durfte die Garage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulassen, weil sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen zulässig ist. Nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt nach Satz 2 der Bestimmung für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vorliegend findet nicht § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, sondern die Bestimmung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Anwendung. Denn die in Rede stehende, die südliche Baugrenze überschreitende Garage ist nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 12 BauNVO, der die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen gesondert regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -, BauR 1992, 65 ; Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.04.2016 - 15 CS 15.2451 -, juris; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 23 BauNVO Rn. 49). Nach Maßgabe der hier nur in Betracht kommenden Bestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m2 in den Abstandsflächen baulicher Anlagen zulässig. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen erfüllt die streitgegenständliche Garage diese tatbestandlichen Voraussetzungen. Denn sie weist eine Höhe von 2,50 m und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von 6,50 m auf.
- cc)Die Zulassungsentscheidung verletzt schließlich die Antragsteller auch unter Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht in eigenen Rechten. Sie können keinen Schutz nach Maßgabe des allgemeinen Rücksichtnahmegebots beanspruchen. Kann ein Vorhaben nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, kommt dem Nachbarn Schutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 342; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 ; Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, NVwZ-RR 1993, 347 ; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970 -, juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ; Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 ; Beschl. v. 13.03.2019 - 4 B 39.18 -, BauR 2019, 1294). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erweist sich die Zulassung gegenüber den Antragstellern auch in einer Gesamtschau nicht als rücksichtslos. Die Stellung der Antragsteller ist bereits deshalb nicht besonders schutzwürdig, da die in Rede stehende südliche Baugrenze - wie bereits dargelegt - keinen drittschützenden Charakter hat. Darüber hinaus weist das Vorhaben zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 6 m auf und wahrt damit die heute nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO allgemein vorgeschriebene Abstandsflächentiefe. Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme nicht verletzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 , juris). Die Umstände des Einzelfalles zwingen hier zu keiner anderen Bewertung. Das Grundstück der Antragsteller besitzt weiterhin von Süden freien Zugang zur Sonne. Auch führt das Vorhaben der Beigeladenen trotz der dargestellten Ausmaße aller Voraussicht nach nicht zu einer das Wohngrundstück der Antragsteller erdrückenden Wirkung. Dies ergibt sich - unabhängig davon, dass die Beachtung der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen für den planungsrechtlichen Aspekt der - hier offenkundig nicht vorliegenden - optisch erdrückenden Wirkung grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1271 , juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 , juris) - aus dem im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu berücksichtigenden rein tatsächlichen Umstand, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen mit einem Abstand von 6 m relativ weit weg von der Grundstücksgrenze der Antragsteller befindet, was eine handgreifliche Störung in Form eines Erdrückens nicht besorgen lässt. Hinzu kommt, dass sich auch auf dem Grundstück der Antragsteller drei - die südliche Baugrenze in gleicher Weise überschreitende und ähnliche Ausmaße aufweisende - Garagen befinden. Vor dem Hintergrund, dass die südliche Baugrenze von den Antragstellern damit gleichermaßen nicht beachtet wird, erscheint ihr Einwand gegen die Zulassung der Garage der Beigeladenen nach § 23 Abs. 5 (Satz 2) BauNVO als treuwidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 zur treuwidrigen Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung).
- b)Die Antragsteller können sich auch nicht erfolgreich auf eine Überschreitung der Geschossflächenzahl berufen. Zwar trifft es ausweislich der Pläne zu, dass das Bauvorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl um 1,7 % überschreitet, was 19 m2 entspricht. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung ist jedoch nicht drittschützend. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützend, sondern dienen städtebaulichen Zwecken. Ob sie gleichwohl auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Maßgeblich ist insoweit, ob die Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, NVwZ 2018, 1808 ). Ausgehend davon, dass bereits die zugleich mit dem Bebauungsplan vom 07.09.1967 erlassenen örtlichen Bauvorschriften Abstandsvorschriften enthalten, die im Hinblick auf die Besonnung und Belüftung und die Steigerung des Wohnwertes nachbarschützende Wirkung entfalten, fehlt es an hinreichend deutlichen Anhaltspunkten, dass auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung von der Plangeberin für die Planbetroffenen als wechselseitig verstanden wurden. Dies gilt auch deshalb, weil im Bebauungsplan hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Geschossflächenzahl oder die zulässige Geschossfläche nicht überschritten wird. Aus dieser Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Vorgaben zum Maß der Bebauung wird erkennbar, dass die Plangeberin diese lediglich aus städtebaulichen Gründen bezweckte und kein Austauschverhältnis begründen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 ).
- c)Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und verfolgt das Ziel, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Hieran gemessen verstößt die der Beilgeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich der Begründung kann auf die obigen Ausführungen unter 2.
- a)
- cc)verwiesen werden. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung - soweit die Antragsteller dies mit dem Einwand der Massivität geltend machen wollen - oder eine nicht mehr hinnehmbare Verschlechterung der Besonnung, Belichtung und Belüftung sind ersichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anh. § 164). Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und damit nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das "im Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 27.06.2019 - 5 S 967/19 -, n.v.). Der Wert ist auch nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Der Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. nur Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 und Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, juris). Permalink: https://openjur.de/u/2249838.html ( https://oj.is/2249838 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.